L 5 KR 242/21

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 KR 1858/20
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 242/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 15.12.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.


Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Bescheidung ihres Widerspruchs.

Die Klägerin ist seit dem 01.01.2016 als Selbstständige bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Mit Bescheid vom 06.01.2020 setzte die Beklagte die Höhe der Beiträge für das Jahr 2018 (endgültig) fest. Hiergegen erhob die Klägerin am 15.01.2020 Widerspruch. Die Beklagte habe zu Unrecht Unterhaltsleistungen berücksichtigt. Ihr Ehegatte habe die Zahlungen an sie fälschlicherweise als Unterhalt deklariert, obwohl es sich um Zahlungen für den Immobilienkredit gehandelt habe.

Am 02.06.2020 hat die Klägerin beim Sozialgericht Freiburg (SG) Untätigkeitsklage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, über ihren gegen den Bescheid vom 06.01.2020 erhobenen Widerspruch einen Bescheid bekannt zu geben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.2020 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz an das SG vom 07.10.2020 die Untätigkeit anerkannt. Trotz Aufforderung durch das SG hat die Klägerin ihren Klageantrag daraufhin nicht umgestellt.

Mit Gerichtsbescheid vom 15.12.2020 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, weil der Klägerin nach Erlass des Widerspruchsbescheids ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Klägerin begehre mit ihrer Klage die Verurteilung der Beklagten zur Bescheidung ihres Widerspruchs vom 15.01.2020 gegen den Beitragsbescheid vom 06.01.2020 nach § 88 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Eine solche Verurteilung sei dem Gericht nicht mehr möglich, da die Beklagte über den Widerspruch bereits entschieden habe. Dies führe zur Unzulässigkeit der Klage. In diesem Fall sei die Hauptsache - worauf das SG die Klägerin auch hingewiesen habe - für erledigt zu erklären. Es sei nicht erkennbar, welches über die Entscheidung hinausgehende Interesse die Klägerin durch die Aufrechterhaltung ihres Klagebegehrens verfolge.

Gegen den ihr am 19.12.2020 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 19.01.2021 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Eine Begründung hat sie nicht vorgelegt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 15.12.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über den gegen den Bescheid vom 06.01.2020 betreffs Krankenversicherungsbeiträge für 2018 erhobenen Widerspruch vom 15.01.2020 einen Bescheid bekannt zu geben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Mit Beschluss vom 16.09.2021 hat der Senat den bevollmächtigten Rentenberater der Klägerin zurückgewiesen.

Die Berichterstatterin hat für den 30.11.2021 einen Termin zur Erörterung der Rechts- und Sachlage anberaumt, zu dem die Klägerin nicht erschienen ist.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat nach dem erklärten Einverständnis der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 2, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft und zulässig, aber in der Sache unbegründet.

Der Senat legt trotz fehlender Begründung und Antragstellung das Begehren der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin meistbegünstigend dahingehend aus, dass sie das mit ihrer Klage geltend gemachte Begehren aufrechterhält.

Die Klage ist mit Erlass des begehrten Widerspruchsbescheids unzulässig geworden. Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des SG im Urteil vollumfänglich an und sieht deshalb von einer weiteren eingehenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).

Rechtskraft
Aus
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