Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Urteile des Sozialgerichts Aurich vom 26. September 2019 (S 45 AS 187/17, S 45 AS 374/16, S 45 AS 164/18) und vom 25. Februar 2020 (S 45 AS 196/19) sowie des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Juni 2021 (L 13 AS 266/19, L 13 AS 267/19, L 13 AS 268/19, L 13 AS 120/20) sind wirkungslos.
Kosten sind nicht zu erstatten.
G r ü n d e :
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Die Klägerin hat am 26.4.2022 ihre Klagen zurückgenommen und zugleich beantragt, das Verfahren einzustellen und die Wirkungslosigkeit der in den Klageverfahren ergangenen Urteile des SG und des LSG festzustellen. Mit gerichtlichem Hinweis vom 14.4.2022 hatte das BSG die Klägerin zuvor darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerden nach Abschluss des PKH-Verfahrens nicht rechtzeitig begründet hat (vgl hierzu nur BSG vom 27.11.2018 ‑ B 2 U 18/18 B ‑ RdNr 9; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 11 mwN) und sie deshalb unzulässig sind.
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Die Klägerin konnte ihre Klagen noch zurücknehmen, weil die Urteile nicht rechtskräftig sind (vgl § 102 Abs 1 Satz 1 SGG). Das BSG hat nach der Ablehnung von PKH und der Verbindung der Verfahren in die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerden Wiedereinsetzung gewährt. Die mit den Wiedereinsetzungsanträgen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden hemmten die Rechtskraft der Urteile (§ 160a Abs 3 SGG) bis zur Ablehnung der Beschwerden durch das BSG, die noch nicht erfolgt ist (§ 160a Abs 4 Satz 3 SGG). Die Wirkungslosigkeit der noch nicht rechtskräftigen Urteile folgt aus § 202 Satz 1 SGG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.