Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 14. April 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Mit seiner am 03. Januar 2018 vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg eingelegten Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 08. November 2017 hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt, von der Beklagten wegen eines Arbeitsunfalls vom 28. November 1993 die Gewährung einer höheren Verletztenrente unter Zugrundelegung eines höheren Jahresarbeitsverdienstes zu erlangen.
Nachdem das LSG den Kläger bzw. seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 03. Februar 2021 dazu angehört hatte, dass beabsichtigt sei, die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückzuweisen, hat es am 14. April 2021 einen entsprechenden Beschluss gefasst. Die Revision wurde nicht zugelassen. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19. April 2021 zugestellt.
Im April 2021 hat der Kläger gegen den Beschluss des Senats Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) erhoben (B 2 U 65/21 B). Weiterhin hat er über seinen Bevollmächtigten am 28. April 2021 Anhörungsrüge gemäß § 178a SGG eingelegt. Diese hat er damit begründet, dass der Beschluss vom 14. April 2021 gegen seinen Willen ohne mündliche Verhandlung und ohne Abnahme der von ihm angebotenen eidesstattlichen Versicherung sowie ohne seine Anhörung und Vernehmung ergangen sei. Dies stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit § 62 SGG dar. Zudem sei gegen den „Grundsatz der mündlichen Verhandlung“ verstoßen worden. Auf diesen Verfahrensfehlern könne die gerichtliche Entscheidung auch beruhen, so dass das Verfahren nach Aufhebung des Beschlusses fortzusetzen sei.
II.
Über die mit Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 28. April 2021 erhobene Anhörungsrüge hat der Senat durch seine Vorsitzende und beide Berichterstatter zu entscheiden, da diese sich gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des Senats vom 14. April 2021 richtet. Zuständig für die Entscheidung über die Anhörungsrüge sind das Gericht und dort der Spruchkörper, dessen Entscheidung mit der Anhörungsrüge angegriffen worden ist (vgl. Flint in: jurisPK-SGG, 1. Auflage 2017 – Stand 18. Februar 2021, § 178a SGG Rn. 76 ff.)
Die Anhörungsrüge ist gemäß § 178a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 178a Abs. 1 S. 1 SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anhörungsrüge ist damit das Vorliegen einer endgültigen Entscheidung, also eines Urteils oder Beschlusses, mit dem das Verfahren im letzten Rechtszug abgeschlossen wird. An einer solchen fehlt es jedoch. Denn der Senat hat im Beschluss vom 14. April 2021 zwar die Revision nicht zugelassen. Allerdings kann der Kläger das Urteil mit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs. 1 Satz 1 SGG) angreifen und hat dies inzwischen auch getan. Im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens sind nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG insbesondere eventuelle Verfahrensfehler des Berufungsgerichts von entscheidender Bedeutung, auf die der Kläger in seiner Anhörungsrüge abhebt. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist daher ein "anderer Rechtsbehelf" im Sinne des § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG und steht der Erhebung einer Anhörungsrüge entgegen (Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 23. Mai 2017 – 1 BvR 1617/15 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Mai 2018 – L 11 KR 252/18 RG -, beide zitiert nach Juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nach § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG unanfechtbar.