L 3 AS 109/22 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3.
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 23 AS 564/19
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 AS 109/22 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

 

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 21. Dezember 2021 aufgehoben.

 

Der Antragstellerin wird für die Durchführung des Klageverfahrens ab dem 11. Juni 2019 Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen unter Beiordnung von Rechtsanwalt T L, P,  C bewilligt. 

 

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

 

 

G r ü n d e

 

  1.  

 

Die  2004 geborene und allein durch ihre Mutter gesetzlich vertretene Antragstellerin steht bei dem Antragsgegner im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II).

 

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 beantragte die Mutter der Antragstellerin beim Antragsgegner die Übernahme der Kosten eines internettauglichen Computers einschließlich des Zubehörs. Ihre Tochter besuche das S-Gymnasium in F und benötige einen Computer, um sachgerecht am Schulunterricht teilnehmen zu können.

 

Den Antrag der Antragstellerin lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 03. Dezember 2018 ab. Man habe die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Juli 2018 bis zum 31. Dezember 2018 (Bescheid vom 18. Juni 2018 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 23. Juli 2018 und vom 22. November 2018) überprüft. Die Prüfung habe ergeben, dass der von der Antragstellerin geltend gemachte Bedarf tatsächlich nicht bestehe. Ein Mehrbedarf für unabweisbare, laufende Bedarfe in Härtefällen sei anzuerkennen bei leistungsberechtigten Personen mit einem wiederkehrenden besonderen Bedarf, wenn dieser Bedarf nicht vermeidbar sei und nicht aus eigenen Mitteln und Kräften finanziert werden könne, § 21 Abs. 6 SGB II. Bei der Antragstellerin sei der geltend gemachte Bedarf nicht anzuerkennen, weil es sich bei der Anschaffung eines internetfähigen Computers um eine einmalige Bedarfsspitze und nicht um einen laufend wiederkehrenden besonderen Bedarf handele.

 

Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin über ihren Bevollmächtigten mit per Fax am 07. Januar 2019 übersandtem Schreiben vom gleichen Tag Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde nachfolgend nicht weiter begründet.

 

Den Widerspruch der Antragstellerin wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2019 zurück. Die Widerspruchsstelle habe die angefochtene Ablehnungsentscheidung vom 03. Dezember 2018 auf der Grundlage der sich in der Verwaltungsakte befindlichen Unterlagen und Nachweise anhand der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen des SGB II sowie der Entscheidungsgründe des Sozialgerichts Gotha vom 17. August 2018 zum Aktenzeichen S 26 AS 3971/17 mit dem Ergebnis geprüft, dass diese sachlich und rechtlich nicht zu beanstanden sei. Bei der Entscheidung des Sozialgerichts Gotha handele es sich um eine solche in einem Einzelfall. Eine Übernahme der Kosten für einen internetfähigen Computer nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II komme nicht in Betracht. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) handele es sich bei dem Anspruch auf Erstausstattung um eine bedarfsbezogene Leistung (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2010, B 14 AS 36/09). Gemeint seien Leistungen für die Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichten. Bei der Beschaffung eines Computers mit Zubehör handele es sich nicht um eine Wohnungsausstattung, da hier kein Bezug zum Grundbedürfnis Wohnen bestehe.

Die Antragstellerin könne ihr Begehren vorliegend auch nicht auf § 21 Abs. 6 SGB II – unabweisbarer, laufender besonderer Bedarf in Härtefällen – stützen. Danach werde bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf bestehe. Der Mehrbedarf sei unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt sei und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweiche. Möglichkeiten wie die Nutzung von schuleigenen Computern seien hier von der Antragstellerin vorrangig zu prüfen. Zudem wäre auch die Möglichkeit der Selbsthilfe heranzuziehen. Der 14 Jahre alten Tochter sei es dem Grunde nach zumutbar, die Kosten für einen Computer im unteren Preissegment oder für einen gebrauchten Rechner durch eine zulässige Beschäftigung zu verdienen und entsprechend anzusparen.

 

Am 29. April 2019 hat die Antragstellerin über ihren Bevollmächtigten Klage vor dem Sozialgericht Cottbus erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zudem hat sie mit am 11. Juni 2019 eingegangenem Schriftsatz vom 05. Juni 2019 die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T L beantragt und ihrem Antrag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt Kopie des SGB II-Bewilligungsbescheides (Änderungsbescheid) vom 25. März 2019 für den Zeitraum vom 01. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2019 beigefügt, weiterhin Kopien von Kontoauszügen der Sparkasse E für den Zeitraum vom 05. April 2019 bis zum 02. Mai 2019.

 

Mit Schreiben vom 25. Juli 2019 hat das Sozialgericht Cottbus dem Bevollmächtigten der Antragstellerin mitgeteilt, es sei beabsichtigt, zeitnah über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden. Es werde noch um Mitteilung gebeten, in welcher Höhe Anschaffungskosten für einen Computer begehrt würden. Mit am 20. August 2019 eingegangenem Schreiben vom gleichen Tag hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin die Kosten für die Anschaffung des begehrten Computers auf 1.000 EUR beziffert.

 

Mit Beschluss vom 21. Dezember 2021 hat das Sozialgericht Cottbus den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T L abgelehnt. Die Antragstellerin habe gegenüber dem Antragsgegner keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Anschaffung eines internetfähigen Computers nebst Zubehör. Einen solchen Anspruch könne die Antragstellerin nicht aus § 21 Abs. 6 SGB II herleiten. Nach dieser Vorschrift erhielten erwerbsfähige Hilfebedürftige einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf bestehe. Der Mehrbedarf sei unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Leistungsberechtigten gedeckt sei und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweiche (§ 21 Abs. 6 S. 2 SGB II). Um einen laufenden Bedarf handele es sich, wenn dieser innerhalb eines Bewilligungszeitraums nicht nur einmalig, sondern mehrfach auftrete. Bei der Anschaffung eines internetfähigen Computers nebst Zubehör handele es sich aber nicht um einen laufenden, sondern um einen einmaligen Bedarf (Landessozialgericht <LSG> Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06. Oktober 2020 – L 7 AS 66/19 -, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Juni 2018 – L 4 AS 855/17 NZB -, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Mai 2020 – L 7 AS 719/20 B ER -, LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06. Januar 2019 – L 6 AS 238/18 B ER -; alle zitiert nach Juris). Denn es sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin mit den entsprechenden Anschaffungskosten innerhalb des Bewilligungszeitraums und bei ordnungsgemäßer Nutzung in den nächsten Jahren nicht nochmals konfrontiert werde. Zur Überzeugung des Gerichts könne insoweit auch nicht darauf abgestellt werden, dass ein internetfähiger Computer nebst Zubehör einen laufenden Bedarf - den sachgerechten Schulbesuch und die gleichberechtigte Teilhabe am Unterricht - erfülle (so aber LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Januar 2019 – L 6 AS 238/18 B ER -, Juris). Würde eine laufende Bedarfslage das maßgebliche Zuordnungskriterium dafür sein, ob ein laufender Bedarf gegeben sei, wäre eine den Erfordernissen der Rechtssicherheit genügende Abgrenzung zu typischerweise einmaligen Bedarfen, wie etwa dem Erwerb eines Kühlschranks, kaum mehr möglich. Schließlich diene auch ein solcher der Deckung einer laufende Bedarfslage, nämlich der Kühlung lebensnotwendiger Nahrungsmittel.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des BSG vom 08. Mai 2019 – B 14 AS 13/18 R -, Juris), wonach Kosten für die Anschaffung von Schulbüchern bei fehlender Lernmittelfreiheit als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennen seien. Anders als bei einem internetfähigen Computer nebst Zubehör fielen Kosten für die Anschaffung von Schulbüchern bei fehlender Lernmittelfreiheit typischerweise nicht nur einmalig und auch nicht nur einmalig in einem Schuljahr an, sondern prognostisch laufend während des mehrjährigen Schulbesuchs. Darüber hinaus existiere im Land Brandenburg eine Lernmittelfreiheit (§ 111 des Brandenburgischen Schulgesetzes), sodass die oben genannte Entscheidung des BSG für den vorliegenden Fall auch nicht einschlägig sei.

Ein Anspruch der Antragstellerin folge auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung von § 21 Abs. 6 SGB II, da es an einer (planwidrigen) Regelungslücke, die Voraussetzung für einen Analogieschluss sei, fehle. Digitaler Schulbedarf sei bereits in der Schulbedarfspauschale des § 28 Abs. 3 SGB II enthalten. Zwar sei den Gesetzesmaterialien zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 24a SGB II zu entnehmen, dass die pauschale Leistung zum Schuljahresbeginn insbesondere dem Erwerb von Gegenständen zur persönlichen Ausstattung für die Schule, z.B. Schulranzen etc., sowie für Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien bestimmt sei. Der Gesetzgeber habe aber die Erhöhung der Schulbedarfspauschale von 100 EUR auf 150 EUR zum 01. August 2019 ausweislich der Gesetzesbegründung nicht nur mit einer inflationsbedingten Anpassung um 20 EUR, sondern auch mit der Änderung der schulischen Rahmenbedingungen begründet. Danach erfordere die zunehmende Bedeutung der digitalen Welt auch im schulischen Kontext eine digitale Bildungsoffensive, die sicherstellen müsse, dass alle Schülerinnen und Schüler am modernen Lernen in der Schule teilhaben könnten. Dies zeige, dass der Gesetzgeber die digitale Ausstattung von Lernenden von der Schulbedarfspauschale umfasst wissen wolle.

Darüber hinaus stehe der Antragstellerin auch kein Anspruch nach § 73 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu. Gemäß § 73 S. 1 SGB XII könnten Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigten. Geldleistungen könnten als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. Wenngleich die Norm auch für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei und auch einmalige Bedarf umfasse, müsse doch insoweit eine atypische Bedarfslage vorliegen, die dann nicht gegeben sei, wenn es sich um einen typischen, innerhalb des SGB II zu befriedigenden Bedarf handele (BSG, Urteil vom 19. August 2010 – B 14 AS 47/09 R -, Juris). So liege es auch hier. Bei Bedarfen für den Schulunterricht handele es sich um solche, die bereits durch die Leistungen nach dem SGB II abgedeckt seien, sodass für einen Anspruch auf Kostenübernahme eines internetfähigen Computers nebst Zubehör nicht auf § 73 SGB XII zurückgegriffen werden könne.

Davon abgesehen liege die Deckung von Bedarfen für den Schulunterricht, die der Durchführung des Unterrichts selbst dienten, in der Verantwortung der Schulbehörden und dürfe von den Schulen oder Schulträgern nicht auf das Grundsicherungssystem abgewälzt werden (BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 12/13 R -, LSG Niedersachsen Bremen, Beschluss vom 09. Februar 2021 – L 9 AS 27/21 B ER -; beide in Juris). Letzteres folge auch aus § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Lernmitteln und über die Lernmittelfreiheit des Landes Brandenburg, denn danach trage die Kosten der Lernmittelfreiheit gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes des Schulträger.

 

Gegen den ihm am 28. Dezember 2021 zugestellten Beschluss hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit am 24. Januar 2022 eingegangenem Schreiben vom gleichen Tag Beschwerde vor dem Sozialgericht Cottbus eingelegt. Zur Begründung seiner Beschwerde hat er mit Schriftsatz vom 18. März 2022 vorgetragen, dass Sozialgericht Cottbus sei zu Unrecht von fehlenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgegangen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe durch Beschluss vom 29. November 2018 (Az. 2 BvR 2513/17) hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nach § 114 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entschieden, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des eingereichten Prozesskostenhilfeantrags sei. Ergäben sich Änderungen zulasten des Antragstellers nach diesem Zeitpunkt, dürften diese nicht mehr berücksichtigt werden. Vorliegend sei die Bewilligungsreife bereits am 05. Juni 2019 mit Einreichung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingetreten. Die Entscheidung des BSG vom 12. Mai 2021 habe für die Beurteilung der Erfolgsaussichten außer Betracht zu bleiben. Zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife habe das BSG seine Entscheidung in dem Verfahren B 4 AS 88/20 R noch nicht getroffen gehabt und es habe mithin an einer höchstrichterlichen Entscheidung gefehlt, inwieweit ein für die Schule benötigter Computer einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II darstellen könne. Zudem habe das BSG mit Urteil vom 08. Mai 2019 (Az. B 14 AS 13/18 R) entschieden gehabt, dass Kosten für Schulbücher, die Schüler mangels Lernmittelfreiheit selbst kaufen müssten, durch das Jobcenter als Härtefallmehrbedarf zu übernehmen seien. Soweit das Sozialgericht ausführe, dass in Brandenburg Lernmittelfreiheit herrsche, habe es nicht berücksichtigt, dass die Lernmittelfreiheit in Brandenburg nicht die Anschaffung von Computern erfasse. Schließlich habe es diverse Instanzgerichte gegeben, die von einem Anspruch von Leistungsberechtigten nach dem SGB II auf Übernahme der Kosten für einen internetfähigen Computer für den Schulunterricht ausgegangen seien. Das Sozialgericht selbst habe die Entscheidung des LSG Schleswig-Holstein in dem Verfahren zum Az. L 6 AS 238/18 B ER zitiert, das einen Anspruch aus § 21 Abs. 6 SGB II hergeleitet habe. Dementsprechend habe es hier zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife zumindest ein LSG gegeben, das einen Anspruch auf Bewilligung eines Mehrbedarfs für die Anschaffung eines Computers für die schulische Nutzung bejaht habe. Der Klage habe damit zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Antrags auf Prozesskostenhilfe zumindest eine vertretbare Rechtsauffassung zugrunde gelegen, so dass hinreichende Erfolgsaussichten nicht hätten verneint werden dürfen.

 

 

 

 

 

 

II.

 

Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen nach den hierfür einschlägigen §§ 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 114 ff. ZPO vor. Nach § 114 S. 1 ZPO erhält ein Prozessbeteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprechend für das sozialgerichtliche Verfahren.

 

Das Tatbestandsmerkmal der hinreichenden Aussicht auf Erfolg ist unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Bezüge auszulegen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes geboten. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet. Verfassungsrechtlich ist es zwar nicht zu beanstanden, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Aussicht auf Erfolg soll aber nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das bedeutet, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 -, Juris).

 

Zur Frage der Übernahme der Kosten für ein Tablet für den Schulunterricht hat das BSG mit Urteil vom 12. Mai 2021 (Az. B 4 AS 88/20 R; Urteil veröffentlicht in Juris) entschieden, dass das Tatbestandsmerkmal des „laufenden Bedarfs“ im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II voraussetze, dass es sich um einen regelmäßig wiederkehrenden, dauerhaften und längerfristigen Bedarf handle. Daran fehle es, wenn sich der Bedarf nicht wiederhole. Maßgeblich dafür sei eine Prognose anhand der individuellen Umstände des Einzelfalles. Danach handle es sich im vom BSG entschiedenen Fall um eine einmalige Anschaffung, da das Tablet für die gesamte Sekundarstufe I verwendet werde und prognostisch nicht mehrfach angeschafft werden müsse. Selbst bei abstrakt-genereller Betrachtungsweise handle es sich nicht um einen laufenden Bedarf, da nicht ersichtlich sei, dass Tablets für den Schulunterricht im Laufe der Schulzeit typischerweise mehrfach angeschafft werden müssten. Damit aber liege zugleich ein einmaliger Bedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II a. F. vor. Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II a. F. liege im Übrigen unabhängig von der Nutzungsdauer nur im Zeitpunkt der kostenverursachenden Beschaffung selbst vor, im konkreten Fall also einmalig beim Kauf des Tablets. Dieses Ergebnis sei auch mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar, da die Abfederung einmaliger oder kurzfristiger Bedarfsspitzen mit einem Darlehen gemäß § 24 Abs. 1 SGB II der Rechtsprechung des BVerfG entspreche. Im Übrigen stehe der Wortlaut des § 21 Abs. 6 SGB II a. F. einer Erstreckung auf einmalige Ausgaben ausdrücklich entgegen. Auch eine analoge Anwendung des § 21 Abs. 6 SGB II a. F. komme nicht in Betracht. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch könne schließlich auch nicht auf der Grundlage von § 73 Satz 1 SGB XII gegen den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger geltend gemacht werden. Zwar sei ein Nebeneinander von Ansprüchen nach dem SGB II und dem SGB XII nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Ein auf § 73 SGB XII gestützter Anspruch scheide aber aus, wenn die Bedarfslage – wie hier – thematisch den vom SGB II erfassten Bedarfslagen (hier Bildung) zuzuordnen sei.

 

Bis zu dieser Entscheidung des BSG war die Frage, ob die Kosten für die Anschaffung eines Tablets für den Schulunterricht gemäß § 21 Abs. 6 SGB II a. F. als laufender Mehrbedarf erstattungsfähig sind, von den Instanzgerichten unterschiedlich beurteilt worden. Während etwa das LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 22. Mai 2020 – L 7 AS 719/20 B ER -, Rn. 21, Juris), das LSG Thüringen (Beschluss vom 08. Januar 2021 – L 9 AS 862/20 B ER -, Rn. 25, Juris), das LSG Schleswig-Holstein (Beschlüsse vom 18. März 2021 – L 3 AS 28/21 B ER -, Rn. 26, und vom 11. Januar 2019 – L 6 AS 238/18 B ER -, Rn. 6; beide in Juris), das Sozialgericht Hannover (Beschluss vom 06. Februar 2018 – S 68 AS 344/18 ER -, Juris) und das Sozialgericht Gotha (Urteil vom 17. August 2018 – S 26 AS 3971/17 -, Juris) die Beschaffung eines Tablets als laufenden besonderen Bedarf einordneten, sahen das LSG Hessen (Urteil vom 12. Mai 2021 – L 6 AS 190/19 -, Rn. 76 ff. und 90, Juris) sowie das LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 09. Februar 2021 – L 9 AS 27/21 B ER -, Rn. 22 und 32, Juris) in der Beschaffung einen nicht erstattungsfähigen einmaligen Bedarf. Erst das BSG hat mit seinem Urteil vom 12. Mai 2021 Klarheit geschaffen und die Einordnung der Beschaffung eines Tablets als „laufenden Bedarf“ zurückgewiesen.

 

Wenn sich – wie hier – die Sach- oder Rechtslage zwischenzeitlich zum Nachteil des Antragstellers geändert hat, kommt es darauf an, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten maßgeblich ist. Gesetzlich ist dieser Zeitpunkt nicht geregelt. In Rechtsprechung und Literatur wird hierzu zum einen vertreten, maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Aussicht auf Erfolg sei grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, auch des Beschwerdegerichts. Davon abweichend soll aber dann auf einen früheren Zeitpunkt, nämlich den Zeitpunkt der Entscheidungsreife, abzustellen sein, wenn die Entscheidung durch den Prozessgegner (z.B. durch eine verzögerte Aktenvorlage) oder das Gericht grundlos verzögert worden ist (vgl. z.B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 73a Rn. 7d, Bayerisches LSG, Beschluss vom 29. Juli 2015 – L 15 VG 19/15 B PKH -, Rn. 15, Oberverwaltungsgericht <OVG> Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 03. Juni 2005 – 1 O 55/05 -, Rn. 8 ff.; beide zitiert nach Juris, m. w. N.).

 

Nach anderer Auffassung soll maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den Prozesskostenhilfeantrag sein. Begründet wird dies damit, dass anderenfalls ein Antragsteller auf Prozesskostenhilfe trotz zunächst bestehender hinreichender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens und trotz Bestehens von Bedürftigkeit Gefahr liefe, dass die Erfolgsaussichten aufgrund nachträglich eintretender Änderungen abweichend beurteilt würden und er die dann möglicherweise bereits angefallenen Kosten für seinen anwaltlichen Beistand selbst tragen müsste. Es sei anzunehmen, dass eine solche bei Klageerhebung bestehende und für den Antragsteller nicht beeinflussbare Gefahr der Kostentragung für nicht wenige Antragsteller einen erheblichen Hinderungsgrund darstellen würde, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 19. März 2009 – L 7 AS 52/09 B PKH -, Rn. 6 ff., Juris, m. w. N.).

 

Nach der erstgenannten Auffassung gilt hier, dass die Antragstellerin bereits mit am 11. Juni 2019 eingegangenem Schriftsatz vom 05. Juni 2019 die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T L beantragt und ihrem Antrag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt Kopie des SGB II-Bewilligungsbescheides (Änderungsbescheid) vom 25. März 2019 für den Zeitraum vom 01. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2019 sowie Kopien von Kontoauszügen der Sparkasse E für den Zeitraum vom 05. April 2019 bis zum 02. Mai 2019 beigefügt hat. Das Sozialgericht Cottbus hat sodann dem Bevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom 25. Juli 2019 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, zeitnah über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden. Es werde noch um Mitteilung gebeten, in welcher Höhe Anschaffungskosten für einen Computer begehrt würden. Mit am 20. August 2019 eingegangenem Schreiben vom gleichen Tag hat sodann der Bevollmächtigte der Antragstellerin die Kosten für die Anschaffung des begehrten Computers auf 1.000 EUR beziffert. Erst mit Beschluss vom 21. Dezember 2021 – also 2 Jahre und 4 Monate später - hat das Sozialgericht Cottbus den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T L abgelehnt.

 

Vorliegend war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits mit Eingang der um mehrere Anlagen ergänzten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 11. Juni 2019 entscheidungsreif. Für die Entscheidungsreife kam es selbst auf die vom Sozialgericht Cottbus erbetene Mitteilung, in welcher Höhe Kosten für die Anschaffung des begehrten Computers beantragt würden, nicht mehr an. Denn selbst bei – ggf. in Abhängigkeit von der Höhe des klageweise geltend gemachten Betrags - nur teilweise zu bejahender Erfolgsaussichten ist in der Regel in den gerichtskostenfreien Verfahren Prozesskostenhilfe unbeschränkt zu bewilligen. Eine teilweise Bewilligung ist unter Umständen allenfalls dann angebracht, wenn – anders als hier - verschiedene selbstständige Streitgegenstände geltend gemacht werden (vgl. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 73a Rn. 7a, m. w. N.).

 

Bei am 11. Juni 2019 vorliegender Entscheidungsreife des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und gerichtlicher Entscheidung erst am 21. Dezember 2021 (über 2 Jahre und 6 Monate später) ist die Entscheidung durch das Gericht grundlos verzögert worden – und zwar in ganz erheblichem Umfang -, so dass nach beiden vorgenannten Auffassungen für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten auf den 11. Juni 2019 abzustellen ist. Seinerzeit ordneten gemäß den obigen Ausführungen etwa das LSG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 11. Januar 2019, Az. L 6 AS 238/18 B ER) sowie das Sozialgericht Hannover (Beschluss vom 06. Februar 2018, Az. S 68 AS 344/18 ER) und das Sozialgericht Gotha (Urteil vom 17. August 2018, Az. S 26 AS 3971/17) die Beschaffung eines Tablets als laufenden besonderen Bedarf ein, wobei diese Rechtsauffassung – ohne dass es hier darauf ankäme - nachfolgend bis zur Entscheidung des BSG vom 12. Mai 2021 durch das LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 22. Mai 2020, Az. L 7 AS 719/20 B ER), das  LSG Thüringen (Beschluss vom 08. Januar 2021, Az. L 9 AS 862/20 B ER) sowie erneut durch das LSG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 18. März 2021, Az. L 3 AS 28/21 B ER) bestätigt worden ist. Mithin erschien zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife ein Erfolg der Klage möglich, so dass aus damaliger Sicht – auf die hier abzustellen ist – hinreichende Erfolgsaussichten für das Klageverfahren bestanden. Erst das BSG hat mit seinem Urteil vom 12. Mai 2021 Klarheit geschaffen und die Einordnung der Beschaffung eines Tablets als „laufenden Bedarf“ zurückgewiesen

 

Ist hier für die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten auf den 11. Juni 2019 abzustellen, kommt es insoweit nicht darauf an, dass ein (Teil-)Erfolg der Klage auch bei Beurteilung anhand der gegenwärtigen Rechtslage nicht ausgeschlossen ist. Durch Art. 4 Nr. 3c) des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 09. Dezember 2020 (BGBl I 2020, 2855) ist der Anwendungsbereich des § 21 Abs. 6 SGB II erweitert worden. Von der Härtefallregelung des § 21 Abs. 6 SGB II  in der aktuellen Fassung vom 09. Dezember 2020 werden nunmehr neben laufenden besonderen Bedarfen auch einmalige besondere Bedarfe erfasst, wobei die Übernahme einmaliger Bedarfe zusätzlich voraussetzt, dass eine Darlehensgewährung ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Auf der Grundlage der vorgenannten Gesetzesänderung und vor dem Hintergrund der pandemiebedingten Aussetzung des Präsenzunterrichts und der Entscheidung der Länder, Schulunterricht fast flächendeckend nahezu ausschließlich digital durchzuführen, hat die Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Jobcenter überdies angewiesen, die seit dem 01. Januar 2021 entstandenen Aufwendungen für die Beschaffung digitaler Endgeräte für den Schulunterricht bis zur Höhe von 350 EUR als einmaligen besonderen Bedarf grundsätzlich anzuerkennen, wenn die Geräte für die Teilnahme am pandemiebedingten Distanzunterricht erforderlich sind und nicht anderweitig, etwa durch die Schule, den Schulträger oder sonstige Dritte zur Verfügung gestellt werden (Weisung 202102001 vom 01. Februar 2021). Unter „normalen Bedingungen“ ohne Pandemie lässt sich nach ausnahmsloser Rückkehr zum Präsenzunterricht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für digitale Endgeräte als einmaliger Mehrbedarf aus § 21 Abs. 6 SGB II  trotz der veränderten Rechtslage zukünftig aber allenfalls ganz ausnahmsweise herleiten, wenn eine besondere, nicht selbstverschuldete Notlage dargelegt werden kann, die einen außergewöhnlich hohen Finanzbedarf auslöst (vgl. dazu die Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache 19/24034. S. 35 f.) und die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Kostenübernahme (insbesondere die Unabweisbarkeit des Bedarfs) vorliegen.

 

Nach alledem besteht bzw. bestand für die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie erscheint darüber hinaus auch nicht mutwillig.

 

Schließlich liegen auch die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kann nur der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sein, im Fall der Beschwerde derjenige des Beschwerdegerichts. Dies ergibt sich aus § 120 Abs. 4 ZPO, wonach eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch nach erfolgter Bewilligung relevant ist. Dies bedeutet, dass es nicht in Betracht kommt, bei der Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einen früheren Zeitpunkt als denjenigen der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (vgl. auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 29. Juli 2015 – L 15 VG 19/15 B PKH -, Rn. 17, Juris, m. w. N). Dass gegenwärtig die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren im Beschwerdeverfahren erfüllt sind, begegnet keinen Bedenken. Die Antragstellerin hat eine aktuelle Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt. Sie bezieht nach wie vor Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a Abs.1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

 

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

 

Rechtskraft
Aus
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