Die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung vom 3. Januar 2022 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der vom Erinnerungsgegner der Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten anlässlich des Rechtsstreits streitig.
In der Hauptsache waren zwischen den Klägern und dem Beklagten höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen Umgangskosten streitig.
Mit Beschluss vom 19.07.2019 bewilligte das Sozialgericht den Klägern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Erinnerungsführerin. In der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2019 schlossen sodann die Kläger und der Beklagte einen Vergleich, mit dem sich der Beklagte auch bereit erklärte, 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen.
Mit Antrag vom 29.09.2019 beantragte hierauf die Erinnerungsführerin die von dem Beklagten zu erstattenden Kosten insgesamt auf 431,18 € festzusetzen. Nachdem die Kostenbeamtin die vom Beklagten zu erstattenden Kosten am 09.07.2021 in Höhe von 116,03 € festgesetzt hatte, legte die Erinnerungsführerin im Auftrag der Kläger Erinnerung dagegen am 11.08.2021 beim Sozialgericht Augsburg (SG Augsburg) ein.
Die Erinnerung wurde damit begründet, dass die Angelegenheit für die Kläger infolge des geringen Einkommens von überdurchschnittlicher Bedeutung gewesen sei. Umfang und Schwierigkeit seien durchschnittlich gewesen. Ferner sei die Erhöhungsgebühr entstanden.
Mit Beschluss vom 27.08.2021 - S 6 SF 123/21 E - setzte das Gericht die vom Beklagten zu erstattenden Kosten auf 294,53 € fest. Insgesamt errechne sich nämlich für das Widerspruchsverfahren und für das Klageverfahren ein Erstattungsbetrag in Höhe von 1.178,10 € (Gebührenanspruch für das Widerspruchsverfahren: 809, 20 € und für das Klageverfahren: 368,90 €), wovon der Beklagte 1/4 zu tragen habe. Dass für das Klageverfahren ein Erstattungsanspruch in Höhe von 368,90 € entstanden sei, ergäbe sich daraus, dass die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) in Höhe von 200,00 € angefallen sei, hiervon nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG 150,00 € entsprechend des Vergütungsantrags der Erinnerungsführerin vom 29.09.2019 € abzusetzen seien und weiter angefallen seien der Erhöhungstatbestand nach Nr. 1008 VV RVG in Höhe von 240,00 € sowie die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG und die Umsatzsteuer.
Gegenüber dem Erinnerungsgegner hat anschließend die Kostenbeamtin die von ihm zu erstattenden Gebühren auf 276,68 € am 03.01.2022 festgesetzt. Anzusetzen sei die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 200,00 € sowie ein Erhöhungstatbestand nach Nr. 1008 VV RVG in Höhe von 240,00 €. Davon abzusetzen seien noch nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG 150,00 €, sodass sich unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG und der Umsatzsteuer eine Verfahrensgebühr in Höhe von 368,90 € errechne, wovon der Erinnerungsgegner 3/4 zu tragen habe, also 276,68 €.
Dagegen hat die Erinnerungsführerin am 13.01.2022 Erinnerung beim SG Augsburg eingelegt.
Zur Erinnerungsbegründung ist vorgetragen worden, dass die Angelegenheit für die Kläger infolge des geringen Einkommens von überdurchschnittlicher Bedeutung gewesen sei. Umfang und Schwierigkeit seien durchschnittlich gewesen. Ferner sei die Erhöhungsgebühr entstanden. Die Anrechnung in Höhe von 150,00 € habe nicht zu erfolgen.
Der Erinnerungsgegner hat dazu mit Schreiben vom 21.01.2022 erwidert, dass sich die Kostenbeamtin bei ihrer Vergütungsfestsetzung an der rechtskräftigen Entscheidung nach § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Verfahren S 6 SF 123/21 E orientiert habe.
Auf das gerichtliche Hinweis Schreiben vom 21.01.2022 hat die Erinnerungsführerin nicht mehr geantwortet.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird im Übrigen auf die beigezogene Gerichtsakte aus dem Rechtsstreit Bezug genommen.
II.
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Entgegen der Ansicht der Erinnerungsführerin ist kein höherer Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Erinnerungsgegner entstanden. Für das Klageverfahren errechnet sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von 368,90 €. Insoweit wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf dem Beschluss des SG Augsburg vom 27.08.2021 - S 6 SF 123/21 E - verwiesen (§ 136 Abs. 3 SGG). Da die Erinnerungsführerin gegenüber dem Beklagten 1/4 dieser Kosten entsprechend des Vergleichs vom 25.07.2019 geltend gemacht hat, hat nunmehr der Erinnerungsgegner 3/4 dieser Kosten noch zu erstatten, also die von der Kostenbeamtin errechneten 276,68 €.
Die Erinnerung war somit als unbegründet zurückzuweisen.