L 19 R 25/21

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 575/20
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 25/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Bei der Rentenanpassungsmitteilung handelt es sich zwar um einen Verwaltungsakt, doch beschränkt sich dieser inhaltlich lediglich auf die wertmäßige Fortschreibung bereits zuerkannter Rentenrechte.

 

I.     Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 26.11.2020 wird zurückgewiesen.

II.     Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.     Die Revision wird nicht zugelassen.

T a t b e s t a n d :

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger Anspruch auf eine höhere Regelaltersrente hat. Angefochten ist der Anpassungsbescheid im Rahmen der Rentenanpassung zum 01.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.08.2020.

Der am 23.09.1940 geborene Kläger bezieht seit dem 01.10.2005 von der Beklagten eine Regelaltersrente. Mit Bescheid von Juli 2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Leistungen ab dem 01.07.2020 angehoben würden. Der Kläger erhalte eine monatliche Rente in Höhe von 675,79 € zuzüglich eines Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von 53,05 €, mithin insgesamt als laufende Zahlung 728,84 € (gegenüber einem bisherigen Zahlbetrag von 704,54 € monatlich).

Hiergegen legte der Kläger am 31.07.2020 Widerspruch ein und beantragte, die "Renten-Leistung an das derzeitige Lebenshaltungsniveau anzupassen. Beeidigte EU Volksvertreter Kohorten haben wissentlich wahrheitswidrig behauptet, dass Euro-Zonen (EZ) Bürgerinnen und Bürger keinen Nachteil im Rahmen Umstellung Vor-Euro-Währungen in EZ-Einheitswährung "EURO" befürchten müssen! Wissens, dass die Einführung des EURO, zu dem 1. Januar 2002, EU-Länderwährungen mit Wert Verluste i. H. v. -48,87 - vom Hundert beschwert".

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2020 als unbegründet zurück. Die Rentenanpassung zum 01.07. eines jeden Jahres sei zum 01.07.2020 nach den gesetzlichen Vorschriften erfolgt. Sie sei nicht zu beanstanden.

Hiergegen hat der Kläger am 09.09.2020 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Angegeben war:

"In Sachen die Rente reicht nicht,
wird hiermit Folgenbeseitigungsklage
gegenüber
DRV Bund erhoben."

Es werde beantragt zu erkennen, dass Rentenleistungen in den vorigen Stand gleich vor dem 01. Januar 2002 versetzt würden. Die Umstellung auf den Euro im Jahr 2002 habe zu einem Wertverlust von 48,87 % geführt. Auf die weitere Begründung des Schreibens vom 03.09.2020 sowie auf die weiteren Schreiben des Klägers vom 18.10.2020 und vom 05.11.2020 wird verwiesen.

Am 25.11.2020 erklärten die Beteiligten im Rahmen des Erörterungstermins ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid.

Das SG hat sodann mit Gerichtsbescheid vom 26.11.2020 die Klage als unbegründet abgewiesen. Streitig sei die Rechtmäßigkeit der Rentenanpassung zum 01.07.2020. Der Bescheid der Beklagten vom 01.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.08.2020 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Ein Anspruch des Klägers auf eine weitere Erhöhung des Rentenzahlbetrages gegenüber dem Betrag, den ihm die Beklagte bereits zugesprochen habe sowie eine Berechnung der Rente auf Basis des Wertes der D-Mark vor der Umstellung auf den Euro, sei nicht gegeben. Der Kläger sei durch den Rentenanpassungsbescheid nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dieser sehe eine monatliche Erhöhung seiner Altersrente um 22,53 € ab dem 01.07.2020 vor. Es könne dabei dahingestellt bleiben, ob dem Kläger bereits die formelle Beschwer abzusprechen und die Klage damit als unzulässig einzustufen sei. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, weil der Kläger durch die Rentenanpassung nicht belastet und in seinen Rechten betroffen werde. Wie der Kläger im Rahmen der Anhörung im Erörterungstermin deutlich gemacht habe, rüge er nicht die Berechnungsweise seiner Rente, sondern er richte sich ausschließlich gegen die ab dem 01.01.2002 vorgenommene Umstellungen der Währung von DM auf Euro und den damals festgelegten Umrechnungskurs. Für den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf eine Altersrente auf Basis des Wertes, den die DM vor der Euro-Umstellung ab dem 01.01.2002 gehabt hätte, existiere keine Rechtsgrundlage. Auch habe der Kläger erst ab Oktober 2005 die Voraussetzungen für die Gewährung einer Regelaltersrente erfüllt. Die dem Kläger gewährte Rentenanpassung zum 01.07.2020 sei nach dem anzuwendenden einfachen Recht, insbesondere nach dem Sechsten Buch Sozialgesetz buch (SGB VI) in Euro entsprechend der für den Kläger ermittelten Entgeltpunkte festgestellt worden. Rechtsfehler bei der Ermittlung des Rentenzahlbetrages würden weder konkret vom Kläger aufgezeigt, noch seien solche anderweitig erkennbar. Dies berücksichtigend scheide eine gerichtliche Überprüfung der Währungsumstellung von DM auf Euro aus, weil die Rentenanpassung zum 01.07.2020 hierzu keine Regelung treffe. Im Übrigen werde auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2020 Bezug genommen.

Hiergegen hat der Kläger am 28.12.2020 beim SG Berufung eingelegt, die am 15.01.2021 an das Bayer. Landessozialgericht weitergeleitet wurde. Der Kläger hat im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem sozialgerichtlichen Verfahren wiederholt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 26.11.2020 sowie den Bescheid der Beklagten vom 01.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.08.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm in Hinblick auf die Differenz von 51,13 Prozent auf 100 Prozent eine höhere Rente ab Rentenbeginn zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 26.11.2020 zurückzuweisen.

Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Rentenakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 26.11.2020 die Klage gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.08.2020 als unbegründet abgewiesen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Regelungsgehalt einer Rentenanpassungsmitteilung ist nach ständiger Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 23.03.1999 - B 4 RA 41/98 R; BSG, Urteil vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R; LSG Hessen, Beschluss vom 07.11.2016 - L 5 R 84/16; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.01.2018 - L 9 R 843/16; Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 05.05.2021 - L 19 R 647/20) und herrschender Meinung in der Literatur (vgl. u. a. Körner, in: Kasseler Kommentar zur Sozialversicherung, Loseblatt, Stand September 2021, § 68 SGB VI, Rdnrn 5 - 9 m. w. N.) auf die Umsetzung der jährlich vorzunehmenden Rentenanpassung durch Aktualisierung des Rentenwertes beschränkt. Die bereits festgestellten und vom Rentenversicherungsträger in einem bestandskräftigen Rentenbescheid anerkannten Versicherungszeiten und der Rentenanwartschaften (Entgeltpunkte) bleiben von dieser Anpassung unberührt, d. h. insoweit trifft die Rentenanpassung als Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) keine inhaltliche Entscheidung.

Mangels weitergehendem Regelungsgehalts einer Rentenanpassung als die Aktualisierung des aktuellen Rentenwertes kann sich eine Anfechtung dieser Rentenanpassung nur auf den beschränkten Regelungsgehalt dieses Verwaltungsaktes beziehen.

Soweit sich der Kläger auf die Rentenanpassungsmitteilung in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.08.2020 bezieht, ist ein Fehler in der Umsetzung der Rentenanpassung bei der Regelaltersrente des Klägers nicht festzustellen. Die rechtlichen Vorschriften sind richtig umgesetzt worden. Anhaltspunkte für einen Verstoß der relevanten Regelungen des SGB VI gegen höherrangiges Recht liegen nicht vor. Es liegt auch kein Begründungsmangel im Sinne des § 35 SGB X vor.

Soweit der Kläger geltend macht, dass durch die Euro-Umstellung im Jahr 2002 ein Wertverlust der Rente um 48,87 % eingetreten sei und ihm deshalb eine höhere Regelaltersrente zuerkannt werden müsse, ist dies im Rahmen des hiesigen Streitgegenstandes über die jährliche Rentenanpassung nicht zu prüfen und vom Senat deshalb auch nicht zu entscheiden. Die von ihm zum SG erhobene, hierauf gerichtete Klage wäre deshalb bereits als unzulässig abzuweisen gewesen.

Soweit der Kläger geltend macht, dass ihm der monatliche Rentenbetrag nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes ausreiche, müsste er sich auf die Leistungen zur Grundsicherung im Alter nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII - verweisen lassen. Ob und inwieweit nach diesen Vorschriften ein Leistungsanspruch bestehen könnte, ist hier ebenfalls nicht streitgegenständlich und deshalb vom Senat auch nicht zu entscheiden.

Der Senat sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung ab und verweist in vollem Umfang auf die Entscheidungsgründe im Gerichtsbescheid des SG vom 26.11.2020.

Nach alledem war die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

 

Rechtskraft
Aus
Saved