L 7 AS 460/21

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 543/19
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 460/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Die rückwirkende Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger lässt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen die Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zumindest hinsichtlich der Versagung von Leistungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers im Hinblick auf § 44a Abs 1 S 2 SGB II idF vom 26.7.2016 unberührt. 2. Die Versagung von Leistungen auf Dauer ist nicht von § 66 Abs 1 S 1 SGB I gedeckt (vgl bereits BSG, Urteil vom 5.4.2000 B 5 RJ 38/99 R) und als Ermessensüberschreitung im Rahmen der gerichtlichen Rechtskontrolle zu beanstanden.

 

I.      Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16. September 2021 abgeändert und der Bescheid vom 22. Mai 2019 idG des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2019 aufgehoben.

II.     Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in der ersten Instanz zur Hälfte und in der Berufungsinstanz ganz.

III.    Die Revision wird nicht zugelassen.

T a t b e s t a n d :

Streitig ist die Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1.2.2019 bis 5.3.2020.
Der 1959 geborene Kläger und Berufungskläger (in der Folge: Kläger) beantragte im Februar 2019 beim Beklagten und Berufungsbeklagten (in der Folge: Beklagter) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Beklagte forderte den Kläger unter dem 3.4.2019 auf, bis zum 30.4.2019 verschiedene Unterlagen vorzulegen. Sollte der Kläger der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommen, werde die beantragte Hilfeleistung wegen fehlender Mitwirkung des Klägers versagt. Mit Schreiben vom 2.5.2019 forderte der Beklagte bis zum 19.5.2019 weitere Unterlagen bzw Angaben vom Kläger, um über den Leistungsantrag entscheiden zu können. Wer Sozialleistungen beantrage oder erhalte, habe alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind und Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen (§ 60 SGB I). Habe der Kläger bis zum genannten Termin nicht reagiert oder die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht, könnten die Geldleistungen ganz versagt werden, bis der Kläger die Mitwirkung nachholt (§§ 60, 66, 67 SGB I). Dies bedeute, dass der Kläger keine Leistungen erhalte.

Unter dem 22.5.2019 versagte der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab Antragstellung (Februar 2019) für den Kläger ganz. Der Kläger sei am 3.4. und 3.5.2019 aufgefordert worden, fehlende Unterlagen einzureichen und bestimmte Auskünfte zu erteilen. Trotz dieser Aufforderung habe der Kläger die Lohnabrechnungen ab Februar 2019, Nachweise über die tatsächliche Ausübung seiner Tätigkeit als Ausbilder für Ladensicherung (wohl Ladungssicherung) und Gefahrgut, den Grundsteuerbescheid 2018 und die Nebenkostenabrechnung aus 2017 nicht vorgelegt. Der Kläger habe nicht dargelegt, auf welches Konto das Krankengeld überwiesen worden sei und wie er das Krankengeld erhalten habe. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen sei der Kläger als Geschäftsführer der Fa. G angestellt. Nun tauche auch die Fa. F in den Unterlagen des Klägers auf. Die Angaben zu seiner Tätigkeit als Geschäftsführer, Arbeitnehmer und Teilhaber der Firma seien nicht nachvollziehbar und würden vom Kläger nicht ausreichend dargelegt. Die schriftliche Aussage, dass der Kläger keine Mitarbeiter habe, decke sich nicht mit seiner vorherigen persönlichen Angabe. Auch die Angabe des Klägers, kein Firmenkonto zu haben, decke sich nicht mit seiner vorherigen persönlichen Aussage. Es sei nicht klar, wo genau der Firmensitz sei und wo der Kläger als Geschäftsführer und/oder Ausbilder tatsächlich tätig sei. Aus den vorgelegten Nachweisen zu den Vermögenswerten sei nicht eindeutig ersichtlich, welche Wohnung dem Kläger, der Firma oder anderen Personen gehöre. Der Kläger habe nicht nur ein Miteigentumsrecht, sondern auch ein sogenanntes Sondereigentumsrecht. Vom Grundbuchauszug fehlten die Blätter 820 und 821. Die vorgelegten Unterlagen und die persönlichen Angaben des Klägers seien sehr undurchsichtig und teilweise, gerade in Bezug auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht nachvollziehbar. Der Kläger sei seinen Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I nicht nachgekommen, so dass der Leistungsanspruch nicht abschließend geprüft werden könne. Er habe keine Gründe mitgeteilt, die im Rahmen der Ermessensentscheidung zu seinen Gunsten berücksichtigt werden konnten. Nach Abwägung des Sinns und Zwecks der Mitwirkungsvorschriften mit den klägerischen Interessen an den Leistungen sowie dem öffentlichen Interesse an Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, würden die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Kläger ab Antragstellung ganz versagt (§ 66 SGB I). Dies bedeute, dass der Kläger keine Leistungen erhalte.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Rechtsbehelfsstelle des Beklagten zurück. Der Kläger habe angegeben, Geschäftsführer der Fa. F zu sein, habe jedoch kein Arbeitsverhältnis zu dieser Firma. Daneben übe er die Tätigkeit als Ausbilder bei der G aus. Zwischen den auf die Schreiben des Beklagten vom 3.4. und 2.5.2019 vorgelegten Unterlagen und den gegenüber dem Beklagten persönlich getätigten Angaben bestünden extreme Widersprüche. Die eingereichten Unterlagen seien sehr undurchsichtig und teilweise, insbesondere im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus sei der Kläger nicht gewillt gewesen, den Sachverhalt vollumfänglich aufzuklären, da er der Auffassung sei, dass teilweise die vom Beklagten angeforderten Informationen/Nachweise nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens nach dem SGB II seien. Dem Beklagten sei es nicht möglich, einen Anspruch bzw Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu prüfen, so dass der Widerspruch keinen Erfolg haben konnte (Widerspruchsbescheid vom 18.7.2019).

Mit seiner hiergegen am 25.7.2019 zum Sozialgericht Landshut erhobenen Klage hat der Kläger zuletzt noch beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm Leistungen ab Antragstellung bis zum 5.3.2020 zu gewähren. Die Deutsche Rentenversicherung Bund habe ihm aufgrund seines Widerspruchs vom 30.10.2018 rückwirkend zum 1.12.2017 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt (Bescheid vom 6.3.2020).

Das Sozialgericht hat den zuständigen Grundsicherungsträger beigeladen und die Klage abgewiesen. Diese sei bereits unzulässig. Aufgrund der Feststellung des Rentenversicherungsträgers, dass der Kläger bereits seit 1.12.2017, also vor Stellung des Leistungsantrags beim Beklagten, erwerbsunfähig ist, sei das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage entfallen. Mit der Bewilligung der Erwerbsminderungsrente stehe für die Zeit ab 1.12.2017 fest, dass der Kläger erwerbsunfähig sei und damit, unabhängig von den sonstigen Leistungsvoraussetzungen, jedenfalls die für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zwingend erforderliche Anspruchsvoraussetzung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 7 Abs 1, § 8 Abs 1 SGB II bereits seit Antragstellung am 21.2.2019 nicht mehr vorliege. Selbst wenn der Kläger mit seiner Anfechtungsklage gegen den Versagungsbescheid obsiege, käme ein Leistungsbezug nach dem SGB II aufgrund der fehlenden Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht in Betracht. Die Aufhebung des Versagungsbescheides würde damit keine rechtliche und vor allem keine tatsächliche Wirkung zugunsten des Klägers entfalten. Im Übrigen sei der Versagungsbescheid rechtmäßig gewesen (Urteil vom 16.9.2021).

Mit seiner am 22.9.2021 beim Landessozialgericht eingelegten Berufung hat der Kläger sein erstinstanzliches Ziel nur bezüglich des Versagungsbescheides weiterverfolgt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16.9.2021 und den Bescheid des Beklagten vom 22.5.2019 idG des Widerspruchsbescheides vom 18.7.2019 aufzuheben.

Der Beklagte und der Beigeladene beantragen,

            die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Akten verwiesen, auch soweit diese vom Beklagten und dem Sozialgericht Landshut beigezogen worden sind.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Berufung ist begründet.

1. Streitig ist - aufgrund der Begrenzung des Antrags in der mündlichen Verhandlung - das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16.9.2021, soweit dort die Klage gegen den Versagungsbescheid vom 22.5.2019 idG des Widerspruchsbescheides vom 18.7.2019 abgewiesen worden ist.

2. Die Berufung ist begründet, da der Versagungsbescheid vom 22.5.2019 idG des Widerspruchsbescheides vom 18.7.2019 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Auf die Berufung des Klägers sind deshalb das Urteil des Sozialgerichts abzuändern und die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen aufzuheben.

a) Die gegen den Bescheid vom 22.5.2019 idG des Widerspruchsbescheides vom 18.7.2019 gerichtete Klage ist als reine Anfechtungsklage statthaft und form- und fristgerecht erhoben worden. Die Klage verfügt auch über das nötige Rechtsschutzbedürfnis, da dem Kläger im streitigen Zeitraum ausschließlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zustehen (können).

In dem vom Kläger zuletzt noch streitig gestellten Zeitraum ist (zumindest) nach § 44a Abs 1 S 7 SGB II in der Fassung vom 26.7.2016 von dessen Erwerbsfähigkeit auszugehen. Danach erbringen bis zu der Entscheidung über den Widerspruch gegen die Feststellung der Agentur für Arbeit über die Erwerbsfähigkeit des Leistungsberechtigten die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. § 44a Abs 1 S 7 SGB II enthält insoweit nicht nur die Anordnung einer vorläufigen Leistung, sondern eine Nahtlosigkeitsregelung nach dem Vorbild des § 125 SGB III (vgl noch zu § 44a Abs 1 S 3 SGB II idF des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2.12.2006 BSG, Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 78/08 R -, Rn 49 bezugnehmend auf BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -, 20 ff). Der Leistungsberechtigte ist auf diese Weise nicht nur bei einem bestehenden Streit zwischen den Leistungsträgern bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch nach § 44a Abs 1 S 2 SGB II, sondern bereits im Vorfeld so zu stellen, als wäre er erwerbsfähig. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung darf der Beklagte fehlende Erwerbsfähigkeit nicht annehmen, ohne den zuständigen Sozialhilfeträger eingeschaltet zu haben (vgl BSG, aaO). Dies ist hier (zunächst) nicht der Fall gewesen. Ist der Beklagte vorliegend aber zunächst ohne weiteres von der Erwerbsfähigkeit des Klägers ausgegangen (vgl hierzu Blüggel in Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl 2021, § 44a Rn 69), ist er zu Leistungen nach dem SGB II auch dann verpflichtet, wenn sich nachträglich - wie hier - herausstellen sollte, dass der Leistungsberechtigte nicht erwerbsfähig ist bzw war.

Es kann vorliegend dahinstehen, ob etwas anderes gelten muss, wenn der Grundsicherungsträger rückwirkend Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII anerkannt bzw gewährt hätte. Denn dies ist vorliegend nicht der Fall, nachdem der Beigeladene Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für den streitigen Zeitraum - im Hinblick auf die auch von diesem im Ergebnis angezweifelte Hilfebedürftigkeit, die aber Leistungsvoraussetzung nach § 41 Abs 1 SGB XII ist - bei objektiver Betrachtung gerade nicht (auch nicht "dem Grunde nach") anerkannt und nach aktuellem Sachstand auch nicht erbracht hat.

Es kann weiter dahinstehen, ob der Entscheidung der Rentenversicherung im Bescheid vom 6.3.2020 letztlich die Bedeutung zukommt, die ihr die Leistungsträger vorliegend für die Zeit ab 6.3.2020 wohl übereinstimmend beimessen wollen (vgl hierzu Blüggel in Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl 2021, § 44a Rn 55), da es hierauf aufgrund der Streitgegenstandsbegrenzung durch den Kläger bereits vor dem Sozialgericht nicht ankommt.

Ist für den zuletzt vom Kläger noch streitig gestellten Zeitraum hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II anzunehmen, besteht (weiterhin) ein berechtigtes Interesse des Klägers an der gerichtlichen Überprüfung des streitigen Versagungsbescheides.

b)    Die Anfechtungsklage ist auch begründet.

aa)    Der Leistungsträger kann ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, wenn der, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 62, 65 nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird (§ 66 Abs 1 SGB I). Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt und entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folgen schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist (§ 66 Abs 3 SGB I).

bb)    Diese Voraussetzungen sind vorliegend hinsichtlich des Bescheides vom 22.5.2019 idG des Widerspruchsbescheides vom 18.7.2019 nicht erfüllt.

Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist oder ob ein Versagensbescheid darauf gestützt werden kann, dass Angaben einander widersprechen bzw das sich aus den vorliegenden Unterlagen ergebende Bild undurchsichtig bzw nicht nachvollziehbar ist. Es kann auch dahinstehen, ob die Schreiben vom 3.4. und/oder vom 2.5.2019 die an eine Belehrung nach § 66 Abs 3 SGB I zu stellenden Anforderungen (vgl BSG, Urteil vom 12.10.2018 - B 9 SB 1/17 R -, Rn 27 mwN; Urteil des Senats vom 11.4.2019 - L 7 AS 582/16 -, Rn 59 ff zitiert nach juris) erfüllen.

Die streitige Entscheidung ist rechtswidrig, da der Beklagte mit der unbefristeten vollumfänglichen Versagung das ihm gesetzlich eingeräumte Ermessen überschritten hat.

Nach § 66 Abs 1 S 1 SGB I kann die Leistung nur bis zur Nachholung der Mitwirkung versagt werden. Ein solcher Endzeitpunkt ist im angefochtenen Bescheid, auch in der Fassung, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat, weder im Tenor noch in den Gründen benannt worden. Die damit angeordnete Versagung "auf Dauer" ist von § 66 Abs 1 S 1 SGB I nicht gedeckt (vgl bereits BSG, Urteil vom 5.4.2000 - B 5 RJ 38/99 R -, Rn 23 zitiert nach juris) und als Ermessensüberschreitung (vgl Keller in Meyer-Ladewig ua, SGG, 13. Aufl 2020, § 54 Rn 27) im Rahmen der gerichtlichen Rechtskontrolle zu beanstanden (vgl Keller, aaO, Rn 28). Die Versagensentscheidung ist insgesamt rechtswidrig und auf die Anfechtungsklage des Klägers aufzuheben.

3.    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger mit seiner Leistungsklage, die er im Berufungsverfahren nicht mehr weiterverfolgt hat, vor dem Sozialgericht zu Recht unterlegen ist. Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen war im Hinblick auf § 193 Abs 4 SGG entbehrlich. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

 

Rechtskraft
Aus
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