1. Unter Aufhebung des Bescheides vom 30.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2017 wird die Beklagte verurteilt dem Kläger Rente als vorläufige Entschädigung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H. zu gewähren.
2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten wegen der Feststellung von Folgen eines Arbeitsunfalls und der Gewährung von Rente als vorläufige Entschädigung nach den Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII).
Der am 1970 geborene Kläger ist Mitarbeiter der Deutschen Bahn AG und in dieser Tätigkeit bei der Beklagten im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Am 2. August 2015 tat er Dienst am Hauptbahnhof in E-Stadt. Auf einem Bahnsteig wurde er von einem Mann angesprochen, der sich nach einem Zug nach Amsterdam erkundigte. Danach verschwand dieser Mann vom Bahnsteig. Nach eigenen Bekundungen des Versicherten habe er ihn weglaufen sehen und sei gefolgt. Er habe dann beobachten müssen, wie dieser sich vor einen Zug geworfen habe. Daraufhin sei er dorthin gelaufen und habe den Geschädigten nicht gleich gesehen. Als er ein paar Meter zurückgegangen sei, habe er den Leichnam gesehen. Bei diesem war die obere Körperhälfte abgetrennt worden. Wegen dieses Ereignisses begab er sich am nächsten Tag zunächst in hausärztliche Behandlung bei dem Facharzt für Allgemeinmedizin C., der ihm Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Nachdem er vom Einsatzort des Hauptbahnhofes E-Stadt zurückgekehrt war an seinen Wohnort, begab er sich in durchgangsärztliche Behandlung bei dem Orthopäden Dr. F., S-Stadt. Der Arzt diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und führte im Durchgangsarztbericht ergänzend aus, eine psychologische Mitbetreuung sei bereits im Uniklinikum Gießen geplant und vom Sozialdienst der Bahn in die Wege geleitet. Im Uniklinikum Gießen-Marburg (UKGM) stellte sich sodann der Kläger bei Frau Dr. E. vor, die telefonisch Rücksprache bei der Beklagten hielt. Dort wurde ihr das berufsgenossenschaftliche Psychotherapeutenverfahren erklärt und darauf hingewirkt, dass zunächst fünf probatorische Sitzungen durchgeführt werden müssten. In einem Erstbericht des Psychotherapeutenverfahrens vom 22.09.2016 führte Frau Dr. E. aus, der Kläger leide unter Flashbacks, Alpträumen, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, sozialem Rückzug, Antriebslosigkeit, depressiver Verstimmung, Reizbarkeit und Schreckhaftigkeit. Es sei als vorläufige Diagnose eine posttraumatische Belastung (ICD-10 F 43.1) zu diagnostizieren. Mit dem Kläger würden deshalb Stabilisierungsübungen durchgeführt, eine längere psychotherapeutische Behandlung sei notwendig, es bestehe weiterhin Arbeitsunfähigkeit. In einem Telefongespräch mit der Beklagten vom 27.10.2016 bekräftigte Frau Dr. E., dass eine längerfristige traumaspezifische Behandlung erforderlich sei, der Zeitraum werde nach ihrer Schätzung ca. ein halbes Jahr betragen. Eine Rückkehr in die bisherige Tätigkeit halte sie nach einer längerfristigen Therapie derzeit für möglich. Nach Beiziehung weiterer Behandlungsunterlagen holte die Beklagte eine beratungsärztliche Stellungnahme bei Dr. G., E-Stadt, ein. Dieser hielt weitere Behandlungsmaßnahmen wegen der Unfallfolgen nicht für erforderlich und äußerte die Ansicht, dass der Kläger ab 17.08.2015 wieder durchgehend seine Tätigkeit ausführen könne. Mit Bescheid vom 30.11.2016 erkannte die Beklagte das Ereignis als Arbeitsunfall an und stellte gleichzeitig fest, dass unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit bis zum 16.08.2015 bestanden habe und kein Anspruch auf weitere Leistungen aus der Gesetzlichen Unfallversicherung darüber hinaus bestehe. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger rechtzeitig Widerspruch ein, woraufhin die Beklagte nochmals ihren Beratungsarzt hörte. Dieser empfahl ein Zusammenhangsgutachten zu erstellen. Nach Gutachterauswahl beauftragte die Beklagte Dr. J., Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Frankfurt am Main, mit der Erstellung eines Zusammenhangsgutachtens unter Beiziehung eines testpsychologischen Zusatzgutachtens. Diese Zusatzbegutachtung wurde durchgeführt durch den Dipl.-Psych. M. (Zusatzgutachten vom 06.10.2017), der darin auch zur Zusammenhangsfrage Stellung nahm. Der Sachverständige Dr. J. kam in Auswertung des testpsychologischen Zusatzgutachtens in seinem Gutachten vom 17.10.2017 zu dem Ergebnis, es sei ausgesprochen schwierig, eine adäquate Bewertung bezüglich der eingetretenen Unfallfolgen vorzunehmen. Da ja eine erhebliche, auch bewusstseinsnahe Verdeutlichung aufgrund der Testdiagnostik angenommen werden könne, wäre hier allenfalls eine MdE von 10 v. H. und die Diagnose einer Störung nach Extrembelastung (ICD-10 F 43.8) anzunehmen. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2017 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch des Klägers zurück.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 28.11.2017 beim Sozialgericht Gießen eingegangenen Klage. Er ist der Ansicht, er sei auch heute noch durch das Ereignis psychisch extrem belastet. Ihm stehe deshalb Rente, zumindest als vorläufige Entschädigung, nach einer MdE von mindestens 20 v. H. zu.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 30.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.11.2017 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 02.08.2015 Rente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE von 20 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines psychiatrischen Zusammenhangsgutachtens von Amts wegen bei Dr. N., T-Stadt. Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten vom 26.05.2018 zu dem Ergebnis, in Anwendung der DSM-5 Kriterien sei eine posttraumatische Belastungsstörung zu diagnostizieren, die im Sinne der Entstehung durch den Unfall vom 02.08.2015 verursacht worden ist. Die MdE auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens sei mit 20 v. H. einzuschätzen. Im Übrigen stimme er auch nicht den Ausführungen der Beklagten und ihres Beratungsarztes zu, dass sich durch den Tod des Bruders die Beschwerden erheblich verstärkt hätten. Die psychische Beschwerdesymptomatik sei erstmals dokumentiert im Bericht der Frau Dr. E. vom 22.07.2016. Die Erkrankung des Bruders des Klägers sei jedoch erst ab dem 27.08.2016 bekannt gewesen. Aus den Folgeberichten der Frau Dr. E. lasse sich keine Verschlechterung des psychischen Befindens nach dem Tod des Bruders erkennen. Daraufhin hat die Beklagte eine weitere beratungsärztliche Stellungnahme, diesmal des Dr. O., IMB Kassel, vorgelegt, worin dieser den Gerichtssachverständigen wegen der Zusammenhangsfrage bestätigt, jedoch die Ansicht äußert, es sei lediglich eine MdE von 10 v. H. festzustellen. Hierauf hat das Gericht den Sachverständigen Dr. N. ergänzend gehört, der am 05.10.2018 seine Ansicht aufrechterhalten hat und hierzu auf die Kriterien von Philipp aus MED SACH 2015, S. 255 ff., verwies. Insoweit hat die Beklagte nochmals eine beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. O. vom 04.12.2018 in das Verfahren eingeführt, worin dieser sich auf die in Schönberger/Mehrtens/Valentin festgelegten Kriterien bezogen hat.
In der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2019 haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen. Auf Anregung der Beklagtenvertreterin wurde hierin ein Widerrufsvorbehalt aufgenommen. Der Kläger hat diesen Vergleich innerhalb der Frist widerrufen. Daraufhin haben sich beide Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Klage- und Verwaltungsakten der Beklagten über den klägerischen Unfall Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung geworden sind.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte über den Rechtsstreit ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die form- und insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Streitgegenstand ist hier auch die geforderte Rente aus der Gesetzlichen Unfallversicherung, denn mit dem angegriffenen Bescheid hat die Beklagte auch allgemein über „Leistungen“ entschieden.
Sachlich ist die Klage auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2017 war aufzuheben, denn der Kläger hat wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 02.08.2015 Anspruch auf Gewährung von Rente als vorläufige Entschädigung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H.
Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversiche-rung – (SGB VII) erhalten Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, eine Rente. Dabei gilt im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ein zweistufiges Rentenprinzip. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 SGB VII soll der Unfallversicherungsträger während der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall die Rente als vorläufige Entschädigung festsetzen, wenn der Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht abschließend festgestellt werden kann. Nach § 62 Abs. 3 SGB VII wird dann spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall die vorläufige Entschädigung als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet. Nach § 62 Abs. 2 Satz 2 SGB VII kann bei der erstmaligen Feststellung der Rente auf unbestimmte Zeit nach der vorläufigen Entschädigung von dem Vom-Hundert-Satz der Minderung der Erwerbsfähigkeit der vorläufigen Entschädigung eine abweichende Feststellung getroffen werden, auch wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Damit soll gewährleistet werden, dass etwaige körperliche Anpassungs- und Gewöhnungsprozesse bei der Feststellung einer Dauerrente berücksichtigt werden können. Letztlich kommt es bei Feststellung der Dauerrente somit einzig auf den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Gesundheitszustand an.
In einem ersten Schritt sind deshalb die Unfallfolgen festzustellen. Unfallfolgen in diesem Sinne sind diejenigen Gesundheitsstörungen, die auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sind. Dabei muss für den Zusammenhang nicht der Vollbeweis geführt werden, vielmehr reicht es aus, dass der Gesundheitsschaden mit Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen ist (vgl. BSG in SozR 2200 § 548 Nr. 38; § 551 Nr. 1; BSGE 32, 203, 209). Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn beim vernünftigen Abwägen aller Umstände, die auf die berufliche Verursachung deutenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Entscheidung gestützt werden kann (vgl. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 38). Eine Möglichkeit verdichtet sich dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (vgl. BSG in Breithaupt 1963, S. 60, 61; LSG Baden-Württemberg in Breithaupt 1985, S. 399, 404).
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich gemäß § 56 Abs. 2 SGB VII nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Um die MdE in Folge eines Versicherungsfalles festzustellen, ist die vor dem Versicherungsfall bestehende individuelle Erwerbsfähigkeit eines Versicherten (Ausgangswert) mit demjenigen danach zu vergleichen (Beziehungswert). Dabei hängt der Grad der MdE nicht nur von der medizinischen Beurteilung ab, welche körperlichen Schäden und Funktionsausfälle vorliegen, sondern auch davon, welche Arbeiten der Verletzte bei seinem Gesundheitszustand noch verrichten kann. Die Frage nach dem Grad der unfallbedingten MdE ist deshalb in erster Linie eine Rechtsfrage. Eine Bindung des Unfallversicherungsträgers oder des Gerichts an die ärztlichen Gutachten besteht nicht (BSGE 4, 147). Hat ein Arbeitsunfall Schäden an mehreren Körperteilen oder/und Funktionssystemen hinterlassen, so ist die MdE im Ganzen zu würdigen. Eine schematische Zusammenrechnung, der für die einzelnen Leiden in Ansatz gebrachten Sätze darf nicht erfolgen. Die Gesamt-MdE ist deshalb nicht rechnerisch aus einzelnen MdE-Graden zu ermitteln, sondern auf einer Gesamtwürdigung des Gesundheitszustandes unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens der verschiedenen Minderungen zu bemessen (BSGE 48, 22).
Für die Messung der MdE haben sich in der Rechtsprechung und Praxis der Unfallversicherungsträger Grundlagen gebildet, die im einschlägigen Schrifttum (vgl. Mehrhoff/Muhr, Unfallbegutachtung; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit) zusammengefasst sind. Diese Grundlagen sind zu beachten, weil sie sich aufgrund ihrer immer wiederkehrenden Bestätigung durch Gutachter, Unfallversicherungsträger, Gerichte sowie ihrer Annahme durch die Betroffenen als Wirklichkeits- und Maßstabsgerecht erwiesen haben. Es sind Erfahrungswerte, die nicht zuletzt einer weitgehenden Gleichbehandlung aller Verletzten dienen (vgl. BSG, Urteil vom 07.09.1976 – BSGE 43, 53, 54; BSG, Urteil vom 26.06.1985 – SOZR 2200 § 581 RVO Nr. 23). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass diese Grundlagen des einschlägigen Schrifttums nur auf die Bestimmung der MdE bei Gewährung einer Rente auf unbestimmte Zeit (RUZ) Anwendung finden. Die oben genannte Rente als vorläufige Entschädigung für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren kann nach einschlägiger Rechtsprechung unter Anpassungsgrundsätzen hier durchaus abweichend festgestellt werden.
In Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger zur Überzeugung der Kammer für den Zeitpunkt der Erteilung des Bescheids (30.11.2016) und des Widerspruchsbescheids (20.11.2017) einen Anspruch auf Gewährung von Rente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE von 20 v. H. Die Kammer geht dabei mit dem Gerichtssachverständigen Dr. N. davon aus, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nach den Kriterien des DSM-5 aufgrund des äußerst schwerwiegenden Ereignisses (Auffinden eines abgetrennten Torsos nach Bahnunfall) im Vollbeweis gesichert ist. Dadurch kam es beim Kläger zu all den für eine posttraumatische Belastungsstörung üblichen Krankheitserscheinungen wie Flashbacks, Alpträumen, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen und anderen psychischen Beeinträchtigungen, wie sie die behandelnde Psychotherapeutin Dr. E., UKGM, schon in ihrem Erstbericht vom 22.09.2016 bestätigt hat und wie sie zuletzt auch der Gerichtssachverständige in seinem Gutachten wiedergegeben hat. Dabei kann, wie zwischen den Sachverständigen im Verfahren diskutiert worden ist, unberücksichtigt bleiben, ob der Tod des Bruders des Klägers hier eine mitverursachende Wirkung gehabt hat. Da das schwerwiegende Ereignis hierzu jedenfalls wesentlich beitragen hat, sind die Störungen in ihrer Gesamtheit bei der Bemessung der MdE zu berücksichtigen. Im Übrigen geht die Kammer mit Dr. N. davon aus, dass eben diese außerversicherten Faktoren im Grunde genommen keinen wesentlichen Einfluss gehabt haben, da sie später aufgetreten sind und bei der Erstdiagnose durch Dr. E. noch nicht bekannt waren. Letztlich steht somit im Streit, ob diese diagnostizierten Auswirkungen der posttraumatischen Belastungsstörung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenberechtigenden Grade nach sich ziehen. Hier hat der Beratungsarzt der Beklagten, Dr. O., auf die in Schönberger/Mehrtens/Valentin dokumentierten Kriterien hingewiesen und die Ansicht geäußert, daraus lasse sich keine MdE im rentenberechtigenden Grade ableiten. Der Gerichtssachverständige Dr. N. hat im Gegenzug auf den Aufsatz von Philipp in der Zeitschrift MED SACH verwiesen. Hierzu ist festzustellen, dass beide zitierten Werke auch in der Rechtsprechung wesentlichen Einfluss gefunden haben zur endgültigen Beurteilung der MdE von psychischen Unfallfolgen. Allerdings sind beide Werke im vorliegenden Fall bei der Bewertung einer MdE für die Rente als vorläufige Entschädigung nicht uneingeschränkt heranziehbar, sie gelten nur für die Gewährung einer Rente auf unbestimmte Zeit. Insoweit weicht die Kammer bei ihrer Bemessung der MdE von diesen Werten unter Anpassungsgesichtspunkten ab. Gerade bei psychischen Beeinträchtigungen ist zu berücksichtigen, dass die Versicherten sich an diesen neuen Zustand erst langsam herantasten müssen und es sicherlich schwieriger ist, eine psychische Einschränkung im Erwerbsleben zu verarbeiten. Insoweit hält die Kammer die Feststellung einer MdE von 20 v. H. bei der Gewährung einer Rente als vorläufige Entschädigung nach den im Verfahren dokumentierten Befunden und glaubhaften Schilderungen des Klägers für angemessen. Ob sich dies bei einer Gewährung von Rente auf unbestimmte Zeit umsetzen lassen würde und ob dies wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs noch möglich sein könnte, war nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Insoweit war die Beklagte lediglich zu verurteilen, Rente als vorläufige Entschädigung zu gewähren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.