Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.06.2012 geändert und der Tenor neu gefasst.
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 17.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2008 verurteilt, der Verpflichtung des Klägers aus dem mit dem Beigeladenen zu 2 geschlossenen Vertrag auf Zahlung der Vergütung für den Besuch der Tagesbildungsstätte ab dem Schuljahr 2008/2009 bis zum 11.08.2015 in Höhe von 58 v.H. beizutreten.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in sämtlichen Rechtszügen zu drei Fünfteln.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung zwischen den Beteiligten nicht statt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für den Besuch einer Tagesbildungseinrichtung in Niedersachsen von Beginn des Schuljahrs 2008/2009 bis zum 11.08.2015.
Der 2001 geborene Kläger lebt im Kreisgebiet des Beigeladenen zu 3 in Nordrhein-Westfalen. Er ist schwerbehindert. Bei ihm bestanden in dem hier maßgeblichen Zeitraum eine leichte Intelligenzminderung mit Beeinträchtigung der intellektuellen, sprachlichen und motorischen Fähigkeiten sowie (jedenfalls zunächst) eine generalisierte Angststörung. Das Schulamt (ehemaliger Beigeladener zu 1, dessen Beiladung der Senat mit Beschluss vom 01.03.2021 aufgehoben hat) als untere staatliche Schulaufsichtsbehörde für den Beigeladenen zu 3 stellte bei ihm einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" fest, der den Besuch einer Förderschule notwendig mache (Bescheid vom 11.06.2008).
Der Kläger besucht seit dem Schuljahr 2008/2009 die 14,5 km von seinem Wohnort entfernte, in Niedersachsen gelegene anerkannte Tagesbildungsstätte des Beigeladenen zu 2, der Eigentümer des Grundstücks und der darauf befindlichen Gebäude ist. Auf dem Gelände befindet sich auch der Kindergarten des Beigeladenen zu 2, den der Kläger zuvor besucht hatte. Die an den Beigeladenen zu 2 zu entrichtenden Kosten für den Besuch der Tagesbildungsstätte betrugen auf der Grundlage der zwischen ihm und dem Land Niedersachsen als überörtlichem Sozialhilfeträger geschlossenen Vergütungsvereinbarungen zunächst rund 2.100 € monatlich und zuletzt (2015) 2.538,79 € monatlich; damit waren sämtliche Leistungen einschließlich der Beförderung des Klägers abgegolten. Der beklagte überörtliche Träger der Sozialhilfe lehnte den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten ab, weil dessen Bedarf in der vom Wohnort 27 km entfernt gelegenen öffentlichen Förderschule, deren Träger der Beigeladene zu 3 ist, gedeckt werden könne und Kosten für den Sozialhilfeträger hierfür nicht entstünden (Bescheid vom 17.07.2008; Widerspruchsbescheid vom 05.11.2008).
Die dagegen am 25.11.2008 erhobene Klage, mit der der Kläger zuletzt lediglich noch einkommens- und vermögensunabhängige Leistungen geltend gemacht hat, hatte in beiden Tatsacheninstanzen Erfolg (Urteil des Sozialgericht Detmold vom 26.6.2012, zugestellt am 16.07.2012; Urteil des erkennenden Senats vom 11.08.2015 – L 20 SO 316/12 auf die Berufung des Beklagten vom 03.08.2012). Der Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch nach §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 2 Eingliederungshilfe-Verordnung (Eingliederungshilfe-VO) auf Übernahme der Kosten für den Besuch der Tagesbildungsstätte als Hilfe für eine angemessene Schulbildung. Er erfülle die personenbezogenen Voraussetzungen. Bei der von ihm besuchten Tagesbildungsstätte handele es sich zudem um eine geeignete Schule im Sinne dieser Norm. Ausnahmsweise seien auch für den hier (u.a.) betroffenen Kernbereich der Schulbildung die Leistungen der Eingliederungshilfe eröffnet. Die für den Kläger in Betracht kommenden Bildungsziele könnten mit den Möglichkeiten, die das öffentliche Schulsystem in Nordrhein-Westfalen biete, nach Würdigung des im Laufe des Verfahrens eingeholten Sachverständigengutachtens und der ergänzenden mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen nicht in zumutbarer Weise verfolgt werden. Zwar sei das Förderkonzept insbesondere in der zum Wohnort am nächsten gelegenen öffentlichen Förderschule im Grundsatz ebenso geeignet; der Schulbesuch dort komme aber für den Kläger, der schon den Kindergarten des Beigeladenen zu 2 besucht habe, wegen seiner geringen Umstellungsfähigkeit nicht in Betracht.
Auf die dagegen eingelegte Revision des Beklagten hat das Bundessozialgericht das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen (Urteil vom 21.09.2017 – B 8 SO 24/15 R). Der Beklagte sei als erstangegangener Rehabilitationsträger i.S.v. § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zwar dem Grunde nach verpflichtet, der Schuld des Klägers aus dem zivilrechtlichen Vertrag mit dem Beigeladenen zu 1 beizutreten; denn die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m. §§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII und § 12 Nr. EinglhVO (jeweils id.F. vom 27.12.2003) seien erfüllt. Eine Übernahme der Kosten für den Besuch der in Niedersachsen gelegenen Tagesbildungsstätte des Beigeladenen zu 2 komme allerdings nur insoweit in Betracht, als es sich um solche Bedarfe handele, die nicht in der Deckung des unmittelbaren Ausbildungsbedarfs im Rahmen der Schulpflicht bestünden. Die Kosten für die Ausbildung selbst unterfielen als solche des „Kernbereichs“ der pädagogischen Tätigkeit hingegen nicht der Eingliederungshilfe. Dies gelte – abweichend von der Auffassung des erkennenden Senats – auch dann, wenn solche Kosten allein darauf zurückzuführen seien, dass der Schulbesuch zumutbar nur an der Tagesbildungsstätte des Beigeladenen zu 2 durchgeführt werden könne. Es sei daher festzustellen, ob und welche Bedarfe mit dem an den Beigeladenen zu 2 entrichteten Entgelten nicht für die Ausbildung selbst, sondern für Hilfen im Zusammenhang mit der Ermöglichung des eigentlichen Schulbesuchs abgedeckt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidung Bezug genommen.
Der Beklagte macht nunmehr geltend, das vom Kläger zu entrichtende Entgelt für den Besuch der Tagesbildungsstätte sei nahezu vollständig dem Kernbereich der schulischen Ausbildung zuzuordnen; denn mit dem Besuch der Tagesbildungsstätte erfülle der Kläger laut niedersächsischem Schulrecht seine Schulpflicht. Folglich deckten sämtliche Vergütungsbestandteile (Maßnahme-, Grund- und Investitionskostenpauschale sowie Fahrtkosten), die in der zwischen dem Beigeladenen zu 2 und dem Land Niedersachsen vereinbarten Vergütungsvereinbarung berücksichtigt seien, im Wesentlichen Bedarfe für die Ausbildung selbst ab. Soweit bei der Ermittlung des Vergütungsanteils, der auf den Kernbereich der pädagogischen Ausbildung entfalle, zwischen den Kosten für die eigentlichen Lehrkräfte einerseits und für die pädagogischen Mitarbeiter andererseits zu unterscheiden sei, dürfe nicht allein auf die Kopfanteile abgestellt werden. Vielmehr seien auch die Gehaltsunterschiede zwischen beiden Berufsgruppen zu berücksichtigen.
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht auf die Zeit ab Beginn des Schuljahrs 2008/2009 bis zum 11.08.2015 (= Tag der mündlichen Verhandlung im Verfahren L 20 SO 316/12) beschränkt und sich bzgl. der Folgezeit (vom 12.08.2015 bis zum Ende des noch fortdauernden Besuchs der Tagesbildungsstätte) dem rechtskräftigen Ausgang des hiesigen Verfahrens unterworfen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.06.2012 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Er meint, an der Tagesbildungsstätte stünden die schulbegleitenden Maßnahmen und damit die Leistungen der Eingliederungshilfe im Vordergrund. Lediglich die in der Vergütungsvereinbarung enthaltene Maßnahmepauschale decke u.a. Bedarfe ab, die dem Kernbereich der pädagogischen Tätigkeit zuzuordnen seien. Dieser Anteil sei zu ermitteln, indem von der Maßnahmepauschale die Kosten für eine (fiktive) Schulassistenz bei Besuch einer öffentlichen Schule in Abzug gebracht würden. Der Kreis Borken habe in einem vergleichbaren Fall für den Besuch einer anderen Tagesbildungsstätte 10 v.H. des Entgelts für den Kernbereich der pädagogischen Arbeit angesetzt. Dies sei auch vorliegend angemessen. Unterscheide man hingegen zwischen den Kosten für die Tätigkeit der Klassen- und Fachlehrer einerseits (Kernbereich der pädagogischen Ausbildung) und dem sonstigen pädagogischen Personal (Eingliederungshilfe), so sei zu berücksichtigen, dass auch die Klassen- und Fachlehrer nicht ausschließlich unterrichteten, sondern zu einem Anteil von mindestens 25 v.H. nur unterstützend tätig seien.
Die Beigeladenen zu 2 und 3 stellen keine Anträge.
Der Beigeladene zu 2 vertritt die Auffassung, es handele bei sämtlichen Maßnahmen an der Tagesbildungsstätte, die durch das Entgelt abgedeckt seien, um heilpädagogische Maßnahmen, die als ganzheitliches Angebot zu verstehen seien und daher nicht dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit unterfielen. Insbesondere finde im Tagesablauf keine konsequente Trennung zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe und originärer Schulbildung statt. Die ganzheitliche Sicht der Entwicklung von Schülern erfordere vielmehr eine interdisziplinäre Arbeit der Mitarbeiter, der – anders als bei Förderschulen – u.a. durch eine Präsenzpflicht während der vollständigen Arbeitszeiten sowie durch Schließungszeiten von nur 30 Werktagen (statt 70 Werktagen) pro Jahr Rechnung getragen werde. Darüber hinaus seien in der Tagesbildungsstätte Lehrkräfte aus dem erzieherischen Bereich tätig, während in einer Förderschule Lehrer mit einer didaktischen Ausbildung eingesetzt würden. Zumindest die in den Vergütungsvereinbarungen zwischen dem Beigeladenen zu 2 und dem Land Niedersachsen vereinbarte Grundpauschale, der Investitionsbetrag und die Fahrtkosten seien eindeutig der Eingliederungshilfe zuzuordnen. Allenfalls sei ein geringer Anteil aus der Maßnahmepauschale als Entgelt für den Kernbereich der schulischen Bildung in Ansatz zu bringen. Dieser habe sich beispielsweise im Jahr 2017 – exemplarisch ausgehend von der Vergütungsvereinbarung der Stadt I aus Mai 2017 für eine Eins-zu-eins-Betreuung durch eine Schulbegleitung/Assistenzkraft bei niederschwelligem Hilfebedarf – auf 11,2 v.H. der Maßnahmepauschale belaufen. Der Landkreis Borken habe die Kosten für den Besuch einer Tagesbildungsstätte in dem bereits vom Kläger erwähnten vergleichbaren Fall inzwischen sogar vollumfänglich als Leistung der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII übernommen.
Der Beigeladene zu 3 schließt sich der Auffassung des Beklagten an. Die Maßnahmepauschale könne – abweichend von der Auffassung des Klägers und des Beigeladenen zu 2 – nicht nahezu vollständig durch die (fiktiven) Kosten einer Schulbegleitung des Klägers durch eine Assistenzkraft ausgefüllt werden. Wäre der Kläger an der vom Beigeladenen zu 3 getragenen öffentlichen Förderschule beschult worden, hätte der Bedarf für eine niederschwellige Schulbegleitung im Umfang von eins zu eins durch den Einsatz einer Kraft im Freiwilligen Sozialen Jahr bzw. im Bundesfreiwilligendienst aufgefangen werden können; damit verbundene Kosten beliefen sich seit Januar 2018 auf maximal 745 €.
Der Senat hat die Regelleistungsbeschreibungen (gemäß § 5 FFV LRV für den „Leistungstyp 2.1.2.2 Anerkannte Tagesbildungsstätte G“ gemäß Beschluss der Gemeinsamen Kommission vom 29.09.2008 sowie ab dem 01.01.2014) und die Vergütungsvereinbarungen beigezogen, die der Beigeladene zu 2 mit dem Land Niedersachsen gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII über Leistungen nach dem Leistungstyp 2.1.2.2. („Anerkannte Tagesbildungsstätte G“) auf Grundlage der in Niedersachsen geschlossenen „Vereinbarung zur Fortführung der Inhalte und Regelungen der mit Wirkung ab 1.1.2002 abgeschlossenen Verträge“, der „Vereinbarung zur Fortgeltung der Inhalte und Regelungen des Niedersächsischen Landesrahmenvertrags nach § 93d Abs. 2 BSHG“ und dem Ergänzungsvertrag hierzu für die Jahre 2008, 2015, 2017 und 2018 abgeschlossen hat.
Der Beigeladene zu 2 hat auf Anfrage des Senats ergänzend mitgeteilt, dass das in den Vergütungsvereinbarungen festgelegte Entgelt nicht individuell mit dem Land Niedersachsen verhandelt und vereinbart worden sei. Auch eine konkrete Kostenkalkulation habe der Vereinbarung nicht zugrunde gelegen. Ferner hat der Beigeladene zu 2 nähere Angaben (u.a.) zu den medizinischen Therapien gemacht, die in der Tagesbildungsstätte durchgeführt werden. In einem Erörterungstermin ist die Leiterin der Tagesbildungsstätte ergänzend zur Finanzierung der Therapien, den Grundstücks- und Gebäudekosten, der Raum- und Personalausstattung, dem Betreuungsschlüssel und den jeweiligen Aufgaben des Personals während des Unterrichts befragt worden. Auf den Inhalt der schriftlichen Stellungnahme des Beigeladenen zu 2 vom 05.12.2019 und der Sitzungsniederschrift vom 12.12.2019 wird insofern Bezug genommen.
Schließlich hat der Senat vom Kläger die Zeugnisse, Stunden- und Individualförderpläne aus dem streitigen Zeitraum beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich des schriftlichen Berechnungsvorschlags des Senats vom 29.01.2019), der Akte des bundessozialgerichtlichen Verfahrens B 8 SO 24/15 R sowie der beigezogenen Vorgänge (Streitakten Sozialgericht Detmold – S 16 SO 10/09 ER bzw. LSG NRW – L 12 B 19/09 SO ER; Verwaltungsakten des Beklagten) Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
A) Die zulässige Berufung des Beklagten ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Sozialgericht hat den Beklagten zu Unrecht verurteilt, die Kosten für den Besuch der Tagesbildungsstätte seit Einschulung des Klägers im Schuljahr 2008/2009 in vollem Umfang zu übernehmen. Der Kläger kann von dem Beklagten für die allein noch streitige Zeit vom Beginn des Schuljahrs 2008/2009 bis zum 11.08.2015 (= Tag der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat im Verfahren L 20 SO 316/12) lediglich beanspruchen, seiner Zahlungspflicht aus dem mit dem Beigeladenen zu 2 geschlossenen Vertrag im Umfang von 58 v.H. beizutreten.
I. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 17.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.11.2008 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte die Übernahme der beantragten Kosten für den Besuch der Tagesbildungsstätte abgelehnt hat. Hiergegen wendet sich der Kläger zulässigerweise mit seiner kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG), gerichtet auf den Erlass eines Verwaltungsakts, mit dem der Beklagte erklären soll, der Schuld des Klägers aus dem zivilrechtlichen Vertrag mit dem Beigeladenen zu 2 beizutreten (vgl. zum Schuldbeitritt BSG, Urteil vom 21.09.2017 – B 8 SO 24/15 R Rn. 11 und grundlegend zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis im Leistungserbringungsrecht der Sozialhilfe im Bereich der stationären und teilstationären Leistungen, namentlich bei der Eingliederungshilfe, BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 – B 8 SO 22/07 R Rn. 15 ff.); entsprechend war der erstinstanzliche Tenor neu zu fassen. Inhaltlich haben die Eltern des damals noch minderjährigen Klägers den Streitgegenstand wirksam auf (vermögens- und einkommensunabhängige) Leistungen der Eingliederungshilfe beschränkt; der Kläger hat deren Prozessführung nach Vollendung seines 18. Lebensjahres vollumfänglich genehmigt.
1. Der beklagte überörtliche Träger der Sozialhilfe, nicht hingegen der Beigeladene zu 3 als örtlicher Träger der Sozialhilfe (vgl. § 97 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 1 Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land NRW <AG-SGB XII NRW> vom 16.12.2004 – Gesetz- und Verordnungsblatt NRW, 816) ist für die Leistungserbringung sachlich und örtlich zuständig. Das gilt unabhängig davon, ob es sich bei den geltend gemachten Bedarfen der Hilfe zur angemessenen Schulbildung ggf. um Eingliederungshilfe in einer ambulanten oder teilstationären Einrichtung handelt. Denn der Beklagte ist als zuerst angegangener Rehabilitationsträger i.S.v. § 14 SGB IX nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sachlich und örtlich zuständig geworden, weil er den Antrag des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung an den aus seiner Sicht zuständigen Rehabilitationsträger weitergeleitet hat.
2. Die materiellen Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 SGB XII iVm §§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII und § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO (alle in der Fassung, die die Normen durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 erhalten haben) sind dem Grunde nach gegeben.
a) Der Kläger erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII für eine Pflichtleistung; denn bei ihm besteht eine geistige Behinderung, die sich in einer Intelligenzminderung mit deutlicher Beeinträchtigung der intellektuellen, sprachlichen und motorischen Fähigkeiten und einer Angststörung zeigt. Diese ist auch "wesentlich" i.S.d. § 2 Eingliederungshilfe-VO; denn sie machte von seiner Einschulung an einen sonderpädagogischen Förderbedarf notwendig, um die Ziele einer Schulbildung zu erreichen.
b) Eingliederungshilfe als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht) umfasst nach §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahme erforderlich und geeignet ist, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Allerdings gilt dies nur, soweit es sich um Bedarfe handelt, die nicht in der Deckung des unmittelbaren Ausbildungsbedarfs im Rahmen der Schulpflicht bestehen; die Kosten für die Ausbildung selbst als Kosten des "Kernbereichs" der pädagogischen Tätigkeit sind dagegen keine Kosten der Eingliederungshilfe (dazu weiter unten).
aa) Bei der Beschulung an der Tagesbildungsstätte des Beigeladenen zu 2 handelt es sich um eine für den Kläger "angemessene Schulbildung".
(1) Das (ursprünglich zu 1 beigeladene) Schulamt als zuständige untere Schulaufsichtsbehörde hat den Kläger mit Bescheid vom 11.06.2008 für das Schuljahr 2008/2009 nicht der nächstgelegenen Förderschule des Landes NRW im Sinne des § 46 Abs. 6 (nunmehr Abs. 7) Schulgesetz für das Land NRW (SchulG NRW) zugewiesen und damit nicht schon abschließend konkretisiert, dass nur dort eine "angemessene Schulbildung" für den Kläger in Betracht kommt (vgl. zur Bedeutung von Entscheidungen der Schulverwaltung für den Begriff der "angemessenen Schulbildung" BSG Urteil vom 9.12.2016 – B 8 SO 8/15 R Rn. 23). Er hat vielmehr den Eltern die Auswahl der Schule überlassen, solange diese geeignet ist, den festgestellten sozialpädagogischen Förderbedarf zu decken und die Schulpflicht des Klägers zu erfüllen. Eine Bindungswirkung über den darin festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf hinaus kommt dem Bescheid des Schulamtes nicht zu. Insbesondere der darin enthaltene Hinweis, bei Besuch einer anderen Schule sei dies mitzuteilen, steht einer bindenden Zuweisung an eine bestimmte Schule entgegen (BSG, a.a.O. Rn. 15).
bb) Die von den Eltern gewählte, in Niedersachsen gelegene Tagesbildungsstätte des Beigeladenen zu 2 ist für die Beschulung des Klägers bei dessen sonderpädagogischem Förderbedarf geeignet; dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht mehr streitig.
cc) Zudem steht fest, dass der Besuch der anerkannten Tagesbildungsstätte des Beigeladenen zu 1 im Fall des Klägers erforderlich war. Auch mit dem Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Förderschule würde zwar der gesamte individuelle Förderbedarf des Klägers abgedeckt. Der Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Förderschule oder einer anderen Förderschule im Land NRW ist dem Kläger aber nicht zumutbar, weil er nicht über die notwendige Umstellungsfähigkeit für eine Einschulung bzw. spätere Umschulung in eine andere Schule als die Tagesbildungsstätte verfügt. Insofern wird auf die Feststellungen des Senats in seinem Urteil vom 11.08.2015 (L 20 SO 316/12) Bezug genommen, die das Bundessozialgericht (a.a.O. Rn. 17) revisionsrechtlich nicht beanstandet hat.
3. Zu den Leistung der Eingliederungshilfe gehören allerdings lediglich die Kosten für Bedarfe, die nicht in der Deckung des unmittelbaren Ausbildungsbedarfs im Rahmen der Schulpflicht bestehen; die Kosten für die Ausbildung selbst als Kosten des „Kernbereichs“ der pädagogischen Tätigkeit sind dagegen keine Kosten der Eingliederungshilfe. Das gilt nach der rechtlichen Beurteilung des Bundessozialgerichts (BSG, a.a.O. Rn. 14 und 18 ff.), an die der Senat im Rahmen des jetzigen Verfahrens gebunden ist (vgl. § 170 Abs. 5 SGG), auch dann, wenn solche Kosten allein darauf zurückzuführen sind, dass der Schulbesuch zumutbar nur an der Tagesbildungsstätte des Beigeladenen zu 2 durchgeführt werden kann. Entscheidend ist dabei, ob und in welchem Umfang tatsächlich Eingliederungshilfeleistungen erbracht worden sind. Auf den Willen des niedersächsischen Landesgesetzgebers und die von ihm gewählte Finanzierung der Tagesbildungsstätten gänzlich über Eingliederungshilfeleistungen kommt es dabei nicht an. Auch Vergütungsvereinbarungen i.S.v. § 75 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII und sonstige landesrechtliche Vereinbarungen, auf deren Grundlage die Vergütungsvereinbarungen getroffen wurden, binden andere Träger dabei nur insoweit, als tatsächlich Eingliederungshilfeleistungen erbracht werden (BSG, a.a.O. Rn. 19).
a) Nach der insofern gebotenen Abgrenzung zwischen den Bedarfen, die nicht für die Ausbildung selbst (dann Kernbereich der pädagogischen Arbeit), sondern für Hilfen im Zusammenhang mit der Ermöglichung des eigentlichen Schulbesuchs abgedeckt worden sind (dann Eingliederungshilfe), kommen als Kosten der Eingliederungshilfe alle Maßnahmen in Betracht, die an der Tagesbildungsstätte durchgeführt werden, solange sie auf die Unterrichtsgestaltung selbst beschränkt sind (BSG, Urteil vom 21.09.2017, a.a.O. Rn. 20, unter Hinweis auf u.a. BSG Urteil vom 09.12.2016 – B 8 SO 8/15 R Rn. 29). Zum Unterricht gehören die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte, also der Unterricht selbst, seine Inhalte, das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung wie auch die Bewertung der Schülerleistungen; denn diese bleiben den Lehrkräften vorgehalten (BSG, Urteil vom 15.11.2012 – B 8 SO 10/11 R Rn. 17). Der (ggf. nachrangigen) Leistungspflicht des Beklagten im Rahmen der Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung unterfallen hingegen sowohl unterrichtsbegleitende als auch sonstige pädagogische Maßnahmen, die nur unterstützenden Charakter haben, sowie nicht-pädagogische Maßnahmen (BSG, Urteil vom 21.09.2017 – B 8 SO 24/15 R Rn. 20). Hierzu gehören also (u.a.) alle integrierenden, beaufsichtigenden und fördernden Assistenzdienste, die flankierend zum Unterricht erforderlich sind, damit der behinderte Mensch das pädagogische Angebot der Schule überhaupt wahrnehmen kann (BSG, Urteil vom 15.11.2012 – B 8 SO 10/11 R Rn. 25).
Dass das zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 2 vereinbarte Entgelt für den Besuch der Tagesbildungsstätte unterschiedslos alle Leistungen für eine Förderung des Klägers "aus einer Hand" abdeckt, schließt eine Aufteilung der Kosten in Kosten der Eingliederungshilfe und Kosten der eigentlichen Schulbildung nicht aus. Unerheblich ist auch, dass ein entsprechendes Konzept der Leistungserbringung aus einer Hand wohl auch an den öffentlichen Förderschulen im Land NRW besteht. Kommt der Schulträger seiner (ggf. durch Landesrecht begründeten) Pflicht zur Deckung der Bedarfe im Einzelfall (wie hier) nicht nach, obwohl er Kosten (auch) für Leistungen außerhalb des Kernbereichs decken müsste und/oder diese bei einem Großteil der anderen Kinder abdeckt, ist dies für die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers (außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit) unerheblich (vgl. zu alledem BSG, Urteil vom 21.09.2017 – B 8 SO 24/15 R Rn. 20).
b) Für die Ermittlung der Kosten, die für Therapien oder sonstige Maßnahmen der Eingliederungshilfe anzusetzen sind, können die nach § 75 SGB XII abgeschlossenen Verträge oder auch die ortsüblich für Einzelleistungen zu erbringenden Entgelte Anhaltspunkte sein, ohne dass es allein auf ihren Inhalt ankommt. Soweit die Grundlagen der Berechnung im Einzelnen im Rahmen der Vertragsverhandlungen zwischen dem Land Niedersachsen, vertreten durch den Landkreis Osnabrück, und dem Beigeladenen zu 2 vorgelegen haben, können diese für die Bestimmung der hier streitigen Kosten herangezogen werden. Schließlich kommt eine Bestimmung der in den Gesamtkosten enthaltenen Kosten für Leistungen der Eingliederungshilfe ggf. auch im Wege einer abschließenden Schätzung (§ 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO) in Betracht (BSG, a.a.O. Rn. 21).
c) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist eine Ermittlung der jeweiligen Kostenanteile allein im Wege einer Schätzung möglich, die sich zum einen an den tatsächlichen Gegebenheiten in der niedersächsischen Tagesbildungsstätte des Beigeladenen zu 2, zum anderen an den Vergütungsvereinbarungen i.S.d. § 75 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII über Leistungen nach dem Leistungstyp 2.1.2.2. („Staatlich anerkannte Tagesbildungsstätte“) orientiert, die der Beigeladene zu 2 mit dem Land Niedersachsen als überörtlicher Träger der Sozialhilfe auf Grundlage der in Niedersachsen geschlossenen „Vereinbarung zur Fortführung der Inhalte und Regelungen der mit Wirkung ab 01. Januar 2002 abgeschlossenen Verträge“, der „Vereinbarung zur Fortgeltung der Inhalte und Regelungen des Niedersächsischen Landesrahmenvertrags zur Vergleichbarkeit (FFV LRV)“ und dem Ergänzungsvertrag hierzu abgeschlossen hat.
aa) Andere Erkenntnismöglichkeiten sind nicht ersichtlich.
(1) Insbesondere gingen den Vergütungsvereinbarungen nach den Angaben des Beigeladenen zu 2 weder individuelle Vertragsverhandlungen voraus, noch lag ihnen eine konkrete Kostenkalkulation zugrunde. Die vereinbarten Vergütungssätze wurden vielmehr im sog. Korridorverfahren weiterentwickelt. Dieses Verfahren hat seine Grundlage im FFV LRV. Ziel des Korridorverfahrens ist es, die unterschiedlichen Entgelte der verschiedenen Leistungsanbieter (hier) für den Leistungstyp „Anerkannte Tagesbildungsstätte“ zusammen zu führen. Dabei wird die Vergütung für Entgelte, die am unteren Rand des Korridors bestehen, schrittweise erhöht und Entgelte, die am oberen Rand des Korridors liegen, schrittweise gesenkt. Da dieses Verfahren zum 31.12.2010 auslief, wurde mit dem III. Vertrag zur Vereinbarung und Fortführung der Inhalte und Regelungen des Niedersächsischen Landesrahmenvertrags nach § 93 Abs. 2 BSHG und des FFV LRV eine Regelung für die Zeit ab dem 01.01.2011 vereinbart. Der Vereinbarung sind (als Anlage A) Durchschnittswerte der einzelnen Leistungstypen beigefügt. In der Anlage B sind jedem Leistungstypen Anpassungszeiten zugeordnet. Dabei erfolgt die Anpassung auf den in Anlage 1 genannten Betrag jährlich in gleichen Schritten. Beruht das in der Vergütungsvereinbarung vereinbarte Entgelt somit aber – auch in seinem Ursprung – nicht auf einer konkreten Kostenkalkulation, sondern von Beginn an nur auf den durchschnittlichen „Entgelten“, die die verschiedenen Tagesbildungsstätten in Niedersachsen für ihre Leistung geltend gemacht haben, so fehlt es an jeglichen konkreten Ansatzpunkten, welcher Anteil der Vergütung welche Bedarfe (im Kernbereich der schulischen Ausbildung oder der Eingliederungshilfe) im Einzelnen abdeckt.
(2) Die vom Beigeladenen zu 2 vorgeschlagene Berechnung der auf den Kernbereich anfallenden Kosten in der Weise, dass die Kosten für eine Assistenzkraft bei einer Eins-zu-eins-Betreuung während des Besuchs einer staatlichen (Regel-)Schule i.H.v. 1.870,20 € (= 30 Zeitstunden x 4,35 Wochen/Monat x 14,40 € Stundensatz bei niederschwelligem Hilfebedarf laut Vergütungsvereinbarung der Stadt Hildesheim aus Mai 2017) als Leistung der Eingliederungshilfe von der Maßnahmepauschale in Abzug gebracht werden, ist nicht sachdienlich und spiegelt die Wirklichkeit nur unzureichend wieder. Zwar hat das Bundessozialgericht (a.a.O. Rn. 21) ausgeführt, für die Ermittlung der Kostenanteile könnten auch die ortsüblich für Einzelleistungen zu erbringenden Entgelte Anhaltspunkte sein. Die rein fiktive Berücksichtigung eines tatsächlich nicht angefallenen Bedarfs lässt jedoch keinen Rückschluss auf die Kosten(-anteile) zu, die beim Kläger durch den Besuch der niedersächsischen Tagesbildungsstätte tatsächlich angefallen sind. Das gilt vor allem deshalb, weil die tatsächlichen Verhältnisse in einer Regelschule nicht mit denen an einer niedersächsischen Tagesbildungsstätte vergleichbar sind; denn letztere sind – anders als eine Regelschule – von den Örtlichkeiten, dem Personal, dem Inhalt des Lehrstoffs und den Abläufen her von vornherein auf einen Personenkreis zugeschnitten, der behinderungsbedingt besonderer Förderung und Betreuung bedarf. Es liegt daher auf der Hand, dass in der niedersächsischen Tagesbildungsstätte gänzlich andere und durch Bündelung von Ressourcen auch weniger Assistenzleistungen anfallen als in einer Regelschule bei einer Eins-zu-eins-Betreuung. Einen dann allenfalls denkbaren Vergleich mit den Kosten für eine Eins-zu-eins-Schulbegleitung an einer Förderschule, die laut Beigeladenem zu 3 seit Januar 2018 pauschal maximal 745 € monatlich betragen, hält der Senat ebenfalls nicht für angemessen; denn auch die tatsächlichen Verhältnisse der in Niedersachsen gelegenen Tagesbildungsstätten sind – wie sich auch im Rahmen der Ermittlungen im Verfahren L 20 SO 316/12 herausgestellt hat – nicht mit den Verhältnissen an einer Förderschule mit dem Schwerpunkt „Geistige Entwicklung“ identisch.
(3) Soweit der Kreis Borken in einem vermeintlich vergleichbaren Fall das auf den Kernbereich entfallende Entgelt für den Besuch einer Tagebildungsstätte der Lebenshilfe A e.V. mit zunächst 10 v.H. angesetzt hat und die vereinbarte Vergütung zwischenzeitlich (durch Bescheid vom 17.05.2018) sogar in voller Höhe übernommen hat, kann jene Entscheidung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden; dies bereits deshalb, weil die (vorliegend maßgebliche) Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit im Rahmen der §§ 53 ff. SGB XII schon nicht auf den Bereich der (im dortigen Fall für einschlägig gehaltenen) jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII übertragen werden kann. Die Entscheidung des Kreises Borken beruht daher auf gänzlich anderen Rechtsgrundlagen.
bb) Können damit allein die Vergütungsvereinbarungen, die der Beigeladene zu 2 mit dem Land Niedersachsen geschlossen hat, als Orientierung dienen, zieht der Senat bei der Schätzung der Vergütungsanteile, die auf den Kernbereich der pädagogischen Ausbildung einerseits und die Leistungen der Eingliederungshilfe andererseits entfallen, beispielhaft die Vergütungsvereinbarung für das Jahr 2015 heran. In zeitlicher Hinsicht ist zwar das Entgelt von August 2008 (= Beginn des Schuljahrs 2008/2009) bis zum 11.08.2015 streitig. Vergleicht man das Verhältnis der einzelnen Vergütungsbestandteile (Grund- und Maßnahmepauschale, Investitionsbetrag und Fahrtkosten) zur Gesamtvergütung in den Jahren 2008 bis 2015, so weichen diese jedoch nur äußerst geringfügig voneinander ab. Die Vergütungsvereinbarung für das Jahr 2015 spiegelt das Verhältnis der einzelnen Vergütungsbestandteile daher für die Zwecke der Schätzung nach § 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO auch für die sonstigen Schuljahre hinreichend wieder.
(1) Nach der Vergütungsvereinbarung 2015 und dem Ergänzungsvertrag setzt sich die monatliche Vergütung je Leistungsberechtigtem für die sog. LBGR 1 (i.H.v. insgesamt 2.538,79 €), in die der Kläger eingestuft war, aus folgenden Positionen zusammen: der Grundpauschale (= Unterkunft und Verpflegung) i.H.v. 219,94 €, der Investitionskostenpauschale (= betriebsnotwendige Anlagen inklusive Ausstattung) i.H.v. 106,35 €, der Maßnahmepauschale (= die Maßnahmen) i.H.v. 1.972,01 € sowie den Fahrtkosten i.H.v. 240,49 €.
(a) Die Maßnahmepauschale (i.H.v. 1.972,01 €) deckt nach 3.1 und 3.3.0 der Regelleistungsbeschreibung (auch ab 01.01.2014) gemäß § 5 FFV LRV „Leistungstyp 2.1.2.2. Anerkannte Tagesbildungsstätte G“ im Wesentlichen den reinen Unterricht/die eigentliche Schulbildung, unterrichtsbegleitende/-unterstützende Maßnahmen sowie Therapien (z.B. Ergo-/Physiotherapie-/Logopädie, Psychotherapie) ab.
(aa) Hiervon gehören nach den bereits dargestellten Grundsätzen zum Kernbereich die (gesamten) Sach- und Personalkosten für den reinen Unterricht. Zwar ist der Unterrichtsstoff letztlich darauf ausgerichtet, jedem Schüler unter Berücksichtigung seiner individuellen Behinderung zu einer ihm möglichen Selbstentfaltung in sozialer Eingliederung zu verhelfen (vgl. hierzu im Einzelnen den Runderlass des Niedersächsischen Kulturministeriums vom 01.02.2005 – 32-81027 VORIS 22410). Auch wenn die pädagogischen Inhalte sich nicht nach dem allgemeinen Bildungsplan der Regelschule richten, ändert dies jedoch nichts daran, dass der eigentliche Unterricht an der Niedersächsischen Tagesbildungsstätte – unabhängig von den konkreten Inhalten – zum Kernbereich der „Schule“ gehört. Nach 3.1 der Regelleistungsbeschreibung (auch ab 01.01.2014) gemäß § 5 FFV LRV zum „Leistungstyp 2.1.2.2 Anerkannte Tagesbildungsstätte G“ erfüllt die Tagesbildungsstätte des Beigeladenen zu 2 den im Niedersächsischen Schulgesetz festgelegten Bildungsauftrag. Die Ziele und Inhalte werden in Orientierung an den Rahmenrichtlinien für die sonderpädagogische Förderung entwickelt. Der – inhaltlich an den sonderpädagogischen Förderbedarf angepasste – Unterricht dient also dazu, die staatlichen Lehrziele zu erreichen und den staatlichen Bildungsauftrag zu erfüllen.
(bb) Unterrichtsbegleitende-/unterstützende Maßnahmen (vgl. hierzu auch die in den genannten Regelleistungsbeschreibungen unter 3.1 aufgeführten „begleitenden“ Angebote), welche die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkraft nur absichern, sind hingegen nicht dem Kernbereich zuzuordnen.
(cc) Ebenso wenig unterfallen die in der Tagesbildungsstätte durchgeführten Therapien (Ergo-/Physio-/Psychotherapie), die nach Ziffer 3.1 der Regelleistungsbeschreibungen ebenfalls zu den Leistungen der Tagesbildungsstätte gehören, dem eigentlichen Unterricht und damit dem Kernbereich. Insofern handelt es sich vielmehr – anders als bei der Sprachtherapie (dazu weiter unten) – um sonstige nicht-pädagogische Maßnahmen (vgl. BSG, a.a.O. Rn. 21). Zwar mag der Inhalt der Therapien jedenfalls zu Beginn des streitigen Zeitraums von dem Beigeladenen zu 2 bzw. der Schule selbst bestimmt worden sein. Insbesondere waren die Therapeuten nach den Schilderungen der Leiterin der Tagesbildungsstätte im Erörterungstermin am 12.12.2019 damals nicht an die Vorgaben der gesetzlichen Krankenversicherung gebunden. Der konkrete Inhalt der Therapien ändert jedoch nichts daran, dass Ziel der Maßnahmen nicht die eigentliche Schulbildung war. Die Therapien ersetzten vielmehr die entsprechenden außerschulischen Therapien, welche die Schüler anderenfalls nach Schulschluss (ggf. zu Lasten der Krankenversicherung) absolviert hätten. Ihr Ziel war/ist es, Behinderungen zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Die Therapien gehören daher zu den Leistungen der medizinischen Rehabilitation i.S.v. § 54 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 26 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Ziffer 1, 4 und 5 SGB IX i.d.F. von Juli 2001 bis Dezember 2017.
(dd) Zur Bestimmung der Vergütungsanteile, die auf die genannten drei Bereiche (Unterricht, unterrichtsbegleitende/unterstützende Maßnahmen, Therapien) entfallen, hält der Senat es für sachgerecht, auf den jeweiligen Personalkostenanteil (von Klassen- und Fachlehrern, sonstigen pädagogischen Mitarbeitern und Therapeuten) im Verhältnis zum Gesamtpersonal zurückzugreifen. Dabei werden aus Vereinfachungsgründen für die zunächst notwendige Bestimmung der Kopfanteile (zur Höhe der Vergütung weiter unten) wiederum ausschließlich die Zahlen für das Jahr 2015 zugrunde gelegt, die der Beigeladene zu 2 mit Schriftsatz vom 20.12.2019 ergänzend mitgeteilt hat. Zwar divergieren die Stellenanteile der verschiedenen Gruppen (Klassenleitung, pädagogische Mitarbeiter, Helfer, Fachlehrer, Therapeuten) in den einzelnen streitbefangenen Jahren. Sie liegen jedoch nicht derartig weit auseinander, als dass das Jahr 2015 für die hier letztlich in weiten Teilen allein mögliche Schätzung nicht beispielhaft herangezogen werden kann.
(aaa) Der Unterricht im klassischen Sinne (einschließlich Vorbereitung, etwaiger Elterngespräche und Bewertung der Schülerleistungen) bleibt den (im Jahr 2015) (nach Arbeitskraftanteilen bemessen) 12 Klassen- und 1,2 Fachlehrern von insgesamt 33,5 Beschäftigen vorbehalten. Dies ergibt sich aus dem schriftlichen Vorbringen des Beigeladenen zu 2 sowie den mündlichen Bekundungen der Leiterin der Tagesbildungsstätte im Erörterungstermin vom 12.12.2019. Dabei ordnet der Senat – zu Gunsten des Beklagten – die gesamte Tätigkeit der Klassen- und Fachlehrer dem Kernbereich der schulischen Ausbildung zu, obwohl diese während des Unterrichts mitunter – etwa in schwierigen emotionalen Situationen – auch nur unterstützend eingreifen (vgl. hierzu die Angaben der Leiterin der Tagesbildungsstätte im Erörterungstermin am 12.12.2019). Anhaltspunkte dafür, dass sich der Anteil der nur unterstützenden/begleitende Tätigkeiten der Klassen- und Fachlehrer – wie vom Kläger „ins Blaue hinein“ behauptet – auf mindestens 25 v.H. beläuft, lassen sich den Schilderungen der Leiterin der Tagesbildungsstätte hingegen nicht entnehmen und wurden vom Kläger auch nicht dargelegt.
(bbb) Vielmehr haben die sonstigen (im Jahr 2015) 14 pädagogischen Mitarbeiter (z.B. Heilpädagogen, Diplom-Pädagogen), die ebenfalls während des Unterrichts anwesend waren, nach den Schilderungen der Leiterin der Tagesbildungsstätte im Erörterungstermin im Wesentlichen die Aufgabe, den Unterricht zu begleiten und zu ermöglichen. Sie werden im Rahmen der Schätzung – zu Gunsten des Klägers – in Gänze den unterrichtsbegleitenden- bzw. unterstützenden Maßnahmen außerhalb des Kernbereichs zugeordnet, auch wenn die pädagogischen Mitarbeiter mitunter (etwa in kleineren Schülergruppen) auch selbst unterrichten. Ebenso gehören die (im Jahr 2015) vier „Helfer“ (u.a. im Bundesfreiwilligendienst ohne Ausbildung) nicht zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit; denn sie führten nur einfache und unterstützende Tätigkeiten aus.
(ccc) Bezüglich der (im Jahr 2015 tätig gewesenen) 2,3 Therapeuten ist hingegen zu differenzieren:
Nach dem schriftlichen Vorbringen des Beigeladenen zu 2 im Schriftsatz vom 05.12.2019 unterrichteten die Sprachtherapeuten, bei denen es sich um Förderschullehrer handelte, (mit aktuell insgesamt ca. 33 Wochenstunden) in klassenübergreifenden Lerngruppen Deutsch. Ihre Tätigkeit unterfällt daher dem Kernbereich der pädagogischen Ausbildung und wird im Rahmen der Schätzung – zu Gunsten des Beklagten – (auch für das Jahr 2015) mit einer ganzen Vollzeitstelle berücksichtigt.
Keinen Unterricht im eigentlichen Sinne leisteten hingegen weitestgehend die übrigen (im Jahr 2015) 1,3 Therapeuten (Ergo- und Physiotherapeutin, Psychologin). Diese wurden lediglich temporär für Fördermaßnahmen im Klassenverband (z.B. Graphomotorikkurs, Esstraining) eingesetzt. Dieser Anteil erscheint jedoch derartig gering, dass er im Rahmen der groben Schätzung – zu Gunsten des Klägers – vollumfänglich den sonstigen Maßnahmen der Eingliederungshilfe außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Tätigkeit zugerechnet wird. Entsprechendes gilt für die Tätigkeit der Psychologin (mit einem Anteil von aktuell 25 Wochenstunden).
Ferner bleibt im Rahmen der Schätzung unberücksichtigt, dass die Physiotherapie (aktuell ca. 20 Wochenstunden) über Krankenkassen finanziert wurde/wird. Gleiches gilt für die Ergotherapie (aktuell 39 Wochenstunden), die nur bis 2011 vollumfänglich über die Schule finanziert wurde, bei der inzwischen jedoch 35 bis 40 v.H. der Personalkosten über Krankenkassenleistungen refinanziert werden (vgl. die Angaben der Beigeladenen zu 2 im Schriftsatz vom 05.12.2019).
Zum einen steht insbesondere der Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII der Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme des Vergütungsanteils, der auf die (nicht dem Kernbereich zuzuordnenden) Therapien (ca. 1,41 Stellen) entfällt, nicht entgegen. Danach erhält Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Die SchülerInnen der Tagesbildungsstätte haben die Therapien jedoch tatsächlich als Leistung des Beigeladenen zu 2, nicht hingegen von der jeweiligen Krankenversicherung erhalten (vgl. Alt. 2), auch wenn die Personalkosten (später) ganz oder teilweise refinanziert wurden. Der Kläger konnte sich auch nicht im Sinne von § 2 Abs. 1, Alt. 1 SGB XII selbst helfen, indem er die notwendigen Therapien zu Lasten des Krankenversicherungsträgers außerhalb des Schulalltags hätte durchführen können. Ein Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 1 SGB XII ohne Rückgriff auf ergänzende bzw. konkretisierende sonstige Vorschriften des SGB XII ist nur dann denkbar, wenn sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne weiteres realisierbar sind (vgl. zu diesen extremen, einen Rückgriff allein auf § 2 Abs. 1 SGB XII rechtfertigenden Ausnahmefällen BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 8 SO 30/10 R Rn. 25 m.w.N.). Dass der Kläger sich eigenen Bemühungen um den Erhalt von Therapien durch den gesetzlichen Krankenversicherer generell verschlossen hat, ist hier jedoch nicht erkennbar und wird von dem Beklagten auch nicht behauptet. Vielmehr gehören die begleitenden Therapien – unabhängig von der Kostenträgerschaft – ausdrücklich zu dem ganzheitlichen Angebot der Tagesbildungsstätte (vgl. Ziffer 3.3.0 der Regelleistungsbeschreibung gemäß § 5 FFV LRV). Der Kläger hat also lediglich das Therapieangebot der Schule wahrgenommen. Der Beklagte dürfte daher allenfalls die Möglichkeit (gehabt) haben, beim zuständigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung Rückgriff zu nehmen.
Abgesehen davon lässt sich jedenfalls nicht feststellen, ob und ggf. in welchem Umfang die Refinanzierung etwaiger Therapien überhaupt in die Vergütungsvereinbarung eingeflossen ist. Gehören begleitende Angebote und Therapien vielmehr als Teil des ganzheitlichen Konzepts zu den Leistungen, die der Beigeladenen zu 2 den Schülern zur Verfügung stellen muss (s.o.), so spricht Vieles dafür, dass die damit verbundenen Kosten zumindest teilweise in die vertraglich vereinbarte Vergütung eingeflossen sind. Letztlich macht der (verbleibende) Anteil an Therapeuten von (im Jahr 2015) 1,3 ohnehin nur einen derartig geringen Anteil am Gesamtpersonal (33,5 Stellen) aus, dass er im Rahmen der groben Schätzung außer Betracht gelassen wird.
(ddd) Insgesamt beträgt der Anteil des dem Kernbereich zuzuordnenden Personals von (im Jahr 2015) 14,2 Vollzeitstellen (= 12 Klassenlehrer + 1,2 Fachlehrer + 1 Sprachtherapeut) somit ca. 42 v.H. des Gesamtpersonals (= 33,5 Vollzeitstellen).
(ff) Zur Bestimmung der durchschnittlichen Gesamtpersonalkosten, die sich nicht nur nach den jeweiligen Kopfanteilen, sondern auch nach der Höhe der Vergütung bemessen, greift der Senat auf den Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV-EntgeltO-L) vom 28.03.2015 zurück; denn die Ermittlung der tatsächlich entstandenen durchschnittlichen Personalkosten für die verschiedenen Lehrkräfte, sonstigen pädagogischen Mitarbeiter und Therapeuten wäre nach den Angaben des Beigeladene zu 2 – die keine beamteten Lehrkräfte beschäftigt – mit einem erheblichen Aufwand verbunden.
(aaa) Zwar mögen Gehaltsunterschiede vor allem zwischen den Lehrkräften einerseits und den pädagogischen Mitarbeitern andererseits geringfügig dadurch ausgeglichen werden, dass die 12 Klassenlehrer sämtlich eine Vollzeitstelle innehaben, während die pädagogischen Mitarbeiter teilweise nur in Teilzeit tätig sind (so die Ausführungen der Leiterin der Tagesbildungsstätte im Erörterungstermin). Insbesondere mögen Teilzeitstellen zu höheren Arbeitsplatzkosten (etwa für Arbeitsplatzgestellung, Arbeitsmittel pro Kraft, Mehraufwand bei Koordination und Absprachen) führen. Möglicherweise sind auch die Lohnnebenkosten höher, weil sich der Aufwand für Verwaltung (Mehraufwand in der Lohnbuchhaltung wegen Pro-Kopf-Kosten auch für Teilzeitkräfte) und Organisation hierdurch erhöht. Dies vermag die nicht unerheblichen Gehaltsunterschiede jedoch kaum auszugleichen, zumal sich diese nicht nur gelegentlich (etwa bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln pro Kopf), sondern wiederkehrend auf die Gesamtpersonalkosten auswirken.
(bbb) Nach dem TV-EntgeltO-L sind Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind, in die Entgeltgruppe 13 eingruppiert (vgl. Vorbemerkung Abschnitt 1 (1) zur Anlage zum TV-EntgeltO-L), während pädagogische und heilpädagogische Unterrichtshilfen oder sonderpädagogische Fachkräfte (z.B. Heilpädagogen, Erzieher, Ergotherapeuten, Logopäden, Physiotherapeuten) Entgeltgruppe 9 zugeordnet sind.
Unter Berücksichtigung des Entgelts der Entgeltgruppe 13 (Stufe 5 = Endstufe) i.H.v. 4.947,70 € (vgl. die Entgelttabelle <West> für Lehrkräfte von März 2015 bis Februar 2016) errechnen sich für die 14,2 Lehrkräfte, deren Tätigkeit dem Kernbereich der pädagogischen Ausbildung unterfällt (s.o.), monatliche Personalkosten von 70.257,34 € (= 14,2 x 4.947,70 €). Für die 19,3 sonstigen pädagogischen Kräfte fielen bei einem Entgelt nach Entgeltgruppe 9 (Endstufe) i.H.v. 3.621,63 € insgesamt Personalkosten von 69.897,46 € (= 19,3 x 3.621,63 €) an. Folglich entfallen auf den Kernbereich 50,13 v.H. (70.257,34 € : <70.257,34 € + 69.897,46 €> x 100>), mithin gerundet 50 v.H. Dabei verkennt der Senat nicht, dass vor allem die Gruppe der pädagogischen Mitarbeiter nicht homogen ist, insbesondere die ungelernten Helfer in eine niedrigere und Diplompädagogen in eine höhere Entgeltgruppe einzustufen sein können. Im Rahmen der hier allein möglichen Schätzung sind derartige Pauschalierungen – an dieser Stelle zugunsten des Klägers – jedoch unumgänglich. Zudem wird dies in gewisser Weise dadurch ausgeglichen, dass der Senat – zugunsten des Beklagten – für 14,2 Lehrkräfte den Gesamtpersonalkostenanteil, nicht hingegen nur den Personalkopfanteil auch für die in der Maßnahmepauschale enthaltenen Sachkosten zugrunde legt, die sowohl für den eigentlichen Unterricht als auch die sonstigen (unterrichtsbegleitenden/-unterstützenden) Maßnahmen und Therapien anfallen.
(b) Bei der Grundpauschale i.H.v. 219,94 € (im Jahr 2015), die die Bedarfe für Verpflegung und Unterkunft abdeckt, ist zwischen den Bedarfen für die Verpflegung einerseits und für die Unterkunft andererseits zu differenzieren:
(aa) Die Sach- und Personalkosten für die Verpflegung (= Mittagessen sowie Getränke für den Schultag, Beaufsichtigung während des Mittagessens, Bereitstellung und Ausgabe der Getränke) gehören nicht zum eigentlichen Unterricht und damit zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit, sondern vollumfänglich zu den Leistungen der Eingliederungshilfe. Es handelt sich insofern um eine begleitende bzw. „integrierende“ Maßnahme, die nicht zuletzt auch der Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Schüler dient (vgl. zum Mittagessen als integraler Bestandteil der Eingliederungshilfe in einer Werkstatt für Behinderte u.a. BSG, Urteil vom 14.12.2017 – B 8 SO 18/15 R Rn. 18 und vom 09.12.2008 – B 8/9b SO 10/07 R Rn. 18 bis 20). Insoweit wird der auf die Verpflegung entfallende Vergütungsanteil mangels jeglicher Anhaltspunkte auf 50 v.H. der Grundpauschale, also auf 109,97 € (= 219,94 € : 2), geschätzt.
(bb) Die Sach- und Personalkosten für die Unterkunft sind hingegen anteilig dem Kernbereich der pädagogischen Ausbildung zuzurechnen.
Soweit das Bundessozialgericht in der zurückverweisenden Entscheidung im vorliegenden Fall betont, dass der Kernbereich der pädagogischen Arbeit „eng auf die Unterrichtsgestaltung selbst“ beschränkt ist, bedeutet dies nicht, dass sämtliche sonstigen Kosten, also etwa für die Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten, den Leistungen der Eingliederungshilfe unterfallen. Entscheidend ist vielmehr, ob und inwieweit mit den von der Tagesbildungsstätte zu erbringenden Leistungen der Unterricht finanziert, mithin der schulische Bildungsauftrag erfüllt wird, und es sich nicht um eine nur unterstützende Leistung im Zusammenhang mit der Ermöglichung der angemessenen Schulbildung handelt (vgl. insofern zur Zuordnung des gesamten monatlichen Schulgeldes für den Besuch einer privaten Ersatzschule zum Kernbereich der schulischen Ausbildung BSG, Urteil vom 15. November 2012 – B 8 SO 10/11 R Rn. 17). Die Betriebsstätte der Tagesbildungsstätte dient aber sowohl der Erreichung der staatlichen Lehrziele, in erster Linie also dem Unterricht, als auch den sonstigen unterstützenden/begleitenden Maßnahmen und Therapien. Damit unterliegt auch die vom Kläger zu zahlende Vergütung unmittelbar dem Kernbereich, soweit hiermit (etwa durch Zurverfügungstellung von Unterrichts- oder Lehrerzimmern) der Unterricht finanziert wird, nicht hingegen, soweit die Kosten für sonstige Maßnahmen (etwa Therapieräume) hiermit abgedeckt werden.
Da 42 v.H. des Vergütungsanteils, der nach den Personalkopfanteilen für insgesamt 14,2 Lehrkräfte auf die Maßnahmepauschale entfällt, dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit zuzuordnen sind (s.o.), ist dieser Anteil somit folgerichtig auch bei den verbleibenden Unterkunftskosten i.H.v. 109,97 € (219,94 € Gesamtgrundpauschale abzgl. 109,97 € für Verpflegung) zu berücksichtigen. Auf den Personalkostenanteil von 50 v.H. ist hingegen nicht abzustellen; denn auf die Unterkunftskosten hat die Höhe der Gehälter der Lehrkräfte einerseits und des sonstigen pädagogischen bzw. therapeutischen Personals andererseits keinerlei Einfluss. Folglich unterfallen 46,19 € (= 42 v.H. von 109,97 €) dem Kernbereich der pädagogischen Tätigkeit.
(c) Die Investitionskostenpauschale i.H.v. 106,35 € ist aus den genannten Gründen ebenfalls i.H.v. 42 v.H. (= 44,67 €) dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit zuzurechnen. Da Investitionen für sämtliche Leistungen der Tagesbildungsstätte anfallen, ist auch hier der entsprechende Anteil nicht als Eingliederungshilfe vom Beklagten zu übernehmen.
(d) Die Fahrtkosten für die Schülerbeförderung (i.H.v. 240,49 €) unterfallen hingegen vollumfänglich den Leistungen der Eingliederungshilfe (vgl. BSG, Urteil vom 21.09.2017 – B 8 SO 24/15 R Rn. 21). Sie gehören nicht zum eigentlichen Unterricht, sondern ermöglichen das Aufsuchen der Tagesbildungsstätte und die Rückfahrt nach Hause.
(aaa) Dass die Schülerbeförderung in Nordrhein-Westfalen kostenfrei ist und solche Kosten daher dort nicht als Kosten der Eingliederungshilfe anfallen, ist unschädlich (BSG, a.a.O. Rn. 21). Denn entscheidend ist, dass sie Bestandteil der Vergütungsvereinbarung zwischen dem Beigeladenen zu 2 und dem Land Niedersachsen sind und zu den Leistungen gehören, die der Beigeladene zu 2 zu erbringen hat.
(bbb) Eine Aufteilung der Fahrtkosten – entsprechend dem in der Maßnahmepauschale enthaltenen Anteil der Kosten für den eigentlichen Unterricht (dann Kernbereich) und für sonstige Maßnahmen (dann Eingliederungshilfe) kommt nicht in Betracht. Zwar wird dem Kläger mit der Beförderung zur Schule und zurück nach Hause nicht nur der Besuch des Unterrichts, sondern auch die Inanspruchnahme sonstiger Maßnahmen (etwa Therapien) ermöglicht. Während aber beispielsweise in der Tagesbildungsstätte für die Durchführung auch der (nicht dem Kernbereich zuzuordnenden) Therapien eigene Räumlichkeiten vorgehalten werden und damit hierfür Mehrkosten für Gebäude und Investitionen anfallen, entstehen die Fahrtkosten schon allein zur Wahrnehmung des Unterrichts in voller Höhe.
(e) Im Ergebnis deckte die monatliche Gesamtvergütung für das Jahr 2015 (2.538,79 €) somit i.H.v. 1.076,87 € (= 986,01 € als 50 v.H. der Maßnahmepauschale von 1.972,01 €, 46,19 € als 42 v.H. von 109,97 € <halbe Grundpauschale nach Abzug des Verpflegungsanteils, der insgesamt der Eingliederungshilfe unterfällt> und 44,67 € als 42 v.H. der Investitionskostenpauschale von 106,35 €) Bedarfe ab, die dem Kernbereich der pädagogischen Ausbildung zuzuordnen sind. Dies entspricht einem auf den Kernbereich entfallenden Anteil an der Gesamtvergütung von 42,4 v.H., mithin abgerundet 42 v.H. Nur der verbleibende Anteil von 58 v.H. ist daher vom Beklagten als Leistung der Eingliederungshilfe zu übernehmen.
B) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Eine Erstattung der den Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt haben (vgl. dazu Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., 13. Auflage 2017, § 193 Rn. 11a m.w.N.).
C) Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) bestehen nicht.