Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Versorgungskrankengeld nach § 80 Abs. 1 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) i. V. m. § 16 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit während der stationären Badekur vom 11. Oktober bis 22. November 2016.
Der 1976 geborene Kläger, der 1982 eine Oberarmfraktur rechts erlitten hatte und von Juli 1997 bis Februar 1998 als Wehrpflichtiger seinen Dienst bei der Bundeswehr leistete, machte einen während eines wehrdienstbedingten Geländemarsches am 16. Juli 1997 eingetretenen so bezeichneten „Überlastungsschaden“ geltend, weil er während einer mehrtägigen Übung einen schweren Rucksack getragen habe. Im Bkrankenhaus U wurden bei der anschließenden Untersuchung ein Supraspinatussehnensyndrom des rechten Schultergelenks und während der stationären Behandlung vom 22. Januar bis 10. Februar 1998 eine Läsion des Plexus brachialis unklarer Genese diagnostiziert.
Auf Antrag des Klägers erkannten die Wehrbereichsverwaltung V unter Zugrundelegung des truppenärztlichen Gutachtens von M mit Bescheid vom 24. April 1998 und das Versorgungsamt U ausgehend von der versorgungsärztlichen Stellungnahme der S mit Bescheid vom 17. Juni 1998 „Reizzustände des Nervenwurzelgeflechts des rechten Armes“ als Folgen der Wehrdienstbeschädigung an. Die Gewährung einer Beschädigtengrundrente wurde abgelehnt, weil eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE – nunmehr Grad der Schädigungsfolgen [GdS]) in rentenberechtigendem Umfang von wenigstens 25 vom Hundert (v. H.) nicht erreicht sei. Nach Einholung des Gutachtens von S1 der O Klinik der Klinik A in G von Dezember 1999 verurteilte das Sozialgericht Ulm (SG) das Land Baden-Württemberg als Rechtsvorgänger der Beklagten (im Folgenden einheitlich: die Beklagte) im Verfahren S 5 VS 2267/98 mit Urteil vom 20. April 2000 zur Anerkennung weiterer Folgen der Wehrdienstbeschädigung. In Ausführung dieser Entscheidung stellten die Wehrbereichsverwaltung V und das Versorgungsamt U mit ihren Bescheiden vom 15. August 2000 und 12. März 2001 ein „Impingementsyndrom der rechten Schulter bei chronischer Bursitis subdeltoidea rechts“ fest. Eine MdE in rentenberechtigendem Umfang von wenigstens 25 v. H. werde nicht erreicht. Die Beklagte bewertete die Schädigungsfolgen auf der Grundlage der versorgungsärztlichen Stellungnahme von R von April 2002 mit einer MdE von 10 v. H..
Sein im Rahmen der Kriegsopferfürsorge gefördertes Studium von September 2002 bis Februar 2007 als Diplom-Ingenieur (FH), Fachrichtung Optoelektronik, schloss der Kläger mit Diplomurkunde vom 4. April 2007 ab. Von März bis Anfang Juli 2007 war er in diesem Beruf bei der C AG auf dem Gebiet der Interferometrie tätig. Wiederum im Rahmen der Kriegsopferfürsorge wurde sein Studium zum Innovationsmanager an der Fachhochschule E finanziell unterstützt, welches er Ende Februar 2011 mit dem Master abschloss.
Auf den Antrag des Klägers bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juni 2016 eine stationäre Badekur, die in der Zeit vom 11. Oktober bis 22. November 2016 in der R1klinik A1 durchgeführt wurde.
Mit Bescheid vom 9. März 2017 lehnte die Beklagte das vom Kläger für den Zeitraum der Badekur beantragte Versorgungskrankengeldes ab. Zur Begründung führte sie aus, dass als arbeitsunfähig im Sinne der §§ 16 bis 16f BVG auch anzusehen sei, wer wegen der Durchführung einer stationären Behandlungsmaßnahme der Heil- und Krankenbehandlung oder einer Badekur keine ganztätige Erwerbstätigkeit ausüben könne. Grundsätzlich liege somit zwar Arbeitsunfähigkeit vor, jedoch sei der Anspruch auf Versorgungskrankengeld nach § 16 Abs. 4 Satz 3 BVG ausgeschlossen, wenn unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld II (ALG II) bezogen worden sei. Der Kläger habe angegeben, derzeit keine Leistungen zu beziehen und habe deshalb das Ausfüllen und die Rücksendung des Einkommensfragebogens verweigert. Auch wenn tatsächlich keine Leistungen von einem Sozialleistungsträger bezogen würden, bestünde grundsätzlich ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Ob diese Leistungen wegen eines fehlenden Antrags oder Bedarfs versagt seien, erweise sich für die Beurteilung des Sachverhaltes als unerheblich. Festzustellen bleibe, dass der Kläger unmittelbar vor dem Antritt der Badekur einen grundsätzlichen Anspruch auf ALG II unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften habe. Bei § 16b Abs. 5b BVG handele es sich nicht um eine Anspruchsgrundlage, sondern lediglich um eine Regelung zur Ermittlung des Regelentgelts für das Versorgungskrankengeld bei Selbstständigen.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2017 zurück. Versorgungskrankengeld sei zu gewähren, wenn Beschädigte wegen einer Gesundheitsstörung, die als Folge einer Schädigung anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht sei, arbeitsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung sei. Nach § 16 Abs. 2 Buchst. a BVG sei auch der Berechtigte als arbeitsunfähig anzusehen, der wegen der Durchführung einer stationären Behandlungsmaßnahme der Heil- und Krankenbehandlung keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben könne. Der Anspruch auf Versorgungskrankengeld ruhe nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BVG, solange der Berechtigte Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Mutterschaftsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehe. Dies gelte nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BVG nicht für die Dauer einer stationären Behandlungsmaßnahme der Heil- oder Krankenbehandlung oder einer Badekur. Der Kläger gelte für die Dauer der stationären Badekur als arbeitsunfähig. Im Rahmen des Antragsverfahrens sei wiederholt versucht worden, die aktuelle Einkommens- und Erwerbssituation zu ergründen. In den diversen diesbezüglichen Telefonaten sei auch die Zweckbestimmung des Versorgungskrankengeldes als Lohnersatzleistung erläutert worden. Aus der Angabe des Klägers, dass ALG II nicht beantragt werde, da hierfür ggf. Immobilieneigentum veräußert werden müsse, sei abzuleiten, dass ein grundsätzlicher Anspruch auf ALG II nur wegen der fehlenden Antragstellung nicht realisiert werde. Der grundsätzliche Anspruch auf Versorgungskrankengeld sei nach § 16 Abs. 4 BVG ausgeschlossen. Da aber ein Einkommensbezug nicht nachgewiesen sei, könne nicht von einem Einkommensverlust durch einsetzende Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Eventuelle Zuwendungen und Spenden von Familienangehörigen stellten kein Erwerbseinkommen dar, da die Zahlungen nicht an eine Arbeitsleistung gebunden seien und unabhängig von einer bestehenden Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit zur Auszahlung kämen.
Am 14. August 2017 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben und geltend gemacht, dass der Anspruch auf Versorgungskrankengeld für die Dauer der Kurmaßnahme nicht nach § 16 Abs. 4 BVG ausgeschlossen sei. Der Beklagten sei bekannt, dass er keinen Anspruch auf ALG II habe und er auch keine anderen Sozialleistungen beziehe. Die Agentur für Arbeit habe der Beklagten am 19. Januar 2017 bestätigt, dass er kein Arbeitslosengeld oder andere Sozialleistungen beziehe. Bei dem Kreissozialamt G habe die Beklagte am 25. Januar 2017 selbst einen Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe gestellt. Über das Ergebnis/Stellungnahme sei er bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht unterrichtet. Die Beklagte müsse den § 16 Abs. 4 Satz 3 BVG komplett lesen. Dort stehe, dass dies nicht für die Dauer einer stationären Behandlungsmaßnahme der Heil- oder Krankenbehandlung oder einer Badekur gelte. Die Wendung „unmittelbar davor“ in § 16 Abs. 4 Satz 3 BVG habe die Beklagte auch komplett überlesen. Für Selbstständige sei nicht § 16b Abs. 5b BVG anzuwenden, sondern § 16b Abs. 1 bis 3 BVG. Versorgungskrankengeldanspruch bestehe für den Zeitraum der schädigungsbedingt bewilligten stationären Badekur vom 11. Oktober bis 22. November 2016 durch welche er gehindert sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Höhe des Versorgungskrankengeldes sei auf Grundlage des § 16b Abs. 5b BVG zu ermitteln. Abweichend zum Krankengeldgesetz sei bei Versorgungskrankengeld ein tatsächlicher Einkommensbezug nicht erforderlich, sondern er sei abstrakt zu ermitteln.
Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. Oktober 2021 hat das SG die Klage abgewiesen. Zwar sei während der stationären Badekur von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen, jedoch verlange die Lohnersatzfunktion des Versorgungskrankengeldes, dass es sich bei der Tätigkeit, die aus Gesundheitsgründen nicht mehr verrichtet werden könne, um eine Erwerbstätigkeit handeln müsse. Die Regelungen verfolgten das Ziel, den Beschädigten während der Rehabilitation von einer Erwerbstätigkeit abzuhalten, damit er sich mit aller Kraft seiner Wiedereingliederung widmen könne. Dementsprechend gehe der engere Gesetzeszweck dahin, dem Berechtigten währen der Rehabilitation bis zum vollen Lohnersatz, d. h. bis zur Höhe des vor der Rehabilitation erzielten, um die gesetzlichen Abzüge verminderten, Arbeitsentgelts, das ungekürzte Übergangsgeld (im Versorgungsrecht: Versorgungskrankengeld) und gegebenenfalls laufende Zuschüsse des Arbeitgebers zu belassen, aber auch nicht mehr. Die Rehabilitation solle das erreichte Lohnniveau sorglos erhalten, aber keine zusätzlichen Gewinnchancen bieten. Grundvoraussetzung für die Gewährung von Versorgungskrankengeld sei damit das Vorliegen eines konkreten Einkommensverlustes während der Badekur. Es müsse feststehen, dass der Kläger durch die Arbeitsunfähigkeit an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert sei. Dies erfordere den Nachweis über die Art der Tätigkeit und den Arbeitgeber sowie über das dann erzielte Bruttoeinkommen. Ein bloß theoretischer Einkommensverlust sei nicht relevant. Ein solcher Einkommensverlust könne beim Kläger nicht festgestellt werden. Er gehe nach seinen eigenen Angaben unabhängig von der Teilnahme an der Badekur seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern sei arbeitssuchend ohne Leistungsbezug. Durch die Teilnahme an der Badekur entstehe ihm deshalb kein Einkommensverlust, der auszugleichen sei. Es könne auch nicht angenommen werden, dass die – während der Teilnahme an der Badekur kraft Gesetzes anzunehmende – Arbeitsunfähigkeit den Kläger hindere bzw. gehindert habe, eine bestimmte Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. auszuüben. Hierfür gäbe es keine Anhaltspunkte. Soweit der Kläger auf § 16b Abs. 5b BVG verweise, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Nach dieser Vorschrift gelte als Regelentgelt im Sinne des § 16a Abs. 1 BVG bei nicht erwerbstätigen Beschäftigten, die durch Arbeitsunfähigkeit gehindert seien, eine bestimmte Erwerbstätigkeit aufzunehmen, das Bruttoeinkommen, dass ihnen durchschnittlich entgehe, oder, sofern dieses Einkommen nicht ermittelt werden könne, das Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Berechtigte ohne die Berufstätigkeit angehöre. Es handele sich dabei allerdings, anders als der Kläger meine, nicht um eine Anspruchsgrundlage, sondern nur um eine Berechnungsvorschrift für den Fall, dass zwar ein durch Arbeitsunfähigkeit bedingter Einkommensverlust vorliege, dieser jedoch nicht ermittelt werden könne. Dies erfordere im Übrigen den Nachweis über die Art der Tätigkeit und den Arbeitgeber sowie über das dann erzielte Bruttoeinkommen. Lediglich wenn das Einkommen, das ohne die Arbeitsunfähigkeit erzielt werden, nicht ermittelt werden könne, könne das Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe zugrundegelegt werde, der der Berechtigte ohne die Arbeitsunfähigkeit angehörte. Da es bei dem Kläger bereits an der Grundvoraussetzung, einem durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Einkommensverlust, der auszugleichen sei, fehle, verhelfe diese Berechnungsvorschrift nicht zur Erlangung des begehrten Versorgungskrankengeldes.
Am 23. November 2021 hat der Kläger Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Da er während der stationären Maßnahme gehindert sei, eine Arbeit aufzunehmen, habe er einen gesetzlichen Anspruch auf Versorgungskrankengeld. Aus der Tatsache, dass ihm vor der Reha-Maßnahme monetäre Leistungen rechtswidrig versagt worden seien, könne nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass man ihm während der Badekur Leistungen, die ihm eindeutig zustünden, verweigern könne. Das Versorgungskrankengeld sei auf Grundlage von § 16b Abs. 5b BVG zu ermitteln, ein tatsächlicher Einkommensbezug sei nicht erforderlich, sondern dieser abstrakt zu ermitteln.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. Oktober 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 9. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2017 Versorgungskrankengeld für den Zeitraum der Badekur vom 11. Oktober bis 22. November 2016 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verweist auf die angefochtene Entscheidung.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beteiligten nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind, nachdem mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist das Urteil des SG vom 19. Oktober 2021, mit dem die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) auf Gewährung von Versorgungskrankengeld unter Aufhebung des Bescheides vom 9. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2017 abgewiesen worden ist. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei dieser Klageart grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen (vgl. BSG, Urteil vom 2. September 2009 – B 6 KA 34/08 –, juris, Rz. 26; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Aufl. 2020, § 54 Rz. 34).
Die Unbegründetheit der Berufung folgt aus der Unbegründetheit der Klage. Der Bescheid vom 9. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Er kann die Gewährung von Versorgungskrankengeld nicht beanspruchen, da er die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt.
Der Anspruch auf Versorgungskrankengeld richtet sich nach §§ 80, 81 SVG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1, 10, 16 Abs. 1 BVG.
Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, erhält gemäß § 80 Satz 1 SVG nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Eine Wehrdienstbeschädigung ist nach § 81 SVG eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Die Versorgung umfasst nach dem insoweit entsprechend anwendbaren § 9 Abs. 1 Nr. 1 BVG die Heil- und Krankenbehandlung. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BVG wird Beschädigten für Gesundheitsstörungen, die als Folge einer Schädigung anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden sind, Heilbehandlung gewährt, um die Gesundheitsstörungen oder die durch sie bewirkte Beeinträchtigung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit zu beseitigen, zu bessern oder eine Zunahme des Leidens zu verhüten. § 16 Abs. 1 BVG bestimmt, dass Versorgungskrankengeld nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Beschädigten unter anderem gewährt wird, wenn sie wegen einer Gesundheitsstörung, die als Folge einer Schädigung anerkannt ist oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht ist, arbeitsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung werden (Buchstabe a) oder wenn sie wegen anderer Gesundheitsstörungen arbeitsunfähig werden, sofern ihnen wegen dieser Gesundheitsstörungen Heil- oder Krankenbehandlung zu gewähren ist (Buchstabe b).
Die Bewilligung von Versorgungskrankengeld setzt grundsätzlich das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung voraus (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 2014 – L 6 VS 3811/12 –, juris, Rz. 28). Auch bei der entsprechenden Anwendung dieser Grundsätze im sozialen Entschädigungsrecht ist entsprechend der Lohnersatzfunktion des Versorgungskrankengeldes bei Fehlen abweichender Regelungen zu verlangen, dass es sich bei der Tätigkeit, die aus Gesundheitsgründen nicht mehr verrichtet werden kann, um eine Erwerbstätigkeit handeln muss (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2016 – L 6 V 1095/14 –, juris, Rz. 61; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 30. September 2009 – B 9 VS 3/09 R –, juris, Rz. 42 f.). Die Regelungen verfolgen das Ziel, den Beschädigten während der Rehabilitation von einer Erwerbstätigkeit abzuhalten, damit er sich mit aller Kraft seiner Wiedereingliederung widmen kann. Dementsprechend geht der engere Gesetzeszweck dahin, dem Berechtigten während der Rehabilitation bis zum vollen Lohnersatz, d. h. bis zur Höhe des vor der Rehabilitation erzielten, um die gesetzlichen Abzüge verminderten, Arbeitsentgelts, das ungekürzte Übergangsgeld und gegebenenfalls laufende Zuschüsse des Arbeitgebers zu belassen, aber auch nicht mehr. Die Rehabilitation soll das erreichte Lohnniveau sorglos erhalten, aber keine zusätzlichen Gewinnchancen bieten (BSG, Urteil vom 25. Juni 1985 – 9a RV 29/84 –, juris, Rz. 16).
Es reicht daher nicht aus, dass der Kläger während der Badekur nach § 16 Abs. 1 Buchstabe b BVG als arbeitsunfähig gilt, um einen Anspruch auf Versorgungskrankengeld zu begründen. Daneben muss ein konkreter Einkommensverlust bestehen, den der Kläger schon gar nicht behauptet hat und für den auch sonst keine Anhaltspunkte bestehen. Tatsache ist nämlich, dass er selbst dargelegt hat, weder als Erwerbstätiger, noch als Selbstständiger oder als „Sozialbezieher“ Leistungen beantragt zu haben. Er bezeichnet sich selbst vielmehr als arbeitssuchend ohne Leistungsbezug. Es ist daher deutlich, dass er – nach seinem eigenen Vortrag – gerade kein Einkommen bezieht, dessen Ausfall auszugleichen wäre. Ein bloß theoretischer Einkommensverlust ist nicht relevant, da der Kläger durch die Gewährung von Versorgungskrankengeld besser stünde, als ohne die Badekur, was mit dem Gesetzeszweck offensichtlich unvereinbar ist. Dass er ausgerechnet während dieser 29 Tage eine konkrete Tätigkeit aufnehmen würde, hat er ebenfalls nicht einmal selbst behauptet, sodass dahinstehen kann, für wie glaubhaft ein solcher Vortrag aufgrund der Gesamtumstände – insbesondere wegen der seit 2011 bestehenden Arbeitslosigkeit – zu erachten wäre. Der Umstand alleine, dass er während der stationären Maßnahme keine Tätigkeit ausüben kann, wird bereits durch die Fiktion der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt und begründet dementsprechend allein keinen Anspruch auf Versorgungskrankengeld.
Lässt sich somit ein Lohnausfall nicht feststellen, hat es die Beklagte mithin zu Recht abgelehnt, eine Lohnersatzleistung zu gewähren.
Bei fehlendem Anspruch auf Versorgungskrankengeld dem Grunde nach, kann es auf § 16b BVG, auf den sich der Kläger nachhaltig beruft, nicht ankommen. Wie von der Beklagten und dem SG bereits dargelegt, handelt es sich hierbei um keine Anspruchsgrundlage. Die Vorschrift ergänzt lediglich die auf abhängig Beschäftigte zugeschnittene Regelung des § 16a BVG und soll den Schwierigkeiten und Besonderheiten Rechnung tragen, die eine Bestimmung des Regelentgelts bei Selbstständigen mit sich bringt. Ziel war es dabei, eine praktikable Regelung zu treffen, die eine möglichst schnelle Entscheidung über das Versorgungskrankengeld ermöglicht (vgl. BSG, Urteil vom 29. April 2010 – B 9 VS 1/09 R –, juris, Rz. 26). Nach der Rechtsprechung kann nämlich fehlendes Einkommen allein kein sachlich gerechtfertigter Grund sein, Versorgungskrankengeld zu versagen. Dieses soll den wirtschaftlichen Schaden während der Arbeitsunfähigkeit ausgleichen. Bei einem Unselbstständigen ist diese Schätzung anhand des letzten Lohns recht zuverlässig, weil in der Regel von gleichbleibenden Entgeltverhältnissen ausgegangen werden kann und der Schaden im Fortfall des Entgelts liegt. Bei Nichterwerbstätigen, die durch die Schädigung gehindert sind, eine bestimmte Erwerbstätigkeit aufzunehmen, scheidet das zuletzt bezogene Einkommen als Schätzungsgrundlage aus (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juli 1989 – 9 RVg 2/88 R –, juris, Rz. 16). Eine Entschädigung kann somit nicht allein deshalb versagt werden, weil ein wirtschaftlicher Schaden nicht bezifferbar ist. Deshalb können auch nichterwerbstätige Beschädigte entschädigt werden, wenn sie durch die schädigungsbedingte Arbeitsunfähigkeit davon abgehalten werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dazu müssen auch Personen gerechnet werden, die eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen hätten, vor der Aufnahme also typischerweise keinen Gewinn erzielt hätten. Anderes gilt aber dann, wenn diese keinen Gewinn nachweisen können und kein Anhalt dafür besteht, dass der Selbstständige auch ohne langfristig zu erwartenden Gewinn arbeitet (vgl. BSG, Urteil vom 15. Februar 1989 – 9/4b RV 45/87 –, juris, Rz. 19 f.). Abgesehen davon, dass der Kläger weder eine Selbstständigkeit noch die konkret beabsichtigte Aufnahme einer solchen behauptet hat und hierfür keine Anhaltspunkte bestehen, dient § 16b BVG nur der Bezifferung des wirtschaftlichen Schadens, fingiert einen solchen aber nicht. Dementsprechend ändert die Vorschrift nichts daran, dass es eines konkreten Lohnausfalls bedarf, der ausgeglichen werden soll und der beim Kläger gerade nicht vorliegt. Den Regelungsgehalt der Vorschrift verkennt der Kläger im Übrigen auch, wenn er meint, keine Berechnung nach den Vorschriften für Erwerbstätige oder Selbstständige zu beanspruchen.
Auf § 16 Abs. 4 Satz 3 BVG kommt es somit ebenfalls nicht entscheidungserheblich an. Dieser bestimmt, dass kein Anspruch auf Versorgungskrankengeld besteht, wenn unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld II bezogen wurde. Hinweise dafür, dass der Kläger im Bezug von ALG II stünde oder gestanden hätte, sind nicht gegeben. Soweit die Beklagte im Ausgangsbescheid noch ausführt, dass dem Kläger ein grundsätzlicher Anspruch auf ALG II zustehe, hat sie hiervon im Widerspruchsbescheid Abstand genommen und keinen Leistungsausschluss aufgrund dieser Vorschrift mehr gesehen.
Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.