Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 04.06.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Folgen des Arbeitsunfalles vom 17.12.2017.
Der 1963 geborene Kläger ist seit 2003 als Maschineneinrichter bei der Firma M GmbH tätig. Am 17.12.2017 fand die Weihnachtsfeier des Betriebes im Kraftwerk in R statt. Der Kläger rutschte beim Verlassen des Gebäudes auf der Ausgangstreppe aus. Bei dem Sturz zog er sich Schnittverletzungen auf dem Handrücken der rechten Hand und einen Bruch des Mittelhandknochens zu.
Die Erstversorgung erfolgte am 17.12.2017 notfallmäßig in der H-Klinik in R (vgl. Bericht vom 17.12.2017, Diagnose: nicht dislozierte Metacarpale – V – Basis – Fraktur rechts, Riss – Quetsch - Wunde an der rechten Hand dorsal).
Der Kläger wurde nachfolgend ambulant durch den V behandelt. V teilte am 02.02.2018 mit, dass sich vorübergehend eine schwarze Gewebsansammlung unter der Haut gebildet habe. Es sei deshalb ein Wunddebridement durchgeführt worden. Die Hand sei noch deutlich geschwollen und bewegungseingeschränkt. Am 15.02.2018 gab er an, eine Belastungserprobung sei noch nicht möglich. Die Gipsschiene werde nunmehr abgenommen. Am 20.02.2018 verordnete er wegen Zeichen eines komplex-regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) erweiterte ambulante Physiotherapie – EAP.
Diese Behandlung wurde in der Klinik für Uchirurgie des SKlinikums V1 durchgeführt. W teilte der Beklagten mit Schreiben vom 19.03.2018 mit, ein CRPS könne nicht ausgeschlossen werden. Die radiologischen Zeichen würden jedoch eher auf eine Inaktivitätsatrophie hinweisen. Es bestünden noch eine deutliche Schwellung und eine gelenksnahe Atrophie des Knochens sowie ein Druckschmerz. Die Beweglichkeit der Langfinger sei eingeschränkt. Er empfahl Lymphdrainage, EAP und Ergotherapie bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit. Hierdurch konnte nach dem Zwischenbericht von V vom 20.04.2018 keine wesentliche Besserung erzielt werden.
Der Kläger stellte sich daraufhin am 26.04.2018 auf Veranlassung der Beklagten in der berufsgenossenschaftlichen Uklinik T (BG-Klinik) vor. Es wurde ein leichtgradiges CRPS der rechten Hand mit Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenkes und der Beweglichkeit sämtlicher Langfinger diagnostiziert und eine komplex stationäre Rehabilitation (KSR) eingeleitet, die vom 09.05. bis 30.05.2018 durchgeführt wurde. Nach dem Entlassungsbericht konnte die Beweglichkeit und Kraftentfaltung der rechten Hand verbessert werden. Die anschließende Wiedereingliederung am Arbeitsplatz wurde jedoch abgebrochen, da nach Mitteilung des Arbeitgebers noch gravierende Funktionseinschränkungen bestanden, die den Arbeitsablauf beeinträchtigen würden.
Vom 11. 07. bis 01.08.2018 erfolgte eine nochmalige KSR-Maßnahme in der BG-Klinik. Nach dem Kurzbericht hierüber konnte die geringfügige Bewegungseinschränkung weiter verbessert werden. Es sei ein arbeitsbezogenes Training bei guter Handfunktion und nahezu komplettem Faustschluss erfolgt. Insbesondere morgens habe sich der Faustschluss zunächst noch geringgradig eingeschränkt gezeigt. Dies habe sich im Therapieverlauf gebessert. Röntgenologisch bestehe keine nennenswerte Kalksalzminderung. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Ausmaß verbleibe nicht.
Vom 13. bis 14.08.2018 erfolgte außerdem eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL-Testung) in der BG-Klinik. In dem Abschlussgespräch mit der Reha-Managerin wurde festgehalten, es sei ein Verharrenszustand eingetreten. Durch den ca. 1 cm fehlenden Faustschluss bei Einschränkung der Endgelenke der Langfinger bestehe z. B. beim Arbeiten mit einem Hammer noch keine volle Greiffähigkeit/Kraft. Der Einsatz von dickeren Griffen werde empfohlen. Bei Arbeiten mit der Ratsche trete eine gewisse Überlastungsreaktion auf. Bei allen anderen am Arbeitsplatz des Klägers anfallenden Tätigkeiten sei die Handfunktion nicht beeinträchtigt. In dem detaillierten Bericht wurde eine zweiwöchige stufenweise Wiedereingliederung und der Einsatz von möglichen Hebelverlängerungen, Griffen, Adaptionen empfohlen. Im Übrigen könne der Kläger die Tätigkeit als Maschineneinsteller 6 Stunden und mehr wieder verrichten.
Mit Schreiben vom 27.08.2018 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Gewährung von Rente.
Ab 03.09.2018 arbeitete der Kläger wieder in Vollzeit an seinem alten Arbeitsplatz. Der Betriebsratsvorsitzende der Firma teilte der Beklagten auf Anfrage mit, der Kläger verrichte die gleichen Arbeiten wie vorher, jedoch mit Einschränkungen. Er benötige Hilfe von Kollegen bei Arbeiten mit höherem Kraftaufwand. Das Arbeitstempo sei bei allen Arbeiten auf ca. 70-75 % der normalen Leistung vor dem Unfall eingeschränkt. Eine Besserung sei hier nicht in Sicht.
Mit Bescheid vom 09.10.2018 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen Folgen des Arbeitsunfalles ab. Als Unfallfolgen wurden eine endgradige Bewegungseinschränkung mit Schwellneigung sowie belastungsabhängige Beschwerden im Bereich der gesamten Hand nach Bruch des fünften Mittelhandknochens mit nachfolgendem CRPS (komplexes regionales Schmerzsyndrom) anerkannt. Unfallunabhängig lägen ein Hypothenar-Hammer-Syndrom sowie ein Knorpelschaden im Bereich der körperfernen Speiche und arthrotische Veränderungen am körperfernen Speichen/Ellen-Gelenk vor. Insgesamt liege keine rentenberechtigende MdE vor.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers legte am 23.10.2018 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass aufgrund des bestehenden CRPS eine MdE um 30 v.H. gegeben sei. Dies ergebe sich aus dem vorliegenden Befund und aus der Stellungnahme des Betriebsratsvorsitzenden der Firma. Zu berücksichtigen seien auch die vorbestehenden Beeinträchtigungen, die in jedem Fall zu einer Verstärkung sämtlicher allein durch den Arbeitsunfall verursachter gesundheitlicher Beeinträchtigungen führen würden. Insbesondere leide der Kläger an einem Hypothenar - Hammer-Syndrom rechts sowie an den Folgen einer Handgelenksdistorsion links vom 18.12.2013.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2019 zurück und führte unter Verweis auf die Berichte der BG – Klink über die KSR sowie die EFL - Testung an, dass die verbleibenden Unfallfolgen keine rentenberechtigende MdE bedingten.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat am 03.04.2019 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Er hat unter Wiederholung und Vertiefung des Vorbringens im Widerspruchsverfahren ausgeführt, dass die rechte Hand des Klägers weiterhin erheblich geschwollen sei. Ein vollständiger Fingerschluss sei nicht möglich. Es bestehe auch ein besonderes berufliches Betroffensein. Außerdem sei für die MdE der bestehende Vorschaden bedeutsam. Der Kläger habe große
Probleme mit beiden Händen, was sich auf die Belastbarkeit beim Arbeiten auswirke.
Die Beklagte hat auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass Unterlagen über ein Hypothenar-Hammer-Syndrom nicht vorlägen. Die Anerkennung einer Berufskrankheit sei nicht beantragt worden.
Z aus der Gemeinschaftspraxis L V hat auf Anfrage des SG mit Schreiben vom 23.10.2019 über die Behandlung des Klägers vom 19.12.2017 bis 04.04.2019 berichtet. Es habe ein deutlich protrahierter Heilverlauf mit CRPS vorgelegen. Bei Abschluss der Heilbehandlung am 04.04.2019 habe sich die Hand reizlos und ohne Rötung oder Überwärmung gezeigt. Die MCP-Gelenke seien im Vergleich zur Gegenseite leicht geschwollen gewesen. Die Fingerstreckung sei vollständig gewesen, der Faustschluss habe bei den Langfingern einen Hohlhandabstand von 1 cm/1 Querfinger gezeigt. Auf der Gegenseite sei ein vollständiger Faustschluss möglich gewesen. Die Frage nach der MdE hat Z offen gelassen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 04.06.2020 abgewiesen und hat ausgeführt, dass wegen der Folgen des Unfalles vom 17.12.2017 kein Anspruch auf Rente bestehe. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde und des Vorbringens des Klägers sei dieser deutlich bessergestellt als bei vollständigem Verlust des Grobgriffs oder bei Verlust von drei Langfingern. Nach dem von Z mitgeteilten Befund vom 04.04.2019 sei der Faustschluss gering eingeschränkt. Es bestehe eine Kraftminderung und eine leichte Schwellung. Zudem bemesse sich die MdE nach dem Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Rücksicht auf die bisher ausgeübte Tätigkeit. Eine besondere berufliche Betroffenheit liege nur in Ausnahmefällen vor und könne bei dem Kläger nicht anerkannt werden. Es sei nachvollziehbar, dass er in seinem Beruf auf die volle Handfunktion angewiesen sei. Die MdE bemesse sich trotzdem nach dem Prinzip der abstrakten Schadensbemessung. Eine MdE von mindestens 20 v. H. ergebe sich auch nicht wegen des abgelaufenen CRPS. Der Heilungsverlauf sei durch ein leichtes CRPS verlängert worden. Aus den Befunden ergebe sich jedoch, dass zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Tätigkeit keine erhebliche Restsymptomatik des CRPS vorliege. Dieses sei vielmehr nach der Auskunft von Herrn Z bis auf eine geringe Schwellung weitgehend abgeklungen.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat gegen das ihm 18.06.2020 zugestellte Urteil am 17.07.2020 Berufung beim Landessozialgericht Baden – Württemberg (LSG) eingelegt. Zur Berufungsbegründung hat er im Wesentlichen das Vorbringen im Widerspruchs- und Klageverfahren wiederholt und vertieft. Zudem hat er vorgetragen, dass das SG lediglich eine ärztliche Stellungnahme aus der Praxis von V eingeholt habe. Dort sei allerdings keine Einschätzung der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) erfolgt, nachdem die Beantwortung dieser Frage vom Gericht freigestellt worden war. Im gesamten Verfahren gebe es deshalb bislang keine ärztlicherseits vorgenommene Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Der Kläger habe dies auch ausdrücklich gerügt und angeregt, von Amts wegen ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, und zwar im Hinblick auf die gesamten vorgesagten medizinischen Gesichtspunkte. Nachdem die 1. Instanz dem nicht nachgekommen ist, sei der medizinische Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 04.06.2020 sowie den Bescheid vom 09.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 03.09.2018 wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 17.12.2017 Rente nach einer MdE um 30 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat zur Berufungserwiderung auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers liege auch kein besonderes berufliches Betroffensein aufgrund der beim Kläger vorliegenden funktionellen Einschränkungen vor. Dies liege nur in ganz besonderen Einzelfällen vor — wie zum Beispiel der Verlust des Geschmackssinnes eines Kaffeetesters -, nicht aber, wenn lediglich Einschränkungen der bisherigen Tätigkeit eines allgemein üblichen Berufes bestünden. Ferner weise die Beklagte noch darauf hin, dass die Einschätzung der MdE eine Rechtsfrage sei, die daher letztendlich nicht von einem medizinischen Sachverständigen zu beantworten sei.
Der Senat hat E mit der Erstellung eines handchirurgischen Gutachtens von Amts wegen beauftragt. In seinem am 24.03.2021 erstellten Gutachten hat E eine Funktionseinschränkung der rechten Hand bei in Fehlstellung konsolidierter MHK V-Basisfraktur ohne Gelenkbeteiligung und nachfolgender Entwicklung eines CRPS als Folge des Unfalles vom 17.12.2017 diagnostiziert. Unfallunabhängig bestehe eine posttraumatische Handgelenksarthrose links nach distaler Unterarmfraktur, eine Rhizarthrose beidseits mit STT-Gelenkbeteiligung sowie eine Endgliedteilamputation des linken Daumens. Die MdE ab dem 03.09.2018 sei aufgrund der Unfallfolgen der rechten Hand mit 5 v. H. einzuschätzen.
Mit Schreiben vom 31.03.2021 hat die Berichterstatterin darauf hingewiesen, dass das LSG nach § 153 Abs. 4 SGG die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückweisen kann, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Möglichkeit komme nach dem Inhalt der vorliegenden Akten in Betracht. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, zur Sache und zum beabsichtigten Verfahren bis zum 30.04.2021 Stellung zu nehmen. Das Schreiben wurde der Beklagten am 12.04.2021 und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 06.04.2021 zugestellt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und dem weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann der Senat - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das Sozialgericht hat nicht mit Gerichtsbescheid, sondern mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Entscheidung im schriftlichen Verfahren bedarf keiner Zustimmung der Beteiligten. Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 31.03.2021 auf die in Betracht kommende Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG sowie deren Voraussetzungen hingewiesen worden und haben Gelegenheit erhalten, zur Sache und zum beabsichtigen Verfahren Stellung zu nehmen. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erachtet der Senat eine mündliche Verhandlung vor dem Senat für nicht erforderlich.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 09.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen des Unfalls vom 17.12.2017 abgelehnt. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden.
Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Ab. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis - geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Die Entstehung länger andauernder Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (ständige Rechtsprechung, vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R -, - B 2 U 40/05 R - und - B 2 U 26/04 R -, juris).
Nach der im Sozialrecht anzuwendenden Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (st. Rspr. vgl. stellvertretend BSG vom 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R -, juris). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSG, Urteil vom 10.06.1955 – 10 RV 390/54 –, juris).
Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R –, juris sowie zu den Unterschieden BSG, Urteil vom 28.06.1988 – 2/9b RU 28/87 –, juris Rn. 17) auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen.
Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs - der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität - genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit (st. Rspr. BSG, Urteile vom 29.03.1963 – 2 RU 75/61 –, vom 16.02.1971 – 1 RA 113/70 –, vom 02.02.1978 – 8 RU 66/77 –, und vom 30.04.1985 – 2 RU 43/84 –83; alle in juris). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R und B 2 U 26/04 R - a.a.O. m.w.H.). Dagegen müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i. S. des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG, Urteil vom 22.08.2000 – B 2 U 34/99 R –, juris Rn. 17).
Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern (§ 56 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII). Während der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall soll der Unfallversicherungsträger die Rente als vorläufige Entschädigung festsetzen, wenn der Umfang der MdE noch nicht abschließend festgestellt werden kann (§ 62 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall wird die vorläufige Entschädigung als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet. Bei der erstmaligen Feststellung der Rente nach der vorläufigen Entschädigung kann der Vomhundertsatz der MdE abweichend von der vorläufigen Entschädigung festgestellt werden, auch wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben (§ 62 Abs. 2 SGB VII).
Die Bemessung der MdE wird vom BSG in ständiger Rechtsprechung als Tatsachenfeststellung gewertet, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft. Dies gilt für die Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten ebenso wie für die auf der Grundlage medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen zu treffende Feststellung der ihm verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten (BSG SozR 4-2700 § 56 Nr. 2; BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 8, S 36 mwN). Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, sind eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind (BSG SozR 2200 § 581 Nr 22, 23; BSGE 82, 212 = SozR 3-2200 § 581 Nr. 5). Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE geschätzt werden (BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 8). Die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind deshalb bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der tägliche Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel (BSG a.a.O; BSG Urteil vom 22. Juni 2004 - B 2 U 14/03 R - SozR 4-2700 § 56 Nr. 1). Die Erfahrungswerte bilden in der Regel die Basis für einen Vorschlag, den der medizinische Sachverständige zur Höhe der MdE unterbreitet, die aber nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend sind (BSG SozR 2200 § 581 Nr. 23 und 27; BSGE 82, 212 = SozR 3-2200 § 581 Nr. 5; BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 8; BSG Urteil vom 18. März 2003 - B 2 U 31/02 R -; BSGE 93, 63 = SozR 4-2700 § 56 Nr. 1; Burchardt in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, Stand 2005, § 56 RdNr 71). Die Feststellung der Höhe der MdE als tatsächliche Feststellung erfordert stets die Würdigung der hierfür notwendigen Beweismittel im Rahmen freier richterlicher Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG (BSG, Urteil vom 13.09.2005 - B 2 U 4/04 R - veröffentlicht in juris m. H. auf BSG, SozR 3-2200 § 581 Nr. 8; Urteil vom 18. März 2003 a.a.O).
Neben diesen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Umständen für die Bemessung der MdE sind aus der gesetzlichen Definition der MdE sowie den Grundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung fließende rechtliche Vorgaben zu beachten (SozR 4-2700 § 56 Nr. 2). Bestanden bei dem Versicherten vor dem Versicherungsfall bereits gesundheitliche, auch altersbedingte Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit (sog. Vorschäden), werden diese nach der ständigen Rechtsprechung des BSG und der einhelligen Auffassung in der Literatur für die Bemessung der MdE berücksichtigt, wenn die Folgen des Versicherungsfalles durch die Vorschäden beeinflusst werden. Denn Versicherte unterliegen mit ihrem individuellen Gesundheitszustand vor Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (BSG, a.a.O. m.H.a.: BSGE 63, 207, 211, 212 = SozR 2200 § 581 Nr. 28; Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, Stand: 2006, § 56 RdNr 10.5; Kranig in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand: 2006, K § 56 RdNr. 42 m.w.N). Dies verlangt § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm Abs. 1 Satz 1 SGB VII, wonach die "infolge" des Versicherungsfalls eingetretene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens und die dadurch verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens maßgeblich sind.
Renten werden von dem Tag an gezahlt, an dem der Anspruch auf Verletztengeld endet oder der Versicherungsfall eingetreten ist, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist (§ 72 Abs. 1 SGB VII). Verletztengeld wird grundsätzlich von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird (§ 46 Abs. 1 1. HS SGB VII) und endet mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder der Hinderung an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit durch eine Heilbehandlungsmaßnahme (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII).
Der Senat stellt fest, dass beim Kläger als Folge des Arbeitsunfalls vom 17.12.2017 eine Funktionseinschränkung nach in Fehlstellung konsolidierter offener MHK V-Fraktur mit der Folgeentwicklung eines CRPS, eine endgradige Bewegungseinschränkung der rechten Hand, eine Kraftminderung der rechten Hand sowie glaubhafte subjektive Beschwerden vorliegen.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente aufgrund des Arbeitsunfalls vom 17.12.2017 resultiert hieraus nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG). Das SG hat die Klage auf Gewährung einer Verletztenrente nach § 56 SGB VII aufgrund des Unfalls vom 17.12.2017 zutreffend mit der Begründung abgelehnt, dass die Greiffunktion die wichtigste Funktion der Hand ist. Eine MdE von 30 v. H. wird bei vollständigem Verlust des Grobgriff oder des Feingriffs oder bei Verlust von Mittel-, Ring- und Kleinfinger erreicht. Ein wichtiges Merkmal des Grobgriffs ist die grobe Kraft der Hand (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage, S. 572). Der Kläger ist nach den zutreffenden Ausführungen des SG unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde deutlich bessergestellt als bei vollständigem Verlust des Grobgriffs oder bei Verlust des Mittel- und Ringfingers, welcher mit einer MdE von 20 v.H. zu bewerten wäre.
Auch aus dem Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren und der Beweiserhebung durch den Senat folgt keine anderweitige Bewertung des Sachverhalts.
So hat E in seinem ausführlichen und schlüssigen Gutachten vom 24.03.2021 bestätigt, dass der Unfallfolgezustand an der rechten Hand mit einer MdE von 5 v.H. zu bewerten ist. Die Funktionseinschränkungen des linken Handgelenks sowie die Rhizarthrose beidseits sind dagegen auf unfallunabhängige Ereignisse zurückzuführen. Bei der Prüfung der Beweglichkeit zeigte sich diese über beiden Handgelenken seitengleich eingeschränkt. Rechts war der Faustschluss gegenüber der linken Seite inkomplett. Die Fingerstreckung des Kleinfingers rechts war ebenfalls eingeschränkt. Der Faustschluss sowie die Fingerstreckung der linken Hand waren frei demonstrierbar. Bei der Prüfung der primären Greifformen waren der Spitz-, Fein- und Schlüsselgriff seitengleich möglich. Bei der Prüfung der Sensibilität zeigte sich über den beugeseitigen Endgliedkuppen der dreigliedrigen Finger eine Zweipunkte-Diskriminierung von jeweils 0,6 cm. Die Spitz- und Stumpfdiskriminierung ist seitengleich möglich. Bei der Messung der groben Kraft, gemessen mit dem Dynamometer nach Martin zeigte sich links ein Wert von 36 kg und rechts ein Wert von 27 kg. Beim Faustschluss fand sich eine Torsionsabweichung des rechten Kleinfingers nach ulnar von 20°, links beträgt die Ulnatorsion des 5. Strahls 10°. Die von E erhobenen Befunde an der rechten Hand rechtfertigen auch nach Prüfung und Bewertung durch den Senat keine MdE von mindestens 20 v.H. Es lag zwar eine Einschränkung des Faustschlusses vor, jedoch waren die wichtigen Greiffunktionen nicht beeinträchtigt. Es liegt auch nur eine endgradige Bewegungseinschränkung und Kraftminderung der rechten Hand vor, welche nach ihrer Ausprägung nicht mit dem Verlust oder Teilverlust des Grob- oder Feingriffs (vgl. hierzu Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 572 und 573) bzw. dem Verlust des Ring- und Mittelfingers einer Hand (vgl. hierzu Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 607, Abb. 2.32) gleichgesetzt werden können. Der Unfallfolgezustand an der rechten Hand ist daher von E zutreffend bewertet worden und erreicht keine MdE von wenigstens 20 v.H.
Der Vortrag des Klägers bezüglich der Auswirkungen auf seine berufliche Tätigkeit führt zu keiner anderweitigen Betrachtung des Sachverhaltes. Auch wenn sich die Gebrauchseinschränkungen der Finger der rechten Hand bei der Tätigkeit des Klägers als Maschinenbediener naturgemäß nachteilig bemerkbar machen, rechtfertigt dies keine Höherbewertung der MdE nach § 56 Abs. 2 S. 3 SGB VII. Hiernach werden bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, dass sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden. Diese Norm lässt allerdings keine allgemeine Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit zu. Die eine Höherbewertung der MdE rechtfertigenden Nachteile liegen im Rahmen dieser Vorschrift nur dann vor, wenn die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde. Dies kann der Fall sein, wenn der Verletzte infolge eines Arbeitsunfalls einen Lebensberuf aufgeben muss und die ihm verbliebenen Kenntnisse und Fähigkeiten nur noch unter Inkaufnahme eines unzumutbaren sozialen Abstiegs auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens verwerten kann (BSG, Urteil vom 27.06.2000 – Az.: B 2 U 14/99 R –, Rn. 23f.; Scholz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl., § 56 SGB VII Rn. 75f., jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger, der weiterhin als Maschinenbediener tätig ist, nicht vor (vgl. auch Senatsurteil vom 12.05.2021, L 8 U 4139/20, nicht veröffentlicht).
Sofern der Kläger zuletzt mit Schreiben vom 22.07.2021 ausführt, dass an den im Verfahren gestellten Beweisanträgen festgehalten werde, besteht für den Senat kein Anlass zur weiteren Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen. Der Anregung des Klägers in der Berufungsbegründung vom 18.01.2021 den Sachverhalt durch Einholung eines Gutachtens von Amts wegen zu ermitteln, ist der Senat durch die Einholung des Gutachtens bei E nachgekommen. Nach dem Gutachten vom 24.03.2021 ist der Sachverhalt vollständig aufgeklärt. Der Kläger hat auch weder einen formgerechten Beweisantrag gestellt, noch dargelegt, welche Ermittlungsmaßnahmen er nach dem Gutachten von E noch für erforderlich hält. Einen Antrag nach § 109 SGG hat der Kläger weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren gestellt.
Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8.
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 861/19
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 2242/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Rechtskraft
Aus
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