Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Konstanz vom 31. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Zugunstenverfahren um die Anerkennung von Berufskrankheiten (BK) nach den Nrn. 4301 bzw. 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) sowie um Ansprüche auf Leistungen.
Der 1957 geborene Kläger begann im Jahr 1973 eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker, die er nach etwa sechs Wochen aufgrund der Insolvenz des Ausbildungsbetriebs aufgeben musste. Ab dem 03.07.1975 bis zum 17.03.1978 absolvierte er eine Ausbildung zum Landmaschinen-Mechaniker bei der E Landmaschinen-Kfz GbR in H; vom 03.04.1978 bis 29.06.1979 war der Kläger bei der Firma P GmbH & Co. KG beschäftigt und in der Fertigung von Stahlrahmen eingesetzt. Vom 13.08.1978 bis 15.01.1980 war er bei der Firma R in Ü und ab dem 28.01.1980 bis zum 05.03.1984 wieder bei der Firma P GmbH beschäftigt und dort in der Montage von Toren bei Privatkunden und Industriebetrieben eingesetzt. Vom 06.02.1984 bis zum 13.08.1984 war er als Außendienstmitarbeiter und Monteur bei der Firma A-Möbelwerke AG in P tätig. Anschließend war er vom 01.09.1984 bis 31.03.1985 in der Maschinenfabrik W beschäftigt. Im Anschluss daran und nach einer Beschäftigung bei der V und O GmbH & Co. KG, Beton-, Kies- und Splittwerk, vom 01.04.1985 bis 25.07.1985 war er vom 22.07.1985 bis 29.08.1988 bei der Firma O-Z in P beschäftigt. Vom 19.09.1988 bis 22.09.1989 schloss sich eine Beschäftigung bei der bei der Firma T Ladenbau GmbH an. Es folgte vom 02.10.1989 bis 31.03.1992 ein Beschäftigungsverhältnis bei der G Produktions-GmbH in P, wo der Kläger zunächst ca. 1 ½ Jahre als Maschinenbediener für Spritzgießmaschinen in der Spritzerei, später ein Jahr im Bereich der Formenwerkstatt eingesetzt war. Vom 06.04.1992 bis 31.07.1997 war der Kläger sodann bei der Firma N e.K. Kehrtechnik beschäftigt und dort als Fahrer einer Kleinkehrmaschine sowie für die Erledigung anfallender Reparaturmaßnahmen eingesetzt. Vom 11.08.1997 bis 31.10.1998 war der Kläger bei der O Metallbau GmbH als Bauschlosser beschäftigt. Ab dem 01.11.1998 war er bei dem Transportunternehmen H1 als Kraftfahrer tätig, ab 2001 im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 07.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2018 lehnte die Beklagte die Rücknahme ihres Bescheides vom 08.02.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2008 ab. Mit diesen Bescheiden hatte die Beklagte die Anerkennung einer BK nach Nr. 4301 und nach Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKV sowie die Gewährung von Leistungen u. a. deshalb abgelehnt, weil der Kläger als Fahrer einer Kleinkehrmaschine keiner Gefährdung im Sinne der BKen Nrn. 4301 und 4302 der Anlage 1 zur BKV ausgesetzt gewesen sei. Die dagegen zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhobene Klage blieb ohne Erfolg (S 8 U 1839/08, Urteil vom 22.07.2009). Die zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung (nach dem Ruhen des Verfahrens unter dem Aktenzeichen L 9 U 4349/12 geführt) ebenfalls (Urteil vom 14.11.2016). Die hiergegen zum Bundessozialgericht (BSG) erhobene Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision im Urteil des Senats hat das BSG als unzulässig verworfen (Beschluss vom 09.03.2017 - B 2 U 296/16 B -).
Unter dem 07.07.2017 beantragte der Kläger über seine bislang nicht am Verfahren beteiligten Bevollmächtigten die Überprüfung des Bescheides vom 08.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2008, weil wesentliche Anteile seiner atemwegsbelastenden Tätigkeiten nicht in den Blick genommen worden seien. Er verwies auf das im Verfahren vor dem SG (S 8 U 1839/08) eingeholte Gutachten des N1, der ausgeführt habe, auch inerte Stäube könnten eine chronisch-obstruktive Bronchitis mit verursachen. T (Gutachten vom 06.05.2013 im Verfahren L 9 U 4349/12) habe offenbar weitere Gefährdungsanalysen im Hinblick auf die BK 4302 für erforderlich gehalten. Offensichtlich seien die Ermittlungen aber nicht mit der erforderlichen Tiefe erfolgt. Er kündigte an, noch Zeugenaussagen beizubringen, die bestätigen würden, dass er 75 % der Werkstattarbeiten mit Schweißarbeiten zugebracht habe und dass in einem erheblichen Umfang PVC-Zersetzungsprodukte an seinem Arbeitsplatz angefallen seien. In diesem Zusammenhang sei ein Arbeitsunfall im Jahr 1990 zu prüfen. Ferner legte der Kläger medizinische Unterlagen vor (vgl. Bl. 1337 bis 1397 der Akten der Beklagten).
Zur Begründung des die Rücknahme ablehnenden Bescheides vom 07.02.2018 führte die Beklagte aus, die angekündigte weitere Begründung des Widerspruches sei ausgeblieben. Aus den vorliegenden Unterlagen und auch aus dem Antrag sowie dem Schreiben vom 24.10.2017 ergebe sich kein neuer Sachverhalt, zumal der Kläger seit dem 01.03.2003 von der Deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalte und nicht mehr im Erwerbsleben stehe.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch vom 07.03.2018 begehrten die Bevollmächtigten des Klägers erneut, eine BK nach den Nrn. 4301 und 4302 der Anlage 1 zur BKV anzuerkennen und zu entschädigen, insbesondere in Form der Verletztenrente sowie in Form von Übergangsleistungen. Der Kläger sei offenbar als Fahrer einer Kehrmaschine gefährdet tätig gewesen. Der Vortrag müsse im Rahmen des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht neu sein, die Verwaltung und die Gerichte hätten auch ohne neues Vorbringen des Antragstellers zu prüfen, ob bei Erlass des bindend gewordenen Bescheides das Recht unrichtig angewandt worden sei. Ferner übersandte der Kläger die E-Mail des Direktors der Klinik für Lungen- und Bronchialmedizin des Klinikums K, G1 vom 28.06.2015, der dem Kläger u. a. bestätigte, dass die Lungenfunktionswerte etwas schwanken würden und man in der Tendenz meinen könne, dass sich die Werte zwischen 1995 und 2013 leicht verschlechtert hätten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 08.02.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2008 ergäben. Nach den vorliegenden Unterlagen sei das Recht nicht unrichtig angewendet worden noch sei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Eine Rücknahme des Bescheides vom 08.02.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2008 komme daher nicht in Betracht.
Mit der hiergegen von den Bevollmächtigten am 14.06.2018 beim SG eingelegten Klage hat der Kläger erneut geltend gemacht, dass wesentliche Anteile seiner atemwegsbelastenden Tätigkeiten bislang nicht in den Blick genommen worden seien. Zum Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen hat er auf die Einholung eines unabhängigen arbeitstechnischen Sachverständigengutachtens verwiesen unter Beiziehung der Betriebsakten, die der Technische Aufsichtsdienst über das jeweilige Mitgliedsunternehmen führe. Ferner hat er auf eine von ihm erstellte Aufstellung seiner Beschäftigungsverhältnisse und der von ihm dabei verwendeten Substanzen verwiesen.
Zur Begründung des klageabweisenden Gerichtsbescheides vom 31.10.2018 hat das SG ausgeführt, beim Kläger liege keine BK nach Nr. 4301 bzw. 4302 der Anlage 1 zur BKV vor. Bezüglich der BK 4301 nehme die Kammer Bezug auf ihr Urteil vom 22.07.2009 im Verfahren S 8 U 1839/08 und folge dem im Berufungsverfahren veranlassten Gutachten von T vom 06.05.2013. Hieraus ergebe sich, dass der Kläger weder an einem allergischen Asthma bronchiale noch an einer allergischen Rhinopathie erkrankt sei und ferner am Arbeitsplatz keiner inhalativen Gefährdung durch typische Berufsallergene ausgesetzt gewesen sei. Hinsichtlich der BK 4302 der Anlage 1 zur BKV sei festzustellen, dass der Kläger an einer obstruktiven Atemwegserkrankung in Form einer COPD leide. Diese beruhe aber nicht mit der hierfür erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf einer Exposition durch chemisch-irritative oder toxisch wirkende Stoffe im Sinne der Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKV. Die Kammer stütze sich insoweit auf die Ausführungen im Urteil des erkennenden Senats vom 14.11.2016 (L 9 U 4349/12). Der Kläger habe entscheidungserhebliche Unterlagen nicht vorgelegt. Dass insbesondere die arbeitstechnischen Ermittlungen aus Sicht der in den dortigen Verfahren gehörten Sachverständigen nicht ausreichend erfolgt seien, sei für die Kammer nicht ersichtlich.
Gegen den am 09.11.2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30.11.2018 Berufung zum LSG Baden-Württemberg eingelegt und unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vortrages an seiner Rechtsauffassung festgehalten. Hierzu hat der Kläger teilweise erneut eine ausführliche Aufstellung über atembelastende Tätigkeiten im Zeitraum 1974 bis 1998 vorgelegt. Er hat darauf hingewiesen, dass die Diagnose einer chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung gestellt worden sei, als er bei der Firma G tätig gewesen sei, und sich verschlimmert habe, sodass er bei der Firma O aus gesundheitlichen Gründen habe kündigen müssen.
Der Kläger beantragt, sachdienlich gefasst,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 31. Oktober 2018 sowie den Bescheid vom 7. Februar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2018 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, das Vorliegen einer Berufskrankheit nach den Nummern 4301 und 4302 der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung festzustellen und zu entschädigen, insbesondere in Form von Verletztenrente und Übergangsleistungen, hilfsweise
die Revision zuzulassen, hilfsweise
entsprechend den gestellten Beweisanträgen Beweis zu erheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass sich aus dem vorgelegten Schriftsatz keine Anhaltspunkte für eine Neubewertung des Sachverhalts ergäben, so dass sich insbesondere auch die Einholung eines medizinischen Gutachtens erübrigen dürfte.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (Beklagte im Schriftsatz vom 10.08.2021, die Bevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 20.08.2021) zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster Instanz (S 8 U 1839/08, S 7 U 1267/18) und zweiter Instanz (L 9 U 4190/09, L 9 U 4349/12, L 9 U 4281/18) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren die Überprüfung der mit Bescheid vom 08.02.2008 und Widerspruchsbescheid vom 29.05.2008 erfolgten Ablehnung der Anerkennung von BKen nach den Nummern 4301 und 4302 der Anlage 1 zur BKV, die nach dem Gerichtsbescheid des SG vom 22.07.2009, dem Urteil des erkennenden Senats vom 14.11.2016 und der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundessozialgericht (BSG - Beschluss vom 09.03.2017 - B 2 U 296/16 B -) bestandskräftig ist. Mit diesen Bescheiden lehnte es die Beklagte ab, die Atembeschwerden des Klägers als BK nach den Nummern 4301 und 4302 der Anlage 1 zur BKV anzuerkennen und Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Bei sachdienlicher Auslegung des Antrages ist die erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Mit dieser Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG begehrt der Kläger die Aufhebung der angefochtenen Bescheide, mit denen die Beklagte eine Rücknahme jenes Bescheides ablehnte, mit dem sie das Vorliegen der BKen ablehnte. Nach der Rechtsprechung des BSG kann der Versicherte an Stelle gerichtlicher Feststellung (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG, vgl. hierzu u. a. BSG, Urteil vom 07.09.2004 - B 2 U 46/03 R -, juris) auch die Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung eines Versicherungsfalles – Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, vgl. § 7 Abs. 1 SGB VII – als Element eines jeglichen Leistungsanspruchs im Wege der Verpflichtungsklage verlangen (Urteil vom 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R -, juris, mit weiteren Ausführungen zur Anspruchsgrundlage; speziell zur Anerkennung eines Arbeitsunfalles). Dem entsprechend begehrt der Kläger hier zulässigerweise zum einen die Aufhebung des die Anerkennung der streitigen BKen bestandskräftig ablehnenden Bescheides vom 08.02.2008 (vgl. zur Zulässigkeit der Anfechtungsklage bezogen auf die Aufhebung des früheren, dem Klageanspruch entgegenstehenden (Ausgangs-)Bescheides unmittelbar durch das Gericht: BSG, Urteil vom 05.09.2006 - B 2 U 24/05 R -, BSGE 97, 54-63, SozR 4-2700 § 8 Nr. 18, Rn. 9) und die Verpflichtung der Beklagten, die streitigen BKen anzuerkennen. Ob der Kläger in diesem Verfahren auch den dann mit einer Leistungsklage zu verfolgenden Anspruch auf Leistungen geltend machen kann, kann dahinstehen, nachdem die Voraussetzungen der Rücknahme der bestandskräftigen Bescheide nicht vorliegen.
Soweit der Kläger geltend macht, dem angefochtenen Widerspruchsbescheid könne nicht entnommen werden, worum es sachlich gehe, noch nicht einmal die Nummern der in Rede stehenden BKen seien aufgeführt und es werde die Prüfung der Zweckmäßigkeitsprüfung gerügt, ist dies nicht entscheidungserheblich, da das erforderliche Vorverfahren gemäß § 78 SGG mit Erlass des Widerspruchsbescheides abgeschlossen ist. An der formellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide besteht daher kein Zweifel.
Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts ist § 44 SGB X. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Sozialleistungsträger verpflichtet, einen Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen. Ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig, hat der betroffene Bürger einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsaktes unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde (BSGE 51, 139, 141 = SozR 3900 § 40 Nr. 15; BSG SozR 2200 § 1268 Nr. 29). Dabei führt § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X zwei Alternativen an, weswegen ein Verwaltungsakt zurückzunehmen sein kann: Das Recht kann unrichtig angewandt oder es kann von einem Sachverhalt ausgegangen worden sein, der sich als unrichtig erweist. Nur für die zweite Alternative kann es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel ankommen.
Bei der ersten Alternative handelt es sich um eine rein juristische Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung, zu der von Seiten des Klägers zwar Gesichtspunkte beigesteuert werden können, die aber letztlich umfassend von Amts wegen erfolgen muss (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2006 - B 2 U 24/05 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 18). Eine derartige Überprüfung bedeutet jedoch nicht, dass eine vollständige Überprüfung des Sachverhalts mittels neuer Ermittlung des Sachverhalts und neu einzuholender Gutachten durchzuführen wäre. Vielmehr ist lediglich aus rein rechtlicher Sicht zu würdigen, ob der der bestandskräftig gewordenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt rechtlich zutreffend beurteilt und rechtlich in nicht zu beanstandender Weise bewertet worden ist. Weitergehende Sachermittlungen sind im Rahmen der ersten Alternative nicht geboten. Dies ergibt sich eindeutig aus der Systematik der gesetzlichen Regelung in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Denn mit der Differenzierung zwischen den aufgezeigten zwei Alternativen (unrichtige Rechtsanwendung einerseits und ursprünglich unrichtig zu Grunde gelegter Sachverhalt andererseits) hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass nicht in jedem Fall eine völlige Überprüfung unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu erfolgen hat. Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Verwaltung nicht durch aussichtslose Überprüfungsanträge, die beliebig oft wiederholt werden können, immer wieder zu einer neuen Sachprüfung gezwungen werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 06.03.1991 - 9b RAr 7/90 -, juris). Würde hingegen bereits im Rahmen der ersten Alternative eine umfassende Sachprüfung, d. h. mit einer umfassenden Neuermittlung des zugrundeliegenden Sachverhalts, vorausgesetzt, so stünde dies im Widerspruch zu den gesetzlichen Anforderungen für die zweite Alternative, für die die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel vorausgesetzt wird. Im Rahmen der ersten Alternative sind daher die tatsächlichen Feststellungen, wie sie dem bestandskräftigen Bescheid zu Grunde gelegen haben, auch im Überprüfungsverfahren zu beachten und lediglich zu prüfen, ob auf diesen Tatsachen aufbauend, unabhängig von ihrer Richtigkeit, die rechtlichen Schlussfolgerungen zutreffend sind (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 19.11.2014 - L 15 VS 4/13 -, juris).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lässt sich eine Rechtswidrigkeit der Entscheidung im Sinne der ersten Alternative nicht feststellen. So hatte der Senat in seinem Urteil vom 14.11.2016 bezogen auf die dort allein noch streitige BK Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKV die von der Beklagten verfügte Ablehnung der Anerkennung bestätigt und auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten festgestellt, dass der Kläger den Tatbestand der geltend gemachten BK insoweit erfüllt als bei ihm eine obstruktive Atemwegserkrankung in Form einer COPD besteht. Der Senat hat ferner unter Berücksichtigung des Gutachtens von T und des von diesem referierten Standes der medizinischen Wissenschaft festgestellt, dass der Kläger Inhalationsnoxen der BK Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKV in Form von Formaldehyd und Nitrogasen, von PVC-Pyrolyseprodukten sowie Schweißrauchen und -gasen ausgesetzt war. Ferner hat der Senat die Exposition in den Zeiträumen der jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse des Klägers (Ausbildung zum Landmaschinenmechaniker vom 03.07.1975 bis 17.03.1978, Tätigkeit für die Firma P vom 03.04.1978 bis 30.06.1979 und vom 28.01.1980 bis 05.03.1984, für die Firma W vom 01.09.1984 bis 31.03.1985, für die Firma T Ladenbau GmbH vom 19.09.1988 bis 22.09.1989 und für die Firma O Metallbau GmbH in der Zeit vom 01.10.1997 bis 31.10.1998) unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Präventionsdienstes der BGHM, D, die seinerseits auf den Angaben des Klägers beruhten, festgestellt. Entsprechende Feststellungen erfolgten für die Tätigkeit bei der Firma G Vertriebs GmbH im Zeitraum Oktober 1989 bis März 1992 unter Berücksichtigung der Stellungahmen des Präventionsdienstes der BG RCI durch F vom 21.12.2011 und vom 23.01.2013 und für die Tätigkeit bei der Firma N in der Zeit von März 1992 bis Juli 1997 ausgehend von den Angaben des Klägers.
Unter Berücksichtigung dessen hat der Senat für die festgestellten Expositionen gegenüber alveolengängigen Feinstäuben mangels Nachweises langjähriger und erheblicher Einwirkung und für die festgestellten Einwirkungen gegenüber inerten (Gesteins-)Stäuben mangels toxischer Wirkungen eine Verursachung der COPD ausgeschlossen. Für im Rahmen der BK Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKV feststellbare Noxen konnte deren (Mit-)Ursächlichkeit für den Eintritt oder der Verschlimmerung der Erkrankung mit der hierfür erforderlichen Wahrscheinlichkeit nicht festgestellt werden. Hierbei berücksichtigte der Senat, gestützt auf die Expertise des T und den Stand der medizinischen Wissenschaft, eine Gefährdung durch eingeatmete Schweißrauche auf der Grundlage allgemeiner arbeitsmedizinischer Erkenntnisse zum Vorkommen von Lungenerkrankungen bei Schweißern, nachdem Luftmessungen an den Arbeitsplätzen nicht verfügbar waren. Entsprechend erfolgten Feststellungen zu einer Verschlimmerung der Erkrankung durch Einwirkungen aus der Tätigkeit als Schweißer, bei der sich der Senat ebenfalls auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen T stützte.
Soweit als Noxen der BK Nr. 4302 auch die festgestellten Verbrennungsprodukte des Kunststoffs wie Formaldehyd, Vinylchlorid, Chlorwasserstoff und Styrol in Betracht gekommen sind, konnten diese Einwirkungen unter Berücksichtigung des durch T festgestellten Standes der medizinischen Wissenschaft nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich für die Erkrankung identifiziert werden. Gleiches gilt für den Kontakt des Klägers zum Rostverhinderer Erol M. Schließlich hat der Senat – gestützt auf die Einlassungen von T in dessen Gutachten – dargelegt, dass auch der dokumentierte Verlauf der Erkrankung nicht für eine Ursächlichkeit beruflicher Belastungen spricht und darüber hinaus darauf hingewiesen, dass nach den Gutachten von N1 und T eine Ursache der obstruktiven Atemwegserkrankung im früheren Inhalationsrauchen des Versicherten gesehen werden muss. Dass die 1998 feststellbaren Veränderungen im Bereich der Atemwege hauptsächlich auf den chronischen Tabakkonsum zurückzuführen sein dürften, hatte zudem die Arbeitsamtsärztin E1 in ihrem Gutachten für die Bundesagentur für Arbeit vom 14.12.1998 angenommen. Auch in dem Entlassungsbericht der W-Z Kliniken vom 01.04.2003 wird die COPD auf einen schweren persistierenden, wenn auch reduzierten Nikotinabusus zurückgeführt.
Der Senat vermag unter Berücksichtigung des festgestellten Sachverhalts und der Würdigung durch medizinische Expertisen keinen Grund zu erkennen, die in diesem Urteil vorgenommene rechtliche Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Der Kläger setzt sich hiermit weder im Klage- noch im Berufungsverfahren auseinander, sondern argumentiert mit allgemeinen Grundsätzen, wonach der beruflichen Tätigkeit eine wesentliche Mitursächlichkeit nicht abgesprochen werden könne. Entsprechende Wertungen hat der erkennende Senat vorgenommen, ohne dass hiergegen substantiierter Vortrag erfolgt wäre.
Soweit der Kläger im Sinne der 2. Alternative die Berücksichtigung eines unzutreffenden Sachverhaltes geltend macht, hat der Kläger weder neue Tatsachen noch Beweismittel benannt. So hat er geltend gemacht, in einem Umfang von 75 % der Werkstattarbeiten mit Schweißarbeiten betraut gewesen zu sein, weshalb jährlich 300 bis 500 Werkstattstunden angefallen seien und nicht nur eine Stunde pro Woche. Er setzt sich damit in Widerspruch zu seinen im gerichtlichen Verfahren gemachten Angaben, wonach die reine Schweißertätigkeit in der Zeit von März 1992 bis September 1997 rund 70 Tage (gesamte Arbeitszeit rund 70 Monate, davon durchschnittlich 1 Tag pro Monat Schweißertätigkeit) betragen habe. Die nunmehr vorgebrachte Abweichung begründet der Kläger nicht, die angekündigten Beweise (Zeugen, Protokolle über den Anteil der Werkstattarbeiten) hat er zudem nicht vorgelegt. Gleiches gilt soweit der Kläger angibt, dass PVC-Zersetzungsprodukte in einem erheblichen Umfang angefallen seien. Hierzu ist im Übrigen schon nicht dargetan, dass der der Entscheidung zugrundeliegende Umfang unzutreffend bestimmt wurde. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass vom gerichtlichen Sachverständigen T in die Prüfung auch die Annahme einbezogen worden ist, dass der Kläger bis zu 75 % der Werkstattarbeiten geschweißt haben könnte. Auch dies führte indes nicht zur Begründung des erforderlichen Kausalzusammenhangs. Schließlich verkennt der Kläger, dass allein der Umstand der Erstdiagnose 1990 und der fehlende Nachweis einer davorliegenden langjährigen Tätigkeit als Schweißer maßgeblich gegen einen hinreichend wahrscheinlichen Ursachenzusammenhang spricht. Entsprechendes hat der Senat auch der Beurteilung einer Verschlimmerung durch die Tätigkeiten als Schweißer zugrunde gelegt. Anderes lässt sich auch der Auskunft von G1 vom 28.06.2015 nicht entnehmen, auf die der Kläger im Zusammenhang mit der Frage einer wesentlichen Mitursächlichkeit Bezug nimmt. Es ist insoweit nicht zu erkennen, dass G1 die bestehende Würdigung des Kausalzusammenhangs (zum Verursachungszusammenhang ebenso wie zu einem Verschlimmerungszusammenhang) nicht teilt. Denn er bestätigt lediglich die Anfrage des Klägers eher vage dahingehend, dass man „meinen“ könne, dass sich die Werte zwischen 1995 und 2013 verschlechtert hätten. Er weist aber auch darauf hin, dass dies „egal“ sei, weil die Werte von Anfang an recht schlecht gewesen und auch noch immer seien. Damit lässt sich die gutachterliche Wertung des T nicht widerlegen, noch nicht einmal ernsthaft in Zweifel ziehen. Der Senat sieht daher auch keine Grundlage, die sorgsam begründete Kausalitätsprüfung im Urteil vom 14.11.2016, auf die der Kläger im Übrigen nicht eingegangen ist, zu revidieren.
Damit sind entscheidungserhebliche Tatsachen, die für die Zugrundelegung eines unzutreffenden Sachverhalts sprechen könnten, nicht ansatzweise dargetan.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich auch aus den vom Kläger erstellten zunächst als „Beiblätter zu den Tätigkeiten von 03.07.1975 bis 31.12.2002“, später als „Arbeitsplatzanalyse von 26.08.1974 bis 31.12.2002“ bezeichneten Aufstellungen über seine Arbeitsverhältnisse und der insoweit von ihm auszuführenden Tätigkeiten einschließlich der damit aus seiner Sicht verbundenen Einwirkungen keine neuen Tatsachen und insbesondere Beweismittel entnehmen lassen. Klage und Berufung lassen eine Auseinandersetzung mit dem dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt fast völlig vermissen, sie legen zudem die konkrete Abweichung nicht dar und sie enthalten insoweit auch keine Angaben zu einer Relevanz der gemachten Angaben unter Berücksichtigung der bereits vorgenommenen Würdigung des Kausalzusammenhangs sowohl unter Berücksichtigung des vorliegenden Gutachtens als auch mit Blick auf die hierauf beruhende rechtliche Würdigung. Ferner wiederholt der Kläger auch weiterhin Sachverhalte, die im Urteil des Senats bereits dahingehend gewürdigt worden sind, dass sie die hier streitigen BKen nicht betreffen können (insbesondere Einwirkungen durch Quarz und Asbest, die die BKen 4111, 4101, 4102, 4103, 4104, 4105 betreffen), ohne darzulegen, welche Relevanz diesen für das vorliegende Verfahren zukommen soll. Gleiches gilt für die Einwirkungen aufgrund von Bitumenasphaltfräsgut und Teerasphaltgut sowie Wildkräuterentfernung, die ebenfalls Gegenstand der gerichtlichen Prüfung waren, ohne dass der Kläger substantiierte Rügen erhebt, die bezogen auf die berufliche Verursachung eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten.
Weshalb der Kläger, nachdem er die Berufung im Verfahren L 9 U 4349/12 auf die Anerkennung einer BK nach Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKV ausdrücklich beschränkt hatte, nunmehr wiederum auch die Anerkennung einer BK nach Nr. 4301 der Anlage 1 zur BKV geltend macht, erläutert er nicht. Eine insoweit deswegen allein zu prüfende unrichtige Rechtsanwendung vermag der Senat angesichts des Gutachtens von T, das bereits das Vorliegen eines allergischen Asthma bronchiale bzw. einer allergischen Rhinopathie nicht feststellen konnte, nicht zu erkennen.
Die Rüge, die Beklagte habe bislang eine „arbeitsunfallartige Entstehung der schweren COPD“ nicht geprüft, ist in dem vorliegenden Kontext ohne Relevanz, da ein Arbeitsunfall nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Denn die hier streitigen Bescheide, deren Rücknahme mit dem Rechtsmittel verlangt wird, hatten ausschließlich die Prüfung der BKen 4301 und 4302 der Anlage 1 zur BKV zum Gegenstand. Damit sind die einmaligen Ereignisse, die der Kläger in seinem Schreiben vom 24.10.2017 aber auch in den vorgelegten „Beiblättern zu den Tätigkeiten von 03.07.1975 bis 31.12.2002“ erwähnt, nicht von entscheidender Bedeutung.
Damit sind Umstände der Zugrundelegung eines unrichtigen Sachverhaltes ebenso wenig belegt wie Veranlassung besteht, die rechtliche Würdigung zu korrigieren. Damit erweist sich die Entscheidung der Beklagten vom 08.02.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2008 auch weiterhin als rechtmäßig. Der Senat hatte keine Veranlassung, den vom Kläger schriftsätzlich gestellten und aufrechterhaltenen Beweisanträgen nachzugehen. Mit dem von dem Sachverständigen T erstellten differenzierten arbeitsmedizinischen Gutachten nebst ergänzenden Stellungnahmen und den von den Beteiligten eingereichten fachkundigen Stellungnahmen zu den fallbezogen alleinig streiterheblichen Fragen des Vorliegens der arbeitstechnischen Voraussetzungen für die geltend gemachten Berufskrankheiten und der Ermittlung der Verursachungswahrscheinlichkeit lag eine differenzierte Grundlage für die Überzeugungsbildung des Senats vor.
Soweit der Kläger auch die Einholung eines „objektiven und neutralen“ Sachverständigengutachtens in Bezug auf die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BKen Nr. 4301 und 4302 beantragt hat, musste der Senat dem nicht nachkommen. Insoweit hält der Senat den gestellten Hilfsantrag nicht für einen formgerechten Beweisantrag. Der Antrag genügt bereits inhaltlich den an einen Beweisantrag zu stellenden Anforderungen im Sinne der § 122 SGG i.V.m. § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO nicht. In der Sache handelt es sich um einen Beweisausforschungs- bzw. -ermittlungsantrag, der auch in dem vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten sozialgerichtlichen Verfahren unzulässig ist. Zwar muss das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht von allen Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen, Gebrauch machen. Jedoch ist das Gericht nicht verpflichtet, unsubstantiierten Beweisanträgen nachzugehen. Unsubstantiiert sind nicht nur Beweisanträge, die das Beweisthema nicht hinreichend konkretisieren, sondern auch Beweisanträge, die dazu dienen, unsubstantiierte Behauptungen zu stützen, etwa solche, die ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen bestimmter Tatsachen aufgestellt worden sind. Beweisanträge, die so unbestimmt bzw. unsubstantiiert sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll bzw. die allein den Zweck haben, dem Beweisführer, der nicht genügend Anhaltspunkte für seine Behauptungen angibt, erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen zu verschaffen, brauchen dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen (so BSG, Urteile vom 19.10.2011 - B 13 R 33/11 R -, vom 19.09.1979 - 11 RA 84/78 - und vom 19.11.2009 - B 13 R 303/09 B -, alle juris).
So verhält es sich hier. Klage und Berufung lassen eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den zuletzt im Urteil des Senats vom14.11.2016 festgestellten Tatsachen völlig vermissen. Ein konkret hierauf bezogener Beweisantrag ist mit dem allgemein gehaltenen Antrag, ein unabhängiges arbeitstechnisches Sachverständigengutachten als „Beweis für die arbeitstechnischen Voraussetzungen im allergisierenden Sinne und chemisch toxischen Sinne“ und unter Berücksichtigung der oben genannten Zahl Beschäftigungsverhältnisse und Tätigkeitsfelder des Klägers nicht gestellt. Letztlich bezweckt der Kläger damit eine erneute uneingeschränkte Beweiserhebung allein unter Wiederholung der Tatbestandsmerkmale der streitigen BKen, ohne aber die beweiserheblichen Tatsachen zu konkretisieren. Eine substantiierte Tatsachenbehauptung ist den Schreiben zur Begründung des Antrages, Widerspruches, Klage und Berufung nicht zu entnehmen. Die oben erwähnten Aufstellungen des Klägers genügen dem ebenso wenig. So ist der Vortrag, dass der Kläger Schweißarbeiten ohne Absauganlage habe verrichten müssen, bereits in dem durch Urteil vom 14.11.2016 entschiedenen Verfahren vorgebracht worden. Es ist aber weder dargelegt noch ersichtlich, dass dieser Umstand als Argument für die Ablehnung des Kausalzusammenhangs herangezogen wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das Unterliegen des Klägers auch in der Berufungsinstanz.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Der entsprechende Antrag des Klägers war daher abzulehnen.
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 7 U 1267/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 U 4281/18
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Rechtskraft
Aus
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