L 13 R 1599/20

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 R 820/19Q
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 1599/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. April 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.



Tatbestand

Der Kläger begehrt die Entscheidung treffen zu dürfen, in welcher Einrichtung die ihm erstinstanzlich zugesprochene medizinische Rehabilitationsmaßnahme durchzuführen ist.

Der im Jahr 1975 geborene Kläger hat eine Lehre zum Industriemechaniker abgeschlossen. In diesem Beruf war er zuletzt im Oktober 2017 erwerbstätig. Vom 29. Juni 2017 - 21. September 2017 durchlief der Kläger auf Kostenträgerschaft der Beklagten eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik Am W, D, aus der er unter den Diagnosen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und einer nicht näher bezeichneten dissoziativen Störung als fähig entlassen worden ist, in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit, als auch in einer leichten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden täglich und mehr erwerbstätig sein zu können.

Am 14. November 2017 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die bestehenden Gesundheitsstörungen bei der Beklagten die Durchführung einer weiteren stationären Rehabilitationsmaßnahme.

Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung des Klägers durch D1, die in ihrem Gutachten vom 14. Mai 2018 beim Kläger eine paranoid-halluzinatorische Psychose sowie eine chronische Alkoholabhängigkeit diagnostizierte und die Einschätzung vertrat, dass das Leistungsvermögen des Klägers bis voraussichtlich Mai 2020 auf unter drei Stunden arbeitstäglich herabgesunken sei.

Nach einer sozialmedizinischen Überprüfung des Gutachtens, des Entlassungsberichts der Klinik Am W und der vorgelegten Befundberichte der behandelnden Ärzte lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 31. Juli 2018 ab. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers könne, so die Beklagte begründend, durch Leistungen der medizinischen Rehabilitation nicht wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden.

Hiergegen erhob der Kläger am 23. August 2018 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2019 zurückwies.

Bereits am 29. Januar 2019 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Heilbronn eingelegt, die mit Beschluss vom 12. Februar 2019 an das Sozialgericht Stuttgart (SG) verwiesen worden ist. Der Kläger hat zur Begründung der Klage vorgetragen, nach 21 Jahren des Missbrauchs durch seine Eltern sei es anlässlich der Behandlung in der Klinik Am W erstmals gelungen, eine adäquate Therapie einzuleiten. Wegen der bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen, insb. wegen der posttraumatischen Belastungsstörung, die sich akut verschlechtert habe, sei eine Fortführung der Therapie zur Stabilisierung erforderlich.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das SG hat die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen einvernommen. Der K hat unter dem 1. August 2019 ausgeführt, den Kläger von September 2017 - Oktober 2018 behandelt zu haben und eine posttraumatische Belastungsstörung, eine dissoziative Störung und Transsexualismus diagnostiziert zu haben. Durch das als bedrohlich erlebte Umfeld (Nachbarn, Vertreter von Institutionen, frühere Kollegen, Eltern) sei es immer wieder zu Missverständnissen, Konflikten und Kontaktabbrüchen gekommen. Der Kläger könne, so K weiter, keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen. Durch Leistungen der medizinischen Rehabilitation werde die Möglichkeit eröffnet, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen. Dies sei dringend erforderlich. Die durchgeführte ambulante Behandlung sei nicht ausreichend gewesen. Die H hat unter dem 20. Oktober 2019 ausgeführt, der Kläger habe nur einmal in ihrer Sprechstunde vorgesprochen. Auf Grund dieser Vorsprache sei sie zu der Einschätzung gelangt, dass eine ambulante Behandlung nicht ausreichend sei. Da sie jedoch keine Spezialistin auf dem Gebiet der Geschlechtsidentität sei, habe sie den Kläger sodann weder behandelt noch (psychotherapeutisch) begleitet.

Mit Gerichtsbescheid vom 20. April 2020 hat das SG die Beklagte verurteilt, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2019 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu erbringen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei infolge der bestehenden Gesundheitsstörungen gemindert. Dies folge aus den Ausführungen der D und des behandelnden K. Durch Leistungen der medizinischen Rehabilitation lasse sich die geminderte Erwerbsfähigkeit des Klägers voraussichtlich bessern. Dies folge daraus, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers während der Behandlung in der Klinik Am W in D maßgeblich verbessert habe. Der Kläger könne die Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme auch vor dem Hintergrund dessen beanspruchen, dass die letzte stationäre Rehabilitationsmaßnahme noch keine vier Jahre zurückliege. Die D habe in ihrem Gutachten insofern von einer Verschlechterung berichtet und auch eine chronische Alkoholabhängigkeit bekundet, die bis dato noch nicht stationär behandelt worden sei.

Gegen den ihm am 22. April 2020 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19. Mai 2020 Berufung eingelegt, mit der er ein Wahlrecht geltend macht, eine geeignete Klinik, die Dauer und den Umfang der Leistungen selbst bestimmen zu dürfen. Sinngemäß bringt er vor, das zweite Behandlungsintervall seiner in der Klinik Am W eingeleiteten Behandlung sei verabsäumt worden. Aus der ersten Behandlung dort sei er arbeitsfähig entlassen worden. Nachdem der Senat darauf hingewiesen hat, dass er nach der erstinstanzlichen Verurteilung der Beklagten davon ausgehe, dass der Kläger die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die er gleichfalls gegenüber der Beklagten geltend macht, anstelle der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme begehre (Verfügung vom 29. September 2020), hat der Kläger sodann vorgetragen, die begonnene Intervalltherapie sei fortzusetzen.

Der Kläger beantragt (zweckdienlich gefasst),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. April 2020 und den Bescheid vom 7. Mai 2020 abzuändern sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Klinik am W, D, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bringt vor, mit Bescheid vom 7. Mai 2020 habe sie den Gerichtsbescheid des SG umgesetzt und dem Kläger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Klinik am Z, W1, für die Dauer von vier Wochen bewilligt. Nach ihrem Verständnis wende sich der Kläger gegen die Auswahl der Einrichtung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte beider Rechtszüge, die Verwaltungsakten des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2021 geworden sind, sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2021 verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft (vgl. § 143 Abs. 1 SGG) und auch im Übrigen zulässig.

Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2021 über den Rechtsstreit entscheiden, obschon der Kläger nicht zum Termin erschienen ist. Der Kläger ist mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 14. April 2021, die ihm am 17. April 2021 zugestellt worden ist, darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle des Ausbleibens von Beteiligten (bzw. Bevollmächtigten) Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 SGG). Soweit der Kläger am Sitzungstag um 10.55 Uhr, d.h. nachdem die mündliche Verhandlung bereits durchgeführt gewesen ist, mitgeteilt hat, er sei zusammengeschlagen und von der Polizei abgeholt worden zu sein, hat der Kläger hiermit lediglich seine Abwesenheit erklärt, (nachträgliche) Implikationen auf die Befugnis des Senats, in Abwesenheit des Klägers entscheiden zu dürfen, hat dies jedoch nicht.

Die Berufung führt jedoch für den Kläger inhaltlich nicht zum Erfolg. Obschon sich der Kläger mit seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2018 (Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2019) gewandt hatte, ist vorliegend einzig der Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2020 Gegenstand des Verfahrens. Bei letzterem handelt es sich um einen echten Ersetzungsbescheid, der nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des laufenden Rechtsstreits geworden ist und nicht nur um einen bloßen Ausführungsbescheid ohne konstitutive Wirkung. Bei einem bloßen Ausführungsbescheid erlässt die beklagte Behörde nur in Ausführung einer noch nicht rechtskräftigen, von ihr angefochtenen Entscheidung einen Bescheid insb. zur Abwendung der Vollstreckung. Solche Ausführungsbescheide sind ihrer Natur nach vorläufig; ihre Wirkung endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits, während dessen sie ergangen sind (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 20/06 R -, juris, dort Rn. 12). Ein solcher Ausführungsbescheid ist von der Beklagten jedoch nicht erlassen worden, vielmehr hat die Beklagte einen echten Ersetzungsbescheid erlassen, wie sich insb. daran zeigt, dass sie selbst keine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG eingelegt hat.

Die mit der Einbeziehung des Bescheides vom 7. Mai 2020 nach § 96 Abs. 1 SGG einhergehende Klageänderung kraft Gesetzes ist hierbei bereits im Klageverfahren eingetreten, denn der Bescheid vom 7. Mai 2020 ist dem Kläger nach Zustellung des Gerichtsbescheides am 22. April 2020, aber noch vor Einlegung der Berufung am 19. Mai 2020 bekannt gegeben worden und damit nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wirksam geworden, weswegen über den Bescheid nicht auf Klage zu entscheiden ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 - B 10 EG 12/10 R -, in juris, dort Rn. 17). Es ist vielmehr im Wege einer einheitlichen Entscheidung über den von der Vorinstanz nicht überprüften Bescheid zweitinstanzlich „auf Berufung“ zu entscheiden (Klein in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 96 SGG, Rn. 73).

Die Berufung des Klägers, mit der sich dieser – sinngemäß - dagegen wendet, dass ihm Leistungen der medizinischen Rehabilitation nicht in der Klinik Am W, D, sondern in der Klinik am Z, W1, bewilligt worden sind, führt jedoch für den Kläger nicht zum Erfolg.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Dies hat das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid (zu seinen Gunsten) entschieden. Die Beklagte hat dies akzeptiert und (ohne gleichfalls Berufung einzulegen) dem Kläger mit Bescheid vom 7. Mai 2020 eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme bewilligt. Hieraus folgt, dass im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nur darüber zu befinden ist, ob der Kläger einen Anspruch darauf hat, die Art und Weise, insb. die Einrichtung und die Therapieform der Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme selbst bestimmen und festlegen zu können, ob die Maßnahme insb. in der Klinik Am W durchzuführen ist.

Liegen, wie vorliegend, die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation (§§ 9 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 10 und § 11 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) vor, so bestimmt der Träger der Entenversicherung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistung sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Ihm, dem Rentenversicherungsträger, obliegt das Bestimmungsrecht. Mit der Ermächtigung, nach Ermessen zu entscheiden, hat der Gesetzgeber den Rentenversicherungsträgern eine Auswahlbefugnis hinsichtlich der Auswahl der Rehabilitationsleistung eröffnet. Dieser Entscheidungsspielraum ist von den Gerichten zu respektieren (BSG, Urteil vom 15. Juli 2015 -B 6 KA 32/14 R -; Urteil vom 20. März 2013 - B 6 KA 19/12 R -; jew. in juris).

Ein Anspruch auf eine konkrete Leistung zur medizinischen Rehabilitation, vorliegend deren Durchführung in der Klinik Am W, kann im Rahmen einer Ermessensentscheidung
nur dann angenommen werden, wenn das Ermessen auf Null reduziert ist. Eine derartige Verdichtung des Ermessens liegt vor, wenn jede andere als die begehrte Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre (vgl. st. Rspr. des BSG, u.a. Urteil vom 12. Oktober 2017 - B 11 AL 24/16 R -, in juris). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da insb. nicht ersichtlich ist, dass einzig die Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik Am W, D, erfolgversprechend ist.

Die gerichtliche Rechtskontrolle der Ermessensentscheidung ist im Übrigen auf die Überprüfung beschränkt, ob die Behörde von einem vollständigen und richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die rechtlichen Grenzen ihres Ermessensspielraums eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Eine danach rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung muss das Gericht hinnehmen; es ist nicht befugt, anstelle des Rentenversicherungsträgers eine eigene Auswahlentscheidung zu treffen. Hierzu hat sich in der Verwaltungslehre und Rechtsprechung eine Klassifikation von Ermessensfehlern entwickelt, deren Terminologie nicht völlig einheitlich ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 54 Rn. 27). Eine Ermessensüberschreitung ist anzunehmen, wenn eine Rechtsfolge gesetzt wird, die die gesetzliche Regelung so überhaupt nicht vorsieht. Eine Ermessensunterschreitung liegt vor, wenn die Verwaltung - gleich aus welchen Gründen - überhaupt keine Ermessenserwägungen anstellt und so handelt, als ob sie eine gebundene Entscheidung zu treffen hätte. Ein Ermessensfehler i.S. eines Ermessenfehlgebrauchs liegt vor, wenn die Behörde ihr Ermessen gerade nicht entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausübt, bspw. indem sie sachfremde Erwägungen einstellt, wenn sie nicht alle maßgebenden Ermessensgesichtspunkte in ihre Entscheidung einbezieht oder wenn sie die abzuwägenden Gesichtspunkte fehlerhaft gewichtet. Auch dies vermag der Senat in der Entscheidung der Beklagten nicht zu erkennen. Die Beklagte hat vielmehr ihrer Entscheidung die medizinische Beurteilung durch ihre Ärzte zu Grunde gelegt; deren Urteil auch in Ansehung des Vorbringens des Klägers vertretbar ist. Ermessenfehler im oben beschriebenen Sinne sind hiernach nicht erkennbar.

Der Kläger kann mithin weder beanspruchen, dass die ihm bewilligte Leistung der medizinischen Rehabilitation in der Klinik Am W durchzuführen ist, noch, dass er selbst über die Art und die Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme entscheidet.


Der Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2020 ist hiernach rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 20. April 2020 ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Rechtskraft
Aus
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