L 3 SB 46/22 B

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Schwerbehindertenrecht
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 36 SB 445/21
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 SB 46/22 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

1. Die Streitwertfestsetzung bei einer erfolgreichen Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld gegen einen Zeugen beruht auf der Anwendung des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG. Der Streitwert ist nach der Höhe des gegen den Beschwerdeführer verhängten Ordnungsgeldes zu bemessen.

2. Die Streitwertfestsetzung ist in diesem Fall auch nicht nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 7504 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) entbehrlich, da die genannten Vorschriften den Fall der stattgebenden Entscheidung nicht erfassen.
 

Der Streitwert wird auf 300 Euro festgesetzt.

Gründe

Gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf der Anwendung des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG. Danach war der Streitwert nach der Höhe des gegen den Beschwerdeführer verhängten Ordnungsgeldes, mithin auf 300 Euro zu bemessen. Die dem Beschwerdeführer daneben auferlegten Kosten, die sein Ausbleiben verursacht hat, führen nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts (vgl. auch Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 16. November 2005 – L 6 B 61/05 R –, Rn. 3, juris), da ausweislich der erstinstanzlichen Akte für den Erörterungstermin vom 11. März 2022 keine besonderen Kosten angefallen sind.

Die Streitwertfestsetzung ist auch nicht nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 7504 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) entbehrlich, da dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen. Nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 7504 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) ist eine Streitwertfestsetzung entbehrlich, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird, da in der Norm eine Pauschale von 66,00 Euro festgesetzt wird. Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.

Im hiesigen Verfahren ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers der Beschluss des Sozialgerichts aufzuheben, so dass die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 7504 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) nicht vorliegen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
 

Rechtskraft
Aus
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