L 3 AS 925/21

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3.
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 18 AS 4559/20
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 925/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.02.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Tatbestand

Im Streit steht die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Mitwirkung im an den Kläger Ziff. 1 gerichteten Schreiben der Beklagten vom 10.11.2020.

Die Kläger bewohnen als Bedarfsgemeinschaft gemeinsam mit ihrer im Januar 2015 geborenen Tochter eine Mietwohnung in S und stehen bei der Beklagten im laufenden Leistungsbezug.

Die Beklagte bewilligte den Klägern und ihrer Tochter mit Bescheid vom 04.04.2019 für den Zeitraum vom 01.02.2019 bis 31.01.2020 Leistungen nach dem SGB II von monatlich 704,46 € (01.02.2019 bis 30.06.2019) bzw. von monatlich 694,46 € (01.07.2019 bis 31.01.2020).

Am 01.08.2019 schlossen der Kläger Ziff. 1 und die V&K TMC GmbH (in Folgenden: tmc) einen Arbeitsvertrag mit Wirkung zum 26.07.2019 über eine Vollzeittätigkeit zu einem Monatsgehalt von 2.120 € zuzüglich 80 € und 300 € „SFN-Zuschlag“ (Zahlungen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit). Das Arbeitsverhältnis wurde arbeitgeberseitig am 22.08.2019 zum 06.09.2019 gekündigt. Daran schloss sich ein Arbeitsgerichtsverfahren an. Mit Schreiben vom 25.11.2019 erklärte die Beklagte gegenüber der tmc den Anspruchsübergang gemäß § 115 SGB X i.V.m. § 33 SGB II, soweit noch Zahlungen aus dem Arbeitsverhältnis ausstünden.

Mit Bescheid vom 20.01.2020 bewilligte die Beklagte den Klägern und ihrer Tochter für den Zeitraum vom 01.02.2020 bis 31.07.2020 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 685 € monatlich. Mit Bescheid vom 17.07.2020 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28.08.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2020 bewilligte die Beklagte den Klägern und ihrer Tochter für den Zeitraum vom 01.08.2020 bis 31.12.2020 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 888,40 € monatlich sowie für den Monat Januar 2021 von 927,06 €.

Mit Fax vom 09.07.2020 beantragten die Kläger bei der Beklagten unter Vorlage einer Mietschuldenaufstellung des Vermieters, der die ausstehenden Mietschulden mit Schreiben vom 06.07.2020 auf 2.585,08, fällig zum 15.07.2020, beziffert hatte, sinngemäß die Gewährung eines Mietschuldendarlehens.

Am 03.11.2020 teilte die tmc der Beklagten mit, dass rund 2.200,00 € zur Auszahlung anstünden.

Am 03.11.2020 beantragten die Kläger beim Sozialgericht (SG) Stuttgart die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (S 18 AS 4389/20 ER) und erhoben zugleich Klage (S 18 AS 4390/20) mit dem Begehren, die Auszahlung der Nachzahlung der tmc an die Beklagte zu untersagen und die Nachzahlung an die Kläger auszukehren sowie die Beklagte zur Übernahme der bestehenden Mietrückstände zu verpflichten. Die Kläger führten in ihrer Begründung aus, die Nachzahlung für ihre Mietrückstände nutzen zu wollen.

Mit Schreiben vom 10.11.2020 forderte die Beklagte den Kläger Ziff. 1 zur Einreichung ergänzender Unterlagen bis zum 01.12.2020 auf. In dem Schreiben hieß es u. a.: „Die Ansprüche, die Sie gegenüber V&K TMC GmbH haben, werden direkt an Sie überwiesen. Reichen Sie den Kontoauszug ein, woraus dieser Geldeingang auf Ihr Konto ersichtlich ist. Reichen Sie den Kontoauszug ein, worauf die Begleichung Ihrer ausstehenden Mietrückstände an Ihren Vermieter ersichtlich ist.“ Daran schloss sich ein Hinweis nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB I an, wonach es für den Bezug von Leistungen erforderlich sei, alle Tatsachen anzugeben, die für den Leistungsanspruch entscheidend seien, und die notwendigen Nachweise vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Der Kläger Ziff. 1 wurde zudem darüber informiert, dass wenn er bis zu dem Termin nicht reagiert oder die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht habe, die Geldleistungen ganz versagt werden könnten, bis er die Mitwirkung nachhole (§§ 60, 66, 67 SGB I). Dies bedeute, dass er keine Leistungen erhalte.

Am 13.11.2020 haben sich die Kläger unter Beifügung der Mitwirkungsaufforderung der Beklagten vom 10.11.2020 per Fax an das SG Stuttgart gewandt und um einstweiligen Rechtsschutz, die Durchführung eines Klageverfahrens und Schadensersatz wegen „Nötigung, unerlaubter Vermögensabfrage, rechtswidrige Anforderung, Verletzung der Privatsphäre, Verstoß gegen DSGVO“ nachgesucht.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten, hat den Einwand doppelter Rechtshängigkeit erhoben und ausgeführt, dem Kläger scheine es um die Zahlung aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren mit seiner vormaligen Arbeitgeberin sowie um Mietrückstände und Schadensersatz zu gehen. All das sei bereits Gegenstand des Verfahrens S 18 AS 4390/20.

In der Klageerwiderung vom 11.12.2020 im parallel anhängigen Klageverfahren S 18 AS 4390/20 vor dem SG Stuttgart hat die Beklagte gegenüber dem SG Stuttgart ausgeführt, die tmc habe ihr am 03.11.2020 mitgeteilt, dass nunmehr ca. 2.200,00 € zur Auszahlung anstünden, und angefragt, an wen das Geld ausgezahlt werden solle. Sie habe darauf die Auszahlung an den Kläger angeregt. Dem Kläger sei mit Schreiben vom 10.11.2020 mitgeteilt worden, dass der ehemaligen Arbeitgeberin gegenüber erklärt worden sei, sie möge das Geld an den Kläger zur Anweisung bringen. In dem gleichen Schreiben sei der Kläger aufgefordert worden, den Eingang des Geldes durch Vorlage von Kontoauszügen zu belegen. Der Kläger habe angekündigt, mit dem Geld Mietrückstände begleichen zu wollen, in der Folge jedoch deren darlehensweise Übernahme beantragt. Zur Sicherung des Wohnraums seien daher durch sie, die Beklagte, Mietrückstände in Höhe von 2.139,56 € darlehensweise übernommen worden. Das aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren erhaltene Geld wolle der Kläger eigenen Angaben zufolge für die mit dem Verfahren zusammenhängenden Kosten aufwenden. Gemäß dem der Klageerwiderung beigefügten Bescheid vom 20.11.2020 hat die Beklagte Mietschulden in Höhe von 2.139,56 € als Darlehen gemäß § 22 Abs. 8 SGB II übernommen.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG Stuttgart im vorliegenden Verfahren die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23.02.2021 abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig. Der Klägerin Ziff. 2 fehle es an der Klagebefugnis, weil sich das Mitwirkungsschreiben nur an den Kläger Ziff. 1 richte. Dessen Anfechtungsklage gegen das Mitwirkungsschreiben sei nicht statthaft, weil es sich bei dem Schreiben vom 10.11.2020 mangels darin getroffener Regelung nicht um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X handele. Der Kläger Ziff. 1 werde nur zur Mitwirkung aufgefordert. Diese Aufforderung könne nicht vollstreckt werden und habe nur vorbereitenden Charakter. Da der Kläger Ziff. 1 bei der Beklagten im laufenden Leistungsbezug stehe und bereits in anderen Verfahren vor dem SG Stuttgart (S 18 AS 4389/20 ER und S 18 AS 4390/20) die Auszahlung des im Mitwirkungsschreiben erwähnten Arbeitsentgelts von der Beklagten, mit welchem Mietrückstände beglichen werden sollten, begehre, sei auch nicht ersichtlich, inwieweit die Erhebung von diese Sachverhalte betreffenden Sozialdaten hier rechtswidrig gewesen sein solle. Im Übrigen sei nicht erkennbar, inwieweit sich eine Pflichtverletzung der Beklagten daraus ergebe, dass sie berechtigterweise Unterlagen anfordere. Über einen Amtshaftungsanspruch aus Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB habe das Gericht nicht zu entscheiden; dies sei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorbehalten (§ 17 Abs. 2 Satz 2 GVG).

Gegen den ihnen gemäß den aktenkundigen Postzustellungsurkunden am 26.02.2021 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger mit Schreiben vom 02.03.2021, welches sie dem SG Stuttgart in Dateiform (im pdf-Format mit eingescannter Unterschrift, aber ohne qualifizierte Signatur) über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach übermittelt haben, „Widerspruch, Beschwerde, Berufung, Revision“ eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „wegen schuldhaftem dienstlichen Versagen und Verfehlens, Amtsirrtum und Verfahrensfehlern“ beantragt. Zugleich haben sie Befangenheitsantrag gestellt, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines „Notanwalts“ sowie die Gewährung eines Reisekostenvorschusses für die Kosten der Hin- und Rückreise zur mündlichen Verhandlung und die/das „Fallruhe/-pausieren bis zur Bearbeitung und Beantwortung aller gestellten Anträge“ bzw. „bis die Widerspruchsbescheide vorliegen“ beantragt, ebenso die „Zusammenlegung aller gleichen-thematischen Fälle (Jobcenter Arbeitsagentur, DRV…)“. Es werde mündliche Verhandlung beantragt, „bevorzugt per Videokonferenz“. Das SG habe den Klägern als Rechtslaien kein rechtliches Gehör eingeräumt, da einfach ohne mündliche Verhandlung ein Beschluss gefasst worden sei, auf den sie nicht mehr hätten erwidern können. Es sei ihnen auch „keine Frist gegeben“ worden. Außerdem sei das Verfahren rechtswidrig auf einen Einzelrichter übertragen worden, obwohl sie dies im Klageantrag ausgeschlossen hätten. Das „Vorverfahren“ sei rechtswidrig beendet worden, ohne ihnen „Rechtsgehör und Rechtsmittel“ zu geben. Es „wird und wurde Schadensersatz von EUR 1.000 wegen Diskriminierung und Leistungsverweigerung vom Gericht wie vom Antragsgegner gefordert“.

Mit Schreiben des Vorsitzenden vom 16.03.2021 hat der Senat auf bestehende Zweifel an einer formwirksamen Berufungseinlegung hingewiesen, da eine Übermittlung nicht qualifiziert signierter Dateien über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) keinen sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 65 Abs. 4 SGG darstelle. Den Klägern ist anheimgestellt worden, bis zum Ablauf der Berufungsfrist formwirksam Berufung einzulegen. Darauf haben die Kläger unter Nennung u.a. auch des Aktenzeichens des vorliegenden Berufungsverfahrens mit zwei per Telefax am 19.03.2021 und 23.03.2021 übermittelten Schriftsätzen, die sie jedoch nicht unterzeichnet haben, nochmals erklärt, es werde „Widerspruch, Beschwerde, Berufung, Revision“ eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Am 28.03.2021 haben sie einen im Wesentlichen gleichlautenden Schriftsatz per Telefax übermittelt, der auf dem letzten Blatt über den Namen und der Anschrift der Kläger eine Unterschrift trägt.

Die Kläger haben keinen Sachantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,


die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Nach Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung auf den 21.04.2021, 09:30 Uhr, durch den Vorsitzenden haben die Kläger „wegen Corona und dem Nichtgeimpftsein“ einen Antrag auf „Terminverschiebung und Terminentschuldigung“ gestellt.

Mit Beschlüssen vom 30.03.2021, vom 14.04.2021 und vom 19.04.2021 hat der Senat die wiederholt gestellten Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts, auf „Zusammenlegung der Fälle“, auf Gewährung eines Reisekostenvorschusses für die Hin- und Rückreise zur mündlichen Verhandlung am 21.04.2021 sowie darauf, sich während der mündlichen Verhandlung am 21.04.2021 an einem anderen Ort außerhalb des Gerichtssaals aufzuhalten und von dort aus Verfahrenshandlungen vorzunehmen, abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen. Mit den Beschlüssen vom 30.03.2021 und vom 14.04.2021 wurden darüber hinaus Ablehnungsgesuche der Kläger als unzulässig verworfen. Mit Beschluss vom 30.03.2021 hat der Vorsitzende die zuvor wiederholt sinngemäß gestellten Ruhens- und Verlegungsanträge der Kläger abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 09.04.2021 haben die Kläger ihren Verlegungsantrag zusätzlich damit begründet, dass der Kläger Ziff. 1 die 6jährige Tochter immer zwischen 09:00 bis 09:30 Uhr in die Kindertageseinrichtung bringe und die Klägerin Ziff. 2 ab 05:00 Uhr im Frühstücksservice sei und keinen Urlaubsanspruch habe. Mit Beschluss vom 14.04.2021 hat der Vorsitzende diesen Verlegungsantrag und die erneut gestellten Ruhensanträge abgelehnt und seine zuvor getroffene Entscheidung, der Beklagten die Entsendung eines über die Sach- und Rechtslage unterrichteten Beschäftigten zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.04.2021 freizustellen, bestätigt. Auf die Gründe wird Bezug genommen. Mit beigefügtem Schreiben vom 14.04.2021 wurden die Kläger darauf hingewiesen, dass eine Terminverlegung nur aus erheblichen Gründen erfolgen könne, die auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen seien und es an einer Glaubhaftmachung bislang fehle.

Mit Schriftsatz vom 16.04.2021 haben die Kläger ihren bisherigen Vortrag wiederholt und neu vorgetragen, dass die Kindertageseinrichtung geschlossen sei, da in Baden-Württemberg die „Bundes- wie Landes-Notbremse“ ab Montag laufe. Das Kind „zu Gericht zu schleppen“ gefährde das Kindeswohl „gesundheitlich wie sozial“. Sie haben einen gegen den Vorsitzenden gerichteten Befangenheitsantrag mit „Nötigung und Verletzung des sozialen Härteantrags unsererseits“ begründet. Mit ohne Mitwirkung des Vorsitzenden gefasstem Beschluss vom 19.04.2021 (L 3 SF 1354/21 AB) hat der Senat das gegen die Richter des 3. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg gerichtete Ablehnungsgesuch der Kläger im Schriftsatz vom 16.04.2021 verworfen und das gegen den Vorsitzenden gerichtete Ablehnungsgesuch der Kläger im Schriftsatz vom 16.04.2021 zurückgewiesen. Danach hat der Vorsitzende mit Beschluss vom 19.04.2021 die Verlegung des Termins wiederum abgelehnt, ebenso die nochmals gestellten Ruhensanträge der Kläger. Auf die Gründe wird jeweils Bezug genommen.

Am Nachmittag des 19.04.2021 ist bei Gericht ein neuerlicher Befangenheitsantrag der Kläger gegen den Vorsitzenden eingegangen, die in dem Schriftsatz zudem wiederum die „Terminverschiebung/Terminaufhebung“ beantragt haben. Zur Begründung haben sie auf ein „negatives Ergebnis“ (gemeint wohl: positives Ergebnis) eines Corona-Selbsttests ihrer Tochter verwiesen, weshalb sie „ab heute in der Quarantäne“ seien. Darüber hinaus sei ihnen ab dem 21.04.2021 die Kita-Schließung angekündigt worden. Das kindliche Wohl der Tochter sei gefährdet.

Nachdem der Senat mit ohne Mitwirkung des Vorsitzenden gefasstem Beschluss vom 20.04.2021 (L 3 SF 1384/21 AB) den Befangenheitsantrag der Kläger zurückgewiesen hat, hat der Vorsitzende den Klägern am selben Tag per Telefax mitgeteilt, dass und aus welchen Gründen der Termin aufrecht erhalten bleibe. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen.

Daraufhin haben die Kläger mit Telefax vom 20.04.2021 „Terminsentschuldigung eingelegt“, erneut Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden gestellt, hilfsweise ihren „Antrag auf mündliche Verhandlung wegen Zwangsmaßnahmen und Drucks seitens der Richter*innen“ zurückgenommen und „schriftliche Verhandlung“ beantragt. Mit ohne Mitwirkung des Vorsitzenden vor der mündlichen Verhandlung am 21.04.2021 gefasstem Beschluss (L SF 1405/21 AB) hat der Senat den erneuten Befangenheitsantrag der Kläger gegen den Vorsitzenden zurückgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Der Senat konnte in Abwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden, nachdem die Beteiligten durch die den Klägern am 24.03.2021 mit Postzustellungsurkunde zugestellte und der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis vom 25.03.2021 zugestellte Terminsmitteilung vom 19.03.2021 ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden und darin darüber unterrichtet worden sind, dass auch im Falle des Ausbleibens von Beteiligten (bzw. Bevollmächtigten) Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden und die Entscheidung auch nach Lage der Akten ergehen kann.

Die Kläger haben zwar im Vorfeld der Verhandlung mehrfach Terminverlegung beantragt, jedoch erhebliche Gründe für eine Verlegung des Termins jeweils nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann aus erheblichen Gründen ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 227 Abs. 2 ZPO sind die erheblichen Gründe auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

Der im Fax vom 09.04.2021 angeführte Umstand, dass der Kläger Ziff. 1 üblicherweise „immer zwischen 9 bis 9:30“ die 6jährige Tochter in die Tageseinrichtung für Kinder B Straße bringt, hat keinen Anspruch auf Terminverlegung begründet. Denn ausweislich der nach Aufruf des von den Klägern in ihrem Fax vom 09.04.2021 übermittelten Internet-Links ersichtlichen Angaben auf der dann erscheinenden Informationsseite der Stadt Stuttgart (Jugendamt) über die Tageseinrichtung für Kinder B Straße ist diese bereits ab 08:00 Uhr geöffnet, weshalb der Kläger seine Tochter am Verhandlungstag früher in die Tageseinrichtung hätte bringen können. Soweit die Kläger in ihren Schriftsätzen vom 16.04.2021 und vom 19.04.2021 ihren bisherigen Vortrag aufrechterhalten, daneben aber dann behauptet haben, die Kindertageseinrichtung sei am Verhandlungstag geschlossen, war ihr Vortrag widersprüchlich. Außerdem hätten die Kläger den Verhandlungstermin selbst bei geschlossener Kindertageseinrichtung wahrnehmen können, indem sie ihr 6jähriges Kind, was ihnen ausdrücklich angeboten worden ist, als Zuschauerin zur Verhandlung mitgebracht oder für eine anderweitige Betreuung ihres Kindes gesorgt hätten. Dass ihnen dies nicht möglich war, haben sie nicht glaubhaft gemacht. Eine Gefährdung des Kindeswohls vermag der Senat darin nicht zu erkennen, zumal die Eltern des Kindes als Kläger am Verfahren beteiligt sind, so dass es sich nicht, wie im Schriftsatz vom 20.04.2021 behauptet, um eine „Gerichtsverhandlung gegen seine Eltern“ gehandelt hat. Soweit die Klägerin Ziff. 2 behauptet hat, während des Termins arbeitsbedingt verhindert zu sein und keinen Urlaubsanspruch zu besitzen, hat es ebenfalls an einer Glaubhaftmachung gefehlt.

Die Berufung beider Kläger auf die weiter andauernde Covid-19-Pandemie stellt angesichts der hohen Standards der Schutz- und Hygienemaßnahmen am Landessozialgericht ebenfalls keinen erheblichen Grund für eine Terminverlegung dar. So besteht im gesamten Gebäude die Verpflichtung medizinische Masken (sog. „OP-Masken“ oder FFP2-Masken) zu tragen, an zahlreichen Stellen befinden sich Handdesinfektionsspender, die Sitzungssäle sind mit sog. „CO2-Warnern“ ausgestattet und werden auch während der Verhandlungen regelmäßig gelüftet. Die Richterbank und die Beteiligtenplätze sind mit zahlreichen Plexiglasscheiben voneinander getrennt. Auch während der Sitzungen werden medizinische Masken getragen.

Mit ihrer Behauptung, am 19.04.2021 habe ein Corona-Selbsttest der Tochter der Kläger ein „negatives Ergebnis“ (gemeint wohl: positives Ergebnis) erbracht, weshalb sie „ab heute in der Quarantäne“ seien, haben die Kläger ebenfalls keinen erheblichen Grund für eine Terminverlegung glaubhaft gemacht. Insbesondere bei kurzfristig gestellten Verlegungsanträgen wie dem Antrag vom 19.04.2021 muss sich aus den vorgelegten Unterlagen eine Erkrankung oder sonstige Verhinderung so schlüssig ergeben, dass das Gericht auf ihrer Grundlage in der Lage ist, die Frage der behaupteten Verhinderung selbst zu beurteilen (BSG, Beschluss vom 21.08.2007, B 11a AL 11/07 B). Dies ist vorliegend nicht der Fall gewesen. Nach § 4a Abs. 3 der Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren haushaltsangehörigen Personen (Corona-Verordnung Absonderung – CoronaVO Absonderung) vom 10. Januar 2021 in der ab 19. April 2021 gültigen Fassung haben sich positiv mittels Selbsttest getestete Personen unverzüglich mittels PCR-Test auf das Coronavirus testen zu lassen. Weitere Rechtsfolgen allein aus einem positiven Selbsttest ergeben sich aus der Verordnung nicht, insbesondere keine Absonderungspflicht für mittels Selbsttest positiv getestete Personen oder ihre Haushaltsangehörigen. Eine Bescheinigung über einen PCR-Test auf SARS-CoV-2 haben die Kläger bis zur Verhandlung nicht vorgelegt, obwohl ihnen der vorstehende Hinweis am 20.04.2021 per Fax übermittelt worden ist.

Nachdem die Kläger erhebliche Gründe für eine Terminverlegung nicht glaubhaft gemacht haben, kommt es nicht darauf an, ob die Kläger an ihrem Terminverlegungsantrag überhaupt noch festgehalten haben, nachdem sie in ihrem Schriftsatz vom 20.04.2021 nur noch „Terminsentschuldigung eingelegt“ und, wenn auch nur hilfsweise, ihren „Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen“ und „schriftliche Verhandlung“ beantragt haben.

Für eine Entscheidung im „schriftlichen Verfahren“ durch Urteil ohne mündliche Verhandlung haben vorliegend die in §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG normierten Voraussetzungen nicht vorgelegen, nachdem die Beklagte sich nicht mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hat.

Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Kläger ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere auch form- und fristgerecht eingelegt.

Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist nach § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Nach § 65a Abs. 1 SGG können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Nach § 65a Abs. 3 SGG muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Nach § 65a Abs. 4 SGG sind sichere Übermittlungswege 1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, 2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, 3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts; das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2, und 4. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.

Die u.a. gegen den Gerichtsbescheid vom 23.02.2021 gerichtete Berufungsschrift vom 02.03.2021 erfüllt diese Voraussetzungen nicht, da sie in Dateiform ohne qualifizierte elektronische Signatur, stattdessen mit eingescannter Unterschrift, über das EGVP beim SG eingegangen ist, welches indes keinen sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 65a Abs. 4 SGG darstellt (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 65a, Rn. 9a m.w.N.).

Das Telefax der Kläger vom 28.03.2021 ist zwar unterschrieben und damit formwirksam gewesen, jedoch nach dem 26.03.2021 und damit nach Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist (§ 151 Abs. 1 SGG) eingegangen. Allerdings haben die Kläger, nachdem sie mit Schreiben des Vorsitzenden vom 16.03.2021, welches ihnen am 18.03.2021 zugestellt worden ist, über den Mangel der Schriftform informiert worden sind, noch während des Laufs der einmonatigen Berufungsfrist gegen den ihnen am 26.02.2021 mittels Postzustellungsurkunde zugestellten Gerichtsbescheid mit den per Fax übermittelten Schriftsätzen vom 19.03.2021 und vom 23.03.2021 jeweils unter Angabe des Aktenzeichens des vorliegenden Berufungsverfahrens bekräftigt, Berufung einlegen zu wollen. Zwar enthalten diese Faxe keine Unterschrift, sondern schließen nach der Floskel „Alle Schreiben sind auch ohne Unterschrift rechtsgültig“ (zum „Computerfax“ insoweit: Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 05.04.2000 – GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160-165, juris, Rn. 16) und der Grußformel mit den gedruckten Namen und der Anschrift der Kläger. Doch ist in der Rechtsprechung des BSG anerkannt, dass das Schriftformerfordernis ausnahmsweise auch dann erfüllt sein kann, wenn die Berufungsschrift zwar keine eigenhändige Unterschrift enthält, aber sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher, d.h. ohne die Notwendigkeit einer Klärung durch Beweiserhebung, ergibt (BSG, Beschluss vom 24.05.2017 – B 14 AS 178/16 B, juris, Rn. 4; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.07.2002 – 2 BvR 2168/00, juris, Rn. 23). Das aber lässt sich hier anhand des für die Schriftsätze der Kläger typischen Aufbaus und Schriftbildes der beiden Schriftsätze, der mit der von den Klägern in der Klageschrift gegenüber dem SG angegebenen Telefonnummer für Rückfragen identischen Faxkennung, der Nennung der Aktenzeichen der hier neu anhängig gewordenen Berufungsverfahren und der erneut gewählten Floskel „Alle Schreiben sind auch ohne Unterschrift rechtsgültig“ mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.

Die Berufung der Kläger ist unbegründet.

Soweit die Kläger sinngemäß Schadensersatzansprüche in Höhe von 1.000 € wegen Amtspflichtverletzungen („Diskriminierung und Leistungsverweigerung“) geltend machen, sind, wie bereits das SG zutreffend erkannt und ausgeführt hat, die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit – und damit auch der erkennende Senat – zu einer Entscheidung mangels Rechtswegzuständigkeit nicht berufen. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist weder für Amtshaftungsansprüche nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG noch für Schadensersatzansprüche, die in engem Zusammenhang mit solchen Ansprüchen stehen, eröffnet. Die Geltendmachung solcher Ansprüche ist nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO, Art. 34 Satz 3 GG, § 839 BGB und § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zur Entscheidung zugewiesen. Das gilt auch für etwaige Schadensersatzansprüche nach Art. 82 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG - Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO, ABl. L 119 vom 04.05.2016 (vgl. Bieresborn/Giesberts-Kaminiski, Auswirkungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung und der Anpassungsgesetze auf die Sozialgerichtsbarkeit (Teil III), SGb 2018, 609 [612 f.]). Die Kläger sind darauf zu verweisen, diesbezügliche Ansprüche dort geltend zu machen. Nachdem das GVG eine Teilverweisung nicht kennt und der übrige Teil der hier geltend gemachten Ansprüche in die Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit fällt, hat der Senat hier nur über die geltend gemachten Ansprüche außerhalb der Amtshaftung und etwaiger Ansprüche nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu entscheiden (BSG, Beschluss vom 20.10.2010 – B 13 R 63/10 B, juris, Rn. 23 f. und 28 f.; BSG, Beschluss vom 21.07.2016 – B 3 SF 1/16 R, juris, Rn. 9).

Auch im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg.

Soweit die Kläger sinngemäß die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem SG Stuttgart begehren, ist der Antrag nicht statthaft. Denn nach § 105 Abs. 2 Satz 3 SGG kann mündliche Verhandlung nach Erlass eines Gerichtsbescheides nur beantragt werden, wenn die Berufung nicht gegeben ist. Nicht gegeben ist eine Berufung nur, wenn sie weder nach § 144 Abs. 1 SGG zulassungsfrei noch durch das SG zugelassen ist (Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Auflage, § 105 SGG, Stand: 22.01.2021, Rn. 107). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, da der Wert des Beschwerdegegenstandes, soweit er überhaupt bezifferbar ist (Schadensersatzbegehren in Höhe von 1.000 €) und sich auf eine Dienst-, Sach- oder Geldleistung richtet, den in § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG geregelten Wert in Höhe von 750 € übersteigt. Wird ein unstatthafter Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und eine statthafte Berufung eingelegt, darf das Berufungsgericht über die Berufung entscheiden (Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Auflage, § 105 SGG, Stand: 22.01.2021, Rn. 126).

Die Kläger wurden im Übrigen weder durch den Erlass des Gerichtsbescheides vom 23.02.2021 noch die diesem vorausgegangene Verfahrensweise in ihren gesetzlichen Rechten, insbesondere dem Recht auf rechtliches Gehör (vgl. § 62 SGG), verletzt. Die in § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG normierten Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides lagen vor; die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und war am 23.02.2021 entscheidungsreif. Das SG hat die Kläger zudem mittels Schreiben vom 17.12.2020, welches ihnen am 23.12.2020 zugestellt worden ist, zur beabsichtigten Verfahrensweise angehört und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben (vgl. § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG), welche die Kläger indes nicht wahrgenommen haben. Indem die 18. Kammer des SG durch ihre Vorsitzende entschieden hat, ist keine rechtswidrige Übertragung auf eine Einzelrichterin erfolgt. Vielmehr wird zwar nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SGG jede Kammer des Sozialgerichts in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig, diese wirken aber nach § 12 Abs. 1 Satz 2 SGG bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden nicht mit, so dass das Recht auf den gesetzlichen Richter durch die Entscheidung nicht verletzt worden ist. Da nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid ausdrücklich ohne mündliche Verhandlung erfolgt, hat das Unterlassen der Durchführung einer solchen die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt. Die weiteren Ausführungen der Kläger, es sei rechtswidrig das Vorverfahren beendet worden, ohne ihnen Rechtsgehör und Rechtsmittel zu geben, es seien nicht alle Anträge beachtet worden und es werde gerügt, dass ihr Geschäftszeichen verfahrenswidrig nicht genutzt werde, führen zu keiner anderen Beurteilung. Zwar sind nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen, da hier aber gar kein Verwaltungsakt vorliegt, gegen den ein ein Vorverfahren eröffnender Widerspruch statthaft wäre (siehe dazu sogleich unten), hatte das SG vor einer Entscheidung auch den Ausgang eines solchen nicht abzuwarten. Ferner hat das SG alle sachdienlichen Anträge beachtet. Selbst wenn das SG die Geschäftszeichen der Kläger nicht genutzt haben sollte, würde dies an der Richtigkeit des mit der Berufung angegriffenen Gerichtsbescheides nichts ändern.

Die Berufung der Klägerin Ziff. 2 ist bereits deshalb unbegründet, weil es ihr, nachdem sie nicht Adressatin des Schreibens der Beklagten vom 10.11.2020 geworden ist, für die erhobene Anfechtungs-, Feststellungs- und Leistungsklage an der Klagebefugnis mangelt, was auch das SG in dem angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend ausgeführt hat.

Die Klage des Klägers Ziff. 1 ist, soweit er sich mit einer Anfechtungsklage gegen das Schreiben der Beklagten vom 10.11.2020 wendet, unzulässig. Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend ausgeführt, dass eine Anfechtungsklage gegen die im Schreiben der Beklagten vom 10.11.2020 enthaltene Mitwirkungsaufforderung bereits deshalb unzulässig ist, weil es sich bei einer Aufforderung zur Mitwirkung gemäß § 60 Abs. 1 SGB I nicht um einen Verwaltungsakt handelt (BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 10/08 R, ZfSH/SGB 2009, 282-285, juris, Rn. 10, Sächsisches LSG, Urteil vom 12.03.2015 – L 3 AS 139/12, juris, Rn. 27). Der Senat schließt sich dem an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

Soweit der Kläger Ziff. 1 als Adressat der Mitwirkungsaufforderung darüber hinaus sinngemäß zumindest hilfsweise die Feststellung begehrt, dass die Aufforderung zur Vorlage der angeforderten Belege, eines Kontoauszuges, aus dem hervorgeht, wann und in welcher Höhe seine ehemalige Arbeitgeberin ihm Nachzahlungen geleistet hat, und eines Kontoauszuges, aus dem der Zeitpunkt und die Höhe geleisteter Zahlungen auf vom Vermieter geltend gemachte Mietschulden für zurückliegende Zeiträume hervorgeht, rechtswidrig gewesen ist, insbesondere gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt, ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet.

Die Klage ist als Feststellungsklage (§ 55 SGG) ausnahmsweise zulässig. Denn zwar gilt grundsätzlich ein Vorrang der Leistungs- und Anfechtungsklage gegenüber der Feststellungsklage. Da der Gegenstand der Mitwirkungsaufforderung hier indes zumindest zum Teil – im Hinblick auf die erwartete Gehaltsnachzahlung von der ehemaligen Arbeitgeberin – auch den bei Klageerhebung laufenden Bewilligungszeitraum über existenzsichernde Leistungen betroffen hat, scheidet es aus, insoweit auf den Vorrang einer Anfechtungs- und Leistungsklage bzw. reinen Anfechtungsklage gegen einen nach § 66 SGB I ggf. noch zu erteilenden Versagungsbescheid der Beklagten zu verweisen (vgl. BSG, Urteil vom 28.03.2013 – B 4 AS 42/12 R, BSGE 113, 177-184, juris, Rn. 12, vgl. auch BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 10/08 R, ZfSH/SGB 2009, 282-285, juris, Rn. 10).

Die Klage ist indes unbegründet. Bei der Anforderung der Kontoauszüge mit Schreiben der Beklagten vom 10.11.2020 hat es sich um eine i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO rechtmäßige Datenverarbeitung gehandelt. „Datenverarbeitung“ im vorgenannten Sinne ist nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO u. a. auch die Erhebung von Daten.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG, dass die Jobcenter befugt sind, den Bezug existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen von der Vorlage u.a. von Kontoauszügen abhängig zu machen, jedenfalls soweit die Einnahmeseite betroffen ist (vgl. etwa BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 10/08 R, ZfSH/SGB 2009, 282-285, juris, Rn. 17). Dies hat sich nach dem Inkrafttreten der DSGVO nicht geändert. Rechtmäßig ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit sie „zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich (ist), der der Verantwortliche unterliegt“ (Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO). Das richtet sich – sofern das Unionsrecht nicht selbst eine Regelung trifft (vgl. Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a DSGVO) - gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b DSGVO nach dem Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt (BSG, Urteil vom 18.12.2018 – B 1 KR 31/17 R, SozR 4-2500 § 284 Nr. 4, juris, Rn. 18), hier also nach den sozialdatenschutzrechtlichen Verarbeitungsbefugnissen des SGB in der für die einzelnen Verarbeitungsstadien jeweils geltenden Fassung. Rechtsgrundlage der Erhebungsbefugnis ist § 35 Abs. 2 SGB I i.V.m § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X, wonach das Erheben von Sozialdaten durch in § 35 SGB I genannte Stellen zulässig ist, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Zu den hiernach befugten Stellen gehört die Beklagte als gemeinsame Einrichtung (§ 50 Abs. 2 SGB II; vgl. auch die in § 6b Abs. 1 SGB II für die zugelassenen kommunalen Träger definierten Ausnahmen). Die Zulässigkeit der Datenerhebung richtet sich dabei nach § 67a SGB X als vorrangige Regelung (BSG, Urteil vom 14.05.2020 – B 14 AS 7/19 R, SozR 4-7645 Art. 17 Nr. 2, Rn. 19 bis 22 m.w.N.).

Erforderlich in diesem Sinne ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit Aufgaben der verantwortlichen Stelle ohne deren Kenntnis nicht rechtmäßig zu erfüllen waren bzw. sind. Daran fehlt es jedenfalls, wenn das Datum insoweit ungeeignet ist. Ebenso liegt es bei einer Datenverarbeitung (nur) auf Vorrat, also ohne bestimmten und bestimmbaren Zweck (grundlegend BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 – 1 BvR 209/83, BVerfGE 65, 1, 46 <Volkszählung>; BVerfG, Urteil vom 02.03.2010 – 1 BvR 256/08, BVerfGE 125, 260, 317 <Vorratsdatenspeicherung>). Nicht zu verlangen ist aber, dass die Erfüllung der dem Verantwortlichen zugewiesenen Aufgabe ohne Kenntnis des betroffenen (Sozial-)Datums aus ex-ante-Sicht schlechterdings unmöglich ist. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob ihm zumutbar andere Mittel zur Verfügung stehen, die den Betroffenen weniger belasten (BSG, Urteil vom 14.05.2020 – B 14 AS 7/19 R, a.a.O., Rn. 26).

Die Kläger standen gemeinsam mit ihrem am 11.01.2015 geborenen Kind als Bedarfsgemeinschaft während des Bewilligungszeitraums vom 01.08.2020 bis 31.01.2021 (vgl. Bewilligungsbescheid vom 17.07.2020 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28.08.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2020), wie auch bereits im vorangegangenen Bewilligungszeitraum vom 01.02.2020 bis 31.07.2020 (vgl. Bewilligungsbescheid vom 20.01.2020) beim Beklagten im laufenden Bezug vorläufiger Leistungen nach dem SGB II.

Somit resultiert die Erforderlichkeit der Datenerhebung im Hinblick auf den angeforderten Kontoauszug über den Zahlungseingang einer anstehenden Nachzahlung der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers Ziff. 1 aus dem Umstand, dass die Erzielung von Einnahmen während eines laufenden Bewilligungszeitraums wegen der grundsätzlichen Berücksichtigung auch von Einmalzahlungen für die Ermittlung der Leistungshöhe (§ 11 Abs. 1, 3 SGB II) von Bedeutung ist und das Erfordernis einer Korrektur der Bewilligungsentscheidung über § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 SGB X begründen kann.

Soweit im Schreiben der Beklagten vom 10.11.2020 der Kläger Ziff. 1 darüber hinaus auch zur Vorlage eines Kontoauszuges aufgefordert worden ist, aus dem sich etwaige Zahlungen auf ausstehende Mietrückstände an den Vermieter ergeben, hat es sich zwar nicht um einen Kontoauszug mit Daten über Einnahmen, sondern über Ausgaben gehandelt. Jedoch war die Erhebung dieser Daten für die Bearbeitung des per Fax vom 09.07.2020 gestellten Antrages auf Gewährung eines Mietschuldendarlehens nach § 22 Abs. 8 SGB II erforderlich, um vor Erlass des hierzu am 20.11.2020 ergangenen Bescheides zu prüfen, ob die vom Vermieter mit Schreiben vom 06.07.2020 auf 2.585,08 € bezifferte Mietschuldenforderung in dieser Höhe noch bestanden oder sich zwischenzeitlich verringert hat.

Damit korrespondierend hat eine Mitwirkungsobliegenheit zur Vorlage der geforderten Unterlagen gemäß § 60 SGB I bestanden (BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 10/08 R, ZfSH/SGB 2009, 282-285, juris, Rn. 13 ff.).

Nach alledem ist die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat und die Entscheidung nicht von einer der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Entscheidungen abweicht.

Rechtskraft
Aus
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