Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.06.2020 geändert. Der Bescheid vom 09.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2018 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach zu 1/5.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die rentenrechtlich gleiche Bewertung von vorgemerkten Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II ab dem 01.01.2005; außerdem begehrt er die Bescheidung eines Widerspruchs im Wege der Untätigkeitsklage.
Der am 00.00.1966 geborene Kläger war vom 01.08.1982 bis zum 14.06.1985 Schüler an der Berufsfachschule Ernährung und Hauswirtschaft R, wo er die Fachoberschulreife erwarb. Vom 01.08.1985 bis zum Abbruch am 19.10.1986 besuchte er die A-Kollegschule U im Bildungsgang „Hauswirtschaftlich-technischer Assistent/Fachhochschulreife“. Am 20.10.1986 meldete er sich beim Arbeitsamt U arbeitslos. Vom 25.05.1987 bis zum 24.05.1990 absolvierte der Kläger eine Berufsausbildung zum Industriekaufmann bei der Privaten Fachschule für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung U. Am 29.05.1990 meldete er sich erneut beim Arbeitsamt U arbeitslos. Die Abschlussprüfung zum Industriekaufmann legte er am 12.06.1990 bei der IHK U ab. Ausweislich der bei der Beklagten gespeicherten Daten zur Erwerbsbiografie war der Kläger anschließend – nach Ableisten des Wehr-/Zivildienstes – zeitweise versicherungspflichtig beschäftigt, zeitweise bezog er Arbeitslosengeld (Alg). Seit Februar 2002 ist er durchgängig arbeitslos; er bezog bis zum 05.10.2002 Alg und danach bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Seit dem 01.01.2005 steht er im laufenden Bezug von Arbeitslosengeld II (Alg II).
Mit Vormerkungsbescheid vom 06.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2009 stellte die Beklagte die im Versicherungsverlauf gespeicherten Daten für die Zeit bis zum 31.12.2002 verbindlich fest; dabei berücksichtigte sie die Zeiten vom 25.05.1987 bis 24.05.1990 als Pflichtbeitragszeit und vom 29.05.1990 bis 30.06.1990 als Zeit der Arbeitslosigkeit. Das anschließende Klageverfahren, in dem der Kläger für die Zeit des Alg II-Bezugs vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2008 die Zugrundelegung eines jährlichen beitragspflichtigen Entgelts in der Höhe wie bei Bezug von Alg im Versicherungsverlauf begehrte, blieb mangels Rechtsschutzbedürfnisses erfolglos (Sozialgericht <SG> Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 13.03.2013 – S 44 <15> R 223/09 = Landessozialgericht <LSG> Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.11.2013 – L 14 R 338/13 = Bundessozialgericht <BSG>, Beschluss vom 03.04.2014 – B 13 R 4/14 RH).
Auf den Antrag des Klägers vom 15.11.2013 auf Kontenklärung nebst Erteilung eines rechtsmittelfähigen Vormerkungsbescheides einschließlich des Versicherungsverlaufs stellte die Beklagte – nach Übersendung von Zeugnissen und Bescheinigungen sowie weiteren Angaben des Klägers in den entsprechenden Formularen – mit Bescheid vom 28.03.2014 die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten für die Zeit bis zum 31.12.2007 verbindlich fest, soweit sie nicht früher festgestellt worden seien. Die Verbindlichkeit der übrigen Daten werde zu gegebener Zeit in einem weiteren Bescheid geregelt werden. Die Zeit vom 01.08.1982 bis 14.04.1983 könne nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, weil die Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit auf den 14.04.2014 datierenden Widerspruch, eingegangen bei der Beklagten am 15.04.2014, und führte zur Begründung aus, seine Ausbildung zum Industriekaufmann habe am 12.06.1990 mit der Abschlussprüfung vor der IHK geendet. Der Ausbildungszeitraum vom 25.05.1990 bis zum 12.06.1990 sei daher zu berücksichtigen. Darüber hinaus resultiere aus der Schlussakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), die die Teilnehmerstaaten zu einem Handeln in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verpflichte, die Unzulässigkeit einer Unterscheidung zwischen Alg und Alhi bzw. ab 2005 zwischen Alg und Alg II hinsichtlich der Rentenabsicherung. Der angefochtene Bescheid sehe eine solche Unterscheidung aber vor, woraus eine unzulässige, ungleiche Rentenabsicherung resultiere. Gemäß Artikel 100 Abs. 2 Grundgesetz (GG) liege die Zuständigkeit dafür beim Bundesverfassungsgericht. Auch seien Art. 1, Art. 3 und Art. 25 GG verletzt, woraus ein Rechtsanspruch auf Gleichbehandlung bzw. eine höhere Rentenabsicherung während der Zeit der sog. Langzeitarbeitslosigkeit folge. Dies alles lasse der Bescheid vom 28.03.2014 unberücksichtigt.
Die Beklagte erließ hierauf einen Bescheid vom 05.06.2014, in dem sie ausführte, die Zeit vom 25.05.1990 bis 12.06.1990 könne nicht als berufliche Ausbildung vorgemerkt werden, weil keine Berufsausbildung bestanden habe. Sie könne auch nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, weil die Ausbildung keine Lehrzeit, Schul-, Fachschul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung sei. Dieser Bescheid werde nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens. Hiergegen erhob der Kläger am 16.06.2014 Widerspruch und verwies auf die Begründung seines Widerspruchsschreibens vom 14.04.2014. Er habe die Berufsschule für Industriekaufleute noch vom 25.05.1990 bis 05.06.1990 besucht; diese sei eine Fachschule und der Besuch sei ebenso wie die Prüfung vor der IHK Teil der Ausbildung gewesen.
Die Beklagte wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.06.2014 mit Widerspruchsbescheid vom 04.08.2014 zurück. Der geltend gemachte Besuch der Berufsfachschule sei bisher nicht nachgewiesen. Selbst bei Vorlage eines Nachweises sei die Zeit vom 25.05.1990 bis 05.06.1990 keine Anrechnungszeit, weil der Besuch von Berufsschulen regelmäßig keine Fachschulausbildung sei. Die Zeit könne auch nicht als Zeit der Berufsausbildung berücksichtigt werden, da aus der Berufsausbildung Pflichtbeiträge resultieren müssten. Für das Ende der Berufsausbildung komme es regelmäßig auf die Regelungen der jeweils maßgebenden Ausbildungsordnung an; danach ende die Berufsausbildung grundsätzlich mit dem vertraglich vereinbarten Ausbildungsende.
Hiergegen erhob der Kläger am 07.08.2014 Klage vor dem SG Düsseldorf (S 7 R 1651/14) und begehrte – neben der Anerkennung von Zeiten der Ausbildung und Fachschulausbildung – u.a. auch ausdrücklich für die Zeiten des Bezugs von Alhi und Alg II eine höhere Absicherung in der Gesetzlichen Rentenversicherung. Das SG wies die Klage mit Urteil vom 18.05.2016 ab und verwies in den Entscheidungsgründen bezüglich des vom Kläger angefochtenen Bescheides „vom 28.03.2014 ff.“ (Antrag zu 3.) darauf, es sei kein Widerspruchsverfahren hinsichtlich der unterschiedlichen Bewertung der Zeiten des Bezugs von Alg, Alhi und Alg II durchgeführt worden, gleichwohl sei die Klage zulässig, da eine Nachholung des Widerspruchsverfahrens ausnahmsweise entbehrlich sei. Im Übrigen sei der geltend gemachte Antrag aber unbegründet. Im anschließenden Berufungsverfahren (L 18 R 669/16) erklärte sich die Beklagte bereit, über den (dahin präzisierten) Antrag zu 3 des Klägers, die Zeiten des Alg II-Bezuges genauso wie die Zeiten des früheren Alg-Bezuges zu bewerten, zu entscheiden; der Kläger erklärte – ausweislich des Protokolls des Erörterungstermins vom 15.11.2016 – das Berufungsverfahren insoweit für erledigt. Das LSG stellte mit Urteil vom 12.09.2017 fest, dass u.a. der Antrag auf Höherbewertung der Zeiten des Alhi- und Alg II-Bezuges durch Zurücknahme teilweise erledigt sei, im Übrigen wies das LSG die Berufung zurück. Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos (BSG, Beschluss vom 12.09.2017 – B 13 R 4 /18 BH).
Mit Bescheid vom 09.06.2017 lehnte die Beklagte den Antrag auf Bewertung des ab dem 01.01.2005 bezogenen Alg II entsprechend der gesetzlichen Bewertung des Alg in der Sache ab: Die rentenrechtliche Bewertung des Alg richte sich nach §§ 70 Abs. 1 Satz 1, 166 Abs. 1 Ziffer 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI); danach würden für Beitragszeiten Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt werde. Hierbei sei die für das Alg maßgebende Beitragsbemessungsgrundlage heranzuziehen, die nach § 166 Abs. 1 Ziffer 2 SGB VI 80 % des dem Alg zugrunde liegenden Arbeitsentgelts entspreche. Die Bewertung des bis zum 31.12.2010 bezogenen Alg II richte sich demgegenüber nach den §§ 70 Abs. 1 Satz 1, 166 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI; danach sei Bemessungsgrundlage der Betrag von 205,00 Euro. Entgeltpunkte ergäben sich danach dadurch, dass der Betrag von 205,00 Euro durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt werde. Für Zeiten des Bezugs von Alg II ab dem 01.01.2011 gelte demgegenüber § 74 Abs. 1 Satz 5 Ziffer 1a SGB VI; danach würden Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten seien, weil Alg II bezogen werde, überhaupt nicht mehr bewertet. Zeiten des Bezuges von Alg II ab dem 01.01.2011 seien demnach gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 6 SGB VI Anrechnungszeiten; sie wirkten damit in bestimmten Fällen wartezeiterhaltend und verhinderten Lücken in der Versicherungsbiografie, erführen jedoch im Rahmen der Rentenberechnung keinerlei Bewertung mehr.
Seinen hiergegen am 07.07.2017 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger mit einem Verstoß gegen die Schlussakte der KSZE, Ziffer VII, in der sich die Bundesrepublik Deutschland zu einem Handeln in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verpflichtet habe. Aus deren Art. 25 folge das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit und Alter ohne irgendeine Unterscheidung. Hieraus resultiere ein Rechtsanspruch zur allgemeinen Gleichbehandlung aller Arbeitslosen auch in der Rentenversicherung. Langzeitarbeitslosigkeit oder die Beitrags-/Steuerfinanziertheit der Leistung berechtige nicht zu Unterscheidungen. Die im angefochtenen Bescheid praktizierte Unterscheidung zwischen Alg und Alhi bzw. Alg II und die daraus resultierende ungleiche Rentenabsicherung verletze somit die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte sowie auch Art. 25, Art. 1 und Art. 3 GG.
Am 15.09.2017 hat der Kläger Untätigkeitsklage vor dem SG Düsseldorf erhoben mit dem Begehren, die Beklagte zu verpflichten, den gegen den Bescheid vom 28.03.2014 erhobenen Widerspruch vom 15.04.2014 zu bescheiden (S 4 R 1616/17).
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2018 hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 09.06.2017 zurückgewiesen. Eine definitive Entscheidung über die Berücksichtigung und Bewertung der Versicherungszeiten erfolge erst bei Eintritt des Leistungsfalles mit dem Rentenbescheid nach der dann geltenden Gesetzeslage. Nach der gegenwärtigen – im angefochtenen Bescheid dargestellten – Rechtslage seien Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten seien, weil Alg II bezogen wurde, aber überhaupt nicht mehr bewertet. Soweit der Kläger in diesen gesetzlichen Regelungen eine Verletzung der Menschenrechte sehe, sei sie bei ihrem Handeln an Recht und Gesetz gebunden, dies ergebe sich aus Art. 20 Abs. 3 GG. Der Rentenversicherungsträger dürfe nicht prüfen, ob ein Gesetz verfassungsgemäß sei; diese Prüfung erfolgen nur durch das Bundesverfassungsgericht.
Hiergegen hat der Kläger am 16.11.2018 Klage vor dem SG Düsseldorf erhoben. Zur Begründung hat er auf seine Ausführungen im Widerspruch vom 07.07.2017 verwiesen.
Das SG hat dieses Klageverfahren und die Untätigkeitsklage S 4 R 1616/17 mit Beschluss vom 10.01.2019 zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden.
Der Kläger hat schriftlich sinngemäß beantragt,
- die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2018 zu verurteilen, die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld II ab dem 01.01.2005 wie Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld gemäß §§ 70 Abs. 1 Satz 1, 166 Abs. 1 Ziffer 2 SGB VI zu bewerten;
- die Beklagte zu verurteilen, seinen Widerspruch vom 14.04.2014 zu bescheiden, hilfsweise für diese Untätigkeits- bzw. Bescheidungsklage ihm die entstandenen Kosten zu erstatten.
Die Beklagte hat schriftlich beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Sie hat im Verfahren über die Untätigkeit (S 4 R 1616/17) die Auffassung vertreten, das Widerspruchsverfahren gegen den Vormerkungsbescheid vom 28.03.2014 sei bereits mit Urteil vom 18.05.2016 (S 7 R 1651/14) zum Abschluss gebracht worden. Strittig sei im Widerspruchsverfahren zunächst die Anerkennung einer weiteren Zeit der Ausbildung vom 25.05.1990 bis 12.06.1990 gewesen; darüber hinaus habe der Kläger noch eine Gleichbehandlung von Arbeitslosen geltend gemacht. Da der Vormerkungsbescheid keine Entscheidung zur geltend gemachten Ausbildungszeit enthalten habe, habe man sich – anstelle einer Zurückweisung wegen Unzulässigkeit – für die Erteilung eines erstmaligen Bescheides entschieden, der Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei. Im Widerspruchsbescheid sei der Widerspruch sodann nur insoweit zurückgewiesen worden, als Einwände gegen die im Bescheid vom 05.06.2014 vorgenommene Ablehnung geltend gemacht worden seien. Hinsichtlich der Gleichbehandlung sei keine Entscheidung getroffen worden. Gleichwohl sei dies Gegenstand des nachfolgenden Klageverfahrens gewesen. Ein an sich notwendiges eigenständiges und mit einem abschließenden Bescheid endendes Verwaltungsverfahren könne im Verlauf eines sozialgerichtlichen Verfahrens entbehrlich werden, wenn – wie hier – von der Verwaltungsentscheidung nichts anderes zu erwarten sei als eine Bestätigung des prozessualen Vorbringens und die Verwaltung durch rügeloses Einlassen auf die klägerischen Anträge auf ihren Vorrang zur Gesetzesausführung verzichtet habe. Der Antrag auf Gleichbehandlung sei später vom Kläger vor dem LSG zurückgenommen worden, nachdem eine Entscheidung zur Bewertung der Zeiten in Aussicht gestellt worden sei. Im Übrigen hat die Beklagte auf die Gründe des angefochtenen Bescheids vom 09.06.2017 sowie des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2018 Bezug genommen.
Das SG hat die Klagen mit Gerichtsbescheid vom 25.06.2020 abgewiesen. Bezüglich der Bewertung der Zeit der Arbeitslosigkeit ab 2005 werde auf die Gründe der angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht sei nicht erkennbar; da die Leistungen auch unterschiedlich bemessen würden, erschließe sich nicht, wieso Zeiten des Bezugs von Alg II nicht anders bewertet werden dürften als Zeiten des Bezugs von Alg. Darüber hinaus sei der Kläger aktuell nicht beschwert, da er gegenwärtig noch keine Rente beziehe. Alle bisherigen Bewertungen stünden gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1 SGB VI unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen. Wie später bei Eintritt in die Rente die Zeit ab Januar 2005 in Entgeltpunkten zu bewerten sei, könne nicht schon vor Rentenbeginn Gegenstand einer abschließenden Bewertung sein. Bezüglich der Untätigkeitsklage habe bereits bei Klageerhebung kein Raum mehr für eine weitere Bescheidung bestanden, da die Beklagte zuvor mit Bescheid vom 09.07.2018 (gemeint: 09.06.2017) über die in Rede stehende Bewertung der Zeiten der Arbeitslosigkeit ab 2005 entschieden habe. Die Untätigkeitsklage sei daher von Anfang an unzulässig und auch unbegründet gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen den am 30.06.2020 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10.07.2020 Berufung eingelegt. Der Gerichtsbescheid sei unbegründet, rechtswidrig, verfassungswidrig und rechtsmissbräuchlich; er werde in seinen verfassungsmäßigen Rechten (Art. 1, 2, 3, 19, 25, 100 Abs. 1 und 2, 101, 103 und 56 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt. Die Schlussakte der KSZE verpflichte die Teilnehmerstaaten zu einem Handeln in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte; hieraus folge die Unzulässigkeit von Unterscheidungen der Rentenabsicherung im Falle von Langzeitarbeitslosigkeit. Seine diesbezüglichen Ausführungen in den bisherigen schriftlichen Einreichungen, auf die er Bezug nehme, seien rechtswidrig nicht in Erwägung bezogen worden. Insbesondere habe er einen Schriftsatz vom 12.06.2020 bereits vor Erlass des Gerichtsbescheides beim SG eingereicht; das gehe aus einer Faxbescheinigung hervor. Das SG habe die darin enthaltenen Anträge und Begründungen in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt und gewürdigt. Die Ausführungen zur Untätigkeit seien wahrheitswidrig und konstruiert. Der Widerspruch vom 15.04.2014 sei weiterhin nicht durch einen Widerspruchsbescheid beschieden, dies habe auch die Beklagte eingeräumt. Auch insoweit werde er in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt.
Der Kläger beantragt,
- den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.06.2020 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2018 zu verurteilen, die im Versicherungsverlauf festgestellten Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II ab Januar 2005 in Bezug auf das Entgelt wie Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld zu bewerten;
- die Beklagte zu verurteilen, den Widerspruch vom 15.04.2014 gegen den Bescheid vom 28.03.2014 zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt auf ihren bisherigen Vortrag sowie auf die Gründe der angefochtenen Bescheide Bezug, die sie für zutreffend hält. Dem Vortrag des Klägers seien keine neuen Erkenntnisse zu entnehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten SG Düsseldorf S 7 R 1651/14 (= L 18 R 669/16) und S 4 R 1793/17 sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
A. Die zulässige, insbesondere statthafte (§§ 143, 144 SGG) und fristgemäß eingelegte (§ 151 Abs. 1 SGG) Berufung des Klägers ist teilweise begründet.
Streitgegenstand ist nach der Verbindung der Klagen S 4 R 1566/17 und S 4 R 1616/17 durch das SG zum einen der Bescheid vom 09.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2018, mit dem die Beklagte eine höhere Bewertung der vorgemerkten Zeiten des Bezugs von Alg II abgelehnt hat (dazu unter I.); zum andern ist die Bescheidung des vom Kläger am 15.04.2014 erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid vom 28.03.2014 streitig (dazu unter II.). In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausdrücklich entsprechend sachdienliche Anträge (§ 112 Abs. 2 SGG) gestellt. Die im Schriftsatz vom 12.06.2020 formulierten „Anträge“ des Klägers decken sich – soweit sie überhaupt mit dem hier streitigen Verfahren in Zusammenhang stehen (Ziffern 1 bis 10; die weiteren „Anträge“ beziehen sich auf Verfahren gegen das Jobcenter bzw. betreffen allgemeine Gesichtspunkte wie Kosten) – mit diesen Begehren sowie dem weiteren Vortrag des Klägers im Verfahren; sie untermauern dabei die bereits zuvor ausführlich dargestellte Rechtsauffassung des Klägers. Insoweit hat der Senat diesen Schriftsatz ausdrücklich zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung entsprechend gewürdigt.
I. Zu Unrecht hat das SG die Klage abgewiesen, soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 09.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2018 begehrt. Insoweit ist der Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Darüber hinaus hat das SG aber zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur höheren Bewertung einer vorgemerkten Zeit hat.
Die erhobene Klage ist statthaft als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1 Satz 1, 56 SGG). Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung einer höheren Bewertung der vorgemerkten Zeiten des Alg II-Bezugs, zudem begehrt er die Verpflichtung der Beklagten, eine höhere Bewertung – entsprechend der Bewertung der Zeiten des ALG-Bezugs – vorzunehmen.
Diese Klage ist im Hinblick auf das Anfechtungsbegehren zulässig und begründet (dazu unter 1.); das Verpflichtungsbegehren ist hingegen bereits unzulässig (dazu unter 2.).
1. Soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 09.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2018 begehrt, ist die Anfechtungsklage zulässig und begründet.
a) Im Widerspruchsbescheid vom 19.10.2018 hat die Beklagte zwar ausgeführt, eine definitive Entscheidung über die Berücksichtigung und Bewertung der Versicherungszeiten werde erst bei Eintritt des Leistungsfalles mit dem Rentenbescheid nach der dann geltenden Gesetzeslage entschieden. Sie hat den Widerspruch aber nicht – ohne materiell zu entscheiden – als unzulässig verworfen, sondern ihn inhaltlich zurückgewiesen und dazu ausgeführt, die Zeiten des Alg II-Bezugs seien nach geltender Gesetzeslage gemäß §§ 70 Abs. 1 Satz 1, 166 Abs. 1 Nr. 2, 2a SGB VI rentenrechtlich nicht wie Zeiten des Alg-Bezugs zu bewerten.
b) Die Beklagte war jedoch nicht befugt, über die Bewertung von Teilelementen des später vielleicht entstehenden Rechts auf Rente vorab zu entscheiden; insofern fehlt es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die getroffene Entscheidung.
Nach § 149 Abs. 5 SGB VI ist der Versicherungsträger verpflichtet und befugt, durch feststellenden Verwaltungsakt in Schriftform (sog. Vormerkungsbescheid) nur die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, verbindlich festzustellen. Soweit diese Daten rentenrechtliche Zeiten i.S. von § 54 Abs. 1 SGB VI sind, bedeutet dies, dass beweissichernd für den später vielleicht eintretenden Leistungsfall für die im Bescheid aufgeführten Zeiträume verbindlich geklärt wird, dass der Versicherte in ihnen den Tatbestand der jeweiligen rentenrechtlichen Zeit erfüllt hat. Demnach sind rentenrechtlich relevante Zeiten, falls deren tatbestandsmäßige Voraussetzungen vorliegen, jeweils nur als solche vorzumerken; denn im Rahmen des Vormerkungsverfahrens ist auf der Grundlage des im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt geltenden materiellen Rechts vorab nur zu klären, ob der behauptete Tatbestand i.S. des SGB VI nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt ist und ob generell die Möglichkeit besteht, dass der Sachverhalt in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich relevant werden kann. Insbesondere geht es nicht um die Anerkennung oder Feststellung von rentenrechtlichen Zeiten für den späteren Leistungsfall; ob der Sachverhalt, der nach heutigem Recht als Tatbestand einer bestimmten rentenrechtlichen Zeit vorzumerken ist, im späteren Leistungsfall nach dem dann geltenden Recht den Tatbestand dieser rentenrechtlichen Zeit, den einer anderen Zeit oder aber keinen mehr erfüllt, wird hier nicht verbindlich geklärt. Vielmehr darf der Versicherungsträger über die Fragen, ob der Versicherte aufgrund gerade dieser Tatbestände (vorgemerkten Zeiten) eine Wartezeit erfüllt oder einen höheren Rangstellenwert und dadurch einen in Geldwert bestimmten Rentenanspruch erlangt hat, erst bei Feststellung einer Leistung entscheiden, § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 30.08.2001 – B 4 RA 114/00 R – Rn. 26, juris m.w.N.; Urteil vom 24.10.1996 – 4 RA 108/95 – Rn. 25, juris).
Hierüber ist die Beklagte mit ihrer Entscheidung aber hinausgegangen und hat über die Bewertung von Teilelementen des später vielleicht entstehenden Rechts auf Rente vorab entschieden. Dazu ist sie jedoch nicht befugt. § 149 Abs. 5 SGB VI gibt keine Ermächtigungsgrundlage für gesonderte Entscheidungen über die konkrete Bewertung einer rentenrechtlichen Zeit. Es ist auch keine andere Ermächtigungsgrundlage für eine solche Entscheidung ersichtlich. Vielmehr ist durch § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI ausdrücklich verboten, über die Anrechnung und Bewertung von Daten bereits vor einer Leistungsfeststellung zu entscheiden (BSG, Urteil vom 30.08.2001 – B 4 RA 114/00 R – Rn. 26, juris; vgl. auch Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand 02/2021, § 109 Rn. 13).
c) War die Beklagte aber nicht ermächtigt, über die Bewertung der Zeiten des Alg II-Bezugs gesondert und vor Eintritt des Leistungsfalles zu entscheiden, ist die insoweit in den streitigen Bescheiden getroffene Feststellung rechtswidrig.
2. Soweit der Kläger darüber hinaus die Verpflichtung der Beklagten zur höheren Bewertung der Zeiten des Alg II-Bezugs begehrt, ist die Klage hingegen unzulässig.
Für die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines Verwaltungsaktes mit dem Regelungsinhalt, dass in einem künftig möglicherweise eintretenden Leistungsfall die bislang vorgemerkten Zeiten des Alg II-Bezugs entsprechend den Zeiten des Bezugs von Alg zu bewerten sind, fehlt es bereits an der Klagebefugnis (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Diese liegt nicht vor, wenn dem Kläger das geltend gemachte Recht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen kann und subjektive Rechte offensichtlich und eindeutig nicht verletzt sind (vgl. BSG, Urteil vom 11.05.1999 – B 11 AL 69/98 R – Rn. 18, juris; Böttiger in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 54 Rn. 48).
Es ist nach § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI aber gänzlich ausgeschlossen, dass der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erlass eines solchen Verwaltungsaktes haben kann (vgl. BSG, Urteil vom 30.08.2001 – B 4 RA 114/00 R – Rn. 29, juris).
a) Die Beklagte ist bereits nicht befugt, derzeit über die Bewertung bestimmter Zeiten für den später vielleicht eintretenden Leistungsfall nach Maßgabe des SGB VI vorab verbindlich zu entscheiden. Das Gesetz untersagt es vielmehr ausdrücklich, die vom Kläger begehrte verbindliche (Vorab-)Regelung von Teilelementen seines später vielleicht einmal entstehenden subjektiven Rechts auf eine Rente schon jetzt vorab mit individueller Bindungswirkung zwischen den Beteiligten für die Entscheidung im späteren Leistungsfall zu treffen (vgl. dazu oben 1. b.). Die Klage gerichtet darauf, das Gericht möge die Beklagte zu diesem gesetzeswidrigen Tun verpflichten, ist also unzulässig (§ 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI; BSG, a.a.O., Rn. 30).
b) Die Klagebefugnis für das Verpflichtungsbegehren des Klägers kann auch nicht auf eine mögliche Verletzung seines Anspruchs aus § 109 SGB VI gestützt werden. Danach erhalten Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, jährlich eine schriftliche oder elektronische Renteninformation. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt (Abs. 1 Sätze 1 und 2). Zwar muss dieser Anspruch durch eine schriftliche Erklärung des Rentenversicherungsträgers erfüllt werden; dabei handelt es sich aber nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine Wissenserklärung, mit der noch keine Zusicherung der im Leistungsfall zustehenden Rente erfolgt. Dies folgt aus Absatz 2, wonach der Rentenversicherungsträger verpflichtet ist, in der Renteninformation und in der Rentenauskunft darauf hinzuweisen, dass diese auf der Grundlage der aktuellen Rechtslage und den dem Rentenversicherungsträger vorliegenden Daten erfolgt (vgl. Winkler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., Stand 04/2021, § 109 Rn. 35).
c) Die Klagebefugnis folgt ferner nicht aus einer möglichen Verletzung des Anwartschaftsrechts auf (Alters-)Rente, das dem Kläger als (vermögenswertes) Eigentum zusteht. Aus diesem Recht ergibt sich kein Anspruch gegen die Beklagte, vorab mit Bindungswirkung für den späteren Leistungsfall zu entscheiden, die Tatbestände rentenrechtlicher Zeiten seien nach bestimmter Maßgabe anzurechnen und zu bewerten. Die sog. Verfahrensgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG gebietet es nicht, dem Kläger einen Anspruch auf Teilelementenvorabentscheidung zuzuerkennen, der befugterweise mit der Verpflichtungsklage geltend gemacht werden könnte. Er wird bezüglich des nur später bestimmbaren Geldwertes eines möglichen Vollrechts erst in der Zukunft betroffen sein; insofern kann der Kläger erst durch die spätere Leistungsfeststellung unmittelbar hinsichtlich des Geldwertes seines künftigen Rechts auf Altersrente betroffen werden. Er hat demnach diesen Vollzugsakt anzugreifen und den Rechtsweg zu erschöpfen (BSG, Urteil vom 30.08.2001 – B 4 RA 114/00 R – Rn. 35 f., m.w.N.).
II. Die Untätigkeitsklage mit dem Begehren, den am 15.04.2014 eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.03.2014 zu bescheiden, bleibt ohne Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.
1. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Untätigkeitsklage gemäß § 88 Abs. 1, Abs. 2 SGG sind die Einlegung eines Widerspruchs, eine fehlende abschließende Entscheidung der Behörde über diesen Widerspruch und der Ablauf der Sperrfrist von drei Monaten.
a) Diese Voraussetzungen waren zwar ursprünglich erfüllt. Der Kläger hat mit Schreiben vom 14.04.2014 am 15.04.2014 Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.03.2014 eingelegt und damit zum einen die Vormerkung weiterer rentenrechtlicher Zeiten, zum anderen eine Gleichbehandlung von vorgemerkten Zeiten des Alg- und des Alg II-Bezugs begehrt. Über diesen Widerspruch hat die Beklagte auch nicht entschieden; sie hat vielmehr zunächst einen weiteren Bescheid erlassen, in dem sie über die geltend gemachte rentenrechtliche Zeit entschieden hat (25.05. bis 12.06.1990) und anschließend am 04.08.2014 einen Widerspruchsbescheid erlassen, der sich ausweislich des Verfügungssatzes und der Gründe ausschließlich auf den Bescheid vom 05.06.2014 und dessen Regelungen bezog. Schließlich war auch die dreimonatige Sperrfrist am 16.07.2014 abgelaufen.
b) Im Zeitpunkt der Erhebung der Untätigkeitsklage (am 15.09.2017) lagen die Zulässigkeitsvoraussetzungen jedoch nicht mehr vor.
Denn der Kläger hat im Erörterungstermin vor dem 18. Senat des LSG (L 18 R 669/16) am 15.11.2016 die dortige Berufung u.a. im Hinblick auf den Antrag zu 3 für erledigt erklärt. Dieser Antrag bezog sich aber ausdrücklich auf den Bescheid „vom 28.03.2014 ff.“ und damit ausdrücklich auf den Bescheid, den der Kläger mit dem Widerspruch vom 15.04.2014 angefochten hat. Mit der Erledigungserklärung dieses Antrags – die in der Sache eine Rücknahme der Klage darstellt – hat der Kläger somit erklärt, dass er (u.a.) den Bescheid vom 28.3.2014 nicht weiter anfechten wollte und dessen Regelungsinhalt akzeptierte, so dass darin jedenfalls konkludent auch eine Rücknahme des noch nicht beschiedenen Widerspruchs vom 15.04.2014 lag. Da er die Erledigung in Ansehung des klargestellten Antrags auf Gleichstellung der Alg II-Zeiten und der Zusage der Beklagten, hierüber zu entscheiden, erklärt hat, erfolgte dies insbesondere nicht im Hinblick auf eine mögliche (vom SG verneinte) Unzulässigkeit der Klage wegen fehlenden Vorverfahrens und unter Verweis auf den noch nicht beschiedenen Widerspruch. Damit ist der Bescheid vom 28.03.2014 aber in Bestandskraft erwachsen (§ 77 SGG, so auch ausdrücklich Urteil des 18. Senats vom 12.09.2017 – L 18 R 669/16 – S. 8). Einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.03.2014 gab es ab diesem Zeitpunkt der Erledigungserklärung am 15.11.2016 nicht mehr.
2. Lag damit im Zeitpunkt der Klageerhebung am 15.09.2017 die notwendige Zulässigkeitsvoraussetzung eines eingelegten Widerspruchs nicht (mehr) vor, war die Untätigkeitsklage gemäß § 88 Abs. 1, Abs. 2 SGG von Beginn an unzulässig.
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Sie berücksichtigt, dass der Kläger teilweise obsiegt hat, jedoch nur mit der (für ihn weniger bedeutenden) Anfechtung der Bescheide; im Hinblick auf die Untätigkeitsklage ist der Kläger ohne Erfolg geblieben.
C. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG bestehen nicht.