I. Die Klage gegen den Bescheid vom 5. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. November 2012 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
T a t b e s t a n d :
Zwischen den Beteiligten ist der Umfang des Leistungsanspruchs aus der gesetzlichen Unfallversicherung anlässlich des Ereignisses vom 10.02.2010 streitig.
Der 1966 geborene Kläger war als Fräser bei der Fa. S-GmbH in A-Stadt beschäftigt. Während dieser Tätigkeit bemerkte der Kläger am 10.02.2010 ein sehr lautes Pfeifen, als beim Gewindeschneiden durch Druckluft alte Späne entfernt wurden. Am 16.02.2010 begab er sich zum HNO-Arzt H. in Behandlung. Dieser diagnostizierte einen Tinnitus aurium rechts bei normalem Hörvermögen und leitete eine Infusionsbehandlung ein.
Am 19.02.2010 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er bis zum 22.02.2010 krankgeschrieben sei. Vom 11.02.2010 bis 26.02.2010 solle er in Kurzarbeit gehen. Es gebe bei der Polizei eine Akte. Wenn der Tinnitus in den nächsten Tagen weg sei, sei es eine Körperverletzung, wenn der Tinnitus stärker werde und noch 30 Jahre andauere, sei es eine schwere Körperverletzung gewesen. Er versuche sich mit seinem Arbeitgeber wegen seiner Schadensersatzansprüche außergerichtlich zu einigen, sofern der Tinnitus verschwinde.
Nach der Unfallanzeige der Fa. S-GmbH vom 01.03.2010 sei der Kläger ab 10.02.2010 in Kurzarbeit gewesen. Erstmals am 16.02.2010 sei ihr ein Arbeitsunfall bekannt geworden. Den Kollegen gegenüber habe der Kläger von keinen Verletzungen berichtet. Später habe er gegenüber Kollegen angegeben, dass er aus der Fa. S-GmbH möglichst viel wegen eines Hörschadens, welcher durch Pressluft verursacht worden sei, herausholen möchte. Der Kläger habe während seiner Arbeit Zugang zu Gehörschutz gehabt. Diesen habe er auch ständig gebraucht.
Am 02.03.2010 berichtete der HNO-Arzt Dr. U. von einem Lärmtrauma rechts, einer Innenohrstörung beidseits sowie einem Tinnitus rechts. Nach den Tonaudiogrammen sei die Innenohrhochtonstörung links ausgeprägter als rechts. Am 13.04.2010 ließ sich der Kläger beim HNO-Arzt Dr. M. wegen eines Tinnitus behandeln. Das Hörvermögen war beidseits normal.
Auf Nachfrage erklärte der Kläger mit Schreiben vom 15.02.2010 und 13.05.2010, Herr S. habe ihn am 10.02.2010 angewiesen, die Ohrstöpsel aus dem Ohr zu nehmen. Er habe sich dann zunächst geweigert. 20 Minuten später habe ihn Herr S. nochmals aufgefordert, die Ohrstöpsel herauszunehmen. Daraufhin habe der Kläger den Gehörschutz entfernt. Beim Schlafengehen seien ihm die Ohrgeräusche am 10.02.2010 aufgefallen. Er habe am 16.02.2010 Strafanzeige erstattet. Er sei von seinem Arbeitgeber gemobbt worden. Auch sei ihm gedroht worden.
Aus einer Korrespondenz mit der Bundesarbeitsagentur ging hervor, dass der Kläger am 13.01.2010 mitteilte, dass ihm zum zweiten Mal eine fristlose Kündigung angedroht worden sei. Er werde zum Allgemeinarzt gehen, um sich wegen Mobbing, Drohungen und illegalen, arbeitsrechtlichen Lügen und Drohungen krankschreiben zu lassen.
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Augsburg (6 Ca 491/10) wurde ein Vergleich geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis des Klägers und der Fa. S-GmbH aufgrund ordentlicher Arbeitgeberkündigung vom 16.02.2010 mit Ablauf des 31.03.2010 gegen Zahlung einer Abfindung beendet wurde.
Nach dem Leistungsauszug der AOK war der Kläger vom 08.09.2009 bis 11.09.2009 wegen Kopfschmerzen bzw. einer Allergie und vom 16.02.2010 bis 22.02.2010 wegen Lärmschädigungen des Innenohrs arbeitsunfähig erkrankt.
Der Internist Dr. D. berichtete am 21.09.2010, dass der Kläger am 12.02.2010 bei ihm in Behandlung gewesen sei und über Ohrgeräusche rechts geklagt habe. Auf Anordnung seines Chefs habe er die Ohrstöpsel aus den Ohren entfernt. Seitdem leide er unter Ohrgeräuschen. Nach Dr. M. hätten sich die zwischenzeitlich gebesserten Ohrgeräusche ab 05.02.2011 wieder verschlechtert, so dass eine nochmalige Infusionstherapie eingeleitet worden sei. Nach dem Befundbericht des HNO-Arztes L. vom 14.04.2011 beklagte der Kläger einen rechtsseitigen Tinnitus, welcher nach einem Discobesuch aufgetreten sei.
Die Beklagte holte die beratungsärztliche Stellungnahme des HNO-Arztes Prof. Dr. J. vom 12.03.2012 ein. Die otologischen Folgen eines akustischen Lärmtraumas mit Einwirken exzessiv hoher Schallstärken zwischen 130 und 160 dB über die Dauer einiger Minuten seien sofort nach Beendigung der Lärmexposition zu bemerken. Im Vordergrund stünde dabei eine Hörstörung und nicht ein Tinnitus. Beim Kläger sei kein Minderhören dokumentiert. Der Tinnitus sei rechts erst Stunden später aufgetreten. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 10.02.2010 sei daher unwahrscheinlich.
Gestützt auf die beratungsärztliche Stellungnahme vom 05.04.2012 lehnte die Beklagte einen Entschädigungsanspruch aus Anlass der Erkrankung vom 10.02.2010 mit Bescheid vom 10.02.2010 ab. Ein Arbeitsunfall sei nicht nachgewiesen.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 07.11.2012 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 12.12.2012 Klage zum Sozialgericht Augsburg eingelegt und beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 05.04.2012 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 07.11.2012 zu verurteilen, eine berufliche
Lärmschwerhörigkeit einschließlich Ohrgeräuschs anzuerkennen und zu ent-schädigen sowie einen Arbeitsunfall vom 10.02.2010 anzuerkennen und zu entschädigen, Entschädigung in Form einer Verletztenrente, ggf. Übergangsleistungen und der Heilbehandlung insbesondere zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Den Beteiligten ist Gelegenheit gegeben worden, sich vor Erlass des Gerichtsbescheids zu äußern.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Beklagten- und Gerichtsakten Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Das Gericht konnte gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die zu entscheidende Sache mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbunden und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zur Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, gehört.
Die gemäß §§ 87, 90, 92 SGG form- und fristgerecht erhobene Klage zum sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Augsburg (§§ 8, 51 Abs. 1 Nr. 3, 57 SGG) ist nur zum Teil zulässig. Denn Regelungsgegenstand der streitgegenständlichen Bescheide ist nur die Entschädigungspflicht der Beklagten anlässlich des Ereignisses vom 10.02.2010. Eine Regelung hinsichtlich des Vorliegens einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung wurde dagegen nicht getroffen. Die auf Feststellung und Entschädigung einer Lärmschwerhörigkeit gerichtete Klage ist mangels Durchführung eines Verwaltungsverfahrens unzulässig.
Die Klage ist - soweit sie zulässig ist - unbegründet. Zutreffend hat es die Beklagte mit Bescheid vom 05.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.11.2012 abgelehnt, dem Kläger Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung anlässlich des Ereignisses vom 10.02.2010 zu gewähren. Denn es ist bereits kein entschädigungspflichter Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) festzustellen.
Gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haben Versicherte nach Eintritt eines Versicherungsfalles in Form eines Arbeitsunfalls einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, sofern sie die besonderen Voraussetzungen des
SGB VII für die Gewährung der konkreten Geldleistung erfüllen. So haben beispielsweise diejenigen Versicherten einen Anspruch auf eine Verletztenrente, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Abweichend von diesem Grundsatz besteht nach § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII für jeden Versicherungsfall, auch für einen früheren, Anspruch auf Rente, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert ist und die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20 erreichen. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind dabei allerdings nur dann zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v.H. mindern, § 56
Abs. 1 Satz 3 SGB VII. Daneben haben Versicherte auch einen Anspruch auf Verletztengeld, die infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben könne, § 45 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Arbeitsunfähigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn der Versicherte wegen eines Versicherungsfalls der gesetzlichen Unfallversicherung nicht in der Lage ist, seine zuletzt verrichtete oder eine ähnlich geartete Tätigkeit auszuüben (Becker/Burchardt/Kras-
ney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII -, § 45 Rdnr. 7 m.w.N.). Daneben steht den Versicherten auch ein Anspruch auf Heilbehandlung für die unfallbedingten Gesundheitsstörungen zu.
Als Voraussetzung der Gewährung von Entschädigungsleistungen infolge eines Arbeitsunfalls müssen die versicherte Tätigkeit, der Unfall und die Gesundheitsschädigung im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung für die Entschädigungspflicht, der nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, grundsätzlich die "hinreichende" Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit - ausreicht (Bundessozialgericht - BSG, SozR 3-2200 § 551 RVO Nr. 16 m.w.N.). Eine solche Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn nach vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Faktoren ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass darauf die richterliche Überzeugung gestützt werden kann (BSG, Urteil vom 02.02.1978, 8 RU 66/77, Landessozialgericht - LSG - Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2008, L 3 U 1038/05).
Ausgangspunkt für die Bestimmung des Kausalzusammenhangs zwischen schädigender Einwirkung und Gesundheitsstörung ist die naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie. Danach ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist eine Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R).
Für den Bereich des Sozialrechts hat deshalb das BSG in Fortführung der Rechtsprechung des früheren Reichsversicherungsamtes und des Reichsversorgungsgerichts die Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung entwickelt. Als Ursache im Rechtssinne sind hiernach nicht alle Bedingungen eines Erfolges zu werten, einerlei mit welcher Art und Schwere sie zu ihm beigetragen haben und in welcher inneren Beziehung sie hierzu stehen. Als Ursache gelten vielmehr unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes nur die Bedingungen, die wegen ihrer besonders engen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Sozialrechtlich ist also allein relevant, ob die Bedingung wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben). Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen (BSG, Urteil vom 09.05.2006, a.a.O.).
Gesichtspunkte für die Beurteilung der besonderen Beziehung einer versicherten Ursache zum Erfolg sind neben der versicherten Ursache bzw. dem Ereignis als solchem, einschließlich der Art und des Ausmaßes der Einwirkung, die konkurrierende Ursache unter Berücksichtigung ihrer Art und ihres Ausmaßes, der zeitliche Ablauf des Geschehens
- aber eine Ursache ist nicht deswegen wesentlich, weil sie die letzte war -, weiterhin Rückschlüsse aus dem Verhalten des Verletzten nach dem Unfall, den Befunden und Diagnosen des erstbehandelnden Arztes sowie der gesamten Krankengeschichte. Ergänzend kann der Schutzzweck der Norm heranzuziehen sein (BSG, Urteil vom 09.05.2006, a.a.O.).
Hiervon ausgehend vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass der Kläger am 10.02.2010 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Mit der Beklagten stimmt es überein, dass durch das Ereignis vom 10.02.2010 kein Gesundheitsschaden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verursacht worden ist.
Eine unfallbedingte Hörstörung ist nicht nachgewiesen. Ausweislich der vorliegenden HNO-ärztlichen Befunde und Audiogramme hat sich in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zum Ereignis vom 10.02.2010 keine Hörstörung beim Kläger eingestellt, wie der Sachverständige Prof. Dr. J. in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 12.03.2012 überzeugend herausgearbeitet hat. So berichteten die behandelnden HNO-Ärzte H. und Dr. M. von einem Normalhörvermögen. Infolgedessen kann eine Hörminderung nicht Folge des Ereignisses vom 10.02.2010 sein.
Auch die geltend gemachten Ohrgeräusche können nicht dem Ereignis vom 10.02.2010 zugerechnet werden.
Das Gericht kann dabei offenlassen, ob beim Kläger tatsächlich Ohrgeräusche zu sichern sind. Es merkt lediglich an, dass es bemerkenswert ist, dass die behaupteten Ohrgeräusche auftraten, als offensichtlich die Kündigung des Klägers im Raum stand bzw. Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber bestanden.
Im Rahmen eines akuten Lärmtraumas (Schönberger, Mehrtens, Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit - S/M/V -, S. 325 f.) können exzessiv hohe Schallstärken über die Dauer einiger Minuten zwischen 130 und 160 dB zur ein- und doppelseitigen Schwerhörigkeit führen, ohne dass eine besondere Empfindlichkeit des Gehörs vorliegt. Allerdings muss die Hörstörung - anders als beim Kläger - sofort nach Beenden der Lärmexposition vorhanden sein. Der Befund entspricht dem einer fortgeschrittenen Lärmschwerhörigkeit.
Im Übrigen gehen lärmbedingte Ohrgeräusche regelmäßig mit einem lärmbedingten Hörverlust einher, welcher beim Kläger nicht bestand. Isolierte Ohrgeräusche ohne lärmbedingten Hörverlust sind ausgeschlossen (S/M/V S. 351).
Unter Abwägung aller vorliegenden Umstände ist für das Gericht daher nicht erkennbar, dass das Ereignis vom 10.02.2010 eine Gesundheitsschädigung herbeigeführt hat. Infolgedessen ist kein Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII festzustellen. Mangels Vorliegens eines Arbeitsunfalls steht dem Kläger kein Anspruch auf Heilbehandlung, Verletztengeld oder Verletztenrente zu.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 193 SGG abzuweisen.