1. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung scheidet aus, wenn die Verfügbarkeit aus anderen Gründen als der konkreten Weiterbildungsmaßnahme (hier: stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme) nicht gegeben ist.
2. Der Kostenträger der stationären Behandlung nach § 146 SGB III muss nach dem klaren Gesetzeswortlaut eine Krankenkasse sein. Maßnahmen auf Kosten des Rentenversicherungsträgers oder der Berufsgenossenschaft erfüllen nicht den Tatbestand des § 146 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB III.
3.
Einer analoge Anwendung des § 146 SGB III gestützt werden. Einer Analogie steht neben dem klaren Gesetzeswortlaut (stationäre Behandlung auf Kosten der Krankenkasse) das Fehlen einer planwidrigen Regelunglücke entgegenstehen.
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 17. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Arbeitslosengeld vom 10. Januar 2017 bis zum 14. Februar 2017.
Die Klägerin ist abhängig beschäftigte Apothekerin und nicht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (der Beigeladenen zu 1), sondern bei der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung (der Beigeladenen zu 2) pflichtversichert. Sie war während der Beschäftigung in der Y.... -Apotheke X.... ab dem 1. Oktober 2013 sowie nachfolgend ab dem 1. März 2017 für ihre Tätigkeit in der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen von der Rentenversicherungspflicht bei der Beigeladenen zu 1 befreit.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 16. September 2015 Arbeitslosengeld für 360 Kalendertage vom 1. September 2015 bis zum 30. August 2016 in Höhe vom 45,41 EUR, mit Änderungsbescheid vom 23. Juni 2016 ab dem 11. Juli 2016 für 50 Kalendertage und mit Änderungsbescheid vom gleichen Tag ab dem 29. November 2016 für 30 Kalendertage bis zum 28. Dezember 2016. Die Beklagte zahlte für die Klägerin Rentenversicherungsbeträge an die Beigeladene zu 2.
Die Klägerin teilte der Beklagten am 6. Dezember 2016 mit, dass sie ab dem 10. Januar 2017 bei einer Kur der Deutschen Rentenversicherung sei. Sie nahm ab dem 19. Dezember 2016 an einer Weiterbildung „Integration und berufliche Optimierung“ teil, die nach § 81 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) als berufliche Weiterbildungsmaßnahme gefördert wurde.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 14. Dezember 2016 ab dem 19. Dezember 2016 Arbeitslosengeld für 10 Kalendertage mit einem täglichen Leistungsbetrag von 45,41 EUR vom 19. Dezember 2016 bis auf Weiteres.
Die Beklagte hob die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 4. Januar 2017 ab dem 10. Januar 2017 wegen Beginn einer Rehabilitationsmaßnahme mit Anspruch auf Übergangsgeld auf.
Die Klägerin trat, ohne arbeitsunfähig zu sein, am 10. Januar 2017 eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme in W.... an und nahm an der Weiterbildungsmaßnahme nicht teil. Die Kosten für die Unterkunft, Verpflegung und die Reisekosten während der Kur wurden durch die Beigeladene zu 1 übernommen.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 21. Februar 2017 ab dem 9. Januar 2017 Arbeitslosengeld für 10 Kalendertage; konkret für den 9. Januar 2017 und ab dem 15. Februar 2017 bis auf Weiteres in Höhe von 45,41 EUR. Für den Zeitraum der Kur vom 10. Januar 2017 bis zum 14. Februar 2017 betrage der Leistungsbetrag aufgrund der Reha-Maßnahme mit Anspruch auf Übergangsgeld 0,00 EUR.
Die Beklagte hob mit Bescheid vom 27. Februar 2017 die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 1. März 2017 wegen der Aufnahme einer Beschäftigung auf.
Die Beigeladene zu 1 lehnte den Antrag der Klägerin auf Zahlung von Übergangsgeld mit Bescheid vom 17. März 2017 bestandskräftig ab, da für den Bemessungszeitraum keine Beiträge zur Rentenversicherung sondern aufgrund der Befreiung allein zum berufsständigen Versorgungswerks entrichtet worden seien.
Die Klägerin beantragte am 9. April 2017 bei der Beklagten die Überprüfung des bestandskräftig gewordenen Bescheides vom 4. Januar 2017. Ihr Antrag auf Übergangsgeld sei abgelehnt worden.
Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 2. Mai 2017 ab. Weder sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen noch das Recht falsch angewandt worden.
Auch die Beigeladene zu 2 lehnte den Antrag der Klägerin auf Übergangsgeld mit Bescheid vom 18. Mai 2017 bestandskräftig ab. Übergangsgeld sei im Leistungskatalog nicht vorgesehen und könne mangels Rechtsgrundlage nicht gezahlt werden.
Die Klägerin wandte sich mit Widerspruch vom 28. Mai 2017 gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten. Da die Zahlung von Übergangsgeld abgelehnt worden sei, liege der angegebene Grund für den fehlenden Anspruch nicht vor.
Mit Änderungsbescheid vom 3. August 2017 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 10. Januar 2017 auf. Grund sei der Beginn einer Rehabilitationsmaßnahme. Die Klägerin habe den Vermittlungsbemühungen ab dem 10. Januar 2017 nicht zur Verfügung gestanden. Der Bescheid werde Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2017 als unbegründet zurück. Die Aufhebung der Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 4. Januar 2017 ab dem 10. Januar 2017 sei rechtmäßig. Allein die zur Begründung angeführte Rechtsgrundlage sei unzutreffend, was mit dem Änderungsbescheid vom 3. August 2017 korrigiert worden sei. Nach der Beendigung der Maßnahme habe die Beigeladene zu 1 den Antrag der Klägerin auf Zahlung von Übergangsgeld wegen fehlender rentenrechtlicher Voraussetzungen abgelehnt, so dass die Bewilligung von Arbeitslosengeld nicht mit der Begründung aufgehoben werde, dass ihr Anspruch wegen des Anspruchs auf Übergangsgeld ruhe. Jedoch habe die Klägerin während der stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme den Vermittlungsbemühungen der Beklagten weder objektiv noch subjektiv zur Verfügung gestanden. Da sie nicht gesetzlich in der Rentenversicherung versichert sei, habe sie zwar Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Anspruch auf Leistungsfortzahlung bestehe jedoch nicht, da die Behandlung von einem anderen Kostenträger, vorliegend der Rentenversicherung, durchgeführt werde. Die Aufhebung erfolge ab dem Zeitpunkt der Änderung in den Verhältnissen und somit für die Zukunft ab dem 10. Januar 2017. Zudem habe sie aufgrund der Hinweise im Merkblatt 1 wissen können, dass eine Leistungsfortzahlung nur im Krankheitsfall oder bei einer notwendigen Behandlung auf Kosten der Krankenkasse möglich sei.
Die Klägerin hat am 7. September 2017 Klage erhoben und geltend gemacht, dass nach dem reinen Gesetzeswortlaut kein Anspruch bestehe. Die Leistungen der Rentenversicherung seien gewährt worden, weil sie die Pflichtversicherungszeiten erfüllt habe. Jedoch bestehe kein Anspruch auf Übergangsgeld. Damit liege ein atypischer Fall vor, der durch eine analoge Anwendung des § 146 SGB III geschlossen werden müsse.
Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 17. Dezember 2019 die Klage abgewiesen.
Es seien keine Gründe ersichtlich, warum entgegen des klaren Wortlautes des Gesetzgebers ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen könne.
Die Klägerin hat gegen den ihr am 18. Dezember 2019 zugestellten Gerichtsbescheid am 17. Januar 2020 Berufung eingelegt. Der Gesetzgeber habe an den atypischen Fall nicht bedacht. Die Kur diene gerade der Erhaltung der Verfügbarkeit. In der mündlichen Verhandlung hat sie zu bedenken gegeben, dass in Ihrem Fall auch das Sozialstaatsgebot zu berücksichtigen sei.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Dresden vom 17. Dezember 2019 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 4. Januar 2017 in der Fassung des Überprüfungsbescheides vom 2. Mai 2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 3. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2017 zu verurteilen, der Klägerin Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Formelle Fehler seien im Rahmen des Überprüfungsverfahrens unbeachtlich. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung bestehe nur, wenn „allein“ wegen der geförderten beruflichen Weiterbildungsmaßnahme die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Nur dann werde die fehlende Verfügbarkeit ersetzt. Dies sei während der Kur nicht der Fall.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte beider Instanzen und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten im Rahmen des Überprüfungsverfahrens keinen Anspruch auf Aufhebung des Änderungsbescheides, mit welchem für die Zeit der von der Beigeladenen zu 1 geförderten stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zukunft aufgehoben wurde. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten vom 10. Januar 2017 bis zum 14. Februar 2017 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben der vorinstanzlichen Entscheidung der Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 4. Januar 2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 3. August 2017 und der Überprüfungsbescheid vom 2. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2017. Statthaft ist die isolierte Anfechtungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
2. Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß § 44 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) auf Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides vom 4. Januar 2017 und Zahlung von Arbeitslosengeld vom 10. Januar 2017 bis zum bis zum 14. Februar 2017 da bei Erlass des Verwaltungsaktes weder das Recht unrichtig angewandt wurde noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Anspruchsgrundlage für das Überprüfungsbegehren der Klägerin ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Er kann gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
a) Dahinstehen kann, ob der Aufhebungsbescheid unter Verstoß gegen die nach § 24 SGB X grundsätzlich bestehende Pflicht zur vorherigen Anhörung erlassen wurden. Denn eine unterbliebene oder nicht ausreichende Anhörung stellt keine "unrichtige" Rechtsanwendung im Rahmen des § 44 SGB X dar. Ausschlaggebend ist vielmehr allein die jeweilige materielle Rechtslage (vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai 1997 – 14/10 RKg 25/95 – SozR 3-1300 § 44 Nr. 21 m. w. N. = juris Rdnr. 23; BSG, Urteil vom 3. Mai 2018 – B 11 AL 3/17 R – SozR 4-1300 § 44 Nr. 37 = juris Rdnr. 19). Ohne Auswirkung bleibt auch, dass die Beklagte zunächst tatsächlich von einem falschen Sachverhalt ausgegangen war, soweit sie die Aufhebung darauf stützte, dass der Klägerin ein Anspruch auf Übergangsgeld gegenüber der Beigeladenen zu 1 zustehe. Maßgebend ist allein, ob die Klägerin nach der materiellen Rechtslage einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte und ihr daher im Ergebnis der Aufhebung zu Unrecht Sozialleistungen nicht erbracht worden sind.
b) Rechtsgrundlage für den Erlass des Aufhebungsbescheides vom 4. Januar 2017 ab dem 10. Januar 2017 für die Zukunft ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
(1) Die ab dem 10. Januar 2017 durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme stellt in Bezug auf die Gewährung von Arbeitslosengeld eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen dar. Bis zu diesem Zeitpunkt nahm die Klägerin an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teil und hatte daher Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach § 144 Abs. 1 SGB III. Ab diesem Zeitpunkt stand der Verfügbarkeit der Klägerin nicht die berufliche Weiterbildungsmaßnahme, sondern die durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme entgegen. Für die Zeit der durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme vom 10. Januar 2017 bis zum 14. Februar 2017 bestand kein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Zahlung von Arbeitslosengeld. Es fehlte an der notwendigen objektiven und subjektiven Verfügbarkeit. Gleichfalls bestand kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach § 136 Abs. 1 Nr. 2 SGB III, § 144 Abs. 1 SGB III oder auf Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit nach § 146 SGB III. Eine analoge Anwendung der Vorschriften kommt vorliegend nicht in Betracht.
(1.1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit (vgl. § 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) hat, wer
1. arbeitslos ist,
2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (vgl. § 141 SGB III) und
3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
Arbeitslos ist gemäß § 138 Abs. 1 SGB III, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und
1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
Einem Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit stand somit ab dem 19. Dezember 2016 die fehlende Verfügbarkeit (vgl. § 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 SGB III) aufgrund der durchgeführten Weiterbildungsmaßnahme und ab dem 10. Januar 2017 aufgrund der durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme entgegen.
(1.2) Neben den Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat der Gesetzgeber den Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung gestellt (vgl. § 136 Abs. 1 Nr. 2 SGB III, § 144 Abs. 1 SGB III). Danach hat Anspruch auf Arbeitslosengeld auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt. Die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 144 Abs. 1 SGB III gleichen im Wesentlichen denen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach §§ 137 ff. SGB III. § 144 Abs. 1 SGB III entbindet lediglich von der in § 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 SGB III normierten Voraussetzung der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Entsprechend hat auch das Bundessozialgericht mit Urteil vom 10. Dezember 2019 entschieden, dass wegen der Entstehungsgeschichte des § 144 Abs. 1 SGB III, den systematischen Regelungszusammenhängen sowie dessen Sinn und Zweck von Arbeitslosen in einer Weiterbildungsmaßnahme eine Erreichbarkeit als Element der Verfügbarkeit nicht zu verlangen sei (vgl. BSG, 10. Dezember 2019 – B 11 AL 4/19 R – SozR 4-4300 § 144 Nr. 28 = juris, jeweils Rdnr. 16 ff.). Damit scheidet ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung aus, wenn die Verfügbarkeit aus anderen Gründen als der konkreten Weiterbildungsmaßnahme nicht gegeben ist (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 8. Februar 2017 – L 2 AL 77/16 – juris Rdnr. 20, 21; Brand, in: Band, SGB III [9. Aufl., 2021] § 144 Rdnr. 3).
In der hier maßgebenden Zeit nahm die Klägerin an der Weiterbildungsmaßnahme nicht teil. Ihrer Verfügbarkeit stand die Durchführung der stationären medizinischen Behandlung im Rahmen einer von der Rentenversicherung geförderten medizinischen Rehabilitation entgegen. Es fehlte in der hier maßgebenden Zeit am notwendigen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Weiterbildung und der fehlenden Verfügbarkeit. § 144 Abs. 1 SGB III gewährt keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Weiterbildung auch während der Abwesenheit von der Weiterbildungsmaßname und einer fehlenden Verfügbarkeit aus sonstigen Gründen.
(1.3) Die Klägerin hat gleichfalls keinen Anspruch auf Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit oder weil sie während des Bezugs von Arbeitslosengeld auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird (vgl. § 146 Abs. 1 SGB III).
Weder war die Klägerin arbeitsunfähig noch wurde sie auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt. Der Kostenträger der stationären Behandlung nach § 146 SGB III muss nach dem klaren Gesetzeswortlaut eine Krankenkasse sein. Deshalb erfüllen Maßnahmen auf Kosten des Rentenversicherungsträgers oder der Berufsgenossenschaft nicht den Tatbestand des § 146 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB III (vgl. Aubel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III [2. Aufl., 2019] § 146 Rdnr. 39).
(1.4) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann vorliegend auch nicht – wie von der Klägerin geltend gemacht – auf eine analoge Anwendung des § 146 SGB III gestützt werden. Einer Analogie steht neben dem klaren Gesetzeswortlaut (stationäre Behandlung auf Kosten der Krankenkasse) das Fehlen einer planwidrigen Regelunglücke entgegenstehen.
Die Leistungsfortzahlung nach § 146 Abs. 1 SGB III soll im Arbeitsförderungsrecht allein den Beziehern von Lohnersatzleistungen bei kurzfristigen Erkrankungen die Unannehmlichkeiten ersparen, die sich dadurch ergeben würden, wenn im Krankheitsfalle anstelle der Leistungen der Beklagten in gleicher Höhe Krankengeld von den zuständigen Krankenkassen zu zahlen wäre (vgl. BT-Drucks. 8/4022 S. 89 f. [zur Vorgängerregelung in § 105b AFG]); dies jedoch nur bei einer Dauer von bis zu sechs Wochen. Die Regelung erfasst daher auch für die stationäre Behandlung allein die Krankenkasse als Kostenträger. Sie verfolgt allein Gründe der Verwaltungspraktikabilität. Sie bezweckt weder eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des erkrankten Arbeitslosen noch eine Entlastung der öffentlichen Hand (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juli 1989 – 7 RAr 100/88 – SozR 4100 § 105b Nr. 7 = juris Rdnr. 25; BSG, Urteil vom 7. Februar 2002 – B 7 AL 28/01 R – juris Rdnr. 17; Leandro Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB III [2. Aufl., 2022] § 146 Rdnr. 5 m. w. N.). Diese Form des Arbeitslosengeldes ist daher auch nicht mit der Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers zu vergleichen, die in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers begründet ist und die öffentliche Hand entlasten soll.
Eine Analogie ist entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten auch nicht im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Sozialstaatsgebot erforderlich. Das Sozialstaatsgebot des Artikel 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, ein menschenwürdiges Existenzminimum tatsächlich zu sichern. Der Gesetzgeber hat die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen im Hinblick auf die konkreten Bedarfe der Betroffenen auszurichten. Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch erstreckt sich jedoch nur auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Dabei steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 [Hartz IV-Regelsatz, Hartz IV-Gesetz] – BVerfG 125, 175 ff. = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12 = NJW 2010, 505 ff. = juris Rdnr. 133; BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10,1 BvL 2/11 [Asylbewerberleistungsgesetz] – BVerfG 132, 134 ff. = SozR 4-3520 § 3 Nr. 2 = NVwZ 2012, 1024 ff. = juris Rdnr. 62; BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 [menschenwürdiges Existenzminimum] – BVerfGE 137, 34 ff. = SozR 4-4200 § 20 Nr. 20 = NJW 2014, 3425 ff. = juris Rdnr. 74; BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 1 BvR 371/11 [Grundsicherung für Arbeitssuchende] – BVerfG 142, 353 ff. = SozR 4-4200 § 9 Nr. 15 = NJW 2016, 3774 ff. = juris Rdnr. 36). Das Sozialstaatsgebotes wird nicht dadurch berührt, dass im Einzelfall Unbilligkeiten auftreten können (vgl. BSG, Urteil vom 13. Oktober 1992 – 4 RA 30/91 – juris Rdnr. 35).
Daraus folgt, dass der Umstand, dass sich die Klägerin als Apothekerin von der Rentenversicherungspflicht bei der Beigeladenen zu 1 hat befreien lassen, der Leistungskatalog der Beigeladenen zu 2 keinen Anspruch für die begehrte Leistung ausweist und die Leistungslücke von der Klägerin nicht auf andere Weise geschlossen wurde (und, wie der Klägerbevollmächtigte vorgetragen hat, aus finanziellen Gründen nicht von der Klägerin geschlossen werden konnte), zwar zu einer Leistungslücke geführt hat. Das Sozialstaatsgebot erfordert jedoch nicht, eine solche aufgrund der Umstände des Einzelfalles und auf Grund individueller Entscheidungen entstandene Leistungslücke im Wege einer analogen Anwendung von § 144 SGB III zu schließen.
Entsprechend hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 7. Februar 2002 (a. a. O., juris Rdnr. 20) zu der gleichlautenden früheren Regelung in § 126 Abs. 1 SGB III entschieden, dass das Vorliegen einer Sicherungslücke (Erlöschen des Krankenversicherungsschutzes während des Ruhenszeitraums) nicht dazu führen kann, dass die Voraussetzung, dass die Arbeitsunfähigkeit "während des Bezugs von Arbeitslosengeld" eintreten muss, entgegen des Wortlauts auszulegen und die Voraussetzung des tatsächlichen Leistungsbezuges in § 126 Abs. 1 SGB III hinein zu interpretiert ist.
(2) Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X vor, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Es besteht also eine Pflicht zur Aufhebung, Ermessen steht den Leistungsträgern bereits grundsätzlich nicht zu (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014 – B 6 KA 15/13 R – SozR 4-1300 § 47 Nr. 1 = juris Rdnr. 30; BSG, Urteil vom 11. August 2015 – B 9 SB 2/15 R – SozR 4-1300 § 48 Nr. 31 = juris Rdnr. 20). Zudem wusste die Klägerin aufgrund der Aufhebung und der Hinweise mit Merkblatt 1 für Arbeitslose, dass sie während der Rehabilitationsmaßname gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X).
3. Die Klägerin hat gleichfalls keinen Anspruch gegenüber den Beigeladenen. Einer Verurteilung der Beigeladenen, steht neben der fehlenden Beantragung bereits entgegen, dass die Verurteilung eines anderen Leistungsträgers nach § 75 Abs. 5 SGG nicht in Betracht kommt, wenn dieser die Leistungsgewährung bestandskräftig abgelehnt hat (vgl. BSG, Urteil vom 13. August 1981 – 11 RA 56/80 – SozR 1500 § 75 Nr. 38 = juris Rdnr. 14, m. w. N.; BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 – B 2 U 19/98 R – SozR 3-2200 § 1150 Nr. 2 = juris Rdnr. 28, m. w. N.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. März 2017 – L 7 AY 5085/15 – juris Rdnr. 37 f.; Littmann, in Lüdtke/Berchtold: SGG [5. Aufl., 2017], § 75 Rdnr. 16). Die jeweils ergangenen ablehnenden Bescheide sind vorliegend bestandskräftig geworden.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
III. Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe dafür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen. Die streitige Rechtsfrage betrifft eine nicht mehr geltende Rechtslage.