Die Rücknahme einer Leistungsbewilligung nach § 45 SGB X hat gegenüber allen Erben zu erfolgen. Eine Erstattung in Höhe der Erbquote ist regelmäßig frei von Willkür und ohne offenbare Unbilligkeit und damit rechtmäßig. Bei einer Klage, die von Erben erhoben wird, richtet sich die Kostenentscheidung nach § 197a SGG.
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
Für Klägerin zu 1) auf 5.272,60 Euro,
für Klägerin zu 2) auf 5.272,60 Euro,
für Klägerin zu 3) auf 15.817,81 Euro,
für Klägerin zu 4) auf 5.272,60 Euro.
T a t b e s t a n d:
Die Klägerinnen wenden sich als Erbinnen des verstorbenen Leistungsempfängers gegen die anteilige Rückforderung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Der Leistungsempfänger hatte Eigentum an mehreren Immobilien im Ausland verheimlicht.
Der 1957 geborene Leistungsempfänger, Ehemann der 1956 geborenen Klägerin zu 3) und Vater der Klägerinnen zu 1), 2) und 4), beantragte erstmals im Februar 2011 Sozialhilfe für sich und seine Ehefrau. Er war zusammen mit seiner Ehefrau zwischen 1989 bis Ende 2006 selbständig erwerbstätig im Verkauf von Parfüm, Taschen und anderen Gegenständen auf Jahrmärkten, Flohmärkten und in Kaufhäusern. Im Erstantrag bestätigte das Ehepaar Eigentum an dem bewohnten Haus in I.-Stadt und die Ehefrau vermerkte auf dem Formular handschriftlich mit gesonderter Unterschrift "Kein Haus- und Grundbesitz im Ausland". Der Erstantrag wurde von beiden Eheleuten unterschrieben. Der Leistungsempfänger bevollmächtigte daneben schriftlich seine Ehefrau mit seiner Vertretung. Der Ehefrau wurde vom Jobcenter Arbeitslosengeld II bewilligt, dem Ehemann vom Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Mit Bescheid vom 17.03.2011 wurden ab 01.04.2011 Leistungen von monatlich 433,67 Euro bewilligt.
Die Grundsicherung wurde fortlaufend jährlich weiterbewilligt. Bei der jährlichen Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse verneinten der Leistungsempfänger und dessen Ehefrau durchgängig Immobilienbesitz im Ausland.
Der Leistungsempfänger verstarb am 02.11.2016. Auf Anfrage des Beklagten teilte das Amtsgericht-Nachlassgericht mit, dass es Immobilieneigentum in Spanien geben solle. Der Leistungsempfänger wurde laut Erbschein von seiner Ehefrau zur Hälfte und von seinen drei Töchtern zu je einem Sechstel beerbt. Die Klägerin zu 3 (Ehefrau) erklärte bei einer Vorsprache beim Jobcenter am 28.02.2017, dass der Ehemann Grundbesitz in Spanien erworben habe, einige Ferienappartements in der Nähe von Alicante. Einnahmen aus der Vermietung dieser Appartements seien auf ein spanisches Konto gegangen. Die nachfolgende Strafanzeige des Jobcenters führte zur Verurteilung der Ehefrau wegen Sozialleistungsbetrug.
Nach Anhörung der Klägerin zu 3) wegen Kostenersatz bestätigte diese telefonisch Eigentum an mehreren Häusern in Spanien. Anschließend wurden mit Bescheid vom 19.05.2017 gegenüber der Klägerin zu 3) alle Bewilligungen zugunsten des Leistungsempfängers ab dem Bescheid vom 17.03.2011 gemäß § 45 SGB X zurückgenommen. Die Erben seien in die Rechtsstellung des Erblassers eingerückt. Es handle sich hier um Nachlassverbindlichkeiten nach § 1967 BGB. Das Immobilienvermögen in Spanien habe den Vermögensfreibetrag für Ehegatten von 3.214,- Euro überstiegen. Die Klägerin zu 3) und ihr Ehemann hätten die Mitteilungspflichten nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I zumindest grob fahrlässig verletzt. Die Klägerin zu 3) und ihr Ehemann hätten zumindest grob fahrlässig falsche wesentliche Angaben gemacht gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X. Deshalb bestehe kein Vertrauensschutz. Im Rahmen des Ermessens sei neben der sorgsamen Verwendung öffentlicher Mittel und gesetzeskonformen Rechtsanwendung auch berücksichtigt worden, dass die Angaben vorsätzlich unrichtig gemacht wurden, die Dauer des Hilfebezugs und die Höhe der zu Unrecht bezogenen Leistungen. Für die Zeit von 01.04.2011 bis 30.11.2016 ergebe sich gemäß § 50 Abs. 1 SGB X aus der Summe der unrechtmäßig gewährten Leistungen insgesamt eine Erstattungsforderung von 31.635,61 Euro, die in der Anlage für die einzelnen Monate dargestellt wurde. Dagegen wurde trotz gesetzmäßiger Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid kein Widerspruch eingelegt. Im September teilte die Klägerin zu 3) dem Beklagten handschriftlich mit, dass sie die 31.635,61 Euro in Raten zu je 500,- Euro abbezahlen werde.
Mit Bescheid vom 29.11.2017 änderte der Beklagte den Bescheid vom 19.05.2017 gegenüber der Klägerin zu 3). Nachdem nun ein Erbschein vorliege, werde die Erstattungssumme für die Klägerin zu 3) auf 15.817,81 Euro reduziert entsprechend ihres Erbteils.
Im November 2017 wurden die Klägerinnen zu 1), 2) und 4) zur Rücknahme der Bewilligungen zugunsten des Leistungsempfängers und einer Erstattung der Leistungen entsprechend des jeweiligen Erbteils in Höhe von jeweils 5.272,60 Euro angehört. Mit drei Bescheiden vom 07.12.2017 wurde jeweils gegenüber den einzelnen Töchtern die Bewilligungen zugunsten des Leistungsempfängers gemäß § 45 SGB X wegen zumindest grob fahrlässigen Falschangaben des Leistungsempfängers zum Immobilienvermögen in Spanien zurückgenommen und eine Erstattung von jeweils 5.272,60 Euro entsprechend des Erbteils verfügt.
Sowohl die Klägerin zu 3) als auch die Klägerin zu 1) teilten dem Beklagten mit gleichlautenden Schreiben vom 08.12.2017 mit, dass sie ihren Anteil bezahlen werden. Anschließend legte die Klägerin zu 3) Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.05.2017 und den Bescheid vom 29.11.2017 ein. Die Klägerinnen zu 1), 2) und 4) legten Widerspruch gegen den jeweiligen Bescheid vom 07.12.2017 ein. Die Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2020 gegenüber Klägerin zu 2) bzw. Widerspruchsbescheiden vom 11.03.2020 gegenüber den Klägerinnen zu 1), 3) und 4) als unbegründet zurückgewiesen. Die Rücknahme sei zu Recht erfolgt. Die Immobilien in Spanien hätten den Vermögensfreibetrag überschritten und es wurden mindestens grob fahrlässig dazu keine Angaben gemacht. Die Erstattung entsprechend des Erbteils sei richtig.
Die Klägerin zu 1) hat am 14.04.2020, dem Dienstag nach Ostern, Klage zum Sozialgericht München erhoben. Sie denke nicht, dass ihr Vater zu Unrecht Sozialhilfeleistungen bezogen habe.
Die Klägerin zu 2) hat am 22.04.2020 Klage zum Sozialgericht München erhoben. Laut Empfangsbekenntnis ihrer Rechtsanwältin sei der Widerspruchsbescheid am 03.04.2020 zugegangen. Ihr sei der Sozialhilfebezug ihres Vaters nicht bekannt gewesen. Es sei zu berücksichtigen, dass der Sozialhilfebezug aufgrund des bewussten Verhaltens der Eltern erfolgt sei. Die Inanspruchnahme der Klägerin zu 2) sei grob unbillig. Die Erbauseinandersetzung sei bislang vergeblich versucht worden.
Die Klägerin zu 3) hat ebenfalls am 14.04.2020 Klage zum Sozialgericht München erhoben. Es sei unklar, ob das Vermögen den Erstattungsbetrag übersteige.
Die Klägerin zu 4) hat am 30.04.2020 Klage zum Sozialgericht München erhoben. Laut Empfangsbekenntnis ihres Rechtsanwalts sei der Widerspruchsbescheid am 03.04.2020 zugegangen. Die Klägerin zu 4) habe vom Sozialhilfebezug nichts gewusst und bislang von dem Erbe nichts erhalten. Die Klägerin zu 3) beanspruche das ganze Erbe für sich. Das Erbe enthalte acht Immobilen in Spanien und acht Immobilien in Rumänien. Die 16 Immobilien wurden einzeln benannt mit Kaufdatum (zwischen 1998 und 2008), Kaufpreis, Lage/Ortschaft, Bebauung und Grundstücks- bzw. Wohnfläche. Es handelt sich um mehrere unbebaute Grundstücke, vier Wohnungen in Spanien, fünf Häuser in Rumänien und ein Geschäftsgebäude in Rumänien. Die Klägerin zu 3) habe in Rumänien auf dem Klageweg versucht, das Erbe allein für sich zu beanspruchen, indem sie dort vorgetragen habe, dass der Leistungsempfänger seit 2007 in Rumänien gelebt und dort sein Einkommen erwirtschaftet habe.
Das Sozialgericht hat die vier Klagen durch Beschluss verbunden. In der mündlichen Verhandlung waren die vier Klägerinnen anwesend.
Die Klägerin zu 1) beantragt, den Bescheid vom 07.12.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.03.2020 aufzuheben.
Die Klägerin zu 2) beantragt, den Bescheid vom 07.12.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.03.2020 aufzuheben.
Die Klägerin zu 3) beantragt, den Bescheid vom 19.05.2017 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 29.11.2017.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.03.2020 aufzuheben.
Die Klägerin zu 4) beantragt, den Bescheid vom 07.12.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.03.2020 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Klagen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Sie sind aber unbegründet, weil die strittigen Bescheide dem Gesetz entsprechen und die Klägerinnen dadurch nicht in ihren Rechten verletzt sind. Die Rücknahme der Leistungsbewilligungen erfolgte zu Recht und die Erbinnen haben die Erstattungen im Rahmen der Rechtsnachfolge als Nachlassverbindlichkeiten zu tragen.
1. Die einmonatigen Klagefristen haben die Klägerinnen zu 2) und 4) ausgehend von den Angaben auf den Empfangsbekenntnissen ihrer Rechtsanwälte zu dem Widerspruchsbescheiden eingehalten, § 85 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 5 Abs. 4, Abs. 7 Satz 1 Verwaltungszustellungsgesetz. Maßgeblich ist, sofern kein Gegenbeweis erbracht werden kann, der Zeitpunkt der im Empfangsbekenntnis dokumentierten Entgegennahme des Schreibens mit Empfangswillen (BSG, 05.06.2019, B 12 R 3/19 R, juris Rn. 8 und 10). Statthaft sind Anfechtungsklagen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG.
Ein Verzicht auf den Widerspruch mit der Folge der Unzulässigkeit der jeweiligen Klage (Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Auflage 2020, § 83 Rn. 4) liegt nicht vor. Die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 3) hatten mit gleichlautenden Schreiben vom 08.12.2017 erklärt, sie würden die geforderte Erstattungssumme jeweils in Raten bezahlen. Zuvor hatte die Klägerin zu 3) erklärt, sie werde die 31.635,61 Euro insgesamt bezahlen. Ein solcher Verzicht wäre grundsätzlich möglich, würde aber eine eindeutige Erklärung dieses Inhalts erfordern. Hier wurde aber nur eine Zahlungsbereitschaft in bestimmten Raten mitgeteilt, nicht eine endgültige Hinnahme der behördlichen Regelungen. Diese Erklärungen sind nicht als Verzicht auf die Einlegung eines Widerspruchs zu werten.
2. Die Klagen sind nicht begründet. Die Rücknahmen beruhen auf § 45 SGB X, die Erstattungsforderungen auf § 50 Abs. 1 SGB X.
a) Vorab ist festzustellen, dass die Rücknahme der Bewilligungen und die Erstattungsforderung gegenüber der Klägerin zu 3) durch Bescheid vom 19.05.2017 nicht bestandskräftig wurde. Die Klägerin zu 3) hatte dagegen innerhalb der Monatsfrist des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG zwar keinen Widerspruch eingelegt, aber der Widerspruch der Klägerin zu 3) vom 02.01.2018 richtete sich ausdrücklich gegen den Bescheid vom 19.05.2017 und den Bescheid vom 29.11.2017. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2020 wurde über den Widerspruch gegen beide Bescheide entschieden. Es wurde ausdrücklich auch der Bescheid vom 29.11.2017 und die Rücknahme insgesamt rechtlich gewürdigt. Mit der sachlichen Entscheidung wurde das Fristversäumnis für den Widerspruch geheilt (Meyer-Ladewig u.a., a.a.O. § 84 Rn. 7).
b) Die Bewilligungen durften gemäß § 45 SGB X zurückgenommen werden, weil alle Bewilligungen von Anfang an rechtswidrig waren, wegen vorsätzlich falschen wesentlichen Angaben gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 kein Vertrauensschutz bestand, die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten ist und kein Ermessensfehler vorliegt.
Die Rücknahme einer Leistungsbewilligung nach § 45 SGB X erfolgt nach dem Tod des Begünstigten gegenüber einem Alleinerben oder - wie hier - gegenüber allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft. Die Rücknahme hat gegenüber allen Miterben zu erfolgen (BVerwG, Beschluss vom 03.03.1988, 2 B 25/88). Die Erben treten mit dem Tod des Erblassers gemäß §§ 1922, 1967 BGG in dessen Rechtsstellung ein (BSG, Urteil vom 21.10.2020, B 13 R 19/19 R, juris Rn. 13). Weil die Erben die vorhandene Rechtsstellung so übernehmen, wie sie zum Zeitpunkt des Erbfalls ist, kommt es auch beim Vertrauensschutz auf die Verhältnisse des Begünstigten an, so wie es in § 45 Abs. 2 SGB X formuliert ist ("soweit der Begünstigte ... vertraut hat"). Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob den einzelnen Erben der Leistungsbezug bekannt war oder was sie von der Rechtswidrigkeit des Leistungsbezugs wussten.
Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er bereits bei Erlass rechtswidrig ist, nur unter den Einschränkungen nach § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Der Leistungsempfänger und die Klägerin zu 3) waren bereits vor der ersten Bewilligung vom 17.03.2011 Eigentümer zahlreicher Immobilien in Spanien und Rumänien. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den Angaben der Klägerin zu 3) im Verwaltungsverfahren, den Angaben der Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung ("Mein Vater hat sich das Vermögen vor dem Leistungsbezug erarbeitet.") und den vorgelegten unwidersprochenen Listen mit detaillierten Angaben zu den 16 Immobilien im Ausland. Deren Grundstückswerte lagen ein Vielfaches über den Freibeträgen des Ehepaars. Dabei kann dahinstehen, ob die 16 Immobilien teilweise hälftig im Eigentum der Ehefrau standen, weil auch deren Vermögen gemäß § 43 Abs. 1 SGB XII bei der Frage der Hilfebedürftigkeit des Leistungsempfängers zu berücksichtigen war.
Dem Leistungsempfänger stand beim Vermögen ein sozialhilferechtlicher Freibetrag von 2.600,- Euro zu, § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 der Barbetragsverordnung in der bis 31.03.2017 geltenden Fassung. Der Klägerin zu 3), die Arbeitslosengeld II vom Jobcenter bezog, standen im SGB II eigene höhere Vermögensfreibeträge zu, der Grundfreibetrag von 150,- Euro je vollendetem Lebensjahr und der Anschaffungsfreibetrag von 750,- Euro, § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 4 SGB II. Für diese Konstellation der sog. gemischten Bedarfsgemeinschaft hat das BSG die Summe beider Freibeträge als gesetzlichen Härtefall anerkannt (BSG, Urteil vom 20.09.2012, B 8 SO 13/11 R). Das ergibt maximal 12.650,- Euro (2.600,- Euro plus 750,- Euro plus 62 mal 150,- Euro). Ein Härtefall aufgrund der Anrechnung des Vermögens nach § 90 Abs. 3 SGB XII liegt bei einer derartigen Anzahl an Immobilien offensichtlich nicht vor.
Ein rechtswidriger Verwaltungsakt darf nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann man sich von vornherein gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht berufen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
Der begünstigte Leistungsempfänger und seine von ihm ausdrücklich bevollmächtigte Ehefrau, die Klägerin zu 3), haben auf konkrete Fragen nach Haus- und Grundbesitz im Ausland die Unwahrheit geäußert. Die Klägerin zu 3) hat im Erstantrag ausdrücklich schriftlich gelogen ("Kein Haus- und Grundbesitz im Ausland" mit Unterschrift) und bei allen Folgeüberprüfungen in jedem Jahr falsche Angaben angekreuzt. Das geschah vorsätzlich. Der Leistungsempfänger hat diese falschen Angaben jeweils mit Unterschrift abgezeichnet. Im Übrigen muss er sich das Verhalten seiner Vertreterin zurechnen lassen. Zu ergänzen ist, dass die Vermietung der Immobilien durch Beauftragte im Ausland erfolgte und die Mieteinnahmen landeten auf ausländischen Konten. Das spricht ebenfalls für ein planmäßiges vorsätzliches Vorgehen.
Die Bewilligungen beruhten alle auf den falschen Angaben, weil bei offenkundig nicht bestehender Hilfebedürftigkeit eine Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht erfolgt wäre.
Die Rücknahmefrist nach § 45 Abs. 3 SGB X wurde eingehalten. Nach Satz 3 dieser Regelung kann ein rechtswidriger Dauerverwaltungsakt bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden, wenn ein Fall nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X vorliegt. Der erste zurückgenommene Verwaltungsakt datiert vom 17.03.2011, die letzte Rücknahme erfolgte mit Bescheid vom 07.12.2017.
Es wurde auch die einjährige Kenntnisfrist nach § 45 Abs. 4 SGB X eingehalten, wonach die Rücknahme innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, die die Rücknahme rechtfertigen, zu erfolgen hat. Frühestens Anfang 2017 konkretisierte sich die Annahme, dass der Leistungsempfänger Eigentümer von Immobilien in Spanien war. Der letzte Rücknahmebescheid datiert vom 07.12.2017.
Die Rücknahme war auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X. Durch Bezeichnung des ersten Bewilligungsbescheids vom 17.03.2011, der vollständigen Aufhebung auch der Folgebescheide und des Aufhebungszeitraums war der Regelungsumfang unzweideutig zu erkennen. Durch die beigefügten Listen zu den monatsweise gewährten und nun zurückgenommenen Leistungen war im Einzelnen nachzuvollziehen, welche Leistungen von Rücknahme und Erstattung betroffen waren.
Die Behörde hat auch fehlerfrei Ermessen ausgeübt. Bei der Rücknahmeentscheidung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die das Gericht nur hinsichtlich Ermessensfehlern überprüfen darf, § 54 Abs.2 Satz 2 SGG. Der Beklagte hat sein Ermessen erkannt und fehlerfrei ausgeübt. Er hat insbesondere auch den Einzelfall gewürdigt (Vorsatz bei den falschen Angaben, Dauer und Höhe des Leistungsbezugs) und die wesentlichen Gesichtspunkte in die Entscheidungen einbezogen.
Insgesamt liegen die Voraussetzungen der Rücknahme bei jedem der strittigen Bescheide vor.
b) Die Erstattung der jeweiligen Teilbeträge beruht auf § 50 Abs. 1 SGB X. Wenn ein Verwaltungsakt aufgehoben wurde, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten.
Nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte die Erstattung jeweils im Umfang der Erbquote geltend macht. Jeder Erbe haftet dem Beklagten als Nachlassgläubiger gemäß §§ 1922, 1967 Abs. 1, § 2058 BGB grundsätzlich als Gesamtschuldner. Demzufolge könnte der Beklagte gemäß § 421 BGB "nach seinem Belieben" von jedem Erben die Erstattung ganz oder teilweise fordern. Dabei hat ein Sozialleistungsträger aber das Willkürverbot zu beachten und eine offenbare Unbilligkeit zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 23.08.2013, B 8 SO 7/12 R, juris Rn. 22; der dort unter Rn. 23 ff geschilderte Ausnahmefall einer ausdrücklichen Ermessensentscheidung bei der Erbenhaftung nach § 92c BSHG bzw. § 102 SGB XII liegt hier nicht vor). Die Inanspruchnahme von Erben in Höhe deren jeweiligen Erbquote bei einer Erbschaft, deren Wert die Erstattungsforderung um ein Mehrfaches übersteigt, ist weder willkürlich noch offenbar unbillig.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG. Weder die Klägerinnen noch der Beklagte sind Personen nach § 183 SGG. Die Klägerinnen sind bzgl. der strittigen Leistungen selbst keine Leistungsempfänger und auch keine Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I. § 56 SGB I betrifft Ansprüche auf Auszahlung von laufenden Geldleistungen, nicht eine Rückzahlung nach Aufhebung- und Erstattungsbescheid (Mrozynski, SGB I, 6. Auflage 2019, § 56 Rn. 4). Die Kostenprivilegierung nach § 183 Satz 2 SGG gilt nur für Rechtsnachfolger, die ein bereits laufendes Gerichtsverfahren aufnehmen, nicht für Rechtsnachfolger, die ein Klageverfahren selbst beginnen (vgl. BSG, Urteil vom 03.08.2006, B 3 KR 24/05 R, juris Rn. 23).
Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen sind, § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert war für jede der Klägerinnen in Höhe der Erstattungsforderung festzusetzen, der sie selbst ausgesetzt ist, § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.