L 1 AS 202/21 NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 100 AS 4376/19
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 AS 202/21 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Januar 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde des Klägers vom 17. Februar 2021 gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Januar 2021 ist unzulässig.

 

Eine Beschwerde nach § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts setzt voraus, dass die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung nur dann der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungskat betrifft, 750,00 € nicht übersteigt. Dies gilt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

 

Der Kläger strebt mit der Klage an, den Beklagten zu verpflichten, Schikanen gegen ihn zu unterlassen, Anträge getrennt zeitnah und entsprechend der Antragstellung zu bearbeiten, angemessen lange Fristen zu setzen und nur anlassbezogene Sanktionen anzudrohen. Damit zeigt sich sein Begehren nicht als eines auf Bewilligung von Geldbeträgen, auch wenn ein Zusammenhang mit einem Antrag auf Bewilligung eines Darlehens für eine Waschmaschine und die Gewährung weiterer SGB II-Leistungen steht.

 

Die Beschwerde ist danach als unzulässig zu verwerfen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. A. 2020, § 144 Rdnr. 46a).

Der Kläger ist vom Senat darauf hingewiesen worden, dass gegen das Urteil des Sozialgerichts direkt die Berufung erhoben werden kann. Er hat auch bereits einen Berufungsschriftsatz eingereicht (Az. L 1 AS 935/21).

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Rechtskraft
Aus
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