Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. April 2021 zu II.) abgeändert. Der Streitwert wird auf 90.101,63 € und ab 26. Juni 2019 auf 54.562,57 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin vom 19. April 2021 gegen den genannten Beschluss ist nach § 32 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), §§ 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 68 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig.
Sie ist statthaft. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 € (§ 60 Abs. 1 S. 1 GKG), da bereits die Differenz für eine Gebühr (nach RVG in der Fassung vor 2021) nach den im Tenor aufgeführten Streitwerten zuzüglich Mehrwertsteuer 202,30 € beträgt.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, Abs. 3, 43 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Ab Eingang der Teilrücknahme (Eingangsdatum) war nur noch der Betrag von 54.562,57 € im Streit. Dies hat zwar mangels Erledigung insgesamt keine Auswirkungen auf die Gerichtsgebühr, wie sich aus den einschlägigen Regelungen im Kostenverzeichnis (Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG) ergibt (hier konkret Nr. 7110 und 7111). Für die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten, für die aufgrund § 32 RVG auch die gerichtliche Festsetzung für die Gerichtsgebühren maßgeblich ist, kommt es aber auf einzelne Tätigkeiten der Rechtsanwälte an, bei denen eine Gegenstandsänderung entsprechend zu berücksichtigen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 11. Juni 2013 –L 1 KR 200/13 B mit Bezugnahme auf Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 31. März 2013 -L 5 R 734/12 B-, juris-Rdnr. 8f mit weiteren Nachweisen). Soweit vertreten wird, insoweit sei nicht § 32 RVG sondern § 33 RVG einschlägig und eine gesonderte Wertfestsetzung deshalb nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag vorzunehmen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. August 2020 –L 11 KR 1639/20 B- juris-Rdnr. 18 mit Darstellung des Streitstandes), führt dies jedenfalls im vorliegenden Verfahren zu keinem anderen Ergebnis, da die Klägerin mit Schriftsatz vom 22. Juli 2021 klargestellt hat, mit ihrem Schriftsatz vom 19. April 2021 eine entsprechend differenzierte Festsetzung –bzw. mit anderer Terminologie einen vom Streitwert verschiedenen Gegenstandswert- erreichen zu wollen. Dieses Begehren hat das SG im Rahmen der Nichtabhilfe mit abgelehnt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 GKG, § 177 SGG).