Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 15.04.2019 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.798,70 € festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin für die Jahre 2011 bis 2014 Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (GKV/sSPV) für die Beigeladene zu 1. nachzuentrichten hat.
Die Beigeladene zu 1. ist seit dem 01.02.2003 als Krankenschwester in einem Krankenhaus der Klägerin beschäftigt. Weil sie ab dem 01.02.2004 außerdem eine hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit als Gesellschafterin der R GbR ausübte, beendete die Beklagte die (Pflicht-)Versicherung für die ausgeübte Beschäftigung als Krankenschwester und teilte der Klägerin unter dem 20.04.2004 mit, dass die Beigeladene zu 1. nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliege und forderte zur entsprechenden Ummeldung zum 01.02.2004 auf. Die Beigeladene zu 1. versicherte sich in GKV und sPV privat, die Klägerin erstellte eine entsprechende Meldung zur Sozialversicherung und führte nur noch die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an die Beklagte als zuständige Einzugsstelle ab. Außerdem leistete sie einen Zuschuss zur privaten Versicherung der Beigeladenen zu 1..
Nachdem deren Ehemann die N GmbH mitgegründet hatte, wurde der Gesellschaftsvertrag der GbR am 01.01.2011 geändert und deren Tätigkeit am 10.03.2011 in „Verwaltung und Vermietung von Wirtschaftsgütern“ umgemeldet. Die Beigeladene zu 1. beantragte mit Schreiben vom 05.05.2014 die Wiederaufnahme in die GKV und sPV, weil sie kein Entgelt mehr aus der R GbR erziele. Mit Bescheid vom 17.11.2014 stellte die Beklagte fest, dass seit dem 01.01.2011 Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehe, da diese nicht mehr hauptberuflich selbständig erwerbstätig sei. Die Beschäftigung als Krankenschwester sei im Vergleich zur selbständigen Tätigkeit von deutlich größerer wirtschaftlicher und zeitlicher Bedeutung, so dass die selbständige Tätigkeit nicht mehr als hauptberuflich anzusehen sei. Mit Schreiben vom 17.11.2014 unterrichtete die Beklagte auch die Klägerin über die rückwirkend ab dem 01.01.2011 bestehende Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. zur GKV und sPV. Hierauf reagierte die Klägerin zunächst nicht.
Unter dem 11.06.2015 hörte die Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten Nacherhebung von Beiträgen an. Diese machte daraufhin geltend, die Nachforderung bedeute eine Störung des Äquivalenzprinzips. Mit Bescheid vom 12.08.2015 forderte die Beklagte von der Klägerin die Nachentrichtung von Beiträgen zu GKV und sPV für die Jahre 2011 bis 2014 in Höhe von insgesamt 19.798,70€ (4706,08 € für 2011, 4886,44 € für 2012, 5103,09 € jeweils für 2013 und 2014). Den Widerspruch der Klägerin wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2016 als unbegründet zurück: Der Arbeitgeber sei nach § 28e Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IV verpflichtet, die Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Das Risiko der nicht ordnungsgemäßen Beurteilung des Versicherungsstatus liege bei den Betroffenen selbst und sei nicht der Solidargemeinschaft aufzubürden. Der Verwaltungsakt vom 20.04.2004 sei gemäß § 48 SGB X mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Veränderung der Verhältnisse zurückzunehmen gewesen, weil die Änderung zu Gunsten der Beigeladenen zu 1. erfolgt sei.
Am 07.03.2016 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Münster erhoben. Der Beitragsnachforderung stehe die Störung des Äquivalenzprinzips entgegen. Sie habe erstmalig mit Schreiben der Beklagten vom 17.11.2014 Kenntnis davon erhalten, dass eine versicherungsrechtliche Beurteilung für die versicherte Mitarbeiterin durchgeführt worden sei, deren Prüfung ergeben habe, dass rückwirkend ab dem 01.01.2011 Versicherungspflicht zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung bestehe. Der Bescheid an die Beigeladene vom 17.11.2014 sei ihr nicht bekannt gewesen. Sie sei zudem seit dem 01.01.2011 durch Zuschüsse zur privaten GKV und SPV belastet gewesen, während auf Seiten der Beklagten kein Risiko bestehe, für den streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen gewähren zu müssen. Zudem sei die Beigeladene zu 1. ihren Auskunfts-und Meldepflichten im Verhältnis zur Arbeitgeberin nicht nachgekommen, was ihr im Rahmen des hiesigen Verfahrens nicht zum Vorteil gereichen dürfe.
Das Sozialgericht hat Gewerbeummeldung, Einkommenssteuerbescheide und Gehaltsabrechnungen der Beigeladenen zu 1. beigezogen und schließlich mit Urteil vom 15.04.2019 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe in rechtmäßiger Weise den streitgegenständlichen Bescheid erlassen, nachdem sie zunächst mit unangefochtenem Bescheid vom 17.11.2014 bindend die Versicherungspflicht der Beigeladenen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ab dem 01.01.2011 festgestellt habe. Dieser sei auch gegenüber der Klägerin bindend geworden, weil sie im Verwaltungsverfahren nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB X förmlich hinzugezogen worden sei und nicht binnen eines Jahres Widerspruch eingelegt habe.
Der Beitragsanspruch der Beklagten bestehe unabhängig davon, ob die Klägerin von der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. Kenntnis hatte oder Kenntnis haben konnte. Denn der Beitragsanspruch entstehe mit dem Vorliegen der im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen unabhängig von der Kenntnis der Beteiligten (§ 22 SGB IV); mit dem Beitragsanspruch entstehe auch die Zahlungspflicht. Die Klägerin als Arbeitgeberin sei daher auch verpflichtet, noch nicht verjährte Beiträge (§ 25 SGB IV) für zurückliegende Zeiträume nachzuentrichten, selbst wenn sie erst nachträglich von der Beitragspflicht Kenntnis erlangt habe und den Arbeitnehmeranteil nicht mehr fordern könne.
Die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung des Gesamtversicherungsbeitrags verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Es liege insbesondere keine Störung des Äquivalenzprinzips vor, welche einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz indizieren könnte. Auch liege das Risiko einer Fehleinschätzung mit der Folge, dass von den gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, einer Doppelversorgung in der gesetzlichen und in der privaten Krankenversicherung entgegenzuwirken (§ 205 VVG), vom Versicherten kein Gebrauch gemacht werde, bei den Betroffenen selbst. Der Klägerin als Arbeitgeberin obliege es, den sozialversicherungsrechtlichen Status ihrer Arbeitnehmer zu prüfen und auf Änderungen zu reagieren (Hinweis auf Bayerisches LSG, Urteil vom 26.07.2011 – L 5 R 357/09 –, Rn. 18, juris). Das Risiko der nichtordnungsgemäßen Beurteilung des Versicherungsstatus dagegen der Solidargemeinschaft aufzubürden, erscheine nicht sachgerecht (Hinweis auf Senat, Beschluss vom 31.03.2004 – L 16 B 17/04 KR ER).
Gegen das am 29.04.2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.05.2019 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus: Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts könne sie sich auf eine Störung des Äquivalenzprinzips berufen, was zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide führe. Die vom Sozialgericht in Bezug genommenen Entscheidungen des LSG NRW und LSG Bayern beträfen Fälle des Unterschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze, die selbstredend von einem Arbeitgeber ohne weiteres überprüfbar sei. Sie sei hingegen ohne Kenntnis davon gewesen, dass sich der Status der Beigeladenen zu 1. geändert habe. Diese habe sie auch nicht unterrichtet und sei nicht schutzwürdig. Während eine Belastung der Beklagten für die Vergangenheit im Zeitraum der Beitragsnachforderung nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen sei, sei sie selbst durch den Zuschuss zur privaten KV und PV zusätzlich belastet. Ein etwaiger Regress gegenüber der Beigeladenen zu 1. sei mit einem erheblichen Risiko für sie verbunden. Sie habe zudem auf den Bestand des Bescheides der Beklagten von 20.04.2004 vertraut. Auch habe die DRV zu keinem Zeitpunkt ab 2011 die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Arbeitsverhältnisses beanstandet.
Die Klägerin beantragt:
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 15.04.2019 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 12.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beiträge für zurückliegende Zeiträume seien selbst dann nachzuentrichten, wenn der Arbeitgeber erst nachträglich von der Beitragspflicht Kenntnis erlangt habe und den Arbeitnehmeranteil nicht mehr fordern könne. Dies gelte unabhängig von einem Verschulden des Arbeitgebers, der selbst dann verpflichtet sei, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag einschließlich des Arbeitnehmeranteils an die Einzugsstelle zu zahlen, wenn ihm nicht bekannt war und auch noch nicht bekannt sein konnte, dass Versicherungspflicht besteht, weil der Arbeitnehmer ihm insoweit entscheidende Tatsachen trotz Befragen verschwiegen hatte (wie z.B. eine weitere geringfügige Beschäftigung, durch die er wegen § 8 Abs. 2 SGB IV versicherungspflichtig ist). Die Klägerin habe auch nicht auf das Fortbestehen der dem Schreiben vom 20.04.2004 zugrundeliegenden Verhältnisse vertrauen dürfen, ihr hätte vielmehr bewusst sein müssen, dass sich die Verhältnisse, welche eine Versicherungspflicht nach sich ziehen, bei der Beigeladenen zu 1. jederzeit ändern könnten. Ob die Klägerin die Beigeladene zu 1. dazu in regelmäßigen Abständen gefragt habe, entziehe sich ihrer Kenntnis. Der vom Senat angeforderte Verwaltungsvorgang betreffend die Versicherung der Beigeladenen zu 1. für das Jahr 2014 sei nicht mehr auffindbar.
Die Beigeladene zu 1. schließt sich dem Antrag der Klägerin an.
Sie trägt vor, ab 2011 habe der zeitliche Umfang für ihr Unternehmen nur noch ca. zwei Stunden pro Tag betragen, da nur noch die Abwicklung der Vermietung von Gerätschaften der GbR an die GmbH, die ihr Ehemann gegründet habe, zu erledigen gegolten habe.
Die Beigeladene zu 2. beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts den Einkommensteuerbescheid der Beigeladenen zu 1. für das Jahr 2004 beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat ihre Klage gegen den Bescheid vom 12.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2016 zu Recht abgewiesen, denn dieser Bescheid ist nicht rechtswidrig.
Die Beklagte fordert mit dem angefochtenen Bescheid vielmehr zu Recht von der Klägerin als Arbeitgeberin der Beigeladenen zu 1. die Nachentrichtung von Beiträgen zur GKV und sPV für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2014 in Höhe von insgesamt 19.798,70 €.
Die Beigeladene zu 1. war im Zeitraum der streitigen Beitragsnachforderung in der Beschäftigung als Krankenschwester im Krankenhaus der Klägerin in GKV und sSPV gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und § 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI gesetzlich pflichtversichert.
Das hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 17.11.2014 bindend (§ 77 SGG) gegenüber der Beigeladenen zu 1. festgestellt. Inwieweit diese Bindungswirkung auch gegenüber der zum Verwaltungsverfahren hinzugezogenen Klägerin eingetreten ist, wie das Sozialgericht mit beachtenswerten Argumenten näher dargelegt hat, kann dahinstehen, zumal dieser Vorgang inzwischen bei der Beklagten unauffindbar ist.
Die Beklagte hat nämlich zu Recht ab dem 01.01.2011 die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. festgestellt, weil die aus deren entgeltlichen Beschäftigung bei der Klägerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI) resultierende Versicherungspflicht nicht mehr auf Grund des Umfangs der daneben ausgeübten selbstständigen Tätigkeit nach § 5 Abs. 5 SGB V ausgeschlossen war.
Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 SGB V ist nicht nach § 5 Abs.1 Nr. 1 oder 5 SGB V versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig ist. Hauptberuflichkeit ist dann anzunehmen, wenn die selbstständige Tätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und - ohne dass diesem Merkmal eine eigenständige Bedeutung zukäme (BSG SozR 3-5420 § 3 Nr. 3) - den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt (zB. BSGE 77, 93, 95 = SozR 3-5420 § 3 Nr. 1 S 2 f; BSGE 79, 133 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 27; BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 12, Rn. 14; Just in: Becker/Kingreen, SGB V, 7.Aufl. 2020, § 5 Rn. 75). Letzteres traf für die selbständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. ab dem 01.01.2011 nicht mehr zu. Die Beigeladene zu 1. hatte ihr Gewerbe bzw. den Aufgabenbereich der GbR geändert, Hoch- und Tiefbau aufgegeben und den Tätigkeitsbereich auf die Verwaltung und Vermietung von Wirtschaftsgütern (im Ergebnis an die neu gegründete N GmbH – HRB 01 Amtsgericht Coesfeld, deren Geschäftsführer u.a. ihr Ehemann ist) beschränkt. Damit verbunden war nachvollziehbar die Reduzierung des zeitlichen Umfangs der selbständigen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1., die auch in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung nun deutlich hinter der abhängigen Beschäftigung als Krankenschwester zurücktrat. Das spiegeln die vom Sozialgericht beigezogenen Einkommensteuerbescheide unzweifelhaft wieder. Die Änderung der Verhältnisse der Beigeladenen zu 1. wird namentlich im Vergleich zu den im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb und nichtselbständiger Arbeit offensichtlich.
Mit dem Eintritt der Versicherungspflicht in der GKV, die zugleich die Versicherungspflicht in der sPV nach sich zog (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI), ist auch die entsprechende Beitragspflicht eingetreten. Unter Berücksichtigung des Arbeitsentgelts der Beigeladenen zu 1. ergibt sich eine Beitragsnachforderung in Höhe von 19.798,70 €, die sich gegen die Klägerin als Arbeitgeberin und Schuldnerin (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV) richtet und der gegenüber die Klägerin weder Vertrauensschutzgesichtspunkte noch eine Störung des Äquivalenzprinzips mit Erfolg entgegenhalten kann.
Auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin gegenüber der Beitragsnachforderung nicht berufen. Das Schreiben der Beklagten vom 20.04.2004, auf das die Klägerin ihr Vertrauen stützen möchte, stellt keinen Verwaltungsakt dar. Ein solcher ist gemäß § 31 Satz 1 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Beklagte hat aber mit dem Schreiben vom 20.04.2004 gegenüber der Klägerin als Arbeitgeberin keine Regelung über den versicherungsrechtlichen Status oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. getroffen, sondern lediglich über die zum 01.02.2004 eingetretene Änderung in deren Status informiert und die Klägerin zur melderechtlichen Umsetzung aufgefordert. Zutreffend hat diese deshalb selbst im Schriftsatz vom 25.06.2015 das Schreiben vom 20.04.2004 als „Anzeige der Änderung des versicherungsrechtlichen Status“ bezeichnet, woraus deutlich wird, dass auch sie dieses Schreiben nicht als behördliche Entscheidung (Verwaltungsakt) bezüglich des Versicherungsstatus ihrer Arbeitnehmerin aufgefasst hat.
Die im hier angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rücknahme bezüglich dieser Mitteilung geht daher ins Leere.
Auch das von der Klägerin für sich in Anspruch genommene Äquivalenzprinzip kann der Beitragsforderung nicht entgegengehalten werden.
Dieses Prinzip betrifft nur das Verhältnis zwischen Leistung und Beitrag und damit auch nur die Beziehung der Versicherten (nur ihnen kann die Leistung zustehen, nicht aber dem Arbeitgeber) zu ihrer Krankenkasse. Denn es geht beim Äquivalenzprinzip letztlich nur darum, inwieweit die Versicherten bei rückwirkender Feststellung der Versicherungspflicht Leistungen nachträglich aus der GKV fordern können (vgl. zum Äquivalenzprinzip die bereits vom Sozialgericht zitierte Entscheidung des LSG Bayern vom 26.07.2011 -- L 5 R 357/09 --; ausführlich außerdem SG Stralsund, Urteil vom 23.03.2012 – S 3 KR 101/08; im Ergebnis ebenso die ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. z.B. Urteil vom 23.05.1995 – B 12 RK 60/93 –,SozR 3-2400 § 8 Nr. 4; vgl. auch Senat, Beschluss vom 31.03.2004 – L 16 B 17/04 KR ER –, juris). Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers ist grundsätzlich ungeachtet des Umstandes gerechtfertigt, dass der gesetzliche Krankenversicherungsträger ein konkretes Versicherungsrisiko nicht getragen hat. Dies folgt zum einen daraus, dass ohnehin nicht feststeht, dass die Versicherte Versicherungsschutz in Anspruch genommen hätte, und zum anderen könnte bei gegenteiliger Auffassung die Beitragspflicht ohne Weiteres unterlaufen werden, wenn das Risiko der ordnungsgemäßen Beurteilung des Versicherungsstatus der Solidargemeinschaft aufgebürdet würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und 3 VwGO und berücksichtigt, dass die Klägerin unterlegen ist und die Beigeladene zu 1. sich deren Antrag angeschlossen hat.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 63, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.