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1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Der am 00.00.1966 geborene Kläger, der noch keine Rente bezieht, begehrt im Wege eines Feststeliungsverfahrens bzw. Kontenklärungsverfahrens, dass die bei ihm vorgemerkten Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II ab dem 01.01.2005 genauso bewertet werden wie Zeiten des Bezuges von Arbeitslosgeld I.
Gleichzeitig hält er noch seine Untätigkeitsklage (S 4 R 1616/17) aufrecht, mit dem Ziel, seinen auf das gleiche Klageziel gerichteten Widerspruch vom 14.04.2014 noch zu bescheiden.
Die Beklagte hat inzwischen mit dem Bescheid vom 09.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.10.2018 (Bl. 300 ff, 424 ff der Verwaltungsakte) entschieden, dass sie - gegenwärtig - die Zeit seines Bezuges von Arbeitslosengeld II ab dem 01.01.2005 nicht genauso bewerte wie Zeiten des Bezuges von Arbeitslosgeld I. Gestützt hat sie dies auf die Vorschriften der §§ 70 Abs. 1 Satz 1, 166 Abs. 1 Nr. 2 a SGB VI für die Zeit bis Ende 2010, und für die Zeit ab 2011 auf § 74 Abs. 1 Satz 5 Ziffer 1 a SGB VI.
Damit ist der Kläger nicht einverstanden, und hat gegen den Widerspruchsbescheid vom
19.10.2018 am 16.11.2018 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Zur Begründung nimmt er Bezug auf seinen Widerspruch vom 07.07.2017 und u.a. seinen nachfolgenden Schriftsatz vom 18.07.2017, wonach die Beklagte seiner Auffassung nach mit der Anwendung der genannten Vorschriften gegen höherrangiges Recht verstoße, unter anderem gegen das Grundgesetz, die KSZE-Schlussakte und die Erklärung der Menschenrechte und anderes.
Gleichzeitig erklärt er, dass er die Untätigkeitsklage bezüglich des Widerspruchs vom 14.04.2014 nicht für erledigt erkläre, solange die Beklagte nicht die ihm dafür entstanden Kosten überweise, die die Beklagte seiner Auffassung nach zu tragen habe.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2018 zu verurteilen, die Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld II ab dem 01.01.2005 wie Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld I gemäß §§ 70 Abs. 1 Satz 1, 166 Abs. 1 Ziffer 2 SGG VI zu bewerten,
2. die Beklagte zu verurteilen, seinen Widerspruch vom 14.04.2014 zu bescheiden, hilfsweise für diese Untätigkeits- bzw. Bescheidungsklage ihm die entstandenen Kosten zu erstatten.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte nimmt sinngemäß Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Eine weitergehende Begründung über das Widerspruchsschreiben vom 07.07.2017 hinaus liege nicht vor.
Was die noch nicht für erledigt erklärte Untätigkeitsklage S 4 R 1616/17 - bezüglich des Widerspruchs vom 14.04.2014 - angehe, so verweise sie darauf, dass ihrer Meinung'nach diese Untätigkeitsklage - anders als die bereits erledigte Untätigkeitsklage S 4 R 1793/17 - nicht nur unbegründet, sondern auch unzulässig sei, wie sie bereits mit Schriftsatz vom
26.09.2018 zum Ausdruck gebracht und dort im Einzelnen erläutert habe.
Zum Zeitpunkt der Erhebung der Untätigkeitsklage am 15.09.2017 sei das Bescheidungsbegehren des Klägers, nachdem es zuvor auch Gegenstand eines früheren Berufungsverfahrens gewesen sei, schon unzulässig gewesen; das eigentliche Bescheidungsbegehren des Klägers - eine andere Bewertung der Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld II - sei nämlich damals bereits in den Bescheid vom 09.06.2017 (und in den Widerspruchsbescheid vom 19.10.2018) gemündet, sodass nun überhaupt kein Raum mehr für eine weitere Bescheidung bestehe und Untätigkeit der Beklagten nicht mehr vorliege. Die am 15.09.2017 erhobene Untätigkeitsklage habe angesichts ihres vorangegangenen Bescheides vom 09.06.2017 überhaupt kein eigenständiges Ziel mehr haben können.
Das Gericht hat bereits mit Schreiben vom 11.10.2018, auf das Bezug genommen wird (Bl. 80 ff der Akte S 4 R 1616/17) angekündigt, die Untätigkeitsklage bezüglich des Widerspruchs vom 14.04.2014 als unzulässig abzuweisen, und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Das Gericht hat, nachdem diese Untätigkeitsklage inzwischen zum Verfahren S 4 R 1566/18 verbunden wurde, mit Schreiben vom 20.05.2020 angekündigt, den Rechtsstreit insgesamt durch Gerichtsbescheid abweisen zu wollen, aus den Gründen der angefochtenen Bescheide und weil weiterhin kein zulässiges Begehren nach Bescheidung des Widerspruchs vom 14.04.2015 bestehen könne.
Das Gericht gab den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22.06.2020.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagen und den Inhalt der Prozessakte S 4 R 1793/17 und den Inhalt des zur Klage verbundenen Verfahrens S 4 R 1616/17 Bezug genommen.
Das Gericht konnte gemäß § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid wie angekündigt entscheiden, nachdem die Beteiligten zu dieser Entscheidungsmöglichkeit angehört wurde und Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Aus dem Schriftsatz des Klägers vom 19.06.2020 ergibt sich kein neuer Sachverhalt und kein neuer rechtlicher Gesichtspunkt.
I-
Die Klage des Klägers gegen die angefochtenen Bescheide mit dem Ziel einer anderen Bewertung der Zeiten seiner Arbeitslosigkeit ab 2005 ist zwar statthaft und zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Denn der angefochtene Bescheid vom 09.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2018 ist nicht rechtswidrig und beschwert den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, weil die Beklagte mit diesen Bescheiden zu Recht - gegenwärtig - eine andere Bewertung der vorgemerkten Zeiten der Arbeitslosigkeit ablehnt.Zur Meidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Sozialgericht Düsseldorf ausdrücklich gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in dem ausführlichen Bescheid vom 09.06.2017 in der Gestalt des ebenso ausführlichen Widerspruchsbescheides vom 19.10.2018, erklärt diese Ausführungen in diesen Bescheiden für richtig, und sieht insoweit von einerweiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Eine nähere Begründung im Rahmen der Klage hat der Kläger nicht abgegeben.
Soweit er sich mit seinem Widerspruchsschreiben vom 07.07.2017 und dem nachfolgenden Schreiben vom 18.7.2017 darauf beruft, die von der Beklagten angewandten Vorschriften verstießen gegen höherrangiges Recht, insbesondere des Grundgesetzes oder internationalen Rechts, so ist nicht ersichtlich, weshalb Zeiten eines Leistungsbezuges von Arbeitslosengeld II nicht anders bewertet werden sollten als Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld I. Worin eine unzulässige Ungleichbehandlung dadurch bestehen soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Diese Leistungen werden nämlich auch unterschiedlich bemessen.
Darüber hinaus ist der Kläger aktuell auch deshalb nicht beschwert, weil er gegenwärtig noch keine Rente bezieht. Alle bisherigen - naturgemäß nur vorläufigen - Bewertungen, die über die bloße Vormerkung von Zeiten hinausgehen, stehen ohnehin unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen, § 109 Abs. 2 Satz 1 SGB VI. Wie also später beim Eintritt des Klägers in eine Rente die Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II ab Januar 2005 in Entgeltpunkten zu bewerten sein werden, kann nicht schon vor Rentenbeginn zum Gegenstand einer abschließenden Bewertung gemacht werden.
Das Begehren des Klägers bezüglich Bescheidung seines Widerspruchs vom 04.04.2014 im Wege einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG, hilfsweise gerichtet auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten für diese Untätigkeitsklage, hat auch keinen Erfolg. Denn wie die Beklagte bereits völlig zutreffend in ihrem Schriftsatz vom 26.09.2018 erläutert hat und wie das Gericht auch bereits mit Schreiben vom 11.10.2018 dem Kläger angekündigt hat, bestand schon zum Zeitpunkt der Erhebung der Untätigkeitsklage am 15.09.2017 überhaupt kein Raum mehr für eine notwendige - weitere - Bescheidung, da die Beklage bereits zuvor mit Bescheid vom 09.08.2017 über die in Rede stehende Bewertung der Zeiten der Arbeitslosigkeit ab 2005 entschieden hat.
Die Untätigkeitsklage war also von Anfang an unzulässig und auch unbegründet. Ein Anspruch auf Kostenerstattung für diese Untätigkeitsklage kann dem Kläger damit nicht erwachsen sein.
Die Kostenentscheidung folgt insgesamt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.