Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 02.03.2022 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zutreffend hat das Sozialgericht gemäß § 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) entschieden, dass für den vorliegenden Rechtsstreit die Zuständigkeit der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit besteht.
Maßgebender Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs ist der Streitgegenstand, wie er sich auf der Grundlage des Klagebegehrens, also des geltend gemachten prozessualen Anspruchs, und des Klagegrunds, also des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts, ergibt. Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs hängt dabei grundsätzlich nicht vom Ergebnis einer materiell-rechtlichen Prüfung der Begründetheit des Klagebegehrens ab. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten. Daraus folgt, dass der beschrittene Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit schon dann zulässig ist, wenn sich nicht offensichtlich, d.h. nach jeder rechtlichen Betrachtungsweise, ausschließen lässt, dass das Klagebegehren auf eine Anspruchsgrundlage gestützt werden kann, für die dieser Rechtsweg eröffnet ist. Dies darf allerdings nicht dazu führen, dass der Rechtsweg vollständig zur Disposition der Beteiligten steht. Anspruchsgrundlagen, die offensichtlich nicht gegeben sind bzw. erkennbar vom Rechtsuchenden nur mit dem Ziel geltend gemacht werden, einen bestimmten Rechtsweg beschreiten zu können, haben bei der Prüfung des Rechtswegs deshalb außer Betracht zu bleiben (vgl. zum Ganzen Bundessozialgericht <BSG>, Beschluss vom 25.03.2021 – B 1 SF 1/20 R, juris Rn. 10 m.w.N.).
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.12.2021, mit dem die Festsetzung des (steuerrechtlichen) Kindergeldes für das Kind R für den Zeitraum von August 2021 bis einschließlich Dezember 2021 gemäß § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) aufgehoben und eine Erstattungsforderung in Höhe von 1.125,00 EUR geltend gemacht wird.
Bei Klageverfahren über das steuerliche Kindergeld ist nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 6 Abgabenordnung, Art. 108 Abs. 4 Satz 1, 106 Abs. 3 Satz 1, 105 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und § 5 Abs. 1 Nr. 11 Finanzverwaltungsgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet (vgl. etwa auch BSG, Beschluss vom 13.07.2017 – B 10 KG 1/16 B, juris Rn. 11; Sächsisches LSG, Beschluss vom 14.05.2020 – L 3 AL 77/19 B ER, juris Rn. 13). Die Durchführung des Familienleistungsausgleichs obliegt den bei der Bundesagentur für Arbeit eingerichteten Familienkassen (§§ 67, 70 Abs. 1 EStG), die als Finanzbehörden mit dem steuerlichen Kindergeld im Sinne der §§ 31, 62 bis 78 EStG nach § 31 Satz 3 EStG eine Steuervergütung verwalten (vgl. auch Herbert, in: Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 33 Rn. 30 „Kindergeldangelegenheiten").
Die in § 15 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) geregelte Rechtswegzuweisung zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit betrifft nicht Kindergeld nach dem EStG, sondern lediglich eine „Restzuständigkeit“ für die im BKGG geregelten Fälle (vgl. Krumm, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 33 FGO Rn. 46 m.w.N.). Streitigkeiten in Kindergeldangelegenheiten gehören nur noch in den in § 1 BKGG genannten Fällen vor die Sozialgerichte. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
Ist der Finanzrechtsweg eröffnet, liegt die sachliche Zuständigkeit nach § 35 FGO im ersten Rechtszug ausschließlich bei dem Finanzgericht (FG). Örtlich zuständig ist nach § 38 Abs. 2a Satz 1 FGO das FG, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zuständig ist mithin das FG Köln.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197a Abs. 1 Satz 1 HS 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung . Im Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde ist eine Kostenentscheidung grundsätzlich erforderlich (vgl. nur BSG, Beschluss vom 25.10.2017 -- B 7 SF 1/16 R, juris Rn. 11 m.w.N.). Der Antragsteller kann nicht die Kostenbefreiung für den Streit um sozialrechtliche Angelegenheiten in Anspruch nehmen. Er streitet nicht um spezifisch sozialrechtliche Ansprüche etwa aus der Position eines Versicherten oder Empfängers von Kindergeld nach dem BKGG im Sinne von § 183 SGG, sondern wendet sich gegen die Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld nach dem EStG. Auch § 17b Abs 2 GVG ist auf die Kosten eines Rechtsmittels gegen den Verweisungsbeschluss nicht anzuwenden (BSG, Beschluss vom 12.05.2021 – B 10 SF 3/20 B, juris Rn. 5).
Für die Festsetzung eines Streitwerts nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) bestand keine Veranlassung, weil die Gerichtsgebühr für Beschwerden der vorliegenden Art nach Nr. 7504 der Anlage 1 zum GKG streitwertunabhängig als Festgebühr in Höhe von 66,00 EUR erhoben wird, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird und im Übrigen - mangels Beteiligung eines Rechtsanwaltes am Beschwerdeverfahren - keine streitwertabhängigen Anwaltsgebühren entstanden sind, die eine Festsetzung erfordern könnten (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 03.08.2011 - B 11 SF 1/10 R, juris Rn. 30 m.w.N.).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das BSG gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG liegen nicht vor.