L 21 R 237/20

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 49 R 19/19
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 21 R 237/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 5/22 C
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.01.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten auch in dem Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Zahlung einer Altersrente.

Der am 00.00.1933 geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger und war in der Zeit von 1959 bis 1973 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Für diese Tätigkeiten waren bei der LVA Rheinprovinz (LVA) als Rechtsvorgängerin der Beklagten entsprechende Pflichtversicherungszeiten gespeichert.

Im Dezember 1973 stellte der Kläger bei der LVA einen Antrag auf Beitragserstattung aus der Rentenversicherung der Arbeiter. Diesem Antrag entsprach die LVA mit Bescheid vom 10.5.1976, errechnete einen Erstattungsbetrag in Höhe von 13.901,76 DM und erstattete diesen an den Kläger. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch mit der Begründung, dass die erstatteten Beträge unzureichend seien. Die LVA wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.1978 zurück. Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Düsseldorf mit Urteil vom 30.11.1979 (S 10 J 167/78) ab. Die LVA habe die Erstattung ordnungsgemäß vorgenommen. Der Kläger selbst habe keine konkreten Gründe vorgetragen, weshalb der Erstattungsbetrag fehlerhaft errechnet worden sein sollte. Die vom Gericht vorgenommene Überprüfung des Erstattungsbetrages habe vielmehr ergeben, dass sämtliche vom Kläger in der BRD zurückgelegten Beitragszeiten und die von ihm in den einzelnen Zeiten erzielten Bruttoarbeitsentgelte ohne Fehler so berücksichtigt worden seien, wie sie in den vorliegenden Versicherungsunterlagen eingetragen seien.

Im Februar und März 1998 wurden an die LVA für den Kläger verschiedene Unterlagen (u.a. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Bankverbindung) übermittelt. Ein Bankkundenausweis werde übermittelt, damit die Zahlung der Rente auf dieses Bankkonto erfolgen könne. Hierzu teilte die LVA dem Kläger mit, dass die in der Zeit vom 11.02.1959 bis zum 30.11.1973 entrichteten Beiträge auf Antrag vom 10.05.1976 erstattet worden seien. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruchsbescheid und das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.11.1979 werde verwiesen. Gemäß § 210 Abs. 6 SGB VI seien damit weitere Ansprüche aus diesen Versicherungszeiten ausgeschlossen. Der Kläger führte hierzu am 27.05.1998 aus, dass er niemals eine einmalige Zahlung beantragt habe. Nach 14 Jahren Arbeit ersuche er daher um eine Fortsetzung.

Am 30.07.1998 erhob der Kläger die Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf (S 9 RJ 128/98), mit der er die Zahlung einer Rente mit der Begründung geltend machte, dass er von Februar 1959 bis November 1973 als Arbeiter in der Bundesrepublik tätig gewesen sei. Im Jahr 1976 sei ihm eine Zahlungsanweisung über einen Betrag von 13.901,76 DM geschickt worden. Er habe jedoch nicht verstanden, ob dies eine Rückzahlung oder eine Rentenzahlung gewesen sei. Jedenfalls habe er nie wissentlich einen Antrag auf Beitragserstattung gestellt. Er bitte zumindest um Übersendung des etwaig von ihm gestellten Antrags auf Beitragserstattung.

Die LVA lehnte mit Bescheid vom 18.09.1998 die Gewährung einer Altersrente ab, da die bis zum 30.11.1973 zur deutschen Rentenversicherung gezahlten Beiträge erstattet worden seien. Die erfolgte Erstattung schließe weitere Ansprüche aus den zurückgelegten Versicherungszeiten aus. Nach weiterer Korrespondenz, in der auf Bitte des Klägers u.a. die Kopie der vom Kläger gestellten Anträge auf Beitragsrückerstattung übermittelt wurden, wurde das Verfahren von dem Sozialgericht Düsseldorf für erledigt angesehen, da dem Kläger die erbetenen Antragsunterlagen übermittelt worden seien.

Im Juni 2000 wandte sich der Kläger über das algerische Generalkonsulat erneut an die LVA. Der Kläger habe nach seinen Angaben am 28.04.1993 eine Summe von 13.901,80 DM erhalten. Nach Ansicht des Klägers habe er jedoch Anspruch auf einen weiteren Betrag in Höhe von 2.262,20 DM. Hierzu verwies die LVA auf die bisherigen Ausführungen und übermittelte nochmals den vom Kläger gestellten Antrag auf Beitragserstattung. Zudem sei nicht erkennbar, woraus ein weiterer Anspruch von 2.262,20 DM resultieren sollte.

Ein weiteres Schreiben des Klägers vom 18.11.2001, mit dem er erneut die „Wiederherstellung eines legitimen Rentenanspruchs“ geltend machte, fasste die LVA als Überprüfungsantrag zum Bescheid vom 18.09.1998 auf. Mit Bescheid vom 04.03.2002 lehnte die LVA die Rücknahme des Bescheids vom 18.09.1998 ab und nahm zur Begründung Bezug auf das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.11.1978. Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 13.04.2002 wies die LVA mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2002 zurück. Die vom Kläger zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge seien auf dessen Antrag vom 07.12.1973 erstattet worden. Eine Kopie des Erstattungsantrages sei ihm bereits zur Verfügung gestellt worden. Den Erhalt des Erstattungsbetrages habe der Kläger bestätigt. Mit der durchgeführten Erstattung seien sämtliche Ansprüche gegen die deutsche Rentenversicherung erloschen. Hierauf sei der Kläger im Antrag auf Beitragsrückerstattung vom 07.12.1973 hingewiesen worden. Die hiergegen am 14.01.2003 erhobene Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf (S 5 RJ 7/03) wurde durch den damaligen Bevollmächtigten des Klägers am 30.07.2003 zurückgenommen.

Auf einen weiteren Antrag vom 05.06.2004 lehnte die LVA mit Bescheid vom 16.07.2004 erneut die Rücknahme des Bescheids vom 18.09.1998 nach § 44 SGB X ab.

Mit Schreiben vom 06.12.2016 erhob der Kläger unmittelbar Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf (S 49 (15) R 110/17), mit der er um die Gewährung einer Rente bat, da er in mehreren Bundesländern als Schweißer gearbeitet habe. Das Sozialgericht wies den Kläger darauf hin, dass die Klage unzulässig sei, da zunächst ein Antrag auf Überprüfung bei der Beklagten gestellt werden müsse. Soweit ersichtlich seien ihm die gezahlten Rentenbeiträge aber erstattet worden, so dass eine Rentenzahlung nicht in Betracht komme. Dies sei dem Kläger schon mehrfach sowohl vom Gericht als auch von der Beklagten mitgeteilt worden. Die Klage könne jedoch als Überprüfungsantrag gewertet werden, zu dem die Beklagte noch einen Überprüfungsbescheid erteilt. Am 22.11.2017 nahm der Kläger die Klage zurück.

Am 25.01.2018 erhob der Kläger erneut Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf. Der Kläger hat ausgeführt, dass er nur seine Rentenansprüche geltend machen wolle, weil er von 1959 bis 1974 in Deutschland als Schweißer gearbeitet habe. Dafür habe er 13.901,76 DM erhalten und sei mit diesem Betrag nicht einverstanden. Er kenne die Gründe für die Zahlung dieses Betrages nicht und bitte um Auszahlung eines, seinen vollständigen Ansprüchen entsprechenden Betrages.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

den Bescheid vom 18.09.1998 aufzuheben und ihm eine Regelaltersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufgrund seiner in Deutschland von Februar 1959 bis Oktober/November 1973 zurückgelegten Beitragszeiten zu bewilligen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass eine Erstattung bereits erfolgt sei und der Kläger wiederholt auf die bestehende Rechtslage hingewiesen worden sei.

Mit Bescheid vom 07.02.2018 hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Überprüfung vom 06.12.2016 abgelehnt. Die Beklagte verweise nochmals auf den Erstattungsbescheid vom 07.12.1973 und das rechtskräftige Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.11.1979.

Mit Urteil vom 24.01.2020 hat das Sozialgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig, da zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 25.01.2018 noch kein ablehnender Bescheid der Beklagten vorgelegen habe. Vor der Bekanntgabe des Bescheids sei eine hierzu erhobene Klage jedoch unzulässig. Ein vorsorglich eingelegter Widerspruch werde auch dann nicht zulässig, wenn der Verwaltungsakt später ergehe. Die Klageerhebung vom 25.01.2018 sei daher verfrüht erfolgt und bleibe daher unzulässig. Unabhängig davon stehe dem geltend gemachten Anspruch entgegen, dass die vom Kläger während seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland geleisteten Pflichtbeiträge mit Bescheid vom 10.05.1976 auf Antrag des Klägers erstattet worden seien. Auf das bereits durchgeführten Klageverfahren, in dem die Berechnung des Erstattungsbetrages bestätigt worden, werde Bezug genommen. Der Kläger müsse aber einsehen, dass er aus einer Versicherung, die ihm zu einem bestimmten Zeitpunkt sämtliche bis dahin geleisteten Versicherungsbeiträge wieder zurückgezahlt habe, Jahre später keinerlei Versicherungsleistungen einfordern könne.

Gegen das dem Kläger am 16.02.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.03.2020 Berufung eingelegt.

Er sei mit dem Urteil nicht einverstanden. Die ausgezahlte Summe liege „unter der Schwelle von 15 Jahren“. Er habe seinerzeit nicht gut Deutsch gesprochen und nicht gewusst, dass dieser Betrag seine Pensionierung darstelle. Er bitte darum, den angegebenen Betrag „aus seinem Ruhestand zu nehmen“ und eine monatliche Zahlung zu gewähren.

Der Kläger beantragt schriftlich sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.01.2020 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 18.09.1998 aufzuheben und dem Kläger eine Altersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufgrund seiner in Deutschland von Februar 1959 bis Oktober/November 1973 zurückgelegten Beitragszeiten zu bewilligen

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus, dass gegen den Bescheid vom 07.02.2018 kein Widerspruch erhoben worden sei und verweist im Übrigen auf die das erstinstanzliche Urteil.

Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 28.05.2020 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Der Kläger hat auf Anfrage am 20.01.2021 ausgeführt, dass er nicht zur Anhörung gehe könne und darum bitte, einen Anwalt zu beauftragen, der seine Interesse verteidige, und anderenfalls eine Entscheidung ohne Anhörung akzeptiere. Auf die Mitteilung, dass von Seiten des Gerichts kein Anwalt für den Kläger beauftragt werden könne, hat der Kläger am 18.05.2021 sinngemäß um Information über den Fortgang des Verfahrens gebeten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet.

I. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.

Insbesondere war das Schreiben des Klägers vom 20.01.2021 als wirksames Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu verstehen, da der Kläger sein Einverständnis hinreichend klar, eindeutig und vorbehaltlos erklärt hat (vgl. hierzu Bergner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 124, Rn. 53).

Dies gilt auch in Bezug auf die vom Kläger gewählte Formulierung, wonach er darum bitte, „entweder einen Anwalt zu beauftragen, der seine Interesse verteidige, anderenfalls die Entscheidung ohne Anhörung akzeptiere“, da er „nicht selbst zur Anhörung gehen könne“. Nach dem gerichtlichen Hinweis, dass kein Anwalt beauftragt werden könne und daher davon ausgegangen werde, dass der Kläger mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sei, hat der Kläger mitgeteilt, dass er um den „Fortschritt seiner Datei“ und darum bitte, ihn über die Entwicklung auf dem Laufenden zu halten. Der Kläger hat daher mit seinem Schreiben zum Ausdruck gebracht, dass der Anwalt nur beauftragt werden solle, da er selbst nicht zu einer Anhörung kommen könne. Da eine solche Beauftragung durch das Gericht – wie dem Kläger mitgeteilt wurde – nicht möglich war, waren die Ausführungen so zu verstehen, dass der Kläger mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden war, zumal er auf den Hinweis zur Auslegung seines Schreibens keine Einwände erhoben hat und um „Fortschritt“ seiner Datei gebeten hat.

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.

1. Die Klage des Klägers, die zugleich einen neuen Antrag auf Rentenbewilligung enthält, ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 1. Fall, § 54 Abs. 4, § 56 SGG) statthaft. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit müssen nach § 123 SGG über den (wirklich) erhobenen Anspruch entscheiden, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

Die nach Auslegung der gestellten Anträge allein als Anfechtungs- und Leistungsklage zu verstehende Klage ist aber mangels Durchführung eines Vorverfahrens bereits unzulässig.

Gemäß § 78 Abs. 1 SGG ist vor Erhebung einer Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 25.01.2018 lag aber noch nicht einmal eine Verwaltungsentscheidung oder ein Bescheid der Beklagten vor, gegen den sich der Kläger hätte wenden können. Allenfalls könnte hier der Bescheid der Beklagten vom 07.02.2018 heranzuziehen sein, der jedoch erst nach Klageerhebung erlassen worden ist. Vor einer Bekanntgabe ist ein Verwaltungsakt jedoch nicht wirksam, so dass eine vorher erhobene Klage unzulässig ist (Leitherer in Meyer-Ladewig u. a., SGG 2020, § 87, Rn. 4c). Sie wird auch nicht mit Bekanntgabe zulässig (BFH, Urteil vom 8.4.1983, VI R 209/79; Leitherer, a. a. O.).

Die Klageerhebung vom 25.01.2018 erfolgte daher verfrüht und bleibt somit unzulässig. Ob der Kläger ggf. während des Klageverfahrens gegen den Bescheide vom 25.01.2018 fristwahrend Widerspruch eingelegt hat oder ob die Beklagte während des Klageverfahrens über den erhobenen Widerspruch entschieden hat, ist nicht ersichtlich und für das hiesige Verfahren zudem nicht entscheidend. Denn selbst nach der (erfolgten) Durchführung eines Vorverfahrens bleibt die verfrüht erhobene Klage unzulässig (vgl. LSG NRW, Urteil vom 19.02.2017, L 15 U 229/17; LSG NRW, Urteil vom 25.03.2010, L 9 SO 7/09).

2. Es bestehen zudem keine hinreichenden Anhaltspunkte, die Klage vom 25.01.2018 ggf. als Untätigkeitsklage auszulegen.

Zwar hat die Beklagte die vorherige Klage vom 06.12.2006 (SG Düsseldorf, S 49 R 110/17) zumindest auch als Antrag auf Überprüfung verstanden, über den sie dann am 07.02.2018 entschieden hat.

Jedoch ist ein auf eine etwaige Untätigkeit gerichtetes Begehren des Klägers seiner Klageschrift vom 25.01.2018 nicht zu entnehmen. Vielmehr hat der Kläger darin darum gebeten, ihm „den vollen Betrag“ seiner Renten nach den Arbeitsjahren in der Bundesrepublik vom 11.02.1958 bis zum 30.11.1973 zu bewilligen. Eine etwaige Untätigkeit der Beklagten in Bezug auf den Antrag vom 06.12.2016 wurde hingegen nicht erwähnt. Das Begehren des Klägers war somit allein als Anfechtungs- und Leistungsklage zu verstehen, ihm auf seinen neuen Rentenantrag vom 25.01.2018 eine Altersrente zu bewilligen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

IV. Gründe, im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

 

Rechtskraft
Aus
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