Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 21. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist in der Hauptsache die Höhe der zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren für ein isoliertes Vorverfahren wegen einer Mahngebühr. Der im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) stehende Kläger war von der Beklagten mit Mahnbescheid vom 17. Januar 2017 unter Verhängung einer Mahngebühr von 5,- Euro aufgefordert worden, einen Gesamtbetrag von 202,51 Euro zu zahlen, der aus einer Forderung des Beigeladenen resultiere. Dem hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers folgend hob die Beklagte die Festsetzung der Mahngebühr auf und erkannte dem Grunde nach die Übernahme der im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten an, soweit sie notwendig gewesen seien und nachgewiesen würden (Abhilfebescheid vom 16. Februar 2017). Mit der im nachfolgenden Kostenfestsetzungsbescheid vom 22. Dezember 2020 festgesetzten Höhe der Gebühren war der Kläger nicht einverstanden. Sein Widerspruch wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2021). Seine Klage, die auf Freistellung „von dem Vergütungsanspruch seines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren betreffend die Mahngebührenfestsetzung vom 17. Januar 2017 in Höhe von weiteren 23,80 Euro“ gerichtet war, hat das Sozialgericht (SG) durch eine für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Kammer mit Urteil vom 21. Oktober 2021 abgewiesen und zur Begründung angeführt, die Beklagte habe die zu erstattenden Aufwendungen zutreffend festgesetzt.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er macht als Zulassungsgrund unter Hinweis auf das beim Bundessozialgericht (BSG) anhängige Revisionsverfahren B 7/14 AS 25/2 R („Darf die den Forderungseinzug für ein Jobcenter nach § 44b Absatz 4 SGB II wahrnehmende Bundesagentur für Arbeit <im Folgenden: BA> über den Widerspruch gegen eine Zahlungserinnerung ihres Inkasso-Services rechtmäßig entscheiden?“) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie einen Verfahrensmangel (Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters) geltend. Das SG sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Statt einer Kammer für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende sei nach den Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplans des SG Potsdam eine Kammer mit dem Arbeitsgebiet „Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit sowie der Angelegenheiten nach den §§ 12, 15 des Entwicklungshelfergesetzes“ zuständig gewesen. Der Geschäftsverteilungsplan sehe insoweit eine Verteilung der Eingänge nach Arbeitsgebieten vor (vgl. Abschnitt A). Buchstabe B. Ziffer 1 laute: „Für die Bestimmung des Sachgebiets nach Abschnitt A ist zunächst der bezeichnete Leistungsträger maßgebend. Im Übrigen wird das Sachgebiet durch den vom Kläger erhobenen Anspruch bestimmt. Dies gilt auch für Schadensersatz-, Folgenbeseitigungs- und Herstellungsansprüche.“ Hieraus ergebe sich, dass für die gegen die BA gerichtete Klage eine Kammer mit dem Arbeitsgebiet „Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit“ zuständig gewesen sei.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Potsdam vom 21. Oktober 2021 ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGG vorliegend ausgeschlossen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- Euro nicht übersteigt und keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen betroffen sind; die vom Kläger erstinstanzlich beantragte Freistellung „von dem Vergütungsanspruch seines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren betreffend die Mahngebührenfestsetzung vom 17. Januar 2017 in Höhe von weiteren 23,80 Euro“ unterschreitet den Beschwerdewert offensichtlich. Die Berufung ist vom SG auch weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen zugelassen worden. Es hat die Berufung auch nicht dadurch zugelassen, dass es in der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung die Berufung als gegebenes Rechtsmittel bezeichnet hat. Dies stellt keine Entscheidung über die Zulassung dar, sondern ist eine falsche Rechtsmittelbelehrung, die den Senat - und den Kläger - nicht bindet (st. Rspr., vgl. nur BSG, Beschluss vom 17. November 2015 – B 1 KR 130/14 B –, juris Rn. 16 m.w.N.).
Die in § 144 Absatz 2 Nummern 1 bis 3 SGG normierten Zulassungsvoraussetzungen liegen nicht vor.
Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Absatz 2 Nr. 1 SGG zu. Sie wirft eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, nicht auf. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Berufungsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Berufungsverfahren eine Klärung erwarten lässt (st. Rspr.; vgl. BSG, Beschluss vom 5. Juni 2020 – B 9 SB 87/19 B –, juris Rn. 7). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger hat schon eine hinreichend klar bezeichnete Rechtsfrage nicht formuliert. Er hat lediglich die Behauptung vorgetragen, dass die den Forderungseinzug für den Beigeladenen nach § 44b Absatz 4 SGB II wahrnehmende Beklagte nicht für den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2021 zuständig gewesen sei. Der Kläger hat zudem versäumt darzulegen, dass das von ihm angestrebte Berufungsverfahren eine diesbezügliche Klärung erwarten lässt. Soweit er sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg vom 5. November 2020 (– L 14 AL 4/20 –, juris) und das hierzu anhängige Revisionsverfahren B 7/14 AS 25/21 R beruft, übersieht er, dass die dortige Fallgestaltung mit der hier vorliegenden nicht identisch ist, weshalb von einer Entscheidung des genannten Revisionsverfahrens keine Klärung der hiesigen Zuständigkeitsfrage zu erwarten sein dürfte. Denn anders als im Verfahren L 14 AL 4/20 (bzw. im anhängigen Revisionsverfahren B 7/14 AS 25/21 R) geht es im vorliegenden Fall nicht um den Widerspruch gegen eine Zahlungserinnerung des Inkasso-Services der BA, sondern um den Widerspruch gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid nach einer Abhilfeentscheidung im Widerspruchsverfahren. Insoweit dürfte Einiges dafür sprechen, dass die Beklagte als für die Kostenfestsetzung zuständige Trägerin i.S.v. § 63 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) auch für den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2021 zuständig war (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 25. August 2021 – L 18 AS 2267/18 –, juris Rn. 16). Aus § 90 SGB X, dessen Satz 2 den Verfahrensablauf bei einem Widerspruch gegen eine Entscheidung eines Beauftragten regelt, dürfte keine andere Beurteilung folgen; denn die Beklagte dürfte für die hier in Rede stehende Kostenfestsetzung schon nicht Beauftragte i.S. dieser Vorschrift, der Beigeladene nicht Auftraggeber gewesen sein. Vielmehr dürfte die BA als zuständige Trägerin i.S.v. § 63 SGB X über die Kostenfestsetzung und über den Widerspruch entschieden haben (vgl. das vorstehend zitierte Urteil des erkennenden Senats vom 25. August 2021, a.a.O., dort Rn. 18).
Die Beschwerdebegründung genügt den aufgezeigten Voraussetzungen des § 144 Absatz 2 Nr. 1 SGG im Übrigen auch deshalb nicht, weil sie die bisher vorhandene Rechtsprechung zur Frage der sachlichen Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden bei einer Aufgabenübertragung nach § 44b Absatz 4 SGB II nicht aufarbeitet. Zu nennen ist in diesem Zusammenhang das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14. Mai 2020 (B 14 AS 28/19 R –, juris Rn. 40), wonach im Fall eines Widerspruchs gegen die Entscheidung über einen Erlassantrag keine sachliche Zuständigkeit der mit Aufgaben des Jobcenters betrauten BA für den Erlass des Widerspruchsbescheides besteht (vgl. § 44b Absatz 4 SGB II i.V.m. § 90 Satz 2 SGB X).
Anders als der Kläger offenbar meint, ist eine Klärung der Zuständigkeitsproblematik auch nicht aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Zuständigkeitsfrage keine Relevanz mehr für zukünftige Fälle haben dürfte. Insoweit hat die BA angekündigt, in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales den gemeinsamen Einrichtungen das Modul „Bearbeitung von Widersprüchen und gerichtlichen Verfahren“ ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr anzubieten (vgl. Schreiben der BA – Regionaldirektion Berlin-Brandenburg – an die Präsidentin des LSG Berlin-Brandenburg vom 15. November 2021). Im Übrigen dürfte auch bei den noch anhängigen „Altfällen“ eine Klärungsbedürftigkeit zumindest fraglich sein. Denn insoweit dürfte in jedem Einzelfall zunächst zu prüfen sein, ob überhaupt eine wirksame Aufgabenübertragung auf die BA (und wenn ja, in welchem Umfang) erfolgt ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. August 2020 – L 19 AS 931/19 –, juris). Erst wenn dies bejaht werden kann, kommt es auf die Frage der Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheides an.
Es liegt auch keine entscheidungserhebliche Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 144 Absatz 2 Nr. 2 SGG aufgeführten Gerichte vor. Das SG hat keinen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der einem Rechtssatz in einer Entscheidung der genannten Gerichte widersprechen würde. Soweit der Kläger sich auf eine Abweichung des SG-Urteils vom Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 5. November 2020 (L 14 AL 4/20, juris) beruft, überzeugt dies nicht. Das SG hat die Frage der sachlichen Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2021 gar nicht erörtert, weshalb eine Abweichung schon nicht vorliegen kann. Im Übrigen gilt auch insoweit, dass zwei sich widersprechende Rechtssätze zu formulieren und gegenüber zu stellen sind; dies lässt sich der Beschwerde indes nicht entnehmen.
Schließlich hat der Kläger mit seiner Beschwerde auch keinen Verfahrensmangel bezeichnet, der der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt und auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 144 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 SGG). Mit seinem Vorbringen, das SG sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters) beruft, vermag er nicht durchzudringen. Nach Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Welcher Richter (oder Spruchrichter) des sachlich, örtlich und funktionell zuständigen Gerichts der "gesetzliche Richter" im Sinne der Verfassung ist, ist durch einen Geschäftsverteilungsplan im Voraus generell-abstrakt, aber zugleich hinreichend bestimmt zu regeln, so dass Manipulationen und damit verbunden sachfremde Einflüsse auf die Rechtsprechung ausgeschlossen sind (vgl. nur BVerfGE 95, 322). Genügt der Geschäftsverteilungsplan diesen Anforderungen nicht, ist das Gericht, das seine Zuständigkeit aus ihm ableitet, nicht ordnungsgemäß besetzt. Während die Rechts- und Verfassungsmäßigkeit des Geschäftsverteilungsplans auf jeden Rechtsverstoß zu untersuchen ist, findet eine Kontrolle der Auslegung und Würdigung des Geschäftsverteilungsplans durch das erkennende Gericht nur unter dem Aspekt der Willkür statt (BVerfG vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 -, juris Rn. 22). Eine gerichtliche Entscheidung verstößt gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, wenn sie von willkürlichen Erwägungen bestimmt ist. Von Willkür kann nur die Rede sein, wenn die Entscheidung sich so weit von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. BFH, Beschluss vom 20. April 2001 – IV R 32/00 –, BFHE 194, 346, juris Rn. 31). Nach diesen Maßstäben liegt kein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters vor. Zwar hat der Kläger konkrete Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Besetzung des SG und auf der Grundlage der Regelungen über die Geschäftsverteilung Tatsachen darlegt, die seiner Meinung nach den Besetzungsmangel begründen. Ausgehend von der Regelung im maßgebenden Geschäftsverteilungsplans des SG Potsdam, wonach für die Bestimmung des Sachgebiets zunächst der bezeichnete Leistungsträger maßgebend ist, erscheint die Auffassung des Klägers, dass für seine gegen die BA gerichtete Klage eine Kammer mit dem Arbeitsgebiet „Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit sowie der Angelegenheiten nach den §§ 12, 15 des Entwicklungshelfergesetzes“ zuständig gewesen sei, auch ohne Weiteres nachvollziehbar. Indes liegen der Entscheidung, den Rechtsstreit einer Kammer für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuzuweisen, willkürfreie Auslegungserwägungen des Präsidiums des SG Potsdam zugrunde. In seiner Sitzung vom 21. Mai 2012 über die „Sachgebietszuständigkeit in Streitsachen die Betreibung und Vollstreckung von Forderungen der Agentur für Arbeit sowie der Jobcenter/gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b SGB II betreffend“ hat das Präsidium beraten und beschlossen, entsprechende Streitsachen dem Sachgebiet „Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ zuzuweisen. Zur Begründung hat es angeführt, diese Zuweisung ergebe sich aus der Regelung in Buchstabe B. Ziffer 1 des Geschäftsverteilungsplanes, wonach für die Bestimmung des Sachgebiets nach Abschnitt A zunächst der bezeichnete Leistungsträger maßgebend sei und im Übrigen das Sachgebiet durch den vom Kläger erhobenen Anspruch bestimmt werde. In Angelegenheiten der Vollstreckung von Verwaltungsakten werde die Regionaldirektion der BA für die Jobcenter tätig. Sie sei deshalb kein Leistungsträger im Sinne dieser Bestimmung. Andernfalls wäre die Regelung in Satz 2 unverständlich, da diese nur dann anwendbar wäre, wenn keiner der in § 12 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil des SGB – (SGB I) in Bezug genommenen Leistungsträger am Verfahren beteiligt sei. Hier sei der vom Kläger erhobene Anspruch, der dem in Streit stehenden öffentlich-rechtlichen Verhältnis zugrunde liege, ein solcher nach dem SGB II. Die Vollstreckung von Erstattungsansprüchen für eine andere Behörde hingegen mache die Regionaldirektion nicht zu einem einen Rechtsstreit aus dem Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) begründenden Leistungsträger. Unabhängig von der Frage, ob sich diese Auslegung des Geschäftsverteilungsplanes durch das Präsidium als zutreffend erweist, ist sie jedenfalls nicht von willkürlichen, sondern von nachvollziehbaren Erwägungen bestimmt. Da das SG Potsdam zudem ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung alle in Rede stehenden Verfahren in ständiger Praxis den Kammern für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugewiesen hat, lässt sich der gerügte Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters nicht feststellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).