L 18 AL 35/20

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18.
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 9 AL 236/16
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 35/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 19/22 B
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

 

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.  

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 1.000,- € festgesetzt.

 

 

 

Tatbestand

 

Die Klägerin macht einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung von Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000,- € geltend.

 

Die Beklagte erteilte der seinerzeit arbeitslosen Beigeladenen für die Zeit vom 23. Februar 2015 bis 22. Mai 2015 eine Förderzusicherung (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein – AVGS – der Agentur für Arbeit Lichtenberg vom 23. Februar 2015) für die Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Höhe einer Vermittlungsvergütung von insgesamt 2.000,- €. Die Zusicherung enthielt u.a. die „Nebenbestimmung“, dass die Gültigkeitsdauer maßgeblich für die Arbeitsvermittlung durch den ausgewählten (zugelassenen) Träger und die Aufnahme dieser versicherungspflichtigen Beschäftigung sei und dass sie – die Gültigkeit des AVGS – mit der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ende. Eine Bindung an die Zusicherung bestehe in diesen Fällen nicht mehr. Voraussetzung für die Zahlung der Vermittlungsvergütung sei u.a. die Aufnahme der vermittelten, mindestens sechswöchigen Beschäftigung innerhalb der Gültigkeitsdauer. Die erste Rate nach sechswöchiger Dauer der vermittelten Beschäftigung betrage 1.000,- €. Der Restbetrag werde nach einer Dauer dieser Beschäftigung von sechs Monaten gezahlt.

 

Die Beigeladene schloss am 24. Februar 2015 mit der GCompany, Inhaber E K (GS), einer nach dem Recht der Arbeitsförderung zugelassenen Trägerin (Zertifizierungsnummer AZAV T 120803-C), einen Arbeitsvermittlungsvertrag. Am 10. März 2015 nahm sie eine 35 wöchentliche Arbeitsstunden umfassende Beschäftigung als Produktionsmechanikerin – Textil bei der P S AG & Co. KG auf, die sie am 13. März 2015 beendete. Am 15.April 2015 schloss die Beigeladene auf Vermittlung der GS mit der D GmbH einen unbefristeten Arbeitsvertrag und nahm am folgenden Tag die Beschäftigung auf (vgl. Arbeitsbescheinigung vom 29. April 2015).

 

Den mit Schreiben vom 9. Juni 2015 gestellten Antrag der GS, eine Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000,- € zu zahlen, lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die 10. März 2015 aufgenommene Beschäftigung mit Schreiben vom 25. Juni 2015 ab. Der Widerspruch wurde mit dem am 19. April 2016 eingegangenen Widerspruchsbescheid vom 14. April 2016 als unzulässig verworfen, weil es sich bei dem Schreiben vom 25. Juni 2015 nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt habe.

 

Das Sozialgericht (SG) Neuruppin hat auf die Klage der Klägerin vom 19. Mai 2016, der inzwischen aufgrund eines Ausgliederungsvertrags vom 5. August 2015 die GS als Gesamtheit übertragen worden war, den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. Juni 2016 an das SG Cottbus verwiesen. Das SG Cottbus hat die auf Zahlung von 1.000,- € nebst Zinsen gerichtete Klage mit Gerichtsbescheid vom 19. Februar 2020 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Auszahlung der Vermittlungsvergütung. Bei Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung am 16. April 2015 habe der AVGS seine Gültigkeit bereits verloren gehabt. Die im AVGS mittels einer Nebenbestimmung vorgesehene Begrenzung seiner Gültigkeit durch die Aufnahme einer anderweitigen versicherungspflichtigen Beschäftigung sei ungeachtet einer etwaigen Fehlerhaftigkeit beachtlich. Diese Nebenbestimmung sei nicht nichtig und deshalb, weil sie nicht angefochten worden sei, wirksam gewesen. Ein allfälliger Verstoß der Nebenbestimmung gegen § 45 Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) führe allenfalls zur Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmung.

 

Mit der Berufung trägt die Klägerin vor: Dem Urteil des Bundesozialgerichts (BSG) vom 12. September 2019 – B 11 AL 13/18 R- sei zu entnehmen, dass die Ausführungen im AVGS, wonach mit der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung die Gültigkeit des AVGS ende, allenfalls erläuternden Charakter hätten. Das BSG habe ferner mit Beschluss vom 6. März 2013 – B 11 AL 93/12 B - ausgeführt, dass sich aus der Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung des § 421g SGB III kein Hinweis darauf ergebe, dass der AVGS mit der Vermittlung in ein einziges Beschäftigungsverhältnis verbraucht sei. Sinn und Zweck der Vermittlungsmaßnahmen sei die effektive und nachhaltige Vermittlung eines Arbeitsuchenden in den Arbeitsmarkt. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb es dann dem Arbeitsvermittler nicht möglich sein solle, während der zeitlichen Befristung mehrere Vermittlungsversuche zu unternehmen. § 45 Abs. 4 Satz SGB III sei eine abschließende Regelung dahingehend, welche Beschränkungen in den AVGS aufgenommen werden könnten. Ferner berücksichtige die zu einem Verbrauch des AVGS bei erstmaliger Beschäftigungsaufnahme kommende Auffassung nicht hinreichend das Dreiecksverhältnis zwischen Arbeitsuchendem, Arbeitsvermittler und Arbeitsuchendem. Sie als private Arbeitsvermittlerin habe keinen Einfluss auf die Gestaltung des dem Arbeitsuchenden ausgestellten AVGS und könne keine Rechtsbehelfe gegen diesen in Anspruch nehmen.

 

Die Klägerin beantragt,

 

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Februar 2020 sowie den Bescheid vom 25. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.April 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1000,-  € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten pro Jahr seit dem 26. Juli 2015 zu zahlen, ferner festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erforderlich war.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie verteidigt den angegriffenen Gerichtsbescheid und trägt ergänzend vor: Das BSG habe im Urteil vom 12. September 2019 - B 11 AL 13/18 R – bestätigt, dass die Gültigkeitsdauer durch die Beendigung der Arbeitsuche wegfalle. Entsprechend der im AVGS enthaltenen zulässigen Nebenbestimmungen habe dieser seine Gültigkeit durch die Aufnahme der Beschäftigung am 10. März 2015 verloren. Ab diesem Zeitpunkt sei die Beigeladene nicht mehr arbeitslos gewesen. Die Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Nebenbestimmung im AVGS könne im Abrechnungsverfahren zwischen ihr und dem privaten Arbeitsvermittler ohnehin nicht geprüft werden.

 

Die Gerichtsakten und ein Ausdruck der e-Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben vorgelegen und sind, soweit erforderlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

 

Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 9. August 2021 gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG)  dem Berichterstatter zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.

 

 

Entscheidungsgründe

 

 

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

 

Der Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2015, ein – anders als es die Beklagte ursprünglich vertreten hat – Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz Sozialgesetzbuch –Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), da er insbesondere Regelungscharakter hat, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

 

Die Klägerin hat aus dem auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 7 SGB III ausgestellten AVGS vom 23. Februar 2015 keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der ersten Rate der Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000,-  €. Mangels eines solchen Anspruchs besteht auch kein Zinsanspruch.

 

Die Vorschrift des § 45 SGB III regelt, dass Arbeitslose bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden können, die ihre berufliche Eingliederung durch Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III). Die Agentur für Arbeit kann dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzung für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt durch einen AVGS festlegen (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB III). Ein AVGS kann – wie hier – zur Auswahl eines Trägers berechtigen, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet (§ 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III). Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen vom Berechtigten ausgewählten Träger iSv § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III beträgt die Vergütung 2.000,- € (§ 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III). Diese Vergütung wird in Höhe der hier gegenständlichen 1.000,- € nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt (§ 45 Abs. 6 Satz 5 SGB III). Der ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den AVGS nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen (§ 45 Abs. 4 Satz 5 SGB III). § 83 Abs. 2 SGB III gilt entsprechend (§ 45 Abs. 6 Satz 2 SGB III).

 

Zwar steht der daraus abzuleitende öffentlich-rechtliche Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers nicht im Ermessen der Beklagten (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2017 – B 11 AL 6/16 R – juris Rn. 19 sowie Urteil vom 3. Mai 2018 – B 11 AL 11/17 R – juris Rn. 13 mwN). Vielmehr wird aufgrund des Verweises auf § 83 Abs. 2 Satz 1 SGB III in § 45 Abs. 6 Satz 2 SGB III über die Zahlung von Weiterbildungskosten der Arbeitsvermittler – hier die Klägerin – unmittelbar begünstigt (vgl. BSG, Urteil vom 3. Mai 2018 – B 11 AL 11/17 R – aaO Rn. 14 f. mwN). Auf der anderen Seite ist der Arbeitsuchende – hier die Beigeladene – durch die – hier sinngemäße – Stundung des gegen sie aus dem schuldrechtlichen Verhältnis gerichteten Anspruchs geschützt, so dass eine etwaige Auszahlung an sie von vornherein nicht geboten ist (BSG, Urteil vom 3. Mai 2018 – B 11 AL 11/17 R – aaO Rn. 16 mwN).

 

Die Voraussetzungen für eine Auszahlung der Vermittlungsvergütung an die Klägerin liegen jedoch nicht vor. Erforderlich ist nach § 45 SGB III erstens die Ausstellung eines AVGS, zweitens ein wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer (vgl. § 296 SGB III), drittens die erfolgreiche Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden innerhalb der Geltungsdauer des AVGS, viertens für die Auszahlung der ersten Rate eine sechswöchige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Der Gutschein, eine Zusicherung iSv § 34 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), kann nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB III zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Innerhalb der Gültigkeitsdauer des AVGS ist eine Vermittlung der Beigeladenen in eine sozialversicherungspflichtige, mindestens sechs Wochen dauernde Beschäftigung (vgl. ausdrücklich § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2, Abs. 6 Satz 3 SGB III) nicht erfolgt.

 

Vermittelt ist ein arbeitsloser Arbeitsuchender i.S.v. § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB III nicht schon dann, wenn er den Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, sondern erst wenn die Beschäftigung auch tatsächlich aufgenommen worden ist (vgl. auch Sächsisches  Landessozialgericht – SächsLSG -, Urteil vom 19. April 2018 – L 3 AL 186/15 – juris Rn. 48; Landesozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2018 – L 18 AL 210/17 – juris Rn. 18). Dementsprechend ist grundsätzlich für den Eintritt des Vermittlungserfolgs der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses entscheidend (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07 R –, juris Rn. 17), wobei es im Einzelfall möglich sein kann, auf den Zeitpunkt des Arbeitsvertrages oder einer Einstellungszusage abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 – B 11 AL 11/10 R – juris Rn. 21). Regelmäßig erwirbt der Vermittler den Anspruch gegen die Beklagte hiernach erst mit Beginn des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses (vgl. § 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung –aF -), mithin der tatsächlichen Eingliederung in den Betrieb, und nicht bereits etwa mit Abschluss eines Arbeitsvertrages vor Aufnahme der Beschäftigung oder einer Einstellungszusage, wie sich daraus ergibt, dass die Vermittlung in eine Beschäftigung münden muss (vgl. § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III aF).

 

Der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses der Beigeladenen bei der D GmbH datiert zwar auf den 16. März 2015, mithin auf einen Zeitpunkt innerhalb der Befristung des AVGS. Indes hatte zu diesem Zeitpunkt der AGVS keine Gültigkeit mehr, weil jedenfalls die ihm zur Befristung unter Nr. 1 beigefügte auflösende Bedingung der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung am 10. März 2015 durch die Aufnahme der Beschäftigung bei der P S AG Co. KG eingetreten war. Diese Nebenbestimmung war wirksam, weil sie weder im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X zurückgenommen, widerrufen oder aufgehoben worden war bzw. sich durch Zeitablauf erledigt hatte noch Nichtigkeitsgründe im Sinne des § 40 SGB X vorliegen. Es kann offenbleiben, ob diese Nebenbestimmung rechtmäßig war, denn nach ständiger Rechtsprechung des BSG kommt es hierauf nicht an (vgl. BSG, Beschlüsse vom 6. März 2018 – B 11 AL 86/17 B-, juris, Rn. 4 und vom 5. Dezember 2019 – B 11 AL 43/19 B -, juris Rn. 5; jeweils mwN). Bei der „Ausführung“ im AVGS, bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ende die Gültigkeitsdauer des AVGS, handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerin gerade nicht um einen Hinweis auf die gesetzliche Lage, dem allenfalls ein erläuternder Charakter zukomme. Bei der Auslegung der einem AVGS beigefügten „Hinweise bzw. Vorbehalte“ kommt es nach der von der Klägerin in Bezug genommenen Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 12. September 2019 – B 11 AL 13/18 R-, juris Rn. 30ff.) darauf an, wie die Erklärung nach dem objektiven, im Ausspruch geäußerten Erklärungswillen und Erklärungswert von einem verständigen Empfänger aufzufassen ist, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat. Die angeführte Entscheidung des BSG (vgl. auch Rn. 32) lässt mithin eindeutig erkennen, dass zu prüfen ist, ob dem jeweils ausgegebenen AVGS neben erläuternden Hinweisen auch Vorbehalte – wie zB auflösende Bedingungen – beigegeben worden sind. Die Ausführungen des BSG ziehen ausdrücklich in Betracht, dass die Regelungswirkung des AVGS im Sinne einer auflösenden Bedingung entfallen sein könnte. Sie befassen sich dann ausschließlich mit der - von der hiesigen Fallgestaltung abweichenden – Konstellation, dass nach Abschluss eines Arbeitsvertrages und vor Aufnahme der Beschäftigung in diesem Verhältnis die Vermittlung in ein anderes Arbeitsverhältnis erfolgt und die Beschäftigung sodann im zuletzt vermittelten Arbeitsverhältnis aufgenommen wird. Bei dem im vorliegenden Fall relevanten Passus „die Befristung (Gültigkeitsdauer) endet bei folgenden Ereignissen: 1. Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung“…“ handelt es sich nach dem aufgrund des Wortlauts klar erkennbaren Willen der Beklagten um eine Regelung, mit der unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden soll, dass mit der Aufnahme (irgend)einer versicherungspflichtigen Beschäftigung der AVGS seine Regelungswirkung verlieren soll. Dass dieser Passus als Nebenbestimmung im Sinne einer auflösenden Bedingung zu verstehen ist, hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 21. August 2019 - L 18 AL60/17 – wie auch das SächsLSG in der dem angeführten Urteil des BSG vorgehenden Entscheidung festgestellt (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2017 - L 3 AL 35/16 -, juris Rn. 66). Soweit die Klägerin unter Hinweis auf den Beschluss des BSG vom 6. März 2013 – B 11 AL 93/12 B -, juris Rn. 10, einwendet, dass die in § 421g Abs. 1 Satz 4 SGB III aF enthaltene Formulierung „in eine versicherungspflichtige Beschäftigung“, die mit ihrem Grundgedanken auch in § 45 SGB III Eingang gefunden habe, nicht zwangläufig eine Beschränkung im numerischen Sinn nahelege, kommt dem für die Auslegung des von der Beklagten formularmäßig verwendeten Passus „Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung“ in den AVGS schon aus systematischen Gründen keine Bedeutung zu. Unmittelbar vor diesem Passus wird im AVGS darauf hingewiesen, dass die festgelegte Gültigkeitsdauer maßgeblich für die Auswahl des Trägers und dessen Arbeitsvermittlung sowie die Aufnahme dieser versicherungspflichtigen Beschäftigung sei. Die Formulierung „dieser“ wird im hier relevanten Passus „Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung“ indes nicht wiederaufgenommen. Stattdessen wird mit der Wahl des Indefinitpronomens „einer“ klargestellt, dass nicht nur die Beschäftigungsaufnahme in diesem konkret vermittelten Arbeitsverhältnis, sondern darüber hinaus jede Beschäftigungsaufnahme zum Verbrauch des AVGS führt.

 

Entsprechend der angeführten Nebenbestimmung zum AVGS vom 23. Februar 2015 18. Januar 2016 erlosch die Förderzusage und mithin konnte der Vermittlungserfolg im Wege der Beschäftigungsaufnahme bei der D GmbH nicht mehr – wie erforderlich – noch im Zeitraum der Gültigkeit des AVGS eintreten.

 

Soweit die Klägerin die Abhängigkeit ihres Vergütungsanspruchs vom durch die hier verfügte Nebenbestimmung in Bezug genommenen Verhalten der Beigeladenen bemängelt und mithin die Befriedigung ihrer finanziellen Interessen als dem „Zufall“ unterworfen ansieht, ist darauf hinzuweisen, dass die Auszahlung einer Vermittlungsvergütung auch schon nach der gesetzlichen Regelung aufgrund von dem Vermittler nicht bekannter oder nicht beinflussbarer Ereignisse – Nichterfüllung der Mindestbeschäftigungsdauer von sechs Wochen (vgl. § 45 Abs. 6 Satz 5 SGB III) – entfallen kann.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der private Vermittler, wie die Klägerin, ist kein Leistungsempfänger i.S. des § 183 SGG. Bei der Vergütung aus dem AVGS handelt es sich um eine Vergütung aus wirtschaftlicher Betätigung. Eines besonderen sozialen Schutzes im Rahmen des sozialgerichtlichen Kostenrechts, auf den die Kostenprivilegierung des § 183 SGG abzielt, bedarf es deshalb bezogen auf den privaten Arbeitsvermittler nicht (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2017 – B 11 AL 6/16 R – juris Rn. 34). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren weder der unterlegenen Klägerin noch der Staatskasse aufzuerlegen, denn diese hat keinen Antrag gestellt und ist damit kein Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Da die Klägerin keinen Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach hat, kann auch ihr Antrag keinen Erfolg haben, die Zuziehung ihrer Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

 

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

 

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 47 Abs. 1, 40, 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz; sie ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

 

 

Rechtskraft
Aus
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