L 19 AS 342/22 NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19.
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 123 AS 8579/19
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 AS 342/22 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

Eine Schulabschlussfeier kann nicht als Schulausflug nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB 2 verstanden werden. Unabhängig davon, ob die Feier auf dem Schulgelände stattfindet oder nicht, bestehe ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB 2 nicht. 

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. März 2022 wird zurückgewiesen.

 

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

 

Gründe:

 

Die statthafte (§ 145 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) Nichtzulassungs­beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegt worden.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin ist nicht kraft Gesetzes statthaft, sondern bedarf der ausdrücklichen Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG für die Statthaftigkeit der Berufung ohne Zulassung maßgebenden Betrag von 750,00 Euro nicht übersteigt und auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) betroffen sind. Der Beschwer beträgt hier 53,00 Euro. Der Beklagte hat es mit dem angegriffenen Bescheid vom 31. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2019 abgelehnt, die Teilnahmekosten des Klägers für die Abschlussfeier seiner Schule in dieser Höhe zu übernehmen.

 

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (3). Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich und deren Klärung auch durch das Berufungsgericht zu erwarten ist (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leith­erer/Schmidt, SGG,13. Aufl. 2020, § 144 Rn. 26; Leitherer, aaO, § 160 Rn. 6). Die (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, das heißt die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die (konkrete) Klärungsfähigkeit, das heißt die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage im Rechtsstreit, sind insoweit notwendige Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 18. Februar 2019 – B 14 AS 117/18 B –, Rn. 4 juris). Ein Individual­interesse genügt hingegen nicht (vgl. Leitherer, aaO, § 160 Rn. 6, § 144 Rn. 28). Vor allem verleiht die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG, Beschluss vom 26. Juni 1975 – 12 BJ 12/75SozR 1500 § 160a Nr. 7, Rn. 2 juris).

 

Der vorliegende Fall wirft keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Der Senat vermag auch im Ergebnis der Prüfung von Amts wegen dem erkennbaren Sach- und Streitstand keine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage zu entnehmen, deren Beantwortung fallübergreifend – grundsätzlich – bedeutsam wäre.

 

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob eine Schulabschlussfeier ein Schulausflug im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB Zweites Buch Sozialgesetzbuch [SGB II] ist, beantwortet sich unmittelbar durch Auslegung der Vorschrift nach dem Wortlaut, der Systematik sowie nach der Gesetzeshistorie unter Einschluss der Materialien zum Gesetzentwurf sowie dem sich hieraus erschließenden Regelungszweck dahingehend, dass dies nicht der Fall ist (im Ergebnis so auch Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. August 2019 – L 6 AS 1953/18 NZB -, Rn. 26 juris)

 

Schon der Wortlaut „Schulausflug“ lässt darauf schließen, dass es sich um eine schulische Veranstaltung handeln muss, deren Zweck gerade die Ortsveränderung zur Freizeitgestaltung ist, denn der Begriff „Ausflug“ beschreibt eine Wanderung oder Spazierfahrt (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Ausflug, Abruf 30. Mai 2022). Demgegenüber steht bei einer „Feier“ als festliche Veranstaltung anlässlich eines bedeutenden Ereignisses oder eines Gedenktages (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Ausflug, Abruf 30. Mai 2022) das würdige Begehen des besonderen Ereignisses im Vordergrund, unabhängig davon, ob die Feier im Schulgebäude oder außerhalb stattfindet.

 

Auch die Systematik des § 28 Abs. 2 SGB II spricht vor dem Hintergrund der Gesetzeshistorie der Norm für diese Auslegung. § 28 SGB II ist durch Art. 2 Nr. 31 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 vollständig neu gefasst worden und regelt mit Wirkung ab 1. Januar 2011 zusammenfassend die Bedarfe für Bildung und Teilhabe. Dabei hat die Vorschrift in § 28 Abs. 2 Nr. 2 SGB II die zuvor in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II a.F. geregelte Übernahme von Kosten für mehrtägige Klassenfahrten übernommen und in Nr. 1 der Vorschrift um Schulausflüge erweitert. Damit wird deutlich, dass es sich auch bei einem Schulausflug um eine schulische Veranstaltung außerhalb des Schulgeländes handeln muss, bei der die Ortsveränderung ein Ziel der Veranstaltung ist, in Abgrenzung zur mehrtägigen Klassenfahrt jedoch keine Übernachtung stattfindet (sog. „eintägige Klassenfahrt“ vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2010 – B 14 AS 6/09 R -, Rn. 11; Leopold/Buchwald, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. Stand 24. Mai 2022, § 28 Rn. 73; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. April 2022 – L 3 AS 39/20 –,  Rn. 32 juris). So wie eine mehrtägige Klassenfahrt innerhalb des Schulgebäudes nicht denkbar ist, kommt eine Subsumtion unter den Begriff des Schulausflugs nicht in Betracht, wenn es für eine Veranstaltung beliebig ist und ggf. von Zufällen und praktischen Erwägungen abhängt, ob sie im Schulgebäude oder außerhalb des Schulgebäudes durchgeführt wird, wie es bei einer Schulabschlussfeier der Fall ist.

 

Der Gesetzesbegründung lassen sich ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber den Begriff des Schulausfluges über den allgemeinen Sprachgebrauch hinaus verwenden wollte und alle schulischen Veranstaltungen, die außerhalb des Schulgebäudes durchgeführt werden, in den Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 Nr. 1 SGB II einbeziehen wollte. Vielmehr wird in der Gesetzesbegründung ausdrücklich zwischen eintägigen Schulausflügen und mehrtägigen Klassenfahrten unterschieden (BT-Drs. 17/3404, S. 104). Das legt nahe, dass es dem Gesetzgeber darauf ankam, Veranstaltungen mit der Zielsetzung eines Ausfluges auch dann einzubeziehen, wenn das nach der vorhergehenden Rechtslage erforderliche Kriterium der Übernachtung nicht erfüllt ist. Die Gesetzesbegründung führt weiter aus, dass die Ausweitung auf eintägige Klassenausflüge Anregungen der schulischen Praxis entspricht, da sich gezeigt habe, dass Schülerinnen und Schüler aus bedürftigen Haushalten an Klassenausflügen seltener teilnehmen würden und in Schulen mit einem hohen Anteil von Kindern im Bezug existenzsichernder Leistungen, Klassenausflüge gar nicht mehr stattfinden würden. Auch das spricht dafür, dass der Gesetzgeber bei der Übernahme von Bedarfen für Schulausflüge wiederkehrende übliche Ausflüge im Schuljahr vor Augen hatte und nicht einmalige Festveranstaltungen, die lange im Voraus geplant und lediglich einmalig durchgeführt werden. Dies gilt umso mehr, wenn die Veranstaltung ihrer Art nach sowohl innerhalb der Schule als auch außerhalb der Schule stattfinden könnte. Der Gesetzgeber ist im Bereich der Leistungsgewährung nach dem SGB II nicht verpflichtet, jeglichen mit dem Schulbesuch einhergehenden Bedarf durch eine Sonderregelung abzudecken (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. April 2022 – L 3 AS 39/20 –, Rn. 39 juris). Zwar hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu § 28 Abs. 2 SGB II zutreffend darauf hingewiesen, dass das Fernbleiben von schulischen Gemeinschaftsveranstaltungen Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklungsphase besonders nachhaltig negativ prägen kann (BT-Drs. aaO). Jedoch können und müssen einmalig auftretende Bedarfe, wie die Kosten für eine Schulabschlussfeier, durch den Regelbedarf und ggf. hieraus vorzunehmenden Ansparungen sichergestellt werden.

 

2. Es liegt auch der Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn das Urteil des Sozialgerichts entscheidungstragend auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der von dem zur gleichen Rechtsfrage aufgestellten Rechtssatz in einer Entscheidung eines der im § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht (vgl. BSG, Beschluss vom 29. November 1989 – 7 BAr 130/88 – SozR 1500 § 160a Nr. 67 = Rn. 7 in juris; BSG, Beschluss vom 19. Juli 2012 – B 1 KR 65/11 B – SozR 4-1500 § 160a Nr. 32, Rn. 21 in juris mwN.; Sächsisches LSG, Beschluss vom 18. Dezember 2013 – L 3 AS 1613/13 NZB –, Rn. 25 in juris; Leitherer, aaO, § 160 Rn. 13). Eine Divergenz in diesem beschriebenen Sinne besteht nicht und ist auch nicht vorgetragen.

 

3. Schließlich liegt auch der Zulassungsgrund aus § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht vor. Ein Verfahrensmangel in diesem Sinn ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Er bezieht sich begrifflich auf das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil, nicht aber auf dessen sachlichen Inhalt, das heißt auf die Richtigkeit der Entscheidung (vgl. Leitherer, aaO., § 144 Rn. 32 ff). Die Zulassung der Berufung aufgrund eines Verfahrensmangels erfordert, dass dieser Mangel nicht nur vorliegt, sondern auch geltend gemacht wird (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG; Sächsisches LSG, Beschluss vom 15. Mai 2015 – L 3 AL 115/13 NZB –, Rn. 11 in juris; Sächsisches LSG, Beschluss vom 27. Januar 2016 – L 3 AS 1378/14 NZB –,Rn. 14 juris). Ein Verfahrensmangel in diesem Sinne ist nicht vorgetragen.

Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil rechtskräftig, § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG. Die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu prüfen (LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – L 19 AS 1752/19 NZB –, juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

                       

Rechtskraft
Aus
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