Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.08.2020 geändert und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beklagte zu Recht einen Vormerkungsbescheid aufheben durfte, mit dem rentenrechtliche Zeiten des Klägers der knappschaftlichen Rentenversicherung zugerechnet wurden.
Geschäftsgegenstand der Beigeladenen zu 1) ist die Ausführung von Hoch-, Tief- und Industriebauten aller Art, insbesondere Schachtabteufen, Untertagearbeiten, Tunnelbau, Spezialtiefbau, Stollenbau und Anwendung des Gefrierverfahrens sowie Bohrarbeiten aller Art sowie Planungs- und Engineeringsarbeiten, die Herstellung oder Bearbeitung von Materialien zur Ausführung von Bauten und überhaupt jede Betätigung, die unmittelbar oder mittelbar der Gesellschaft zu dienen bestimmt ist.
Die Beigeladene zu 2) ist ein knappschaftlicher Betrieb i.S.d. § 134 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), in ihrem Betrieb wurde Steinkohle bergmännisch gewonnen.
Der Kläger war im gesamten streitigen Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2010 bei der Beigeladenen zu 1) beschäftigt und wurde von dieser der Beigeladenen zu 2) zur Arbeitsleistung überlassen. Er wurde aufgrund einer Zusatzvereinbarung vom 02.11.2006 zu seinem Arbeitsvertrag ganz überwiegend, unterbrochen nur für kurze Zeiträume, in denen er unter Tage eingesetzt wurde (29.01.2007 bis 11.02.2007, 06.08.2007 bis 30.09.2007 und 22.10.2007 bis 26.10.2007) als „Seilfahrt-/Fördermaschinist über Tage in der Wasserhaltung“ auf stillgelegten Bergwerken eingesetzt. Seine Tätigkeit als Fördermaschinist bestand darin, die Seilfahrten von Bergleuten nach unter Tage sowie die Förderung von Bergematerial von unter Tage nach über Tage durchzuführen. Dabei war er an der jeweiligen Fördermaschine über Tage alleine im Einsatz und bediente die Fördermaschine selbständig. Die Beigeladene zu 1) zahlte für den Kläger Rentenversicherungsbeiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung.
Die Beklagte führte gemäß § 28 p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) bei der Beigeladenen zu 1) eine Betriebsprüfung durch. Sie gelangte zu dem Ergebnis, dass u.a. für den Kläger für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2010 durch die Arbeitgeberin zu Unrecht Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden seien, weil für die Durchführung der Versicherung der Träger der allgemeinen Rentenversicherung zuständig gewesen sei. Dies teilte sie der Beigeladenen zu 1) mit Bescheid vom 27.01.2011 mit. Die zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträge würden daher beanstandet und seien als solche rechtsunwirksam. Die beanstandeten Beiträge der knappschaftlichen Rentenversicherung würden in Höhe des Beitragssatzes der allgemeinen Rentenversicherung dem zuständigen Versicherungsträger gutgeschrieben. Die Beiträge gälten somit als Beiträge der allgemeinen Rentenversicherung.
Mit Bescheid vom 24.03.2011 unterrichtete die Beklagte den Kläger über die Beanstandung und teilte ihm mit, dass die Beiträge somit als Beiträge der allgemeinen Rentenversicherung gälten. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2012 zurück. Das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen wies die auf Aufhebung des Bescheides gerichtete Klage im Verfahren S 7 KN 146/12 ab. Der erkennende Senat hob im sich anschließenden Berufungsverfahren die angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 06.05.2014 auf (L 18 KN 116/12). § 133 Nr. 1 SGB VI sei auch auf solche Versicherte anzuwenden, die als Leiharbeitnehmer in einem knappschaftlichen Betrieb eingesetzt würden und in diesem Sinne nur faktisch in einem solchen Betrieb beschäftigt seien, wenn sie nach den Vorstellungen und Zielen von Ver- und Entleiher wegen der bergmännischen Qualifikation im Entleiherbetrieb wie ein dort beschäftigter Arbeitnehmer über Jahre eingesetzt würden. Bereits der Wortlaut der Regelung „in“ und nicht „bei“ einem knappschaftlichen Betrieb/“Arbeitgeber“ umfasse diese weite Auslegung. Zudem habe der Entleihbetrieb nach dem Konzept der Arbeitnehmerüberlassung eine Arbeitgeberstellung inne. Die Einbeziehung des Klägers in die knappschaftliche Rentenversicherung entspreche auch dem Sinn und Zweck dieser Sonderversicherung. Das Ziel einer Berufsversicherung, die den schwierigen Verhältnissen und Gefahren des Bergbaus besonders Rechnung trage, könne nur erreicht werden, wenn entscheidend darauf abgestellt werde, ob eine solche bergmännische Kerntätigkeit dauerhaft in einem knappschaftlichen Betrieb verrichtet würde. Schließlich zeige sich auch in der Entwicklungsgeschichte der knappschaftlichen Versicherung, dass die Einbeziehung in die knappschaftliche Versicherung nach dem Willen des jeweiligen Gesetzgebers nicht allein nach formalen Kriterien erfolgen solle, sondern dass der Inhalt der Tätigkeit ein zentrales Kriterium für die Einordnung darstelle.
In dem sich anschließenden Revisionsverfahren (B 12 R 8/15 R) richtete das Bundessozialgericht (BSG) mit Schreiben vom 11.07.2016 zur Vorbereitung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 17.08.2016 an die Beklagte die Bitte, kurzfristig einen aktuellen Versicherungsverlauf des Klägers zu übersenden. Die Beklagte kam dieser Bitte nach. Mit einem als Bescheid überschriebenen Schreiben vom 15.07.2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie nach § 149 Abs. 5 SGB VI die Zeiten bis 31.12.2009 verbindlich feststelle, sowie sie nicht bereits früher festgestellt worden seien. In dem dem Schreiben beigefügten Versicherungsverlauf waren die Zeiten des streitgegenständlichen Zeitraums der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet. Das BSG wies die Revision der Beklagten mit Urteil vom 30.11.2016 (B 12 R 8/15 R) zurück. Für den Bescheid vom 24.03.2011 gebe es keine Ermächtigungsgrundlage.
Nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 25.04.2017 nahm die Beklagte mit Bescheid vom 14.07.2017 den Bescheid vom 15.07.2016 gemäß § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurück und ordnete den streitgegenständlichen Zeitraum der allgemeinen Rentenversicherung zu. Die Voraussetzungen für die Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gemäß §§ 133, 134 SGB VI lägen für den gesamten Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2010 nicht vor. Die Zeiten könnten daher nicht der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet werden. Leiharbeitnehmer, die im Rahmen einer zulässigen Arbeitnehmerüberlassung von einem nicht knappschaftlichen Betrieb verliehen würden und dort keine knappschaftlichen Arbeiten gemäß § 133 Nr. 2 SGB VI i.V.m. § 134 Abs. 4 SGB VI ausübten, seien der allgemeinen Rentenversicherung zuzuordnen. Der Kläger sei im streitigen Zeitraum weder in einem knappschaftlichen Betrieb gemäß § 133 Nr. 1 SGB VI i.V.m. § 134 Abs. 1 bis 3 SGB VI beschäftigt gewesen, noch habe er ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten gemäß § 133 Nr. 2 SGB VI i.V.m. § 134 Abs. 4 SGB VI verrichtet. Knappschaftliche Arbeiten seien ausschließlich die in § 134 Abs. 4 Ziffern 1 bis 11 SGB VI genannten Arbeiten. Die ausgeübte Tätigkeit als Fördermaschinist über Tage stelle keine knappschaftliche Arbeit gemäß § 134 Abs. 4 SGB VI dar. Bei der Beigeladenen zu 1) handele es sich nicht um einen knappschaftlichen Betreib gemäß § 134 Abs. 1 bis 3 SGB VI. Dass er als Leiharbeitnehmer von der Beigeladenen zu 1) als Arbeitgeberin an die Beigeladene zu 2), einen knappschaftlichen Betrieb, entliehen worden sei, führe nicht dazu, dass er in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt gewesen sei. Der aufzuhebende Bescheid vom 15.07.2016 gebe die Zeiten wieder, wie sie ursprünglich von der Beigeladenen zu 1) gemeldet worden seien und nicht das Ergebnis der Betriebsprüfung, wie es im Bescheid vom 27.01.2011 festgestellt worden sei. Bei dem aufzuhebenden Bescheid vom 15.07.2016 handele es sich um einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Auf ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand dieses Bescheides könne sich der Kläger nicht berufen. Zum einen sei der Bescheid während des seinerzeit noch anhängigen Klageverfahrens ergangen, so dass ihm hätte klar sein müssen, dass eine verbindliche Feststellung der auch in dem Klageverfahren streitigen Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung von Seiten der Beklagten nicht beabsichtigt gewesen sei. Vertrauen habe dadurch schon gar nicht entstehen können. Zudem sei ihm bekannt gewesen, dass der an die Beigeladene zu 1) gerichtete Betriebsprüfungsbescheid mit der Feststellung, dass er im fraglichen Zeitraum zur allgemeinen Rentenversicherung anzumelden sei, bestandskräftig geworden sei. Zu seinen Gunsten werde gleichwohl sein Interesse gewertet, grundsätzlich auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns vertrauen zu dürfen. Ihre Rechtsauffassung hinsichtlich der Zuordnung der streitigen rentenrechtlichen Zeiten sei ihm jedoch vor dem Hintergrund des Klageverfahrens bekannt gewesen. Im Hinblick auf das angestrengte Revisionsverfahren und ihrer ihm bekannten Argumentation habe schon im Ansatz kein Vertrauen darauf entstehen können, dass sie ihre Rechtsansicht ändern und im laufenden Verfahren eine widersprüchliche Entscheidung treffen würde. Nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und der widerstreitenden Interessen überwiege vorliegend das öffentliche Interesse - insbesondere der Gemeinschaft aller gesetzlich Rentenversicherten - an der Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes. Es seien auch noch keine Rentenleistungen bewilligt worden, so dass keine Vermögensdispositionen getroffen oder Leistungen verbraucht werden konnten.
Den Widerspruch des Klägers vom 08.08.2017 wies die Beklagte mit bei seinem Bevollmächtigten am 11.05.2018 eingegangenen Widerspruchsbescheid vom 03.05.2018 zurück. Ergänzend führte sie aus, dass es sich nach der ständigen Rechtsprechung des BSG zu den Katalogarbeiten des § 134 Abs. 4 Nr. 1 bis 11 SGB VI um körperlich belastende Arbeiten und den spezifischen Gefahren des Bergbaus ausgesetzte Arbeiten handeln müsse, die den besonderen Schutz der knappschaftlichen Rentenversicherung rechtfertigten. Selbst bei den im Katalog der Nr. 2 bis 11 genannten Arbeiten, die nicht unter Tage stattfinden, müsse es sich um solche handeln, die ebenso kräftezehrend und gesundheitsgefährdend seien wie Tätigkeiten unter Tage. Der Katalog sei auch abschließend und einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Selbst wenn man zu der Auffassung gelange, dass ein schutzwürdiges Vertrauen bestanden habe oder dass dieses nach Abwägung mit dem öffentlichen Interesse überwiegen würde, könne sich der Kläger darauf nicht berufen. Es sei ihm bekannt gewesen, dass der an die Beigeladene zu 1) gerichtete Betriebsprüfungsbescheid mit der Feststellung, dass er im fraglichen Zeitraum der allgemeinen Rentenversicherung zuzuordnen gewesen sei, bestandskräftig geworden sei. Er habe gewusst, dass ein Revisionsverfahren zur Klärung der Zuordnung des streitigen Zeitraums anhängig gewesen sei. Vor diesem Hintergrund hätte ihm bewusst sein können und müssen, dass eine verbindliche Zuordnung des Zeitraums zur knappschaftlichen Rentenversicherung zu diesem Zeitpunkt - vor Abschluss des Klageverfahrens - unrichtig und nicht beabsichtigt gewesen sei. Zumindest hätten sich hier Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vormerkungsbescheides ergeben müssen und damit verbunden eine Pflicht zur Erkundigung bzw. Nachfrage. Zwar räume das Gesetz dem Versicherungsträger die Möglichkeit ein, im Rahmen des Ermessens von einer Rücknahme ganz oder teilweise abzusehen. Gründe hierfür seien aber nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.
Mit seiner am 04.06.2018 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Der Rücknahmebescheid sei aufzuheben, weil der Ausgangsbescheid nicht rechtswidrig gewesen sei. Er sei im streitgegenständlichen Zeitraum knappschaftlich zu versichern. Er sei in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt gewesen und habe knappschaftliche Tätigkeiten ausgeübt. Hinsichtlich der knappschaftlichen Beschäftigung unter dem Gesichtspunkt der Arbeitnehmerüberlassung hat er Bezug genommen auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 06.05.2014 (L 18 KN 116/12). Er habe aber auch knappschaftliche Arbeiten im Sinne des § 134 SGB VI durchgeführt. Die Tätigkeit als Fördermaschinist sei eine bergmännische Kerntätigkeit. Dass diese in der Aufzählung des § 134 Abs. 4 Nr. 1 bis 11 SGB VI nicht aufgeführt worden sei läge schlicht daran, dass damals die Tätigkeit als Fördermaschinist nur durch Arbeitnehmer knappschaftlicher Betriebe durchgeführt worden sei, die lange Zeit Beamte gewesen seien. Deshalb habe es für den Gesetzgeber zur Zeit des Erlasses der Vorschrift keinen Grund gegeben, diese Tätigkeit gesondert aufzuführen. Dies habe sich aber in den späteren Jahren verändert und eine gebotene und auch geforderte Neuregelung sei beim Beschluss des Bundesgesetzgebers unterblieben. Der Normzweck der sogenannten Unternehmerverordnung vom 01.02.1933, die im Wege der Rechtsbereinigung in das SGB VI aufgenommen worden sei, ziele gerade darauf, dass alle mit typisch bergmännischen Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmern den Schutz der für sie gedachten besonderen knappschaftlichen Versicherung erhielten.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid vom 14.07.2017 über die teilweise Rücknahme des Bescheides vom 15.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2018, eingegangen am 04.05.2018, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn ab dem 01.01.2007 weiterhin in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu versichern.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die streitigen Zeiten seien der allgemeinen und nicht der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Mit Urteil vom 25.08.2020 hat das SG der Klage stattgegeben. Die Anfechtungsklage sei begründet. Der Kläger könne beanspruchen, ab dem 01.01.2007 weiterhin in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert zu werden. Der auf der Grundlage des § 45 SGB X erlassene Bescheid vom 14.07.2017 verstoße gegen materielles Recht. Der von der Beklagten aufgehobene Rentenbescheid vom 15.07.2016 sei nicht rechtswidrig. Zu Recht habe dieser zugrunde gelegt, dass der Kläger vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2010 knappschaftlich rentenversichert gewesen sei. Dies folge aus den §§ 133 Nr. 1, 134 Abs. 1 SGB VI, denn der Kläger sei in dieser Zeit in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt gewesen. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen die Argumentation des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 06.05.2014 (Az. L 18 KN 116/12) wiederholt.
Gegen das ihr am 01.09.2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.09.2020 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, der tatsächliche Einsatz als Fördermaschinist durch die Beigeladene zu 2) reiche nicht aus, um eine Beschäftigung im knappschaftlichen Betrieb der Beigeladenen zu 2) im Sinne von § 133 Nr. 1 SGB VI zu begründen. Erforderlich sei, dass ein Arbeitsverhältnis zu dem knappschaftlichen Betrieb bestehe. Eine „nur faktische Beschäftigung“ reiche nicht aus. Ein Versicherter sei nur dann in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt, wenn im Verhältnis zwischen ihm und dem knappschaftlichen Betrieb die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB IV erfüllt seien, im Ergebnis also zwischen ihm und dem knappschaftlichen Betrieb ein Arbeitsverhältnis bestehe. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall. Typisch für Leiharbeitsverhältnisse sei, dass der Verleiher den Leiharbeitnehmer dem Entleiher zur Arbeitsleistung überlasse und ihn dessen Weisungen unterstelle. Hinsichtlich der Frage, ob die Beschäftigung des Klägers als eine Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 133 Nr. 1 SGB VI gewertet werden kann, führt sie aus, dass nicht auf die isolierte Betrachtung der Wörter „in“, „bei“ oder „von“ abgestellt werden könne, sondern auf die weitere Formulierung der Vorschrift „wenn die Versicherten in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind“. Auszulegen sei das Merkmal „beschäftigt“. Der Begriff der Beschäftigung sei im Sozialrecht in § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gesetzlich definiert. Beschäftigte seien danach Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Eine Legaldefinition des Begriffs der Beschäftigung sei in § 7 SGB IV enthalten. Danach sei Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung seien eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Ausgehend hiervon sei der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum gegen Arbeitsentgelt bei der Beigeladenen zu 1) aufgrund des vertraglich begründeten Arbeitsverhältnisses beschäftigt gewesen. Die Beigeladene zu 2) habe ihn wiederum entsprechend der zwischen ihr und der Beigeladenen zu 1) bestehenden vertraglichen Beziehungen Arbeitsaufgaben zugewiesen und ihn in ihrem Betrieb als Fördermaschinist eingesetzt. Eine vertragliche Beziehung zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 2) habe nicht bestanden. Mithin sei die Vorschrift des § 133 Nr. 1 SGB VI auch nicht weiter gefasst als die Vorgängervorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Reichsknappschaftsgesetz. Denn lese man die heutige Vorschrift des § 133 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, so ergebe sich hieraus die „knappschaftliche“ Versicherungspflicht für „Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind“ (§ 1 Abs. 1 Nr. SGB VI), wobei die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig sei, „wenn die Versicherten in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt seien“. Somit habe sich an dem Regelungsinhalt nichts geändert, lediglich sei der Tatbestand der Versicherungspflicht in § 1 SGB VI normiert und die knappschaftliche Zuständigkeit in § 133 SGB VI geregelt. Ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 2) könne auch nicht auf eine „partielle, faktische Arbeitgeberstellung“ der Beigeladenen zu 2) gestützt werden. Entscheidend sei, dass bereits zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, so dass für einen Rückgriff auf § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV mit den dort genannten Anhaltspunkten für eine Beschäftigung - eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers - kein Raum mehr bliebe. Die Unterstellung des Leiharbeitnehmers unter das Direktionsrecht des Entleihers führe nicht zur Verlagerung des Arbeitsverhältnisses - auch nicht faktisch oder partiell - und damit der Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Die Einbeziehung des Klägers in die knappschaftliche Rentenversicherung entspreche auch nicht dem Sinn und Zweck dieser Sonderversicherung. Die Knappschaftsversicherung sei eine Berufsversicherung der Bergarbeiter, die ihren Ursprung in den Gefahren habe, dass den schwierigen Verhältnissen und Gefahren des Bergbaus und der stärkeren Abnutzung der Körperkräfte des Bergarbeiters im Vergleich zu anderen gewerblichen Arbeitern besonders Rechnung getragen werden müsse. Tätigkeiten, die ebenso wie die der eigentlichen Untertagebeschäftigten der Zeche den besonderen Gefahren und Abnutzungen des Bergbaus unterlägen, sollten daher unter dem erhöhten Schutz der knappschaftlichen Versicherung stehen. Dem trage das Gesetz bereits Rechnung, indem es über § 133 Nr. 1 SGB VI alle Beschäftigten der knappschaftlichen Betriebe unmittelbar der Knappschaftsversicherung unterstelle und Versicherte, die, ohne in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt zu sein, ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Tätigkeiten verrichten, über § 133 Nr. 2 SGB VI in Verbindung mit § 134 Abs. 4 Nr. 1 bis 11 SGB VI einbeziehe. Eine weite Auslegung lasse sich auch nicht mit Art. 2 § 23 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz – RÜG) begründen, der regele, dass Arbeiten als Fördermaschinist zu den Untertagetätigkeiten gezählt werden. Da keine Rente nach Art.2 RÜG streitgegenständlich seien, lägen die Voraussetzungen des Art. 2 § 1 RÜG nicht vor. Ebenso wenig lasse sich die weite Auslegung mit Blick auf § 2 Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen begründen. Dort werde lediglich geregelt, unter welchen Voraussetzungen Fördermaschinisten eingesetzt werden dürften. Ein Rückschluss auf eine generelle Zuständigkeit der Beklagten für Fördermaschinisten ergebe sich daraus jedoch nicht. Auch nach den Regelungen der § 134 Abs. 4 Ziffer 1 bis 11, Abs. 5 SGB VI sei eine Zuordnung der streitigen Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung nicht möglich. Die Tätigkeit als Fördermaschinist werde in den Ziffern 1 bis 11 nicht genannt. Der Katalog sei abschließend und daher einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Die weiteren Voraussetzungen des § 45 SGB X seien erfüllt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.08.2020 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist bei seiner im Klageverfahren vertretenen Auffassung verblieben.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und keine Schriftsätze übersandt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat der gegen den Bescheid vom 14.07.2017 gerichteten Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Beklagte hat den Bescheid vom 15.07.2016, mit dem die streitgegenständlichen rentenrechtlichen Zeiten des Klägers der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet wurden, zu Recht aufgehoben. Der Rücknahmeescheid vom 14.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2020 ist gegenüber dem Kläger rechtmäßig ergangen.
Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme des Bescheides ist § 45 SGB X. Die gemäß § 24 Abs. 1 SGB X erforderlich Anhörung hat die Beklagte mit Schreiben vom 25.03.2017 durchgeführt. Auch die materiellen Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 45 SGB X liegen vor. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden, soweit er rechtswidrig ist.
Hinsichtlich der Zuordnung der rentenrechtlichen Zeiten des Klägers für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2010 war der Bescheid vom 15.07.2016 rechtswidrig. Für diesen Zeitraum war die Beklagte nicht als Rentenversicherungsträger für den Kläger zuständig.
Gemäß § 133 Nr. 1 SGB VI ist die Beklagte für die Rentenversicherung zuständig, wenn die Versicherten in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind (Nr. 1), ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten (Nr. 2) oder bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeberorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, oder bei den Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt sind und für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind (Nr. 3).
Im streitgegenständlichen Zeitraum war der Kläger im sozialrechtlichen Sinn ausschließlich bei der Beigeladenen zu 1) beschäftigt (dazu unter a)), bei der es sich nicht um einen knappschaftlichen Betrieb handelt (dazu unter b)). Auch hat der Kläger keine knappschaftlichen Arbeiten im Sinne der Regelung des § 133 Abs. 2 SGB VI verrichtet (dazu unter c)).
a) § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV definiert Beschäftigung als eine nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Hieraus folgt zunächst, dass eine Beschäftigung immer dann vorliegt, wenn nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen ein Arbeitsverhältnis besteht (Diepenbrock in Schüren/Hamann, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, 5. Auflage 2018, Einleitung Rdn. 703). Ein solches Arbeitsverhältnis bestand im streitgegenständlichen Zeitraum zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1). Dieses auf dem zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) geschlossenen Arbeitsvertrag beruhende Arbeitsverhältnis war die Grundlage aller sozialrechtlichen Versicherungsverhältnisse des Klägers mit den jeweiligen Sozialversicherungsträgern (vgl. § 1 SGB IV). Die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Leiharbeitnehmer knüpft an des sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis nach § 7 SGB IV zum Verleiher an (Diepenbrock, a.a.O., Rdn. 702). Auf diesem Arbeitsverhältnis beruhten die zu entrichteten Sozialversicherungsabgaben (vgl. §§ 20, 22, 23, 28d SGB IV), in ihm wurzelten die von der Beigeladenen zu erfüllenden Meldepflichten des § 28a SGB IV und es führte dazu, dass es der Beigeladenen zu 1) oblag, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen (§ 28e SGB IV).
Neben diesem arbeitsvertraglich begründeten sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis verbleibt kein Raum für ein weiteres sozialversicherungsrechtlich relevantes Beschäftigungsverhältnis mit der Beigeladenen zu 2). Das gilt auch für Leiharbeitsverhältnisse. Zwischen dem Arbeitnehmer und dem Entleiher kommt kein weiteres Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Sozialversicherungsrechts zu Stande. Das zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) bestehende sozialversicherungsrechtlich notwendige Beschäftigungsverhältnis als Dreh- und Angelpunkt des Sozialversicherungsrechts hat seine Funktion - die Begründung der Versicherungsverhältnisse und die Regelung der sich daraus für den Arbeitgeber und den Versicherten ergebenden grundsätzlichen Rechte und Pflichten - umfassend erfüllt. Dieser Grundsatz findet sich auch in der Regelung des § 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV. Nach dieser Vorschrift haftet im Falle der Überlassung eines Arbeitnehmers gegen Vergütung der Arbeitsleistung der Entleiher für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Die Bürgschaft begründet eine von der Verpflichtung des Hauptschuldners verschiedene, rechtlich selbstständige Verpflichtung, die ihren Rechtsgrund in sich selbst trägt und daher grundsätzlich unabhängig vom Bestand der Hauptschuld gültig ist (Bundesgerichtshof - Urteil vom 08.03.2001 - IX ZR 236/00 (Hamm) m.w.N.). Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber mithin verdeutlicht, dass der Entleiher eben gerade nicht ein eigenes sozialversicherungsrechtlich relevantes Beschäftigungsverhältnis oder den Beitritt in ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis begründet, sondern es notwendig ist, seine Verpflichtung durch eine eigenständige Regelung herbeizuführen. Auch in Fällen, in denen, anders als in dem hier zu Grunde liegenden Sachverhalt, die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung unerlaubt ist, hat sich der Gesetzgeber auf die Begründung einer singulären Zuständigkeit, nämlich die Zuständigkeit des Entleihers beschränkt. Im Fall unerlaubter gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung ist der Entleiher nicht nur im arbeitsrechtlichen, sondern auch im beitragsrechtlichen Sinn Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers (BSG Urteil vom 25.10.1988 - 12 RK 21/87; Werner in jurisPK-SGB IV, 4. Auflage 2021, § 28e Rdn. 73). In den Fällen, in denen der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unwirksam ist, hat der Gesetzgeber folgende Regelung getroffen: Zahlt der Verleiher in diesen Fällen das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, so hat auch er den hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen (§ 28e Abs. 2 Satz 3 SGB IV) und hinsichtlich der Zahlungspflicht nach Satz 3 gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber, beide haften insoweit als Gesamtschuldner (§ 28e Abs. 2 Satz 4 SGB IV). Auch diese Regelung verdeutlicht, dass es in den Fällen der Arbeitnehmerüberlassung immer nur einen Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinn geben kann. Ansonsten würde die gesetzliche Fiktion „gilt als Arbeitgeber“ keinen Sinn ergeben. Der Verleiher wäre dann ggf. nämlich neben dem Entleiher Arbeitgeber (vgl. auch LSG NRW Urteil vom 28.01.2015 - L 8 R 677/12).
Für den Bereich der knappschaftlichen Versicherung ergibt sich hinsichtlich der Beschränkung auf ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Entleiher keine Besonderheit. Im Zusammenhang mit dem Bergbau trifft § 28e Abs. 2a SGB IV für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Gesamtsozialversicherungsbeitrages, die sich für den Arbeitgeber knappschaftlicher Arbeiten im Sinne des § 134 Abs. 4 SGB VI ergibt, die Regelung, dass der Arbeitgeber des Bergwerkbetriebes, mit dem die Arbeiten räumlich und betrieblich zusammenhängen, wie ein selbstschuldnerischer Bürger haftet. Mithin begründet das Gesetz auch hier keine eigene Verpflichtung des knappschaftlichen Betriebes, für den die knappschaftlichen Arbeiten verrichtet werden, sondern beschränkt sich auf die Bürgenhaftung. Diese gesetzliche Regelung zeigt zudem, dass sich der Gesetzgeber sehr wohl mit den Besonderheiten beschäftigt hat, die sich dadurch ergeben, dass knappschaftliche Arbeiten von nichtknappschaftlichen Unternehmen ausgeführt werden, offensichtlich für den hier streitgegenständlichen Sachverhalt jedoch keinen Regelungsbedarf sah.
Sofern der Senat in seinem Urteil vom 06.05.2014 - L 18 KN 116/12 - die Auffassung vertreten hat, § 133 Nr. 1 SGB VI sei auch auf solche Versicherte direkt anzuwenden, die als Leiharbeitnehmer in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind, wenn sie nach den Vorstellungen und Zielen von Ver- und Entleiher wegen der bergmännischen Qualifikation im Entleihbetreib wie ein dort beschäftigter Arbeitnehmer eingesetzt werden, weil in solchen Fällen der Entleihbetrieb in Bezug auf den Leiharbeitnehmer in ausreichendem Umfang Arbeitgeberfunktion wahrnimmt, hält er an dieser Auffassung nicht fest. Im Sozialversicherungsrecht ist nicht die Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen, sondern das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses der entscheidende Anknüpfungspunkt, wobei - wie dargestellt - immer nur ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Sozialversicherungsrechts bestehen kann.
b) Knappschaftliche Betriebe sind gemäß § 134 Abs. 1 SGB VI Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden. Die Beigeladene zu 1) erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Ihr Geschäftsgegenstand ist die Ausführung von Hoch-, Tief- und Industriebauten aller Art, insbesondere Schachtabteufen, Untertagearbeiten, Tunnelbau, Spezialtiefbau, Stollenbau und Anwendung des Gefrierverfahrens sowie Bohrarbeiten aller Art sowie Planungs- und Engineeringsarbeiten, die Herstellung oder Bearbeitung von Materialien zur Ausführung von Bauten und überhaupt jede Betätigung, die unmittelbar oder mittelbar der Gesellschaft zu dienen bestimmt ist. Es handelt sich bei ihr auch nicht gemäß § 134 Abs. 2 SGB VI um eine Versuchsgrube des Bergbaus oder gemäß § 134 Abs. 3 SGB VI um eine Betriebsanstalt oder Gewerbeanlange, die als Nebenbetrieb eines knappschaftlichen Betriebs mit diesem räumlich und betrieblich zusammenhängt.
c) Die Zuständigkeit der Beklagten als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung ergibt sich auch nicht aus § 133 Nr. 2 SGB VI. Die Tätigkeit des Klägers als Fördermaschinist ist keine knappschaftliche Tätigkeit nach den Erfordernissen dieser Vorschrift. Knappschaftliche Arbeiten sind in § 134 Abs. 4 SGB VI legaldefiniert. Knappschaftliche Arbeiten sind demnach die in § 134 Abs. 4 Nr. 1 bis 11 SGB VI aufgeführten Tätigkeiten, wenn sie räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführt werden. Bei der Auflistung dieser Tätigkeiten handelt es sich nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 16.06.2015 - B 13 R 23/14 R - juris Rdn. 30) um einen „enumerativen Katalog“, also eine abschließende Aufzählung (so auch Polster in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 117 Ergänzungslieferung Dezember 2021, § 134 SGB VI Rdn. 17). Unstreitig ist, dass die von dem Kläger ausgeführte Tätigkeit des Fördermaschinisten unter keine der in § 134 Abs. 4 Nr. 1 bis 11 SGB VI genannten Tätigkeiten gefasst werden kann.
Der Einwand des Klägers, wonach es sich bei dem Fördermaschinisten um eine knappschaftliche Kerntätigkeit handele, die lediglich deshalb keine Aufnahme in den Katalog der Vorgängerregelung des § 134 Abs. 4 SGB VI (§ 1 der Verordnung über knappschaftliche Arbeiten vom 11.02.1933) gefunden habe, weil sie damals ausschließlich von Arbeitern/ Beamten knappschaftlicher Betriebe verrichtet worden, und die aus gesetzgeberischer Nachlässigkeit bei der Überführung der Verordnung in § 134 Abs. 4 SGB VI nicht in den Katalog aufgenommen worden sei, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Zum einen lassen sich den Gesetzesmaterialen für die Annahme einer solchen planwidrigen Regelungslücke keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen. Darüber hinaus liegt auch die Gleichstellung der Tätigkeit des Fördermaschinisten mit den Katalogtätigkeiten nicht derart nahe, dass eine analoge Anwendung des § 134 Abs. 4 SGB VI angezeigt ist. Denn wie das BSG bereits mehrfach entschieden hat, muss es sich bei den Katalogarbeiten nach Nr. 1 bis 11 um körperlich belastende und den spezifischen Gefahren des Bergbaus ausgesetzte Arbeiten handeln, die den besonderen Schutz der knappschaftlichen Rentenversicherung rechtfertigen (BSG a.a.O. und Urteil vom 12.11.2003 - B 8 KN 2/03 R - m.w.N.). Sie müssen ebenso kräftezehrend und gesundheitsgefährdend sein wie Tätigkeiten unter Tage (BSG Urteil vom 30.06.1998 - B 8 KN 10/96 R -). Unter Zugrundelegung der vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung und im Vorprozess gemachten Angaben ist dies nicht der Fall. Zwar mag die Tätigkeit gehobene Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit stellen und auch eine gewisse körperliche Leistungsfähigkeit voraussetzen. Sie wird jedoch ganz überwiegend im Sitzen und ohne das Heben und Tragen schwerer Gegenstände und ohne besonders starke Belastungen durch Rauch, Staub, Dämpfe oder Gas, Hitze oder Zugluft und ohne besondere Unfallgefahr ausgeführt.
Die Frage, ob die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 134 Abs. 4 SGB VI überhaupt vorliegen, wenn die knappschaftlichen Arbeiten nicht „von einem anderen Unternehmen“, sondern von einem Leiharbeitnehmer ausgeführt werden, kann daher offen bleiben.
Auch die Absätze 2 bis 4 des § 45 SGB X stehen der Rücknahme nicht entgegen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Der Kläger hat nicht behauptet, auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut zu haben. Aber auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte, kann dieses Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme dieses rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht als schutzwürdig angesehen werden. Der Bescheid erging während des seinerzeit noch anhängigen Klageverfahrens. Der Kläger musste also wissen, dass eine verbindliche Feststellung der in dem Klageverfahren streitigen Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung durch die Beklagte nicht beabsichtigt war. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass in einer solchen Situation ein schützenswertes Vertrauen bereits nicht entstehen kann. Die Rücknahme erfolgte innerhalb der Frist des § 45 Abs. 3 und 4 SGB X. Die Beklagte hat ihr Rücknahmeermessen fehlerfrei ausgeübt. Ermessensfehler in Form eines Ermessens- bzw. Abwägungsfehlers liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193 Abs. 1 Satz 1, 183 Satz 1 SGG.
Die Revisionszulassung beruht auf § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Der Senat misst der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu.