L 4 R 284/20 KN

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 11 R 782/19 KN
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 R 284/20 KN
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Die Zugrundelegung des allgemeinen Rentenwertes (Ost) bei der Berechnung der Höhe eines gesetzlichen Altersrentenanspruchs verstößt auch im Jahr 2019 nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG.

     
   
 

 

      1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 25. Februar 2020 wird zurückgewiesen.
      2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
      3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

 

 

Tatbestand

 

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente des Klägers den aktuellen Rentenwert „West" anstelle des aktuellen Rentenwertes (Ost) zugrunde zu legen hat.

 

Der 1956 geborene Kläger bezieht von der Beklagten aufgrund seines Antrags vom 06.05.2014 mit Bescheid vom 21.12.2015 seit 01.11.2015 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, welche aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs mit Bescheid vom 22.11.2018 ab 01.12.2018 neu berechnet wurde. Ab 01.01.2019 belief sich die monatliche Zahlung auf 660,93 €. Bei der Rentenwertfestsetzung legte die Beklagte die Sonderbewertungsvorschriften für das Beitrittsgebiet zugrunde und ermittelte 50,8680 persönliche Entgeltpunkte (Ost) unter weiterer Berücksichtigung des aktuellen Rentenwertes (Ost).

 

Mit Bescheid vom 16.07.2019 passte die Beklagte die Rente des Klägers zum 01.07.2019 an. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 27.07.2019 am 02.08.2019 bei der Beklagten Widerspruch ein. Der Bescheid entspreche nicht den gesetzlichen Grundlagen und verstoße gegen Art. 3 Grundgesetz (GG). Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2019 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zum 01.07. eines Jahres würden die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt werde (§ 65 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]). Als Sondervorschrift zu § 65 SGB VI regele § 254c SGB VI die Rentenanpassung für Renten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) nach § 255a SGB VI zugrunde liege. Aus dieser Vorschrift ergebe sich die Fortschreibung des aktuellen Rentenwertes (Ost). Die Anpassung der Renten zum 01.07.2019 sei in der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung geregelt. Nach der Rentenwertbestimmungsverordnung 2019 erhöhe sich zum 01.07.2019 der aktuelle Rentenwert auf 33,05 € und der aktuelle Rentenwert (Ost) auf 31,89 €. Die Beklagte sei an Recht und Gesetz gebunden und habe das geltende Recht zwingend anzuwenden. Die angefochtene Anpassungsmitteilung entspreche somit dem geltenden Recht und dem Widerspruch müsse daher der Erfolg versagt bleiben.

 

Hiergegen hat der Kläger am 15.11.2019 Klage zum Sozialgericht Leipzig erhoben. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte verurteilt werden soll, die Rentenzahlung entsprechend dem Rentenwert von 33,05 € zu zahlen. Es solle nach 30 Jahren ermöglicht sein, die angebliche "Einheit" laut Grundgesetz zu vollziehen.

 

Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 25.02.2020 die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, jedoch unbegründet. Zutreffend habe die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden festgestellt, dass bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte aus Zeiten einer Beschäftigung in den neuen Bundesländern nach der Wiedervereinigung der aktuelle Rentenwert Ost zu berücksichtigen ist. Die Heranziehung des aktuellen Rentenwertes Ost bei der Rentenberechnung nach Maßgabe des § 254b SGB VI vermöge keine verfassungsrechtlichen Rechte von Versicherten zu beeinträchtigen, die erst nach der Wiedervereinigung Beitragszeiten in den neuen Bundesländern zurückgelegt hätten. Nach Verweis auf mehrere Entscheidungen von Landessozialgerichten zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen hat das Sozialgericht ausgeführt, im Anschluss an die Entscheidung des Bundessozialgericht (BSG) vom 14.03.2006 habe das Sächsische LSG bereits mit Urteil vom 06.01.2015 – L 5 R 970/13 – entschieden, dass die Zugrundelegung des allgemeinen Rentenwertes (Ost) bei der Berechnung der Höhe eines gesetzlichen Rentenanspruchs auch im Jahr 2014 nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Für in der DDR in deren System der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegte Zeiten modifiziere § 254b Abs. 1 SGB VI die Rentenformel zwar nicht in ihrem rechtlichen Inhalt, jedoch hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen der in sie einfließenden Werte. Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in Deutschland würden danach persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) gebildet, die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwertes träten. Der aktuelle Rentenwert (Ost) sei für alle Versicherten gleich, bei denen in der Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu Grunde zu legen sind. Entgegen der Ansicht der Klägerseite sei § 254b Abs.1 SGB VI nicht gleichheits- und damit nicht grundgesetzwidrig. Nach Auffassung des LSG rechtfertige die noch bestehende Ungleichheit der Lebensverhältnisse in den alten und in den neuen Bundesländern weiterhin unterschiedliche Rentenwerte. Gemessen an diesen Maßstäben schließe sich das Sozialgericht der Rechtsauffassung in den genannten Entscheidungen an und verweise vollumfänglich auf die zitierten Entscheidungen des Sächsischen LSG.

 

 

 

Gegen den am 24.04.2020 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 20.05.2020 eingelegte Berufung, mit der der Kläger sein Begehren mit im wesentlichen gleicher Begründung weiterverfolgt. Es sei diskriminierend, dass Bürger der ehemaligen DDR herabgestuft würden, als hätten sie nicht so gut gearbeitet wie Bürger der alten Bundesländer.

 

Der Kläger beantragt,

 

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 25.02.2020 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.07.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2019 zu verurteilen, die Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Anwendung des aktuellen Rentenwertes "West" anstelle des aktuellen Rentenwertes (Ost) neu zu berechnen.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

 

Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe

 

Die zulässige, insbesondere statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers (§§ 143,151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist unbegründet.

 

Mit Recht und zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 16.07.2019 zur Rentenanpassung zum 01.07.2019 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 24.10.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). In zulässiger Weise verfolgt der Kläger sein Begehren in einer Kombination aus Anfechtungs- und (unechter) Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG). Er begehrt die Aufhebung des Bescheides vom 16.07.2019, mit dem die Beklagte die jährliche Rentenanpassung zum 01.07.2019 vorgenommen hat, in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 24.10.2019 und die Verurteilung der Beklagten, ihm eine höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Anwendung der aktuellen Rentenwerte anstelle der aktuellen Rentenwerte (Ost) zu zahlen.

 

Die Beklagte hat die Werte des Rechts des Klägers auf volle Erwerbsminderungsrente bereits in den Ausgangsbescheiden vom 21.12.2015 und vom 22.11.2018 wie auch in dem angefochtenen Bescheid vom 16.07.2019 zur Rentenanpassung zum 01.07.2019 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 24.10.2019 der Höhe nach rechtmäßig festgesetzt. Insbesondere stellt auch die streitige Rentenanpassungsmitteilung vom 16.07.2019 einen anfechtbaren Rentenbescheid dar. Denn Rentenanpassungsmitteilungen enthalten selbstständig anfechtbare Verwaltungsakte, nämlich die wertmäßigen Fortschreibungen eines bereits zuerkannten Werts des Rechts auf Rente durch Feststellung des Veränderungsfaktors (BSG, Urteile vom 23.03.1999 – B 4 RA 41/98 R –, vom 10.04.2003 – B 4 RA 41/02 R – und vom 31.07.2002 – B 4 RA 120/00 R –; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2021 – L 9 R 1792/17 – jeweils juris).

 

Der Wert des Rechts auf Rente (sog „Monatsbetrag der Rente“) bei Rentenbeginn bestimmt sich nach der Rentenformel der §§ 63 Abs. 6, 64 SGB VI als Produkt der Summe der Entgeltpunkte (EP) im Sinne von Rangstellenwerten (= Rangwert), dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert, jeweils mit ihrem Wert bei Rentenbeginn. Diese Rentenformel gilt seit der Überleitung des SGB VI zum 01.01.1992 auch im Beitrittsgebiet, wobei nach den übergangsrechtlichen Sonderbewertungsvorschriften „Ost“ (§§ 254b, 254d, 255a SGB VI) besondere Entgeltpunkte (Ost) und ein besonderer aktueller Rentenwert (Ost) einzustellen sind (BSG, Urteil vom 14.03.2006 – B 4 RA 41/04 R – juris Rn. 14 m.w.N.). Demgemäß hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden rechtmäßig für die von dem Kläger im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten und beitragsgeminderten Zeiten einen Rangstellenwert mit persönlichen Entgeltpunkten (Ost) ermittelt. Diesen Vorleistungswert hat die Beklagte mit dem Rentenartfaktor für die Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 67 Nr. 3 SGB VI: 1,0) sowie den jeweils aktuellen Rentenwerten (Ost) vervielfältigt. Diese gesetzeskonforme Berechnung der Beklagten ist zwischen den Parteien auch nicht umstritten.

 

Der Kläger wendet dazu ohne Erfolg sinngemäß ein, seine Vorleistung im Beitrittsgebiet sei vom Gesetz unter Verstoß gegen das Gleichheitsgebot und Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 1, 3 Satz 1 GG) zu niedrig bewertet worden. Ebenso wenig wird das Angleichungsgebot des Einigungsvertrages (Art. 30 Abs. 5 Satz 3 EinigVtr) verletzt. Der Vorleistungs- und der Angleichungswert wurden zum 01.01.1992 nach verfassungsgemäßem Gesetz festgesetzt.

 

Der Rangwert gibt die bis zum Eintritt des Versicherungsfalls konkret erbrachte Vorleistung und damit die individuell erworbene Teilhabeberechtigung wieder. Der Wert dieser Vorleistung wird grundsätzlich dadurch ermittelt, dass für jedes einzelne Kalenderjahr versichertes Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen durch das Durchschnittsentgelt des Kalenderjahres (Anlage 1 zum SGB VI) geteilt wird. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres ergibt gemäß § 63 Abs. 2 SGB VI einen vollen Entgeltpunkt. Dadurch wird derjenige Teil des Systemversprechens der gesetzlichen Rentenversicherung konkretisiert, dass dem Rentner der aus Anlass des Versicherungsfalls (hier: der Erwerbsminderung) entstandene Bedarf nach Erwerbsersatzeinkommen nur nach dem (relativen) Wert der Vorleistung ausgeglichen werden soll, die er während seines aktiven Versicherungslebens für die damaligen Rentner durch seine zum Rohertrag der Unternehmen beitragende Arbeit, in ihrem Wert gemessen am versicherten Arbeitsentgelt, individuell erbracht hatte. Diese Grundsätze zur Bestimmung des Werts eines Rechts auf eine SGB VI-Rente gelten auch, soweit das Versicherungsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Rentenversicherungsträger auf Vorleistungen im Beitrittsgebiet beruht. Für solche Zeiten modifiziert § 254b Abs. 1 SGB VI die vorgenannte Rentenformel nicht in ihrem rechtlichen Inhalt, jedoch hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen der in sie einfließenden Werte. Bis zur Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse in Deutschland werden danach „persönliche Entgeltpunkte (Ost)“ und „ein aktueller Rentenwert (Ost)“ gebildet, die an die Stelle der „persönlichen Entgeltpunkte“ und des „aktuellen Rentenwerts“ treten (BSG, Urteil vom 14.03.2006 – B 4 RA 41/04 R – juris Rn. 17; Urteil vom 10.11.1998 – B 4 RA 32/98 R – juris Rn. 14, 15).

 

Dabei handelt es sich bezüglich der Entgeltpunkte (Ost) lediglich darum, den Vorleistungswert (Rangstellenwert) von Beschäftigungen oder Tätigkeiten in der DDR, die gleichgestellt wurden, sowie von seit dem 03.10.1990 im Beitrittsgebiet versicherten Beschäftigungen oder Tätigkeiten gemessen am dort versicherten Arbeitsentgelt festzulegen. Das Verfahren, mit dem der Wert der (gleichgestellten) Vorleistung (Ost) festzustellen ist, ist in § 256a SGB VI festgeschrieben. Diese Vorschrift legt als partielle Sonderregelung zu § 70 SGB VI rechtsbegründend fest, welche Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen, die in (gleichgestellten) Beitragszeiten im Beitrittsgebiet erzielt wurden, als versicherte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen Vorleistungen im Sinne des Bundesrechts sind. Für solche Beitragszeiten ist zur Ermittlung der Entgeltpunkte der im Beitrittsgebiet erzielte versicherte Verdienst des Einzelnen nach Hochwertung auf West-Niveau durch Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (Anlage 2 zum SGB VI) je Kalenderjahr dem versicherten Durchschnittsentgelt aller in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten gegenüberzustellen, um ihre Vergleichbarkeit („Kompatibilität“) mit den entsprechenden (höheren) West-Durchschnittsentgelten herzustellen (§ 256a Abs. 1 Satz 1 SGB VI; BSG, Urteil vom 14.03.2006 – B 4 RA 41/04 R – und Urteil vom 10.11.1998 B 4 RA 32/98 R – jeweils a.a.O.). Verdienste im Beitrittsgebiet, die über der dort jeweils maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze (Anlage 2a zum SGB VI), aber unter der Beitragsbemessungsgrenze „West“ liegen, sind insoweit nicht versichert, sodass hieraus Entgeltpunkte nicht erlangt werden.

 

Die „Anpassung“ des aktuellen Rentenwerts (Ost) dient der Erfüllung von zwei verschiedenen rechtlichen Vorgaben: zum einen – wie „im Westen“ – der Aktualisierung des „Rentnerlohnprinzips“, zum anderen des „Angleichungsgebots“ des Einigungsvertrages. Das durch die Rentenreform 1957 im Altbundesgebiet eingeführte Alters- oder Rentnerlohnprinzip (dazu und zur weiteren Entwicklung: BSG, Urteil vom 31.07.2002 – B 4 RA 120/00 R – juris Rn. 22 ff.) hält das Rentenniveau (dynamisch) „in der Nähe“ des Entgelts der aktiven Versicherten. Während der aktuelle Rentenwert bei seiner Einführung am 01.01.1992 an das bestehende Gehaltsniveau von 1984 anknüpfte, richtet sich der aktuelle Rentenwert (Ost) und dessen Anpassung nach den Einkommensverhältnissen im Beitrittsgebiet und deren Veränderungen (§§ 254b, 254c, 255a SGB VI). Er wurde aber anfänglich (1992) in Abhängigkeit vom aktuellen Rentenwert (§ 68 Abs. 1 SGB VI) für das „alte Bundesgebiet“ festgesetzt, nämlich nach dem Verhältnis, in dem eine fiktive sogenannte verfügbare Standardrente im Beitrittsgebiet und eine solche im alten Bundesgebiet im Dezember 1991 zueinander gestanden hätten (§ 255a Abs. 1 SGB VI). Er wurde danach im Grundsatz nach dem Quotient der Entwicklung der versicherten Arbeitsentgelte im Beitrittsgebiet angehoben (§ 255a Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung des Zweiten SGB VI-Änderungsgesetzes vom 02.05.1996, BGBl. I S. 659). Nach § 255a Abs. 2 SGB VI ist der aktuelle Rentenwert (Ost) mindestens um den Vomhundertsatz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird (BSG, Urteil vom 14.03.2006 - B 4 RA 41/04 R – juris Rn. 21).

 

Der Kläger rügt einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, 3 GG ohne Erfolg.

 

Soweit der Kläger mit der Berufung sinngemäß eine Verletzung des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG rügt, also einen Verstoß gegen das besondere Diskriminierungsverbot wegen seiner Herkunft und Heimat, ist dieser spezielle Gleichheitssatz bei Regelungen, die an den Wohnsitz und den ständigen Aufenthalt in einem der beiden vor der Wiedervereinigung bestehenden Teile Deutschlands anknüpfen, nicht verletzt. Denn unter „Heimat“ ist danach „die örtliche Herkunft eines Menschen nach Geburt oder Ansässigkeit im Sinne der emotionalen Beziehung zu einem geographisch begrenzten, den Einzelnen mitprägenden Raum (Ort, Landschaft)“ zu verstehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.03.2000 – 1 BvR 284/96 – juris Rn. 40). Hieran knüpft das Gesetz nicht an (BSG, Urteil vom 14.03.2006 – B 4 RA 41/04 R – juris Rn. 23). Die Sonderbewertungsvorschriften der §§ 254b ff. SGB VI sind seit der Rentenüberleitung des bundesdeutschen Rentenrechts nach dem Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) zum 01.01.1992 auf das Beitrittsgebiet mit den Maßgaben des Einigungsvertrages sachlich gerechtfertigt dann anwendbar, wenn rentenrechtliche Zeiten im Beitrittsgebiet vorliegen. Die vor dem 03.10.1990 liegenden Zeiten sind dabei Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellt (§ 248 Abs. 3 SGB VI). Auf die örtliche Herkunft eines Menschen nach Geburt oder Ansässigkeit im Sinne der emotionalen Beziehung zu einem geographisch begrenzten, den Einzelnen mitprägenden Raum, kommt es nach dem Gesetz dabei nicht zusätzlich an. Eine vergleichbare sachlich gerechtfertigte Differenzierung liegt darin, dass die vor dem 19.05.1990 in der ehemaligen DDR zurückgelegte Pflichtbeitragszeiten von nach dem 31.12.1936 Geborenen mit gewöhnlichem Aufenthalt im (Alt-)Bundesgebiet am 18.05.1990 nicht (mehr) auf Grund des Fremdrentengesetzes bewertet werden (vgl. § 259a SGB VI). Beide Regelungen stellten sachlich gerechtfertigte erste notwendige Schritte zur Rentenangleichung und Vereinheitlichung der Rentenversicherungsvorschriften in beiden deutschen Staaten und damit der Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse im gesamten Bundesgebiet dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.11.1996 – 1 BvL 4/88 – juris Rn. 53).

 

Es liegt auch keine Verletzung des Rechts auf Gleichheit vor dem (Parlaments-)Gesetz aus Art. 3 Abs. 1, 1 Abs. 3 GG durch die Regelungen der §§ 254b, 254c, 254d, 255a, 256a SGB VI vor.

 

Aus dem allgemeinen Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich für den Gesetzgeber je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Schranken, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.1.1995 – 1 BvR 892/88 – juris Rn. 48, 53 ff.). Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung aus sachlichen Gründen verwehrt. Er verletzt nur dann das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt als eine andere, obwohl zwischen beiden keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.07.1992 – 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91 – juris Rn. 125 ff.). Der damit bestehende gesetzgeberische Gestaltungsraum ist bei der Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Überführung der im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften besonders weit (BVerfG, Beschluss vom 12.11.1996 – 1 BvL 4/88 – juris Rn. 53; Urteil vom 28.04.1999 – 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 – juris Rn. 129), so dass die Grenze allein vom Willkürverbot gezogen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.01.1995 – 1 BvR 892/88 – juris Rn. 48, 53 ff.).

 

Die Sonderregelungen für Entgeltpunkte aus im Beitrittsgebiet erbrachten Vorleistungen und diejenigen für das Rentnerlohnprinzip im Beitrittsgebiet sind nach Ansicht des erkennenden Senats weiter sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich. Zwar werden in dem seit 1992 bundeseinheitlichen System der gesetzlichen Rentenversicherung die Vorleistungen von Versicherten zum Teil ungleich behandelt, soweit wegen einer niedrigeren Beitragsbemessungsgrenze im Beitrittsgebiet Arbeitsverdienste nicht in gleicher Höhe wie „im Westen“ versichert sind (und insoweit bei der „Hochwertung auf West-Niveau“ ausfallen). Ebenso wird das Rentnerlohnprinzip ungleich ausgestaltet, weil auf das im Beitrittsgebiet niedrigere Niveau der Entgelte der aktiven Versicherten abgestellt wird. Das Gesetz differenziert insoweit jeweils materiell danach, dass die Wirtschaft im Beitrittsgebiet deutlich weniger an Roherträgen erwirtschaftet als die im „alten Bundesgebiet“, also auch entsprechend weniger zur Finanzierung der aktuellen Renten beiträgt, sodass „Beitragstransfers“ und „Steuertransfers“ an die Rentnerinnen und Rentner im Beitrittsgebiet notwendig sind. Daher wird die (gleichgestellte) Vorleistung der Versicherten zum Rohertrag der Wirtschaft im Beitrittsgebiet niedriger bewertet; aus diesem Grunde ist auch der Durchschnitt der versicherten Arbeitsverdienste der aktiven Versicherten im Beitrittsgebiet, in dessen Nähe der „Rentnerlohn“ liegen muss, ebenfalls geringer. Damit liegt zwar eine ungleiche Ausgestaltung der subjektiven Rechte der Versicherten und Rentnerinnen und Rentner und damit eine Beeinträchtigung des Rechts auf (System-)Gleichheit auch vor dem Parlamentsgesetz vor. Die Sonderregelungen für Entgeltpunkte aus im Beitrittsgebiet erbrachten Vorleistungen und diejenigen für das Rentnerlohnprinzip im Beitrittsgebiet sind jedoch im Hinblick auf den Gleichheitssatz bis zum Erreichen einheitlicher Einkommensverhältnisse in Ost und West weiter gerechtfertigt und nicht willkürlich.

 

Entscheidend für die Finanzierung der Rentenversicherung sind (jedenfalls seit 1957) die Roherträge der Wirtschaftsunternehmen in Deutschland. Schwankungen nach Branchen oder Regionen sind dabei grundsätzlich unerheblich, nicht aber ein durch Kriegsfolgen bedingtes Zurückbleiben eines durch diesen geprägten besonderen Wirtschaftsraum. Die gesetzlichen Unterschiede sind auf die besondere Ausnahmesituation nach der Wiedervereinigung (vor dem Hintergrund des Staatsbankrotts der DDR) und der damit – auch im Bereich der Rentenversicherung – zu bewältigenden transformatorischen Gesamtaufgaben des Staates zurückzuführen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.02.2003 – 2 BvL 3/00 – juris Rn. 81). Demnach rechtfertigt der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz als Gebot der sachgerechten Differenzierung die im Grunde systemwidrige Ungleichbehandlung zwischen der Bewertung der im Beitrittsgebiet und der im „alten Bundesgebiet“ erbrachten wirtschaftlichen Vorleistung und des Maßstabs des Rentnerlohns, jedenfalls bis zur Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (BSG, Urteil vom 14.03.2006 – B 4 RA 41/04 R – juris Rn. 27).

 

Die übergangsrechtliche Sonderbewertungsvorschrift des § 254b Abs. 1 SGB VI stellt in Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sicher, dass die Teilhabeberechtigung aus Beitrittsgebietszeiten unter Wahrung des Verhältnisses der im Beitrittsgebiet versicherten Arbeitsentgelte zum Durchschnittsentgelt der dort Beschäftigten im jeweiligen Kalenderjahr gewonnen wird (Entgeltpunkte [Ost]); ebenso wird gewährleistet, dass das Systemversprechen gemäß den aktuellen wirtschaftlichen Bedingungen der versicherten Beschäftigten im Beitrittsgebiet (aktueller Rentenwert [Ost]) erfüllt wird (BSG, Urteil vom 14.03.12006 – B 4 RA 41/04 R – juris Rn. 28 ff.). Maßgebend für die übergangsrechtliche Sonderbewertung ist bis zur Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet die Überlegung, dass der Geldwert von Renten im Beitrittsgebiet auch bei bundesgesetzlich durch Aufwertung und Hochrechnung auf „West-Niveau“ gleichgestellter Vorleistung dem im übrigen Bundesgebiet geltenden Geldwert erst dann entsprechen soll, wenn (auch) die Lohn- und Gehaltssituation im Beitrittsgebiet an die im übrigen Bundesgebiet angeglichen ist (vgl. BT-Drucks. 12/405 S. 111). Dadurch wird zum einen eine Überlastung der Arbeitgeber und der aktiven Versicherten verhindert und zum anderen gesichert, dass die Rentner „Ost“ auch bis zur Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse an der Entwicklung der Löhne und Gehälter der aktiven Versicherten im Beitrittsgebiet nach dem Alterslohnprinzip teilhaben (vgl. BSG, Urteil vom 31.07.2002 – B 4 RA 120/00 R – juris Rn. 22 ff. und Urteil vom 20.10.2005 – B 4 RA 27/05 R – juris Rn. 71 ff.).

 

Die Verfassungsmäßigkeit der Festlegung unterschiedlicher aktueller Rentenwerte bis heute wird zudem gewährleistet mit der Hochwertung der erzielten Entgelte im Beitrittsgebiet mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI, mit denen eine nachteilige Wirkung der geringeren Arbeitsverdienste in den neuen Bundesländern bei einer späteren Rente der aktiven Versicherten verhindert wird. Dadurch wird sichergestellt, dass ein Durchschnittsverdiener Ost bei Erreichen einheitlicher Einkommensverhältnisse und dann gleich hohen aktuellen Rentenwerten auch für die vor Erreichen einheitlicher Einkommensverhältnisse liegenden Beitragszeiten einen gleich hohen Rentenbetrag erhält wie ein Durchschnittsverdiener in den alten Bundesländern. Hinzu kommt, dass bei gleichen Löhnen in den neuen Bundesländern höhere Rentenanwartschaften erworben werden als in den Alt-Bundesländern. Zudem sorgt die Vorschrift des § 255a Abs. 2 SGB VI dafür, dass es ausgeschlossen ist, dass sich das Verhältnis des aktuellen Rentenwertes (Ost) zum aktuellen Rentenwert verschlechtert. Denn diese Schutzklausel gewährleistet, dass der aktuelle Rentenwert (Ost) mindestens um den Prozentsatz angehoben wird, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird.

 

Dies zu Grunde gelegt, waren die Sonderbewertungsvorschriften „Ost“ entgegen der Auffassung des Klägers auch am 01.07.2019 weiter nicht verfassungswidrig. Die Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wie sie in § 254b SGB VI für den Entfall der Sonderbewertungsvorschriften vorausgesetzt wird, ist nach voller Überzeugung des Senats vielmehr bisher noch nicht erreicht.

 

Der Senat stützt sich zur Überzeugungsbildung maßgeblich auf den veröffentlichten und im Internet für jedermann frei verfügbaren Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit 2019, herausgegeben vom Beauftragten der Bundesregierung für die neuen Bundesländer, der den Stand der Entwicklung in den neuen Ländern im Vergleich zu den alten Bundesländern in Text- und Tabellenform detailliert in seiner kontinuierlichen Entwicklung bis in die jüngste Vergangenheit aufzeigt (im Folgenden: Jahresbericht 2019). Danach ist die Wirtschaftskraft Ostdeutschlands von 43 Prozent im Jahr 1990 auf 75 Prozent des westdeutschen Niveaus im Jahr 2018 gestiegen und die Angleichung der Wirtschaftskraft erfolge seit der Jahrtausendwende weitgehend kontinuierlich (Jahresbericht 2019 S. 12). Das maßgebliche Differenzierungskriterium der „unterschiedlichen Roherträge der Wirtschaft im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet“ hat nach wie vor Bestand, ohne dass der Annäherungsprozess bereits zu einem Ende gekommen wäre. So erreichte das Bruttoinlandsprodukt (BIP) je Einwohner der neuen Bundesländer einschließlich Berlins 2018 mit 74,7 Prozent des westdeutschen Niveaus einen um 0,6 Prozentpunkte höheren Wert als im Vorjahr (Jahresbericht 2019 S. 20). Zwar haben sich damit die Unterschiede seit 2010 um 3,1 Prozentpunkte verringert und der Abstand zwischen Ost und West baut sich langsam in kleinen Schritten weiter ab. Nichtsdestoweniger ist nach wie vor ein relevanter Abstand festzustellen, der es ausschließt, von der Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse bereits zum 01.07.2019 auszugehen.

 

Mit Blick auf die fortschreitende Annäherung und den Zeitablauf seit der Wiedervereinigung hat der Gesetzgeber reagiert und mit dem Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2575) die Rentenwerte Ost an die Rentenwerte West schrittweise bis spätestens 2024 angeglichen, so dass der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 01.07.2019 auf 31,89 € gestiegen und damit auf 96,5 Prozent des Westwerts in Höhe von 33,05 € angehoben worden ist. Mit dem Erreichen diese Wertes rund 30 Jahre seit der politischen Wende ist im Übrigen auch dem Angleichungsgebot des Einigungsvertrages hinreichend entsprochen. Insbesondere ist der Gesetzgeber seiner Beobachtungs- und Reaktionspflicht nachgekommen, so dass kein Verfassungsverstoß festzustellen ist. Dabei bestehen – auch angesichts der verstrichenen Zeit – keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass eine vollständige Rentenangleichung erst ab 2024 und nicht bereits ab 2019 gesetzlich verbindlich festgelegt wurde. Denn bei der Anpassung des aktuellen Rentenwerts (Ost) wäre zu berücksichtigen, falls die Entwicklung der ostdeutschen Löhne die gesetzlich festgelegte Angleichungsstufe überträfe, so dass sich auch die Angleichung der Rentenwerte beschleunigen würde (Jahresbericht 2019 S. 55).

 

Auf Grundlage des Vorstehenden begegnet die Anwendung der Sonderbewertungsvorschriften der §§ 254b, 254c, 254d, 255a, 256a SGB VI bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt zum 01.07.2019 daher insgesamt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Weitergehende (Volks-)Wirtschafts- und Sozialdaten, die Abweichendes zu belegen geeignet wären, sind nicht ersichtlich und wurden vom Kläger im vorliegenden Verfahren auch nicht vorgebracht.

 

Auch liegt hier keine Diskriminierung des Klägers auf Grund seiner ethnischen Herkunft oder Heimat i.S.v. § 33c SGB I i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 3 Abs. 1, 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor. Da sich aus diesen Vorschriften für den vorliegenden Fall keine konkreteren Vorgaben für die Gleichbehandlung bei der Rentengewährung ergeben, als sie ohnehin in den spezialgesetzlichen und damit vorrangig anwendbaren Vorschriften des SGB VI enthalten sind und sich am (höherrangigen) verfassungsrechtlichen Gleichheits- und Diskriminierungsverbot des Art. 3 GG messen lassen müssen (Weselski in: juris-PK-SGB I, 2. Aufl., zu § 33c SGB I Rn. 5), kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. Dasselbe gilt in Bezug auf das Gesetz zu dem Internationalen Pakt vom 19.12.1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 23.11.1973 (BGBl. II, S. 1569), der mit seiner Transformation ins deutsche Recht im Range eines einfachen Bundesrechtes steht (vgl. zu alledem ausführlich: Sächsisches LSG, Urteil vom 13.03.2018 – L 5 KN 142/17 – juris Rn. 56 ff.).

 

Es liegt daher keine unrechtmäßige Ungleichbehandlung i. S. v. Art. 3 Abs. 1, 3 GG vor. Die besonderen Bewertungsvorschriften der §§ 254b, 254d, 255a, 256a SGB VI sind weiter durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

 

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

 

Rechtskraft
Aus
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