Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Januar 2022 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger, der beim Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) steht, begehrt die Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Frankfurt (Oder) vom 12. Januar 2022.
Der im Jahr 1961 geborene Kläger und seine im Jahr 1966 geborene Ehefrau sind jeweils selbstständig tätig, ohne hierdurch Einkommen zu erzielen, und bildeten im Jahr 2020 zusammen mit ihrem Sohn C, der im Jahr 2001 geboren ist, eine Bedarfsgemeinschaft. Gemeinsam bewohnen sie ein Eigenheim aufgrund eines Nießbrauchrechts in B, Landkreis M Nach dem notariellen Vertrag über die Einräumung des Nießbrauchrechts vom 19. Januar 2005 sind der Kläger und seine Ehefrau „verpflichtet, sowohl Ausbesserungen und Erneuerungen, die zur gewöhnlichen als auch zur außergewöhnlichen Unterhaltung und Erhaltung des Grundstücks gehören, auf ihre Kosten vorzunehmen oder vornehmen zu lassen“.
Mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 02. Juni 2020 bewilligte der Beklagte dem Kläger, seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn C vorläufig Leistungen der Grundsicherung ohne Anrechnung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit für den Zeitraum vom 01. August 2020 bis zum 31. Januar 2021.
Der Kläger allein beantragte mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 bei dem Beklagten die Bewilligung eines Betrags in Höhe von 160,78 € für die Erneuerung der Schachtabdeckung des Hauswasseranschlusses, der sich außen auf dem Grundstück am Haus befindet. Die alte Schachtabdeckung sei zerbrochen. Dem Schreiben beigefügt war eine Rechnung der Bauschlosserei R vom 01. Dezember 2020 über einen Betrag von 160,78 € für eine Abdeckung mit einem aus Stahl gefertigten Tränenblech.
Mit Bescheid vom 21. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2021 lehnte es der Beklagte ab, dem Kläger die Kosten für die Erneuerung der Schachtabdeckung des Hauswasseranschlusses des von ihm genutzten und in seinem Eigentum stehenden Wohngebäudes in Höhe von insgesamt 160,78 € zu erstatten. Ein Nachweis dafür, dass es sich bei der Schachtabdeckung um einen Bedarf der Unterkunft handele, sei nicht erbracht worden. Offen sei zudem, ob eine Reparatur der Abdeckung möglich gewesen wäre. Weiterhin sei davon auszugehen, dass es sich bei der Abdeckung um eine solche außerhalb des Hauses vor dem Grundstück handele. Vor diesem Hintergrund handele es sich nicht um unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II.
Hiergegen hat der Kläger am 26. März 2021 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) erhoben. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien bei selbst genutzten Hausgrundstücken Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe zu erbringen, soweit diese angemessen seien. Dazu gehörten auch Ausgaben für Instandsetzung und Instandhaltung. Bei der Erneuerung der Schachtabdeckung habe es sich um Instandhaltungskosten für den Wasseranschluss des Wohnhauses gehandelt. Ohne die neue Schachtabdeckung bestünde die Gefahr, dass im Winter die Wasseruhr und der Hauswasseranschluss einfrieren könnten, was dann unmittelbaren Einfluss auf das Grundbedürfnis des Wohnens haben würde. Gegebenenfalls sei hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen. Im Folgenden hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27. Mai 2021 Kopien von Fotos der alten und der neuen Schachtabdeckung zu den Akten gereicht.
Nachdem das SG den Kläger mit am 26. Oktober 2021 zugestelltem Schreiben vom 22. Oktober 2021 zu einer von ihm beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört und zugleich darauf hingewiesen hatte, das Instandhaltungs- und Reparaturkosten nur dann übernahmefähig seien, wenn sie unmittelbar dem Grundbedürfnis des Wohnens dienten, nicht aber den Außenbereich beträfen, hat es die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12. Januar 2022 abgewiesen und – in den Entscheidungsgründen – die Zulassung der Berufung abgelehnt. Soweit der Kläger die Erstattung der vollen Kosten für die Erneuerung der Schachtabdeckung begehre, könne seine Klage schon deshalb keinen (vollen) Erfolg haben, weil nur er selbst den Antrag gestellt habe, bei den Kosten der Unterkunft indes auch im Hinblick auf die Kosten der Instandhaltung und Reparatur das sogenannte „Kopfteilprinzip“ gelte, und zwar auch für diejenigen Bewohner, die nicht Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft oder aus anderen Gründen von Leistungen des SGB II ausgeschlossen seien. Da der Kläger das Hausgrundstück gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn bewohne, entfalle jeweils ein Drittel der Kosten der Unterkunft auf jede Person, so dass der allein durch den Kläger geltend gemachte Betrag ohnehin allenfalls in Höhe eines Drittels zugesprochen werden könne.
Für eine Übernahme von Instandhaltungs- und Reparaturaufwendungen würde in Rechtsprechung und Schrifttum indes verlangt, dass es sich um unabweisbare und dem Grundbedürfnis des Wohnens dienende Aufwendungen handeln müsse. So hätten etwa das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 24. Mai 2011 (Az. L 13 AS 274/10) für die Reparatur eines Hoftores, das LSG Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 24. September 2014 (Az. L 4 AS 637/12) für eine Umzäunung und das Bayerische LSG mit Beschluss vom 03. Mai 2018 (Az. L 11 AS 253/18 NZB) für die Reparatur eines Gartenzaunes, auch wenn dieser als Absturzsicherung diene, jeweils keine übernahmefähigen Kosten anerkannt. Daraus folge, dass auch eine Verkehrssicherungspflicht auf dem Grundstück kein Argument sein könne, um Instandhaltungs- und/oder Reparaturkosten anzuerkennen, weil die im Zusammenhang mit dieser Pflicht entstehenden Kosten nicht dem Grundbedürfnis des eigenen Wohnens dienten, sondern der Sicherheit des Grundstücks. So habe auch der Kläger seinen Antrag damit begründet, dass die alte Schachtabdeckung einsturzgefährdet sei. Hierdurch würde alleine eine Gefahr für Personen auf dem Grundstück entstehen. Die Beseitigung dieser Gefahr könnte keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Kostenübernahme vermitteln.
Soweit der Kläger vorgetragen habe, ohne die neue Schachtabdeckung bestünde die Gefahr, dass im Winter die Wasseruhr und der Hauswasseranschluss einfrieren könnten, was dann unmittelbaren Einfluss auf das Grundbedürfnis des Wohnens haben würde, seien die hier getätigten Aufwendungen jedenfalls nicht unabweisbar gewesen. Die alte Schachtabdeckung möge in einem desolaten Zustand und einsturzgefährdet gewesen sein, habe damit aber noch den Zweck des Schutzes der Wasseruhr und des Wasseranschlusses erfüllt. Im Übrigen sei dem Vorsitzenden aus eigener Anschauung und Wissen bekannt, dass ein Schutz vor dem Einfrieren der Wasseruhr und des Hausanschlusses zunächst und im Wesentlichen die Isolierung dieser Teile mit alu-kaschierter Stein- oder Glaswolle in ausreichender Dicke erfordere. Für die Abdeckung des Schachtes als solche diene jedwede Abdeckung, die vor Zugluft schütze. Das Anfertigen und Montieren einer vollkommen neuen Abdeckung aus Metall oder Aluminium (was sich aus der zu den Akten gereichten Kopie eines Fotos ergebe) sei unter diesem Gesichtspunkt nicht unabweisbar gewesen.
Gegen den ihm am 14. Januar 2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit am 10. Februar 2022 beim LSG Berlin-Brandenburg eingegangenem Schreiben Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die von ihm getragenen Instandhaltungskosten beträfen letztlich den Wasseranschluss des Wohnhauses und seien daher von dem Beklagten zu übernehmen. Ohne Bedeutung für diese Übernahmepflicht sei der Umstand, dass sich der Schacht selbst nicht im Wohnhaus befinde. Zu der Erneuerung der Schachtabdeckung hätten keine Alternativen bestanden, da die alte Schachtabdeckung bereits aus sich selbst heraus, das heißt, ohne betreten zu werden, einsturzgefährdet gewesen sei. Sie habe daher die Wasseruhr nicht vor dem Einfrieren schützen können. Es ergebe keinen Sinn, eine Wasseruhr unter Inkaufnahme ihrer mechanischen Zerstörung durch herabfallende Betonteile vor der Gefahr des Einfrierens zu schützen. Die Ansicht des SG zu der Frage, durch welche konkreten Maßnahme eine Wasseruhr vor dem Einfrieren geschützt werden könne, sei unzutreffend und habe sich nach Recherchen in der entsprechenden Fachliteratur nicht bestätigt. Entgegen der Annahme des SG sei die Schachtabdeckung auch nicht aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht erneuert worden. Der Schacht befinde sich abseits der Wegeführung auf einem eingezäunten Grundstück. Die von dem SG in seiner Entscheidung angeführte Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Es möge sein, dass eine Grundstücksumzäunung nicht dem Wohnzweck zuzurechnen sei; dies sei jedoch bei dem hier betroffenen Wasseranschluss anders. Offensichtlich bestehe für die vorliegende Fallkonstellation weder eine gesetzliche Regelung noch Rechtsprechung, so dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe und die Berufung hätte zugelassen werden müssen. Weiterhin habe das SG verfahrensfehlerhaft durch Gerichtsbescheid entschieden. Der vorliegende Sachverhalt sei tatsächlich nicht geklärt und die Sache weise rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten auf. Der Umstand, dass dessen ungeachtet durch Gerichtsbescheid entschieden worden sei, verletze ihn in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör, was sich vorliegend entscheidungserheblich auswirke.
Darüber hinaus seien auch die Erwägungen des SG zu einer Drittelung der Kosten nicht nachvollziehbar. Seine Kostenpflicht als Gesamtschuldner ergebe sich aus der notariellen Urkunde über die Einräumung eines Nießbrauchrechts an dem Wohngrundstück. Der Beklagte könne seinen (des Klägers) Erstattungsanspruch nicht vom Handeln Dritter abhängig machen, die sich überdies an den Auslagen nicht beteiligt hätten. Entgegen der Annahme des SG sei das „Kopfteilprinzip“ ohnehin nicht für einen außergewöhnlichen Aufwand des Unterhalts anwendbar. Auch unter diesem Gesichtspunkt komme der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu.
Mit Schreiben vom 07. März 2022 hat der Berichterstatter den Kläger um Klarstellung gebeten, ob er gegen den Gerichtsbescheid vom 12. Januar 2022 Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem SG stellen wolle. Der Kläger hat daraufhin mit am 05. April 2022 eingegangenem Schreiben vom gleichen Tag wie folgt mitgeteilt: „Dem Hinweis des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg im Rahmen der prozessualen Fürsorge vom 07.03.2022 wird hiermit gefolgt, so dass die eingelegte Beschwerde auch als Antrag auf mündliche Verhandlung gewertet werden soll“. Ein weiteres Schreiben des Berichterstatters vom 11. April 2022, mit dem der Kläger aufgefordert wurde mitzuteilen, ob vorliegend ausschließlich Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt oder zugleich auch eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden solle, hat dieser – auch nach Erinnerung durch weiteres Schreiben vom 12. Mai 2022 -unbeantwortet gelassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 145 SGG ist vorliegend statthaft, da die Berufung aufgrund eines den Betrag von 750 € nicht übersteigenden Wertes des Beschwerdegegenstandes von 160,78 € der Zulassung bedurfte (§ 145 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Es liegt auch weder eine Ausnahme hiervon (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) noch eine den Senat bindende Zulassung der Berufung durch das SG (§ 144 Abs. 3 SGG) vor.
Der Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde steht hier nicht entgegen, dass der Kläger einen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem SG gestellt hat. Offenbleiben kann, ob ein (neben der Nichtzulassungsbeschwerde gestellter) Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung bereits hinreichend deutlich dem Schriftsatz des Klägers vom 10. Februar 2022 entnommen werden kann oder erst seinem weiteren Schreiben vom 05. April 2022, mit dem er ausdrücklich mitgeteilt hatte, die eingelegte Beschwerde solle auch als Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gewertet werden. Die gesetzlichen Regelungen des § 105 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 SGG, wonach die (beantragte) mündliche Verhandlung grundsätzlich gegenüber dem ebenfalls eingelegten Rechtsmittel Vorrang hat und der Gerichtsbescheid als Folge des Antrags auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen gilt, greifen im vorliegenden Fall - Stellung des Antrags auf mündliche Verhandlung beim LSG - nicht.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 105 Abs. 2 Satz 3 SGG ist eine form- und fristgerechte Beantragung der mündlichen Verhandlung nach Satz 2. Formgerecht ist der Antrag auf mündliche Verhandlung aber nur gestellt, wenn er bei dem SG gestellt wurde, das den Gerichtsbescheid erlassen hat. Denn die Beteiligten haben im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich ihre Rechtsbehelfe und Rechtsmittel bei dem Gericht anzubringen, das über diese Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel entscheidet (§§ 90 Abs. 1, 151 Abs. 1, 164 SGG). Dieser Grundsatz gilt auch für den Antrag nach § 105 Abs. 2 SGG (BSG, Urteil vom 22. März 1963 – 11 RV 628/62 -, Rn. 11, Juris). Der Kläger ist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheids ordnungsgemäß über die Möglichkeit der Beantragung einer mündlichen Verhandlung beim SG belehrt worden. Da der Kläger aber beim SG keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat, tritt die Rechtsfolge des § 105 Abs. 3 SGG, wonach der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gilt, wenn rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt wird, nicht ein. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt zulässig. Die Frist für den Antrag auf mündliche Verhandlung kann auch nicht durch Einreichung des Antrags bei einem anderen als dem für die Entscheidung über den Antrag zuständigen Sozialgericht gewahrt werden. Eine Regelung, wie sie in § 91 Abs. 1 SGG oder § 151 Abs. 2 SGG zu finden ist, hat der Gesetzgeber in § 105 SGG gerade nicht aufgenommen. Auch eine entsprechende Anwendung zum Beispiel des § 91 Abs. 1 SGG kommt nicht in Betracht, weil dieser eine Ausnahmeregelung für den speziellen Fall der Klageerhebung darstellt. Damit verbleibt es dabei, dass der Antrag auf mündliche Verhandlung nur form- und fristgerecht erhoben ist, wenn er innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids bei dem Gericht eingelegt wird, das den Gerichtsbescheid erlassen hat. Hierfür sprechen auch Gesichtspunkte der Rechtssicherheit. Es muss für die Beteiligten mit Ablauf der einmonatigen Beschwerde- bzw. Antragsfrist feststehen, ob das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbehelf des Antrags auf mündliche Verhandlung zulässig eingelegt bzw. gestellt wurden und ob infolgedessen der Gerichtsbescheid ergangen ist oder als nicht ergangen gilt (Bayerisches LSG, Beschluss vom 13. Juli 2020 – L 18 SO 139/20 NZB -, Rn. 16 ff., vgl. auch Hessisches LSG, Beschluss vom 11. März 2017 – L 8 P 4/15 -, Rn. 29, jeweils zitiert nach Juris).
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet, da die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 12. Januar 2022 durch das SG nicht zuzulassen war. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Zunächst hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Klärungsbedürftigkeit, vgl. Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 144 Rn. 28f. und § 160a Rn 6 ff.). Ein bloß individuelles Interesse genügt nicht. Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein. Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, das heißt die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, das heißt die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage, hinzutreten. Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (BSG, Urteil vom 14. Juni 1984 - 1 BJ 72/84 -, Rn. 3 ff., Beschluss vom 30. September 1992 – 11 BAr 47/92 -, Rn. 8; beide in Juris). Insbesondere hinsichtlich Tatsachenfragen kann über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG keine Klärung verlangt werden (Keller, in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Aufl. 2020, § 144 Rn. 29).
Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen in diesem Sinne liegen hier nicht vor. Der Vortrag des Klägers, die von ihm getragenen Instandhaltungskosten beträfen letztlich den Wasseranschluss des Wohnhauses und zur Erneuerung der Schachtabdeckung hätten keine Alternativen bestanden, da die alte Schachtabdeckung einsturzgefährdet gewesen sei, betrifft Tatsachen- und keine Rechtsfragen. Gleiches gilt für sein Vorbringen, die Schachtabdeckung sei nicht aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht erneuert worden, da sich der Schacht abseits der Wegeführung auf einem eingezäunten Grundstück befinde. Tatsachenfrage ist überdies auch, welche Person(en) aufgrund der notariellen Urkunde über die Einräumung eines Nießbrauchs im Außenverhältnis für Instandsetzungsarbeiten heranzuziehen sind und ob – und ggf. in welcher Höhe – im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht besteht. Damit wirft die Begründung des Klägers über den konkreten Einzelfall hinaus keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf.
Auch der Berufungszulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG (Divergenz) ist hier nicht gegeben. Eine Divergenz liegt nur vor, wenn ein Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat. Eine Abweichung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die diese Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Eine eventuelle Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall begründet keine Divergenz (BSG, Beschluss vom 05. Oktober 2010 – B 8 SO 61/10 B -, Rn. 11, Juris, m. w. N.). Bei der Frage, ob eine Abweichung von einer Entscheidung des Landessozialgerichts zu bejahen ist, beschränkt sich die Prüfung auf das zuständige Berufungsgericht (Jungeblut, in Beck-Online Kommentar Sozialrecht, 64. Edition, Stand: 01. März 2022, § 144 Rn. 40). Das SG hat hier keinen abweichenden Rechtssatz in diesem Sinne aufgestellt, auf dem das Urteil beruht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die hier zentrale Frage, unter welchen Voraussetzungen bei selbstgenutztem Wohneigentum bzw. bei einem Nießbrauchrecht unabweisbare und dem Grundbedürfnis des Wohnens zuzuordnende Kosten vorliegen, die als durch den SGB II-Leistungsträger übernahmefähige Kosten der Unterkunft gelten. Sollte das SG hier im Einzelfall auf der Grundlage der von ihm vorgenommenen Wertung eine unrichtige Entscheidung getroffen haben, so würde allein dies den Zulassungsgrund der Divergenz nicht begründen. Dass der Rechtsprechung des BSG, des LSG Berlin-Brandenburg, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG andere Rechtssätze zu entnehmen wären, als diejenigen, die das SG hier angewandt hat, ist weder ersichtlich noch dem Vortrag des Klägers selbst zu entnehmen. Soweit die Frage der Quotierung eines Erstattungsanspruchs innerhalb einer Bedarfs- bzw. Haushaltsgemeinschaft betroffen ist, beruht die Entscheidung des SG schon nicht auf deren Beantwortung. Denn das SG hat einen Anspruch des Klägers bereits wegen der fehlenden Unabweisbarkeit der Kosten und der nicht bestehenden Zuordnung zum Grundbedürfnis des Wohnens dem Grunde nach abgelehnt.
Schließlich ist auch der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht gegeben. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Er bezieht sich begrifflich auf das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil, nicht aber auf dessen sachlichen Inhalt, das heißt seine Richtigkeit (vgl. Keller, in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Aufl. 2020, § 144 Rn. 32 ff). Damit sind etwaige Fehler in der Beweiswürdigung nicht dem äußeren Verfahrensgang, sondern dem materiellen Recht zuzurechnen. Abweichendes kommt nur dann in Betracht, wenn die Grenzen freier Beweiswürdigung (§ 128 SGG) überschritten wurden. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Einen ausdrücklichen Beweisantrag des Klägers hat das SG nicht übergangen. Soweit der Kläger erstinstanzlich angeregt hatte, ein Sachverständigengutachten zu der Frage des Zustandes der Schachtabdeckung und der Erforderlichkeit ihrer Erneuerung einzuholen, musste sich das SG insbesondere ausgehend von seiner Rechtsansicht dazu nicht gedrängt sehen.
Weiterhin genügt die bloße Behauptung, ein bestimmter Vortrag des Klägers sei vom SG nicht berücksichtigt worden, nicht den Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das Gericht ist dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen auch in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Insbesondere ist es nicht verpflichtet, auf sämtliche Tatsachen und Rechtsansichten einzugehen, die im Laufe des Verfahrens von der einen oder der anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind. Deshalb kann ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör (§ 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz <GG>). nicht angenommen werden, wenn das Gericht Ausführungen eines Beteiligten unerwähnt lässt, die nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder offensichtlich haltlos sind (BSG, Beschluss vom 05. Oktober 2010 – B 8 SO 61/10 B -, Rn. 16, BVerfG, Beschluss vom 08. Oktober 1985 – 1 BvR 33/83 -, Rn. 15 ff.; jeweils in Juris).
Soweit der Kläger einen Verfahrensfehler daraus herleiten will, dass der Sachverhalt besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten aufgewiesen habe, was einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid entgegengestanden hätte, verkennt er, dass dem Gericht insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht und die Entscheidung, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird, im richterlichen Ermessen liegt. Diese Ermessensausübung ist nur bei Vorliegen sachfremder Erwägungen oder grober Fehleinschätzung verfahrensfehlerhaft (Hintz, in Beck-Online Kommentar Sozialrecht, 64. Edition, Stand: 01. März 2022, § 105 Rn. 1, m. w. N.). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das SG hier seinen Beurteilungsspielraum verletzt oder das ihm zustehende Ermessen nicht gebraucht, fehlgebraucht oder überschritten hätte, bestehen nicht und wurden auch durch den Kläger selbst nicht vorgebracht.
Soweit der Kläger aus dem Umstand, dass das SG durch Gerichtsbescheid entschieden hat, eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs herleiten will, verhilft auch dies seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Kläger ist durch gerichtliches Schreiben vom 22. Oktober 2021, das ihm am 26. Oktober 2021 zugestellt worden war, zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Zugleich hat das SG den von ihm vertretenen Rechtsstandpunkt zur Frage der Übernahmefähigkeit von Instandhaltungs- und Reparaturkosten an einem Wohngrundstück mitgeteilt. Insofern ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers nicht ersichtlich.
Überdies verkennt der Kläger, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Gerichtsbescheid bereits nicht auf eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs gestützt werden kann. Das dem Unterliegenden nach § 105 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGG eingeräumte Wahlrecht zwischen dem Antrag auf Zulassung der Berufung oder einer mündlichen Verhandlung reduziert sich bei der Rüge, das SG habe den Anspruch auf rechtliches Gehör versagt, auf den Antrag auf mündliche Verhandlung. Macht ein Kläger diesen ihm nach der Prozessordnung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelf nicht geltend, ist er im Zulassungsverfahren mit seiner Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ausgeschlossen. Die Garantie des rechtlichen Gehörs ist nämlich nicht verletzt, wenn es ein Beteiligter versäumt, sich unter Einsatz der ihm nach der Prozessordnung zur Verfügung stehenden Mittel rechtliches Gehör zu verschaffen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Juni 2016 – L 2 AS 714/15 NZB -, Rn. 26, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08. April 2014 – L 10 AS 817/14 NZB -, Rn. 8 ff.; jeweils zitiert nach Juris und m. w. N.).
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).