Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung von Kosten in Höhe von 4900,- Euro für den Erwerb eines von ihm genutzten Kraftfahrzeugs als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
Der 1963 geborene Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 und den Merkzeichen aG, B und T (Bescheid des Versorgungsamtes vom 22. Oktober 2009). Er ist dauerhaft voll erwerbsgemindert und bezog seit Februar 1997 von der Deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit einem Zahlbetrag von 755,42 Euro in der Zeit ab Juli 2012 sowie Leistungen von der Pflegekasse nach der Pflegestufe 1. Er stand in der Vergangenheit im Leistungsbezug beim Beklagten und erhielt u.a. im August 2012 bei wegen Herbeiführung von Bedürftigkeit ausgeschlossener Grundsicherung Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII einschließlich eines Mehrbedarfs wegen des Merkzeichens G und wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von insgesamt 231,27 Euro (Bescheid vom 3. Juli 2012). Er bewohnt eine rund 67 m² große Zweizimmerwohnung, für die er ab Juni 2012 eine Gesamtmiete von 511,71 Euro zahlte.
Das Versorgungsamt gewährte dem Kläger u.a. im Jahr 2012 Zuschüsse zu Taxifahrten in Höhe von bis zu 110,- Euro monatlich bei einem Eigenanteil des Klägers von 20,- Euro monatlich.
Am 21. Februar 2011 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung einer Hilfe zum Erwerb eines gebrauchten Pkws und führte zur Begründung aus, dass bei seinem alten Pkw das komplette Getriebe defekt sei und sich eine Reparatur wirtschaftlich nicht mehr lohne. Aufgrund seiner Aidserkrankung und dem damit verbundenen Wasting-Syndrom sei er nachweislich auf ein Auto angewiesen. Die öffentlichen Verkehrsmittel und den Telebus könne er nur bedingt nutzen und Termine beim Arzt und der Krankengymnastik nicht ausreichend wahrnehmen. Die Nutzung eines Telebusses stelle nur eine eingeschränkte Bewegungsmöglichkeit dar, die zudem mit einem erheblichen organisatorischen Mehraufwand verbunden sei, der ihm nicht zugemutet werden könne. Zum Nachweis des Reparaturbedarfs legte der Kläger einen Kostenvoranschlag einer Kfz-Werkstatt in Höhe von 4400,- Euro bezüglich des Schaltgetriebes vor.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11. Juni 2012 mit der Begründung ab, dass Leistungen zum Erwerb eines Pkw in erster Linie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) seien. Diese Hilfe scheide für den Kläger jedoch aus, da bei diesem eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit vorliege und er keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Zwar sei die Gewährung von Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges auch nach den Vorschriften des SGB XII grundsätzlich möglich, dies setze jedoch voraus, dass der Behinderte zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auf einen eigenen Pkw angewiesen sei, was auf den Kläger nicht zutreffe. Für private Wege sei es ihm zuzumuten, öffentliche Verkehrsmittel sowie den B Sonderfahrdienst für Menschen mit Behinderungen sowie die Angebote von Mobilitätshilfediensten zu nutzen. Für Wege zu ambulanten und stationären Krankenbehandlungen seien vorrangig die Krankentransportleistungen der Krankenkassen in Anspruch zu nehmen.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 2. Juli 2012 begründete der Kläger damit, dass er aufgrund seiner krankheitsbedingten Schwerbehinderung die öffentlichen Verkehrsmittel und den Telebus nur bedingt nutzen könne. Ferner stelle sich die vom Beklagten vorgenommene Auslegung der Eingliederungshilfevorschriften als diskriminierend dar und verstoße gegen die UN-Behindertenrechtskonvention.
Am 23. August 2012 verkaufte der Kläger seinen damaligen Pkw Toyota Avensis für 1500,- Euro an ein Autohaus und übergab den Pkw am 27. August 2012. Ebenfalls am 27. August 2012 erwarb der Bruder des Klägers J M beim gleichen Autohaus einen gebrauchten Pkw Toyota Auris zu einem Kaufpreis von 7500,- Euro (Erstzulassung am 19. Februar 2007, Fälligkeit der Kaufpreisforderung am 27. August 2012) und überließ diesen dem Kläger zur Nutzung (Überlassungsvertrag vom 27. August 2012). Im Überlassungsvertrag erklärte der Bruder des Klägers, dass der Kläger ein Drittel des Kaufpreises aufgebracht und die Familie zwei Drittel vorfinanziert habe. Der Pkw wurde auf den Kläger zugelassen.
Der Widerspruch gegen die Ablehnungsentscheidung des Beklagten blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 20. März 2013). Der Beklagte führte aus, dass gemäß § 53 Abs. 1 SGB XII Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht seien, Leistungen der Eingliederungshilfe erhielten, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht bestehe, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden könne. Leistungen der Eingliederungshilfe seien nach der anzuwendenden Eingliederungshilfeverordnung (Eingliederungshilfe-VO) auch Hilfen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs. Diese würden in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung, insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben, auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sei. Die gesetzliche Voraussetzung des Angewiesenseins sei dann erfüllt, wenn der behinderte Mensch nur mithilfe eines Pkws den Nahbereich seiner Wohnung verlassen, sich also außerhalb der Wohnung über längere Strecken bewegen könne. Dass der Kläger seine Wohnung nur mithilfe eines Pkws verlassen könne, sei nicht ersichtlich. Wie dieser selbst feststelle, könne er die öffentlichen Verkehrsmittel und den Telebus durchaus nutzen. Zwar bleibe unbestritten, dass eine Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel und des Telebusses die Mobilität einschränke und mit organisatorischen Mehraufwand verbunden sei, dennoch sei dies dem Kläger zumutbar. Die Ausstattung mit einem Kraftfahrzeug aus Mitteln der Eingliederungshilfe erscheine nur in den Fällen gerechtfertigt, in denen eine Ablehnung dieser Leistung das Recht des Hilfesuchenden auf ein menschenwürdiges Dasein verletze. Dies sei hier nicht ersichtlich.
Mit der am 22. April 2013 beim Sozialgericht Berlin eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Ablehnung der Eingliederungshilfe gewandt und die Erstattung von 4900,- Euro geltend gemacht. Er hat ausgeführt, er sehe in der Begründung und unzureichenden Prüfung des Beklagten einen Verstoß gegen Art. 3 und Art. 19 des Grundgesetzes (GG), da er sich als Schwerbehinderter „zweiter Klasse“ fühle. Wegen der Art und Schwere seiner Behinderung sei er auf die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges angewiesen. Er könne den Nahbereich seiner Wohnung nur mithilfe eines Kraftfahrzeuges verlassen, da ihm die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund seiner außergewöhnlichen Gehbehinderung nicht möglich sei. Das Bedürfnis, die Wohnung zu verlassen, folge auch aus Gründen, die mit den Zwecken der Eingliederungshilfe zusammenhingen, d. h. Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. So sei er bereits seit dem Jahr 2009 parteipolitisch aktiv, seit dem Jahr 2013 als B und in der AG L und S in der B. Zudem sei er auch im B Behindertenverband, im Bundesverband Selbsthilfe K und anderen Organisationen aktiv. Er besuche wöchentlich mehrere Sitzungen im Rahmen seiner politischen Aktivitäten innerhalb und außerhalb B. Die Fahrtkosten, die er hierfür aufbringe, würden zum Teil von der Partei erstattet. Ferner müsse er mehrmals wöchentlich Arztbesuche durchführen. Aufgrund seiner depressiven Erkrankung seien ihm zudem private Treffen mit Freunden und der Familie sehr wichtig. Eine koordinierte Bestellung eines Telebusses sei bei der Realisierung dieser Termine nicht möglich, weil dazu bei der Anmeldung des Telebusses die erforderlichen konkreten Zeitangaben für die Hin- und Rückfahrt aufgrund der Uneinschätzbarkeit der Länge der einzelnen Termine nicht möglich sei. Zudem leide er am sogenannten Wasting-Syndrom, worunter man eine ungewollte Gewichtsabnahme von mindestens 10 % zum ursprünglichen Körpergewicht verstehe, die mit persistierenden Durchfällen und/oder Fieber auftrete. Er trage deshalb in der Öffentlichkeit stets Windeln, was ihm derart unangenehm sei, dass er in der Öffentlichkeit unter Angstzuständen leide. In seinem Fahrzeug bzw. in großen Räumen habe er diese psychischen Probleme nicht. Schließlich sei es nicht Aufgabe des Beklagten, seine Gehfähigkeit zu prüfen, da die Feststellung des Versorgungsamtes zu den Voraussetzungen des Merkzeichens aG auch Bindungswirkung für den Beklagten hinsichtlich der Voraussetzungen der Eingliederungsverordnung entfalte. Für den Erwerb des Pkw habe er ein Darlehen bei seinem Bruder aufgenommen.
Im April 2014 beantragte der Kläger beim Beklagten die Übernahme der Kosten für Ersatzteile für seinen Pkw sowie die Durchführung der Haupt- und Abgasuntersuchung. Eine Entscheidung hierüber stellte der Beklagte in Hinblick auf das hiesige Verfahren zurück.
Der Kläger hat Fahrtenbücher für die Monate September und Oktober 2014 übersandt sowie eine eidesstattliche Erklärung seines Bruders J M vom 12. Februar 2016, in der dieser bestätigt, dass er im August 2012 den Pkw für 7500,- Euro für den Kläger gekauft habe. Die Bezahlung des Pkws sei durch ein Darlehen von 4900,- Euro und durch den Verkauf des alten Pkws mit einer Eigenfinanzierung durch den Kläger in Höhe von 2600,- Euro erfolgt. Dieses Darlehen habe er dem Kläger gegeben, weil dieser einen Antrag beim Beklagten gestellt habe und dieser noch nicht beschieden gewesen sei. Von dem Darlehen habe der Kläger bislang 400,- Euro zurückgezahlt, so dass noch ein Darlehensbetrag von 4500,- Euro offen sei.
Der Beklagte hat vorgetragen, dass der Kläger in seiner Teilhabe am (insbesondere politischen) Leben nicht eingeschränkt sei, da er durch die Übernahme der Taxikosten durch das Versorgungsamt, die Möglichkeit der kostenlosen Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln inklusive Begleitperson sowie des Sonderfahrdienstes vielfältige Möglichkeiten der Beförderung habe. Zudem würden gegebenenfalls für politische Veranstaltungen anfallende Reisekosten von der Partei erstattet.
Das Sozialgericht hat Befundberichte des behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie M vom 6. Oktober 2017 (einschließlich des Reha-Entlassungsberichts der klinik) und des Arztes für Innere Medizin Dr. M vom 10. Oktober 2017 sowie ein Gutachten des zum Sachverständigen bestellten Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. B vom 13. Juli 2018 eingeholt. Dr. Ba diagnostiziert eine Immunschwäche (unter antiretroviraler Therapie in stabiler Remission), Epilepsie (unter Medikation Anfallsfreiheit seit 1995), kardiopulmonale Leiden (COPD sowie koronare Herzkrankheit), Durchfallneigung, ausgeheilte Amöbeninfektion, Z.n. Chemotherapie eines Hodgkin-Lymphoms im Jahr 1998, leichtes Streckdefizit des linken Ellenbogens und Reizmagen mit Refluxbeschwerden. Im Fall des Klägers handle es sich um eine führend psychogene Gangstörung ohne eine klinisch oder neurophysiologisch nachweisliche Schädigung der Beinnerven. Zusätzlich stellten sich bei der Begutachtung deutliche Diskrepanzen mit schwieriger Grenzziehung zwischen somatoformen Anteilen und einer tendenziösen Ausgestaltung dar. Der Kläger sei in seiner Gehfähigkeit nicht außergewöhnlich eingeschränkt. Die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei auch nicht durch sonstige Erkrankungen eingeschränkt. Dies gelte auch für den Gesundheitszustand des Klägers im August 2012.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 15. September 2017 wurde der Bruder des Klägers JM als Zeuge zu den Umständen des Erwerbs des Pkws im August 2012 gehört. Zu den Einzelheiten seiner Aussage wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15. September 2017 verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. Oktober 2018, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19. November 2018 zugestellt, abgewiesen. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Erstattung von 4900,- Euro sei § 19 Abs. 3 Satz 1 SGB XII iVm § 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 55 SGB IX und § 8 Eingliederungshilfe-VO. Dem Kostenerstattungsanspruch des Klägers stehe nicht bereits entgegen, dass der Pkw schon am 27. August 2012 erworben worden sei. Zwar setzten Sozialhilfeleistungen vom Grundgedanken her einen aktuellen Bedarf voraus. Dies gelte allerdings aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nicht im Fall einer rechtswidrigen Ablehnung der Hilfegewährung und zwischenzeitlicher Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter, wenn der Hilfesuchende innerhalb der gesetzlichen Frist einen Rechtsbehelf eingelegt habe und im Rechtsbehelfsverfahren die Gewährung erst erstreiten müsse. Aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers und der glaubhaften zeugenschaftlichen Aussage seines Bruders in der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2017 gehe die Kammer davon aus, dass der Zeuge den Pkw am 27. August 2012 zu einem Kaufpreis von 7500,- Euro allein im Interesse des Klägers und zur alleinigen Nutzung durch diesen erworben habe und dass die Finanzierung i.H.v. 4900,- Euro durch den Zeugen darlehensweise erfolgt und der Kläger – bei bereits zurückgezahlten 400,- Euro – noch einem Rückzahlungsanspruch i.H.v. 4500,- Euro ausgesetzt sei. Aus Sicht der Kammer habe sich damit der Kläger den Pkw bereits am 27. August 2012 durch eine Art Leasing beschafft. Zu diesem Zeitpunkt sei auch noch das Widerspruchsverfahren gegen den zu diesem Zeitpunkt ergangenen Ablehnungsbescheid gelaufen. Abzustellen sei auf die Rechtslage am 27. August 2012. Der Kläger habe zu diesem Zeitpunkt jedoch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf die begehrten Eingliederungshilfeleistungen gehabt. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten diesen nicht in seinen Rechten. Der Kläger sei – was Voraussetzung für die Gewährung der Eingliederungshilfe sei – am 27. August 2012 nicht auf einen eigenen Pkw angewiesen gewesen. Dies sei in Hinblick auf das bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Merkmal der Notwendigkeit (§ 4 Abs. 1 SGB IX) nur dann zu bejahen, wenn der Pkw als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele sei, die darin lägen, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Anders als der Kläger meine, ergebe sich dies nicht bereits aus dem Bescheid vom 22. Oktober 2009 über die Feststellung des Grades der Behinderung von 100 mit den Merkzeichen B, aG und T, sondern es sei eine eigenständige Prüfung vorzunehmen. Bei dieser Prüfung stütze sich die Kammer in erster Linie auf das vom gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. B erstellte Gutachten vom Juli 2018. Danach sei der Kläger im August 2012 in seiner Gehfähigkeit nicht außergewöhnlich eingeschränkt gewesen und habe sich zumindest mit einem Fritzstock selbstständig fortbewegen können. Ferner sei er imstande gewesen, ohne Unterstützung Treppen zu steigen und ohne fremde Hilfe öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Eine Angewiesenheit auf einen Pkw habe damit nicht vorgelegen. Aus Sicht der Kammer sei dieses Gutachten – trotz der hieran vom Kläger geäußerten Kritik – schlüssig und nachvollziehbar. Das Gutachten sei entsprechend der Beweisanordnung erstellt worden, in der bestimmt worden sei, dass eine ambulante Untersuchung des Klägers trotz des in der Vergangenheit liegenden maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes erfolgen solle. Diesbezüglich werde auch darauf hingewiesen, dass sich die Gehfähigkeit ausweislich des Befundberichts von Dr. M von Oktober 2017 und den eigenen Angaben des Klägers, unter anderem im Schriftsatz vom 17. Januar 2018, seit August 2012 nicht relevant verbessert haben soll. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass Dr. B Befunde auf unterschiedliche Weise erhoben, auf Diskrepanzen zwischen Beschwerdevortrag und den erhobenen Befunden, insbesondere auch auf die normale Muskelentwicklung der unteren Extremitäten, hingewiesen sowie das Verhalten des Klägers nach Abschluss der Begutachtungssituation wiedergegeben habe. Überdies sei auch nicht erkennbar, dass er auf Letzteres maßgeblich seine Einschätzung gestützt habe. Zu einer anderen Einschätzung veranlassten auch nicht die vorliegenden weiteren medizinischen Unterlagen (insbesondere nicht der Befundbericht von Dr. M von Oktober 2017), die Dr. B in seinem Gutachten für die Kammer nachvollziehbar gewürdigt habe. Die Kammer sehe auch für die vom Kläger gerügte mangelnde Fachkompetenz von Dr. B keine Anhaltspunkte. In dem Befundbericht von Dr. M sei zwar angegeben, dass der Kläger wegen einer schweren HIV-assoziierten peripheren Polyneuropathie im August 2012 auf Gehilfen außerhalb der Wohnung angewiesen gewesen sei. Diesbezüglich erhobene Befunde seien jedoch auch in dem nachgereichten Auszug aus der Patientenkartei nicht dokumentiert. Ferner seien in den weiteren vorliegenden Berichten keine relevanten weitergehenden Funktionseinschränkungen – insbesondere auch nicht etwaig aus der Medikation resultierende – objektiviert, insbesondere auch nicht in den in der Schwerbehindertenakte vorliegenden Unterlagen. Die dortigen Befunde seien bereits jüngstens aus Mai 2009, in dem nachfolgend erstellten Bericht der P-Klinik W von August 2009 seien jedoch Lähmungen der Beine ausgeschlossen worden und es sei lediglich eine leichte axonale sensible Polyneuropathie der Beine festgestellt worden, die vermutlich im Zusammenhang mit der zurückliegenden Chemotherapie und der antiretroviralen Medikation stehe, jedoch die angegebenen Beschwerden (Missempfindungen des linken Beines) nicht erkläre. Ferner sei in dem nachfolgend erstellten Bericht der Klinik von Februar 2010 angegeben, dass der Kläger ohne Gehstock laufen könne. Abweichend erhobene Befunde aus den nachfolgenden Zeiträumen lägen nicht vor, vielmehr hieße es auch in dem Bericht des C von Januar 2011, dass es bei vollkommen normwertiger Neurographie keine Hinweise für eine Polyneuropathie der Beine gegeben habe. Anders als der Kläger meine, sei damit auch keinesfalls in allen Gutachten eine Polyneuropathie attestiert worden. Diesbezüglich werde auch darauf hingewiesen, dass in dem ärztlichen Attest von Dr. M vom 22. August 2011 angegeben sei, dass differenzialdiagnostisch eine HIV-assoziierte periphere Polyneuropathie habe ausgeschlossen werden können.
Gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin hat der Kläger am 17. Dezember 2018 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg eingelegt und vorgetragen, dass in Hinblick auf das bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Merkmal der Notwendigkeit zu prüfen sei, ob ein Pkw als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele sei. Die Verwaltungsakte des Versorgungsamtes zeichne ein umfassendes Bild von den sich auf seine Fortbewegungsfähigkeit auswirkenden, gesundheitlichen Einschränkungen im Zeitpunkt der Antragstellung. So hätten in den Jahren von 1995 bis 1999 verschiedene Ärzte das Krankheitsbild beschrieben und dabei Einschränkungen der Gehfähigkeit festgestellt. In einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) aus dem Juni 2008 werde beschrieben, dass er, der Kläger, sich mittels eines Rollstuhls in der Wohnung fortbewege. Als pflegeerschwerende Faktoren im Bereich der Mobilität seien therapieresistente Schmerzen benannt. Im April 2009 habe der behandelnde Arzt eine zunehmende Muskelatrophie der Beine sowie eine zunehmende Immobilität beschrieben. Er habe sich in der Wohnung nur noch mühsam mit Gehstützen und außerhalb der Wohnung mittels eines Rollstuhls bewegen können. Es zeige sich mithin in den Jahren vor der Antragstellung eine zunehmende Einschränkung der Wegefähigkeit, welche auf diverse Ursachen zurückzuführen sei. Das eingeholte Gutachten könne keine gegenteilige Auffassung begründen. Der Gutachter negiere eine signifikante Einschränkung der Gehfähigkeit primär damit, dass sich eine von Dr. M attestierte Polyneuropathie laut einer Untersuchung der P-Klinik im August 2009 nicht habe nachweisen lassen. Hieraus lasse sich jedoch nicht ableiten, dass er eines Pkw nicht bedurft habe. So entbehre das Gutachten einer Einbeziehung des Fibromyalgiesyndroms, welches sich auf die Fortbewegungsfähigkeit auswirke. Ferner sei im Rahmen der Anspruchsnorm keine völlige Gehunfähigkeit erforderlich. Vielmehr sei es für den Teilhabebedarf insgesamt ausreichend, dass die Begegnung und der Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung gefördert werde. Es gelte insoweit ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegenstehe. Eine Mindesthäufigkeit der Fahrzeugbenutzung lasse sich deshalb nicht übergreifend und schematisch festlegen. Er benötige den Pkw für Termine beim Arzt, bei der Krankengymnastik und für die Wahrnehmung seiner umfangreichen politischen Tätigkeit, welche Sitzungen in Berlin und bundesweit mit sich brächte. Selbst wenn man unterstellte, er könne kürzere Wege zu Fuß zurücklegen, so reiche diese Fortbewegungsfähigkeit für diese Strecken ganz offensichtlich nicht aus.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Oktober 2018 und den Bescheid des Beklagten vom 11. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm die Kosten für die Beschaffung des Pkw Toyota Auris i.H.v. 4.900,- Euro zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Dem Senat lagen die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte des Beklagten, der ärztliche Aktenteil der Rentenakte sowie die Schwerbehindertenakte vor. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die nach § 143 iVm § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 11. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2013, mit dem der Beklagte die Erstattung der Kosten für den Erwerb des gebrauchten Pkw Toyota Auris iHv 4900,- Euro abgelehnt hat. Dagegen wendet sich der Kläger zulässigerweise mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach den §§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG. Da streitgegenständlich eine Kostenerstattung für eine bereits selbst beschaffte Leistung ist, hat sich der angefochtene Bescheid nicht zwischenzeitlich durch das Inkrafttreten der Regelungen zur Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) zum 1. Januar 2020 erledigt (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 24. Juni 2021, B 8 SO 19/20 B, Rn.4, juris).
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der für den Erwerb des Pkw angefallenen Kosten iHv 4900,- Euro als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII. Der Bescheid vom 11. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Beklagte war der für die im Jahr 2012 beantragte Leistung nach § 53 Abs. 1 Satz 1 und § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der Fassung vom 27. Dezember 2003 (a.F.) zuständige Leistungsträger. Sachlich und örtlich zuständig für diese Leistungen war gemäß § 97 und § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII iVm § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch [AG-SGB XII] des Landes Berlin in der bis 31. Dezember 2019 gültigen Fassung das Land Berlin als örtlicher und überörtlicher Träger der Sozialhilfe im Sinne des § 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Da der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin hatte, war das Land Berlin der gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII für die Leistungserbringung örtlich zuständige Träger.
Dem Leistungsanspruch steht – wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht bereits entgegen, dass sich der Kläger den Pkw nach Antragstellung beim Beklagten selbst beschafft hat. Zwar setzen Sozialhilfeleistungen vom Grundgedanken her einen aktuellen Bedarf voraus; dies gilt allerdings aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht bei einer rechtswidrigen Ablehnung der Hilfegewährung und zwischenzeitlicher Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter, wenn der Hilfesuchende – wie hier – innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Rechtsbehelf eingelegt hat und im Rechtsbehelfsverfahren die Hilfegewährung erst erstreiten muss (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012, B 8 SO 30/10 R, Rn.26 juris; Urteil vom 12. Dezember 2013, B 8 SO 18/12 R, Rn.12 juris; BVerwG, Urteil vom 20. Juli 2000, 5 C 43/99, Rn.20 juris). Der Senat hat dabei – ebenso wie die Vorinstanz – keine Zweifel daran, dass der Erwerb des Pkw durch den Bruder des Klägers allein im Interesse und zum Nutzen des Klägers in Erwartung der Kostenübernahme durch den Beklagten und der vollständigen Rückzahlung des Betrages von 4900,- Euro erfolgte. Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Schenkung des Bruders an den Kläger sind weder dem Vortrag des Klägers, den zeugenschaftlichen Einlassungen des Bruders vom 15. September 2017 noch dem sonstigen Akteninhalt zu entnehmen. Unerheblich für den Erstattungsanspruch ist zudem, dass der Pkw nicht in das Eigentum des Klägers überging. Erforderlich und zugleich ausreichend ist, dass dem Kläger der Pkw vertraglich zur Nutzung überlassen wurde (vgl. LSG Saarland, Urteil vom 4. April 2019, L 11 SO 14/17, Rn.19 juris).
Der Kläger erfüllt jedoch nicht die anspruchsbegründenden Voraussetzungen der begehrten Eingliederungsleistung. Abzustellen ist insoweit auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung (Fälligkeit) der streitbefangenen Kosten am 27. August 2012 (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, B 8 SO 18/12 R, Rn.12 juris).
Nach § 19 Abs. 3 SGB XII idF vom 24. März 2011 (aF) iVm § 53 Abs. 1 Satz 1 und § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII aF, § 55 SGB IX idF vom 23. April 2004 (aF) und § 8 Eingliederungshilfe-Verordnung idF vom 27. Dezember 2003 (Eingliederungshilfe-VO) erhalten Personen Leistungen der Eingliederungshilfe, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
Bei dem Kläger liegt eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX vor. Gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Nach den in den Akten vorliegenden medizinischen Unterlagen sowie dem Gutachten von Dr. B leidet und litt der Kläger zum hier interessierenden Zeitpunkt August 2012 an einer Immunschwäche, Epilepsie, einem kardiopulmonalen Leiden und einer Durchfallneigung sowie weiteren Erkrankungen, so dass er grundsätzlich zum Bezug von Eingliederungshilfe berechtigt war und ist.
Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges gilt als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII iVm §§ 33 und 55 SGB IX (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Eingliederungshilfe-VO). Sie wird in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Eingliederungshilfe-VO). Im Hinblick auf das bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Merkmal der Notwendigkeit (§ 4 Abs. 1 SGB IX) ist dies nur zu bejahen, wenn das Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist, die darin liegen (vgl. § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII), eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 9 Abs. 2 SGB XII). Es gilt mithin ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, B 8 SO 18/12 R, Rn.15 juris; Urteil vom 8. März 2017, B 8 SO 2/16 R, Rn.18 juris; siehe auch Bieritz-Harder in: LPK-SGB XII, 11. Aufl. 2018, SGB XII, § 53 Rn.18).
Vorliegend bestehen bereits Zweifel, ob der Kläger im August 2012 die personenbezogenen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII aF iVm § 8 Eingliederungshilfe-VO erfüllte. Gemäß § 1 Nr. 1 Eingliederungs-VO sind durch körperliche Gebrechen wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Personen, deren Bewegungsfähigkeit durch eine Beeinträchtigung des Stütz- oder Bewegungssystems in erheblichem Umfange eingeschränkt ist. Ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen Dr. B war der Kläger im August 2012 nicht außergewöhnlich in seiner Gehfähigkeit eingeschränkt (vgl. Beweisfrage 2 des Gutachtens vom 13. Juli 2018, Seite 28). Er konnte sich zumindest mit einem Fritzstock über mehrere hundert Meter selbstständig fortbewegen und ohne Unterstützung Treppen steigen. Ob damit eine erhebliche Einschränkung der Bewegungsfähigkeit und folglich ein Anspruch auf Eingliederungshilfe auszuschließen ist und lediglich Ermessensleistungen nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in Betracht kommen (vgl. Kaiser in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 49. Edition, Stand 1. Juni 2018, SGB XII, § 53 Rn.11), bedurfte hier keiner abschließenden Beurteilung. Denn der Kläger ist jedenfalls nicht auf die Benutzung eines Kfz angewiesen iSd § 8 Abs. 1 Satz 2 Eingliederungs-VO.
Zwar wäre die Anschaffung eines Pkw zum Erreichen des Eingliederungsziels Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft mit Blick auf die vom Kläger geäußerten Teilhabeziele, die sich insbesondere auf seine partei- und gesellschaftspolitischen Aktivitäten sowie die Aufrechterhaltung und Pflege familiärer und freundschaftlicher Bindungen beziehen, grundsätzlich geeignet. Dass es sich hierbei um nachvollziehbare soziale Teilhabebedürfnisse handelt, die nicht über die Bedürfnisse eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen hinausgehen (vgl. zu diesem Maßstab BSG, Urteil vom 8. März 2017, B 8 SO 2/16 R, Rn.22 juris; Urteil vom 23. August 2013, B 8 SO 24/11 R, Rn.17 juris), ist zweifelsohne der Fall. Dem Kläger stehen jedoch andere Möglichkeiten als die Benutzung eines (eigenen) Kfz in ausreichendem Umfang zur Verfügung, mit denen diese Teilhabeziele zumutbar verwirklicht werden können. Der Senat verweist insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung, denen sich das Gericht nach eigener Prüfung anschließt.
Auch nach Auffassung des Senats folgt aus dem sorgfältig erstellten und nachvollziehbar begründeten Gutachten des Sachverständigen Dr. B, dass beim Kläger keine Beeinträchtigung der Gehfähigkeit vorliegt, die die Nutzung eines eigenen Pkws unentbehrlich machte. Der Sachverständige hat den Schweregrad der Erkrankungen des Klägers genau herausgearbeitet und deren Auswirkungen auf die Fortbewegungsfähigkeit beschrieben. Bei dieser gründlichen und differenzierenden Betrachtungsweise sieht das Gericht keine Gründe, an der Richtigkeit der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen oder an dessen fachlicher Eignung zu zweifeln. So leitet der Sachverständige aus den vorgelegten medizinischen Stellungnahmen und den eigenen Untersuchungsergebnissen überzeugend ab, dass kein organmedizinisches Leiden, welches die Fortbewegungsfähigkeit des Klägers wesentlich beeinträchtigt, vorlag bzw. vorliegt. Der Kläger kann sich zumindest mit einem Fritzstock selbstständig fortbewegen. Es ließ sich keine relevante Schädigung der Beinnerven feststellen. Die Ober- und Unterschenkelmuskulatur war seitengleich regelrecht ausgebildet ohne Atrophien oder Paresen. Die Durchblutung der unteren Extremitäten war unauffällig, es waren keine äußerlich erkennbaren arteriellen oder venösen Störungen festzustellen. Es handelt sich nach Einschätzung des Sachverständigen um eine führend psychogene Gangstörung mit schwieriger Grenzziehung zu tendenziöser Ausgestaltung. Diese Einschätzung erscheint dem Senat angesichts des somatischen Befundes plausibel und nachvollziehbar. So hat sich das Vorliegen einer Polyneuropathie bei den in den Jahren 2009 bis 2011 durchgeführten klinischen und elektrophysiologischen Untersuchungen nicht bestätigt. Die vom Kläger beschriebene Lähmung der Hebung und Senkung des linken Fußes ist angesichts der regulären Muskelentwicklung beider Beine sowie des möglichen Zehen- und Hackenstandes nicht plausibel. Nach den Ausführungen von Dr. B bestehen auch keine sonstigen internistischen oder orthopädischen Leiden, die die Fortbewegungsfähigkeit wesentlich tangierten. So äußerte der Kläger weder beim Laufen noch beim Treppensteigen pektanginöse Beschwerden oder eine Beeinträchtigung der Atmung. Die Schultern und Ellenbogen waren normal beweglich. Die Wirbelsäule stellte sich in allen Abschnitten regulär und schmerzfrei beweglich dar.
Der Kläger hat mit seiner Berufung nichts vorgebracht, was Anlass zu einer anderen medizinischen Beurteilung geben könnte. Soweit der Kläger auf das Gutachten des MDK von Juni 2008 und weitere medizinische Unterlagen aus den Jahren von 1995 bis 2009 verweist, folgen hieraus keine relevanten Einschränkungen der Geh- und Fortbewegungsfähigkeit des Klägers im hier allein relevanten Zeitpunkt der Antragstellung im August 2012. Denn wie sich dem Reha-Entlassungsbericht vom 26. Februar 2010 entnehmen lässt, trat im Rahmen dieser Maßnahme eine Stabilisierung des Zustandes des Klägers ein. So gab der Kläger am Ende der Reha eine Verbesserung des Gleichgewichts, des Gangbildes und der allgemeinen Kondition an. Er könne jetzt ohne Gehstock laufen. Beim Laufen verfüge er über mehr Gangsicherheit, er benötige jedoch noch visuelle Kontrolle, dann könne er auch kontrolliert ohne Gehstütze besser laufen. Diese Feststellungen stimmen mit den Angaben des Neurologen M, der den Kläger seit dem Jahr 1995 quartalsweise sieht, überein, der zu keinem Zeitpunkt eine relevante Beeinträchtigung der Fortbewegungsfähigkeit beschrieb. Im August 2017 beobachtete er „keine optisch auffällige Gangstörung“ beim Kläger. Eine spezielle Einschränkung der Gehfähigkeit sei ihm nicht bekannt. Dafür, dass – wie vom Kläger vorgebracht – diese Angaben auf einem Missverständnis des Herrn M beruhen, ist nichts ersichtlich.
Soweit der Kläger auf den Befundbericht von Dr. M aus dem Oktober 2017 verweist, in dem dieser angab, der Kläger sei im August 2012 wegen einer schweren HIV-assoziierten Polyneuropathie auf Gehilfen außerhalb der Wohnung angewiesen gewesen, begründet dies keine abweichende Einschätzung. Dr. B weist zutreffend darauf hin, dass den sonstigen medizinischen Unterlagen keine Hinweise auf eine schwere Polyneuropathie im Jahr 2012 zu entnehmen sind (vgl. hierzu die Ausführungen von Dr. B, Gutachten vom , Seiten 20 ff). So wurde im August 2009 im Rahmen einer stationären Behandlung in der P-Klinik eine lediglich leichte axonale Polyneuropathie festgestellt (vgl. Entlassungsbericht der P-Klinik vom 30. September 2009). Auch dem Entlassungsbericht des C vom 17. Januar 2011 zum stationären Aufenthalt vom 13. bis 25. Januar 2011 ist zu entnehmen, dass keine Hinweise für eine radikulär bedingte motorische Neuropathie zu finden waren. Es habe sich vielmehr eine unauffällige motorische und sensible Neurographie beider Beine mit normwertigen Latenzen, Geschwindigkeiten und Amplituden gezeigt.
Schließlich dringt der Kläger nicht mit dem Hinweis durch, Dr. B habe ein bestehendes Fibromyalgiesyndrom unberücksichtigt gelassen. Weder den Befundberichten von Herrn M und Dr. M noch den ärztlichen Abschlussberichten der R vom 26. Februar 2010 und der P-Klinik vom 30. September 2009 ist die Diagnose eines Firbromyalgiesyndroms zu entnehmen. Es kann vor diesem Hintergrund trotz der vereinzelt wiedergegebenen diesbezüglichen Diagnose (vgl. Entlassungsbericht des C) keineswegs als gesichert angesehen werden, dass der Kläger im Jahr 2012 an dieser Erkrankung litt. Unabhängig hiervon ist zur Überzeugung des Senats jedoch auszuschließen, dass von einem ggfls. vorliegenden Fibromyalgiesyndrom wesentliche Funktionseinschränkungen in Hinblick auf die Gehfähigkeit des Klägers ausgingen. Dr. B hat den Kläger vollumfänglich untersucht und ist auch unter Berücksichtigung der vom Kläger geschilderten Muskel- und Gelenkschmerzen von einer erhaltenen Fortbewegungsfähigkeit ausgegangen. Diese Einschätzung erachtet der Senat unabhängig von der diagnostischen Zuordnung der Funktionseinschränkungen aus den bereits dargelegten Gründen für überzeugend.
Ausgehend hiervon vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die vom Kläger geäußerten Teilhabeziele aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen allein durch die Nutzung eines eigenen Kfz erreicht werden konnten. Zur Überzeugung des Gerichts ließen sich diese Ziele vielmehr zumutbar durch die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs und zusätzlich unter Inanspruchnahme des besonderen Fahrdienstes für gehbehinderte Menschen verwirklichen. Dem Kläger standen im Jahr 2012 aufgrund des ihm zuerkannten Merkzeichens T die Leistungen des besonderen Fahrdienstes des Landes Berlin offen (vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes <Fahrdienste-VO> in der vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2015 gültigen Fassung). Dies eröffnete dem Kläger den Zugriff auf (einfach und doppelt besetzte) Telebusse und Teletaxen (vgl. § 6 Abs. 1 der Fahrdienste-VO). Berechtigte konnten zudem frei Taxen nach ihrer Wahl nutzen (Taxikonto) und die Quittungen beim Versorgungsamt einreichen (§ 6 Abs. 5 Fahrdienste-VO). Das Beförderungsangebot bestand täglich in der Zeit von 5.00 Uhr morgens bis 1.00 Uhr nachts (§ 7 Abs. 1 Fahrdienste-VO). Fahrten sollten 2 bis 14 Tage vor dem eigentlichen Fahrtag angemeldet werden. Spontanfahrten konnten im Rahmen der verfügbaren Fahrzeuge vom Betreiber disponiert werden (§ 7 Abs. 2 Fahrdienste-VO). Die Eigenbeteiligung des Klägers für die Beförderung mit Telebussen und Teletaxen lag pro Einzelfahrt bei 1,53 Euro, ab der neunten Fahrt bei 3,50 Euro und ab der 17. Fahrt bei 7,- Euro (§ 13 Abs. 2 Fahrdienste-VO). Kosten für die Beförderung durch vom Kläger frei gewählte Taxis übernahm das Versorgungsamt unter Abzug einer Eigenbeteiligungspauschale von 20,- Euro mit einem Zuschuss von bis zu 110,- Euro für die eingereichten Taxiquittungen eines Monats bis zu 130,- Euro (§ 13 Abs. 5 Fahrdienste-VO). Darüber hinaus war der Kläger nach eigenen Angaben offenbar zeitweise in der Lage, den regulären öffentlichen Nahverkehr zu nutzen.
Angesichts dieses breit gefächerten behindertengerechten öffentlichen Beförderungsangebots ist es dem Kläger zumutbar, die von ihm beschriebenen Wege im Rahmen seiner ehrenamtlichen und politischen Tätigkeiten sowie zu den familiären Zusammenkünften mithilfe des besonderen Fahrdienstes zu bewältigen. Ein zeitlicher Vorlauf von (regelmäßig mindestens) zwei Tagen erscheint dem Senat zumutbar, da sowohl die Termine der Ehrenamts- und Parteiarbeit als auch der familiären Zusammenkünfte in aller Regel im Vorhinein bekannt gewesen sein dürften. Sollte sich dies im Einzelfall anders dargestellt haben, bestand für den Kläger die Möglichkeit der Buchung einer „Spontanfahrt“ des besonderen Fahrdienstes (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Fahrdienste-VO) oder der Beförderung durch ein „freies“ Taxi mit nachfolgender Kostenerstattung durch das Versorgungsamt innerhalb des Budgetrahmens. Die durch die politischen (Ehren-)Ämter verursachten Reisekosten wurden zudem regelmäßig von der Partei übernommen. Dass sich dieses Beförderungsangebot insgesamt als unzureichend erwiesen hätte, ist den Darlegungen des Klägers nicht zu entnehmen. Allein der Umstand, dass die Nutzung eines eigenen Pkws den Kläger von organisatorischen Notwendigkeiten (Planung der Beförderung, ggfls. Wartezeiten, Abrechnung gegenüber dem Versorgungsamt) entband und zu einer Verkürzung der Fahrzeiten führte, begründet nicht die Unentbehrlichkeit der Nutzungsmöglichkeit eines Pkw. Denn auch dem Kläger ist zuzumuten, gewisse Unannehmlichkeiten und Zeitverzögerungen in Kauf zu nehmen, die damit verbunden sein können, dass ein behindertengerechter Bus angefordert oder ein Teletaxi eingeschaltet werden muss. Hinsichtlich der anfallenden Eigenbeteiligungen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger im Jahr 2012 einen Mehrbedarf für schwerbehinderte Menschen nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII iHv 63,58 Euro erhielt, der u.a. dazu bestimmt war, Mehrkosten für Fahrtkosten abzudecken (vgl. Wrackmeyer-Schoene in: Grube/Wahrendorf/Flint, 7. Aufl. 2020, SGB XII, § 30 Rn.16).
In körperlicher Hinsicht stellt sich die Nutzung der beschriebenen Beförderungsmöglichkeiten nicht als beschwerlicher als die Nutzung eines eigenen Pkws dar. Angesichts der regelmäßig direkten Anfahrt des Zieles und dem Wegfall der zu Fuß zu bewältigenden Wege vom und zum Parkplatz des eigenen Pkws dürfte sich die Beförderung mit dem besonderen Fahrdienst in vielen Fällen als schneller und unkomplizierter erweisen. Soweit der Kläger auf sein Wasting-Syndrom und die damit verbundene Angst, öffentliche Verkehrsmittel zu verwenden, verweist, begründet dies allein kein Angewiesensein im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 Eingliederungshilfe-VO. Zum einen ist die Öffentlichkeit bei Nutzung des besonderen Fahrdienstes (insbesondere bei Nutzung eines Tele- oder freien Taxis) von vornherein sehr eingeschränkt. Zudem dürften sich die Fahrer und Fahrerinnen des besonderen Fahrdienstes der spezifischen behinderungsbedingten Bedürfnisse der zu befördernden Person bewusst sein, so dass bei Bedarf Hilfestellungen durch das Personal erwartet werden können. Zum anderen erscheint es dem Senat nicht plausibel, dass der Kläger den Aufenthalt und die Mitwirkung in (wohl oft mehrstündigen) Parteisitzungen trotz des Wasting-Syndroms bewältigen kann, zugleich die (vergleichsweise kurze) Nutzung des behindertengerechten öffentlichen Nahverkehrs unmöglich sein soll. Hiergegen spricht zudem, dass der Kläger nach eigenen Angaben jährliche Urlaubsreisen unternahm bzw. unternimmt. So hielt er sich im Jahr 2012 für einen einmonatigen Urlaub in Ä und für drei Wochen in T auf. Die körperlichen Einschränkungen hinderten ihn offensichtlich nicht daran, diese Reisen zu bewältigen. Dass dem Kläger derartige (Fern-)Reisen trotz seiner behinderungsbedingten Einschränkungen möglich waren, ihm im Inland hingegen die Nutzung des behindertengerechten öffentlichen Nahverkehrs unzumutbar gewesen sein soll, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Gleiches gilt hinsichtlich der Nutzung der Bahn für Reisen über die Landesgrenzen von Berlin hinaus. Diese Art der Fortbewegung stellt keine höheren Anforderungen an die körperliche Konstitution des Klägers als die Bewältigung einer Fernreise mit dem Flugzeug oder das mehrstündige Führen eines eigenen Kfz, zumal die Deutsche Bahn über ein breites Angebot zum barrierefreien Reisen verfügt (vgl. hierzu www.bahn.de/service/individuelle-reise/barrierefrei).
Schließlich kann auch der Vortrag des Klägers, er benötige einen Pkw um Arzt- und Krankengymnastiktermine wahrzunehmen, den Erstattungsanspruch nicht begründen. Es obliegt dem Kläger, vorrangig Leistungen bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung zu beanspruchen (vgl. § 60 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch <SGB V>). Aufgrund des Nachranggrundsatzes (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) kommt für Fahrten zu Ärzten und ärztlich verordneten Therapien der Einsatz von Sozialhilfe- und Eingliederungshilfemitteln daher grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. September 2011, L 9 SO 40/09, juris Rn.57; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014, L 2 SO 4058/13, juris Rn.22). Dass die Ansprüche auf Beförderungsleistungen gegen die Krankenversicherung im Jahr 2012 unzureichend gewesen seien, hat der Kläger nicht vorgetragen und ergibt sich nicht aus den vorliegenden Akten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Absatz 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.