1. Die einer Instanz zur Verfügung stehende, nicht ausgeschöpfte Vorbereitungs- und Bedenkzeit kann entschädigungsmindernd auf eine vorhergehende oder nachfolgende Instanz übertragen werden.
2. Monate zwischen der Ladung und der Durchführung der mündlichen Verhandlung sind von der Vorbereitungs- und Bedenkzeit umfasst, wenn in ihnen keine nach außen erkennbare verfahrensfördernde Aktivität des Ausgangsgerichts erfolgt.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. März 2021 aufgehoben, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger wegen unangemessener Dauer des vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht geführten Verfahrens L 8 U 14/14 eine Entschädigung von mehr als 800 Euro und Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1600 Euro zu zahlen.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 800 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
I
1 |
Zwischen den Beteiligten ist die Entschädigung von Nachteilen infolge einer unangemessenen Verfahrensdauer eines vor dem Schleswig-Holsteinischen LSG geführten Berufungsverfahrens streitig.
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In dem Ausgangsverfahren begehrte der Kläger die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von einer Berufsgenossenschaft. Die am 5.9.2012 erhobene Klage wies das SG mit Urteil vom 11.2.2014 ab, das dem Kläger am 24.2.2014 zugestellt wurde. Nach der hiergegen am 24.3.2014 eingelegten Berufung des Klägers wurden zunächst Schriftsätze gewechselt. Die letzte hierauf bezogene Wiedervorlage beim Berichterstatter des LSG erfolgte am 21.1.2015, ohne dass weitere Verfahrenshandlungen veranlasst wurden. Nach einer Sachstandsanfrage im April 2015 erhob der Kläger am 21.4.2016 Verzögerungsrüge. Nachdem ein erster Termin auf Bitten des Klägers aufgehoben wurde, wurde ein neuer Termin mit Verfügung der Vorsitzenden vom 15.6.2017 auf den 8.11.2017 bestimmt. Mit Urteil von diesem Tag, dem Kläger zugestellt am 12.2.2018, wurde dessen Berufung zurückgewiesen.
3 |
Der Kläger hat am 11.9.2018 Klage auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer (nur) des Berufungsverfahrens erhoben. Das LSG als Entschädigungsgericht hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger wegen unangemessener Verfahrensdauer des Berufungsverfahrens eine Entschädigung iHv 1600 Euro nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Hinblick auf die darüber hinausgehende Entschädigungsforderung iHv weiteren 500 Euro hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Entschädigungsgericht ausgeführt, das Berufungsverfahren, auf welches der eingeklagte Entschädigungsanspruch in zulässiger Weise beschränkt worden sei, sei unangemessen lang gewesen. Insgesamt sei von 16 Kalendermonaten gerichtlicher Inaktivität auszugehen, die nicht durch eine dem LSG einzuräumende Vorbereitungs- und Bedenkzeit abgedeckt seien. Diese Zeit sei wegen der durchschnittlichen Bedeutung und Schwierigkeit des Ausgangsverfahrens mit zwölf Monaten anzusetzen. Eine weitere Minderung der inaktiven Zeiten des Berufungsverfahrens durch Verrechnung mit in erster Instanz nicht genutzten Monaten einer angemessenen Vorbereitungs- und Bedenkzeit sei abzulehnen. Eine Verrechnung sei mit dem Zweck dieser Zeit, eine flexible Handhabung des Verfahrens in jeder Instanz zu ermöglichen, nicht vereinbar (Urteil vom 19.3.2021).
4 |
Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 198 Abs 1 und Abs 6 Nr 1 GVG. Das Entschädigungsgericht habe zu Unrecht die Möglichkeit einer instanzübergreifenden Verrechnung der Vorbereitungs- und Bedenkzeit verneint. Denn maßgeblich sei allein die Gesamtverfahrensdauer. Das SG habe lediglich vier Monate solcher Zeiten beansprucht, weshalb von den Inaktivitätszeiten des LSG im Ausgangsverfahren weitere acht Monate abzuziehen seien. Zudem sei der Zinsausspruch weder für sich genommen noch unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe vollstreckungsfähig, weil der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit und damit der Beginn der Zinszahlungspflicht aufgrund des Urteils nicht bestimmbar sei. Insoweit sei das Urteil nichtig.
5 |
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. März 2021 aufzuheben, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger wegen unangemessener Dauer des vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht geführten Verfahrens L 8 U 14/14 mehr als 800 Euro zu zahlen sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus 1600 Euro zu zahlen, und die Klage auch insoweit abzuweisen.
6 |
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
7 |
Er verteidigt das angegriffene Urteil des Entschädigungsgerichts.
II
8 |
Die zulässige Revision des Beklagten ist im Sinne der teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache insoweit an das Entschädigungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Ob ein über 800 Euro hinausgehender Entschädigungsanspruch des Klägers im vom Entschädigungsgericht zugesprochenen Umfang besteht, lässt sich durch das Revisionsgericht aufgrund fehlender tatsächlicher Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht abschließend beantworten.
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1. Gegenstand des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz ist das Urteil des Entschädigungsgerichts nur soweit dem Kläger darin ein über 800 Euro hinausgehender Entschädigungsanspruch iHv insgesamt 1600 Euro nebst Zinsen hieraus wegen unangemessener Dauer des Ausgangsverfahrens in der Berufungsinstanz zugesprochen worden ist. Hierauf hat der Beklagte die nur von ihm eingelegte Revision in zulässiger Weise begrenzt. Auf eine Entschädigung allein wegen der Dauer des Berufungsverfahrens hatte bereits der Kläger die Entschädigungsklage im Rahmen seiner Dispositionsbefugnis (vgl § 123 SGG) beschränkt (vgl zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung BSG Urteil vom 27.3.2020 ‑ B 10 ÜG 4/19 R ‑ SozR 4-1720 § 198 Nr 19 RdNr 11; BSG Urteil vom 12.2.2015 ‑ B 10 ÜG 1/13 R ‑ BSGE 118, 91 = SozR 4-1720 § 198 Nr 7, RdNr 21; BVerwG Urteil vom 27.2.2014 ‑ 5 C 1/13 D ‑ juris RdNr 11 ff).
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2. Ob das Entschädigungsgericht dem Kläger zu Recht einen über 800 Euro hinausgehenden Entschädigungsanspruch zugesprochen hat, kann der Senat nicht abschließend entscheiden.
11 |
Das Entschädigungsgericht ist zwar zunächst zutreffend von den in der Rechtsprechung des BSG herausgearbeiteten Grundsätzen der Prüfung einer angemessenen Verfahrensdauer ausgegangen (dazu unter a). Jedoch hat es die Vorinstanz zu Unrecht abgelehnt, im Ausgangsverfahren vom SG nicht ausgeschöpfte, grundsätzlich angemessene Vorbereitungs- und Bedenkzeit bei der Prüfung der angemessenen Gesamtverfahrensdauer zu berücksichtigen (dazu unter b). In welchem Umfang dies zu geschehen hat, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Insoweit fehlt es ‑ vom Rechtsstandpunkt des Entschädigungsgerichts aus gesehen folgerichtig ‑ an Feststellungen zum Ablauf des Ausgangsverfahrens in erster Instanz (dazu unter c).
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a) Das Entschädigungsgericht ist in seinem Urteil zutreffend von den folgenden Grundsätzen ausgegangen:
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Nach § 202 Satz 2 SGG iVm § 198 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 Satz 1 GVG (in der seither unveränderten Fassung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren <ÜGG> vom 24.11.2011, BGBl I 2302) wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wenn er zuvor bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat.
14 |
Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs 1 Satz 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Darüber hinaus ist auch die Verfahrensführung oder Prozessleitung durch das Ausgangsgericht in die Betrachtung mit einzubeziehen. Denn eine Verletzung des Rechts auf Rechtsschutz in angemessener Zeit hängt wesentlich davon ab, ob dem Staat zurechenbare Verhaltensweisen des Ausgangsgerichts zur unangemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens geführt haben. Maßgeblich sind Verzögerungen (vgl § 200 GVG), also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (stRspr; zB BSG Urteil vom 7.9.2017 ‑ B 10 ÜG 1/16 R ‑ BSGE 124, 136 = SozR 4‑1720 § 198 Nr 16, RdNr 38; BSG Urteil vom 3.9.2014 ‑ B 10 ÜG 2/13 R ‑ BSGE 117, 21 = SozR 4‑1720 § 198 Nr 3, RdNr 34).
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Die Angemessenheit der Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (zB BSG Urteil vom 12.12.2019 ‑ B 10 ÜG 3/19 R ‑ SozR 4-1720 § 198 Nr 18 RdNr 31 ff; BSG Urteil vom 7.9.2017 ‑ B 10 ÜG 3/16 R ‑ SozR 4‑1720 § 198 Nr 14 RdNr 24 f; BSG Urteil vom 3.9.2014 ‑ B 10 ÜG 9/13 R ‑ SozR 4‑1720 § 198 Nr 6 RdNr 25 ff) in drei Schritten zu prüfen.
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Den Ausgangspunkt und ersten Schritt der Angemessenheitsprüfung bildet die in § 198 Abs 6 Nr 1 GVG definierte Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Kleinste im Geltungsbereich des ÜGG relevante Zeiteinheit ist hierbei der Kalendermonat. In einem zweiten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens insbesondere an den von § 198 Abs 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien zu messen, bei denen es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt und die auch unter Heranziehung der Rechtsprechung des BVerfG sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auszulegen und zu vervollständigen sind. Soweit das Entschädigungsgericht Tatsachen feststellt, um diese Begriffe auszufüllen, hat es einen erheblichen tatrichterlichen Beurteilungsspielraum. Auf dieser Grundlage ergibt erst die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände in einem dritten Schritt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat. Dabei ist davon auszugehen, dass vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls die Verfahrensdauer jeweils insgesamt noch als angemessen anzusehen ist, wenn eine Gesamtverfahrensdauer, die zwölf Kalendermonate je Instanz übersteigt, auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht (stRspr; zB BSG Urteil vom 17.12.2020 ‑ B 10 ÜG 1/19 R ‑ BSGE 131, 153 = SozR 4-1720 § 198 Nr 20, RdNr 45; BSG Urteil vom 7.9.2017 ‑ B 10 ÜG 3/16 R ‑ SozR 4-1720 § 198 Nr 14 RdNr 25; BSG Urteil vom 3.9.2014 ‑ B 10 ÜG 2/13 R ‑ BSGE 117, 21 = SozR 4-1720 § 198 Nr 3, RdNr 27, 46).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Entschädigungsgericht im ersten Prüfungsschritt festgestellt, dass das Ausgangsverfahren vom Eingang der Klage beim SG am 5.9.2012 bis zur Zustellung des Berufungsurteils an den Kläger am 12.2.2018 gedauert hat (vgl zur Maßgeblichkeit der Urteilszustellung BSG Urteil vom 10.7.2014 ‑ B 10 ÜG 8/13 R ‑ SozR 4-1720 § 198 Nr 2 RdNr 18 mwN). Das Ausgangsverfahren umfasste somit insgesamt 66 Kalendermonate.
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Von den 48 Kalendermonaten des Verfahrens über die am 24.3.2014 beim LSG eingegangene Berufung des Klägers, auf welches dieser sein Entschädigungsbegehren beschränkt hat (s dazu oben unter 1.), hat es im zweiten Prüfungsschritt 28 Monate als Zeiten vollständiger gerichtlicher Inaktivität des LSG gewertet. Zudem hat es eine durchschnittliche Bedeutung und Schwierigkeit des Ausgangsverfahrens angenommen und die den Ausgangsgerichten nach der Rechtsprechung des BSG einzuräumende Vorbereitungs- und Bedenkzeit für das Berufungsverfahren mit zwölf Monaten angesetzt. Letzteres wird mit der Revision nicht angegriffen und auch sonst von den Beteiligten nicht in Frage gestellt. Zugleich ist nicht zu erkennen, dass das Entschädigungsgericht diesbezüglich seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat.
19 |
b) Das Entschädigungsgericht hat es jedoch im dritten Schritt der Angemessenheitsprüfung zu Unrecht abgelehnt, im Ausgangsverfahren vom SG nicht ausgeschöpfte, grundsätzlich angemessene Vorbereitungs- und Bedenkzeit bei der Prüfung der angemessenen Dauer des Berufungsverfahrens zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit eines solchen Abzugs ergibt sich nicht schon aus den für die Einräumung einer solchen Zeit nach der Rechtsprechung des BSG maßgeblichen Gesichtspunkten (dazu unter aa). Jedoch folgt sie aus der gesetzlich angeordneten Angemessenheitsprüfung nach Maßgabe der Gesamtverfahrensdauer (dazu unter bb) und führt die ständige Rechtsprechung des BSG fort, wonach Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten durch eine zügige Bearbeitung in anderen Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden können (dazu unter cc). Vor diesem Hintergrund und mit Rücksicht auf den Haftungsgrund des § 198 Abs 1 Satz 1 GVG hält der Senat auch eine instanzübergreifende Verrechnung der Vorbereitungs- und Bedenkzeiten für geboten (dazu unter dd).
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aa) Die für die Einräumung einer Vorbereitungs- und Bedenkzeit in jeder Instanz nach der Rechtsprechung des BSG maßgeblichen Gesichtspunkte gebieten für sich genommen noch keine Übertragung der in einer Instanz nicht ausgeschöpften Zeit in eine andere Instanz.
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Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist den Ausgangsgerichten ‑ vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls ‑ eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten je Instanz zuzubilligen, die für sich genommen noch nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führt, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden kann (zB BSG Urteil vom 7.9.2017 ‑ B 10 ÜG 3/16 R ‑ SozR 4-1720 § 198 Nr 14 RdNr 22; BSG Urteil vom 12.2.2015 ‑ B 10 ÜG 11/13 R ‑ BSGE 118, 102 = SozR 4-1720 § 198 Nr 9, RdNr 33 f). Dies hat der Senat aus der Struktur und Gestaltung des sozialgerichtlichen Verfahrens abgeleitet (grundlegend BSG Urteil vom 3.9.2014 ‑ B 10 ÜG 2/13 R ‑ BSGE 117, 21 = SozR 4-1720 § 198 Nr 3, RdNr 45 ff). Er trägt damit dem Umstand Rechnung, dass grundsätzlich jedem Gericht eine ausreichende Vorbereitungs- und Bedenkzeit zur Verfügung stehen muss. Eine gleichzeitige inhaltlich tiefgehende Bearbeitung sämtlicher Verfahren, die bei einem Gericht anhängig und einem Richter zugewiesen sind, ist schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich. Sie wird auch von Art 20 Abs 3 GG und Art 6 Abs 1 Satz 1 EMRK nicht verlangt (vgl auch BGH Urteil vom 12.2.2015 ‑ III ZR 141/14 ‑ juris RdNr 33 mwN). Aus dem Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit folgt kein Recht auf sofortige Befassung des Gerichts mit jedem Rechtsschutzbegehren und dessen unverzügliche Erledigung. Vielmehr sind Rechtsschutzsuchenden je nach Bedeutung und Zeitabhängigkeit des Rechtsschutzziels und abhängig von der Schwierigkeit des Rechtsstreits sowie von ihrem Verhalten gewisse Wartezeiten zuzumuten. Ebenso sind Gerichte ‑ unter Beachtung des Gebots effektiven Rechtsschutzes ‑ berechtigt, einzelne (ältere und jüngere) Verfahren aus Gründen eines sachlichen, rechtlichen, persönlichen oder organisatorischen Zusammenhangs zu bestimmten Gruppen zusammenzufassen oder die Entscheidung einer bestimmten Sach- oder Rechtsfrage als dringlicher anzusehen als die Entscheidung anderer Fragen, auch wenn eine solche zeitliche "Bevorzugung" einzelner Verfahren jeweils zu einer längeren Dauer anderer Verfahren führt (BSG Urteil vom 3.9.2014 ‑ B 10 ÜG 2/13 R ‑ BSGE 117, 21 = SozR 4-1720 § 198 Nr 3, RdNr 44 mwN). An dieser Rechtsprechung hält der Senat nach erneuter Prüfung fest (vgl Urteil vom heutigen Tag ‑ B 10 ÜG 2/20 R ‑ zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).
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Ausgehend hiervon ist dem Entschädigungsgericht zuzugestehen, dass eine zügige Bearbeitung des Verfahrens in der Eingangsinstanz nicht ohne weiteres eine längere Vorbereitungs- und Bedenkzeit in der Berufungsinstanz erfordert. Soweit darauf hingewiesen wird, dass der Umfang der erstinstanzlich getätigten Ermittlungen das Ausmaß der in der zweiten Instanz noch anfallenden bedinge (Roller, VSSR 2015, 65, 77; Röhl in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 198 GVG RdNr 81, Stand 10.12.2020), kann dies allenfalls eine unwesentliche Verlängerung der notwendigen Vorbereitungs- und Bedenkzeit rechtfertigen. Denn vertretbare gerichtliche Ermittlungen in den Tatsacheninstanzen sind nach den oben dargestellten Grundsätzen als Zeiten aktiver Verfahrensgestaltung anzusehen, die nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führen. Damit unterscheiden sich diese Zeiten von der Vorbereitungs- und Bedenkzeit, die gerade dadurch gekennzeichnet ist, dass keine nach außen erkennbare aktive Bearbeitung des Verfahrens durch das Gericht erfolgt. Zudem hat die Bearbeitungsdauer in erster Instanz regelmäßig keinen erkennbaren Einfluss darauf, ob Verfahren aus Gründen eines sachlichen, rechtlichen, persönlichen oder organisatorischen Zusammenhangs in zweiter Instanz zusammengefasst und ggf erst nach einer gewissen Zeit gerichtlicher Inaktivität gemeinsam weiter bearbeitet werden. Eine zügige Bearbeitung in erster Instanz per se kann kein Anlass dafür sein, das Verfahren in der zweiten Instanz nur zögerlich zu bearbeiten. Lediglich ein geringeres Gesamtalter eines in der Eingangsinstanz schnell abgeschlossenen Verfahrens kann ein sachlicher Gesichtspunkt dafür sein, die Bearbeitung und Entscheidung dieses Verfahrens in der zweiten Instanz zugunsten anderer, unter Berücksichtigung beider Instanzen älterer Verfahren zurückzustellen.
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bb) Dennoch ist die Dauer einer nicht ausgeschöpften, jedoch grundsätzlich angemessenen Vorbereitungs- und Bedenkzeit bei der Ermittlung einer unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens instanzübergreifend in Abzug zu bringen. Dies folgt insbesondere aus dem Wortlaut des Gesetzes und der in dessen Begründung zum Ausdruck kommenden Entscheidung des Gesetzgebers, wonach die unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens anhand von dessen Gesamtdauer und nicht der Dauer einer einzelnen Instanz zu beurteilen ist (dazu unter <1>). Dem steht in systematischer Hinsicht weder die nach Bund und Land getrennte Haftungsverantwortung und die dem folgende gerichtliche Zuständigkeit noch die von der Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit der Beschränkung des Entschädigungsanspruchs auf eine Instanz des Ausgangsverfahrens entgegen (dazu unter <2>).
24 |
(1) Maßgeblich für die Beurteilung der angemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens ist nach der insoweit übereinstimmenden Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes dessen Gesamtdauer (stRspr; zB BSG Urteil vom 17.12.2020 ‑ B 10 ÜG 1/19 R ‑ BSGE 131, 153 = SozR 4-1720 § 198 Nr 20, RdNr 45; BSG Urteil vom 27.3.2020 ‑ B 10 ÜG 4/19 R ‑ SozR 4-1720 § 198 Nr 19 RdNr 11; BSG Urteil vom 3.9.2014 ‑ B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 = SozR 4-1720 § 198 Nr 3, RdNr 24; BVerwG Beschluss vom 4.7.2017 ‑ 5 B 11/17 D ‑ juris RdNr 13; BVerwG Urteil vom 27.2.2014 ‑ 5 C 1/13 D ‑ juris RdNr 12; BVerwG Urteil vom 11.7.2013 ‑ 5 C 23/12 D ‑ juris RdNr 16 f; BGH Urteil vom 5.12.2013 ‑ III ZR 73/13 ‑ juris RdNr 20 f; BAG Beschluss vom 13.12.2017 ‑ 5 AZA 84/17 ‑ juris RdNr 7; BFH Urteil vom 20.3.2019 ‑ X K 4/18 ‑ juris RdNr 33).
25 |
Dies folgt zunächst aus dem Wortlaut des § 198 GVG und hier insbesondere aus der Legaldefinition des § 198 Abs 6 Nr 1 Halbsatz 1 GVG, wonach "ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss" ist. Hierdurch werden Beginn und Ende des Zeitraums festgelegt, der zur Feststellung einer unangemessenen "Dauer eines Gerichtsverfahrens" (§ 198 Abs 1 Satz 1 GVG) bzw des Umstands, dass "ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat" (§ 198 Abs 2 Satz 1 GVG), zu betrachten ist. Hinweise für eine Trennung zwischen verschiedenen Instanzen oder Gerichten finden sich dort nicht. In binnensystematischer Hinsicht wird die Bezugnahme auf das Gesamtverfahren zudem durch den Rückschluss aus § 198 Abs 3 Satz 5 GVG bestätigt (BVerwG Beschluss vom 4.7.2017 ‑ 5 B 11/17 D ‑ juris RdNr 13). Danach ist die Erhebung einer erneuten Verzögerungsrüge erforderlich, wenn sich das Verfahren "bei einem anderen Gericht" weiter verzögert (vgl BT‑Drucks 17/3802 S 21).
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Ein solches instanzübergreifendes Verständnis des Begriffs "Gerichtsverfahren" entspricht auch der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 17.11.2010, wonach "Bezugspunkt für die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer (…) grundsätzlich das Gesamtverfahren" ist (BT-Drucks 17/3802 S 18; vgl auch BVerwG vom 4.7.2017 ‑ 5 B 11/17 D ‑ juris RdNr 13). Dem steht nicht entgegen, dass ausweislich der weiteren Begründung Konstellationen denkbar sind, "in denen schon vor Verfahrensabschluss eine unangemessene und irreparable Verzögerung feststellbar ist und in denen daher über die Kompensation für schon eingetretene Nachteile entschieden werden kann, obwohl das Ausgangsverfahren noch nicht beendet ist" (aaO S 18 f, 22). Deshalb lässt § 198 Abs 5 Satz 1 GVG nach Ablauf der Wartefrist die Entschädigungsklage noch während des Ausgangsverfahrens zu (vgl aaO S 22; BGH Urteil vom 7.11.2019 ‑ III ZR 17/19 ‑ juris RdNr 20; BVerwG Urteil vom 27.2.2014 ‑ 5 C 1/13 D ‑ juris RdNr 13). Wird eine Entschädigungsklage während des laufenden Ausgangsverfahrens erhoben, gibt § 201 Abs 3 Satz 1 GVG die Möglichkeit, das Entschädigungsverfahren auszusetzen.
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Für ein instanzübergreifendes Verständnis des Gerichtsverfahrens iS des § 198 Abs 6 Nr 1 GVG spricht darüber hinaus die im Gesetzentwurf bekundete Absicht, mit der Entschädigungsklage und der diese vorbereitenden Verzögerungsrüge einen vom EGMR und BVerfG geforderten Rechtsbehelf zu schaffen (BT-Drucks 17/3802 S 1, 15 f) und dabei an die sowohl vom EGMR als auch dem BVerfG entwickelten Maßstäbe anzuknüpfen (BT-Drucks 17/3802 S 18). Auch wenn die Rechtsprechung beider Gerichte in Bezug auf den für die Beurteilung der angemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens maßgeblichen Rahmen nicht einheitlich ist (vgl Lorenz, Die Dogmatik des Entschädigungsanspruchs aus § 198 GVG, 2018, 136 f), so ist die Gesamtdauer des Verfahrens jedenfalls ein von diesen Gerichten wiederholt hervorgehobener Anknüpfungspunkt (zB EGMR Urteil vom 22.3.2012 ‑ 23338/09 ‑ Kautzor v Deutschland - juris RdNr 83, 94 ff; EGMR Urteil vom 7.1.2010 ‑ 40009/04 ‑ von Köster v Deutschland - juris RdNr 120 ff; EGMR Urteil vom 2.6.2009 ‑ 36853/05 ‑ Metzele v Deutschland - juris RdNr 45; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 2.12.2011 ‑ 1 BvR 314/11 ‑ juris RdNr 7, 9; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 30.7.2009 ‑ 1 BvR 2662/06 ‑ juris RdNr 20, 32; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 20.7.2000 ‑ 1 BvR 352/00 ‑ juris RdNr 11).
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(2) Dem stehen in systematischer Hinsicht weder die nach Land oder Bund getrennte Haftungsverantwortung (§ 200 Satz 1 und 2 GVG) und die dem folgende gerichtliche Zuständigkeit (§ 201 Abs 1 GVG iVm § 202 Satz 2 SGG) noch die von der Rechtsprechung anerkannte prozessuale Möglichkeit einer Beschränkung des Entschädigungsanspruchs auf einen Verfahrensabschnitt (vgl hierzu BSG Urteil vom 27.3.2020 ‑ B 10 ÜG 4/19 R ‑ SozR 4-1720 § 198 Nr 19 RdNr 11; BSG Urteil vom 12.2.2015 ‑ B 10 ÜG 1/13 R ‑ BSGE 118, 91 = SozR 4-1720 § 198 Nr 7, RdNr 21; BVerwG Urteil vom 11.7.2013 ‑ 5 C 23/12 D - juris RdNr 18, 61) entgegen (vgl ausführlich Lorenz, Die Dogmatik des Entschädigungsanspruchs aus § 198 GVG, 2018, 137 ff mwN). Denn materiell-rechtlicher Bezugsrahmen eines derart beschränkten prozessualen Begehrens bleibt gleichwohl das gesamte gerichtliche Verfahren, auch wenn dieses über mehrere Instanzen oder bei verschiedenen Gerichten geführt worden ist (BVerwG Beschluss vom 17.8.2017 ‑ 5 A 2/17 D ‑ juris RdNr 26; BVerwG Urteil vom 27.2.2014 ‑ 5 C 1/13 D ‑ juris RdNr 11). Damit sind stets auch die Verfahrensabschnitte von Bedeutung, die nicht in die Haftungsverantwortung des in Anspruch genommenen Rechtsträgers fallen (vgl BVerwG Beschluss vom 4.7.2017 ‑ 5 B 11/17 D ‑ juris RdNr 13; Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 198 GVG RdNr 80). Deshalb ist bei der Bestimmung der Gesamtverfahrensdauer auch das Verfahren vor dem BSG in den Blick zu nehmen, wenn das Ausgangsverfahren ‑ anders als hier ‑ bis zu ihm geführt hat (vgl auch BVerwG Beschluss vom 4.7.2017 ‑ 5 B 11/17 D ‑ juris RdNr 5 und 13).
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cc) Eine instanzübergreifende Berücksichtigung der Vorbereitungs- und Bedenkzeit führt die ständige Rechtsprechung des BSG fort, wonach Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten durch eine zügige Bearbeitung in anderen Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden können. Sie korrespondiert zudem mit der Rechtsprechung der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes.
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BSG und BVerwG haben bereits entschieden, dass ein Ausgleich von Verzögerungen in einem späteren Verfahrensabschnitt durch eine besonders zügige Bearbeitung "in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten" möglich ist (zB BSG Urteil vom 3.9.2014 ‑ B 10 ÜG 2/13 R ‑ BSGE 117, 21 = SozR 4-1720 § 198 Nr 3, RdNr 43; BSG Urteil vom 3.9.2014 ‑ B 10 ÜG 2/14 R ‑ SozR 4-1720 § 198 Nr 5 RdNr 44; BVerwG Beschluss vom 4.7.2017 ‑ 5 B 11/17 D ‑ juris RdNr 13; BVerwG Urteil vom 27.2.2014 ‑ 5 C 1/13 D ‑ juris RdNr 12; zustimmend zB Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl 2021, § 173 RdNr 12; Kraft in Eyermann, VwGO, 15. Aufl 2019, § 173 RdNr 20; Lorenz, Die Dogmatik des Entschädigungsanspruchs aus § 198 GVG, 2018, 137; Frehse, Die Kompensation der verlorenen Zeit - Wenn Prozesse Pause machen, 2017, 803; Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 198 GVG RdNr 101). Dies umfasst nach der Rechtsprechung des BVerwG ausdrücklich auch einen instanzübergreifenden Ausgleich, im Rahmen dessen - mit Blick auf die Gesamtverfahrensdauer - durch die zügige Behandlung der Sache in einer Instanz eine etwaige unangemessene Verfahrensdauer in einer anderen (vorangegangenen oder nachfolgenden) Instanz ganz oder teilweise kompensiert werden kann (BVerwG Beschluss vom 4.7.2017 ‑ 5 B 11/17 D ‑ juris RdNr 13). Dementsprechend hat das BVerwG Zeit, um die ein Verfahren durch das Verwaltungsgericht vor Ablauf des hierfür anzunehmenden Gestaltungszeitraums zum Abschluss gebracht worden war, auf die sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung des Berufungszulassungsverfahrens mindernd angerechnet (BVerwG Urteil vom 27.2.2014 ‑ 5 C 1/13 D ‑ juris RdNr 31).
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Diese Rechtsprechung fußt auf dem allgemein anerkannten Rechtssatz, dass in einem früheren Abschnitt des Verfahrens eingetretene Verzögerungen innerhalb eines späteren Abschnitts kompensiert werden können (stRspr; zB BSG Urteil vom 13.12.2018 ‑ B 10 ÜG 4/16 R ‑ SozR 4‑1500 § 92 Nr 5 RdNr 21; BSG Urteil vom 3.9.2014 ‑ B 10 ÜG 2/14 R ‑ SozR 4-1720 § 198 Nr 5 RdNr 44; BSG Urteil vom 3.9.2014 ‑ B 10 ÜG 2/13 R ‑ BSGE 117, 21 = SozR 4-1720 § 198 Nr 3, RdNr 43; BGH Urteil vom 13.2.2014 ‑ III ZR 311/13 ‑ juris RdNr 28; BGH Urteil vom 5.12.2013 ‑ III ZR 73/13 ‑ juris RdNr 41; BGH Urteil vom 14.11.2013 ‑ III ZR 376/12 ‑ juris RdNr 30; BVerwG Beschluss vom 4.7.2017 ‑ 5 B 11/17 D ‑ juris RdNr 13; LSG für das Saarland Beschluss vom 8.9.2021 ‑ L 2 SF 3/21 EK AS ‑ juris RdNr 52; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25.11.2020 ‑ L 11 SF 308/18 EK U ‑ juris RdNr 44; ebenso im Schrifttum; zB Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl 2021, § 198 RdNr 13; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 202 RdNr 24a; Fock/Schreiber in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl 2020, § 202 RdNr 16; Roller, VSSR 2015, 65, 77; Dietrich, ZZP 2014, 169, 185; Hofmarksrichter, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren im Lichte der Vorgaben des EGMR, 2017, 60 f).
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Für eine solche Möglichkeit spricht bereits der Wortlaut von § 198 Abs 1 Satz 1 GVG, der an die unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens anknüpft und nicht an die einzelne Verzögerung. Zudem korrespondiert dies mit der verfassungsrechtlich fundierten Verpflichtung der Gerichte, bei der Verfahrensgestaltung auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 2.12.2011 ‑ 1 BvR 314/11 ‑ juris RdNr 7; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 30.7.2009 ‑ 1 BvR 2662/06 ‑ juris RdNr 20; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 20.7.2000 ‑ 1 BvR 352/00 ‑ juris RdNr 11). Hinzu kommt, dass die nach § 198 Abs 3 GVG obligatorische Verzögerungsrüge gerade bei Anerkennung einer Kompensationsmöglichkeit in besonderem Maße ihren präventiven Zweck (vgl BT-Drucks 17/3802 S 16, 20; BSG Urteil vom 27.3.2020 ‑ B 10 ÜG 4/19 R ‑ SozR 4-1720 § 198 Nr 19 RdNr 31) erfüllen kann, trotz ggf bereits eingetretener Verzögerungen eine unangemessene Verfahrensdauer insgesamt zu verhindern (vgl Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 198 GVG RdNr 101; Lorenz, Die Dogmatik des Entschädigungsanspruchs aus § 198 GVG, 2018, 137 f). Schließt man nämlich die Möglichkeit eines Ausgleichs einer Verzögerung durch die zügige Bearbeitung in einem anderen Verfahrensabschnitt aus und wird die Verzögerungsrüge erhoben, wenn das Verfahren bereits verzögert ist, könnte sie nur einer weiteren Vertiefung des infolge der Verzögerung bereits erlittenen Nachteils entgegenwirken, womit die intendierte präventive Funktion nur sehr eingeschränkt erreicht würde (Ott, aaO). Darüber hinaus wurde die Möglichkeit, einzelne Verzögerungen im Verfahrensverlauf wieder auszugleichen, während der Anhörungen zum Entwurf des ÜGG im Rechtsausschuss ausdrücklich benannt (Stellungnahme des Generalstaatsanwalts in Bamberg Lückemann im Rahmen der öffentlichen Anhörung zum Entwurf des ÜGG, Protokoll der 43. Sitzung des Rechtsausschusses am 23.3.2011, Anhang S 112), ohne dass dies zu Änderungen am Entwurf geführt hätte. Schließlich entspricht eine solche Kompensation der Rechtsprechung des EGMR (EGMR Urteil vom 22.3.2012 ‑ 23338/09 ‑ Kautzor v Deutschland - juris RdNr 83; EGMR Urteil vom 7.1.2010 ‑ 40009/04 ‑ von Köster v Deutschland - juris RdNr 151; EGMR Urteil vom 2.6.2009 ‑ 36853/05 ‑ Metzele v Deutschland - juris RdNr 45; vgl hierzu auch Frehse, Die Kompensation der verlorenen Zeit - Wenn Prozesse Pause machen, 2017, 304 ff), an deren Maßstäbe das ÜGG anknüpfen sollte (BT-Drucks 17/3802 S 18).
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dd) Hiervon ausgehend hält es der Senat für geboten, dass Verzögerungen in einer nachfolgenden Instanz auch durch eine in der Vorinstanz nicht ausgeschöpfte Vorbereitungs- und Bedenkzeit ausgeglichen werden können (sog "instanzübergreifende Verrechnung der Vorbereitungs- und Bedenkzeiten"; ebenso LSG Berlin-Brandenburg - Gerichtsbescheid vom 6.11.2019 ‑ L 38 SF 323/18 EK AS ‑ juris RdNr 28; LSG Hamburg Urteil vom 20.7.2017 ‑ L 1 SF 6/15 EK ‑ juris RdNr 27; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 6.7.2017 ‑ L 37 SF 352/15 EK KR ‑ juris RdNr 87; Sächsisches LSG Urteil vom 29.3.2017 ‑ L 11 SF 70/16 EK ‑ juris RdNr 34; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 25.2.2016 ‑ L 37 SF 128/14 EK AL ‑ juris RdNr 58).
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Wie das BSG wiederholt ausgeführt hat, kann die Vorbereitungs- und Bedenkzeit in mehrere, insgesamt zwölf Monate nicht übersteigende Abschnitte unterteilt sein (BSG Beschluss vom 30.9.2021 ‑ B 10 ÜG 2/21 B ‑ juris RdNr 13; BSG Urteil vom 3.9.2014 ‑ B 10 ÜG 2/13 R ‑ BSGE 117, 21 = SozR 4-1720 § 198 Nr 3, RdNr 46). Die regelmäßig anzunehmende zwölfmonatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit für die jeweilige Instanz führt dabei "unabhängig von ihrer Lage" noch nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer (BSG Urteil vom 7.9.2017 ‑ B 10 ÜG 3/16 R ‑ SozR 4-1720 § 198 Nr 14 RdNr 22). Zudem hat das BSG bereits entschieden, dass eine dreijährige Untätigkeit in der ersten Instanz des Ausgangsverfahrens es rechtfertigen kann, mit Blick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Kriterien des § 198 Abs 1 Satz 2 GVG, von der Zwölfmonatsregel abzuweichen und die dem Berufungsgericht im Regelfall zuzubilligende Vorbereitungs- und Bedenkzeit auf drei Monate zu kürzen (BSG Urteil vom 12.2.2015 ‑ B 10 ÜG 7/14 R ‑ SozR 4-1720 § 198 Nr 10 RdNr 38).
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Haftungsgrund nach § 198 Abs 1 Satz 1 GVG ist die Verletzung des in Art 19 Abs 4 und Art 20 Abs 3 GG sowie Art 6 Abs 1 EMRK verankerten Rechts der Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit (BSG Urteil vom 12.2.2015 ‑ B 10 ÜG 1/13 R ‑ BSGE 118, 91 = SozR 4-1720 § 198 Nr 7, RdNr 26; BSG Urteil vom 3.9.2014 ‑ B 10 ÜG 12/13 R ‑ SozR 4-1720 § 198 Nr 4 RdNr 28; vgl auch BT-Drucks 17/3802 S 18). Mit Blick hierauf kann es für den Entschädigungsanspruch nicht darauf ankommen, wie sich die den Gerichten insgesamt zuzubilligenden Phasen ‑ ggf auch nur nach außen ‑ nicht erkennbarer gerichtlicher Verfahrensförderung, also die ihnen jeweils zustehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit, über die einzelnen Verfahrensabschnitte und Instanzen verteilt. Deshalb ist die von einer Instanz nicht ausgeschöpfte Vorbereitungs- und Bedenkzeit auch instanzübergreifend entschädigungsmindernd zu berücksichtigen. Eine unangemessene Verfahrensdauer kann daher nur dann festgestellt werden, wenn die Gesamtdauer eines instanzübergreifenden Gerichtsverfahrens die den Instanzen insgesamt zur Verfügung stehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit übersteigt und die darüber hinausgehende Zeit teilweise oder vollständig auf unzureichender Verfahrensförderung durch das Gericht beruht. Anderenfalls käme es in Abhängigkeit von der in den jeweiligen Instanzen tatsächlich genutzten Vorbereitungs- und Bedenkzeit bei Verfahren gleicher Schwierigkeit und Bedeutung sowie gleicher Gesamtdauer in einigen Fällen zur Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer, während in anderen Fällen die Verfahrensdauer als noch angemessen zu bewerten wäre. Auch macht es für die Beteiligten nach Abschluss von zwei Tatsacheninstanzen in der Gesamtschau keinen Unterschied, ob zB in beiden Instanzen jeweils zwölf Monate Vorbereitungs- und Bedenkzeit "verbraucht" werden oder aber in der ersten Instanz nur vier Monate und in der zweiten Instanz 20 Monate. Insgesamt wären es in beiden Fällen jeweils 24 Monate Vorbereitungs- und Bedenkzeit bei zwei Instanzen. Maßgeblich für die Feststellung der unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens bleibt auch hier allein die Gesamtverfahrensdauer. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, warum ein Kläger, der ein Verfahren durch zwei Instanzen betreibt, in deren Verlauf es beispielsweise zu insgesamt 28 Monaten Inaktivitätszeiten kommt, entschädigungsrechtlich in Abhängigkeit davon anders stehen sollte, in welchem Verfahrensstadium diese Verzögerungszeiten aufgetreten sind und auf welche Verfahrensabschnitte er letztlich seinen Entschädigungsanspruch begrenzt (vgl LSG Berlin-Brandenburg - Gerichtsbescheid vom 6.11.2019 ‑ L 38 SF 323/18 EK AS ‑ juris RdNr 28; LSG Hamburg Urteil vom 20.7.2017 ‑ L 1 SF 6/15 EK ‑ juris RdNr 27; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 6.7.2017 ‑ L 37 SF 352/15 EK KR ‑ juris RdNr 71; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 25.2.2016 ‑ L 37 SF 128/14 EK AL ‑ juris RdNr 58).
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c) Der Senat kann jedoch nicht abschließend entscheiden, in welchem Umfang das Entschädigungsgericht im Ausgangsverfahren vom SG nicht genutzte, grundsätzlich angemessene Vorbereitungs- und Bedenkzeit zugunsten des Beklagten bei der Prüfung der angemessenen Gesamtverfahrensdauer zu berücksichtigen hatte und inwieweit dies einem über 800 Euro hinausgehenden Entschädigungsanspruch des Klägers entgegensteht. Hierzu fehlen ‑ vom Rechtsstandpunkt des Entschädigungsgerichts aus folgerichtig ‑ notwendige Feststellungen zum Ablauf des Ausgangsverfahrens in erster Instanz und zum Umfang der hierbei vom SG genutzten Vorbereitungs- und Bedenkzeit.
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Zum Ausgangsverfahren in erster Instanz festgestellt hat das Entschädigungsgericht lediglich den Tag des Eingangs der Klage (5.9.2012) und den Tag des Urteils (11.2.2014) sowie seiner Zustellung (24.2.2014). Dadurch steht fest, dass das Ausgangsverfahren in erster Instanz 18 Kalendermonate umfasst hat. Zudem hat das Entschädigungsgericht eine durchschnittliche Bedeutung und Schwierigkeit des Ausgangsverfahrens angenommen. Tatsachen die geeignet wären, die weiteren nach § 198 Abs 1 Satz 2 GVG relevanten Kriterien zur Prüfung einer angemessenen Verfahrensdauer auszufüllen, hat das Entschädigungsgericht nicht festgestellt. Insbesondere fehlen Feststellungen zu den vom SG im Hinblick auf den Fortgang des Verfahrens getroffenen Maßnahmen sowie zum Verhalten der Verfahrensbeteiligten. Die hierzu in der Revisionsbegründung detailliert mitgeteilten Einzelheiten können als Vortrag neuer Tatsachen in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung finden (vgl BSG Urteil vom 12.9.2019 ‑ B 9 V 2/18 R ‑ BSGE 129, 87 = SozR 4-7190 § 4 Nr 1, RdNr 34-35 mwN). Zur Nachholung der hiernach erforderlichen Feststellungen bedarf es der Aufhebung des Urteils im mit der Revision angegriffenen Umfang und der Zurückverweisung der Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Entschädigungsgericht.
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Im wieder eröffneten Entschädigungsklageverfahren wird das Entschädigungsgericht auch zu beachten haben, dass die Monate zwischen der Ladung zum Termin und der Durchführung der mündlichen Verhandlung grundsätzlich zu den von der Vorbereitungs- und Bedenkzeit umfassten Zeiten gehören (vgl BSG Urteil vom 12.2.2015 ‑ B 10 ÜG 7/14 R ‑ SozR 4-1720 § 198 Nr 10 RdNr 37 ff, wonach lediglich der Monat der Ladung zum Termin und der Monat der mündlichen Verhandlung zu den aktiven Zeiten gehören). Etwas anderes gilt nur dann, wenn in diesen "Zwischen-Monaten" selbst noch eine nach außen erkennbare konkrete verfahrensfördernde Aktivität des Ausgangsgerichts (zB rechtliche Hinweise oder Vergleichsvorschläge an die Beteiligten) erfolgt. Soweit wie im angegriffenen Urteil zusätzlich zur regelmäßigen Vorbereitungs- und Bedenkzeit weitere Monate zwischen Ladung und Durchführung der mündlichen Verhandlung als nicht entschädigungsrelevant angesehen werden (vgl zB auch Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 24.1.2020 ‑ L 12 SF 48/17 EK ‑ juris RdNr 50; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 24.1.2019 ‑ L 37 SF 101/18 EK AS WA ‑ juris RdNr 60; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 25.2.2016 ‑ L 37 SF 128/14 EK AL ‑ juris RdNr 52, wonach jeweils auch ein weiterer, zwischen dem Monat der Ladung und dem Terminsmonat liegender Kalendermonat als Monat der gerichtlichen Aktivität bewertet werden soll), vermag der Senat dem nicht zu folgen (im Ergebnis ebenso LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25.11.2020 ‑ L 11 SF 308/18 EK U ‑ juris RdNr 36; LSG Niedersachen-Bremen Urteil vom 10.7.2019 ‑ L 13/15 SF 12/17 EK <AS> ‑ juris RdNr 19).
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Es entspricht der vom Senat zur Begründung einer regelmäßig zwölfmonatigen Vorbereitungs- und Bedenkzeit herangezogenen Struktur und Gestaltung des sozialgerichtlichen Verfahrens, dass ein Rechtsstreit gerade in der Zeit nach der Ladung besonders intensiv bearbeitet und durchdacht wird, um die anberaumte Verhandlung vorzubereiten, ohne dass dies nach außen als Aktivität des Gerichts erkennbar wäre. In Berufungsverfahren wie dem hier streitgegenständlichen Ausgangsverfahren wird üblicherweise und in nicht zu beanstandender Weise erst während dieser Zeit vom Berichterstatter ein schriftlicher Entscheidungsvorschlag (Votum) erstellt und mit den weiteren Berufsrichtern des Senats diskutiert. Eben diesen notwendigen internen Arbeiten des Gerichts und der gebotenen richterlichen Dispositionsfreiheit im übrigen Verfahrensablauf wird durch die Anerkennung einer nicht entschädigungsrelevanten Vorbereitungs- und Bedenkzeit Rechnung getragen. Dabei hat der Senat stets betont, dass der konkrete Umfang der im Einzelfall noch angemessenen Vorbereitungs- und Bedenkzeit mit Blick auf dessen besondere Umstände, insbesondere die Kriterien des § 198 Abs 1 Satz 2 GVG, zu bestimmen ist (zB BSG Beschluss vom 30.9.2021 ‑ B 10 ÜG 2/21 B ‑ juris RdNr 13; BSG Urteil vom 12.2.2015 ‑ B 10 ÜG 7/14 R ‑ SozR 4-1720 § 198 Nr 10 RdNr 38). Zu den hierbei in den Blick zu nehmenden Besonderheiten können auch nicht im Verantwortungsbereich der Gerichte liegende sachliche Gründe gehören, die im Einzelfall eine ungewöhnlich lange Ladungsfrist erforderlich machen. Terminierungs- und Verlegungswünsche der späteren Entschädigungskläger gehen regelmäßig zu deren Lasten. Die Rechtsprechung anderer Gerichtszweige (vgl zB BAG Beschluss vom 13.12.2017 ‑ 5 AZA 84/17 ‑ juris RdNr 13; BVerwG Urteil vom 14.11.2016 ‑ 5 C 10/15 D ‑ juris RdNr 143; Sächsisches OVG Urteil vom 31.8.2021 ‑ 11 F 24/19.EK ‑ juris RdNr 27; OVG Nordrhein-Westfalen Urteile vom 10.2.2017 ‑ 13 D 74/15 ‑ juris RdNr 50 und ‑ 13 D 75/15 ‑ juris RdNr 24; Sächsisches OVG Urteil vom 15.1.2013 ‑ 11 F 1/12 ‑ juris RdNr 32; OLG Karlsruhe Urteil vom 20.5.2021 ‑ 16 EK 2/21 ‑ juris RdNr 163; OLG Karlsruhe Urteil vom 20.5.2021 ‑ 16 EK 1/21 ‑ juris RdNr 132 f; OLG Frankfurt Urteil vom 14.1.2015 ‑ 4 EK 3/14 ‑ juris RdNr 51 ff) steht dem nicht entgegen, weil diese ausgehend von den Eigenheiten der jeweiligen Verfahrensordnung und -praxis abweichenden Konzepten zur Bestimmung der noch angemessenen Verfahrensdauer folgen. Dies gilt gleichermaßen für das vom Entschädigungsgericht zitierte Schrifttum (Roderfeld in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 2013, § 198 RdNr 31).
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Im wieder eröffneten Entschädigungsklageverfahren wird hinsichtlich des Zinsanspruchs des Klägers schließlich noch zu berücksichtigen sein, dass die Rechtshängigkeit in Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des GVG wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens erst mit Zustellung der Klage eintritt (§ 94 Satz 2 SGG). Dieser Zeitpunkt sollte auch bei der Verurteilung eines Trägers öffentlichen Rechts zur Zahlung von Zinsen ab Rechtshängigkeit (§ 291 Satz 1 BGB) regelmäßig im Tenor angegeben werden.
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Das Entschädigungsgericht wird schließlich auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
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3. Der Streitwert für das Revisionsverfahren war nach § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 1 Abs 2 Nr 3, § 47 Abs 1 Satz 1, § 52 Abs 1 und Abs 3 Satz 1, § 63 Abs 2 Satz 1 GKG in Höhe des in der Revision streitigen Teils der dem Kläger zuerkannten Entschädigung festzusetzen.