1. Es ist Sache der hilfesuchenden Person, den Sachverhalt unter Vorlage geeigneter Unterlagen so darzulegen und nachzuweisen, dass zur Überzeugung des Gerichts ein Leistungsanspruch besteht.
2. Eine konkrete Differenzierung zwischen Ausgaben für den privaten Bereich und reinen Betriebsausgaben ist notwendig, um den Gewinn und das anzurechnende Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit nach §§ 11, 11b SGB II iVm § 3 Alg II-V verlässlich ermitteln zu können.
3. Vorhandenes Vermögen nach § 12 Abs. 1 SGB II steht dem Leistungsanspruch nach dem SGB II so lange entgegen, wie es nicht (nachweislich) verbraucht wurde. Ein fiktiver Vermögensverbrauch ist ohne Belang.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 28. Februar 2020 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Zwischen den Beteiligten ist im Überprüfungsverfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) die Ablehnung eines Antrags der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) durch den Beklagten mangels Hilfebedürftigkeit der Klägerin für die Zeit vom 01.03.2018 bis 31.08.2018 streitig.
Die Beteiligten streiten bereits seit dem Jahr 2006 darum, ob die 1961 geborene Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat. Mangels Nachweises der Hilfebedürftigkeit wurden die Anträge vom Beklagten bislang abgelehnt bzw. Leistungen versagt. Diesbezüglich waren bereits zahlreiche gerichtliche Verfahren anhängig.
Am 31.03.2018 beantragte die Klägerin beim Beklagten aufstockende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie habe zu wenig Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit und verfüge über keinen Krankenversicherungsschutz. Die Klägerin übte auch im streitgegenständlichen Zeitraum eine 1993 begonnene selbstständige Tätigkeit in den Bereichen Kunsthandwerk und Trockeneisstrahlservice aus. Sie verkauft eigenen Angaben nach selbst hergestellte Holzschuhe sowie Schmiede- und Lederwaren gegen Barzahlung auf Märkten (im Sommer ca. alle zwei Wochen) und reinigt Teppiche, Maschinen, etc. gegen Rechnungstellung. Ihre Kranken- und Pflegeversicherung bei der Kaufmännischen Krankenkasse (KKH) ruhte im streitgegenständlichen Zeitraum, da sie die Beiträge nicht bezahlte. Die Klägerin wohnt mit zwei weiteren Personen (ihrer älteren Tochter und einem Freund) in ihrem Einfamilienhaus mit drei Räumen sowie Küche und Bad. Daneben ist sie Eigentümerin eines unbebauten Grundstücks mit einer Größe von 1.630 m2 (Landwirtschaftsfläche), das sie nach eigenen Angaben im Jahr 2002 für etwa 3.000,- bis 3.500,- Euro gekauft hatte. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt nicht vor. Im streitbefangenen Zeitraum bezog die Klägerin von der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik eine Unfallrente nach Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 427,55 Euro bzw. - ab 01.07.2018 - in Höhe von 441,32 Euro. Zudem besaß sie zwei private Rentenversicherungen, eine bei der E Versicherung und eine bei der H Versicherung (Versicherungsbeginn jeweils am 01.12.2004), ein Girokonto bei der Raiffeisenbank R eG (IBAN DE..., Kontostand am 28.02.2018: 513,60 Euro), einen Bausparvertrag bei der Bausparkasse S AG (Bausparnummer ..., Kontostand im Januar 2018: 52,79 Euro) und eine Versicherung bei der B Lebensversicherung (nach Angaben der Klägerin: Risikokapitalversicherung mit Berufsunfähigkeitsversicherung).
Im Leistungsantrag gab die Klägerin an, zwei Kraftfahrzeuge zu haben (VW LT, Erstzulassung April 1984, und Seat Terra, Erstzulassung 29.12.1993, beide abgemeldet und reparaturbedürftig). Außerdem ist sie Eigentümerin eines Fiat Ducato (Baujahr 2000, amtl. Kennzeichen ..., gekauft 2011 für ca. 2.500,- Euro), den sie auch für ihre selbstständige Tätigkeit nutzt, eines Traktors und eines Markthängers.
Der Beklagte übersandte der Klägerin mit Schreiben vom 11.04.2018 die Antragsformulare und bat sie, zu einem Termin am 24.04.2018 zu erscheinen; hierbei könne sie den ausgefüllten Antrag abgeben. Die Klägerin erschien zu dem Termin nicht. Nachdem die Klägerin die ihr mit Schreiben vom 30.04.2018 nochmals zugesandten Antragsformulare ebenfalls nicht eingereicht hatte, lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 15.05.2018 für die Zeit vom 01.03.2018 bis 28.02.2019 ab, da sie ihre Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen habe. Widerspruch hiergegen wurde nicht eingelegt.
Mit Schreiben vom 23.07.2018 übersandte die Klägerin die Antragsunterlagen zum Antrag vom 31.03.2018. Sie gab an, mit Strom, Gas und Holz zu heizen und ihre Brennstoffe selbst zu beschaffen. Die Nebenkosten für ihr Hausgrundstück bezifferte die Klägerin wie folgt: Grundsteuer 16,02 Euro jährlich, Kaminkehrer-Gebühren ca. 73,- Euro jährlich, Gebühren für Wasser/Abwasser 74,- Euro vierteljährlich, Müllgebühren 21,15 Euro vierteljährlich, Rundfunkgebühren 52,50 Euro vierteljährlich, Haftpflicht Fahrzeug für Holzwerbung 33,07 Euro jährlich. Da sie ihren Anteil der Brennstoffbeschaffung nicht erfüllen bzw. zahlen könne, gingen die genannten Hausnebenkosten allein zu ihren Lasten. Ihr Anteil für Bad, Zentralheizung, Warmwasserversorgung gemäß mündlichem Darlehensvertrag mit den Mitbewohnern in Höhe von 160,- Euro monatlich sei "wegen Armut noch ausstehend". Sie übersandte außerdem einen Vorauszahlungsbescheid der Verwaltungsgemeinschaft M vom 09.07.2018 über die Erhebung des Verbesserungsbeitrages für die Entwässerungsanlage in Höhe von 255,78 Euro. Als voraussichtliche Einnahmen gab die Klägerin im Wesentlichen nur die Unfallrente an. Als Ausgaben setzte sie monatlich 47,84 Euro bzw. 65,84 Euro für "Sozialversicherung" an. Die Angaben seien nicht vollständig; die Einkommens-/Ausgabenlage hänge von ihrem Gesundheitszustand, Zeit-, Finanz- und Auftragslage und allgemeiner Wirtschaftslage ab.
Den im Laufe der gerichtlichen Verfahren vorgelegten Kontoauszügen des Girokontos der Klägerin lässt sich entnehmen, dass sie im März 2018 und Juni 2018 jeweils 74,- Euro für Wasser/Abwasser, im Mai 2018 21,15 Euro Abfallgebühren und im August 2018 21,15 Euro Abfallgebühren, 11,42 Euro Grundsteuer und 255,78 Euro Entwässerungsbeitrag zahlte. Die Zahlungen weiterer Hausnebenkosten sind daraus nicht ersichtlich.
Es finden sich folgende Einzahlungen bzw. Überweisungen (Haben) auf das Konto: im Mai 2018 650,- Euro Einzahlung und 37,90 Euro Überweisung, im Juni 2018 32,- Euro Überweisung (Holzschuhe), im Juli 2018 215,48 Euro Überweisung und 400,- Euro Einzahlung und im August 2018 500,- Euro Einzahlung und 117,- Euro Überweisung.
Zur E Versicherung legte die Klägerin im Klageverfahren die Kopie eines Schreibens der E Versicherung vom 21.02.2017 vor, wonach die unwiderruflich beantragte Umwandlung der Rentenversicherung in einen pfändungsgeschützten Vertrag nach § 167 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und § 851c Zivilprozessordnung (ZPO) vorgenommen worden sei. Eine Verwertung der Ansprüche aus dem Vertrag vor Vollendung des 60. Lebensjahres sei damit ausgeschlossen. Zu diesem Zweck habe die Klägerin unwiderruflich darauf verzichtet, über Rechte aus dem Vertrag ganz oder teilweise zu verfügen, insbesondere durch Abtretung, Verpfändung oder Beleihung. Das Recht auf ordentliche Kündigung sei insoweit ausgeschlossen, als das angesammelte Kapital innerhalb der von § 851 c Abs. 2 ZPO genannten Grenzen liege.
Die Rückkaufswerte inklusive Überschussanteilguthaben der H Versicherung stellten sich zu verschiedenen Zeitpunkten wie folgt dar:
01.12.2013: 8.615,58 Euro
01.12.2015: 9.137,29 Euro
01.12.2017: 9.641,43 Euro
01.12.2018: 9.918,82 Euro
01.12.2019: 10.270,40 Euro
Die Höhe der eingezahlten Beiträge in die H Versicherung bis zur Prämienfreistellung lt. Schreiben der Versicherung vom 27.07.2016 betrug (nach telefonischer Mitteilung der Klägerin gegenüber dem Beklagten vom 16.08.2016) insgesamt 8.640,- Euro.
Der Beklagte überprüfte den Bescheid vom 15.05.2018 von Amts wegen und verfügte mit Bescheid vom 24.08.2018, dass der Bescheid vom 15.05.2018 unverändert bleibe. Die Klägerin überschreite aufgrund ihres Guthabens bei der H Versicherung den Vermögensfreibetrag. Der Bescheid vom 15.05.2018 sei daher nicht zu beanstanden.
Den Widerspruch der Klägerin hiergegen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2018 zurück. Die Klägerin habe keine neuen Tatsachen vorgetragen, die für eine Unrichtigkeit des Bescheides vom 15.05.2018 sprechen würden. Das Sozialgericht Landshut habe bereits entschieden, dass die Versicherungen der Klägerin als Vermögen zu berücksichtigen seien. Der Vermögensfreibetrag werde überschritten, so dass es auf die Einkommensverhältnisse der Klägerin nicht ankomme.
Am 28.09.2018 stellte die Klägerin beim Beklagten einen erneuten Antrag auf Leistungen nach dem SGB II, der mit Bescheid vom 23.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2018 abgelehnt wurde (Klageverfahren S 16 AS 21/19, Berufungsverfahren L 16 AS 199/20).
Am 05.11.2018 erhob die Klägerin beim Sozialgericht Landshut Klage. Dem Beklagten sei ihre Identität bekannt; sie erscheine nicht beim Beklagten, da dieser ihr Aufwendungsersatz hierfür verweigere. Die Antragsformulare seien ihr zum Teil unvollständig zugesandt worden. Sie habe die Antragsunterlagen nicht rechtzeitig abgeben können, da sie all ihre verfügbare Zeit auf ihre Arbeit habe verwenden müssen.
Mit Schreiben vom 24.10.2019 forderte das Sozialgericht von der Klägerin weitere Unterlagen (Klagebegründung, Nachweis über eingezahlte Beiträge und Rückkaufswerte der privaten Rentenversicherungen, lückenlose Kontoauszüge, abschließende Anlage EKS mit Belegen, Nachweise zu den Betriebskosten des Hauses, aktueller Grundbuchauszug) an. Darauf übermittelte die Klägerin die Kopie eines handschriftlich erstellten Geschäftsbuches mit Bar- und Kontobewegungen des Betriebes und teilweise geschwärzte, nicht lesbare Kontoauszüge. Eine Aufstellung "laut EKS" sei ihr nicht möglich, da viele Posten nicht aufteilbar seien. Laut ihrer eigenen Aufstellung ermittelte die Klägerin einen Gewinn (allerdings unter Berücksichtigung auch des Einkommens aus der Unfallrente) für die Zeit vom 01.03.2018 bis 31.08.2018 in Höhe von 3.371,12 Euro.
Das Sozialgericht wies die Klägerin mit Schreiben vom 03.12.2019 darauf hin, dass die Kontoauszüge überwiegend nicht lesbar seien und Nachweise und Belege zu den Einnahmen und Ausgaben fehlen würden. Ihr wurde Gelegenheit gegeben, die Unterlagen bis 31.12.2019 nachzureichen. Die Klägerin teilte hierzu mit Schreiben vom 24.12.2019 mit, Belege könne sie wegen "DSGVO und SGB (Daten unbeteiligter Dritter)" nicht einreichen. Eine Vorlage von Belegen sei ihr außerdem aus Kostengründen nicht möglich. Die Kontoauszüge seien vollständig vorgelegt und müssten nur vergrößert werden. Sie habe auch angegeben, welche Ausgaben privat ("P") seien und welche für KdU ("HH").
Das Sozialgericht wies die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 28.02.2020 ab. Im Wege der Auslegung sei davon auszugehen, dass die Klägerin endgültig zu bewilligende Leistungen für die Zeit vom 01.03.2018 bis 31.08.2018 begehre. Da die Klägerin bereits am 28.09.2018 einen neuen Leistungsantrag gestellt habe, der mit Bescheid vom 23.10.2018 für die Zeit vom 01.09.2018 bis 31.08.2019 abgelehnt worden sei, habe sich der zu überprüfende Bescheid vom 15.05.2018 insoweit erledigt. Der mit der Klage angefochtene Bescheid vom 24.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2018 sei rechtmäßig; der zu überprüfende Bescheid vom 15.05.2018 sei nicht zurückzunehmen gewesen. Es sei nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.03.2018 bis 31.08.2018 hilfebedürftig gewesen sei. Ausreichende Nachweise zum Beleg ihrer Hilfebedürftigkeit habe die Klägerin nicht vorgelegt. Alle erreichbaren Erkenntnisquellen zur Ermittlung der Hilfebedürftigkeit seien ausgeschöpft. Die Klägerin trage die Beweislast für die Feststellung ihrer Hilfebedürftigkeit. Das Arbeitslosengeld II umfasse nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II den Regelbedarf, die Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Der Regelbedarf für Alleinstehende habe im streitgegenständlichen Zeitraum 416,- Euro monatlich betragen. Die Bedarfe für die Unterkunft und Heizung seien von der Klägerin trotz Aufforderung nur teilweise belegt worden. Bedarfsmindernd zu berücksichtigen sei eine monatliche Rentenzahlung in Höhe von 427,55 Euro bzw. 441,32 Euro ab dem 01.07.2018. Das Einkommen der Klägerin aus ihrer selbständigen Tätigkeit sei trotz entsprechender Aufforderung seitens des Gerichts nicht belegt. Damit sei nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt nicht bereits durch ihr Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit bestreiten könne. Auch sei nicht nachgewiesen, dass das Vermögen der Klägerin unterhalb der Freigrenzen des § 12 Abs. 2 SGB II liege. Aktuelle Angaben zum Rückkaufswert der Rentenversicherung bei der H, für die kein Verwertungsausschluss ersichtlich sei, und zu den eingezahlten Beiträgen habe die Klägerin nicht gemacht. Belege seien nicht übersandt worden. Aus den Akten ergebe sich, dass der Rückkaufswert der Rentenversicherung bei der H Versicherung sich zum 01.12.2017 auf insgesamt 9.641,43 Euro (Rückkaufswert 9.325 Euro, Überschussanteilguthaben 316,43 Euro) bei eingezahlten Beiträgen in Höhe von 8.640,- Euro zum 26.07.2016 belaufen habe. Die Klägerin sei auch Eigentümerin einer unbebauten Landwirtschaftsfläche mit einer Größe von 1.630 m2, die im Jahr 2002 für ca. 3.000,- Euro bis 3.500,- Euro erworben worden sei, wobei es sich um verwertbares Vermögen handeln könne. Eine Prüfung der Hilfebedürftigkeit setze voraus, dass die tatsächliche Einkommens- und Vermögenssituation des Betroffenen bekannt sei. Insoweit obliege es zunächst dem Betroffenen, sämtliche hierfür erforderlichen Tatsachen anzugeben, entsprechende Beweismittel zu bezeichnen sowie sämtliche Beweisurkunden vorzulegen bzw. ihrer Vorlage zuzustimmen (§ 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I). Dies sei der Klägerin im Rahmen eines aus Steuermitteln finanzierten Fürsorgesystems, das strikt an die Hilfebedürftigkeit der Leistungsempfänger als Anspruchsvoraussetzung anknüpfe, auch zumutbar. Im Ergebnis gehe die Unerweislichkeit der Hilfebedürftigkeit der Klägerin zu ihren Lasten.
Gegen den ihr am 03.03.2020 zugestellten Gerichtsbescheid des Sozialgerichts hat die Klägerin am 02.04.2020 beim Bayerischen Landessozialgericht Berufung eingelegt.
Die Klägerin ist in allen fünf im Senat anhängigen Berufungsverfahren (L 16 AS 812/18, L 16 AS 813/18, L 16 AS 198/20, L 16 AS 199/20 und L 16 AS 200/20) mit Schreiben vom 25.10.2021 (zugestellt laut PZU am 30.10.2021) darauf hingewiesen worden, dass die Berufungen noch nicht begründet wurden und ist unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 106a Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebeten worden, bis spätestens 30.11.2021 folgende Unterlagen (Aufzählung, soweit den hier streitigen Zeitraum betreffend) vorzulegen:
- Bestätigung der H Lebensversicherung AG über den Verkehrswert sowie die Summe der eingezahlten Beiträge zum Stichtag 01.03.2018 bzw. alternativ eine Schweigepflichtentbindungserklärung gegenüber der H Versicherung
- noch fehlende lückenlose Kontoauszüge für die Zeit vom 01.03.2018 bis 31.08.2018
- den Kontoauszug zum Bausparvertrag mit Stand zum 31.12.2017
- Nachweise über die ihr entstandenen Hausnebenkosten
- Evtl. Verkaufserlös aus dem beabsichtigten Verkauf des Hängers
- Kopie eines Auszugs aus dem Grundbuch über die ihr gehörenden Immobilien bzw. Angabe der entsprechenden Flurnummern
- Belege zu ihren Betriebseinnahmen und -ausgaben im streitgegenständlichen Zeitraum
Mit einem am 04.01.2022 eingegangen Schreiben, das alle fünf Berufungsverfahren betraf, hat die Klägerin drei Schreiben der H Versicherung über den Stand der Rückkaufswerte zum 01.12.2017, 01.12.2018 und 01.12.2019, teilweise geschwärzte Kontoauszüge für die Zeit vom 03.07.2017 bis 10.07.2017 und von Januar 2018 bis Februar 2020, Nachweise über den Kontostand des Bausparvertrags zum 31.12.2017 und für das Jahr 2019 sowie eine Übersicht über ihre Betriebseinnahmen und -ausgaben in der Zeit von November 2019 bis Dezember 2020 ohne Belege vorgelegt. Der Markthänger sei unverkäuflich, da defekt.
Die Klägerin hat einen Antrag zur Berufung nicht gestellt.
Der Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hat erklärt, die von der Klägerin übermittelten Kontoauszüge seien unzulässigerweise teilweise geschwärzt worden und unleserlich. In ihrer Aufstellung vermische die Klägerin gewerbliche und nichtgewerbliche Ausgaben. Einnahmen fehlten vollständig, was nicht nachvollziehbar sei. Aufgrund der gesetzten Frist dürfte die Klägerin präkludiert sein. In einem weiteren Schreiben vom 07.03.2022 hat die Klägerin nochmals ihre Meinung bekräftigt, alle Unterlagen zur Prüfung ihrer Hilfebedürftigkeit in ausreichendem Umfang vorgelegt zu haben.
Zur Vervollständigung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 28.02.2020 ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Antrag zur Berufung gestellt. Unter Berücksichtigung ihres Vortrags geht der Senat davon aus, dass sie die Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts vom 28.02.2020 sowie des angefochtenen Bescheides vom 24.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2018, die Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme des Bescheides vom 15.05.2018 sowie die Verurteilung des Beklagten zur endgültigen Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in der Zeit vom 01.03.2018 bis 31.08.2018 in gesetzlicher Höhe begehrt. Da die Klägerin am 28.09.2018 einen neuen Leistungsantrag gestellt hat und der Beklagte hierüber mit Bescheid vom 23.10.2018 für die Zeit vom 01.09.2018 bis 31.08.2019 (ablehnend) entschieden hat (Klageverfahren S 16 AS 21/19, Berufungsverfahren L 16 AS 199/20), ist in diesem Berufungsverfahren nur der Bescheid vom 24.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2018 streitig, soweit er die Rücknahme des Bescheides vom 15.05.2018 für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis 31.08.2018 ablehnt; im Übrigen, d. h. für die Zeit ab 01.09.2018 hat sich der Bescheid vom 15.05.2018 durch den Bescheid vom 23.10.2018 erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X).
Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden hat, dass der Bescheid vom 24.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2018 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, da der Bescheid vom 15.05.2018 nicht zurückzunehmen war. Die Klägerin hat auch zur Überzeugung des Senats nicht nachgewiesen, dass bei Erlass des Bescheides vom 15.05.2018 der Beklagte das Recht unrichtig angewandt hat oder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X).
Der Beklagte hat zu Recht auf seine - nach Einreichung der Antragsunterlagen durch die Klägerin - von Amts wegen vorgenommene Überprüfung nach § 44 SGB X mit Bescheid vom 24.08.2018 eine Rücknahme des Bescheides vom 15.05.2018 abgelehnt. Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Der Beklagte hat bei Erlass des Bescheides vom 15.05.2018 weder das Recht unrichtig angewandt noch ist er von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen hat.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, (2.) erwerbsfähig und (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Die Klägerin gehört zum leistungsberechtigten Personenkreis.
Die Klägerin hat ihre Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.03.2018 bis 31.08.2018 nicht nachgewiesen. Hilfebedürftig ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II iVm § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Die materielle Beweislast für das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit trägt die Klägerin als hilfesuchende Person (vgl. Korte in LPK-SGB II, 7. Aufl. 2021, § 9 Rdnr. 5; BSG, Urteil vom 27.01.2009 - B 14 AS 6/08 R). Die materielle Beweislast bzw. Feststellungslast regelt, wen die Folgen treffen, wenn das Gericht eine bestimmte Tatsache letztlich nicht feststellen kann (non liquet). Es gilt der Grundsatz, dass jeder im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen. Es ist also Sache der Klägerin, den Sachverhalt unter Vorlage geeigneter Unterlagen so darzulegen und nachzuweisen, dass zur Überzeugung des Gerichts ein Leistungsanspruch besteht. Kommt ein Kläger seiner Mitwirkungsobliegenheit im sozialgerichtlichen Verfahren nach § 103 Satz 1 Halbsatz 2 SGG nicht nach, sind die Gerichte trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 103 Satz 1 SGG nur eingeschränkt verpflichtet, weiter zu ermitteln. Dies gilt insbesondere für Umstände, die in der Sphäre der Klägerin liegen. In diesem Fall trifft die Klägerin die Feststellungslast (vgl. Karl in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 9 Rdnr. 233, 219).
Der Bedarf der Klägerin beläuft sich zum einen auf den Regelbedarf nach § 20 Abs. 1, Abs. 1a SGB II iVm §§ 28, 28a Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) und § 2 der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung - RBSFV 2018) in Höhe von 416,- Euro. Zum anderen sind gemäß § 22 SGB II Kosten der Unterkunft im streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von 74,- Euro (Wasser/Abwasser) im März 2018, 21,15 Euro (Abfallgebühren) im Mai 2018, 74,- Euro (Wasser/Abwasser) im Juni 2018 und 21,15 Euro (Abfallgebühren), 255,78 Euro (Entwässerungsbeitrag) und 11,42 Euro (Grundsteuer) im August 2018 anhand der Kontoauszüge belegt. Die Klägerin hat im Beiblatt KdU angegeben, diese Hausnebenkosten allein zu tragen, da sie gegenüber ihren Mitbewohnern ihren Anteil der Brennmaterialbeschaffung nicht erfüllen könne. Für die weiter behaupteten Kosten für Heizung, Warmwasser und Bad in Höhe von 160,- Euro pro Monat (gemäß mündlichem Darlehensvertrag mit den Mitbewohnern) hat die Klägerin keine Nachweise erbracht. Solche Kosten sind auch nicht aus den vorgelegten Kontoauszügen ersichtlich.
Die Klägerin verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum über Einkommen aus der Verletztenrente in Höhe von 427,55 Euro bzw. - ab 01.07.2018 - in Höhe von 441,32 Euro, von dem gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) die Versicherungspauschale in Höhe von 30,- Euro in Abzug zu bringen ist, so dass sich hieraus ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 397,55 Euro bzw. in Höhe von 411,32 Euro ergibt.
Da die Klägerin ihr Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit nicht, insbesondere nach reinen Betriebseinnahmen und -ausgaben differenziert und anhand von Belegen überprüfbar, nachgewiesen hat, kann der Senat schon nicht beurteilen, ob nicht bereits das Gesamteinkommen der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum ihren grundsicherungsrechtlichen Bedarf deckte. Die Klägerin selbst hat in ihrem Schreiben vom 07.03.2022 angegeben, sie könne (nur) die Markteinnahmen nicht belegen. Ausweislich der Kontoauszüge wurden auf das Konto der Klägerin - neben den monatlichen Überweisungen der Unfallrente - jedenfalls folgende Beträge eingezahlt bzw. überwiesen: im Mai 2018 650,00 Euro Einzahlung und 37,90 Überweisung, im Juni 2018 32,- Euro Überweisung (Holzschuhe), im Juli 2018 215,48 Euro Überweisung und 400,- Euro Einzahlung und im August 2018 500,- Euro Einzahlung und 117,- Euro Überweisung. Der Beklagte hat zurecht darauf hingewiesen, dass die Klägerin in der Aufstellung ihrer Einnahmen und Ausgaben nicht zwischen den Einnahmen aus der Unfallrente und den Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit unterscheidet. Gleiches gilt für die Ausgaben, da in der übersandten Kopie aus dem Geschäftsbuch beispielsweise auch Hausnebenkosten und Stromkosten in voller Höhe als Ausgaben angesetzt wurden, obwohl das Haus nur anteilig (ohne konkrete Angaben der Klägerin, zu welchem Anteil) für die selbstständige Tätigkeit der Klägerin genutzt wurde. Eine konkrete Differenzierung zwischen Ausgaben für den privaten Bereich und reinen Betriebsausgaben ist jedoch notwendig, um den Gewinn der Klägerin und letztlich das anzurechnende Einkommen aus ihrer selbstständigen Tätigkeit gemäß §§ 11, 11b SGB II iVm § 3 Alg II-V (in der Fassung vom 26.07.2016) verlässlich ermitteln zu können. Dies war dem Senat anhand der vorliegenden Unterlagen nicht möglich. Darüber hinaus konnte der Senat mangels Vorlage von Belegen nicht überprüfen, ob es sich bei den Ausgaben, sofern man ihre Eigenschaft als Betriebsausgaben unterstellt (etwa Ausgaben, die im handschriftlichen Geschäftsbuch als "Ware" oder "Verbrauch, Werkstatt, Material" bezeichnet sind), um notwendige Ausgaben iSd § 3 Abs. 2, 3 Alg II-V handelte.
Die genaue Höhe des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit kann jedoch dahingestellt bleiben, da die Klägerin auch über verwertbares Vermögen in Form des Rückkaufswertes der H Versicherung verfügte, das die gesetzlichen Vermögensfreibeträge überstieg. Als Vermögen sind nach § 12 Abs. 1 SGB II in der Fassung vom 13.05.2011 grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, die den Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II (150,- Euro je vollendetem Lebensjahr, im Falle der Klägerin also 8.550,- Euro ab Februar 2018) und den Freibetrag für notwendige Anschaffungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II (750,- Euro), insgesamt 9.300,- Euro, übersteigen.
Die Klägerin hat auch im Berufungsverfahren nicht nachgewiesen, dass der Rückkaufswert der H Versicherung inklusive des Überschussanteilsguthabens unterhalb des Vermögensfreibetrages von 9.300,- Euro lag. Der Senat hat die Klägerin gebeten, den Wert zum 01.03.2018 zu belegen bzw. alternativ dem Senat eine Schweigepflichtentbindungserklärung zu erteilen, damit dieser die erforderliche Auskunft selbst bei der H Versicherung einholen kann. Dieser Bitte mit gerichtlichem Schreiben vom 25.10.2021 unter Fristsetzung bis 30.11.2021 ist die Klägerin trotz Hinweises auf die mögliche Präklusionswirkung des § 106a Abs. 3 SGG nicht nachgekommen. Legt man den Rückkaufswert inkl. Überschussanteilguthaben der H Versicherung zum 01.12.2017 in Höhe von 9.641,43 Euro zugrunde, liegt dieser bereits oberhalb des für den streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Vermögensfreibetrages von 9.300,- Euro.
Ein unwiderruflicher Verwertungsausschluss bezüglich der H Rentenversicherung iSd § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II bestand nicht. Sie ist auch nicht nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II vom Vermögen der Klägerin abzusetzen, da es sich nicht um eine nach Bundesrecht (§ 10a Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem XI. Abschnitt des EStG - sog. "Riester-Anlageform") geförderte Anlageform oder einen sonstigen nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag handelt. Auch der Ausschlusstatbestand des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II ist nicht einschlägig, wonach als Vermögen nicht zu berücksichtigen sind Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, die vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet sind, wenn die erwerbsfähige Leistungsberechtigte Person oder deren Partnerin oder Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Diese Regelung gilt nur für Personen, die grundsätzlich versicherungspflichtig wären, aber aufgrund einer Entscheidung des Rentenversicherungsträgers nicht der Versicherungspflicht unterliegen (§§ 6, 231, 231a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Eine solche Befreiung von der Versicherungspflicht liegt im Falle der Klägerin nicht vor, da diese aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit von vorneherein nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber den von der Versicherungspflicht Befreiten iSd Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) liegt hierin nicht (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 07.05.2009 - B 14 AS 35/08 R, Rdnr. 18 juris). Die Verwertung der Rentenversicherung ist auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II, da der Verkehrswert der H Rentenversicherung (Rückkaufswert) oberhalb des Substanzwertes (Summe der auf den Versicherungsvertrag eingezahlten Beiträge) lag. Eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II ist nicht ersichtlich, da hierfür außergewöhnliche Umstände vorliegen müssen, die nicht bereits von § 12 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II als Privilegierungstatbestände erfasst sind und die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte oder die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (vgl. BSG, Urteile vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R und vom 20.02.2014 - B 14 AS 10/13 R). Hierfür sind keine Anhaltspunkte erkennbar.
Zu dem in Höhe von 341,43 Euro oberhalb des Vermögensfreibetrages liegenden Rückkaufswert der H Versicherung zu addieren sind die Guthaben auf dem Girokonto der Klägerin in Höhe von 513,60 Euro (zum 28.02.2018) und auf dem Bausparvertrag in Höhe von 52,79 Euro (Januar 2018), so dass die Klägerin bereits aus diesen Vermögensgegenständen über ein die Vermögensfreibeträge übersteigendes Vermögen von rund 900,- Euro verfügte. Vorhandenes Vermögen steht dem Leistungsanspruch nach dem SGB II so lange entgegen, wie es nicht (nachweislich) verbraucht wurde (vgl. Silbermann in Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl. 2020, § 9 Rdnr. 20 und Lange in Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl. 2020, § 12 Rdnr. 129). Ein fiktiver Vermögensverbrauch ist dabei ohne Belang. Vermögen ist deshalb - soweit es die Freibeträge übersteigt und nicht zum Schonvermögen zählt - solange auf den Leistungsanspruch anzurechnen, bis es tatsächlich verbraucht ist; dies gilt auch, soweit es bereits in einem früheren Bewilligungszeitraum entsprechend berücksichtigt, tatsächlich aber nicht verbraucht worden ist (BSG, Urteil vom 30.07.2008 - B 14 AS 14/08 B; Lange in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 12 Rdnr. 30). Die Klägerin hat ihr Vermögen nicht verbraucht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).