Auch wenn das Elternteil im Bemessungszeitraum aufgrund der COVID-19-Pandemie Einkommensverluste zu verzeichnen hatte, ist das in die Berechnung des Elterngeldes einzustellende vorgeburtliche Erwerbseinkommen ausgehend von enem zwölfmonatigen Bemessungszeitraum zu ermitteln.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld für die Betreuung ihrer am 7. November 2020 geborenen jüngeren Tochter I..
Die ältere Tochter J. der Klägerin wurde am 8. April 2018 geboren. Bedingt durch ihre Betreuung hat die Klägerin im nachfolgenden Zeitraum bis August 2019 keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, zumal erst ab September 2019 eine anderweitige Betreuung für das Kind durch eine Tagesmutter zur Verfügung stand.
In der Zeit vor der Geburt ihrer jüngeren Tochter erzielte die Klägerin folgende lohnsteuerpflichtigen Bruttoeinkünfte (vgl. jeweils die ausgewiesenen Monatswerte in der Rubrik „Steuerbrutto“ in den zu den Verwaltungsvorgängen genommenen Gehaltsabrechnungen) aus unselbständiger Tätigkeit:
September bis November 2019: jeweils 1.800 € (im November 2019 zuzüglich einer Jahressonderzahlung in Höhe von 600 €),
Dezember 2019 bis März 2020: jeweils 1763 €
Für die Monate April und Mai 2020 wurde aufgrund der Coronapandemie Kurzarbeit für die Klägerin angeordnet, auf dieser Basis hat sie im April 2020 lediglich ein Gehalt von 981,56 € und Kurzarbeitsgeld in Höhe von 385,92 € (vgl. die Neuberechnung für April vom 24. Juni 2020, Bl. 39 VV) und im Mai 2020 ein Gehalt von 500,51 € und Kurzarbeitsgeld in Höhe von 675,36 € (vgl. die Neuberechnung für Mai vom 24. Juni 2020, Bl. 42 VV) erhalten.
Von Juni bis August 2020 hat die Klägerin wiederum das gewohnte Monatsentgelt von 1.763 € bezogen (im Juni zuzüglich eines Urlaubsgeldes in Höhe von 350 €).
Ab dem 23. September 2020 bezog die Klägerin Mutterschaftsgeld (Bl. 23 VV).
Mit Bescheid vom 18. Februar 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2021 sprach die Beklagte – dem Grunde nach antragsgemäß – der Klägerin für die ersten zwölf Lebensmonate ihrer jüngeren Tochter Elterngeld in Höhe von monatlich 792,86 € zu. Für die ersten sechs Lebensmonate des jüngeren Kindes erhöhten sich diese Zahlungen um 10 %, d.h. um 79,29 €, als sog. Geschwisterbonus, welcher nach § 2a BEEG bis zum Alter von drei Jahren des älteren Kindes zu gewähren ist. Angesichts der Anrechnung von Mutterschaftsbezügen ergab sich für den ersten Lebensmonat im Ergebnis kein Zahlbetrag und für den zweiten Lebensmonat des Kindes lediglich ein auszuzahlender Betrag von 112,54 €.
Den Betrag von 792,86 € hat die Beklagte wie folgt ermittelt: Von dem unter Heranziehung der vorstehend aufgeführten steuerpflichtigen Entgeltbeträge (unter Außerachtlassung der sonstigen Bezüge im lohnsteuerrechtlichen Sinne) ermittelten monatlichen Durchschnittseinkommen im zwölfmonatigen Bemessungszeitraum September 2019 bis August 2020 in Höhe von 1.600,42 € hat sie gemäß § 2c Abs. 1 BEEG ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, d.h. einen Betrag von monatlich 83,33 €, sowie pauschalierte Sozialabgaben gemäß § 2f BEEG in Höhe von 336,72 € absetzt. Ein Abzug für Steuern nach § 2e BEEG ergab sich nach den Berechnungen der Beklagten nicht, so dass im Ergebnis ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.183,37 € in die Berechnungen einzustellen war. Gewichtet mit dem Bemessungssatz von 67 % ergab sich damit im Ergebnis der zuerkannte Leistungsbetrag von monatlich 792,86 €.
Mit ihrer am 23. Juni 2021 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin das Ziel einer Berechnung des Elterngeldes unter Außerachtlassung der von der pandemiebedingten Kurzarbeit betroffenen Monate April und Mai 2021 bei der Ermittlung des vorgeburtlichen Einkommens. Die Klägerin strebt eine Berechnung in dem Sinne an, dass nach Ausklammerung dieser beiden Monate nur noch die Entgelte aus den restlichen zehn Monaten des Zeitraums September 2019 bis August 2020 der Elterngeldberechnung zugrundezulegen seien. In diesen zehn Monaten habe sie insgesamt ein Bruttoeinkommen von 17.759 € erzielt. Ausgehend von einem Durchschnittseinkommen von monatlich 1.775,90 € verbliebe nach Abzug von einem Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, d.h. von 83,33 €, und von pauschalierten Sozialabgaben in Höhe von 372,94 € gemäß § 2f BEEG ein anzusetzendes Einkommen in Höhe von 1.319,63 €. Ausgehend von dem Bemessungssatz von 67 % ergebe sich hieraus ein monatlicher Elterngeldanspruch in Höhe von 884,15 € (zuzüglich des Geschwisterbonus für die ersten Bezugsmonate, vgl. wegen der Einzelheiten die Berechnungen der Klägerin im Schriftsatz vom 30. März 2022). In der Summe stehe ihr damit an Stelle des ihr von Seiten der Beklagten für den Bezugszeitraum zugesprochenen Elterngeldes in Höhe von insgesamt 8.358,30 € richtigerweise ein Betrag von 9.408,14 € zu.
Zur Begründung der Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass sie in den Monaten April und Mai 2022 pandemiebedingt lediglich geringere Lohnzahlungen erhalten habe, als dies ansonsten zu erwarten gewesen wäre. Nach § 2b Abs. 1 Satz 4 BEEG seien auf Antrag bei der Ermittlung des Einkommens für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum Ablauf des 23. September 2022 solche Kalendermonate nicht zu berücksichtigen, in denen die berechtigte Person aufgrund der COVID-19-Pandemie ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit gehabt habe und dies glaubhaft machen könne. Die gesetzlich vorgesehene Nichtberücksichtigung der Monate April und Mai 2020 sei in der Form umzusetzen, dass im Ergebnis nur die verbleibenden zehn Monate des Zeitraums September 2019 bis August 2020 in die Berechnung einzustellen seien.
Bei kürzeren „Ausfällen“ über nur wenige Monate bedürfe es keiner Erweiterung des Bemessungszeitraums in die Vergangenheit. Eine solche wäre im Ergebnis unverhältnismäßig. Auf der Basis der von der Beklagten für eine Anwendung der Vorschrift für erforderlich erachteten Erweiterung des Bemessungszeitraums in die Vergangenheit könne sie von der Ausnahmeregelung des § 2b Abs. 1 Satz 4 BEEG ungeachtet einer pandemiebedingten Einkommensminderung in den Monaten April und Mai 2020 gar nicht profitieren. In den dann miteinzubeziehenden Monaten Juli und August 2019 habe sie aufgrund der seinerzeit erforderlichen Betreuung ihrer älteren Tochter noch gar kein Arbeitseinkommen erzielen können. Es widerspreche im Ergebnis den Zielvorgaben des Gesetzgebers, wenn ihr Einkommensverlust im Ergebnis gar nicht aufgefangen werde.
Mit Gerichtsbescheid vom 17. Januar 2022, der Klägerin vier Tage später zugestellt, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auch ausgehend von den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2b Abs. 1 Satz 4 BEEG hätte die daran nach den gesetzlichen Vorgaben anknüpfende Ausklammerung der beiden von Kurzarbeit betroffenen Monate April und Mai 2020 nach der Rechtsprechung des BSG (U.v. 18. August 2011 – B 10 EG 7/10 R –BSGE 109, 42) eine Zurückverlegung des weiterhin 12 Monate ausmachenden Bemessungszeitraums zur Folge, welche für die Klägerin wirtschaftlich nachteilig wäre.
Mit der am 16. Februar 2022 eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Es widerspreche sowohl dem Gesetzwortlaut als auch dem Willen und der Zielvorstellung des Gesetzgebers, dass ein Rückgriff auf weiter zurückliegende Kalendermonate auch dann vorzunehmen sei, wenn dies das betreuende Elternteil benachteilige.
Die Klägerin beantragt,
- den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 17. Januar 2022 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2021 abzuändern und
- die Beklagte zur Neuberechnung des gewährten Elterngeldes ausgehend von einem monatlichen Bruttoeinkommen vor der Geburt in Höhe von 1.775,90 € zu verpflichten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 6. April 2022 und Schriftsatz der Beklagten vom 11. April 2022).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitergehendes Elterngeld. In Ergänzung zu den zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten und in der zur Überprüfung gestellten erstinstanzlichen Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin:
Dem Grunde nach erfüllt die Klägerin entsprechend der übereinstimmenden Einschätzung der Beteiligten die tatbestandlichen Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 BEEG für einen Bezug von Elterngeld in den ersten zwölf Lebensmonaten ihrer jüngeren Tochter. Sie hatte seinerzeit ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, sie lebte mit ihren Töchtern in einem Haushalt und hat insbesondere auch das streitbetroffene jüngere Kind selbst betreut und erzogen, ohne seinerzeit eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Auch die Berechnung der Höhe der Elterngeldansprüche, wegen deren Einzelheiten der Senat auf die angefochtenen Bescheide und auf den zur Akte (Bl. 63 GA) gereichten Berechnungsbogen verweist, entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Angesichts des Einsetzens von Mutterschaftsleistungen im Monat September 2020 umfasste der zwölfmonatige Bemessungszeitraum zur Ermittlung des vorgeburtlichen Einkommens nach § 2b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 BEEG die Monate September 2019 bis August 2020. Während dieser zwölf Monate hat die Klägerin entsprechend den zutreffenden Berechnungen der Beklagten (vgl. im Einzelnen Bl. 63 f. GA) nach Abzug von monatlich jeweils eines Zwölftels des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, d.h. eines Betrages von 83,33 €, insgesamt ein Entgelt aus der abhängigen Beschäftigung in Höhe von 18.241,07 € erzielt. Dabei hat die Beklagte zutreffend entsprechend den Vorgaben in § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG nur die steuerpflichtigen Lohneinkünfte in Ansatz gebracht, wobei sie zu Recht Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind, und damit im vorliegenden die Jahressonderzahlung im November 2019 und das im Juni 2020 bezogene Urlaubsgeld, gemäß § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG nicht berücksichtigt hat.
Der Klägerin ist zuzugestehen, dass sie pandemiebedingt in den von Kurzarbeit betroffenen Monaten April und Mai 2020 nur geringere Entgeltzahlungen erhalten hat, als ohne die Pandemie zu erwarten gewesen wären. Die gesetzlichen Vorgaben eröffnen der Beklagten aber nicht die Möglichkeit, unter diesem Gesichtspunkt an Stelle der tatsächlich in diesen beiden Monaten erzielten und in die Berechnung eingestellten steuerpflichtigen Entgeltzahlungen betragsmäßig höhere fiktive Entgeltzahlungen in Ansatz zu bringen, wie diese ohne die Pandemie zu erwarten gewesen wären. Ebenso wenig bestand die Möglichkeit, anstelle des in § 2b Abs. 1 BEEG vorgesehenen zwölfmonatigen Bemessungszeitraums zur Ermittlung des vorgeburtlichen Einkommens der Klägerin nur die von der vorübergehenden pandemiebedingten Einkommensreduzierung nicht betroffenen zehn Monate von September 2019 bis März 2020 und von Juni bis August 2020 in die Berechnung einzustellen.
Mit dem Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 20. Mai 2020 (BGBl. I, 1061) hat der der Gesetzgeber die Ausnahmebestimmung des § 2b Abs. 1 Satz 4 BEEG eingeführt. Ihr zufolge bleiben abweichend von Satz 2 auf Antrag bei der Ermittlung des Einkommens für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum Ablauf des 23. September 2022 auch solche Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person aufgrund der COVID-19-Pandemie ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte und dies glaubhaft machen kann.
Diesen Ausnahmetatbestand hat der Gesetzgeber der vorgefundenen weiteren Ausnahmeregelung des § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG nachgebildet, nachdem unter den dort im Einzelnen normierten Voraussetzungen insbesondere Zeiträume eines Elterngeldbezuges für ein älteres Kind, Zeiten des Mutterschaftsgeldbezuges und Zeiten einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung ebenfalls „unberücksichtigt“ zu bleiben haben.
Der Gesetzgeber hat sich hinsichtlich der Regelungsstruktur sehenden Auges an der vorgefundenen Ausnahmeregelung des § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG orientiert und in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/18698, S. 7) festgehalten: „In § 2b Absatz 1 Satz 3 wird ein zusätzlicher Ausklammerungstatbestand für Einkommensausfälle aufgrund der COVID-19-Pandemie eingeführt. Grundsätzlich erlaubt das BEEG eine Ausklammerung nur aus eng mit Schwangerschaft und Geburt verknüpften Gründen… Einkommenswegfälle aus anderen Gründen wie zum Beispiel der Arbeitsmarktlage oder Krankheit werden durch den vergleichsweise langen Bemessungszeitraum von 12 Monaten bereits aufgefangen. Die durch die COVID-19-Pandemie eingetretene Situation ist in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland einzigartig und rechtfertigt damit einen atypischen Ausklammerungstatbestand.“
Mit dieser Zielrichtung der Begründung eines weiteren „Ausklammerungstatbestandes“ hat der Gesetzgeber zugleich zum Ausdruck gebracht, dass auch die neue mit § 2b Abs. 1 Satz 4 BEEG eingeführte Ausklammerung in die Berechnungssystematik des Elterngeldes in gleicher Form einzubeziehen sein sollte wie die vorgefundenen Ausklammerungstatbestände in § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG. Das „Unberücksichtigtbleiben“ im Sinne des neu eingeführten § 2b Abs. 1 Satz 4 BEEG sollte mit denselben Rechtsfolgen wie ein „Unberücksichtigtbleiben“ im Sinne der weiteren Bestimmung des § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG verbunden sein.
Bezüglich dieser als Regelungsvorbild vom Gesetzgeber herangezogenen vorgefundenen Regelung des § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG bzw. der ihr vorausgegangenen entsprechenden Regelung in § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG a.F. hat das BSG schon vor rund zehn Jahren präzisiert, in welcher Form die gesetzlich normierte Rechtsfolge eines „Unberücksichtigtbleibens“ bei der Elternberechnung zu konkretisieren ist. Es hat klargestellt, dass die entsprechenden Bestimmungen lediglich eine Modifizierung des Bemessungszeitraums dahingehend vorsehen, dass an Stelle von bestimmten Monaten, die in den regulären Bemessungszeitraum fallen, weiter zurückliegende Kalendermonate in die Elterngeldberechnung einbezogen werden. Von der gesetzlich ursprünglich in § 2 Abs. 1 Satz 1 und inzwischen in § 2b Abs. 1 BEEG normierten zwölfmonatigen Länge des Bemessungszeitraums soll hingegen, anders als dies die Klägerin wünscht, auch bei diesen Ausnahmetatbeständen nicht abgewichen werden (BSG, U.v. 18. August 2011 – B 10 EG 7/10 R –, BSGE 109, 42, Rn. 20). In diesem Zusammenhang hat das BSG festgehalten, dass insbesondere auch der gesetzgeberische Regelungswillen für dieses Gesetzesverständnis spricht. So wird in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/1889, S. 20) darauf abgestellt, dass dann die „letzten zwölf Monate vor dem Bezug des Mutterschaftsgeldes“ (und nicht etwa die letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes mit Ausnahme der Monate des Bezuges von Mutterschaftsgeld) maßgebend seien.
Hätte der Gesetzgeber bei der neu normierten Bestimmung des § 2b Abs. 1 Satz 4 BEEG eine abweichende Rechtsfolge gewünscht, dann hätte er dies entsprechend klargestellt. Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber aber gerade keinen Gebrauch gemacht. Statt dessen hat er in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/18698, S. 7) noch einmal ausdrücklich auf den aus seiner Sicht maßgeblichen – in § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG normierten – „Bemessungszeitraum von 12 Monaten“ abgestellt und auch damit klargestellt, dass auch im Anwendungsbereich des § 2b Abs. 1 Satz 4 BEEG weiterhin ein zwölfmonatiger Bemessungszeitraum maßgeblich sein sollte.
Eine vom Gesetzeswortlaut des § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG und den erläuterten Zielvorstellungen des Gesetzgebers abweichende Interpretation der gesetzlichen Vorgaben kommt umso weniger in Betracht, als dies vielfach zu wenig einleuchtenden Zufallsergebnissen führen würde. Da durchaus eine Vielzahl der im Ausgangspunkt in Betracht zu ziehenden vorgeburtlichen zwölf Kalendermonate von Ausnahmetatbeständen des § 2b Abs. 1 Satz 2 und 4 BEEG betroffen sein können, könnte es am Ende auf das Einkommen in nur ganz wenigen oder gar in nur einem nicht betroffenen Monat ankommen, obwohl ein entsprechender kurzer Zeitraum deutlich weniger verlässlich Auskunft über das üblicherweise erzielte und damit die Lebensverhältnisse prägende Einkommen erbringen würde. Bezeichnenderweise hat auch die Klägerin selbst die von ihr befürwortete Interpretation in der erstinstanzlichen Klagebegründung nur auf einen Teil der betroffenen Anwendungsfälle beziehen wollen, und zwar nur auf Fallgestaltungen „kürzerer ‚Ausfälle‘ über wenige Monate“. Bei einem solchen Ansatz wäre allerdings vom Gesetzgeber die Grenze zwischen einem „kürzeren“ und einem „längeren“ „Ausfall“ festzulegen gewesen. Hiervon hat dieser jedoch schon deshalb abgesehen, weil aus seiner Sicht auch unter den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2b Abs. 1 Satz 2 und 4 BEEG am zwölfmonatigen Bemessungszeitraum festzuhalten ist.
Schon bei der Ausgangsregelung in § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG hatte die vom Gesetzgeber sehenden Auges gewählte Regelungssystematik zur Folge, dass die erfassten Nachteile nur in einem Teil der betroffenen Fälle ausgeglichen werden können. Bezogen etwa auf das Beispiel eines durch eine ihrerseits schwangerschaftsbedingte Erkrankung hervorgerufenen Einnahmeausfalls kann und soll ein Ausgleich nur erfolgen, wenn sich im jeweiligen Einzelfall die daran anknüpfende Zurückverlagerung des im Ergebnis weiterhin zwölf Monate umfassenden Bemessungszeitraums sich als zum Ausgleich vorteilhaft darstellt. Der Ausgleich kommt nur in Betracht, wenn das Einkommen in den vorausgegangenen erst im Wege der Zurückverlagerung in den zwölfmonatigen Bemessungszeitraum einzubeziehenden Kalendermonaten günstiger war als in den Ausklammerungsmonaten. War hingegen in diesen vorausgegangenen Monaten das Einkommen noch schlechter als in den Ausklammerungsmonaten oder hat es sogar (bedingt etwa durch einen seinerzeitigen Schulbesuch, Arbeitslosigkeit oder auch durch die Betreuung von älteren Kindern außerhalb der von § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG erfassten Zeiträume) gänzlich gefehlt, dann kommt schon nach der Regelung des § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG kein Ausgleich in Betracht.
Der Gesetzgeber hat mit der erläuterten Regelungssystematik sehenden Auges die Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass in solchen Fallgestaltungen die Höhe des Elterngeldes ungeachtet der darin dann zum Ausdruck kommenden Benachteiligung durch eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung nach den allgemeinen Vorschriften zu berechnen ist.
Nichts anderes gilt für die neu eingeführte Regelung in § 2b Abs. 1 Satz 4 BEEG. Auch die damit eröffnete Möglichkeit zum Ausgleich pandemiebedingter Einkommensverluste im Bemessungszeitraum hat nach der Regelungssystematik zur Voraussetzung, dass im Zuge der einzig in Betracht kommenden Zurückverlagerung des zwölfmonatigen Bemessungszeitraums Monate mit besseren Einkommensverhältnissen einzubeziehen sind. Hat das Elternteil hingegen in den für eine Einbeziehung in Betracht kommenden früheren Monaten nur ein noch geringeres oder sogar (wie die Klägerin in den Monaten Juli und August 2019) überhaupt kein Erwerbseinkommen erzielt, dann ist das Elterngeld nach der Entscheidung des Gesetzgebers auch unter Einbeziehung der Kalendermonate mit einem pandemiebedingten Einkommensverlust zu berechnen. An diese wertende Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers sind die Sozialgerichte natürlich gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG).
Die Bestimmung des § 2b Abs. 1 Satz 4 BEEG stellt sich ohnehin als Ausnahmeregelung von dem Grundsatz dar, dass das tatsächlich im Bemessungszeitraum erzielte Erwerbseinkommen der Elterngeldberechnung zugrundezulegen ist, und zwar insbesondere auch dann, wenn ein solches Einkommen bedingt durch Schicksalsschläge wie etwa Krankheit oder Arbeitslosigkeit nur in reduzierter Höhe (oder auch gar nicht) erzielt werden konnte. Weder die Systematik noch die Begründung der gesetzgeberischen Entscheidung bietet eine Grundlage dafür, dass über die eröffnete, in vielen Fällen wie auch im vorliegenden Zusammenhang im Ergebnis jedoch nicht weiterführende Möglichkeit einer Zurückverlagerung des zwölfmonatigen Bemessungszeitraums hinaus weitere Korrekturmöglichkeiten eingeräumt werden sollten, um den betroffenen Eltern eine Benachteiligung durch pandemiebedingte Einkommensreduzierungen bei der Elterngeldberechnung zu ersparen.
Die vorstehend erläuterte gesetzgeberische Entscheidung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Dieser hat gerade auch im Bereich des Sozialrechts, wozu die Bestimmungen über das Elterngeld gehören, einen weiten Gestaltungsspielraum. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG ist grundsätzlich erst dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BSG, Urteil vom 18. August 2011 – B 10 EG 7/10 R –, BSGE 109, 42). Gerade im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit wie vorliegend hinsichtlich der Ausgestaltung des Elterngeldes als steuerfinanzierte Sozialleistung kommt dem Gesetzgeber grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Ob er bei dessen Ausgestaltung die gerechteste und zweckmäßigste Lösung trifft, ist vom Bundesverfassungsgericht (und erst recht von den anderen Gerichten) nicht zu überprüfen (BVerfG, B.v. 09. November 2011 – 1 BvR 1853/11 –, NJW 2012, 214, Rn. 10 mwN).
Eine Überschreitung dieses weiteren gesetzgeberischen Gestaltungsermessens durch die vorliegend zu beurteilende Regelung des § 2b Abs. 1 Satz 4 BEEG ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind angesichts der aus Sicht des Senates klaren gesetzgeberischen Vorgaben nicht gegeben.