S 13 AS 1600/20

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Nordhausen (FST)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 13 AS 1600/20
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Die Gewährung eines Darlehens für eine Mietkaution nach § 22 Abs. 6 SGB II kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgen.

2. Die bedungene Vereinbarung über die Rückzahlung des Darlehens ist unwirksam, wenn sie nicht den Vorgaben von § 42a Abs. 2 bis 4 SGB II entspricht. Die Lücke ist durch Anwendung der genannten Vorschriften zu schließen.

3. Deckt eine zurückerlangte Kaution den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht, bedarf es gemäß § 42a Abs. 3 Satz 2 SGB II grundsätzlich zumindest eines Angebots des Grundsicherungsträgers gegenüber dem anderen Teil über Zahlungsvereinfachungen.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen.

            Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rückforderung eines Kautionsdarlehens.

Die Beklagte erhielt vom Kläger u.a. im Jahr 2012 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Anlässlich eines Bezugs einer Wohnung in der Sch.straße in M vereinbarte die Beklagte mit dem Kläger die Gewährung eines Darlehens für eine Mietsicherheit in Höhe von 650,88 €. Die Beteiligten kamen hierbei überein, dass das Darlehen zuzüglich der hierzu anfallenden Zinsen zurückzuzahlen sei, wenn die Wohnung durch Auszug oder Tod aufgegeben werde oder der Leistungsbezug nach dem SGB II ende. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag vom 2. Mai 2012, Blatt 12 folgende der Gerichtsakte (GA), Bezug genommen.

Wegen eines zwischenzeitlichen Leistungsausschlusses hob der Kläger die der Beklagten bewilligten Leistungen für den Zeitraum 7. Juli bis 31. Juli 2016 rückwirkend auf. Zum 15. März 2018 zog die Beklagte im Zuge einer Zwangsräumung aus der Sch.straße in M aus.

Mit Schreiben vom 19. November 2019 forderte der Kläger die Beklagte auf, einen Betrag in Höhe von 650,88 € zu zahlen. Diese reagierte nicht.

Am 30. November 2020 hat der Kläger Klage auf Rückzahlung erhoben und führt zur Begründung insbesondere aus: Die Beklagte sei verpflichtet, aufgrund des Auszugs aus der Wohnung den Darlehensbetrag in einer Summe zurückzuzahlen. Des Angebots einer Rückzahlungsvereinbarung bedürfe es nicht. Eine Aufrechnung mit der Regelleistung sei durch die Handlung in der Form des öffentlich-rechtlichen Vertrags nicht möglich gewesen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 650,88 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auch im Gerichtsverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der GA Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

A. Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und in der Sache entscheiden, da die Beteiligten hierauf in der Ladung vom 7. März 2022 hingewiesen wurden.

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage (§ 54 Absatz <Abs.> 5 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) statthaft. Ein Verwaltungsakt hatte hier nicht zu ergehen. Hat sich ein Träger der öffentlichen Verwaltung dafür entschieden, eine vertragliche Vereinbarung einzugehen anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, darf er den gleichen Sachverhalt – gleichzeitig oder später – grundsätzlich nicht einseitig durch Verwaltungsakt regeln. So kann z. B. ein Sozialleistungsträger einen Anspruch aus einem mit einer Privatperson abgeschlossenen subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag grundsätzlich nicht durch Verwaltungsakt („Zahlungsbescheid“) geltend machen (Thüringer Landessozialgericht <LSG>, Urteil vom 17. Dezember 2019, L 9 AS 284/18, unveröffentlicht <uv.>).

Mangels dieser Verwaltungsaktbefugnis des Klägers fehlt der Klage insbesondere auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis (vergleiche <vgl.> Thüringer LSG, Urteil vom 17. Dezember 2019, L 9 AS 284/18, uv.).

B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 650,88 €.

I. Der Kläger kann den Rückzahlungsanspruch nicht aus den im Darlehensvertrag getroffenen Abmachungen herleiten. Die dort bedungene Rückzahlungsverpflichtung ist nach § 58 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) in Verbindung mit § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig (für vergleichbare Verträge offen gelassen durch Thüringer LSG, Urteil vom 17. Dezember 2019, L 9 AS 284/18, uv.; anderer Ansicht (a.A.) insoweit Sozialgericht <SG> Nordhausen, Urteil vom 5. Februar 2018, S 11 AS 2371/16, uv.; SG Nordhausen, Urteil vom 6. Januar 2020, S 11 AS 1388/19, uv.). Zwar lagen die Voraussetzungen für den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags vor (dazu 1.), doch durften die Rückzahlungsmodalitäten nicht wie vorliegend geregelt werden (dazu 2.).

1. Rechtsgrundlage für den Abschluss des Darlehensvertrags ist § 53 SGB X. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch öffentlich-rechtlichen Vertrag unter anderem begründet werden, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Nach Satz 2 kann die Behörde insbesondere, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde. Nach Abs. 2 kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen nur geschlossen werden, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht.

Hier haben die Beteiligten über im Ermessen stehende Sozialleistungen, nämlich den Anspruch auf darlehensweise Übernahme einer Mietkaution nach § 22 Abs. 6 Sätze 1 und 3 SGB II (wie alle anderen Vorschriften des SGB II hier in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 13. Mai 2011, Bundesgesetzblatt I, Seite 850), einen Vertrag geschlossen.

2. Allerdings stehen dem Vertragsinhalt im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X Rechtsvorschriften entgegen mit der Folge der Nichtigkeit der Vertragsklausel über die Rückzahlungsverpflichtung (§ 134 BGB, hierzu allgemein Becker in Hauck/Noftz, § 53 SGB X Randnummer <Rn.> 70, Stand Mai 2017). Denn über die Rückzahlung von Darlehen im Bereich des SGB II enthält § 42a SGB II in den hier relevanten Abs. 2 bis 4 zwingende Vorschriften (dazu a.), denen der Vertrag nicht gerecht wurde (dazu b.).

a. § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II bestimmt, dass Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von zehn Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt werden, solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen. Nach § 42a Abs. 3 Satz 1 SGB II sind Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 22 Abs. 6 SGB II bei Rückzahlung durch den Vermieter sofort in Höhe des noch nicht getilgten Darlehensbetrages fällig. Nach Satz 2 soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden, wenn der erlangte Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht deckt. Nach § 42a Abs. 4 SGB II ist nach Beendigung des Leistungsbezugs der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig und über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.

b. Nach dem vorliegenden Vertrag erfolgte keine monatliche Tilgung aus den laufenden Leistungen. Die Ansicht des Klägers, dass diese Form der Tilgung bei der Handlung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht möglich sei, teilt die Kammer nicht (ebenso Thüringer LSG, Urteil vom 17. Dezember 2019, L 9 AS 284/18, uv.). Insoweit wird auf die Befugnis aus § 53 Abs. 1 SGB X („statt einen Verwaltungsakt zu erlassen“) verwiesen. Aufgrund des zwingenden Charakters der Regelung zur monatlichen Tilgung durch Aufrechnung (hierzu Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 28. November 2018, B 14 AS 31/17 R, juris Rn. 54) könnten entsprechende Darlehen bei a.A. auch gar nicht in der Form des öffentlich-rechtlichen Vertrags geregelt werden.

Zudem wurde mit dem Auszug aus der Wohnung ein Grund für die sofortige Fälligkeit bedungen, der vom Gesetz nicht vorgesehen ist. Denn der Auszug ist nicht mit dem geregelten Fall des Rückerhalts der Kaution gleichzusetzen. Die Sollvorschriften über den Abschluss einer Rückzahlungsvereinbarung bei der Vorfälligkeit (§ 42a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 SGB II) fanden keine Berücksichtigung.

II. Der Rückzahlungsanspruch ergibt sich hier auch nicht aus dem Darlehensvertrag in Verbindung mit § 42a Abs. 3 oder 4 SGB II (zur Anwendbarkeit der Rückzahlungsvorschriften in § 42a SGB II bei Störungen im Darlehensvertrag Thüringer LSG, Urteil vom 17. Dezember 2019, L 9 AS 284/18, uv.). Denn die Nichtigkeit der Rückzahlungsregelungen im öffentlich-rechtlichen Vertrag (hierzu oben I. 2.) führen nicht zur Gesamtnichtigkeit desselben, sodass der Charakter der (nur) darlehensweisen Gewährung der Sozialleistungen bestehen bleibt (dazu 1.). Der Rückzahlungsanspruch kann sodann hier nur aus dem Darlehensvertrag in Verbindung mit § 42a Abs. 3 oder 4 SGB II folgen, deren Voraussetzungen jedoch nicht vorliegen (dazu 2.).

1. Die gewährte Zahlung von 650,88 € stellte ein Darlehen dar. Dies folgt aus dem Darlehensvertrag, der nicht vollständig nichtig ist. Zwar bestimmt § 58 Abs. 3 SGB X, dass ein Vertrag im Ganzen nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre. Danach ist die Gesamtnichtigkeit die Regel. Es verstieße jedoch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn eine – hier die klägerische – Vertragspartei einen Vorteil daraus ableiten könnte, dass ein Teil eines Vertrags nichtig ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. November 2005, 4 C 15.04, BVerwGE 124, 385 <395>; Becker in Hauck/Noftz, § 58 SGB X Rn. 118, Stand November 2017). So läge es aber hier, wenn sich der Kläger für die Rückzahlung der ausgekehrten 650,88 € auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch berufen könnte und damit die zwingenden Regelungen in § 42a Abs. 2 bis 4 SGB X umgehen könnte. Soweit es die hier nur begehrte Gesamtrückzahlung des Darlehens anbelangt, treten § 42a Abs. 3 und 4 SGB X vielmehr an die Stelle der nichtigen Rückzahlungsbedingungen im Darlehensvertrag. Dies wird auch dem objektiven Willen einer Behörde gerecht, aufgrund ihrer Gesetzesbindung Abmachungen zu treffen, die zu einem rechtmäßigen Vertrag führen (vgl. Becker in Hauck/Noftz, § 58 SGB X Rn. 117, Stand November 2017).

2. Die Voraussetzungen der hier nur in Betracht kommenden Rückzahlungsansprüche aus dem Darlehensvertrag in Verbindung mit § 42a Abs. 3 Satz 1 (dazu a.) oder Abs. 4 Satz 1 SGB II (dazu b.) liegen indes nicht vor.

a. Nach § 42a Abs. 3 Satz 1 SGB II sind Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 22 Abs. 6 SGB II bei Rückzahlung durch den Vermieter sofort in Höhe des noch nicht getilgten Darlehensbetrages fällig. Ob diese Fälligkeit hier, wo sich der Kläger lediglich auf den Auszug der Beklagten beruft, überhaupt ausgelöst wurde, kann offen bleiben. Denn die Kammer ist davon überzeugt, dass die Beklagte jedenfalls die Kaution nicht in voller Höhe zurückerhalten hat. Denn ihre Aufgabe der Wohnung beruhte auf einer Zwangsräumung, sodass es realitätsfern wäre, von einer vollständigen Rückzahlung der Mietsicherheit auszugehen. Nach § 42a Abs. 3 Satz 2 SGB II ist aber bereits im Falle der Nichtauskömmlichkeit einer zurückgezahlten Kaution ein Angebot einer Rückzahlungsvereinbarung zwingend zu unterbreiten und es darf nur in atypischen Fällen davon abgewichen werden (Adolph in Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, § 42a SGB II Rn. 24, Stand Februar 2022; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, § 42a SGB II Rn. 381, Stand April 2019). Hier fehlt es zum einen an einem vom Kläger zu unterbreitenden Angebot irgendwelcher Zahlungsvereinfachungen. Im Darlehensvertrag heißt es lediglich, dass über Rückzahlungsmodalitäten zum gegebenen Zeitpunkt informiert werde. Hierzu kam es in den Zahlungsaufforderungen, ohne aber die Möglichkeit von Zahlungserleichterungen auch nur anzudeuten. Zum anderen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein atypischer Fall vorliegt, der von der Unterbreitung entsprechender Angebote befreien würde. Dieser kann insbesondere auch nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte auf Schreiben zum Thema nicht reagierte. Sie stand weiterhin im Leistungsbezug beim Kläger, sodass eine Klärung auch im Wege persönlicher Vorsprachen in der Leistungsangelegenheit (§ 59 SGB II in Verbindung mit § 309 Abs. 2 Nummer <Nr.> 4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –) zu unternehmen gewesen wäre.

b. Aus denselben Gründen ergibt sich ein Rückzahlungsanspruch auch nicht aus dem Darlehensvertrag in Verbindung mit § 42a Abs. 4 Satz 1 SGB II. Danach ist nach Beendigung des Leistungsbezugs der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig. Ob die hier lediglich durch eine nachträgliche Aufhebung für nur einen Teil eines Monats gegebene Leistungsunterbrechung (7. bis 31. Juli 2016) als Beendigung des Leistungsbezugs im Sinne der Vorschrift aufzufassen ist, kann dabei offen bleiben. Denn nach § 42a Abs. 4 Satz 2 SGB II bedarf es auch bei dieser Variante der Vorfälligkeit grundsätzlich des Angebots einer Rückzahlungsvereinbarung. Dieses liegt nicht vor (hierzu oben a.).

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

D. Die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig, da die Beschwer 750 € nicht übersteigt.

Die Berufung war zuzulassen. Zwar liegt kein Grund im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vor, da die Kammer – soweit ersichtlich – nicht von einer Entscheidung des Thüringer LSG abweicht. Im Urteil vom 17. Dezember 2019 (Aktenzeichen L 9 AS 284/18) konnte der Senat offen lassen, ob die Rückzahlung aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch oder aus § 42a Abs. 3 Satz 1 SGB II folgte. Denn dort war die Kaution zurückgezahlt worden, sodass die Einschränkungen des § 42a Abs. 3 Satz 2 SGB II wegen Nichtauskömmlichkeit des Erlangten nicht einschlägig waren. Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs und des § 42a Abs. 3 Satz 1 SGB II waren in dieser Konstellation vielmehr gleich. Allerdings liegt grundsätzliche Bedeutung vor (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG), da noch Verfahren zur Thematik beim erkennenden Gericht anhängig sind und die Anwendbarkeit der jeweiligen Sätze 2 in § 42a Abs. 3 und 4 SGB II obergerichtlich noch nicht geklärt ist.

Rechtskraft
Aus
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