Eine transsexuelle Person kann auch nach den Gesetzesänderungen durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20. Juli 2017 Partner oder Partnerin einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c SGB II sein (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 04.01.2017 - L 3 AS 1222/15 NZB).
I. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichtes Chemnitz vom 2. Februar 2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerinnen erstreben die Verpflichtung des Beklagten, ihnen für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu bewilligen.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2015 bewilligte der Beklagte den im Leistungsbezug stehende Klägerinnen Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 in Höhe von monatlich 268,04 EUR. Die Bewilligung erfolgte vorläufig.
Die Klägerinnen legten dagegen am 18. Januar 2016 Widerspruch ein. Sie bemängelten die Dauer des Bewilligungsabschnittes von zwölf Monaten, machten weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in der Gestalt von Abfallgebühren (Müllmarken) und der dezentralen Erwärmung von Warmwasser sowie die nach ihrer Auffassung zu gering bemessenen Regelsätze geltend.
Mit Änderungsbescheid vom 18. Februar 2016 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen (vorläufig) Leistungen für den Zeitraum vom 1. März 2016 bis zum 31. März 2016 in Höhe von 156,54 EUR und für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 31. Dezember 2016 in Höhe von 16,12 EUR monatlich. Mit Änderungsbescheid vom 24. März 2016 wurde die Höhe der Leistungen für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 31. Dezember 2016 auf (vorläufig) 268,04 EUR festgesetzt. Mit Änderungsbescheid vom 25. April 2016 wurde die Höhe der Leistungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis zum 31. Mai 2016 auf 210,60 EUR und für den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis zum 30. Juni 2016 auf 268,04 EUR monatlich vorläufig festgesetzt. Mit Bescheid vom 29. Juni 2016 wurden für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Juli 2016 39,09 EUR und für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 31. Dezember 2016 100,38 EUR monatlich vorläufig bewilligt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2016 wies der Beklagte den Widerspruch vom 18. Januar 2016 "nach Erteilung der Änderungsbescheide" zurück. Wegen schwankenden Einkommens sei eine vorläufige Bewilligung erfolgt. Soweit gerügt werde, dass die Leistungen für zwölf Monate anstatt für sechs Monate bewilligt worden seien, fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Die Kosten für Müllmarken beziehungsweise Abfallgebühren seien nach Vorlage der Quittungen mit Änderungsbescheid vom 25. April 2016 bewilligt worden. Die Aufbereitung von Warmwasser erfolge im Haushalt der Klägerinnen über die Heizung. Die Regelleistung sei in der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Höhe von jeweils 364,00 EUR für die Klägerin zu 1 und deren Partnerin berücksichtigt worden.
Die Klage vom 4. August 2016 hat das Sozialgericht mit Urteil vom 2. Februar 2017 (nach zuvor ergangenem Gerichtsbescheid vom 11. Oktober 2016) abgewiesen. Der Regelbedarf der Klägerinnen sei nicht zu gering bemessen worden. Zu der behaupteten Nichtberücksichtigung von Pauschalen zur dezentralen Warmwasserversorgung sowie den behaupteten Kosten der Müllabfuhr sei nichts vorgetragen worden, sodass eine Berücksichtigung ausscheide. Soweit der Bewilligungszeitraum gerügt worden sei, sei eine Rechtsverletzung der Klägerinnen nicht ersichtlich. Auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid werde insgesamt verwiesen.
Gegen das ihnen am 8. Februar 2017 zugestellte Urteil haben die Klägerinnen am 8. März 2017 Berufung eingelegt. Die Klägerin zu 2 sei ein Transgender. Die Art des Zusammenlebens der Klägerinnen rechtfertige es, dass bei ihnen jeweils die Regelsatzstufe 1 in Ansatz gebracht werde. Die Einkommensberechnung sei "nicht ganz nachvollziehbar". Die Fahrstrecke zur Arbeit betrage 30,5 km. Haftpflichtversicherungsbeiträge fielen monatlich für einen Pkw in Höhe von 48,18 EUR und für den anderen Pkw in Höhe von 89,74 EUR an. Müllmarken müssten für 8,15 EUR vierteljährlich gekauft werden. Es fielen auch Abfallgebühren aus dem jeweiligen Abfallgebührenbescheid an. Die Warmwassererwärmung erfolge dezentral über Gasboiler, so dass insoweit ein Mehrbedarf zu berücksichtigen sei. Das Einkommen der Klägerin zu 1 unterliege monatlichen Schwankungen. Auch habe die Klägerin zu 1 "Teile des Lohnes verpfändet".
Die Klägerinnen, die keinen konkreten Antrag gestellt haben, begehren sinngemäß,
ihnen für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 unter Abänderung des Bescheides vom 16. Dezember 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18. Februar 2016, 24. März 2016 und 25. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2016 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu bewilligen.
Der Beklagte hat sich zur Sache nicht geäußert.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges sowie die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufungen der Klägerinnen sind zulässig aber unbegründet.
Der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 16. Dezember 2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 18. Februar 2016, 24. März 2016 und 25. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten. Ihnen stehen die geltend gemachten höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht zu.
1. Die zur Stützung ihrer Position vorgetragenen Umstände erweisen sich als ungeeignet.
a) Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Erhöhung ihrer Regelbedarfe. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine transsexuelle Person Partner oder Partnerin in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II sein kann (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 4. Januar 2017 – L 3 AS 1222/15 NZB – juris Rdnr. 23; vgl. auch Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB II [5. Erg.-Lfg., 2021, Stand: Juni 2021]).
Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft als Partnerin der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a) die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b) die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
Zum Partnerbegriff in § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 23. August 2012 entschieden, dass von dem Bestehen einer Partnerschaft auszugehen ist, wenn eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt. Zudem muss zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dem Dritten die grundsätzliche rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat beziehungsweise Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) bestehen (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 34/12 R – BSGE 111, 250 ff. = SozR 4-4200 § 7 Nr. 32 = NJW 2013, 957 ff. = juris Rdnr. 20).
Der erkennende Senat hat im Beschluss vom 4. Januar 2017 ausgeführt, dass nach der damaligen Rechtslage eine Eheschließung nur zwischen einem Mann und einer Frau erfolgen konnte. Er hat in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) referiert, wonach eine Ehe nur mit einem Partner des jeweils anderen Geschlechts geschlossen werden konnte, da der Ehe als Wesensmerkmal die Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner innewohne und sich nur hierauf das Recht der Eheschließungsfreiheit beziehe. Demgegenüber werde zwei Personen gleichen Geschlechts für die dauerhafte Bindung allein das Rechtsinstitut der Eingetragenen Lebenspartnerschaft eröffnet (vgl. die Nachweise bei Sächs. LSG, Beschluss vom 4. Januar 2017, a. a. O., Rdnr. 21). Ferner hat der Senat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zum Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz – TSG) referiert (vgl. die Nachweise bei Sächs. LSG, Beschluss vom 4. Januar 2017, a. a. O., Rdnr. 22). Aus dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgte, dass eine transsexuelle Person jederzeit eine Ehe oder eine Eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen konnte (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 4. Januar 2017, a. a. O., Rdnr. 23). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 4. Januar 2017, der in einem früheren Verfahren zwischen den Beteiligten ergangen ist, verwiesen.
Die damalige Rechtslage hat sich inzwischen geändert. Für gleichgeschlechtliche Paare wurde durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) das Rechtsinstitut der Ehe geöffnet. So ist nunmehr in § 1353 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB] geregelt, dass die Ehe von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen wird. Nach Maßgabe von § 20a LPartG in Verbindung mit § 17a des Personenstandsgesetzes kann eine Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt werden. Gemäß § 1 Satz 1 LPartG in der seit 22. Dezember 2018 geltenden Fassung (vgl. Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 [BGBl. I S. 2639]) können nach dem 30. September 2017 Lebenspartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts – vorbehaltlich der Ausnahmeregelung in § 1 Satz 2 LPartG – nicht mehr begründet werden (zu weiteren Aspekten der Rechtsänderungen: Kaiser, in: Grunewald/Maier-Reimer/Westermann, BGB [16. Aufl., 2020], § 1 LPartG Rdnr. 1 ff.; Schausten, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB Band 4 [9. Aufl., 2020], § 1 LPartG Rdnr. 1 ff.).
Für die Klägerin zu 2 hat sich grundsicherungsrechtlich durch diese Rechtsänderung nichts geändert. Sie kann nunmehr zwar, soweit sie das wünscht, mit der Klägerin zu 1 nur noch eine Ehe eingehen. Damit erfüllte – und erfüllt – sie aber noch immer den Partnerbegriff im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II, wie ihn das Bundessozialgericht im Urteil vom 23. August 2012 beschrieben hat.
Die Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 2 für beide Klägerinnen erweist sich damit als zutreffend.
b) Ausgaben für die Fahrten zur Arbeitsstätte mit einem Kraftfahrzeug berücksichtigte der Beklagte entsprechend der Angaben der Klägerinnen (vgl. Bl. 2739 der Verwaltungsakte) und brachte im Ergebnis 106,20 EUR vom Nettoverdienst der Klägerin zu 1 in Abzug (Anlage zum Bescheid vom 11. Dezember 2015).
c) Kosten der Haftpflichtversicherung berücksichtigte der Beklagte bei der Klägerin zu 1 in Höhe von 38,51 EUR. Dieser Betrag entspricht dem sich aus der Beitragsrechnung der ADAC-Autoversicherung AG aus November 2015 ergebenden Wert. Soweit die Klägerinnen einen Betrag in Höhe von 48,18 EUR geltend machen, ist der Differenzbetrag von 9,67 EUR nicht berücksichtigungsfähig, weil er nicht auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, sondern auf Sonderleistungen ("Schadenkomfortpaket, Tierkomfortpaket") entfällt.
Die Aufwendungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der Klägerin zu 2 blieben im Bescheid vom 11. Dezember 2015 zu Recht unberücksichtigt. Die Klägerin zu 2 ging keiner Erwerbstätigkeit nach und erzielte daher kein Einkommen, von dem der Versicherungsbeitrag hätte abgesetzt werden können.
d) Soweit die Klägerinnen auf den Erwerb von Müllmarken zu je 8,50 EUR verweisen, berücksichtigte der Beklagte die entsprechenden Beträge jeweils nach deren Nachweis ohne Beanstandung (vgl. z. B. Bl. 2827 der Verwaltungsakte: 8,50 EUR am 1. März 2016 für Müllmarke; Bl. 2865 der Verwaltungsakte: 17,00 EUR für zwei Müllmarken).
e) Soweit der Klägerbevollmächtigte aus den Angaben der Klägerinnen, Warmwasser werde mit einem "Boiler" erzeugt, rückschließt, dass Warmwasser dezentral bereitet werde und dies zu berücksichtigen sei, trifft dies nicht zu. Ausweislich der Einzelabrechnung über Heizung und Warmwasser der EAD vom 22. Februar 2016 wurde in der Wohnung der Klägerinnen in der Z....straße in Y.... das Warmwasser zentral zur Verfügung gestellt (vgl. Bl. 2887 ff der Verwaltungsakte). Auch nach dem Umzug der Klägerinnen in die Wohnung X-Straße in W.... wurde das Warmwasser zentral erzeugt (vgl. die eigene Angabe der Klägerin zu 1 im Formblatt KdU [Bl. 2996 der Verwaltungsakte]).
2. Soweit im Berufungsverfahren vorgetragen wird, die Klägerin zu 1 habe "Teile" ihres Einkommens "verpfändet", kann daraus nicht abgeleitet werden, dass dies Einfluss auf die Höhe des Anspruchs der Klägerinnen haben könnte.
Bei diesem Vortrag handelt es sich ohnehin um eine bloße, nicht unterlegte Behauptung. Weder ist dargetan in welcher Höhe Einkommen "verpfändet" wurde, noch ist vorgetragen, zu welchem konkreten Zweck dies erfolgt sein soll. Der völlig unsubstantiierte Vortrag entzieht sich damit der Einordnung in Berechnungen zur Bestimmung der Leistungshöhe.
Sofern mit dem Verweis auf eine "Verpfändung" das Verbraucherinsolvenzverfahren (vgl. §§ 304 ff. des Insolvenzordnung [InsO]) gemeint sein sollte, ist auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Oktober 2012 zu verweisen (instruktiv auch Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II [8. Erg.-Lfg. 2019, Stand: Dezember 2019], § 11 Rdnr. 289 ff.). Es hat dort ausgeführt, dass durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwar das Recht des Schuldners, über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter oder bei einer Verbraucherinsolvenz auf den Treuhänder übergeht (vgl. § 80 Abs. 1, § 313 Abs. 1 Satz 1 InsO). Auch umfasst die Insolvenzmasse das Gesamtvermögen, das dem Schuldner zurzeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (vgl. § 35 Abs. 1 InsO), also auch Forderungen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Oktober 2012 – B 14 AS 188/11 R – BSGE 112, 85 ff. = SozR 4-4200 § 11 Nr. 55 = juris Rdnr. 16). Allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmen bei der Bestimmung der Gegenstände und Forderungen, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen und damit nicht zur Insolvenzmasse gehören (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO, §§ 811 ff der Zivilprozessordnung [ZPO]; vgl. hierzu: (BSG, Urteil vom 16. Oktober 2012, a. a. O., Rdnr. 17).
Sofern hingegen mit dem Einwand einer Verpfändung im klassischen Sinne gemeint sein sollte, sind sozialrechtliche Sonderregelungen zu beachten. Bis zum 31. Juli 2016 konnten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach der allgemeinen Regelung des § 54 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) wie Arbeitseinkommen, das heißt nach Maßgabe von §§ 850c ff. ZPO, gepfändet werden. Zum 1. August 2016 ist dann die Schutzbestimmung des § 42 Abs. 4 SGB II eingeführt worden (vgl. Artikel 1 Nr. 37 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 [BGBl. I. S 1824]). Nach § 42 Abs. 4 Satz 1 SGB II kann der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Nach § 42 Abs. 4 Satz 2 SGB II bleibt die Abtretung und Übertragung nach § 53 Abs. 2 SGB I unberührt. Nach der zuletzt genannten Regelung können Ansprüche auf Geldleistungen übertragen und verpfändet werden
1. zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2. wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.
Vorliegend kann dahingestellt bleiben, welche "Teile" ihres Einkommens die Klägerin wann und auf welcher Rechtsgrundlage "verpfändet" hat. Zum einen können, wie das Bundessozialgericht im Urteil vom 19. September 2008 entschieden hat, Zahlungen zur Tilgung von Schulden im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende grundsätzlich nicht vom Einkommen abgesetzt werden (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008 – B 14/7b AS 10/07 R – SozR 4-4200 § 11 Nr. 18). Bedarfserhöhend können Schulden oder Zahlungen auf sie nur im Ausnahmefall berücksichtigt werden, so zum Beispiel Schuldzinsen auf einen Finanzierungskredit und unter engen Voraussetzungen Tilgungsleistungen als Bedarfe für die Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (vgl. hierzu Krauß in: Hauck/Noftz, SGB II [1. Erg.-Lfg. 2021, Stand: Januar 2021], § 22 Rdnr. 200 ff.; Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [5. Aufl., 2020], § 22 Rdnr. 76 ff.) oder der Anspruch auf Übernahme von Schulden nach Maßgabe von § 22 Abs. 8 SGB II. Zum anderen stehen der Klägerin verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, um einer Pfändung entgegenzutreten oder den Schuldendienst ganz oder teilweise aussetzen zu können.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
III. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 160 Abs. 2 SGG).