Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II), inzwischen nur noch für die Zeit von Mai 2019 bis Juli 2020.
Der 1980 geborene Kläger nahm nach dem Abitur ein Studium der Meteorologie auf, für das er ohne Abschluss 31 Semester eingeschrieben war. Ab 2015 war er in verschiedenen Tätigkeiten abhängig beschäftigt, zuletzt bis August 2018 als Museumsaufsicht.
Im August 2018 beantragte der Kläger Leistungen nach dem SGB II bei dem Beklagten.
Zum 01.09.2018 nahm er ein Studium an der Fachhochschule (FH) B im Bachelorstudiengang Angewandte Mathematik und Informatik auf. Am 03.09.2018 begann er zudem eine Ausbildung zum Mathematisch-technischen Softwareentwickler. Den Ausbildungsvertrag hatte er am 29.05.2018 mit der Hochschule C für den Zeitraum vom 03.09.2018 bis zum 02.09.2021 geschlossen. Vereinbart war im Ausbildungsvertrag ein Ausbildungsentgelt i.H.v. 936,82 € im ersten Ausbildungsjahr, i.H.v. 990,96 € im zweiten Ausbildungsjahr sowie i.H.v. 1.040,61 € im dritten Ausbildungsjahr. Daneben verfügte der Kläger im streitigen Zeitraum über keine weiteren Einkünfte. Unter „Sonstiges“ enthält der Vertrag folgende Regelung: „Die Ausbildung zum Mathematisch-technischen Softwareentwickler erfolgt in Kombination mit dem dualen Studiengang Angewandte Mathematik und Informatik an der Fachhochschule (FH) B. Der Auszubildende ist verpflichtet, sich in diesen Studiengang an der FH B zu immatrikulieren.“ Ferner war in § 4 des Vertrages bestimmt, dass für die Dauer der Immatrikulation an der FH B die Berufsschulpflicht ruht. § 5 regelte die regelmäßige durchschnittliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit. Der Vertrag wurde am 26.06.2018 in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der Industrie- und Handelskammer eingetragen.
Mit Bescheiden vom 03.09.2018 und 06.11.2018 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Leistungen jeweils mit der Begründung ab, eine Entscheidung sei nicht möglich, weil Unterlagen fehlten und Hilfebedürftigkeit damit nicht nachgewiesen sei.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) lehnte einen Antrag des Klägers auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) vom 30.01.2019 ab (Bescheid vom 12.02.2019) mit der Begründung, die erforderlichen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts stünden anderweitig zur Verfügung. Von einer Prüfung der sonstigen Voraussetzungen habe die BA abgesehen.
Den Antrag auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) lehnte das Studierendenwerk B als Amt für Ausbildungsförderung unter Verweis auf § 7 Abs. 3 BAföG ab (Bescheid vom 01.04.2019). Der Kläger habe für die Dauer von 31 Semestern in der Fachrichtung Meteorologie studiert. Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung werde geleistet, wenn der Auszubildende aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt habe. Bei Auszubildenden an Hochschulen gelte § 7 Abs. 3 Nr. 1 BAföG nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Der Kläger sei förderungsrechtlich so zu behandeln, als ob der Fachrichtungswechsel nach dem 31. Semester erfolgt sei. Der genannte Zeitrahmen von drei Semestern sei damit überschritten, so dass der wichtige Grund nicht mehr berücksichtigt und Ausbildungsförderung nicht mehr geleistet werden könne. Ein unabweisbarer Grund sei in seinem Fall nicht erkennbar.
Am 16.05.2019 beantragte der Kläger erneut Leistungen bei dem Beklagten und gab unter anderem an, BAB und Leistungen nach dem BAföG beantragt zu haben. Er legte unter anderem eine Studienbescheinigung und eine Bescheinigung der AOK über das Bestehen der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer seit dem 03.09.2018 vor. Ferner machte er Angaben zu den Kosten der von ihm zum 01.09.2018 angemieteten, im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten gelegenen Wohnung. Danach hatte der Kläger einen monatlichen Mietzins i.H.v. 350 € sowie einen Abschlag auf die Betriebs- und Heizkosten i.H.v. 120 € zu zahlen. Bei einer Vorsprache am 06.06.2019 teilte er zudem mit, dass die Warmwasseraufbereitung über einen Durchlauferhitzer erfolge. Ferner legte der Kläger die Ablehnungsbescheide der BA und des Studierendenwerkes, eine Bezügemitteilung über das Ausbildungsentgelt für Mai 2019 sowie Kontoauszüge für den Zeitraum März bis Mai 2019 vor.
Mit Bescheid vom 06.06.2019 lehnte der Beklagte auch den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II aus Mai 2019 ab und führte zur Begründung aus, der Kläger sei in Ausbildung, und diese Ausbildung sei im Rahmen des BAföG oder der §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig. Auszubildende hätten über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Antrag auf Leistungen nach dem BAföG sei abgelehnt worden, da es sich um ein Zweitstudium oder einen sogar darüber hinausgehenden Studiengang handele. Der Ablehnungsgrund des Studierendenwerkes könne nicht begünstigend in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II gewertet werden.
Der Kläger legte Widerspruch ein und trug vor, in dem BAföG-Ablehnungsbescheid stehe nichts zur Förderfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach. Gemäß § 2 Abs. 5 BAföG seien die Ausbildungsabschnitte förderfähig, die an einer der in § 2 Abs. 1 BAföG genannten Ausbildungsstätten stattfinden und die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nehmen. Dies sei in seinem Fall nicht zutreffend, da er in der Vorlesungszeit 24 Stunden pro Woche im Ausbildungsbetrieb sei und nur 16 Stunden pro Woche Veranstaltungen der Fachhochschule besuche. In der vorlesungsfreien Zeit sei er 40 Stunden pro Woche im Ausbildungsbetrieb. Im Durchschnitt nehme die Zeit an der Fachhochschule also nur etwa ein Viertel der Arbeitskraft in Anspruch, was weit von der geforderten vollen Inanspruchnahme entfernt sei.
Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2019 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, Leistungen nach dem SGB II erhielten erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die hilfebedürftig seien. Es handele sich um Leistungen der Grundsicherung Arbeitsuchender. Der Kläger sei nicht Arbeitsuchender, sondern Auszubildender (Student). Er unterfalle daher dem System der Ausbildungsförderung. § 7 Abs. 5 SGB II bestimme, dass Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig sei, über die Leistung nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II haben. Das Studium des Klägers sei dem Grunde nach förderungsfähig, so dass der Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II gegeben sei. Ausnahmen von diesem Ausschluss habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen, weshalb es z.B. auf die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ankomme. Ebenso seien weitere individuelle Gegebenheiten, Wünsche und Einschätzungen nicht von Belang.
Der Kläger hat am 12.08.2019 vor dem Sozialgericht (SG) Aachen Klage erhoben. Zur Begründung hat er unter Vorlage der Prüfungsordnung für den dualen Bachelorstudiengang Angewandte Mathematik und Informatik für den Studienbeginn ab Wintersemester 2018/19 vorgetragen, er habe sich gezwungen gesehen, das vorhergehende Studium krankheitsbedingt abzubrechen. Er habe eine Berufsberatung eines anderen Jobcenters in Anspruch genommen, dort habe man ihm gesagt, dass er während einer Ausbildung Leistungen nach dem SGB II erhalten könne. Das Jobcenter habe seinen Antrag abgelehnt, weil das Studierendenwerk B die grundsätzliche Förderfähigkeit seiner Ausbildung nicht verneint habe. Grundlage dafür könne Abschnitt 7.1.10 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG (BAföG VwV) gewesen sein. Dabei handele es sich jedoch lediglich um eine allgemeine Verwaltungsvorschrift. Dem stehe § 2 Abs. 5 BAföG gegenüber. Die Zeit im Ausbildungsbetrieb könne als Praktikum gewertet werden, doch würden in der Prüfungsordnung zu dem Studiengang nur wenige Praktika gefordert und nicht in dem Umfang, dass daraus abgeleitet werden könne, dass der Kläger im Ausbildungsbetrieb überwiegend an Studieninhalten arbeite, wie es nach § 2 Abs. 4 BAföG erforderlich sei. Die Zeit im ausbildenden Unternehmen werde nicht zur Ausbildungszeit gezählt, da sie nicht an einer der in § 2 Abs. 1 BAföG aufgelisteten Ausbildungsstätten stattfinde. In ständiger Rechtsprechung sei zudem festgestellt worden, dass jemand, der mehr als 20 Stunden pro Woche einer Beschäftigung nachgehe, in seinem Erscheinungsbild als Arbeitnehmer und nicht als Student anzusehen sei, was wiederum für eine fehlende BAföG-Förderfähigkeit und für eine Pflicht des Beklagten, dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten, spreche. Wenn der Kläger dem Erscheinungsbild nach Arbeitnehmer sei, dann könne ihn der förderfähige Ausbildungsabschnitt auch nicht voll in Anspruch nehmen. Es gehe nicht darum, dass das Studium den Kläger nur in geringem Maß in Anspruch nehme, sondern in geringerem Maße als die Zeit im Unternehmen mit durchschnittlich ca. 30 Stunden pro Woche.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 06.06.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2019 zu verurteilen, ihm Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II ab Antragstellung und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen und ist weiterhin der Auffassung gewesen, dass es sich um ein nach dem BAföG dem Grunde nach förderfähiges Studium handele.
Das SG hat eine Auskunft des Studierendenwerks eingeholt, das mit Schreiben vom 27.05.2020 mitgeteilt hat, dass es sich bei dem von dem Kläger betriebenen Studiengang Angewandte Mathematik und Informatik – ausbildungsintegrierendes duales Studium (Bachelor) – an der FH B grundsätzlich um einen dem Grunde nach förderungsfähigen Studiengang handele. Die Regelstudienzeit betrage sechs Semester, und es könnten insgesamt 180 „Creditpoints“ (CP) erlangt werden. Bei der Prüfung des Anspruchs der Höhe nach sei die betrieblich gewährte Ausbildungsvergütung zu beachten.
Im Sommer 2020 (nicht vor August) ist der Kläger aus dem örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten nach Marburg verzogen. Zum 01.10.2020 beendete er den Ausbildungsvertrag mit der Hochschule C und begründete ein neues Ausbildungsverhältnis derselben Fachrichtung mit einem anderen Ausbildungsbetrieb, einem Hersteller medizinischer Sofwareprodukte. Die Ausbildung schloss er im August 2021 erfolgreich ab. Ebenso wie zwischen der Hochschule C und der FH B bestand auch zwischen dem neuen Ausbildungsbetrieb und der FH B ein Rahmenvertrag für ein duales Studium, wobei der Kläger, der am 00.09.2020 Vater wurde, das Studium bei durchgehend fortbestehender Immatrikulation seit September 2020 nicht mehr aktiv betrieb.
Das SG hat mit Urteil vom 03.05.2021 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es zunächst ausgeführt, dass für den Zeitraum ab dem 01.09.2020 der Beklagte bereits nicht örtlich zuständig sei, da der Kläger seit diesem Tag seinen Wohnsitz nicht mehr im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gehabt habe. Auch hinsichtlich des Zeitraums vom 01.05.2019 bis zum 31.08.2020 habe der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Das SG hat auf § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II abgestellt und ausgeführt, die Ausbildung des Klägers sei dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG. Abstrakt förderungsfähig seien nach der Regelung in § 2 BAföG, der die abstrakte Förderungsfähigkeit abschließend regele, Hochschulen wie vorliegend die vom Kläger besuchte FH B. Auch das Studierendenwerk habe in der Auskunft mitgeteilt, dass der Studiengang dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG sei. Der Ausschlussgrund des § 2 Abs. 5 BAföG sei nicht erfüllt. Die Ausbildung des Klägers sei laut Ausbildungsvertrag auf drei Ausbildungsjahre und sechs Semester ausgelegt. Zu den relevanten Zeiten zählten auch die Zeiten, die er in seinem Ausbildungsbetrieb verbringe. Es könne offenbleiben, ob der Ausbildungsbetrieb selbst nicht schon unter die Ausbildungsstättenart Hochschule falle. Die Zeiten des Klägers im Ausbildungsbetrieb müssten jedenfalls als Praktikumszeiten im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG angesehen werden. Dafür spreche auch die von dem Kläger vorgelegte Prüfungsordnung, wonach das Studium nur möglich sei, wenn ein Ausbildungsvertrag mit einem Unternehmen bestehe, mit dem die FH B einen Rahmenvertrag abgeschlossen habe. Ohne einen solchen Ausbildungsvertrag sei dem Kläger der Zugang zum vorliegenden Studium verwehrt. Durch die Prüfungsordnung werde die Ausbildung im Betrieb zum Inhalt der Ausbildungsbestimmungen des Studiengangs. Dass das Studium den Kläger nach seinem Vortrag nicht voll in Anspruch nehme, sei unerheblich, da es auf dessen subjektive Sicht nicht ankomme. Ein Studium sei grundsätzlich auf ein Vollzeitstudium angelegt. Etwas anderes habe der hierfür darlegungspflichtige Kläger nicht vorgetragen. Er habe lediglich ausgeführt, dass ein offiziell vermerktes Teilzeitstudium tatsächlich nicht vorliege. Es sei keine Differenzierung zwischen den Zeiten des Studienaufwandes und den Zeiten der praktischen Ausbildungsstätte vorzunehmen. Ob das Studium einen Auszubildenden voll in Anspruch nehme, könne nur objektiv bewertet werden. Dabei könne nur auf die Zeiten abgestellt werden, die für die Ausbildung typischerweise insgesamt aufgewendet werden müssten. Dafür spreche auch die Formulierung in § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG. Das Ergebnis entspreche auch dem Sinn und Zweck der Regelungen und der Regelungssysteme des BAföG und des SGB II sowie deren Zusammenhang und Bezug zueinander. Die Ausschlussregelung solle die nachrangige Grundsicherung davon befreien, eine – versteckte – Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen. Für den Ausschlussgrund gemäß § 2 Abs. 6 BAföG lägen keine Anhaltspunkte vor. Der Kläger könne auch keinen Mehrbedarf gemäß § 27 SGB II geltend machen, da er nicht dem Personenkreis unterfalle, dem die dort aufgeführten Mehrbedarfe zustünden.
Gegen das ihm am 26.05.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.06.2021 (zunächst beschränkt auf den Zeitraum vom 01.05.2019 bis zum 31.08.2020) Berufung eingelegt. Später hat er sein Begehren auf die Zeit bis einschließlich Juli 2020 beschränkt und zusätzlich erklärt, darlehensweise Leistungen nicht geltend zu machen. Zur Begründung seiner Berufung führt er aus, seine Ausbildung sei dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG. Ausbildungsförderung werde gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schuljahr oder Studienjahr dauere und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nehme. Ausbildungsabschnitt im Sinne des BAföG sei die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zum Abschluss oder Abbruch verbracht werde. Seine Ausbildung sei laut Ausbildungsvertrag auf drei Jahre und sechs Semester ausgelegt. Anders, als das SG annehme, gehörten hierzu nicht die Zeiten, die der Kläger in seinem Ausbildungsbetrieb verbringe, denn die C unterliege selbst nicht der Ausbildungsstättenart Hochschule. Auch eine Anwendung des
§ 2 Abs. 4 Satz 1 BAföG führe nicht zu den relevanten Zeiten. Das SG habe auch verkannt, dass ein Anspruch des Klägers auf SGB-II-Leistungen dann fehle, wenn eine Ausbildung förderungsfähig gemäß § 16 Abs. 1 SGB III sei. Dies sei insbesondere der Fall, wenn die Ausbildung nach den Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) erfolge. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt seien, bestehe auch bei einer Ausbildung, die im Rahmen eines dualen Studiums durchgeführt werde, Anspruch auf aufstockende Leistungen nach dem SGB II. Diese Voraussetzungen seien im Fall des Klägers erfüllt, denn sein Ausbildungsvertrag sei durch die Industrie- und Handelskammer (IHK) in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 03.05.2021 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 06.06.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2019 zu verurteilen, dem Kläger Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.05.2019 bis zum 31.07.2020 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Urteil des SG und ergänzend darauf, dass der Kläger durchgehend als Student immatrikuliert gewesen sei.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
A) Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
I. Die Berufung ist zulässig gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie bedurfte nicht der Zulassung, weil der Kläger laufende Leistungen für mehr als ein Jahr begehrt (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
II. Die Berufung ist unbegründet.
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben der Entscheidung des SG der Bescheid vom 06.06.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2019, mit dem der Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II abgelehnt hat. Der Kläger hat den Streitgegenstand durch seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung und seinen Antrag zulässigerweise auf den Zeitraum vom 01.05.2019 bis zum 31.07.2020 beschränkt.
2. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4 SGG statthaft und im Übrigen zulässig.
3. Sie ist aber nicht begründet. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 06.06.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2019 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, weil dieser rechtmäßig ist.
a) Die Klage ist gegen den richtigen Klagegegner gerichtet. In dem im Streit stehenden Zeitraum war der Beklagte als gemäß § 36 SGB II örtlich zuständiger Leistungsträger passivlegitimiert.
b) Der angefochtene Bescheid, gegen dessen formelle Rechtmäßigkeit keine Bedenken bestehen, ist auch materiell rechtmäßig. Der Kläger hat für die Zeit vom 01.05.2019 bis zum 31.07.2020 keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Diese Leistungen erhalten Personen nach den Maßgaben der §§ 7 ff. i.V.m.
§§ 19 ff. SGB II.
aa) Der Kläger erfüllte im streitigen Zeitraum zwar die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II, weil er 39 bzw. 40 Jahre alt, erwerbsfähig und hilfebedürftig war und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Er war jedoch gemäß
§ 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II in der hier maßgebenden, seit dem 01.08.2016 geltenden Fassung von den genannten (zuschussweisen) Leistungen ausgeschlossen.
(1) § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II schließt Auszubildende von den Leistungen – mit Ausnahme derjenigen nach § 27 SGB II – aus, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist. Für das Tatbestandsmerkmal der Förderungsfähigkeit kommt es dem Wortlaut nach nur darauf an, dass die Ausbildung dem Grunde nach gefördert werden kann, hingegen ist nicht von Belang, ob der Auszubildende individuell und konkret einen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG hat (vgl. G. Becker in Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Auflage 2021, § 7 Rn. 192). Vorliegend ist daher unerheblich, dass der Antrag des Klägers auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG abgelehnt wurde, denn die Ablehnung gründete sich auf individuell in der Person des Klägers liegende Gesichtspunkte. Die Frage der Förderfähigkeit dem Grunde nach ist hingegen anhand der sachlichen Förderkriterien und abstrakt, also losgelöst von der konkreten Person des Auszubildenden, zu beantworten (Bundessozialgericht [BSG], Urteile vom 06.09.2007, B 14/7b AS 28/06 R und B 14/7b AS 36/06 R; BSG, Urteil vom 27.09.2011, B 4 AS 160/10 R, juris Rn. 19 m.w.N.). Ausschlaggebend ist damit § 2 BAföG, der den Bereich der abstrakt förderungsfähigen Ausbildungen abschließend regelt (BSG, Urteil vom 19.08.2010, B 14 AS 24/09 R, juris Rn. 16).
(a) Der Kläger war im streitigen Zeitraum unstreitig Auszubildender. Sein Studium war auch im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG wird Ausbildungsförderung (dem Grunde nach) geleistet für den Besuch von Hochschulen. Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung, § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Der Kläger besuchte im streitigen Zeitraum eine Hochschule in diesem Sinne, er war in einen Bachelorstudiengang der FH B immatrikuliert.
(b) Auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG liegen vor und begründen die Förderungsfähigkeit dem Grunde nach. Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird (§ 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG). Ausbildungsabschnitt in diesem Sinne war hier der von dem Kläger belegte Bachelorstudiengang an der FH B, die Ausbildungsstätte einer Ausbildungsstättenart ist. Dieses Studium war auf sechs Jahre angelegt und dauerte im streitgegenständlichen Zeitraum noch 18 Monate bzw. knapp drei Semester. Es handelte sich auch um ein Studium, das die Arbeitskraft des Klägers im Allgemeinen voll in Anspruch genommen hat. Soweit der Kläger insofern einwendet, er habe in der Vorlesungszeit nur 16 Stunden in der Woche die FH besucht, so deckt sich diese Zeitangabe schon nicht mit den im Studienverlaufsplan vorgesehenen Semesterwochenstunden (Anlage 1 zur Prüfungsordnung). Zwar handelt es sich bei dem Studienverlaufsplan nicht um eine verbindliche Vorgabe, für die Regelstudienzeit von sechs Semestern ist jedoch gemäß § 3 Abs. 3 der Prüfungsordnung ein bestimmtes Studienvolumen, nämlich 180 Leistungspunkte im European Credit Transfer System (ECTS), vorgesehen. Diese sogenannten Leistungspunkte oder CP sind durch bestimmte Module zu erreichen (§ 6 Abs. 1 der Prüfungsordnung), wobei für die Studierenden in den Veranstaltungen Anwesenheitspflicht besteht, solange sie sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden (§ 6 Abs. 4 der Prüfungsordnung). Ausgehend von der Regelstudienzeit und den für das Erreichen der Leistungspunkte zu belegenden Veranstaltungen ist im Allgemeinen von einer höheren Semesterwochenstundenzahl auszugehen, als der Kläger selbst angibt. Hinzu kommt, dass für die Bemessung der Zeit der Ausbildung in einem Studium nicht nur die Anwesenheit in den Lehrveranstaltungen, sondern üblicherweise auch Zeiten der Vor- und Nachbereitung zu berücksichtigen sind. Auch für die vorlesungsfreie Zeit ergibt sich keine andere Einschätzung, denn Ausbildungsförderung nach dem BAföG wird gemäß § 15 Abs. 2 BAföG für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet (siehe hierzu auch Hessisches Landessozialgericht [LSG], Urteil vom 19.08.2014, L 9 AS 853/13, juris Rn. 24).
Darüber hinaus ist die konkret bei dem Kläger vorliegende zeitliche Aufteilung nicht von Belang und musste deshalb nicht festgestellt werden; auch auf die Frage, ob es sich bei den Zeiten im Ausbildungsbetrieb um Praktikumszeiten i.S.d. § 2 Abs. 4 BAföG handelte, kommt es insoweit nicht an. Denn nach dem Wortlaut der Vorschrift ist die Inanspruchnahme im Allgemeinen relevant. Das spricht dagegen, auf die konkrete Situation des Klägers abzustellen, und dafür, auch hier abstrakte Kriterien anzulegen. Zweck der Vorschrift ist es, die Förderung auf Vollzeitausbildungen zu beschränken (Schepers, BAföG, 3. Onlineauflage 2016, § 2 Rn. 6). Dabei ist es auch sachgerecht, auf die Ausbildungsbestimmungen abzustellen, in diesem Fall die Studienordnung. Gemäß Ziff. 2.5.2 Abs. 3 der BAföG-VwV (vom 15.10.1991, GMBl. 1991 S. 770, zuletzt geändert durch BAföGÄndVwV vom 29.10.2013, GMBl. 2013 S. 1094) kann an Hochschulen eine Vollzeitausbildung grundsätzlich angenommen werden, wenn im Durchschnitt pro Semester 30 ECTS-Leistungspunkte vergeben werden. Dies ist, wie gezeigt, für den Studiengang des Klägers der Fall. Soweit der Kläger Bedenken gegen die Anwendbarkeit der BAföG-VwV hat, ist ihm insofern darin zuzustimmen, als Verwaltungsvorschriften als Verwaltungsbinnenrecht für die Gerichte bei Anwendung und Auslegung von Gesetzen nicht bindend sind. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass sich ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer bestimmten Leistung ergeben kann, wenn diese Leistung aufgrund einer von der Behörde in ständiger Übung angewandten Verwaltungsvorschrift zu gewähren ist (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.05.1992, 16 A 1434/90, juris Rn. 6). Die BAföG-VwV haben folglich für die Frage der Förderungsfähigkeit jedenfalls zugunsten von Auszubildenden eine Bedeutung auch mit Außenwirkung und können damit – zumindest ergänzend – auch zu den sachlichen Förderkriterien herangezogen werden, auf die es nach Maßgabe der Rechtsprechung des BSG ankommt.
(c) Entgegen der Auffassung des Klägers ist ferner nicht maßgebend, ob er in seiner Ausbildung im Ausbildungsbetrieb seinem Erscheinungsbild nach als Arbeitnehmer und nicht als Student anzusehen war. Die von ihm insoweit herangezogene Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 26.06.1975, 3/12 RK 14/73, sowie Urteile vom 10.09.1975, 3/12 RK 17/74 und 3 RK 42/75) betrifft die Frage der Versicherungspflicht bzw. -freiheit von Studierenden, die gleichzeitig in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis stehen (vgl. § 27 Abs. 4 SGB III, § 6 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – [SGB V], § 5 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – [SGB VI]). Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen ist die Frage der Versicherungspflicht seit dem 01.01.2012 ohnehin gesetzlich geregelt (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III, § 5 Abs. 4a Nr. 2 SGB V, § 1 Satz 5 Nr. 2 SGB VI). Das (Nicht-)Bestehen eines Sozialversicherungspflichtverhältnisses ist für eine Förderung nach dem BAföG jedoch unerheblich. Dass auch sozialversicherungspflichtig Beschäftigte BAföG-Leistungen erhalten können, ist aus §§ 11 Abs. 2, 21 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 BAföG zu schließen. Danach ist Einkommen des Auszubildenden auf den Bedarf anzurechnen, vom Einkommen abgezogen werden können unter anderem die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur BA.
(2) Dem Leistungssauschluss gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II steht auch nicht entgegen, dass die Berufsausbildung zum Mathematisch-technischen Softwareentwickler, die der Kläger im streitigen Zeitraum aufgrund des Ausbildungsvertrags bei der C durchführte, im Rahmen der §§ 51, 57, 58 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig gewesen sein könnte. Zwar begründet die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung nach diesen Vorschriften seit der Änderung des § 7 Abs. 5 SGB II durch das 9. SGB-II-Änderungsgesetz (also ab dem 01.08.2016) keinen Leistungsausschluss mehr. Auszubildende, die nach
§§ 51, 57, 58 SGB III gefördert werden (können), können seither unter Umständen auch Leistungen nach dem SGB II beziehen. Auswirkungen auf den weiterhin in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II geregelten Leistungsausschluss für im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildungen hat dies jedoch nicht. Das etwaige Hinzutreten weiterer Förderungsmöglichkeiten berührt den Leistungsausschluss nicht. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, dem sich nicht entnehmen lässt, dass der Leistungsausschluss nur greifen soll, wenn eine Ausbildung ausschließlich im Rahmen des BAföG förderungsfähig ist. Auch der Gesetzgeber ist ausweislich der Gesetzesbegründung davon ausgegangen, dass mit dem neuen – also ab dem 01.08.2016 geltenden – Satz 1 des § 7 Abs. 5 SGB II Auszubildende von den Leistungen zum Lebensunterhalt (mit Ausnahme der Leistungen nach
§ 27 SGB II) ausgeschlossen bleiben, deren Ausbildung nach dem BAföG förderungsfähig ist (vgl. BT-Drs. 18/8041, S. 30). Die Frage, ob eine im Rahmen eines ausbildungsintegrierten (dualen) Studiengangs durchgeführte Berufsausbildung förderungsfähig im Sinne des
§ 57 SGB III ist (ablehnend etwa LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.08.2017, L 14 AL 35/16; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.05.2017, L 3 AL 15/15; Bayerisches LSG, Beschluss vom 15.03.2016, L 9 AL 284/15 B ER; auf eine wertende Betrachtung abstellend Sächsisches LSG, Urteil vom 30.11.2017, L 3 AL 192/15; die Förderungsfähigkeit bejahend hingegen SG Speyer, Urteil vom 03.09.2014, S 1 AL 13/14; zum Meinungsstand vgl. auch Herbst in jurisPK-SGB III, Stand: 22.03.2021, § 57 Rn. 48; Brecht-Heitzmann in Gagel, SGB III, § 56 SGB III, Stand: 66. EL Juni 2017, Rn. 17 sowie Bienert, NZS 2017 S. 258 ff.), kann daher vorliegend offen bleiben.
(3) Einer der in § 7 Abs. 6 SGB II genannten Fälle, die eine (Rück-)Ausnahme vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II begründen, liegt nicht vor.
bb) Ansprüche auf Leistungen gemäß § 27 SGB II, für die der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II nicht greift, bestehen ebenfalls nicht. Es ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen für einen Mehrbedarf gemäß § 27 Abs. 2 SGB II oder in einem Härtefall unter den besonderen Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 Satz 2 SGB II bei dem Kläger vorlagen. Leistungen als Darlehen gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II hat er nicht geltend gemacht.
B) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 193 Abs. 1 Satz 1, 183 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.
C) Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da zur Rechtsfrage, ob eine weitere dem Grunde nach bestehende Förderungsmöglichkeiten neben derjenigen nach dem BAföG dem Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II entgegensteht, bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt.