Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger hat am 22. Dezember 2017 Klage beim Sozialgericht Berlin (SG) erhoben. Begehrt werde zu prüfen, ob Schreiben des Beklagten gegen ihn zulässig seien, soweit es unterlassen werde, die Verantwortlichen mit Namen und Position anzugeben. Die Praxis des Beklagten widerspräche üblichen guten Sitten.
Mit förmlichem Schreiben vom 22 Februar 2018 (ausgefertigt am 1. März 2018) mit der Bitte um Stellungnahme innerhalb vom zwei Wochen hat das SG mitgeteilt, es sei offenkundig, dass es sich bei den jeweiligen Bezeichnungen unter den Schreiben des Beklagten (z.B. „Plagwitz“) um den Namen des jeweiligen Bearbeiters bzw. der Bearbeiterin handele. Auch wenn dem Namen keine Geschlechterbezeichnung beigefügten sei, so sei jedenfalls anhand des Namens eine Zuordnung zu Bearbeitern möglich.
Ein Interesse an der beantragten Feststellung bestehe nicht. Es sei beabsichtigt, dem Kläger Kosten nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufzuerlegen, weil die Fortführung des Verfahrens als mutwillig erscheine.
Mit Gerichtsbescheid vom 25. Mai 2018, dem Kläger zugestellt am 6. Juni 2018, hat das SG die Klage abgewiesen. Dem Kläger sind Kosten i. H. v. 150 € auferlegt worden.
Mit Faxschreiben vom 4. Juni 2018 hat der Kläger die Klage zurückgenommen und das Verfahren für beendet erklärt.
Er hat ferner am 4. Juli 2018 einen „Antrag auf Berufung“ gestellt und erklärt, den Gerichtsbescheid fristgerecht anzufechten.
Dieser sei rechtsirrig ergangen. Missbräuchlichkeit sei nicht ableitbar, da das Klagebegehren nicht offensichtlich aussichtslos gewesen sei.
Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2022 hat der Kläger „erneut die Berufungsrücknahme zu den Bedingungen aus Senatshinweisschreiben vom 19.1.2021“ erklärt.
Mit Senatsschreiben vom 9. März 2022 hat das Gericht mitgeteilt, dass eine Berufungsrücknahme hier nicht eingegangen sei. Eine Berufungsrücknahme unter Bedingungen sei unstatthaft.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte in der Besetzung durch den Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden. Der Rechtsstreit weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf (§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Es war über die Berufung zu entscheiden.
Eine Berufungsrücknahme ist nicht erfolgt. Im Schriftsatz vom 25. Februar 2022 wird eine Rücknahme unter Bedingungen erklärt. Eine Rücknahmeerklärung kann jedoch als wesentliche Prozesserklärung nicht wirksam unter Bedingungen abgegeben werden (vgl. für Berufungseinlegung Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2021 –L 1 AS 935/21- mit Bezugnahme auf Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt SGG. 13. A. 2020, Vor § 60 Rdnr. 11 mit Bezugnahme u. a. auf Bundessozialgericht, Beschluss vom 10. März 2010 – B 14 AS 71/09 R –, juris-Rdnr. 4).
Im Schriftsatz vom 14. März 2022 wird eine Rücknahme nur als beabsichtigt bezeichnet.
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen.
Denn es fehlt dem Kläger an einer materiellen Beschwer, da er die Klage in der Sache selbst zurückgenommen hat. Eine Berufung nur wegen der Kostenentscheidung ist ausgeschlossen, § 144 Abs. 4 SGG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht im Ergebnis in der Sache. Die Verhängung von Kosten nach § 192 Abs. 1 SGG durch das SG, die nach § 192 Abs. 3 S. 1 SGG fort gilt, war nicht nach § 192 Abs. 3 S. 2 SGG zu korrigieren. Die Fortführung der Klage ungeachtet des Hinweises im Schreiben des SG vom 22. Februar 2018 war missbräuchlich. Ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Feststellung geschweige denn die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte war nicht in Ansätzen ersichtlich.