L 1 AS 846/18

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 201 AS 328/16
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 AS 846/18
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

 

Im Streit stehen noch höhere Leistungen für Bedarfe für Unterkunft und Heizung (KdU) für den Zeitraum Januar 2014 bis Januar 2015.

 

Die 1975 geborene Klägerin zu 1) bezog mit ihren Kindern, der am 13. Juni 2010 geborenen Klägerin zu 2) und dem 19. Dezember 1996 geborenen Kläger zu 3), (ergänzend) Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Seit Mai 2015 bezieht die Klägerin zu 1 ergänzend Leistungen der Grundsicherung im Altern und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die Kläger bewohnten seit Mitte Juli 2009 – zunächst gemeinsam mit dem Lebensgefährten der Klägerin zu 1 und Vater der Klägerin zu 2 sowie Sohn der Vermieter, nach der Trennung jedoch ohne diesen - eine Vier-Zimmerwohnung in der Markomannenstraße 33 in Berlin. Die Bruttowarmmiete betrug 766,00 €. Eine Kostensenkungsaufforderung durch den Beklagten erfolgte nicht. Der Mietvertrag wurde vermieterseitig zum 31. Dezember 2012 gekündigt.

 

Die Klägerin zu 1) leidet seit vielen Jahren unter generalisierten Angst- und Panikattacken. Behördengänge, Arztbesuche und Ausflüge mit den Kindern übernehmen für sie weithin ihre Eltern oder ihre Schwester.

 

Durch Urteil des Amtsgerichts Köpenick vom 12. Juni 2013 wurde die Klägerin zu 1) verurteilt, die oben genannte Wohnung zu räumen. Ihr wurde eine Räumungsfrist bis zum 31. Dezember 2013 gewährt. In der Urteilsbegründung heißt es hierzu u. a., dass zu berücksichtigen sei, dass die Lage auf dem Wohnungsmarkt zunehmend angespannter geworden sei und die (hiesige) Klägerin zu 1) auch für den weitest möglichen Erhalt des sozialen Umfelds ihrer Tochter sorgen können müsse. Auch seien bei ihr in der Vergangenheit immer wieder psychische Störungen aufgetreten, welche die Beschaffung von Ersatzwohnraum erschwerten.

 

Die Eltern der Klägerin zu 1) übernahmen die Wohnungssuche und fanden nach längerer Zeit der Suche die jetzt von den Klägern bewohnte Drei-Zimmerwohnung in der Rudower Straße 65. Für diese Wohnung war ab 1. Oktober 2013 eine Bruttowarmmiete in Höhe von 772,-- € monatlich fällig.

 

Am 16. September 2013 beantragte die Klägerin zu 1) beim Beklagten die Zusicherung zum Umzug in diese Wohnung. Sie wandte sich erneut am 23. September 2013 telefonisch und unter dem Betreff „ganz dringend“ am 24. September 2013 per E-Mail an den Beklagten und wies darauf hin, dass der Mietvertrag bis spätestens 26. September unterschrieben sein müsse.

 

Mit per einfachem Brief versendetem Bescheid vom 25. September 2013, dessen Erhalt die Kläger bestreiten, hielt der Beklagte den Umzug gemäß § 22 Abs. 4 SGB II zwar für erforderlich, lehnte aber die Anerkennung der Kosten ab, weil bei einer Miete von 772,00 € noch 1,23 € fiktiv pro Quadratmeter für die Gasheizung addiert werden müssten, sodass die Bruttowarmmiete 881,95 € betrage. Dieser Betrag sei auch unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 10% zur Bemessungsgrenze zu hoch.

 

Die Klägerin zu 1) unterzeichnete den Mietvertrag unter dem Datum 26. September 2013. Der Vertrag kam am 29. September 2013 zustande unter Vereinbarung einer Nettokaltmiete von 582,00 € sowie 90,00 € Betriebskostenvorauszahlung und 100,00 € Heizkostenvorauszahlung monatlich. Den am 9. Oktober 2013 erfolgten Einzug in die neue Wohnung teilte sie dem Beklagten am 15. November 2013 (Eingangsdatum) mit.

 

Mit Änderungsbescheid vom 23. November 2013 zum Bewilligungsbescheid vom 22. Juli 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. September 2013 bewilligte der Beklagte den Klägern weiterhin vorläufig Leistungen unter Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 766,00 €.

 

Am 6. Januar 2014 stellten die Kläger einen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab Februar 2014.

 

Mit Schreiben vom selben Tag informierte der Beklagte die Kläger, dass die neue Miete ab Oktober 2013 unangemessen sei und die Kläger ohne Zustimmung des Jobcenters umgezogen seien. Ab sofort würden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf die angemessene Höhe von 649,00 € abgesenkt. Dadurch sei es ab Oktober 2013 zu Überzahlungen gekommen. Ein gesonderter Bescheid mit den genauen Überzahlungsbeträgen folge.

 

Der Beklagte bewilligte den Klägern mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 10. Januar 2014 sodann Leistungen für die Zeit von Februar bis Juli 2014 unter Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 649,00 €.

 

Nach vorangegangenem Anhörungsschreiben hob der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 14. März 2014 die bisherigen Leistungsbescheide vom 22. Juli 2013, 25. September 2013 und 23. November 2013 teilweise auf und bewilligte Leistungen für Oktober 2013 bis Januar 2014 unter Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 649,00 € endgültig. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag verfügte er darüber hinaus die Erstattung überzahlter Leistungen für die Zeit von Oktober 2013 bis Januar 2014 in Höhe von insgesamt 899,13 €.

 

Mit Änderungsbescheiden vom 8. April 2014 und 25. Juli 2014 bewilligte der Beklagte den Klägern vorläufig Leistungen unter Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 660,00 €. Gleiches gilt für die Bewilligung von Leistungen für die Zeiträume August 2014 bis Januar 2015 sowie Februar 2015 bis Juli 2015 (Bewilligungsbescheide vom 25. Juli 2014 und 27. Januar 2015).

 

In der öffentlichen Sitzung des Sozialgerichts Berlin (Az. S 103 AS 16989/14) vom 26. Februar 2015 beantragte die Klägerin die Überprüfung der Bescheide vom 10. Januar 2014, 14. März 2014, 8. April 2014 und 25. Juli 2014 bezüglich des Zeitraums Oktober 2013 bis Januar 2015. Gleichzeitig erklärte sie, Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 27. Januar 2015 zu erheben.

 

Die Beklagte wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2015 zurück.

 

Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens trug die Klägerin zu 1) vor, die Wohnungssuche habe sich u.a. deshalb schwierig gestaltet, weil Vermieter sie bei der Besichtigung selbst hätten sehen wollen, aufgrund ihrer psychischen Verfassung jedoch nur ihre Eltern die Besichtigungen hätten durchführen können. Ihre Eltern hätten etwa im Februar 2013, im Juli 2013 und im August 23013 mehrere Wohnungen besichtigt, es seien jedoch immer andere Bewerber ausgewählt worden. Erst Mitte September 2013 sei es über Immobilienscout zum Kontakt mit der Verwalterin des Objektes in der Rudower Straße gekommen. Sie legte Ausdrucke ihres E-Mail Verkehres zu verschiedenen Wohnungsgeboten aus dem Zeitraum April bis August 2013 vor.

 

Mit Bescheiden vom 17. August 2015 lehnte der Beklagte jedoch eine Änderung des Bescheides vom 10. Januar 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 8. April 2014 in der Fassung des endgültigen Bescheides vom 25. Juli 2014 (Zeitraum Februar 2014 bis Juli 2014) ab, ebenso für den Zeitraum Oktober 2013 bis Januar 2014 sowie den Zeitraum August 2014 bis Januar 2015.

 

Die Widersprüche hiergegen wies der Beklagte mit drei Widerspruchsbescheiden vom 11. Dezember 2015 hinsichtlich der Zeiträume Oktober 2013 bis Januar 2014, Februar 2014 bis Juli 2014 und August 2014 bis Januar 2015 zurück.

 

Die Kläger haben gegen diese Bescheide am 8. Januar 2016 Klage beim Sozialgericht Berlin (SG) erhoben mit dem Begehren der Übernahme der vollständigen KdU für den Zeitraum Oktober 2013 bis Juli 2015. Zur Begründung haben sie ihr vorgerichtliches Vorbringen wiederholt. Es sei der Klägerin zu 1) und ihren Eltern erst nach einer über ein Jahr andauernden intensiven Wohnungssuche gelungen, die jetzige Wohnung anzumieten. Am 16. September 2013 habe sie den Beklagten über den beabsichtigten Umzug informiert und um eine entsprechende Genehmigung gebeten.

 

Mit Urteil vom 24. April 2018 hat das SG den Beklagten unter Aufhebung der Überprüfungsbescheide vom 17. August 2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. Dezember 2015 (W 4152/15, W 5394/15 und W 5395/15) sowie Abänderung der Bescheide vom 10. Januar 2014, 14. März 2014, 8. April 2014, 25. Juli 2014 und 25. Juli 2014 verurteilt, den Klägern für den Zeitraum Januar 2014 bis Januar 2015 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 1.400,00 € zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

 

Zur Begründung hat es ausgeführt, Gegenstand des Verfahrens seien nur noch die Bescheide vom 10. Januar 2014, 14. März 2014, 8. April 2014, 5. Juli 2014 und 25. Juli 2014 jeweils in der Fassung der Überprüfungsbescheide vom 17. August 2015, diese in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. Dezember 2015. Der Sache nach sei die Höhe der Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Januar 2015 im Streit. Insoweit hätten die Kläger ihr Begehren wirksam auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt. Ihre kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage sei überwiegend begründet. Der Beklagte sei verpflichtet, für die streitgegenständliche Zeit Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 766,00 € monatlich zu gewähren. Er habe die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung für die alte Wohnung zugrunde zu legen. Die Kläger hätten zwar ungeachtet der Frage, ob ihnen der Bescheid des Beklagten vom 25. September 2013 zugegangen sei, keinen Anspruch auf Übernahme der aktuellen KdU, da sie ohne Zusicherung umgezogen seien. Der Beklagte sei jedoch nicht berechtigt gewesen, die Leistungsgewährung auf das seiner Auffassung nach angemessene Maß, sondern nur auf das bisherige abzusenken. Der Auszug der Kläger aus ihrer bisherigen Wohnung sei angesichts des Räumungstitels erforderlich gewesen, allerdings nicht in eine unangemessene neue Unterkunft. In der Gesamtschau sei deshalb von einem nicht erforderlichen Umzug auszugehen. Insoweit lägen die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II vor. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sich durch den Umzug nicht angemessene, sondern bereits zuvor unangemessene Unterkunfts- und Heizkosten erhöht hätten. Allerdings sei der Beklagte nicht berechtigt, deswegen die Leistungsbewilligung unter das bisherige Maß auf das seiner Auffassung nach Angemessene abzusenken. Denn dies erfordere, dass den Hilfebedürftigen eine Kostensenkungsobliegenheit treffe. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II seien die Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang überstiegen, als Bedarf solange zu berücksichtigen, wie es dem Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten sei, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Subjektiv jedoch sei einem Hilfebedürftigen in diesem Sinne eine Kostensenkungsmaßnahme nur dann möglich, wenn er Kenntnis davon habe, dass ihn die Obliegenheit treffe, derartige Maßnahmen zu ergreifen. Hier habe der Beklagte keine entsprechende Kostensenkungsaufforderung vorgenommen. Die Kosten für die alte Unterkunft seien bis zuletzt ohne Beanstandung übernommen worden. Da der Zugang des Bescheides vom 25. September 2013 nicht nachgewiesen sei, hätten die Kläger davon ausgehen dürfen, dass zumindest die Kosten für die alte Unterkunft angemessen seien. Sie hätten demnach Anspruch auf Gewährung auf zusätzliche monatliche KdU in Höhe von 117,00 € für Januar und Februar 2014, sowie 106,00 € für März 2014 bis Januar 2015, insgesamt 1.400,00 €.

 

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten.

 

Zur Begründung führt er aus, entgegen der Auffassung des SG sei § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II hier nicht anwendbar, da weder die Miete der alten Wohnung noch die der jetzt streitgegenständlichen Unterkunft den Angemessenheitskriterien entsprächen. Die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II bezwecke nicht grundsätzlich eine Beschränkung auf die bisherigen Kosten der Unterkunft und Heizung in den Fällen eines Umzuges ohne Erforderlichkeit. Vielmehr solle diese Norm nur in den Fällen gelten, in denen ein ungerechtfertigter Umzug aus einer angemessenen Wohnung in eine immer noch angemessene, aber teurere Wohnung erfolge. Nach dem Willen des Gesetzgebers würden die Kosten der Unterkunft und Heizung in den Fällen auf die bisherigen angemessenen Unterkunftskosten begrenzt, in denen Hilfebedürftige unter Ausschöpfung der durch den kommunalen Träger festgelegten Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum in eine Wohnung mit höheren, gerade noch angemessenen Kosten zögen. Diese Begrenzung gelte nicht, wenn der Wohnungswechsel zur Eingliederung in Arbeit oder aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen erforderlich sei. Danach ermögliche § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II keine Beschränkung auf die bisherigen unangemessenen Kosten der Unterkunft, sondern nur eine Beschränkung auf bisher angemessene Kosten. Eine Gewährung von unangemessenen Kosten sehe die Norm nicht vor. Letzteres stünde auch im Widerspruch zu § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Diese Regelung eröffne die Möglichkeit, vorübergehend auch als unangemessen erachtete Aufwendungen für die Unterkunft zu übernehmen. Zur Anwendung komme die Norm grundsätzlich für die Hilfeempfänger, die bereits bei Leistungsbeginn in einer unangemessen teuren Unterkunft lebten oder in den Fällen, in denen während des Leistungsbezuges eine zunächst kostenangemessene Unterkunft ohne einen Umzug unangemessen teuer werde. Sie gelte daher nur für „Bestandswohnraum“, welcher bereits zu Beginn des Leistungsbezuges bewohnt worden sei, jedoch nicht, wenn während des laufenden Leistungsbezuges ein Umzug erfolge. In Umzugsfällen gelte ab Beginn des neu begründeten Mietverhältnisses die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt würden, soweit diese angemessen seien. Während bei bestehendem Wohnraum dem Leistungsempfänger keine sofortige Möglichkeit der Kostensenkung zur Verfügung stehe und daher ein gewisser zeitlich befristeter Bestandsschutz benötigt werde, sei es einem Leistungsempfänger im Falle der Neuanmietung von Beginn an möglich, eine angemessene Wohnung anzumieten. Dem entspreche auch die in § 22 Abs. 4 SGB II normierte Obliegenheit des Leistungsempfängers, vor Abschluss des Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einzuholen. Die Kläger hätten jedenfalls vor Unterzeichnung des Mietvertrages am 26. September 2013 nicht die Entscheidung des Beklagten über ihren Antrag vom 16. September 2013 abgewartet. Sie könnten sich deshalb nicht darauf berufen, den zeitnah erfolgten Bescheid vom 25. September 2013 nicht erhalten zu haben.

 

Der Beklagte beantragt,

 

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. April 2018 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

 

Die Kläger beantragen,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie halten das Urteil des SG Berlin für zutreffend und führen ergänzend aus, der Beklagte habe sich widersprüchlich verhalten, ähnlich wie der Grundsicherungsträger in dem vom BSG mit Urteil vom 7. Mai 2009 (- B 14 AS 14/08 R - juris Rdnr. 28) entschiedenen Fall. Deshalb liege hier auch ein Fall subjektiven Unvermögens vor, die Kosten abzusenken. Weil Wohnungslosigkeit gedroht habe, müsste im Übrigen eine Überschreitung der Richtwerte des Beklagten im Rahmen der Angemessenheitsprüfung um bis zum 20 Prozent erfolgen.

 

Auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze und Unterlagen wird ergänzend Bezug genommen. Der Verwaltungsvorgang des Beklagten (Behelfsakte) lag zur mündlichen Verhandlung vor und war Gegenstand der Erörterungen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die Überprüfungsbescheide des Beklagten vom 17. August 2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. Dezember 2015 sind rechtswidrig. Der Beklagte war verpflichtet, die Bescheide vom 10. Januar 2014, 14. März 2014, 8. April 2014 und 25. Juli 2014 abzuändern und den Klägern zusätzliche Kosten der Unterkunft in Höhe von zumindest monatlich 117,00 € für Januar 2014 und Februar 2014 sowie für die Monate März 2014 bis Januar 2015 jeweils 106,00 € zu gewähren.

 

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der hier maßgeblichen, ab 1. April 2011 bis 31. Juni 2016 geltenden Fassung) werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch höchstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II).

 

Danach ist § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Denn erforderlich ist ein Umzug bereits dann, wenn notwendigerweise die bisherige Wohnung verlassen werden muss (BSG, Urt. v. 24. November 2011 – B 14 AS 107/10 R – juris Rdnr. 14). Bei einem drohendem Verlust der Wohnung, etwa wegen eines rechtskräftigen Räumungsurteils wie im vorliegenden Fall, ist ein Umzug deshalb erforderlich (vgl. auch Karen Krauß in: Hauck/Noftz SGB, 01/21, § 22 SGB II Rdnr. 275).

 

Entgegen der Auffassung des Beklagten waren im hier zu entscheidenden konkreten Einzelfall und im konkret streitgegenständlichen Zeitraum die KdU nicht deshalb zu kürzen, weil die Klägerin zu 1) den Mietvertrag für die neue Wohnung entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II abgeschlossen hat, ohne dass eine Zusicherung des Beklagten als örtlich zuständigen kommunalen Trägers vorgelegen hatte.

 

Der Beklagte kann sich jedenfalls in diesem konkreten Fall nicht auf einen Grundsatz berufen, wonach es im Falle einer Obliegenheitsverletzung keinen befristeten Bestandsschutz nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II gibt (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. Januar 2017 – L 11 B 479/06 AS PKH - juris; Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 22, Rdnr. 221).

 

Denn die Kläger haben ihre Obliegenheit nach § 22 Abs. 4 SGB II gerade nicht verletzt. Sie haben nicht (auf eigenes Risiko) auf die Einholung einer Zusage für den Umzug verzichtet. Sie haben vielmehr bereits am 16. September 2013 eine Zusicherung beantragt und sogar noch am 23. September 2013 telefonisch und am Folgetag per E-Mail auf die Dringlichkeit hingewiesen. Der Ablehnungsbescheid vom 25. September 2013, der ihnen nach § 37 Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB Bescheid) selbst bei Aufgabe zur Post am selben Tag erst am 28. September 2013 (Samstag) als bekanntgegeben gälte, hat die Kläger nach ihren Angaben nicht erreicht. Der Beklagte kann weder die zeitnahe Absendung des Bescheides belegen, geschweige denn einen Zugang. Für die Behauptung der Kläger, sie hätten den Bescheid nicht erhalten, spricht ergänzend auch, dass die Klägerin zu 1) und Verwandte von ihr den Beklagten noch unter dem 27. September 2013 zur raschen Übernahme der Mietkaution aufforderten.

 

Den Klägern war am 26. September 2013 ein weiteres Abwarten auf die noch ausstehende Entscheidung der Behörde nicht zumutbar. Es war sinnvoll und geboten, die Chance zu ergreifen, und den Mietvertrag auch ohne Zusage des Beklagten abzuschließen. Die Prognose, in der noch verbleibenden Zeitspanne eine andere geeignete Wohnung zu finden und noch rechtzeitig vor Jahresende umziehen zu können war, war zu schlecht. Die Klägerin zu 1) hatte sich nach ihrem unbestrittenen Vortrag auch bereits vor Erlass des Räumungsurteils um neuen Wohnraum bemüht. Die Familie befand sich seit über einem Jahr auf Wohnungssuche, welche durch die psychische Erkrankung der Klägerin zu 1) erschwert war. Dass der Beklagte die Zusicherung würde verweigern müssen, musste sich den Klägern angesichts der geringen Differenz zwischen den bisher immer als angemessen übernommenen Kosten der alten Wohnung und denen der neuen nicht aufdrängen.

 

Eine vorherige Zusicherung ist im Übrigen nicht erforderlich, wenn eine fristgerecht mögliche Entscheidung vom Verwaltungsträger treuwidrig verzögert worden ist (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 – B 14 AS 7/ 09 R – juris Rdnr. 13 mit Bezugnahme auf Berlit, a. a. O. § 22 Rdnr. 106 mit weiteren Nachweisen; Bayerisches LSG, Urteil vom 24. September 2014 – L 8 SO 95/14 – juris Rdnr. 22). Die Kläger haben hier bereits am 16. September 2013 und damit unmittelbar nach Kontaktaufnahme mit der Verwalterin des potentiellen Vermieters beim zuständigen Beklagten die Zusicherung beantragt gehabt. Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die Bearbeitung nicht in innerhalb einer Woche zu einem Abschluss hätten führen können. In sich widersprüchlich und damit treuwidrig hat der Beklagte zudem selbst nach Erhalt der Umzugsmitteilung noch KdU in bisheriger Höhe bewilligt (Änderungsbescheid vom 23. November 2013).

 

Die Übernahme der KdU richtete sich danach (nur) an § 22 Abs. 1 SGB II aus. Hiernach werden die Bedarfe in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen, soweit diese angemessen sind. Bei dem Begriff der „Angemessenheit“ handelt es sich um einen ausfüllungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff. Angemessen sind hier in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift die tatsächlichen Bedarfe, obgleich eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II nicht vorlag.

 

Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf so lange zu berücksichtigen, wie es dem Leistungsberechtigten nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate.

 

Die Bestimmung der konkret angemessenen Kosten und das sogenannte Kostensenkungsverfahren stehen dabei im unmittelbaren Zusammenhang. Erst ein Kostensenkungsverfahren konkretisiert die Mietobergrenze des Leistungsberechtigten im Einzelfall und macht ihm die daraus folgenden Obliegenheiten deutlich (Karen Krauß in: Hauck/Noftz SGB II, § 22 Rdnr.). Nur wenn der Träger ein Kostensenkungsverfahren überhaupt einleitet, kann es in der Folge zur Absenkung auf die abstrakt angemessenen Kosten kommen. Für eine entsprechende Aufklärung trägt der Träger die Beweislast. Auch wenn § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht ausdrücklich ein Erfordernis einer Kostensenkungsaufforderung normiert, setzt eine Absenkung der Leistungen für Unterkunft auf die angemessene Höhe (immer) ein Kostensenkungsverfahren voraus (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B14/7 B AS 70/06 R). Der Leistungsberechtigte muss von seiner Obliegenheit, die Kosten auf ein angemessenes Niveau zu senken, zurechenbar Kenntnis haben (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 19/09, BSGE 105, 188; Urteil vom 1. Juli 2010 – B 4 AS 78/09 R, BSG 106, 155 Rdnr. 14f).

 

Dem Wortlaut der §§ 22 Abs. 1 und 4 SGB II lässt sich nicht entnehmen, dass im Falle eines Umzuges ohne eingeholte Zusicherung in jedem Falle statt der tatsächlichen nur die aus Sicht der Behörde angemessenen KdU angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind. Das Zusicherungsverfahren mit der Obliegenheit zur Einholung einer Zusicherung vor einem Umzug dient einerseits alleine der Aufklärung und Warnung. Vor Vertragsabschluss und Umzug soll dem Leistungsberechtigten Klarheit über die Angemessenheit der Aufwendungen der neuen Unterkunft verschafft werden. Er soll gewarnt werden, um Streitigkeiten über die Angemessenheit vorzubeugen (BSG, Urteil vom 30. August 2010 – B 4 AS 10/10 R – juris Rdnr. 21; Berlit in Münder/Geiger LPG-SGB II 7. Auflage 2021 § 22 Rdnr.183). § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II setzt andererseits nach dem Wortlaut nach nicht zwingend voraus, dass der Leistungsempfänger von Leistungsbeginn an in einer unangemessen teuren Wohnung wohnt oder sich die Kosten im Bestandswohnraum erhöhen.

 

Jedenfalls in Fällen wie hier, in denen dem Leistungsberechtigten eine Verletzung der Obliegenheit nach § 22 Abs. 4 SGB II nicht vorgeworfen werden, gebietet die Verfassung selbst die Übernahme der tatsächlichen Kosten, soweit eine Aufforderung zur Kostensenkung nicht erfolgt ist. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II mit seinem unbestimmten Rechtsbegriff der angemessenen Kosten bedarf nämlich zwingend eines Verfahrens zur Konkretisierung. Dieses Verfahren ist nicht nur für den gesetzlichen Regelfall des Kostenabsenkungsverfahrens ohne Wohnungswechsel erforderlich, sondern auch in einem Einzelfall wie hier.

 

Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz gewährleistet das gesamte Existenzminimum einer Person durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie. Dazu gehört das physische Existenzminimum, zu dessen Sicherung die Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu decken sind. Das Grundgesetz selbst gibt insoweit keinen exakt bezifferten Anspruch auf Sozialleistungen vor. Die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss aber durch ein Gesetz gesichert sein, das einen konkreten Leistungsanspruch vorsieht. Der parlamentarische Gesetzgeber muss den Leistungsanspruch in Tatbestand und Rechtsfolge konkretisieren (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 617/14 - Rdnr. 14).

 

Die Begrenzung der Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung durch das Tatbestandsmerkmal der Angemessenheit in § 22 Abs. 1 SGB II lässt sich durch Auslegung noch hinreichend konkretisieren (BVerfG, a. a. O. Rdnr. 16), unter anderem, indem dem Ziel der Konkretisierungspflicht, dass Normadressaten sich auf Entscheidungen der Verwaltung einstellen können, verfahrensrechtlich dadurch Rechnung getragen worden ist, dass die Reduzierung der Leistung auf die angemessenen Kosten der Unterkunft eine vorherige Aufforderung voraussetzt, sich binnen einer angemessenen Frist eine neue Unterkunft zu suchen (BVerfG, a. a. O. Rdnr. 18). Auch Leistungsempfänger wie die Kläger auf der Suche nach einer neuen Wohnung müssen sich als Normadressaten in diesem Sinne auf Entscheidungen der Verwaltung einstellen können.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Sache.

 

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.

 

Rechtskraft
Aus
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