Die Berücksichtigung eines Heiz-/Nebenkostenguthabens richtet sich auch bei endgültiger Festsetzung nach vorläufiger Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 41a SGB II (in der bis zum 31. März 2021 geltenden Fassung) nach § 22 Abs. 3 SGB II.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 25. Februar 2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen einer endgültigen Festsetzung und Erstattungsforderung für den Zeitraum November 2018 bis April 2019 um die Frage, nach welchen Regeln des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) der Zufluss eines Betriebs- und Heizkostenguthabens vom November 2018 zu berücksichtigen ist.
Die im Jahr 1961 geborene Klägerin steht im laufenden Bezug von (aufstockenden) Leistungen nach dem SGB II.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2018 bewilligte der Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von 1. November 2018 bis 30. April 2019 in Höhe von monatlich 642,32 Euro. Er erkannte dabei neben dem Regelbedarf einer Alleinstehenden die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten von insgesamt 462,12 Euro (Grundmiete 296,12 Euro, Heizkosten 68 Euro und Betriebskosten 98 Euro, davon 25 Euro Wasserkosten) an und berücksichtigte aus der von der Klägerin bei der Firma H. Gebäudereinigung ausgeübten Beschäftigung als Raumpflegerin ein voraussichtliches Erwerbseinkommen in Höhe von 409,44 Euro brutto bzw. 397,69 Euro netto, welches nach Abzug eines Freibetrages von 161,89 Euro in Höhe von 235,80 Euro bedarfsmindernd angerechnet wurde.
Am 14. November 2018 reichte die Klägerin die Abrechnungen der Vermieterin „I. Wohnbau GmbH“ vom 7. November 2018 über die Betriebskosten für das Kalenderjahr 2017 sowie der Heiz- und Kaltwasserkosten für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 ein. Diesen Abrechnungen sind Guthaben der Klägerin bei den Betriebskosten in Höhe von 123,38 Euro (bei Vorauszahlungen von 876 Euro und einem Verbrauch von 752,62 Euro), bei den Heizkosten in Höhe von 279,90 Euro (bei Vorauszahlungen von 816 Euro und einem Verbrauch von 536,10 Euro) und bei den Kaltwasserkosten von 131,72 Euro (bei Vorauszahlungen von 300 Euro und einem Verbrauch von 168,28 Euro) zu entnehmen. Das Gesamtguthaben von 535 Euro ging am 21. November 2018 auf dem Konto der Klägerin ein. Für die Vorauszahlungen waren in den Abrechnungszeiträumen jeweils vollständig Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten erbracht worden.
Nachdem der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 24. November 2018 die vorläufigen Leistungen für Januar 2019 bis April 2019 an die Regelbedarfserhöhung angepasst hatte, änderte er aufgrund einer zwischen der Klägerin und der Arbeitgeberin zum Januar 2019 vereinbarten Erhöhung der Arbeitszeit mit Bescheid vom 24. Januar 2019 die vorläufige Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis 30. April 2019 erneut ab und bewilligte der Klägerin nunmehr unter Berücksichtigung eines voraussichtlichen monatlichen Einkommens von 600 Euro brutto bzw. 500 Euro netto monatliche Leistungen in Höhe von 586,12 Euro.
Die Klägerin legte jeweils nach Erhalt ihre Lohnabrechnungen für Oktober 2018 bis März 2019 vor. Sie erzielte folgende Verdienste, wobei der Lohn jeweils im Folgemonat zugeflossen war: 516,05 Euro brutto bzw. 500,76 Euro netto für Oktober 2018, 470 Euro brutto bzw. 455,27 Euro netto für November 2018, 539,08 Euro brutto bzw. 523,51 Euro netto für Dezember 2018, 522,72 Euro brutto bzw. 459,47 Euro netto für Januar 2019, 459,36 Euro brutto bzw. 416,69 Euro netto für Februar 2019 und 831,60 Euro brutto bzw. 678,65 Euro netto für März 2019. Bei einem Gesamteinkommen von 3.338,81 Euro brutto bzw. 3.034,35 Euro netto errechnete der Beklagte hieraus ein Durchschnittseinkommen von 556,47 Euro brutto bzw. von 505,73 Euro netto.
Mit Bescheid vom 18. April 2019 setzte der Beklagte die Leistungen für die Klägerin für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis 30. April 2019 unter Zugrundelegung dieses monatlichen Durchschnittseinkommens endgültig in Höhe von 563,68 Euro für November 2018, in Höhe von 101,56 Euro für Dezember 2018, in Höhe von 498,80 Euro für Januar 2019 und in Höhe von monatlich 571,68 Euro für Februar 2019 bis April 2019 fest. Dabei rechnete er das Betriebs- und Heizkostenguthaben in Höhe von insgesamt 535 Euro auf den Unterkunfts- und Heizbedarf der Klägerin dergestalt an, dass im Dezember 2018 der entsprechende Bedarf vollständig entfiel und im Januar 2019 die Grundmiete nur in Höhe von 223,24 Euro anerkannt wurde. Mit weiterem Bescheid über die Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruchs vom 18. April 2019 forderte der Beklagte von der Klägerin für den Zeitraum von November 2018 bis April 2019 - monatlich aufgeschlüsselt - Leistungen in Höhe von 814,24 Euro erstattet.
Dem von der Klägerin gegen den Bescheid über die endgültige Leistungsfestsetzung vom 18. April 2019 am 30. April 2019 erhobenen Widerspruch schloss sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 14. Mai 2018 unter Erweiterung des Widerspruchs auf den Erstattungsbescheid vom 18. April 2018 an, ohne die Widersprüche zu begründen.
Der Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2019 (Az.: J. und K.) unter Verweis auf die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 18. April 2019 sowie unter Darstellung der Berechnung des Durchschnittseinkommens und der Ansprüche der Klägerin auf SGB II-Leistungen als unbegründet zurück.
Am 26. Juli 2019 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) Braunschweig Klage erhoben. Diese hat sie unter Hinweis auf das Urteil des SG Hannover vom 11. Juni 2020 (Az.: S 43 AS 3130/19) damit begründet, dass auch das Betriebs- und Heizkostenguthaben im Rahmen der Einkommensdurchschnittsbildung auf sechs Monate zu verteilen sei. Einen ausdrücklichen Klageantrag in der Sache hat die Klägerin erstinstanzlich nicht gestellt.
Das SG hat die Klage nach Vorliegen des entsprechenden Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden und mit Urteil vom 25. Februar 2021 abgewiesen. Als streitgegenständlich hat das SG die Bescheide vom 18. April 2019 (Endgültige Leistungsfestsetzung und Erstattung) in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2019 angesehen. Diese Bescheide seien rechtmäßig, so dass der Beklagte von der Klägerin zu Recht den Betrag von 814,24 Euro erstattet verlange. Der Beklagte habe zunächst die Bedarfe der Klägerin in zutreffender Weise ermittelt und sodann das ihr zugeflossene Einkommen unter Berücksichtigung der ihr zustehenden Freibeträge korrekt unter Anwendung von § 41a SGB II angerechnet. Das der Klägerin im November 2018 gutgeschriebene Betriebs- und Heizkostenguthaben habe er zutreffend nach § 22 Abs. 3 SGB II berücksichtigt und folglich auf die Bedarfe von Unterkunft und Heizung im Dezember 2018 und in geringem Umfang im Januar 2019 angerechnet. Das SG hat sich ausführlich mit dem Verhältnis von § 22 Abs. 3 SGB II zu § 41a SGB II (in seiner bis zum 31. März 2021 geltenden Fassung, vgl. § 41a Abs. 4 SGB II in der seit 1. April 2021 geltenden Fassung vom 10. März 2021 [Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. März 2021 – Sozialschutz-Paket III-, BGBl. I S. 335]) auseinandergesetzt. Hierzu hat es die Auffassung vertreten, dass es sich bei § 22 Abs. 3 SGB II um eine abschließende Sonderregelung zur Anrechnung unterkunftsbezogener Guthaben handele. Das Bundessozialgericht (BSG) habe bereits mehrfach ausgeführt, dass § 22 Abs. 3 SGB II den allgemeinen Anrechnungsregeln der §§ 11 ff. SGB II vorginge. Hintergrund sei, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung – anders als die vom Bund finanzierte Regelleistung - von den kommunalen Trägern aufgebracht werden. Käme es bezogen auf diese Kosten zu Rückzahlungen, sollten die Erbringer dieser Leistungen entlastet werden (so zuletzt BSG vom 24. Juni 2020, - B 4 AS 8/20 R). Nichts anderes könne für das Verhältnis von § 22 Abs. 3 SGB II zu § 41a Abs. 4 S. 1 SGB II gelten. § 22 Abs. 3 SGB II sei hier lex specialis; ausschlaggebend sei bei der Beantwortung dieser Frage der Regelungsgegenstand. Während § 41a Abs. 4 S. 1 SGB II ganz allgemein die Anrechnung von Einkommen im Wege der Durchschnittsbildung bei vorangegangener vorläufiger Leistungsbewilligung vorschreibe, betreffe § 22 Abs. 3 SGB II ausschließlich eine spezielle Einkommensart, nämlich Einkommen durch Rückzahlungen und Guthaben aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen. Soweit das SG Hannover in seinem Urteil vom 11. Juni 2020 – S 43 AS 3130/19 – unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BSG vom 11. Juli 2019 – B 14 AS 44/18 R – eine andere Auffassung vertreten habe, könne dem nicht gefolgt werden. Diese Entscheidung enthalte lediglich eine Aussage dazu, dass § 41a Abs. 4 SGB II eine spezialgesetzliche Ausnahme zu dem u.a. in § 11 Abs. 2 und 3 SGB II normierten Monatsprinzip regele. Dass der Gesetzgeber den Vorrang von § 22 Abs. 3 SGB II nicht ausdrücklich formuliert habe, spreche ebenfalls nicht für einen Anwendungsvorrang von § 41a Abs. 4 SGB II. Denn umgekehrt habe der Gesetzgeber auch keinen Vorrang von § 41a Abs. 4 S. 1 SGB II aufgenommen. Dies gelte umso mehr, als die Einführung von § 41a Abs. 4 S. 1 SGB II zum 1. August 2016 ausweislich der Gesetzesbegründung der Verwaltungsvereinfachung bei monatlich schwankendem Einkommen dienen sollte. Es sei nicht ansatzweise ersichtlich, dass nur wegen der ursprünglichen Vorläufigkeit der Leistungen mit der Neuregelung ein im Vergleich zur bisherigen Anrechnung von Einkommen eigenständiges System der Einkommensanrechnung habe eingeführt werden sollen.
Mit Blick auf die Frage des Vorrangs von § 22 Abs. 3 SGB II vor § 41a Abs. 1 S. 1 SGB II hat das SG die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugelassen.
Gegen das der Klägerin am 26. April 2021 zugestellte Urteil richtet sich die am 26. Mai 2021 beim Landessozialgericht (LSG) eingegangene Berufung. Diese begründet sie damit, dass es um den Zeitraum November 2018 bis April 2019 gehe. Es sei fraglich, wie ein der Klägerin im November 2018 zugeflossenes Betriebs- und Heizkostenguthaben bei der endgültigen Festsetzung zu verteilen sei. Die Klägerin hat auch im Berufungsverfahren keinen ausdrücklichen Antrag gestellt.
Sie beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 25. Februar 2021 sowie die zwei Bescheide des Beklagten vom 18. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2019 aufzuheben,
den Beklagten zu verpflichten, das Einkommen aus der Betriebs- und Heizkostengutschrift vom November 2018 im Rahmen der endgültigen Festsetzung für den Zeitraum November 2018 bis April 2019 bei der Bildung eines Durchschnittseinkommens nach § 41a Abs. 4 S. 1 SGB II zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil und die darin überprüfte Entscheidung für zutreffend. Die Berufungsbegründung enthalte keine Ausführungen, die nicht schon im Urteil berücksichtigt worden seien.
Mit Schriftsätzen vom 20. April und 22. April 2022 haben die Beteiligten einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen zwei Bände Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nach-dem die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben.
Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das LSG ist an die Zulassung im Urteil der ersten Instanz gebunden, § 144 Abs. 3 SGG.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage, bezogen auf den Festsetzungsbescheid vom 18. April 2019 als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage und bezogen auf den Erstattungsbescheid vom 18. April 2019 als reine Anfechtungsklage, zu Recht in vollem Umfang abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen im Bewilligungszeitraum bzw. auf eine Reduzierung der Erstattungsforderung. Der Beklagte hat die Bedarfe der Klägerin zutreffend bestimmt und das dem gegenüberzustellende Einkommen im Rahmen der endgültigen Festsetzung fehlerfrei ermittelt.
Das SG hat sich umfassend und nachvollziehbar mit der Gesetzeslage und der einschlägigen Rechtsprechung auseinandergesetzt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG sowie in Übereinstimmung mit der Entscheidung des 13. Senates des erkennenden Gerichtes vom 6. April 2021 – L 13 AS 93/20 - hält es der Senat ebenfalls für überzeugend, dass Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, stets nach § 22 Abs. 3 SGB II berücksichtigt werden müssen. Entscheidender Ausgangspunkt ist hierbei, dass die beiden Hauptbestandteile der Leistungen nach dem SGB II - die Regelleistung sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung – bildlich gesprochen aus unterschiedlichen Töpfen bezahlt werden. Während der Bund die Aufwendungen für die monatliche Regelleistung trägt, bestreiten die kommunalen Leistungsträger die Kosten für Unterkunft und Heizung (vgl. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 sowie § 6b Abs. 2 S. 1 SGB II). Es erscheint nur folgerichtig, dass Gutschriften aus dem Bereich der Unterkunft und Heizung wieder dem Topf zugeordnet werden, aus dem sie ursprünglich (vor-)finanziert wurden, und es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber an dieser Zuordnung mit der Einführung des § 41a SGB II etwas hätte ändern wollen. Mit einer anderen Zuordnung derartiger Gutschriften würde dagegen die mit § 22 Abs. 3 SGB II beabsichtigte Entlastung der kommunalen Träger (vgl. Luik in: Eicher u.a., SGB II, 5. Auflage 2021, § 22 Rn 217) unterlaufen.
Der Senat nimmt im Übrigen auf die überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Gericht seine Entscheidung auch in Kenntnis der mittlerweile beim BSG anhängigen Revision – B 7/14 AS 65/21 R, vorgehend SG Lübeck vom 28. April 2021 - S 42 AS 372/18 - trifft. Soweit das SG Lübeck den Anwendungsvorrang von § 41a Abs. 4 SGB II mit der angestrebten Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens begründet, kann dem entgegengehalten werden, dass die Pflicht zur Bildung eines Durchschnittseinkommens durch das Gesetz vom 10. März 2021 (a.a.O.) wieder gestrichen wurde. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu:
„Ohne eine Änderung des Absatzes 4 müssten die Jobcenter für Bewilligungszeiträume, die ab 1. April 2021 beginnen, wieder zu einer sehr aufwendigen Entscheidungspraxis, u. a. zur Berücksichtigung eines Durchschnittseinkommens zurückkehren.“
Anders ausgedrückt diente die Bildung eines Durchschnittseinkommens in der Verwaltungspraxis schon in der sicher die Mehrzahl der Anwendungsfälle bildenden Konstellation schwankenden Erwerbseinkommens ganz offenbar nicht der Verwaltungsvereinfachung. Mit der zusätzlichen Berücksichtigung von Heiz- und Betriebskostenguthaben bei der Bildung eines Durchschnittseinkommens wäre dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung erst recht nicht gedient. Davon abgesehen lässt das SG Lübeck außer Acht, dass die von ihm in Bezug genommene Entscheidung des BSG vom 11. Juli 2019 (B 14 AS 44/18 R), die Anrechnung von Einkommen aus Kindergeld zum Gegenstand hatte, für das eine dem § 22 Abs 3 SGB II entsprechende Spezialregelung nicht existiert.
Die Kostenentscheidung folgt aus der Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, da die Regelung, deren Anwendungsvorrang hier behauptet wurde, aufgrund des o.g. Gesetzes schon seit dem 1. April 2021 nicht mehr in Kraft ist.