L 8 SO 89/19

Land
Niedersachsen-Bremen
Sozialgericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Sachgebiet
Sozialhilfe
1. Instanz
SG Osnabrück (NSB)
Aktenzeichen
S 5 SO 8/18
Datum
2. Instanz
LSG Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 8 SO 89/19
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Der Übergang eines Anspruchs auf Leistungen für Einrichtungen nach § 19 Abs 6 SGB XII setzt voraus, dass der Heimbewohner bis zu seinem Tod dem Einrichtungsträger (für die streitgegenständliche Zeit) noch Heimkosten schuldet.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 26. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

 

Im Streit ist Hilfe zur Pflege für einen verstorbenen Heimbewohner i.H.v. 1.334,20 €.

Die Klägerin betreibt ein Pflegeheim, in dem Herr H. I. (Heimbewohner), geboren am 20.2.1940, ab März 2016 zu monatlichen Kosten von ca. 3.800,00 € aufgenommen wurde. Der Heimbewohner verfügte über eine Altersrente von monatlich etwa 1.150,00 € und bezog Pflegeleistungen nach dem Pflegegrad 5 in monatlicher Höhe von 2.005,00 €. Seine Ehefrau lebte (noch) in dem 2007 auf den gemeinsamen Sohn übertragenen, im Kreisgebiet des Beklagten gelegenen Eigenheim und verfügte über eine Altersrente von etwa 170,00 € je Monat. Nachdem die Eheleute im Juni 2017 mit einem Bestattungsinstitut (jeweils) einen Bestattungsvorsorgevertrag geschlossen und zu diesem Zweck 19.400,00 € der Deutschen Bestattungsvorsorge Treuhand AG überwiesen hatten, beantragte der Heimbewohner bei dem Beklagten für die Zeit ab dem 28.8.2017 Hilfe zur stationären Pflege. Bis dahin waren bereits rückständige Heimkosten von etwa 1.800,00 € (für Juli und August 2017) aufgelaufen. Den Antrag lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, die Eheleute würden über vorrangig einzusetzendes Vermögen verfügen, das den gemeinsamen Freibetrag von 10.000,00 € übersteige; neben Sparguthaben von etwa 6.800,00 € sei auch das Bestattungsvorsorgevermögen zu berücksichtigen, weil allenfalls eine angemessene Bestattungsvorsorge von bis zu 3.500,00 € je Person vor der Verwertung geschützt sei (Bescheid des Beklagten vom 23.10.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2017, bekannt gegeben am 21.12.2017).

Der Heimbewohner hat gegen diese Entscheidung am 22.1.2018 (Montag) beim Sozialgericht (SG) Osnabrück Klage erhoben und der Klägerin - nach einer Verringerung des Bestattungsvorsorgevermögens um 12.375,73 € auf 7.000,00 € - im April 2018 9.066,00 € sowie im Mai 2018 3.629,08 € zur Begleichung ungedeckter Heimkosten (für Juli 2017 bis Mai 2018 in Höhe von etwa 16.000,00 €) überwiesen; in der Folgezeit ist der Heimbewohner (bzw. seine Ehefrau) den Forderungen der Klägerin bis Ende 2018 insoweit nachgekommen, dass letztlich noch Heimkosten i.H.v. 1.334,20 € offen sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung der Klägerin über die in Rechnung gestellten und geleisteten Beträge verwiesen (Bl. 130 f. GA). Auf einen erneuten Leistungsantrag hat der Beklagte Hilfe zur stationären Pflege für die Zeit (ab Antragstellung) vom 29.5. bis 31.8.2018 in monatlicher Höhe von über 1.000,00 € bewilligt (Bescheid vom 13.8.2018 sowie für die Folgezeit durch weiteren Bescheid). Das SG hat die Klage - ohne Kenntnis von dem Ableben des Heimbewohners am 4.11.2018 - unter Bezugnahme auf frühere Rechtsprechung des Senats (insb. Urteil vom 24.4.2018 - L 8 SO 269/10 -) u.a. mit der Begründung abgewiesen, das erst nach der Aufnahme in die Pflegeeinrichtung und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Beantragung von Sozialhilfeleistungen angelegte Bestattungsvorsorgevermögen von 19.400,00 € sei vorrangig zur Deckung der Heimkosten einzusetzen gewesen. Mit diesem Einsatz sei für den Heimbewohner insbesondere keine Härte i.S. des § 90 Abs. 3 SGB XII einhergegangen, weil der Bestattungsvorsorgevertrag in erster Linie der Sicherung des Vermögens und der Entlastung der zur Tragung von Bestattungskosten verpflichteten Angehörigen gedient habe (Urteil vom 26.2.2019, dem Prozessbevollmächtigten des Verstorbenen zugestellt am 6.3.2019).

Hiergegen richtet sich die noch im Namen des verstorbenen Heimbewohners am 8.4.2019 (Montag) eingelegte und von der Klägerin durch den gleichen Prozessbevollmächtigten fortgeführte Berufung (Schriftsatz vom 24.5.2019). Sie macht geltend, die Verwertung des Bestattungsvorsorgevermögens habe für den Heimbewohner eine Härte bedeutet und es hätte unabhängig von der tatsächlichen Verringerung des treuhänderisch hinterlegten Vermögens im April 2018 Hilfe zur Pflege bereits ab der ersten Antragstellung für die Zeit ab dem 28.8.2017 bewilligt werden müssen. Der Heimbewohner habe seine dereinstige Bestattung nach seinen Vorstellungen sicherstellen wollen, jedenfalls habe er es nicht beabsichtigt, durch den Abschluss des Bestattungsvorsorgevertrags Sozialhilfe zu erlangen. Seine Bestattungsvorsorge sei nach sozialhilferechtlichen Maßstäben angemessen (gewesen), weil sie sich an den örtlichen Gepflogenheiten einer durchschnittlichen bürgerlichen Bestattung orientiert habe. Auch mit Rücksicht auf die bis Ende 2018 erfolgten Zahlungen des Heimbewohners bzw. seiner Ehefrau würden die letztlich noch rückständigen Heimkosten auf den von der Ablehnung von Sozialhilfe betroffenen Zeitraum (vom 28.8.2017 bis zum 28.5.2018) entfallen, weil die später bewilligten Leistungen (u.a. Bescheid vom 13.8.2018) zweckentsprechend der Tilgung von Kosten für die von der Bewilligung betroffenen Zeiträume (ab dem 29.5.2018) gedient hätten. Alternativ habe der Beklagte für die Zeit der bewilligten stationären Hilfe zur Pflege (ab dem 29.5.2018) insgesamt zu wenig Leistungen gewährt, die die Klägerin als Rechtsnachfolgerin und nach Sinn und Zweck des § 19 Abs. 6 SGB XII beanspruchen könne.

 

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

das Urteil des SG Osnabrück vom 26.2.2019 und den Bescheid des Beklagten vom 23.10.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin 1.334,20 € zu zahlen.

 

Der Beklagte beantragt,

          die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend und macht zusätzlich geltend, die für den streitgegenständlichen Zeitraum (vom 28.8.2017 bis zum 28.5.2018) der Klägerin geschuldeten Heimkosten seien durch den Heimbewohner bzw. seine Ehefrau beglichen worden. Einer Einbeziehung der Bewilligungsentscheidung für die Zeit ab dem 29.5.2018 (u.a. Bescheid vom 13.8.2018) im Wege der Klageänderung hat der Beklagte ausdrücklich nicht zugestimmt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil nach § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt (Schriftsätze vom 19. und 28.10.2021).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Diese Akten haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs. 2 SGG).

Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ohne Zulassung statthaft (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Klägerin macht gegen den Beklagten als Rechtnachfolgerin des verstorbenen Heimbewohners einen nach § 19 Abs. 6 SGB XII übergegangenen Sozialhilfeanspruch i.H.v. 1.334,20 € geltend. Der Umstand, dass die Klägerin bei einem Klageerfolg insoweit nur die Leistungsentgelte nach den einschlägigen Vergütungsvereinbarungen nach § 75 SGB XII bzw. § 85 SGB XI beanspruchen könnte und die sachgerecht zu beziffernde Klageforderung deswegen von vorneherein deutlich geringer ausfallen dürfte, berührt die Statthaftigkeit der Berufung nicht. Nach den Umständen des Einzelfalls liegt kein Ausnahmefall einer willkürlichen Antragstellung vor, um eine Berufungsfähigkeit der Sache zu erreichen (vgl. dazu Senatsurteil vom 25.9.2008 - L 8 SO 155/06 - juris Rn. 19; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 144 Rn. 14a m.w.N.).

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG; zur statthaften Klageart bei einer geltend gemachten Sonderrechtsnachfolge nach § 19 Abs. 6 SGB XII vgl. BSG, Urteil vom 8.3.2017 - B 8 SO 20/15 R - juris Rn. 13; BSG, Urteil vom 6.12.2018 - B 8 SO 2/17 R - juris Rn. 10; BSG, Urteil vom 5.7.2018 - B 8 SO 30/16 R - juris Rn. 11) ist der Bescheid des Beklagten vom 23.10.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2017 (§ 95 SGG), durch den gegenüber dem Heimbewohner Hilfe zur stationären Pflege für die Zeit vom 28.8.2017 (Antragstellung) bis zum 28.5.2018 wegen einzusetzenden Vermögens abgelehnt worden ist. Die nachfolgende Bewilligung dieser Hilfe für die Zeit ab dem 29.5.2018 u.a. durch Bescheid vom 13.8.2018 ist nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens, weil die Ablehnungsentscheidung durch diese Bewilligung nicht ersetzt worden ist, sondern sich nach § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigt hat (vgl. BSG, Urteil vom 2.2.2010 - B 8 SO 21/08 R - juris Rn. 9). Sie ist auch nicht durch Klageänderung (vgl. Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 24.8.2021) Gegenstand des Verfahrens geworden, weil der Beklagte einer Klageänderung nicht zugestimmt hat (Schriftsatz vom 12.10.2021) und diese wegen der Bestandskraft des Bescheides und des Fehlens eines Vorverfahrens als Prozessvoraussetzung (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG) nicht sachdienlich ist (§ 99 Abs. 1 SGG).

Soweit die Klägerin durch Schriftsatz vom 24.8.2021 „hilfsweise“ die Zahlung von 1.334,20 € aufgrund der gegenüber dem Heimbewohner für die Zeit ab 28.5.2018 erfolgten Bewilligungen des Beklagten (u.a. durch Bescheid vom 13.8.2018) geltend macht, ist eine solche (isolierte) Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens, weil sie nicht wirksam erhoben worden ist (§ 90 SGG). Eine bedingte Klageerhebung ist unzulässig (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 90 Rn. 4a) und es ist nach Lage der Dinge auch nicht im Wege der Auslegung anzunehmen, dass eine Klage in diesem Sinn unbedingt erhoben werden sollte. Der Senat wäre für diese erst im Berufungsverfahren erhobene Klage weder instanziell noch sachlich zuständig. Für die Klage einer Einrichtung gegen den Sozialhilfeträger aus dessen Schuldbeitritt zur Verpflichtung des Hilfeempfängers aus dem Heimvertrag ist nicht die Zuständigkeit der Sozialgerichte (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG) gegeben, sondern der Zivilrechtsweg eröffnet (vgl. BSG, Beschluss vom 18.3.2014 - B 8 SF 2/13 R - juris Rn. 6 ff.).

Nachdem mit dem Tod des Heimbewohners Anfang November 2018 im erstinstanzlichen Verfahren zunächst kraft Gesetzes der (unbekannte) Rechtsnachfolger in das Verfahren eingetreten war (vgl. dazu BSG, Urteil vom 8.3.2017 - B 8 SO 20/15 R - juris Rn. 11; BSG, Urteil vom 13.7.2010 - B 8 SO 13/09 R - juris Rn. 11), ist sodann nach Einlegung der Berufung mit dem Beteiligtenwechsel auf der Klägerseite zulässigerweise eine subjektive Klageänderung nach § 99 Abs. 1 SGG vorgenommen worden, weil sich die Klägerin als Rechtsnachfolgerin (§ 19 Abs. 6 SGB XII) und damit als Inhaberin des sozialhilferechtlichen Anspruchs des Verstorbenen gerühmt und sich der Beklagte rügelos auf die abgeänderte Klage eingelassen hat. Auf die Sachdienlichkeit der Klageänderung, also auch darauf, dass die Klägerin ersichtlich weder Erbin noch Sonderrechtsnachfolgerin nach § 56 SGB I des verstorbenen Heimbewohners ist, aber letztlich auch nicht Rechtsnachfolgerin i.S. des § 19 Abs. 6 SGB XII (dazu gleich), kommt es nicht an (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 2.2.2012 - B 8 SO 15/10 R - juris Rn. 11-13 m.w.N.).

Der Klägerin steht der gegen den Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 1.334,20 € nicht zu, weil der Heimbewohner nach der Verringerung des Bestattungsversorgevermögens im April 2018 die in der streitgegenständlichen Zeit (vom 28.8.2017 bis zum 28.5.2018) angefallenen Heimkosten vollständig beglichen hat und es deswegen zu einem Übergang eines Anspruchs auf Leistungen für stationäre Hilfe zur Pflege nach § 19 Abs. 6 SGB XII nicht gekommen ist.

Nach dieser Vorschrift steht der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat. Der Übergang eines Anspruchs auf Leistungen für Einrichtungen (§ 75 SGB XII) nach § 19 Abs. 6 SGB XII setzt voraus, dass der Heimbewohner bis zu seinem Tod dem Einrichtungsträger (für die streitgegenständliche Zeit) noch Heimkosten schuldet, also der sozialhilferechtliche (Primär-)Anspruch - jedenfalls nach der bis zum 31.12.2019 geltenden Rechtslage (zu dem mit Wirkung vom 1.1.2020 eingeführten Zahlungsanspruch des Leistungserbringers vgl. § 75 Abs. 6 SGB XII i.d.F.v. 23.12.2016, BGBl. I 3234) - auf eine (kumulative) Schuldübernahme durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung (Schuldbeitritt) gerichtet gewesen ist (vgl. zum Schuldbeitritt des Hilfeträgers als Leistung im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis nur BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R - juris Rn. 15 ff.). Hat der Heimbewohner die Einrichtungskosten bereits zu Lebzeiten beglichen, ist die Rechtsposition des Einrichtungsträgers nicht (mehr) berührt (vgl. zu der dann nicht mehr notwendigen Beiladung des Leistungserbringers etwa BSG, Urteil vom 28.8.2018 - B 8 SO 1/17 R - juris Rn. 11; BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 16).

So verhält es sich hier. Die Ehefrau des Heimbewohners hatte sich Ende Juni 2017 - zwei Tage nach Abschluss der Bestattungsvorsorgeverträge - telefonisch beim Beklagten wegen der Übernahme der ungedeckten Heimkosten erkundigt. Der Antrag ist - wohl auch wegen der erst im Juli 2017 erfolgten Treuhandanlage des Vorsorgevermögens - für die Zeit ab Eingang des Formantrages beim Beklagten am 28.8.2017 gestellt worden (vgl. den Gesprächsvermerk über den Telefonanruf des Sohnes des Heimbewohners vom 21.9.2017 sowie den angekündigten Sachantrag in erster Instanz durch Klageschrift vom 22.1.2018). Nach der im Berufungsverfahren vorgelegten Übersicht der Klägerin vom 15.4.2021 über die in Rechnung gestellten Heimkosten und die beglichenen Beträge ist der Heimbewohner für Juli und August 2017 bereits mit 878,75 € bzw. 914,54 € (insgesamt 1.793,29 €) im Rückstand gewesen, weil er nur noch Teilzahlungen (von 850,00 € bzw. 950,00 €) geleistet hatte. Nachdem er auf die ihm monatlich berechneten Heimkosten von 1.814,54 € (in dieser Höhe seit August 2017) im September und Oktober 2017 ebenfalls noch monatliche Teilzahlungen von 900,00 € entrichtet hatte, ist von ihm von November 2017 bis Ende April 2018 keine Zahlung mehr erfolgt. Die offenen Heimkosten haben sich bis dahin auf 14.509,61 € belaufen bzw. bis Ende Mai 2018 auf 16.324,15 € (einschließlich der Kosten für Mai 2018 i.H.v. 1.814,54 €). Nach der Verringerung des Vorsorgevermögens der Eheleute um 12.375,73 € (auf 7.000,00 €) sind der Klägerin am 30.4.2018 9.066,00 € sowie am 18. und 28.5.2018 jeweils 1.814,54 € überwiesen worden (insgesamt 12.695,08 €). Im Weiteren hat der Heimbewohner seine Zahlungen erst nach der Leistungsbewilligung durch Bescheid vom 13.8.2018 aufgenommen und zwar am 5.9.2017 i.H.v. 119,15 € sowie am 18.9.2018 i.H.v. 3.743,45 € (drei Buchungen). Von Oktober bis Dezember 2018 sind weitere Überweisungen in einer Gesamthöhe von 1.510,99 € erfolgt. Auf die seit Juli 2017 entstandenen Rückstände hat der Heimbewohner bzw. seine Ehefrau also insgesamt 18.068,67 € gezahlt. Durch diese Zahlungen sind die bis Ende Mai 2018 ungedeckten Heimkosten in einer Gesamthöhe von 16.324,15 € vollständig ausgeglichen worden, weil - auch hier - bei Forderungen aus demselben Schuldverhältnis im Zweifel zunächst die ältere Schuld beglichen wird (§ 366 Abs. 2 BGB) und damit noch bestehende Rückstände (i.H. der Klageforderung) aus der Zeit des Heimaufenthaltes vom 29.5.2018 bis zum Tod des Heimbewohners am 4.11.2018 stammen. Abweichende Tilgungsbestimmungen, z.B. bezogen auf bestimmte Zeiträume, sind hier nicht ersichtlich und auch nicht naheliegend, weil der Anspruch des Heimbewohners gegen den Beklagten auf Erstattung verauslagter Heimkosten nach dem Siebten Kapitel des SGB XII nicht davon abhängig gewesen ist, dass er der Klägerin diese Kosten (für einen bestimmten Zeitraum) weiterhin schuldet. Er hatte mithin kein besonderes Interesse an einer ausdrücklichen Tilgungsbestimmung. Eine solche folgt auch nicht aus den Bewilligungsentscheidungen des Beklagten, die zwar bezogen auf die Leistungen der stationären Pflege „für die Zeit“ ab dem 29.5.2018 (u.a. durch Bescheid vom 13.8.2018) ergangen sind, aber bezogen auf die Höhe der aus eigenen Mitteln (Renteneinkommen) zu begleichenden Kosten (sog. Eigenanteil) in monatlicher Höhe von über 600,00 € nur einen informatorischen Hinweis enthält.

Wegen des Ausgleichs der rückständigen Heimkosten (für die streitgegenständliche Zeit bis Ende Mai 2018) - überwiegend aus dem Vermögen der Eheleute - kommt es im Verhältnis zu der Klägerin nicht entscheidend darauf an, ob die Ablehnung von Hilfe zur stationären Pflege durch den Beklagten für die Zeit ab dem 28.8.2017 rechtswidrig gewesen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegt nicht vor.

Rechtskraft
Aus
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