S 123 AS 8864/22

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
123
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 134 AS 8396/20
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

 

  1. Die Corona-Soforthilfe stellt keine Betriebseinnahme dar, sondern ist lediglich von tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben im maßgeblichen Zeitraum in Abzug zu bringen.
  2. Das im SGB II grundsätzlich geltende Zuflussprinzip findet auf die Corona-Soforthilfe keine Anwendung. Vielmehr gebietet ihre starke Zweckbindung eine strikte monatsweise Betrachtung, die allein zur Deckung der Betriebsausgaben in dem Zeitraum führt, für den die Hilfen im Einzelfall bestimmt sind.

 

GSW

Sozialgericht Berlin

 

 

S 123 AS 8864/20

Bild entfernt.

(erste) Zustellung erfolgt

am                                                    

an                                                     

 

                                                         

als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle

 

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

1.      ,
 

 

2.      ,
 

vertreten durch

und

…,

- Klägerinnen -

Proz.-Bev.:

zu 1-2:   …

gegen

         Jobcenter Berlin Lichtenberg,  

Gotlindestr. 93, 10365 Berlin,
 

- Beklagter -

 

 

hat die 123. Kammer des Sozialgerichts Berlin ohne mündliche Verhandlung am 4. Juli 2022 durch den Richter … sowie den ehrenamtlichen Richter Herrn … und die ehrenamtliche Richterin Frau … für Recht erkannt:

Unter Aufhebung des Bescheids vom 24.09.2020 in Gestalt des Widerspruchbescheides des Beklagten vom 03.12.2020 wird der Beklagte verpflichtet, den Klägerinnen für den Zeitraum vom 01.11.2019 bis zum 30.04.2020 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von insgesamt 2.441,44 Euro endgültig zu bewilligen.

 

Der Erstattungsbescheid vom 24.09.2020 in Gestalt des Widerspruchbescheides des Beklagten vom 03.12.2020 wird insoweit aufgehoben, als dass von den Klägerinnen ein Betrag von über 3.123,20 Euro zur Erstattung verlangt wird.

 

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen.

 

Tatbestand

 

Die Klägerinnen wenden sich gegen die Bescheide vom 24.09.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 03.12.2020 und richten sich in der Sache gegen die Art und Weise der Berücksichtigung erhaltener Corona-Soforthilfe, eine geringere endgültige Festsetzung zunächst nur vorläufig bewilligter Leistungen sowie hierauf gestützter Erstattung.

 

Mit Bewilligungsbescheid vom 04.11.2019 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 23.11.2019 und 10.03.2020 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen vorläufig Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) für die Zeit vom 01.11.2019 bis 30.04.2020. Insgesamt zahlte der Beklagte den Klägerinnen im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum Leistungen in Höhe von 5.564,64 Euro.

 

Am 02.04.2020 erhielt die Klägerin zu 1 gemäß Antrag vom 01.04.2020 im Rahmen des Programms “Soforthilfe Corona (Zuschuss)“ der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe des Landes Berlin und der Bundesrepublik Deutschland einen Zuschuss in Höhe von 5.000,00 Euro zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses, der im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 entstanden ist (nachfolgend nur “Corona-Soforthilfe“).

 

Mit Bescheid vom 24.09.2020 bewilligte der Beklagte den Klägerrinnen für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum endgültig Leistungen in Höhe von monatlich 60,47 Euro für November und Dezember 2019 sowie monatlich 76,35 Euro für Januar bis April 2020 und forderte mit weiteren Bescheid vom selben Tage die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 4.834,26 Euro (4.192,98 Euro von der Klägerin zu 1 und 641,28 Euro von der Klägerin zu 2). Bei der Berechnung des Einkommens der Klägerin zu 1 aus selbstständiger Tätigkeit zog der Beklagte von den erzielten Betriebseinnahmen in Höhe von 7.074,50 Euro die im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten Betriebsausgaben in Höhe von 4.399,25 Euro nicht ab. Vielmehr verrechnete er die Betriebsausgaben mit der erhaltenen Corona-Soforthilfe vollständig; eine Anrechnung des überschießenden Teils der Corona-Soforthilfe als Einkommen erfolgte nicht. Den so errechneten Betriebsgewinn in Höhe von 7.074,50 Euro (7.074,50 Euro Betriebseinnahmen abzgl. 0,00 Euro Betriebsausgaben) verteilte der Beklagte als Gesamteinkommen gleichmäßig auf sechs Monate mit jeweils 1.179,08 Euro. Auf den Monat April 2020 entfielen insgesamt Betriebsausgaben in Höhe von 2.014,66 Euro.

 

Hiergegen erhoben die Klägerinnen mit Schreiben vom 21.10.2020 Widerspruch und führten zur Begründung aus, die Corona-Soforthilfe stelle kein Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit der Klägerin zu 1 dar, dürfe also auch den Leistungsanspruch nicht mindern. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2020 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerinnen als unbegründet zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, seine Berechnungen seien zutreffend. Eine Anrechnung der Corona-Soforthilfe als Betriebseinnahme sei nicht erfolgt, sie sei jedoch als Abzugsposten bei den Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Die Erstattungsforderung ergebe sich schließlich aus der Differenz zwischen den vorläufig zu viel gezahlten Leistungen und den tatsächlich zustehenden Leistungen.

 

Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Corona-Soforthilfe sei zweckgebunden als Zuschuss für den laufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand für die der Antragstellung folgenden drei Monate gewährt worden, mithin allein für April, Mai und Juni 2020. Diese Zweckbindung gebiete es, die Corona-Soforthilfe lediglich von den Betriebsausgaben des letzten Monats des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums (also April 2020) in Abzug zu bringen. Daraus ergebe sich insgesamt ein höherer Leistungsanspruch der Klägerinnen.

 

Die Klägerinnen beantragen,

 

  1. den endgültigen Bewilligungsbescheid vom 24.09.2020 in Gestalt des Widerspruchbescheids des Beklagten vom 03.12.2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Klägerinnen für den Zeitraum 01.11.2019 bis 30.04.2020 Leistungen in Höhe von insgesamt 2.441,38 Euro endgültig zu bewilligen, und

 

  1. den Erstattungsbescheid vom 24.09.2020 in Gestalt des Widerspruchbescheids des Beklagten vom 03.12.2020 insoweit aufzuheben, als dass von den Klägerinnen ein Betrag von über 3.123,26 Euro erstattet verlangt wird.

 

Der Beklagte beantragt,

 

            die Klage abzuweisen.

 

Der Beklagte ist der Ansicht, die Corona-Soforthilfe sei vollständig im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum zu berücksichtigen. Auch für sie gelte das sozialrechtliche Zu- und Abflussprinzip, unabhängig davon, für welchen Zweck oder Zeitraum die Hilfen tatsächlich gedacht sind. Eine monatsweise Betrachtung bzw. Aufteilung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sei mit den Regeln der Einkommensermittlung des SGB II nicht zu vereinbaren.

 

Mit Schriftsätzen vom 11.11.2021 und 19.11.2021 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten.

 

Entscheidungsgründe

 

I.

 

Das Gericht konnte nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben.

 

II.

 

Die zulässige Klage hat auch in der Sache vollumfänglich Erfolg.

 

1. Die gegen eine Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in geringerer Höhe als zuvor vorläufig bewilligt sowie damit einhergehender Erstattung überzahlter Leistungen gerichtete Klage, ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage bzw. hinsichtlich der Festsetzung der Erstattungsforderung als reine Anfechtungsklage zulässig (vgl. etwa BSG, Urt. v. 08.02.2017 – B 14 AS 22/16 R, juris, Rn. 10; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 27.04.2022 – L 3 AS 1622/20, juris, Rn. 20).

 

2. Die in diesem Sinne zulässige Klage ist begründet.

 

Die angegriffenen Bescheide vom 24.09.2020 in Gestalt des Widerspruchbescheids des Beklagten vom 03.12.2020 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerinnen in ihren subjektiven Rechten. Ihnen steht ein materiell-rechtlicher Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu; insoweit ist auch die seitens des Beklagten geltend gemachte Erstattung rechtswidrig.

 

a) Die Voraussetzungen der §§ 7 Abs. 1 und Abs. 2, 8 ff., 19 ff. SGB II für einen Anspruch der Klägerinnen auf die tenorierten Leistungen liegen vor.

 

Die Klägerin zu 1 hat einen Anspruch als erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II. Sie ist im Jahr 1984 geboren und gehört daher zum Kreis der Berechtigten im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II. Die Klägerin zu 1 hat ferner gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und ist erwerbsfähig im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 8 SGB II. Anderweitige bindende Feststellung liegen für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum nicht vor.

 

Die Klägerin zu 2 hat einen Anspruch auf Leistungen nach § 7 Abs. 2 S. 1 SGB II, § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II, da sie mit der Klägerin zu 1 in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Nach § 7 Abs. 3 Nr. Nr. 4 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft auch die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, wenn das Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und soweit es die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen kann. Die Klägerin zu 2 ist das Kind der Klägerin zu 1, unter 25 Jahre alt, nicht verheiratet und lebt im Haushalt ihrer Mutter.

 

Die Klägerinnen sind schließlich hilfebedürftig. Für die Klägerin zu 1 ist der Regelbedarf gemäß § 20 Abs. 1 SGB II und für die Klägerin zu 2 gemäß § 23 Nr. 1 SGB II zu berücksichtigen. Die Regelbedarfe sind insoweit voll und nicht prozentual gemindert zu berücksichtigen. Schließlich ist gemäß § 22 Abs. 1 SGB II auch der angemessene Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung der Klägerinnen anzuerkennen.

 

b) Als Einkommen ist für die Klägerin zu 2 entsprechend der Kindergeldsätze für das Jahr 2020, Kindergeld in Höhe von 204,00 EUR pro Monat sowie Kindesunterhalt in Höhe von 160,00 Euro zu berücksichtigen. Zur Überzeugung der Kammer ist jedoch die konkrete Anrechnung der erhaltenen Corona-Soforthilfe durch den Beklagten fehlerhaft erfolgt, mithin das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit der Klägerin zu 1 unzutreffend berücksichtigt.

 

Gemäß § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II sind „Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, […] nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen.“ Die Corona-Soforthilfe bezweckte die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und die Überbrückung von Liquiditätsengpässen, nicht aber die Kosten des privaten Lebensunterhalts. Angesichts dieses eindeutigen Leistungszwecks scheidet eine Berücksichtigung als Betriebseinnahme aus (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.09.2021 – L 18 AS 884/21, juris, Rn. 18 f.; Sächsisches LSG, Beschluss v. 26.01.2021 – L 8 AS 748/20 B ER, juris, Rn. 23 ff.; SG Hamburg, Beschluss v. 19.10.2020 – S 13 AS 2583/20 ER, juris, Rn. 21; SG Leipzig, Beschluss v. 27.05.2020 – S 24 AS 817/20 ER, juris, Rn. 24 ff.). Da die Corona-Soforthilfe aber zu dem Zwecke gewährt wurde, Verbindlichkeiten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu decken, ist es nicht angezeigt, die erwarteten Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen ohne jedwede Berücksichtigung der genannten Hilfen abzusetzen; vielmehr hat ein Abzug der Hilfen von den tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben zu erfolgen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 21; Sächsisches LSG, a.a.O., Rn. 32; SG Hamburg, a.a.O.; SG Leipzig, a.a.O., Rn. 29 ff.).

 

Diesen Grundsätzen ist der Beklagte mit einer Berücksichtigung der Corona-Soforthilfe als Abzugsposten bei den im Bewilligungszeitraum tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben zwar zunächst im Grundsatz gerecht geworden. Fraglich ist im vorliegenden Fall jedoch wie sich der Zahlungszeitpunkt der Corona-Soforthilfe auf die Einkommensermittlung auswirkt.

 

Soweit ersichtlich wurde diese Rechtsfrage in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung bisher lediglich in einer Entscheidung des Sozialgerichts Leipzig diskutiert (SG Leipzig, a.a.O.). Nach Ansicht des Sozialgerichts Leipzig führt eine etwaige Zweckbindung der Corona-Soforthilfen zur Deckung von Liquiditätsengpässen in den ersten drei Monaten nach Antragstellung nicht zu einer monatsweisen Betrachtung bei der Einkommensermittlung dergestalt, dass sich ein geringeres anzurechnendes Einkommen und damit ein (weiterer) Anspruch ergeben könne. Vielmehr sei eine monatsweise Betrachtung dem System der Einkommensermittlung nach § 3 der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) fremd und der konkrete Monat, in welchem die Betriebseinnahmen tatsächlich generiert werden bzw. die Betriebsausgaben tatsächlich anfallen, stets unerheblich (SG Leipzig, a.a.O., Rn. 41 ff.). Soweit diese Ausführungen überhaupt auch auf die hiesige Konstellation von gewährten Corona-Soforthilfen für voraussichtliche Liquiditätsengpässe über den maßgeblichen Bewilligungszeitraum hinaus anwendbar sein sollen, schließt sich die erkennende Kammer ihnen jedoch ausdrücklich nicht an.

 

Vielmehr gebietet die starke Zweckbindung der Corona-Soforthilfe eine strikte monatsweise Betrachtung, die allein zur Deckung der Betriebsausgaben in dem Zeitraum führt, für den die Hilfen im Einzelfall bestimmt sind; das im SGB II grundsätzlich geltende Zuflussprinzip findet auf die Corona-Soforthilfen keine Anwendung.

 

Nach dem im SGB II grundsätzlich geltenden Zuflussprinzip sind laufende sowie einmalige Einnahmen in der Regel in dem Monat als Einkommen zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (§ 11 Abs. 2 und 3 SGB II); liegt der Zuflussmonat also im Bewilligungszeitraum, handelt es sich grundsätzlich auch um in diesem Zeitraum zu berücksichtigendes Einkommen. Darüber hinaus zeigen auch Regelungen wie § 3 Abs. 4 ALG II-V, dass es für die Ermittlung des Einkommens Selbstständiger im Grundsatz unerheblich ist, in welchem Monat Betriebseinnahmen tatsächlich generiert werden (vgl. auch SG Leipzig, a.a.O.). Nach der oben dargestellten Rechtsprechung zur Behandlung der Corona-Soforthilfe ist eine Übertragung des Zuflussprinzips aber bereits im Ansatz verfehlt. Denn sozialrechtlich handelt es sich bei der Corona-Soforthilfe eben gerade weder um eine Betriebseinnahme, noch um eine Betriebsausgabe, sondern vielmehr um einen bei den Betriebsausgaben in Ansatz zu bringenden Abzugsposten. Daher sind auch die für Betriebseinnahmen und -ausgaben geltenden Grundsätze von vornherein nicht anwendbar (ebenso Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestags, WD 6 – 3000 – 067/20, S. 11 f.; im Ergebnis wohl auch Fachliche Weisungen der BA zu § 67 SGB II, Stand: 24.06.2022, S. 27 f.).

 

Eine Lösung der sich im hiesigen Falle stellenden Rechtsfrage bedarf mithin einer für die Belange der Corona-Soforthilfe passgenauen Antwort. Nach Ansicht der Kammer ist daher für den Zeitraum, in dem die Corona-Soforthilfe zur Deckung der Betriebsausgaben anzusetzen ist, die konkrete Zweckbestimmung maßgeblich (ebenso Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestags, a.a.O.). Diese ist jedoch eindeutig und gerade nicht zwingend mit dem konkreten Bewilligungszeitraum verknüpft. Vielmehr wurden beantragte Hilfen für einen voraussichtlich bestehenden Liquiditätsengpass hinsichtlich der Verbindlichkeiten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand für die auf die Antragstellung folgenden drei Monate gewährt. Die strikte Zweckbindung ergibt sich hierbei etwa aus den zwischen Bund und Ländern geschlossenen einheitlichen Verwaltungsvereinbarungen (für das Land Berlin vom 31.03.2020) nebst Vollzugshinweisen, in denen die Durchführung des Programmes in die Zuständigkeit der Bundesländer übertragen wurde. Insbesondere den Vollzugshinweisen ist mit den Regelungen zu Antragsberechtigung und Nachweis eines Liquiditätsengpasses (siehe auch Eckpunktepapier des Bundeskabinetts vom 23.03.2020) eine klare, monatsgenaue Zweckbindung zu entnehmen. Schließlich werden zweckentsprechende Verwendung und sog. Überkompensationen, also ein tatsächlich geringerer Bedarf für die maßgeblichen Monate mangels Liquiditätsengpass in erwarteter Höhe, nunmehr auch durch die Investitionsbank Berlin (IBB) im Rahmen von Stichproben überprüft und können ggf. zu Rückforderungen führen. Bei einer derart starken Zweckbindung an konkrete Monate unter Androhung öffentlich-rechtlicher Rückforderungsansprüche, ist es einem im SGB II-Leistungsbezug stehenden Zuschussempfänger jedoch nicht zuzumuten, dass die empfangenen Hilfen aufgrund sozialrechtlicher Grundsätze zur Einkommensermittlung rein faktisch nicht mehr für den dafür vorgesehenen Zeitraum zur Verfügung stehen. Daher kommt aus Sicht der Kammer eine Berücksichtigung der Corona-Soforthilfe im vorliegenden Fall nur für die Monate April, Mai und Juni 2020 in Betracht; indes liegt allein der Monat April 2020 im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum.

 

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die Corona-Soforthilfe im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum nur von den Betriebsausgaben des Monats April 2020 in Höhe von 2.014,66 in Abzug zu bringen. Damit verbleiben zu berücksichtigende Betriebsausgaben in Höhe von 2.384,59 Euro, welche wiederum von den Betriebseinnahmen in Höhe von 7.074,50 Euro in Abzug zu bringen sind. Das so errechnete Gesamteinkommen beträgt 4.689,91 Euro bzw. ein gemäß § 3 Abs. 4 Alg II-V gleichmäßig auf sechs Monate aufgeteiltes monatliches Einkommen in Höhe von 781,65 Euro. Nach Abzug von Freibeträgen gemäß § 11b Abs. 2 und 3 SGB II verbleibt schließlich ein anzurechnendes Einkommen der Klägerin zu 1 in Höhe von 545,32 Euro.

 

Der Leistungsanspruch der Klägerinnen für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum berechnet sich damit entgegen der Ansicht des Beklagten wie folgt:

 

 

Leistungsberechnung November bis Dezember 2019

---

Gesamt

Klägerin zu 1

Klägerin zu 2

Bedarfe

Bedarf RL inkl. MB

821,64 €

576,64 €

245,00 €

Regelleistung

669,00 €

424,00 €

245,00 €

Mehrbedarfe (Σ)

152,64 €

152,64 €

---     

Alleinerziehung

152,64 €

152,64 €

---     

Bedarf KdU

484,00 €

242,00 €

242,00 €

Grundmiete

357,50 €

178,75 €

178,75 €

Betriebskosten

82,50 €

41,25 €

41,25 €

Heizkosten

44,00 €

22,00 €

22,00 €

Bedarf gesamt

1305,64 €

818,64 €

487,00 €

Einkommen

Erwerbseinkommen

545,32 €

545,32 €

---     

Brutto

781,65 €

781,65 €

---     

Netto

781,65 €

781,65 €

---     

Freibetrag

236,33 €

236,33 €

---     

Kindergeld

204,00 €

---     

204,00 €

Unterhalt

160,00 €

---     

160,00 €

Anrechenbares Einkommen

909,32 €

545,32 €

364,00 €

Verteilung

Bedarf II

941,64 €

818,64 €

123,00 €

Bedarfsanteile

1.0000

0.8694

0.1306

verteilbares Einkommen

545,32 €

545,32 €

---     

Einkommen n. Anteilen

545,32 €

474,09 €

71,23 €

Anspruch

Anspruch RL inkl. MB

102,55 €

102,55 €

---     

Anspruch KdU

293,77 €

242,00 €

51,77 €

Anspruch gesamt

396,32 €

344,55 €

51,77 €

 

 

Leistungsberechnung Januar bis April 2020

---

Gesamt

Klägerin zu 1

Klägerin zu 2

Bedarfe

Bedarf RL inkl. MB

837,52 €

587,52 €

250,00 €

Regelleistung

682,00 €

432,00 €

250,00 €

Mehrbedarfe (Σ)

155,52 €

155,52 €

---     

Alleinerziehung

155,52 €

155,52 €

---     

Bedarf KdU

484,00 €

242,00 €

242,00 €

Grundmiete

357,50 €

178,75 €

178,75 €

Betriebskosten

82,50 €

41,25 €

41,25 €

Heizkosten

44,00 €

22,00 €

22,00 €

Bedarf gesamt

1321,52 €

829,52 €

492,00 €

Einkommen

Erwerbseinkommen

545,32 €

545,32 €

---     

Brutto

781,65 €

781,65 €

---     

Netto

781,65 €

781,65 €

---     

Freibetrag

236,33 €

236,33 €

---     

Kindergeld

204,00 €

---     

204,00 €

Unterhalt

160,00 €

---     

160,00 €

Anrechenbares Einkommen

909,32 €

545,32 €

364,00 €

Verteilung

Bedarf II

957,52 €

829,52 €

128,00 €

Bedarfsanteile

1.0000

0.8663

0.1337

verteilbares Einkommen

545,32 €

545,32 €

---     

Einkommen n. Anteilen

545,32 €

472,42 €

72,90 €

Anspruch

Anspruch RL inkl. MB

115,10 €

115,10 €

---     

Anspruch KdU

297,10 €

242,00 €

55,10 €

Anspruch gesamt

412,20 €

357,10 €

55,10 €

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Aus den so ermittelten individuellen monatlichen Leistungen der Klägerinnen ergibt sich insgesamt ein Anspruch auf endgültig zu bewilligende Leistungen für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum in tenorierter Höhe von 2.441,44 Euro.

 

c) Gemäß § 41a Abs. 6 S. 1 und 3 SGB II sind aufgrund vorläufiger Entscheidung erbrachte Leistungen auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen. Soweit nach der Anrechnung Überzahlungen fortbestehen, sind diese zu erstatten. Nach Abzug der endgültigen Leistungen in tenorierter Höhe von den bereits vorläufig erbrachten Leistungen in Höhe von 5.564,64 Euro ergibt sich schließlich ein Erstattungsbetrag in Höhe von 3.123,20 Euro. Die Erstattungsforderung des Beklagten ist mithin auch nur bis zu dieser Höhe rechtmäßig.

 

III.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt den Erfolg der Rechtsverfolgung.

 

Einer Entscheidung über die Berufungszulassung bedurfte es trotz grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht, da der Wert des Beschwerdegegenstandes die Grenze des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG im vorliegenden Fall übersteigt.

 

Rechtskraft
Aus
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