Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.11.2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Übernahme einer Nebenkostennachzahlung für das Jahr 2016.
Der Beklagte ist als gemeinsame Einrichtung für die Durchführung der Grundsicherung im Oberbergischen Kreis nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zuständig (vgl. § 44b SGB II). Der Kreis Oberberg beauftragte das Beratungsunternehmen „Analyse & Konzepte immo.consult GmbH“ (nachfolgend: Analyse & Konzepte) aus Hamburg mit der Ermittlung der angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung, das im Oktober 2014 ein entsprechendes „Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft im Oberbergischen Kreis“ (nachfolgend: Konzept 2014) vorlegte. Dieses beruhte auf einer Mietwerterhebung aus dem Jahr 2014. Dabei wurden mittels Clusteranalyse zwei Wohnungsmarkttypen gebildet. Zum Wohnungsmarkttyp I gehörten die Kommunen Lindlar, Engelskirchen sowie Marienheide und die Städte Hückeswagen, Radevormwald, Wipperfürth, Gummersbach und Waldbröl. Zum Wohnungsmarkttyp II gehörten die Kommunen Morsbach, Nümbrecht und Reichshof sowie die Städte Bergneustadt und Wiehl. Im April 2016 wurde das Konzept mittels eines NRW-weiten Preisindex fortgeschrieben („Fortschreibung des Konzepts zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft im Oberbergischen Kreis“, nachfolgend: Fortschreibung 2016). Danach lag die Angemessenheitsgrenze für Fünfpersonenhaushalte für den Wohnungsmarkttyp I im Jahr 2014 bei 646,80 Euro (Bruttokaltmiete) und – nach der Fortschreibung im Jahr 2016 – bei 662,20 Euro (Bruttokaltmiete).
Der am 00.00.1968 geborene Kläger, seine Ehefrau R (geb. am 00.00.1975) sowie deren drei Kinder B (geb. am 00.00.2000), K (geb. am 00.00.2004) und N (geb. am 00.00.2009) bezogen zum 01.02.2014 eine 117 m2 große Vierzimmerwohnung in Lindlar zu einer Grundmiete von monatlich 650,00 Euro und einer monatlichen Nebenkostenvorauszahlung von 140,00 Euro sowie Kosten für eine Garage/einen Stellplatz von 38,00 Euro. Die Tochter K besuchte im Streitzeitraum die knapp 16 km von ihrem Wohnort entfernte Gesamtschule L. Der Sohn B besuchte zunächst ebenfalls diese Schule und wechselte ab dem 24.08.2016 auf das Berufskolleg A, das ebenfalls ca. 16 km vom Wohnort der Familie entfernt ist. Der Sohn N besuchte ab August 2015 die Grundschule E.
Der Kläger und seine Bedarfsgemeinschaft standen seit Februar 2015 im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II.
Mit Schreiben vom 17.03.2015 forderte der Beklagte den Kläger zur Kostensenkung auf und führte hierzu aus, dass bei einem Fünfpersonenhaushalt nur eine Wohnungsgröße von 110 m2 angemessen sei und der Quadratmeterpreis für diese Wohnungsgröße in Lindlar bei 5,72 Euro liege, so dass als angemessene Bruttokaltmiete höchstens ein Betrag von 646,80 Euro berücksichtigt werden könne. Die unangemessenen Kosten könnten längstens für sechs Monate berücksichtigt werden.
Der Kläger kam der Kostensenkungsaufforderung nicht nach.
Der Beklagte gewährte dem Kläger und seiner Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum von Februar bis Juli 2015 Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung der vollen Aufwendungen sowie ab August 2015 Mietaufwendungen ohne Heizung nur noch in Höhe von 646,80 Euro (Bescheide vom 05.08.2015, 10.02.2016 und 29.07.2016).
Am 05.10.2016 ging ein Schreiben der Familie des Klägers beim Beklagten ein, wonach der Sohn ausgezogen sei und daher nur noch vier Personen in der Wohnung lebten. In der Folge ging der Beklagte aber weiterhin von einem Fünfpersonenhaushalt aus. Auch in dem Weiterbewilligungsantrag vom 28.12.2016 wurden fünf Personen als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angeführt.
Der Kläger legte dem Beklagten im November 2016 elf Ausschnitte aus Zeitungsinseraten aus der Zeit vom 31.08.2016 bis 09.11.2016 vor, in denen Wohnungen im gesamten Oberbergischen Kreisgebiet angeboten wurden. Auf den Inhalt dieser Inserate wird verwiesen.
Am 10.11.2016 sprach der Kläger beim Beklagten persönlich vor und teilte mit, dass er sich in letzter Zeit vergeblich um eine neue Wohnung bemüht habe. Bei einer Wohnung habe er von der Vermieterin die Auskunft erhalten, dass die Wohnung zu klein sei; außerdem sei sie auch zu teuer gewesen. Dem Kläger wurde vom Beklagten am 10.11.2016 ein Wohnungsangebot in Gummersbach ausgehändigt, wonach für eine 94 m2 große Wohnung eine Bruttokaltmiete von 517,00 Euro und Nebenkosten von 150,00 Euro verlangt wurden. Der Beklagte recherchierte am gleichen Tag sowie am 14. und 24.11.2016 im Internet weitere Wohnungen in Engelskirchen. Auf diese sowie weitere Online-Inserate über Wohnungen aus dem Kreisgebiet, die der Beklagte im März 2016, am 09.01.2017 und 23.05.2017 recherchierte, wird Bezug genommen.
Mit Bescheiden vom 06.01.2017 passte der Beklagte die seiner Auffassung nach angemessene Bruttokaltmiete ab Januar 2016 an und gewährte der Bedarfsgemeinschaft des Klägers Kosten der Unterkunft ohne Heizung für Mietaufwendungen in Höhe von monatlich 675,40 Euro.
Mit Änderungsbescheiden vom 06.04.2017 und 19.04.2017 wurden die Leistungen von April 2017 bis Januar 2018 unter Berücksichtigung anzurechnenden Einkommens aus einer ab dem 01.03.2017 aufgenommenen Tätigkeit des Klägers neu festgesetzt.
Mit Schreiben vom 06.03.2017 berechnete die Vermieterin des Klägers mit einer Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2016 eine Nachzahlung in Höhe von 1.163,91 Euro. Am 31.03.2017 beantragte der Kläger die Übernahme dieser Kosten beim Beklagten. Der Beklagte teilte daraufhin mit, dass eine ordnungsgemäß erstellte Nebenkostenabrechnung (unter Angabe der Gesamtkosten, des zugrunde liegenden Verteilerschlüssels und der Berechnung des Anteils des Klägers und seiner Familie abzüglich ihrer Vorauszahlungen) erforderlich sei, woraufhin der Kläger eine erneute Abrechnung seiner Vermieterin vom 17.04.2017 vorlegte. Auf diese Abrechnung wird Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 16.05.2017 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Am Wohnort des Klägers sei ein Quadratmeterpreis von 6,14 Euro für Kaltmiete und Nebenkosten angemessen, so dass sich monatlich 675,40 Euro an angemessenen Kosten der Unterkunft ergäben. Im Abrechnungszeitraum des Jahres 2016 sei dieser Betrag bereits gewährt worden, so dass keine Differenz zu den angemessenen Kosten verbleibe.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, dass er sich seit mehr als zwei Jahren um eine kostengünstigere Wohnung bemühe und wöchentlich ohne Erfolg Zeitungsannoncen und Internetanzeigen durchsehe. Er habe dem Beklagten 30 Zeitungsausschnitte vorgelegt, aus denen ersichtlich sei, dass keine Wohnung für fünf Personen zu der vom Beklagten genannten Bruttokaltmiete zu bekommen sei. Zudem sei er bereits in der Schufa registriert und ein Insolvenzverfahren gegen ihn eingeleitet worden, was die Wohnungssuche erschwere. Er habe keine realistische Chance, eine Wohnung zu den vom Beklagten vorgegebenen Bedingungen zu erhalten.
Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 26.07.2017 zurück (dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 29.07.2017). Nach dem für den Oberbergischen Kreis geltenden schlüssigen Konzept sei ab dem 01.01.2015 ein Quadratmeterpreis von 6,14 Euro für Kaltmiete und Nebenkosten angemessen, so dass sich für 110 m2 ein monatlicher Betrag von 675,40 Euro ergebe. Da der Kläger der Kostensenkungsaufforderung nicht nachgekommen sei, sei nur noch dieser Betrag zu übernehmen.
Mit seiner am 29.08.2017 erhobenen Klage vor dem Sozialgericht (SG) Köln hat der Kläger seinen Kopfteil an der Nebenkostennachzahlung (232,78 Euro) geltend gemacht. Er hat vorgetragen, sich intensiv, aber vergeblich um eine günstigere Wohnung bemüht zu haben. In Lindlar und Umgebung seien keine für ihn geeigneten Wohnungen in ausreichender Zahl zu bekommen. Die seitens des Beklagten aufgezeigten Wohnungen befänden sich in anderen Orten als Lindlar, nämlich in Engelskirchen und Gummersbach, und damit außerhalb seines und des sozialen Umfelds seiner Familie sowie außerhalb seines Arbeitsplatzes (in Wipperfürth). Ferner sei das im Jahr 2014 erstellte und im Jahr 2016 vom Beklagten fortgeschriebene Konzept nicht schlüssig. So sei insbesondere der Flüchtlingsstrom im Herbst 2015, der zu einer drastischen Wohnungsknappheit geführt habe, nicht berücksichtigt worden.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 16.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2017 zu verurteilen, ihm weitere Kosten der Unterkunft von 232,78 Euro zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es sei nicht zutreffend, dass der Kläger 30 Zeitungsausschnitte vorgelegt habe. In den Verwaltungsakten befänden sich ca. 10 Zeitungsausschnitte aus dem Zeitraum von September bis November 2016. Demgegenüber habe er, der Beklagte, wiederholt von März 2016 bis Mai 2017 in der Verwaltungsakte dokumentiert, dass ausreichend angemessener Wohnraum zur Verfügung stehe.
Das SG Köln hat den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Bescheides dazu verurteilt, an den Kläger weitere 232,78 Euro zu zahlen und die Berufung zugelassen (Urteil vom 17.11.2017). Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass das Konzept des Oberbergischen Kreises nicht schlüssig sei. Es sei bereits zweifelhaft, ob der für den Wohnort des Klägers benannte Vergleichszeitraum zutreffend bestimmt sei. Dies könne jedoch dahinstehen, weil die Fortschreibung der ab 2016 ermittelten Richtwerte mittels eines NRW-weiten Preisindex nicht den Anforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept genüge. Das BSG fordere methodisch-inhaltlich mindestens eine bestimmte Datenerhebung und -auswertung. Bereits eine Datenerhebung sei für die Fortschreibung 2016 aber nur insofern erfolgt, als die für das ursprüngliche Konzept erhobenen Daten als Grundlage der Fortschreibung gedient hätten. Eine rein preisindexbezogene Fortschreibung sei jedoch unzureichend, weil damit nicht nur die maßgeblichen lokalen (Lebens-)Verhältnisse im Kreisgebiet, sondern in ganz NRW berücksichtigt würden. Ferner müsse gemäß § 22c Abs. 2 SGB II der Fortschreibungsmodus, auf den hin die Überprüfung vorzunehmen sei, dem Grunde nach bereits in der erstmaligen Angemessenheitssatzung festgelegt sein, was hier nicht der Fall sei. Ferner sei es auch nicht ausreichend, allein auf die Veränderung der erhobenen Angebotsmieten für die Zeiträume Oktober 2013 bis März 2014 und Oktober 2015 bis März 2016 abzustellen. Bereits in dem Konzept für das Jahr 2014 sei aufgeführt worden, dass in dem Zeitraum für den gesamten Oberbergischen Kreis lediglich 1251 Angebote ermittelt worden seien, so dass nicht einmal die Hälfte der Mietverhältnisse, die pro Jahr neu abgeschlossen werden, erfasst seien. Zum Wohnungsmarkttyp I hätten für eine Fünfpersonenwohnung gerade einmal 87 Angebote zugrunde gelegen. Auf jede Stadt und Gemeinde im Wohnungsmarkttyp I entfielen gerade einmal durchschnittlich zehn Angebote, d.h. nur ein bis zwei Angebote auf eine Wohnung über 95 m2 pro Monat. In der Fortschreibung 2016 würden die absoluten Zahlen noch nicht einmal genannt. Allerdings seien bereits die Ausgangszahlen aus dem Zeitraum Oktober 2013 bis März 2014 viel zu niedrig, um diese als Grundlage für eine weitere Berechnung im Rahmen eines schlüssigen Konzepts heranzuziehen. Die vom SGB-II-Träger gewährte Datengrundlage müsse repräsentativ sein; dies sei dann der Fall, wenn die Datenbasis auf mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestands beruhe (unter Hinweis auf BSG Urteil vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R). Das treffe hier nicht zu. Daher seien für die Bestimmung der Mietobergrenze die Werte nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % anzusetzen. Dieser betrage für Lindlar (Mietenstufe III) für fünf Personen zuzüglich des Sicherheitszuschlags 825,00 Euro. Vorliegend habe der Beklagte für das Jahr 2016 Kosten der Unterkunft in Höhe von 8.104,80 Euro (12 x 675,40 Euro) übernommen. Lege man die Werte nach § 12 WoGG samt Sicherheitszuschlag zugrunde, ergäbe sich ein Betrag von 9.900,00 Euro (12 x 825,00 Euro). Es verbleibe daher ein Differenzbetrag von 1.795,20 Euro, wobei für den Kopfteil des Klägers 359,04 Euro anzusetzen seien. Es bestünden ferner Zweifel, ob für den Kläger eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung verfügbar und zugänglich sei. Der Beklagte habe zwar einige Wohnungsinserate recherchiert, die der von ihm zugrunde gelegten angemessenen Bruttokaltmiete genügten. Der Kläger habe jedoch nachvollziehbar geschildert, dass aufgrund des Schufa-Eintrags, des Insolvenzverfahrens, seiner eingeschränkten Deutschkenntnisse sowie der Größe seiner Familie es ihm trotz vielfacher Versuche bislang nicht möglich gewesen sei, Besichtigungstermine für entsprechende Wohnungen zu vereinbaren. Darauf komme es aber (im Ergebnis) nicht mehr an.
Gegen das ihm am 01.12.2017 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 28.12.2017 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, dass nach der BSG-Rechtsprechung die in § 558d Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angelegte Möglichkeit der Heranziehung des bundesdeutschen Verbraucherindex als Fortschreibungsmodus eines schlüssigen Konzepts für weitere zwei Jahre ausreichend sei (unter Hinweis auf BSG Urteil vom 12.12.2017, B 4 AS 33/16 R). Ergänzend zur Indexfortschreibung sei auch die Veränderung der Angebotsmieten geprüft worden. Dafür seien für die Zeiträume Oktober 2013 bis März 2014 und Oktober 2015 bis März 2016 Angebotsmieten aus dem Internet und Printmedien erfasst und ausgewertet worden. Die per Verbraucherpreisindex fortgeschriebenen Richtwerte seien den mithilfe des Angebotsmieten-Index fortgeschriebenen Werten gegenübergestellt worden. Da die Angebotsmietenentwicklung einen regionaleren Bezug als die Entwicklung auf Basis des Verbraucherpreis-Index zeige, seien die fortgeschriebenen Angemessenheitsrichtwerte auf Basis der Angebotsmieten herangezogen worden. Anders als das SG Köln meine, sei von einer Repräsentativität des Datensatzes im Sinne der BSG-Rechtsprechung auszugehen. Das BSG verlange, dass die Datenbasis auf mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruhe. In Bezug auf den Oberbergischen Kreis wären somit weniger als 5.300 Mietwerte erforderlich. Dem Konzept lägen 10.856 Datensätze zu Bestandsmieten und 1.251 Angebotsmieten, also insgesamt 12.107 Mieten zugrunde. Nach Durchführung der Extremwertkappung hätten für die eigentliche Auswertung insgesamt 9.129 Mieten zur Verfügung gestanden. In der Fortschreibung 2016 seien zwar die absoluten Zahlen nicht genannt worden. Nach Rücksprache mit Analyse & Konzepte hätten für den Wohnungsmarkttyp I, dem auch Lindlar zugeordnet wird, bei der Fortschreibung des schlüssigen Konzepts 74 Angebote für Fünfpersonenwohnungen zugrunde gelegen. Davon seien zwölf Angebote auf Lindlar entfallen. Aus § 22c Abs. 2 SGB II lasse sich keine Verpflichtung herleiten, bereits im erstmaligen schlüssigen Konzept den Fortschreibungsmodus festzulegen.
Während des laufenden Berufungsverfahrens hat der Oberbergische Kreis in Reaktion auf die Urteile des BSG vom 30.01.2019 (B 14 AS 24/18 R u.a.) zur Unzulässigkeit der Clusteranalyse sein Konzept im Dezember 2019 überarbeiten lassen („Korrektur des Konzeptes zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2014 und Fortschreibung 2016“, nachfolgend: Korrekturbericht 2019). Statt der bisherigen Aufteilung in Wohnungsmarkttypen wird das Kreisgebiet nunmehr in zwei Vergleichsräume (Nord- und Südkreis) unterteilt. Die Städte Hückeswagen, Radevormwald und Wipperfürth gehören zum Nordkreis. Lindlar gehört mit Gummersbach, Bergneustadt, Morsbach, Nümbrecht, Reichshof, Wiehl, Engelskirchen, Marienheide und Waldbröl zum Südkreis. Die Angemessenheitsgrenze beläuft sich danach unter Berücksichtigung der Indexfortschreibung für einen Fünfpersonenhaushalt im Südkreis im Jahr 2016 auf 652,30 Euro (statt auf den für diesen Zeitraum vom Beklagten bewilligten Betrag von 675,40 Euro).
Der Beklagte meint, dass das Konzept des Oberbergischen Kreises in der Fassung des Korrekturberichts 2019 den Vorgaben des BSG genüge. Man habe infrastrukturell verbundene Kommunen zu Vergleichsräumen zusammengefasst. Auf dieser Grundlage seien Angemessenheitsrichtwerte ermittelt worden. Nach der Rechtsprechung des BSG dürften im Flächenlandkreis Klein- und Kleinstgemeinden zusammengefasst werden. Die Kriterien des BSG für die Vergleichsraumbildung in den Urteilen vom 30.01.2019 seien näher geprüft worden. Dabei seien vor allem die „räumlichen Orientierungen“, die verkehrstechnische Verbundenheit und „Tagespendlerbereiche für Berufstätige“ sowie die „deutlichen Mietunterschiede“ näher untersucht worden. Zudem seien die Daten des Nahverkehrsplanes 2017 und insbesondere die Beschreibung der mobilitätsrelevanten Strukturen als Grundlage der Vergleichsraumbildung herangezogen worden. Vor diesem Hintergrund habe man sich für die Bildung von zwei Vergleichsräumen (Nord- und Südkreis) entschieden. Maßgeblich sei dabei, dass die Erreichbarkeit innerhalb des jeweiligen Vergleichsraums gegeben sei. Von jeder Kommune im Vergleichsraum (Grundzentrum) könne eines der dazugehörigen Mittelzentren gut erreicht werden. Damit sei eine gute Erreichbarkeit und flächendeckende Präsenz von Gesundheits-, Versorgungs- und Bildungsstandorten in den jeweiligen Vergleichsräumen gegeben.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.11.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger hält dagegen das angefochtene Urteil für rechtsfehlerfrei. Zur Begründung führt er aus, dass eine rein preisindexbezogene Fortschreibung unzulässig sei, zumal auch der Beklagte festgestellt habe, dass der Oberbergische Kreis keinen einheitlichen Wohnungsmarkt darstelle. Der Hinweis auf § 558d Abs. 2 BGB sei irrelevant, weil weder für den Oberbergischen Kreis noch für die Gemeinde Lindlar ein qualifizierter Mietspiegel im Sinne dieser Norm existiere.
Auch der Korrekturbericht 2019 sei unzureichend. Die Bewohner der Gemeinde Lindlar orientierten sich weder beruflich noch räumlich nach Reichshof, Morsbach, Waldbröl und Nümbrecht, sondern vielmehr nach Wipperfürth, Gummersbach und Engelskirchen und außerhalb des Oberbergischen Kreises nach Köln und Bergisch Gladbach. Auch die Tagespendlerbereiche und die verkehrstechnische Verbundenheit orientierten sich nach Köln. Der öffentliche Personennahverkehr sei nach Köln und Bergisch Gladbach und mit Einschränkungen nach Gummersbach ausgerichtet. Eine infrastrukturelle Verbindung der Gemeinde Lindlar in Richtung Süden in die Kommunen Waldbröl, Morsbach, Nümbrecht und Reichshof existiere überhaupt nicht. Wenn überhaupt, seien diese Gemeinden von Lindlar aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur über Gummersbach zu erreichen. Eine direkte (Bahn-)Verbindung in die südliche Richtung existiere jedenfalls nicht. Lindlar sei auch historisch anders gewachsen; zusammen mit Engelskirchen habe die Gemeinde bis 1975 zum Rheinisch-Bergischen Kreis gehört, was sich bis heute infrastrukturell zeige. Wegen der besseren Verkehrsverbindung nach Köln seien die Mieten in Lindlar deutlich teurer als in Waldbröl, Morsbach, Nümbrecht und Reichshof. Es sei eher vergleichbar mit dem Mietpreisniveau in Engelskirchen und Wipperfürth. Der neu gebildete Südkreis entspreche damit keineswegs einem – wie von Analyse & Konzepte behauptet – homogenen Lebens- und Wohnbereich. Es sei erkennbar nicht möglich, für den Oberbergischen Kreis ein schlüssiges Konzept zu erstellen, so dass man sich nach den Werten des WoGG samt Sicherheitszuschlag zu orientieren habe.
Der Berichterstatter des Senats hat am 25.09.2019 einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses dieses Termins wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Der Senat hat vom Beklagten ergänzende Angaben zum Korrekturbericht 2019 erbeten. Auf die daraufhin vom Beklagten eingeholte schriftliche Stellungnahme von Analyse & Konzepte vom 14.02.2022 wird Bezug genommen.
Der Senat hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung ergänzend befragt. Wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.02.2022 verwiesen.
Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.
A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere kraft Zulassung durch das SG Köln statthaft (vgl. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) und ist form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. § 151 Abs. 1 SGG).
B. Die Berufung ist auch begründet. Das SG Köln hat der Klage, deren Streitgegenstand zulässigerweise auf Unterkunftsbedarfe beschränkt wurde (dazu BSG Urteile vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, Rn. 13, juris; vom 04.06.2014, B 14 AS 42/13 R, Rn. 12 ff., juris; und vom 06.08.2014, B 4 AS 55/13 R, Rn. 12, juris), zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I. Die Klage ist zulässig. Statthaft ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 4 SGG i.V.m. § 56 SGG. Die Klagefrist nach § 87 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SGG ist gewahrt. Der Widerspruchsbescheid vom 26.07.2017 ist am 29.07.2017 zugestellt worden. Die am 29.08.2017 beim SG Köln eingegangene Klage ist damit binnen der maßgeblichen Monatsfrist erhoben worden.
II. Die Klage ist aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 16.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2017 ist nicht rechtswidrig und beschwert den Kläger nicht i.S.v. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG.
1. Der Bescheid vom 16.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2017 ist formell rechtmäßig.
Es ist dabei unschädlich, dass der Beklagte weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid eine verfahrensrechtliche Grundlage für seine Entscheidung genannt hat; einschlägig ist insoweit § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 S. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) und § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Ein Verstoß gegen § 35 Abs. 1 SGB X liegt insoweit nicht vor. Nach § 35 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. Nach § 35 Abs. 1 S. 2 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Dabei richten sich Inhalt und Umfang der Begründung nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets und den Umständen des Einzelfalles. Die Begründung braucht sich nicht ausdrücklich mit allen in Betracht kommenden Umständen und Einzelüberlegungen auseinanderzusetzen. Es reicht aus, wenn dem Betroffenen die Gründe der Entscheidung in solcher Art und Weise bekannt gegeben werden, dass er seine Rechte sachgemäß wahrnehmen kann (Mutschler in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Werkstand: 116. EL, September 2021, § 35 SGB X Rn. 8 m.w.N.). Die Adressaten des Verwaltungsakts haben nach § 35 SGB X keinen Anspruch auf die materiell richtige, sondern auf die Begründung der Behörde. Unschädlich ist deshalb die unzutreffende Nennung der Rechtsgrundlage. Da diese lediglich Begründungselement ist, wirkt sie sich bei gebundenen Verwaltungsakten nicht auf deren Rechtmäßigkeit aus (vgl. BSG Urteil vom 15.12.2015, B 10 EG 6/14 R, Rn. 22 m.w.N., juris). Auf eine etwaige zulässige Nachholung der Begründung bis zur letzten sozialgerichtlichen Tatsacheninstanz nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB X kommt es daher nicht an.
Es ist auch verfahrensrechtlich unschädlich, dass die zu überprüfenden Dauerverwaltungsakte nach § 48 Abs. 1 SGB X vom 06.01.2017 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 06.04.2017 und 19.04.2017 im angefochtenen Bescheid nicht genannt wurden. Die Aufhebung des ursprünglichen Verwaltungsaktes ist, soweit die wesentliche Änderung reicht, zwar notwendiger Inhalt eines Bescheides nach § 48 Abs. 1 SGB X. Das ist aber nur bei tatsächlichen Aufhebungen streng zu handhaben. Ausreichend ist bei Antragsablehnungen insofern, wenn zumindest der Wille der Behörde erkennbar ist, an den früheren Bescheiden hinsichtlich der Höhe der Bedarfe für Unterkunft nichts zu ändern und es bei diesen frühere(n) verbindliche(n) Regelung(en) zu belassen. Davon ist hier auszugehen, weil der Beklagte deutlich gemacht hat, dass er an der ausgezahlten Höhe der Bedarfe für Unterkunft festhält, weil er sie für angemessen und sein Konzept für schlüssig hält; er hat damit sinngemäß zum Ausdruck gebracht, die für den Streitzeitraum maßgeblichen früheren Entscheidungen nicht abändern zu wollen.
2. Der angefochtene Bescheid vom 16.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2017 ist auch materiell rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für den Ablehnungsbescheid ist – wie erwähnt – § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 S. 1 SGB III und § 48 Abs. 1 SGB X, weil der Beklagte bei der Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 06.01.2017 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 06.04.2017 und 19.04.2017 für den Zeitraum von Februar 2017 bis Januar 2018 Bedarfe für Unterkunft und Heizung (in Höhe von 675,40 Euro monatlich) bewilligt hatte und die Nebenkostenabrechnung vom 17.04.2017 zeitlich in diesen Bewilligungsabschnitt fällt (vgl. dazu BSG Urteil vom 06.04.2011, B 4 AS 12/10 R, Rn. 13, juris). Auf die erste von der Vermieterin des Klägers erstellte Nebenkostenabrechnung vom 06.03.2017 kann dabei nicht abgestellt werden, weil diese nicht alle nach §§ 556 Abs. 3, 259 BGB erforderlichen Mindestangaben (etwa eine Zusammenstellung der Gesamtkosten und die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel) enthielt und daher nicht wirksam war (vgl. BGH Urteil vom 07.12.2011, VIII ZR 118/11, Rn. 13 m.w.N., juris).
Nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Dauerverwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Liegen die in § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben (§ 330 Abs. 3 S. 1 SGB III).
Mit der Geltendmachung einer Nebenkostennachforderung kann grundsätzlich eine rechtserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X eintreten. § 22 Abs. 1 SGB II erfasst nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung (BSG Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 49/07 R, Rn. 26, juris). Soweit eine Nachforderung – wie hier – in einer Summe fällig wird, ist sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen (BSG Urteil vom 15.04.2008, B 14/7b AS 58/06 R, Rn. 36, juris). Nachzahlungen gehören demzufolge zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (vgl. BSG Urteil vom 22.03.2010, B 4 AS 62/09 R, Rn. 13, juris). Doch an einer rechtserheblichen Änderung zugunsten des Klägers fehlt es hier. Der Kläger hat im Fälligkeitsmonat April 2017 keinen Anspruch auf (kopfteilige) Übernahme der Nebenkostennachforderung in Höhe von 232,78 Euro.
Der Kläger erfüllt zwar die Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs dem Grunde nach. Er ist erwerbsfähiger Leistungsberechtigter i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II, hatte im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II), war erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II), hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II) und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II). Leistungsausschlussgründe liegen nicht vor. Deshalb steht ihm ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II zu (§ 19 Abs. 1 S. 1 SGB II). Die Leistungen umfassen den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 S. 3 SGB II).
Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf Anerkennung höherer Unterkunftsbedarfe als vom Beklagten zuletzt berücksichtigt. Die geltend gemachten Unterkunftsbedarfe in Gestalt der Nebenkostennachzahlung für das Jahr 2016 sind unangemessen, soweit sie den bereits berücksichtigten Betrag von 675,40 Euro monatlich übersteigen.
Bedarfe für Unterkunft werden gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Bei dem maßgeblichen gesetzlichen Tatbestandsmerkmal der „Angemessenheit“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten zu ermitteln (dazu a.). Sodann ist die konkrete Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen zu prüfen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs (dazu b.; zum Ganzen BSG Urteile vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 16 ff., 19, juris; vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 16, juris; und vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, Rn. 18, juris; vgl. auch Senatsurteil vom 10.03.2021, L 12 AS 809/18, Rn. 38 ff., juris, nachgehend BSG Beschluss vom 24.08.2021, B 4 AS 198/21 B, juris). Es ist insoweit zwischen dem für die Bestimmung der abstrakten Angemessenheit maßgeblichen „räumlichen Vergleichsmaßstab“ und dem im Rahmen der konkreten Angemessenheit für die Zumutbarkeit der Kostensenkung zu berücksichtigenden „sozialen Umfeld“ zu unterscheiden (st. Rspr., vgl. nur BSG Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R, Rn. 21, juris).
a. Die Höhe der vom Beklagten als abstrakt angemessen anerkannten Unterkunftsaufwendungen ist nicht zu beanstanden. Das diesem Betrag zugrundeliegende Konzept des Oberbergischen Kreises zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft in der Fassung des Korrekturberichts 2019 unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der sog. Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen, das sich zusammensetzt aus der Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigten Personen (dazu aa.), der Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards (dazu bb.), der Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum (dazu cc.) nach einem schlüssigen Konzept (dazu dd.) und der Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (dazu ee.; zum Ganzen BSG Urteile vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 20, juris; vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 17, juris; und vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, Rn. 18, juris; vgl. auch Senatsurteil vom 10.03.2021, L 12 AS 809/18, Rn. 40 ff., juris).
aa. Für den Kläger und seine Familie, die zu fünft in einer Bedarfsgemeinschaft wohnen, ist eine Wohnfläche von 110 m2 abstrakt angemessen (vgl. Ziffer 8.2 Wohnraumnutzungsbestimmungen <WNB>, RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.12.2009, MBl. NRW 2010, S. 6; zur Anwendbarkeit dieser Werte BSG Urteil vom 16.05.2012, B 4 AS 109/11 R, Rn. 17 ff., juris). Von diesem Wert geht auch das Konzept des Oberbergischen Kreises aus. Es ist vorliegend auch tatsächlich von einem Fünfpersonenhaushalt im Streitzeitraum auszugehen. Am 05.10.2016 ging zwar ein Schreiben der Familie des Klägers beim Beklagten ein, wonach der Sohn ausgezogen sei und daher nur noch vier Personen in der Wohnung lebten. In der Folge ging der Beklagte aber weiterhin von einem Fünfpersonenhaushalt aus. Auch in dem Weiterbewilligungsantrag vom 28.12.2016 und in Folgeanträgen wurden fünf Personen als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angeführt. In der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2016 sind ebenfalls fünf Haushaltsmitglieder zugrunde gelegt worden. Schließlich hat der Kläger gegenüber dem SG Köln in der mündlichen Verhandlung am 17.11.2017 klarstellend erläutert, dass alle drei Kinder in der elterlichen Wohnung lebten. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keine Zweifel daran, dass die angemessenen Unterkunftsbedarfe eines Fünfpersonenhaushalts zur Prüfung standen.
bb. Für einen angemessenen Wohnungsstandard muss die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG Urteile vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 17, juris; vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R, Rn. 24, juris; und vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, Rn. 18, juris). In Übereinstimmung hiermit bestimmt das vorliegend zu beurteilende Konzept den einfachen Standard anhand des Nettokaltmietpreises. Ein solches Vorgehen ist gerade bei häufigkeitsorientierten Konzepten, zu denen das hier zu beurteilende zählt, nicht zu beanstanden. Diese gehen von der schlüssigen Grundannahme aus, dass sich in der Nettokaltmiete alle Wohnwertmerkmale als mietpreisbestimmende Faktoren spiegeln; die einfache Wohnung wird als die billige Wohnung definiert (dazu LSG NRW Urteil vom 16.08.2018, L 19 AS 2334/17, Rn. 84 m.w.N., juris; BMAS, <Forschungsbericht 478: Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch [SGB II] und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch [SGB XII]>, Stand: Januar 2017, S. 200, abrufbar unter: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Forschungsberichte/fb-478-niedrige-aufloesung.pdf?__blob=publicationFile&v=1, nachfolgend: Forschungsbericht 478; vgl. auch BSG Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R, Rn. 20, juris). Substandardwohnungen – namentlich solche, die nicht zumindest auch über ein Bad sowie eine Sammelheizung verfügen (vgl. dazu BSG Urteil vom 13.04.2011, B 14 AS 85/09 R, Rn. 23, juris) – wurden zudem im Rahmen der Datenerhebung zum hier zu beurteilenden Konzept ausgesondert (vgl. S. 19 Konzept 2014).
cc. Gegen die – mit dem Korrekturbericht 2019 nachgeschobene – Vergleichsraumbildung bestehen ebenfalls keine Bedenken. Der Kreis als kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende war zum einen zu einer derartigen Nachbesserung berechtigt (dazu <1>), zum anderen genügt die Vergleichsraumbildung den maßgeblichen rechtlichen Anforderungen (dazu <2>).
(1) Es ist unschädlich, dass das Konzept des Kreises in der Fassung des Korrekturberichts 2019 im Unterschied zu dessen Ursprungsfassung aus dem Jahr 2014 das Kreisgebiet in zwei Vergleichsräume (Nord- und Südkreis) unterteilt. Ist die Ermittlung des abstrakten Angemessenheitswerts rechtlich zu beanstanden, etwa im Hinblick auf die Festlegung des Vergleichsraums, ist dem Jobcenter gerade Gelegenheit zu geben, diese Beanstandungen durch Stellungnahmen, ggf. nach weiteren eigenen Ermittlungen, auszuräumen (BSG Urteile vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 27 f., juris; und vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, Rn. 41 f., juris). Der Oberbergische Kreis als kommunaler Grundsicherungsträger durfte nach der Entscheidung des BSG, dass eine Unterteilung in Wohnungsmarkttypen mit verschiedenen Angemessenheitsgrenzen innerhalb eines einheitlichen Vergleichsraums anhand einer sog. Clusteranalyse nicht den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept genüge (BSG Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 34 ff., juris), davon ausgehen, dass die Ursprungsfassung seines Konzepts rechtlich zu beanstanden war, ging dieses doch gleichfalls vom gesamten Kreisgebiet als Vergleichsraum aus und unterteilte diesen mittels einer Clusteranalyse in Wohnungsmarkttypen. Die Nachbesserung eines Konzepts – vorliegend betreffend die Bildung des Vergleichsraums – erfordert nicht die Erstellung eines neuen Konzepts unter Erhebung und Auswertung neuer Daten, sondern die Behebung von Mängeln unter Verwendung der bereits erhobenen Daten (vgl. BSG Urteil vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, Rn. 41 f., juris). Dies ist vorliegend im Korrekturbericht 2019 geschehen.
(2) Der nunmehr für die Gemeinde Lindlar (und die Kommunen Marienheide, Morsbach, Nümbrecht, Reichshof, Engelskirchen sowie die Städte Gummersbach, Bergneustadt, Wiehl und Waldbröl) gebildete Vergleichsraum „Südkreis“ unterliegt in der Sache keinen Bedenken. Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Nettokaltmiete und dabei insbesondere auch die Festlegung des Vergleichsraums sind zwar gerichtlich voll überprüfbar. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt aber als eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle; insbesondere ist das Gericht nicht zu einer eigenen Vergleichsraumbildung befugt (BSG Urteile vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 26, 29, juris; und vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, Rn. 34, juris; Senatsurteil vom 10.03.2021, L 12 AS 809/18, Rn. 45, juris).
(a) Der Vergleichsraum ist der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist, innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist und ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt. Er ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (BSG Urteile vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, Rn. 21, juris; vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 22, juris; und vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R, Rn. 21, juris; Senatsurteil vom 10.03.2021, L 12 AS 809/18, Rn. 46, juris).
(b) Zunächst unterliegt die Aufteilung des Kreisgebiets in unterschiedliche Vergleichsräume keinen rechtlichen Bedenken. Dass die Kreise und kreisfreien Städte als kommunale Träger ihr Gebiet in mehrere Vergleichsräume unterteilen und für diese jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmen können, um die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt realitätsgerecht abzubilden, sieht das Gesetz in § 22b Abs. 1 S. 4 SGB II ausdrücklich vor. Dessen Vorgaben sind auch bei der Auslegung des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu berücksichtigen (dazu BVerfG Beschluss vom 06.10.2017, 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15, Rn. 17, juris; dem folgend BSG Urteil vom 12.12.2017, B 4 AS 33/16 R, Rn. 17, juris; zum Ganzen BSG Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 23, juris; Senatsurteil vom 10.03.2021, L 12 AS 809/18, Rn. 47, juris). Als örtlicher Vergleichsraum ist in erster Linie der Wohnort des Leistungsberechtigten maßgebend, ohne dass hierfür der kommunalverfassungsrechtliche Begriff der „Gemeinde“ entscheidend sein muss (BSG Urteil vom 12.12.2013, B 4 AS 87/12 R, Rn. 22, juris).
(c) Ebenfalls keine Bedenken bestehen gegen die Festlegung eines Nord- und Südkreises. Dabei ist die Bildung des Südkreises als Vergleichsraum und die Zuordnung der Gemeinde Lindlar dazu nicht zu beanstanden (dazu <aa>). Einer weiteren Unterteilung des Südkreises in nochmals kleinere Vergleichsräume bedarf es nicht (dazu <bb>). Ferner ist die Abgrenzung des Südkreises zum Nordkreis als weiterem Vergleichsraum gerechtfertigt (dazu <cc>).
(aa) Das Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters bildet grundsätzlich einen Vergleichsraum, der indes aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in mehrere Vergleichsräume zu unterteilen sein kann, für die jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmt werden. Dies ergibt sich – wie erwähnt – aus der in § 22b Abs. 1 S. 4 SGB II enthaltenen Wertung, wonach das Gebiet in mehrere Vergleichsräume unterteilt werden kann, für die jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmt werden (BSG Urteil vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, Rn. 22 m.w.N., juris). Es kann verschiedene Methoden geben, einen Vergleichsraum oder ggf. mehrere Vergleichsräume zu bilden, weil weder aus § 22 SGB II noch aus §§ 22a bis 22c SGB II die Anwendung eines bestimmten Verfahrens rechtlich zwingend ableitbar ist (BSG Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 25, juris). Als örtliche Gegebenheiten, die die Unterteilung des Gebietes eines kommunalen Trägers in verschiedene Vergleichsräume rechtfertigen können, kommen dabei weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen, sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau in Betracht (BSG Urteile vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 22 f. m.w.N., juris; und vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, Rn. 23, juris). Aus den Ausführungen im Korrekturbericht 2019 ergibt sich, dass der Oberbergische Kreis unter Heranziehung der Kriterien – ausreichend großer Raum der Wohnungsbebauung, räumliche Nähe und Orientierungen inklusive Infrastruktur, verkehrstechnische Verbundenheit/Tagespendelbereiche für Berufstätige, Nähe zu Ballungsräumen und aus der Datenerhebung ersichtliche Unterschiede im Mietpreisniveau – selbständig geprüft hat, ob die Mittelbereiche bzw. die Zusammenfassung von Mittelbereichen in seinem Zuständigkeitsgebiet sicherstellen, dass insbesondere die verkehrstechnische Verbundenheit in den Vergleichsräumen gewährleistet ist .
Der Südkreis bildet trotz dessen ländlicher Prägung einen insgesamt betrachtet hinreichend homogenen Lebens- und Wohnbereich. Insbesondere handelt es sich um ein räumlich zusammenhängendes Gebiet. Lindlar, Marienheide, Bergneustadt, Wiehl, Reichshof, Nümbrecht und Morsbach stellen dabei Grundzentren, Engelskirchen, Gummersbach und Waldbröl Mittelzentren innerhalb des Südkreises dar. Mittelzentren sind zentrale Orte zur Deckung des gehobenen periodischen Bedarfs der Bevölkerung im Mittelbereich (zum Abitur führende Schulen, Krankenhäuser, vielseitige Einkaufsmöglichkeiten, etc.) und werden durch die Landesplanung ausgewiesen. Sie sind zugleich Arbeitsmarktzentrum für ihren Verflechtungsbereich. Die Mittelbereiche stellen daher eine gute Operationalisierung für die Bestimmung eines Vergleichsraums dar (vgl. Forschungsbericht 478, S. 157 f.; zur Berücksichtigung landesplanerischer Maßstäbe auch: LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 29.11.2016, L 3 AS 137/14, Rn. 34, juris). Analyse & Konzepte hat im Korrekturbericht 2019 nachvollziehbar dargelegt, dass bezogen auf den Nord- und Südkreis mindestens ein Mittelzentrum von einem Grundzentrum mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen 13 und 33 Minuten Fahrzeit erreicht werden kann. Von Lindlar kann etwa das Mittelzentrum Engelskirchen in 17 Minuten Fahrzeit erreicht werden (vgl. dazu auch LSG NRW Urteile vom 13.08.2020, L 7 AS 285/18, Rn. 32, juris; und L 7 AS 287/18, Rn. 37, juris). Dass von der Stadt Waldbröl bis zum nächsterreichbaren Mittelzentrum (Gummersbach) ausnahmsweise 60 Minuten Fahrzeit einzuplanen sind, ist unschädlich, weil es sich bei der Stadt Waldbröl ohnehin um ein eigenes Mittelzentrum handelt.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang beanstandet, dass eine infrastrukturelle Verbindung der Gemeinde Lindlar Richtung Waldbröl, Morsbach, Nümbrecht und Reichshof überhaupt nicht existiere, kommt es darauf nicht an. Entscheidend ist, dass die Mittelzentren in zumutbarer Fahrzeit von den Grundzentren aus erreicht werden können, hier etwa von Lindlar nach Engelskirchen und Gummersbach. Selbst wenn man auf die tatsächliche Fahrzeit von jedem Grundzentrum bis zu jedem Mittelzentrum abstellen würde, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Nach dem Korrekturbericht 2019 kann im Südkreis jedes Mittelzentrum (Engelskirchen, Gummersbach, Waldbröl) von jedem Grundzentrum innerhalb von maximal 110 Minuten Fahrzeit erreicht werden, in den meisten Fällen innerhalb von 60 Minuten. Damit ergeben sich lediglich Fahrzeiten, wie sie auch erwerbstätigen Pendlern zugemutet werden. Gemäß § 140 Abs. 4 S. 2 SGB III sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger unzumutbar (vgl. dazu BSG Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R, Rn. 24, juris; LSG NRW Urteil vom 15.11.2021, L 20 SO 266/18, Rn. 60, juris). Diese Pendelzeiten werden vorliegend nicht überschritten.
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass nicht allein auf den öffentlichen Nahverkehr bei der Frage der verkehrlichen Verbundenheit abgestellt werden darf, sondern der Motorisierungsgrad der Bevölkerung im betroffenen Kreis- bzw. Stadtgebiet auch eine Rolle spielen kann (vgl. BSG Urteil vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, Rn. 25 ff., juris). Aus dem Korrekturbericht 2019 ergibt sich zwar nicht, wie groß der Motorisierungsgrad der Bevölkerung im Oberbergischen Kreis ist. Allerdings nimmt der Korrekturbericht ausdrücklich Bezug auf den vom Kreis herausgegebenen „Nahverkehrsplan Oberbergischer Kreis, Neuaufstellung 2017“ (nachfolgend: Nahverkehrsplan OBK 2017, abrufbar unter: www.obk.de/imperia/md/content/cms200/aktuelles/amt_61/61_b_nvp-obk_2017_.pdf), aus dem hervorgeht, dass zumindest der Anteil der Berufspendler, die den Bus nutzen, um zur Arbeit zu gelangen, mit 15 % sehr gering ist (S. 52), was auf einen höheren Motorisierungsgrad der Bevölkerung hindeutet. Andere Statistiken bestätigen das. Laut Zahlen des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW lag die Kfz-Dichte, d.h., die Anzahl der Kraftfahrzeuge pro tausend Einwohnern im Oberbergischen Kreis zum 01.01.2015 bei 731 („Mobilität in Nordrhein-Westfalen: Daten und Fakten 2015/2016“, S. 81, abrufbar unter: https://www.vm.nrw.de/verkehr/strasse/Strassenverkehr/Daten_und_Fakten/160729_Mobilitaet_in_NRW_Daten_und_Fakten_2015_2016.pdf), was bereits auf einen sehr hohen Motorisierungsgrad der erwachsenen Bevölkerung hinweist. Diese Statistiken entsprechen auch einer allgemeingültigen Annahme, dass in ländlichen Regionen wegen der im Vergleich zu Ballungszentren und Großstädten geringer ausgebauten öffentlichen Personennahverkehrssysteme der Motorisierungsgrad der Bevölkerung tendenziell höher ist.
In diesem Zusammenhang kann der Kläger auch nicht mit dem Einwand gehört werden, dass Lindlar historisch anders gewachsen sei und die Gemeinde zusammen mit Engelskirchen bis 1975 zum Rheinisch-Bergischen Kreis gehört habe (was insoweit zutrifft). Zum einen ist Lindlar bereits seit rund 50 Jahren Teil des Oberbergischen Kreises, so dass allein aufgrund dieses langen Zeitraums von einer infrastrukturellen Verflechtung mit den anderen Gemeinden und Städten des Oberbergischen Kreises auszugehen ist. Zum anderen zeigt bereits die gute verkehrstechnische und infrastrukturelle Anbindung der Gemeinde Lindlar an die Mittelzentren Engelskirchen und Gummersbach, dass ein homogener Lebens- und Wohnbereich besteht und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt ist. Da im Oberbergischen Kreis kein Oberzentrum existiert, entfallen etwaige Überlegungen hinsichtlich einer Ausrichtung dorthin. Soweit der Kläger betont, dass Lindlar nach Köln bzw. zur Rheinschiene orientiert sei, ist das nicht maßgeblich, weil es bei der Bewertung der Zulässigkeit der Vergleichsraumbildung allein auf das betroffene Stadt- bzw. Kreisgebiet ankommt. Der Vergleichsraum ist nämlich der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist, innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist (BSG Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 41/18 R, Rn. 21 m.w.N., juris).
Soweit der Kläger gegen die Zuordnung der Gemeinde Lindlar zum Südkreis anführt, dass das Mietpreisniveau dort deutlich höher als in Waldbröl, Morsbach, Nümbrecht und Reichshof und eher vergleichbar sei mit dem Mietpreisniveau in Engelskirchen und Wipperfürth, kann er damit ebenfalls nicht gehört werden. Aus der Stellungnahme von Analyse & Konzepte vom 14.02.2022 ergibt sich, dass das Mietpreisniveau in Lindlar im Jahr 2014 sowohl bei den Angebots- als auch bei den Bestandsmieten im Vergleich zum restlichen Kreisgebiet tatsächlich am höchsten war. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Allein die Unterschiede im Mietpreisniveau können eine Zuordnung zum Nord- bzw. Südkreis nicht rechtfertigen oder gar eine Zusammenfassung der jeweiligen Gemeinden und Städte zu einem Vergleichsraum gänzlich verhindern. Der Korrekturbericht 2019 stellt insoweit zu Recht fest, dass es im Oberbergischen Kreis keinen einheitlichen Wohnungsmarkt gebe und dieser größere regionale Unterschiede aufweise, die sich in unterschiedlichen Mietniveaus im Kreisgebiet niederschlagen würden, was auch anhand der Mietpreisübersicht in der Stellungnahme von Analyse & Konzepte vom 14.02.2022 deutlich wird. Aus erhebungstechnischen Gründen (zum Beispiel zu geringes Wohnungsangebot in einzelnen Kommunen) sei es daher nicht möglich, für jede Kommune eine separate Mietpreisübersicht zu erstellen. Deswegen würden für den Oberbergischen Kreis infrastrukturell verbundene Kommunen mit vergleichbaren Wohnungsmärkten zu Vergleichsräumen zusammengefasst und für diese Mietwerte ermittelt. Das ist nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden, weil die Vergleichsraumbildung einerseits so klein erfolgt, dass sie sich noch am Wohnort und Wohnumfeld der Bedarfsgemeinschaften orientieren kann, und andererseits auf einen derart großen Raum erstreckt, dass ausreichend Bestands-, Neuvertrags- und Angebotsmieten zugrunde gelegt werden können (dazu auch sogleich unter <bb>).
(bb) Soweit der Oberbergische Kreis verschiedene Grund- und Mittelzentren zusammengefasst hat, weil einige Grundzentren über derart wenige zu Mietzwecken vermietete Wohnungen verfügen, dass deshalb nicht von einem eigenen Wohnungsmarkt gesprochen werden kann, ist dieser Ansatz nachvollziehbar und entspricht der Wertung des § 22b Abs. 1 S. 4 SGB II (vgl. LSG NRW Urteil vom 15.11.2021, L 20 SO 266/18, Rn. 58, juris; LSG Bayern Urteil vom 28.03.2018, L 11 AS 620/16, Rn. 40, juris). Eine weitere Unterteilung innerhalb des Süd- oder Nordkreises bedurfte es daher nicht. Eine Zusammenfassung verschiedener Gebiete kann besonders bei kleinen Gemeinden, etwa im ländlichen Raum, die über keinen repräsentativen Wohnungsmarkt verfügen, geboten sein (BSG Urteil vom 12.12.2013, B 4 AS 87/12 R, Rn. 22, juris). Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn der Oberbergische Kreis in seinem Flächenlandkreis mit vielen Klein- und Kleinstgemeinden, in denen Mietspiegel nicht vorliegen, Gemeinden zusammengefasst hat (vgl. BSG Urteil vom 16.06.2015, B 4 AS 45/14 R, Rn. 17, juris). Durch die Zusammenführung von Grund- und Mittelzentren, die räumlich aneinandergrenzen, entsteht eine ausreichende Datenbasis für die Auswertung der Angemessenheitsrichtwerte (vgl. Senatsurteil vom 10.03.2021, L 12 AS 809/18, Rn. 50, juris).
(cc) Die in Abgrenzung zum Südkreis erfolgte Bildung des Nordkreises als Vergleichsraum begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Für die Bildung des Nordkreises spricht nach dem Korrekturbericht 2019 zum einen, dass die Städte Radevormwald und Wipperfürth als Mittelzentren ihre eigene und die Bevölkerung des Grundzentrums Hückeswagen mit Waren und Dienstleistungen versorgen. Verkehrstechnisch ist dieser Vergleichsraum sehr gut erschlossen. Nach dem Korrekturbericht 2019 können mit den öffentlichen Nahverkehrsmitteln die Mittelzentren Radevormwald und Wipperfürth von Hückeswagen innerhalb von 15 Minuten erreicht werden. Als abgrenzendes Kriterium zum Vergleichsraum Südkreis ist zunächst das unterschiedliche Mietpreisniveau anzuführen. Insgesamt liegt das durchschnittliche Mietpreisniveau über dem des Südkreises. Als weiteres und entscheidendes Abgrenzungskriterium sind die Pendlerströme zu nennen. Im Norden des Kreises besteht nahezu keine Pendlernachfrage nach Gummersbach. Auch Wipperfürth ist eher nach Hückeswagen ausgerichtet als in den Süden des Kreises (vgl. Nahverkehrsplan OBK 2017, S. 29 f.). Entgegen der Auffassung des Klägers beruht die Aufteilung in einen Nord- und Südkreis damit nicht bloß auf abstrakt-theoretischen Annahmen, sondern auf den tatsächlichen Gegebenheiten unter der Heranziehung der oben genannten Kriterien zur Vergleichsraumbildung.
dd. Weiter wurde der als angemessen angesetzte Nettokaltmietpreis anhand eines sog. schlüssigen Konzepts ermittelt. Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen, bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von „Brennpunkten“ durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (BSG Urteil vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, Rn. 32, juris). Es kann verschiedene Methoden geben, um ein schlüssiges Konzept in diesem Sinne zu erstellen und den damit unmittelbar zusammenhängenden Vergleichsraum oder ggf. mehrere Vergleichsräume zu bilden, weil – wie bereits erwähnt – weder aus § 22 SGB II noch aus §§ 22a bis 22c SGB II die Anwendung eines bestimmten Verfahrens rechtlich zwingend ableitbar ist (BSG Urteile vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 24 ff. juris; und vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 20, juris; sowie grundlegend vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 18 f., juris; Senatsurteil vom 10.03.2021, L 12 AS 809/18, Rn. 52, juris).
(1) Nach diesen Maßstäben bestehen gegen das vom Beklagten zugrunde gelegte Konzept in der Fassung des Korrekturberichts 2019 keine durchgreifenden Bedenken. Die gerichtliche Kontrolle ist auch bezüglich der Erstellung eines schlüssigen Konzepts lediglich eine nachvollziehende (BSG Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 26, juris; und vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 22, juris). Bei einem behördlichen Konzept zur Bestimmung angemessener Unterkunftsbedarfe handelt es sich um ein Verwaltungsgutachten und damit um einen Urkundenbeweis (LSG NRW Urteil vom 13.01.2022, L 19 AS 2083/18, Rn. 56, juris). Ein solches Gutachten kann – ggf. nach weiterer Erläuterung durch die Konzept-ersteller – auch alleinige Entscheidungsgrundlage des Gerichts sein (BSG Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 34/19 R, Rn. 24, juris). Die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung findet ihre Grenze in der Mitwirkungslast der Beteiligten (§ 103 S. 1 SGG), die insoweit dadurch geprägt ist, dass die Methodenauswahl dem Jobcenter vorbehalten ist. Es kann bereits ausreichen, unter Auswertung der mittlerweile vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse und allgemeiner Publikationen zum örtlichen Wohnungsmarkt die gewählte Methode zu identifizieren und ihre fachliche Umsetzung im Allgemeinen – ggf. unter besonderer Würdigung der mit ihr verbundenen Schwächen – zu verifizieren (BSG Urteil vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, Rn. 34, juris). Dies trägt der Methodenvielfalt und der damit verbundenen Methodenfreiheit der Leistungsträger Rechnung. Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch die Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten zu fassen sind, bedarf es erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen (BSG Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 22, 24, juris).
Der Kläger hat keine Einwendungen gegen die dem Konzept zugrunde gelegten Daten erhoben und insbesondere die tatsächlichen Annahmen, von denen der Beklagte ausgegangen ist, nicht beanstandet. Soweit klägerseitig pauschal beanstandet worden ist, das Konzept sei nicht schlüssig, bietet dies keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen. Die Einordnung der insoweit bereits hinreichend bekannten Daten betrifft die rechtliche Bewertung, d.h., deren Validität (vgl. dazu dd. <4>).
(2) Datengrundlage des Konzepts ist auch in der Fassung des Korrekturberichts 2019 eine eigenständige Mietwerterhebung des vom Kreis beauftragten Unternehmens Analyse & Konzepte. Diese Mietwerterhebung bezieht sich sowohl auf Bestands- und Neuvertragsmieten als auch auf Angebotsmieten. Dass sich der Kreis für die Erstellung eines Konzepts aufgrund einer eigenen Datenerhebung und gegen einen Rückgriff auf die Daten etwaiger Mietspiegel entschieden hat, ist im Rahmen der ihm eingeräumten Methodenvielfalt nicht zu beanstanden (LSG NRW Urteil vom 16.08.2018, L 19 AS 2334/17, Rn. 76, juris; dazu bereits BSG Urteil vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R, Rn. 16, juris). Zudem ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass es für den Oberbergischen Kreis jedenfalls im Streitzeitraum keinen (qualifizierten) Mietspiegel gab, wie der Beklagte durch seine Vertreterin im Erörterungstermin am 25.09.2019 ausdrücklich bestätigt hat. Ebenso wenig unterliegt es angesichts der Methodenvielfalt Bedenken, dass der Beklagte bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen neben Bestands- und Neuvertrags- auch Angebotsmieten berücksichtigt hat (vgl. dazu BSG Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 22/20 R, Rn. 31, juris).
(3) Art und Weise der Datenerhebung geben ebenfalls keinen Anlass für Beanstandungen. Gegenstand der durchgeführten Mietwerterhebung war der gesamte Wohnungsmarkt im Vergleichsraum ohne weitere Differenzierungen. Der angemessene Wohnstandard bestimmt sich letztlich nach dem Preis. Eine nach Ausstattungsmerkmalen differenzierte Erhebung wäre, wie das Konzept 2014 nachvollziehbar darlegt, in der empirischen Praxis kaum umsetzbar (zum Ganzen auch LSG NRW Urteil vom 16.08.2018, L 19 AS 2334/17, Rn. 84, juris).
(4) Die mit der Mietwerterhebung erfasste Datengrundlage ist auch hinreichend valide und repräsentativ. Dies gilt für die eigens erhobenen Bestands- und Neuvertrags- (dazu <a> und <b>) wie auch für die Angebotsmieten (dazu <c>).
(a) Zur Erhebung der – nach Größenklassen differenzierten – Bestands- und Neuvertragsmieten wurden zunächst die Bestands- und Neuvertragsmieten erhoben und hierzu die größeren Vermieter und Wohnungsverwalter (1. Stufe) sowie sodann im Sinne einer Zufallsstichprobe rund 3.000 kleinere Vermieter und Verwalter (2. Stufe) angeschrieben und zu den jeweiligen Mietwerten (Datum des Beginns sowie der letzten Änderung des Mietverhältnisses, Wohnungsgröße, Miet- und Betriebskosten etc.) befragt. Abschließend wurden die erhobenen Daten um solche aus dem SGB-II-Datensatz des kommunalen Trägers ergänzt (3. Stufe). Dieser Datensatz wurde bereinigt um Wohnungen mit unvollständigen Angaben, Eigentumswohnungen und Wohnungen, die bereits mit der 1. oder 2. Stufe erfasst worden waren. Erhebungsstichtag war jeweils der 01.01.2014. Die gewonnenen Werte wurden im Rahmen einer Extremwertkappung zudem um diejenigen „Ausreißer“ bereinigt, die außerhalb eines Intervalls von 95 % über und unter dem arithmetischen Mittelwert (Normalverteilung) liegen.
(b) Die so gewonnene Datengrundlage bildet die Verhältnisse des Wohnungsmarktes im betroffenen Kreisgebiet hinreichend ab. Für das Kreisgebiet wurden insgesamt 10.856 Bestandsmietdatensätze erhoben (nach der Extremwertkappung waren es 9.123 Datensätze), was etwas mehr als 20 % bzw. nach Extremwertkappung 17 % des Gesamtbestandes von insgesamt 53.000 zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen im Kreisgebiet entspricht. Zwar kommt es für die Repräsentativität und Validität der Datengrundlage nicht auf die Größe der Stichprobe an (vgl. BSG Urteil vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R, Rn. 16, juris: „mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes“), sondern darauf, dass sie ein realistisches Abbild des Wohnungsmarkts liefern müssen, für den das Konzept gelten soll (BSG Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 34/19 R, Rn. 25 f., juris). Dass die nach Bereinigung um Dubletten und Extremwerte in die Auswertung eingegangenen Daten kein realistisches Bild des Wohnungsmarktes im Oberbergischen Kreis vermittelten, ist weder substantiiert vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Bedenken gegen die Validität und Repräsentativität der erhobenen Daten ergeben sich weder aus der zusätzlichen Berücksichtigung des SGB-II-Datensatzes (dazu <aa>) noch mit Blick auf das Verhältnis von Groß- und Kleinvermietern in den berücksichtigten Datensätzen (dazu <bb>); ebenso bestehen keine Anhaltspunkte, dass die erhobenen Daten in räumlicher Hinsicht nicht den gesamten Wohnungsmarkt abbildeten (dazu <cc>).
(aa) Dass auch Daten aus dem SGB-II-Bestand in die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen eingeflossen sind, ist unbedenklich. Eine Heranziehung der Daten von Leistungsberechtigten ist nur dann unzulässig, soweit deren Verwendung die Gefahr von Zirkelschlüssen birgt (vgl. BSG Urteile vom 23.08.2011, B 14 AS 91/10 R, Rn. 24, juris; und vom 06.10.2011, B 14 AS 131/10 R, Rn. 22, juris; Senatsurteil vom 10.03.2021, L 12 AS 809/18, Rn. 59, juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zunächst wurden im Rahmen des hier zu beurteilenden Konzepts nicht nur oder auch nur überwiegend Daten aus dem SGB-II-Bestand herangezogen, sondern bei Groß- und Kleinvermietern eigens eine Mietwerterhebung durchgeführt sowie öffentliche Wohnungsannoncen ausgewertet. Dass innerhalb der erhobenen Bestandsmieten diejenigen aus dem SGB-II-Datensatz überwiegen, kann nicht festgestellt werden. Analyse & Konzepte hat in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 14.02.2022 dargelegt, dass 48 % der ermittelten Bestandsmieten auf den SGB-II-Datensatz entfielen. Ein deutliches Überwiegen von SGB-II-Mieten liegt damit jedenfalls nicht vor. Verzerrungen in Richtung des SGB II werden zusätzlich dadurch vermieden, dass aufgrund der erhobenen Bestandsmieten lediglich eine vorläufige Angemessenheitsgrenze ermittelt wird, diese dann aber im Rahmen des sog. iterativen Verfahrens noch mit den Neuvertrags- und Angebotsmieten abgeglichen wurde (vgl. dazu BSG Urteil vom 18.11.2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 23, juris; Senatsurteil vom 10.03.2021, L 12 AS 809/18, Rn. 59, juris). Überdies ist die Gefahr von Zirkelschlüssen in dem Sinne, dass die Angemessenheitsgrenze ausgehend von bereits gedeckelten Unterkunftskosten ermittelt würde, bereits deshalb ausgeschlossen, weil bei den Daten aus dem SGB-II-Bestand jeweils die tatsächlichen – also ungedeckelten – Unterkunftsbedarfe in die Auswertung einbezogen wurden, was Analyse & Konzepte in ihrer Stellungnahme vom 14.02.2022 auf Nachfrage des Senats ausdrücklich bestätigt hat. Hinzu kommt, dass sich die Angemessenheitsgrenze auf den Quadratmeterpreis bezieht und Leistungsberechtigte im Rahmen der sog. Produkttheorie auch Wohnungen zu einem höheren Quadratmeterpreis bei einer dafür geringeren Wohnfläche anmieten können.
(bb) Auch das Verhältnis von Groß- und Kleinvermietern ist nicht zu beanstanden; insbesondere sind die Daten privater Vermieter in der Datenauswertung ausreichend berücksichtigt worden. Eine Stichprobenauswertung kann nur dann als repräsentativ bezeichnet werden, wenn alle wesentlichen Teilgruppen der Grundgesamtheit (u.a. die Wohnungen der Großvermieter wie der Kleinvermieter) entsprechend ihres Anteils in der Stichprobe enthalten sind bzw. bei der Auswertung entsprechend gewichtet werden. Daher reicht es grundsätzlich nicht aus, dass überhaupt private Vermieter berücksichtigt worden sind (BSG Urteil vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, Rn. 40, juris). Es steht zwar nicht fest, ob das aus der Stichprobe stammende prozentuale Verhältnis zwischen privaten (7 %) und gewerblichen Vermietern (45 %) dem Verhältnis im Gesamtwohnungsmarkt im Oberbergischen Kreis entspricht. Dennoch geht der Senat von einer ausreichenden Berücksichtigung von Wohnungen privater Vermieter aus. Nach der ergänzenden Stellungnahme von Analyse & Konzepte vom 14.02.2022 lag der Anteil der Bestandsmieten von privaten Vermietern zwar nur bei 7 %. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass in den SGB-II-Datensätzen, die immerhin weitere 48 % der erhobenen Bestandsmieten abbilden, auch Mieten privater Vermieter enthalten sind. Wegen des Dublettenabgleichs ist sichergestellt, dass die Datensätze nicht doppelt berücksichtigt werden und damit ein gewichtiger Anteil von Bestandsmieten privater Vermieter im SGB-II-Datensatz enthalten sein muss. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass nach dem Bericht zum Konzept 2014 rund 3000 kleinere Vermieter angeschrieben wurden, was bereits eine umfassende Erhebung im Kreisgebiet bedeutet. Naturgemäß beteiligen sich institutionelle Vermieter stärker an solchen Erhebungen als private Vermieter, was die relativ geringe Anzahl der Bestandsmieten privater Vermieter erklären mag. Ferner ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass die in die Auswertung eingeflossenen Daten der institutionellen Vermieter allgemein nur ein geringeres Mietniveau oder nur die Wohnbebauung bestimmter Kommunen/Städte im Kreisgebiet repräsentierten und es deshalb auf eine prozentgenaue Wiedergabe des Verhältnisses von Groß- und Kleinvermietern vorliegend ankäme. Eine prozentgenaue Übereinstimmung des Verhältnisses von Klein- und Großvermietern in der Stichprobe gegenüber dem Verhältnis in der Grundgesamtheit wird auch in der Praxis kaum gegeben sein. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass es für die Angemessenheit einer Wohnung grundsätzlich ohne Belang ist, ob diese in der Hand eines institutionellen oder aber eines privaten Vermieters liegt. Entscheidend für die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen ist vielmehr, dass die Betroffenen zu dem als angemessen erachteten Betrag eine nach Wohnungsgröße und -standard angemessene Unterkunft überhaupt anmieten können, unabhängig davon, bei welchem Vermieter (Senatsurteile vom 10.03.2021, L 12 AS 1846/17, nicht veröffentlicht, und L 12 AS 809/18, Rn. 60, juris).
(cc) Schließlich bestehen auch keine greifbaren Anhaltspunkte, dass die erhobenen Daten nur Mietverhältnisse aus bestimmten Kommunen/Stadtteilen abbildeten und insoweit die Gefahr von „Brennpunkten“ durch soziale Segregation bestünde (vgl. dazu BSG Urteile vom 03.09.2020, B 14 AS 34/19 R, Rn. 35, juris; und vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R, Rn. 18, juris). Vielmehr umfasste die Mietwerterhebung räumlich den gesamten Vergleichsraum.
(c) Auch hinsichtlich der Angebotsmieten ist die Datengrundlage hinreichend valide und repräsentativ. Zur Erfassung der Angebotsmieten wurden im Zeitraum von Oktober 2013 bis März 2014 große Online-Immobilienportale, die örtliche Tagespresse und Anzeigenblätter sowie die Internetauftritte der großen Wohnungsanbieter im Kreisgebiet ausgewertet und zwar nicht im Sinne einer Stichprobe, sondern sehr umfassend. Lediglich Wohnungen des Luxussegments blieben unberücksichtigt. Die umfassende Erfassung der Angebotsmieten belegt die Validität und vor allem Repräsentativität der erhobenen Daten, auch wenn der Bericht zum Konzept 2014 selbst festhält, dass mit den veröffentlichten Angeboten nur ein Teil der tatsächlich vermieteten Wohnungen abgebildet wird, weil nicht alle Wohnungen über Zeitungs- und Internetanzeigen vermarktet werden. Die verbleibenden Werte wurden ebenfalls um Extremwerte bereinigt. Im Ergebnis verblieben für den maßgeblichen Vergleichsraum im Jahr 2014 1.203 Wohnungsangebote. Für die Fortschreibung 2016 wurden insgesamt 1.039 Angebotsmieten (vor Extremwertkappung) berücksichtigt. Die Heranziehung auch von Angebotsmieten ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Frage, ob und in welchem Umfang dies geschieht, betrifft die Methodenfreiheit der Grundsicherungsträger unter Berücksichtigung höchst unterschiedlicher Wohnungsmärkte (BSG Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 22/20 R, Rn. 33, juris; vgl. auch Urteile vom 12.12.2017, B 4 AS 33/16 R, Rn. 17, juris; und vom 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R, Rn. 22, juris; jeweils unter Verweis auf § 22c Abs. 1 S. 3 SGB II).
In diesem Zusammenhang kann dem SG Köln nicht gefolgt werden, wenn es die Repräsentativität der erhobenen Daten verneint, weil zum Wohnungsmarkttyp I, der dem Konzept 2014 noch zugrunde lag, für eine Fünfpersonenwohnung „nur“ 87 Mietangebote zugrunde lagen. Das BSG hat – wie bereits angeführt – klargestellt, dass sich aus § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II eine generelle Anforderung für das schlüssige Konzept nicht herleiten lasse, dass für eine hinreichende Datenrepräsentativität außerhalb qualifizierter Mietspiegel eine Datenbasis von mindestens 10 % der Wohnungen des in Betracht zu ziehenden Wohnungsmarktes zugrunde gelegt werden müsse. In der Sache bedeute Repräsentativität der Daten, dass sie ein realistisches Abbild des Wohnungsmarkts liefern müsse. Um dies zu gewährleisten, müssten in der Regel eigenständige Primärerhebungen auf der Basis von Zufallsstichproben durchgeführt werden, so dass jede Wohnung die gleiche Chance habe, in der Stichprobe vertreten zu sein, und es müsse sichergestellt werden, dass alle Wohnungen mit ihren mietpreisbestimmenden Merkmalen in dieser Stichprobe annähernd im gleichen Verhältnis wie in der Grundgesamtheit enthalten seien. Wie hoch die „Ergebnisstichprobe“, also die letztlich verwertbare Datenbasis, danach sein müsse, könne nicht generell festgelegt werden. Die Aussagekraft einer Stichprobe hänge in erster Linie davon ab, wie verlässlich sie die Grundgesamtheit abbilde und nicht von ihrem Umfang (zum Ganzen BSG Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 34/19 R, Rn. 25 f., juris). Hinweise, dass die Stichprobe der Mietangebote – auch für Fünfpersonenhaushalte – nicht repräsentativ ist, liegen aber nicht vor. Im Korrekturbericht 2019 werden auf Grundlage der Datenerhebung 2014 für den Südkreis 109 Angebotsmieten für Fünfpersonenhaushalte (von insgesamt 999 Angebotsmieten für Ein- bis Fünfpersonenwohnungen) angegeben. Das ist für eine repräsentative Datenerhebung ausreichend. Der Beklagte hat im Berufungsverfahren – nach Rücksprache mit Analyse & Konzepte – mitgeteilt, dass bei der Fortschreibung 2016 für den Wohnungsmarkttyp I, dem auch Lindlar zugeordnet wurde, 74 Angebote für Fünfpersonenwohnungen zugrunde gelegen haben und 12 davon auf Lindlar entfielen. Diese Daten und die um Extremwerte bereinigten Bestandsmieten (9.123) stellen eine hinreichend valide und repräsentative Stichprobe dar.
(d) Soweit der Kläger im Vorverfahren eingewendet hat, durch die Aufnahme von Geflüchteten im Herbst 2015 sei es zu einer drastischen Wohnungsknappheit gekommen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Insbesondere besteht nach den oben dargelegten Maßstäben insoweit kein Anlass zu weitergehenden Ermittlungen von Amts wegen. Auch der Kläger trägt keinerlei Einzelheiten dazu vor, dass und inwieweit sich die Aufnahme von Geflüchteten gerade auf den Wohnungsmarkt in Lindlar, im Südkreis oder im Oberbergischen Kreis insgesamt und dies auch bereits im streitbefangenen Zeitraum ausgewirkt haben soll. Zwar erscheint es nicht fernliegend, dass ein verstärkter Zuzug auf den Wohnungsmarkt den Konkurrenzdruck unter den Nachfragern erhöht und damit eine entsprechende Kostensteigerung bewirkt. Dass Geflüchtete aber bereits im Streitzeitraum in maßgeblicher Anzahl auf dem Wohnungsmarkt in Lindlar bzw. dem Südkreis angekommen und nicht vielmehr zunächst anderweitig – etwa in Gemeinschaftsunterkünften – untergebracht worden wären, ist mit keinen belastbaren Daten untermauert worden. Die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung findet ihre Grenze indes in der Mitwirkungslast der Beteiligten (vgl. § 103 S. 1 Hs. 2 SGG); einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, bedarf es erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen (BSG Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 22, juris; Senatsurteil vom 10.03.2021, L 12 AS 809/18, Rn. 63, juris; Bayerisches LSG Urteil vom 07.11.2019, L 16 AS 858/16, Rn. 55, juris).
(5) Auf Grundlage der so gewonnenen Datenbasis wurde die für das Gebiet des Beklagten maßgebliche Angemessenheitsgrenze in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Das Konzept geht dabei vom sog. Perzentilwertverfahren aus (vgl. dazu Forschungsbericht 478, S. 219 ff.) und verfolgt mithin den Ansatz, den Angemessenheitsgrenzwert so festzulegen, dass sämtliche Nachfrager, die auf die Versorgung mit preisgünstigem Wohnraum angewiesen sind (dazu <a> und <b>), jedenfalls zu dem als angemessen festgesetzten Mietpreis eine entsprechende Wohnung am örtlichen Markt anmieten können (dazu <c> und <d>).
(a) Die Gruppe der Nachfrager nach preisgünstigem Wohnraum entspricht nach dem zu beurteilenden Konzept der Gesamtsumme der Leistungsberechtigten nach dem SGB II, der Leistungsbezieher nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII), den Empfängern von Wohngeld, von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III sowie „sonstigen“ Nachfragern. Zu letzteren zählen namentlich Geringverdiener, die keine Leistungen der öffentlichen Hand beziehen. All die vorgenannten Nachfrager konkurrieren, so die Annahme des Konzepts 2014, miteinander um denselben preisgünstigen Wohnraum. Diese Annahme ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Weiter wurde insbesondere die Gruppe der „sonstigen“ Nachfrager in nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Konkret wurde auf den Bundesdurchschnitt abgestellt, entnommen dem Forschungsbericht „Kosten der Unterkunft und die Wohnungsmärkte“ (Schriftenreihe Forschungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau, und Stadtentwicklung und des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung, Heft 142, S. 18 ff., abrufbar unter: https://www.wohnungsmarktbeobachtung.de/bund-und-laender/bund/publikationen/studie-kosten-der-unterkunft-und-die-wohnungsmaerkte/Heft142_DL.pdf).
(b) Den relativen Anteil der Summe der o.g. Nachfrager – differenziert nach Haushaltsgrößen – an der Gesamtzahl der Haushalte im Vergleichsraum setzt das Konzept in Beziehung zu den erhobenen Bestandsmieten, um zunächst eine sog. vorläufige Angemessenheitsgrenze zu ermitteln. Diese werden – getrennt nach Wohnungsgrößen – nach der jeweiligen Miethöhe aufsteigend sortiert und sodann eine Kappungsgrenze (Perzentil) bei dem Mietwert gezogen, unterhalb dessen ein Anteil liegt, der dem Anteil der entsprechenden Nachfrager an der Gesamtzahl der Haushalte entspricht. Im Fall der vorliegend interessierenden Fünfpersonenhaushalte beträgt der Anteil der Nachfrager im unteren Marktsegment an der Zahl der Gesamthaushalte 30 % und liegt die vorläufige Angemessenheitsgrenze dementsprechend beim 30. Perzentil der erhobenen Bestandsmieten in der Größenklasse 95 m2 bis 110 m2. Gegen diesen Ansatz bestehen keine Bedenken (dazu bereits Senatsurteil vom 10.03.2021, L 12 AS 809/18, Rn. 66, juris; LSG NRW Urteil vom 16.08.2018, L 19 AS 2334/17, Rn. 84, 95, juris; im Ergebnis ebenso auch LSG NRW Urteil vom 13.08.2020, L 7 AS 285/18, Rn. 33 ff., juris, dort indes aufgrund einer Ergebniskontrolle).
(c) Der so ermittelte vorläufige Angemessenheitswert wurde im Rahmen des sog. iterativen Verfahrens korrigiert, um – so die Erläuterungen zur Ursprungsfassung des Konzepts – den Wohnungsmarkt durch die Höhe der Transferzahlungen so gering wie möglich zu beeinflussen. Hierdurch sollen die Ungleichverteilungen zwischen Haushalts- und Wohnungsgrößen ausgeglichen werden, wenn z.B. dem hohen Anteil an Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaften ein proportional kleinerer Anteil an Wohnungen bis 50 m2 gegenübersteht. Auch könnten Besonderheiten der Anbieterstruktur oder Aspekte der sozialen Segregation berücksichtigt werden, um gleichzeitig aber auch ein ausreichendes Wohnungsangebot für die Leistungsempfänger zu gewährleisten. Im Rahmen dieses iterativen Verfahrens wird das der maßgeblichen Nachfragergruppe entsprechende Perzentil in Beziehung zu den erfassten Angebots- und Neuvertragsmieten gesetzt und ggf. in Fünferschritten angepasst. Sollten die Anteile der erfassten Wohnungsangebote, die zu der vorläufigen Angemessenheitsgrenze verfügbar sind, in den wesentlichen Gruppen zu hoch oder zu niedrig liegen, werden solange erhöhte oder reduzierte Perzentile iterativ geprüft, bis die Angebotsanteile als ausreichend unter den aktuellen Marktbedingungen bewertet werden können; der so ermittelte Wert wird anschließend nochmals in Beziehung zu den Neuvertragsmieten gesetzt, da – im Vergleich zu den regelmäßig höheren Angebotsmieten – nur diese die reale Wohnmarktsituation abbildeten (zum Ganzen Senatsurteil vom 10.03.2021, L 12 AS 809/18, Rn. 67, juris; LSG NRW Urteil vom 16.08.2018, L 19 AS 2334/17, Rn. 95, juris; zu den Angebotsmieten als Datengrundlage vgl. auch Forschungsbericht 478, S. 181 ff.).
(d) Bedenken gegen die Schlüssigkeit der ermittelten Angemessenheitsgrenze ergeben sich auch nicht, soweit in dem Korrekturbericht 2019 das Perzentil auf 50 % festgelegt worden ist. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 14.02.2022 hat Analyse & Konzepte klarstellend mitgeteilt, dass dieser Wert vom Kreis festgesetzt wurde, dass aber im Rahmen des iterativen Verfahrens aufgrund der hieraus resultierenden Anmietbarkeiten keine weitere Anpassung des Perzentils erforderlich gewesen sei. Es könnten zwischen 26 % und 68 % des Angebots in den Vergleichsräumen und Größenklassen angemietet werden. Das ist nicht zu beanstanden. Die Verwendung des iterativen Verfahrens ist durch die Methodenfreiheit des kommunalen Leistungsträgers gedeckt und begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. BSG Urteile vom 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, Rn. 37, juris; vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, Rn. 24, juris; und vom 18.11.2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 24, juris; Senatsurteil vom 10.03.2021, L 12 AS 809/18, Rn. 68, juris; LSG NRW Urteil vom 16.08.2018, L 19 AS 2334/17, Rn. 84, 95, juris).
Unter Anwendung dieses mathematisch-statistischen Verfahrens ergab sich für den maßgeblichen Vergleichsraum in der Wohnungsgrößenklasse von 95 bis 110 m2 ein angemessener Quadratmeterpreis von nettokalt 4,44 Euro.
ee. Gegen die Ermittlung der angemessenen kalten Betriebskosten bestehen ebenfalls keine Bedenken. Es ist nicht zu beanstanden, für die Ermittlung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten auf Durchschnittswerte von – möglichst lokalen oder regionalen – Erhebungen zu den tatsächlichen Betriebskosten abzustellen. Auch gegen die Zugrundelegung des Medians ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Zur Vermeidung von Zirkelschlüssen setzt die Zugrundelegung des Medians aber voraus, dass sich die Datenerhebung auf den gesamten Wohnungsmarkt des Vergleichsraums und nicht nur auf Wohnungen einfachen Standards mit möglicherweise geringeren kalten Betriebskosten oder gar nur auf Wohnungen von Beziehern von Grundsicherungsleistungen bezieht (BSG Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 22/20 R, Rn. 41 m.w.N., juris; vgl. auch Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R, Rn. 27, juris). Dem wurde vorliegend Rechnung getragen. Im Rahmen der Mietwerterhebung wurden die kalten Betriebskostenvorauszahlungen ohne Beschränkung auf einen bestimmten Wohnungsstandard oder bloß einen Teil des Vergleichsraums mit erhoben und mit den Betriebskostenvorauszahlungen der Leistungsempfänger abgeglichen. Für die weiteren Berechnungen wurde der Mittelwert (Median) aller Betriebskostenwerte differenziert nach Wohnungsgröße in Ansatz gebracht. Es ergaben sich danach durchschnittliche kalte Betriebskosten für Wohnungsgrößen von 95 bis 110 m2 im Vergleichsraum von 1,35 Euro.
ff. Nach allem ergibt sich für das Jahr 2014 ein angemessener Quadratmeterpreis für Fünfpersonenhaushalte von bruttokalt 5,79 Euro (= 4,44 Euro + 1,35 Euro) und, multipliziert mit der angemessenen Quadratmeterzahl (110 m2), eine Angemessenheitsgrenze für Fünfpersonenhaushalte von 636,90 Euro im Produkt. Diese Angemessenheitsgrenze hat der kommunale Träger für den hier zu beurteilenden Zeitraum in nicht zu beanstandender Weise anhand des NRW-weiten Verbraucherpreisindex im Jahre 2016 fortgeschrieben (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. BSG Urteil vom 12.12.2017, B 4 AS 33/16 R, Rn. 20 ff., juris; Senatsurteil vom 10.03.2021, L 12 AS 809/18, Rn. 70, juris; LSG NRW Urteile vom 13.08.2020, L 7 AS 285/18, Rn. 43, juris; und vom 13.01.2022, L 19 AS 2083/18, Rn. 77, juris). Wenn bereits die Fortschreibung eines Konzepts anhand des vom Statistischen Bundesamtes ermittelten bundesdeutschen Verbraucherpreisindex zulässig ist (BSG, a.a.O.), durfte Analyse & Konzepte auch den Verbraucherpreisindex für Nordrhein-Westfalen heranziehen. Damit erhält die Angebotsmietenentwicklung einen regionaleren Bezug als die Entwicklung auf Basis des (ohnehin zulässig heranzuziehenden) bundesweiten Verbraucherpreisindex. Nach der zulässigen Fortschreibung ergibt sich für das Jahr 2016 ein angemessener Quadratmeterpreis für Fünfpersonenhaushalte von bruttokalt 5,93 Euro (= 4,54 Euro + 1,39 Euro) und, multipliziert mit der angemessenen Quadratmeterzahl (110 m2), eine Angemessenheitsgrenze für Fünfpersonenhaushalte von 652,30 Euro im Produkt. Der Beklagte hatte (auf Grundlage des Konzepts vor dem Korrekturbericht 2019) sogar 675,40 Euro im Streitzeitraum berücksichtigt und bereits ausgezahlt.
b. Die vom Kläger geltend gemachten Unterkunftsbedarfe sind auch konkret unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II. Nach dieser Norm sind die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Dabei ist die Erstattung nicht angemessener Kosten der Unterkunft der begründungspflichtige Ausnahmefall zur im Übrigen bestehenden Obliegenheit zur Kostensenkung aus § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II. Wegen des Ausnahmecharakters sind strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der (objektiven) Unmöglichkeit und der (subjektiven) Unzumutbarkeit der Kostensenkung zu stellen (BSG Urteile vom 23.08.2011, B 14 AS 91/10 R, Rn. 27, juris; und vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R, Rn. 32, juris). Voraussetzung für eine auf das gefundene Niveau der Vergleichsmiete abgesenkte Leistungsgewährung ist eine Kostensenkungsaufforderung durch den Leistungsträger (dazu aa., st. Rspr., vgl. etwa BSG Urteil vom 30.08.2010, B 4 AS 10/10 R, Rn. 24, juris) sowie die objektive Möglichkeit (dazu bb.) und subjektive Zumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen (dazu cc.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
aa. Der Beklagte hat den Kläger durch Schreiben vom 17.03.2015 auf die Unangemessenheit der Aufwendungen für die Kaltmiete hingewiesen und sowohl die nach seiner Ansicht angemessene Höhe der Mietaufwendungen (hier: 646,80 Euro) benannt sowie darauf aufmerksam gemacht, dass die höheren Kosten des Klägers und seiner Bedarfsgemeinschaft längstens für sechs Monate abgegolten werden würden (vgl. dazu BSG Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R, Rn. 31, juris). Die Kostensenkungsaufforderung vom 17.03.2015 ist damit inhaltlich nicht zu beanstanden. Notwendig war nur die Benennung des – seinerzeit – aus Sicht des Beklagten für angemessen gehaltenen Höchstmietpreises (BSG Urteil vom 01.06.2010, B 4 AS 78/09 R, Rn. 15, juris). Soweit der Beklagte in der Folge ab Januar 2016 höhere Unterkunftsbedarfe (von 675,40 Euro) gewährt hat, ist dieses unschädlich. Die geringfügige Änderung wirkte sich lediglich zugunsten des Klägers aus.
Die im Dezember 2019 erfolgte Korrektur des Konzepts stellt kein unzulässiges Nachschieben von Gründen für das Kostensenkungsverfahren dar; vielmehr hat der Beklagte die seinerzeit gewonnenen Erkenntnisse lediglich anders bewertet (vgl. BSG Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 65/09 R , Rn. 28, juris; LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 15.04.2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 40, juris; LSG NRW Urteil vom 13.01.2022, L 19 AS 2083/18, Rn. 83, juris). Ein Nachschieben von Gründen mag dann unzulässig sein, wenn zunächst noch gar kein Konzept existierte (vgl. BSG Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 11/18 R, Rn. 33 ff., juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da das ursprüngliche Konzept bereits 2014 vorlag. Eine in unzulässiger Weise beeinträchtigte oder erschwerte Rechtsverteidigung des Klägers ist darin ebenfalls nicht zu erblicken. Der Kläger hatte Gelegenheit, sich im Berufungsverfahren zu der Korrektur des Konzepts zu äußern und hat davon auch ausführlich Gebrauch gemacht.
Unschädlich ist auch, dass der Beklagte die Angemessenheitsgrenze im Verlaufe des Berufungsverfahrens geändert hat. Denn dies ist einerseits Ergebnis der Auseinandersetzung der Beteiligten vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und andererseits stellt das Schreiben eines Grundsicherungsträgers über die Unangemessenheit der Unterkunftskosten und die Aufforderung zur Kostensenkung lediglich ein Informationsschreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion dar. Hält der Leistungsempfänger die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Kosten für nicht zutreffend bzw. einschlägig, so ist der Streit hierüber bei der Frage auszutragen, welche Unterkunftskosten angemessen sind (vgl. BSG Urteil vom 22.03.2012, B 4 AS 16/11 R, Rn. 19, juris; LSG NRW Urteil vom 13.01.2022, L 19 AS 2083/18, Rn. 84, juris). Insofern stellt die Kostensenkungsaufforderung seitens des Grundsicherungsträgers lediglich ein „Angebot“ dar, in einen Dialog über die angemessenen Kosten der Unterkunft einzutreten (BSG Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R, Rn. 40, juris). Der Kläger hatte spätestens nach Zugang der Kostensenkungsaufforderung vom 17.03.2015 die Möglichkeit, mit dem Beklagten in einen Dialog über die für ihn ab dem 01.08.2015 gültigen angemessenen Kosten der Unterkunft einzutreten. Eine in unzulässiger Weise beeinträchtigte oder erschwerte Rechtsverteidigung des Klägers ist in der im Berufungserfahren vorgenommenen Korrektur des Konzepts nicht zu sehen (s.o., vgl. LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 15.04.2021, L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 40, juris).
bb. Zur Überzeugung des Senats ist es dem Kläger und seiner Bedarfsgemeinschaft nicht objektiv unmöglich gewesen, im örtlichen Vergleichsraum eine Wohnung mit einfachem Wohnungsstandard und bis zu 110 m2 Wohnfläche zur abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete tatsächlich anzumieten. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, kann davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete im örtlichen Vergleichsraum gibt, wenn diese zutreffend auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts ermittelt worden ist (vgl. etwa BSG Urteile vom 10.09.2013, B 4 AS 77/12 R, Rn. 38, m.w.N., juris; und vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R, Rn. 29, juris). Lediglich ausnahmsweise kann die Tatsachenvermutung, Wohnraum sei im ausreichenden Umfang zur maßgeblichen Referenzmiete vorhanden, vom Hilfebedürftigen erschüttert werden (vgl. BSG Urteil vom 13.04.2011, B 14 AS 106/10 R, Rn. 32, juris). Erforderlich sind dann ausreichende Eigenbemühungen des Hilfebedürftigen. Die bloße Vorlage von Tagespresse oder dem Internet entnommener Angebote teurerer Wohnungen genügt hierfür nicht (vgl. Hessisches LSG Beschluss vom 28.03.2006, L 7 AS 122/05 ER u.a., Rn. 37, juris). Der Hilfebedürftige hat vielmehr die Pflicht, sich intensiv unter Inanspruchnahme aller ihm zumutbar erreichbaren Hilfen und Hilfsmittel (z.B. regelmäßige Recherche der Wohnungsangebote in Internet und Tageszeitungen, Anfragen an Wohnungsbaugesellschaften und Hausverwaltungen, Verhandlungen mit Vermieter über einen Mietnachlass) ernstlich um eine Kostensenkung zu bemühen und seine Bemühungen systematisch und substantiiert nachzuweisen (Piepenstock in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Auflage 2020, Stand: 12.01.2022, § 22, Rn. 135). Ein hinreichender Nachweis setzt voraus, dass Behörden und Gerichte in die Lage versetzt werden, die Kontaktaufnahmen und die Gründe für das Scheitern der einzelnen Suchbemühungen rekonstruieren und verifizieren zu können (Bayerisches LSG Urteil vom 25.01.2008, L 7 AS 93/07, Rn. 42, juris). Erst wenn der Hilfebedürftige diesen Obliegenheiten hinreichend nachkommt und seine Bemühungen dennoch erfolglos bleiben, liegt die Beweislast beim Leistungsträger; dieser muss dann darlegen, dass während des streitgegenständlichen Zeitraums bedarfsgerechte, kostenangemessene Unterkünfte konkret anmietbar gewesen wären (LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 13.01.2016, L 10 AS 480/12, Rn. 59, juris).
Diese Vorgaben sind vorliegend nicht erfüllt, weil der Kläger keine ausreichenden Suchbemühungen dokumentiert hat. Seine gegenteilige Behauptung ist nicht überzeugend. Zu dieser Bewertung gelangt der Senat vor dem Hintergrund des sowohl schriftsätzlich als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgten pauschalen Vorbringens des Klägers. Nachweise oder Anhaltspunkte, die auf eine intensive und kontinuierliche, jedoch vergebliche Suche nach einer günstigeren, tatsächlich verfügbaren Wohnung hindeuten würden, liegen nicht vor. Der Kläger hat lediglich unsubstantiiert vorgetragen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, eine aus Sicht des Beklagten angemessene Wohnung zu finden. Die seitens des Beklagten aufgezeigten Wohnungen befänden sich in anderen Orten als Lindlar außerhalb seines und des sozialen Umfelds seiner Familie sowie außerhalb seines Arbeitsplatzes. Zunächst ist festzuhalten, dass einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten als Kostensenkungsmaßnahme insbesondere ein Umzug im gesamten kommunalen Vergleichsraum obliegt und eine Beschränkung auf die konkrete Gemeinde (Lindlar) oder das konkrete soziale Umfeld (Arbeitsplatz, Schulstandort) nicht besteht (vgl. BSG Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R, Rn. 32, juris). Insofern durfte der Beklagte den Kläger auch auf Wohnungen und Inserate aus allen zum Vergleichsraum zählenden Kommunen verweisen. Dazu gehören insbesondere wegen der direkten geographischen Angrenzung an Lindlar die Gemeinde Engelskirchen und die Stadt Gummersbach. Ferner kann aus den vom Kläger beim Beklagten eingereichten elf Ausschnitten aus Zeitungsinseraten nicht abgeleitet werden, dass der Kläger sich intensiv um eine andere Wohnung bemüht hätte. Zum einen erstrecken sich diese Inserate nur auf einen begrenzten Zeitraum von Ende August bis Anfang November 2016. Zum anderen ergibt sich aus ihnen in keiner Form, dass und wie sich der Kläger ggf. vergebens um eine Anmietung der dort genannten Wohnungen bemüht hat. Online-Inserate wurden vom Kläger gar nicht erst vorgelegt und auch nicht auf sie verwiesen. Es fehlen Mietanfragen und sonstige Nachweise über Kontaktaufnahmen zu Vermietern, die vom Senat hätten nachvollzogen und ggf. überprüft werden können. Im Rahmen seiner Vorsprache beim Beklagten am 10.11.2016 hat der Kläger lediglich erklärt, dass er von der Vermieterin einer Wohnung die Auskunft erhalten habe, dass die Wohnung zu klein sei; außerdem sei sie auch zu teuer gewesen. Dies und die Vorlage der oben genannten, nicht aussagekräftigen Zeitungsausschnitte reichen für Eigenbemühungen im oben genannten Sinne nicht aus. Ungeachtet der fehlenden Nachweise über eine intensive Wohnungssuche durch den Kläger hat der Beklagte – ohne dass es darauf ankäme – in seinen Verwaltungsakten durch Abheften von Online-Wohnungsinseraten von März 2016 bis Mai 2017 beispielhaft dokumentiert, dass es geeigneten Wohnraum in Lindlar selbst und den Nachbarkommunen Gummersbach und Engelskirchen im Streitzeitraum gegeben hätte.
cc. Zur Überzeugung des Senats steht ferner fest, dass dem Kläger und seiner Bedarfsgemeinschaft ein Wohnungswechsel subjektiv zumutbar war. Besondere persönliche Lebensverhältnisse oder Umstände können die Unzumutbarkeit eines Umzuges begründen. Sie können als Umstände, die eine besondere Bindung an das nähere soziale Umfeld bedingen, die Obliegenheit des Leistungsempfängers einschränken, die Kosten der Unterkunft zu senken (vgl. BSG Urteile vom 16.04.2013, B 14 AS 28/12 R, Rn. 37, juris; vom 11.12.2012, B 4 AS 44/12 R, Rn. 28, juris; und vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R, Rn. 29 ff., juris). Solche Umstände sind hier aber nicht gegeben.
Der Kläger kann sich zunächst nicht darauf berufen, dass einem Umzug die Aufrechterhaltung des sozialen Umfelds entgegengestanden hätte. Eine Unzumutbarkeit des Umzugs kann grundsätzlich darauf gestützt werden, dass ansonsten das soziale Umfeld aufgegeben würde. Aufrechterhalten des sozialen Umfeldes bedeutet aber nicht, dass keinerlei Veränderung der Wohnraumsituation stattfinden dürfte. Vielmehr sind vom Hilfebedürftigen auch Anfahrtswege mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinzunehmen, wie sie etwa erwerbstätigen Pendlern als selbstverständlich zugemutet werden (BSG Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R, Rn. 34, juris). Beruft sich ein Hilfebedürftiger darauf, sich z.B. örtlich nicht verändern oder seine Wohnung nicht aufgeben zu können, müssen hierfür besondere Gründe vorliegen, die einen Ausnahmefall begründen können. Hierfür kommen insbesondere grundrechtsrelevante Sachverhalte oder Härtefälle in Betracht. Dazu gehört etwa die Rücksichtnahme auf das soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger Kinder, die möglichst nicht durch einen Wohnungswechsel zu einem Schulwechsel gezwungen werden sollen (BSG Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R, Rn. 35, juris). Auch diesbezüglich fehlt jedoch ein substantiierter Vortrag des Klägers. Die minderjährigen Kinder des Klägers sind in den Jahren 2000, 2004 und 2009 geboren worden und waren im Streitzeitraum schulpflichtig. Allerdings hat der Kläger nicht dargelegt, dass ein Wohnungswechsel auch zwingend mit einem Schulwechsel verbunden gewesen wäre. Wegen der ausreichenden verkehrlichen Strukturen im öffentlichen Personennahverkehr innerhalb des Vergleichsraums liegt eine Unzumutbarkeit längerer Anfahrten nicht nahe. Zu berücksichtigen ist auch, dass der im Jahr 2000 geborene Sohn des Klägers (B) und die im Jahr 2004 geborene Tochter des Klägers (K) im Streitzeitraum die knapp 16 km von ihrem Wohnort entfernte Gesamtschule L besucht haben und diesen Familienangehörigen damit längere Anfahrten zur Schule nicht fremd waren. Der Sohn B hat zwar ab dem 24.08.2016 das Berufskolleg A besucht; dieses ist aber auch ca. 16 km vom Wohnort der Familie entfernt. Dass die beiden älteren Kinder im Falle eines Umzugs innerhalb des Vergleichsraums zwingend längere und unzumutbare Wegstrecken zur Schule hätten auf sich nehmen müssen, ist jedenfalls nicht naheliegend. Der jüngste Sohn N besuchte ab August 2015 die Grundschule E. Es ist aber insoweit weder dargetan, noch sonst ersichtlich, dass er nicht hätte die Schule wechseln können. Auch ist nicht dargelegt worden, dass es nicht möglich gewesen wäre, ihn nach einem erfolgten Wohnungswechsel innerhalb des Vergleichsraums mit dem Familien-Pkw zur Schule zu fahren, falls ein Schulwechsel von der Familie nicht gewünscht worden wäre.
Soweit der Kläger (pauschal und ohne nähere Konkretisierung) auf seine Arbeitsstelle in Wipperfürth verwiesen hat, ist bereits nicht verständlich, warum der Kläger trotz Vorhandenseins eines Familien-Pkw und einer ausreichenden verkehrlichen Verbindung innerhalb des Vergleichsraums seine Arbeitsstelle nicht aus einer anderen Kommune im Südkreis hätte erreichen können.
Schließlich können auch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Senat gemachten näheren Ausführungen zu seiner Privatinsolvenz und seinen Schufa-Einträgen kein anderes Ergebnis rechtfertigen. Es kann bereits nach der Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden, dass eine Privatinsolvenz oder der Eintrag in der Schufa den Hilfeempfänger stets daran hindert, eine abstrakt kostenangemessene Wohnung anzumieten (vgl. LSG Berlin-Brandenburg Urteile vom 13.01.2016, L 10 AS 480/12, Rn. 60, juris; und vom 10.01.2013, L 28 AS 81/09, Rn. 31, juris; Bayerisches LSG Urteil vom 07.11.2019, L 16 AS 858/16, Rn. 53, juris; Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 23.11.2007, L 10 AS 15/06, Rn. 45, juris; Senatsurteil vom 29.05.2013, L 12 AS 981/11, Rn. 19 ff., juris). Bezieher von SGB-II-Leistungen mit Anspruch auf Übernahme von Unterkunftsaufwendungen können einem potentiellen Vermieter überdies anbieten, das Jobcenter zu einer direkten Überweisung der Miete auf das Vermieterkonto zu veranlassen. Dies wäre ein Grund, sie sogar bevorzugt als Mieter auszuwählen (vgl. § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II; vgl. ferner Senatsurteil, a.a.O., Rn. 21, juris). Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger angesichts der Größe seiner Familie und seines Unterkunftsbedarfs nicht ohne Weiteres eine angemessene Wohnung hätte finden können. Dass dies auch wegen der Schufa-Einträge unmöglich gewesen wäre, ist jedoch weder dargetan noch allgemein anzunehmen. Der Kläger hätte noch weitere Eigenmaßnahmen ergreifen können, etwa die Suche nach einem Bürgen innerhalb des Familienverbundes, die Vorlage einer sog. Mietschuldenfreiheitsbescheinigung bei den neuen potentiellen Vermietern oder die Beantragung eines Wohnberechtigungsscheines (vgl. § 18 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen <WFNG NRW>). Erst wenn trotz Ergreifen dieser verschiedenen Maßnahmen die (intensive und dokumentierte) Wohnungssuche wegen des Schufa-Eintrags erfolglos verlaufen wäre, wäre eine Unzumutbarkeit der Kostensenkung in Betracht zu ziehen.
Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erwähnten Vorbehalte einiger Vermieter, ihm (unter Umständen) nur deshalb keine Wohnung angeboten zu haben, weil er ausländischer Abstammung sei, entziehen sich mangels Konkretisierung des Vortrags einer näheren Bewertung durch den Senat. Diesbezüglich hätte der Kläger dokumentieren müssen, wann, wie oft und in welchen Zusammenhängen etwaige Vorbehalte ihm gegenüber gerade wegen seiner ethnischen Herkunft oder Abstammung von ihm wahrgenommen wurden bzw. sich bemerkbar gemacht haben. Allein der Hinweis darauf, dass einige abgesagte Wohnungen kurze Zeit später wieder inseriert worden seien, belegt in keiner Weise eine (vermutete) Diskriminierung aus Gründen der Abstammung bzw. Herkunft. Es fehlt insoweit jeglicher substantiierter Vortrag zur Qualität und Quantität etwaiger Vorbehalte bzw. Vorurteile, die kausal für die erfolglose Wohnungssuche gewesen wären.
Soweit das SG Köln eine Unzumutbarkeit des Wohnungswechsels ergänzend mit den eingeschränkten Deutschkenntnissen des Klägers begründet hat, ist dies nicht nachvollziehbar. Aus den in der Verwaltungsakte des Beklagten abgehefteten Vermerken über Gespräche mit dem Kläger ergibt sich, dass dieser sich ohne Weiteres auf Deutsch verständigen kann. Der Senat konnte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch ein eigenes Bild davon machen, dass der Kläger sich (ohne Dolmetscher) in deutscher Sprache ausreichend verständigen kann.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 SGG.
D. Gründe, die Berufung zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.