Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 28.11.2021 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde vom 31.01.2022 gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) durch den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 28.11.2021.
Mit Schreiben vom 15.04.2019 hatte der Kläger Klage bei dem SG Detmold erhoben mit dem Ziel, dass die für den Zeitraum vom 01.04.2019 bis 31.03.2020 von dem Beklagten bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung in Form der Nutzungsgebühr für die Obdachlosenunterkunft der Gemeinde L nicht an die Gemeinde L, sondern an ihn selbst ausgezahlt werden. Gleichzeitig stellte der Kläger einen Antrag auf Bewilligung von PKH für das sozialgerichtliche Verfahren und fügte die Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse bei. Mit Schreiben vom 06.08.2019 wies das Gericht darauf hin, dass das sozialgerichtliche Verfahren für den Kläger gemäß § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gerichtskostenfrei sei und der Antrag auf Bewilligung von PKH nur dann erfolgversprechend sein könne, wenn er sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen wolle. Es bat um Benennung eines Rechtsanwalts und teilte mit, dass auch das Gericht einen Rechtsanwalt auswählen könne, wenn der Kläger einen entsprechenden Antrag stelle. Wenn der PKH-Antrag sich erledigt habe, bitte es ebenfalls um entsprechende Mitteilung.
Nachdem der Kläger auf das Schreiben nicht reagiert hatte, lehnte das SG den PKH-Antrag mit Beschluss vom 28.11.2021, dem Kläger zugestellt am 30.11.2021, ab. Die Bewilligung richte sich gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG nach § 122 Zivilprozessordnung (ZPO). Eine Übernahme von Allgemeinkosten, z. B. Schreibauslagen, sei darin nicht vorgesehen. Da das sozialgerichtliche Verfahren gerichtskostenfrei sei, erschöpfe sich der Sinn der Bewilligung von PKH in der Beiordnung eines Rechtsanwalts. Da der Kläger dies nicht wünsche, ginge eine Bewilligung ins Leere. Insoweit bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis.
Mit Urteil vom 29.11.2021, dem Kläger zugestellt am 26.01.2022, hat das SG die Klage abgewiesen.
Gegen das Urteil hat der Kläger am 31.01.2022 „Beschwerde“ eingelegt und ausgeführt, ein abweisender Beschluss zur PKH vom 28.11.2021 liege ebenfalls bei und beschwere ihn gleichermaßen.
II.
Die Beschwerde gegen den ablehnenden PKH-Beschluss vom 28.11.2021 ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht fristgerecht eingelegt worden. Zudem fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim SG oder beim Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen, § 173 Abs. 1 SGG.
Der Beschluss des SG über die Ablehnung der PKH vom 28.11.2021 ist am 30.11.2021 zugestellt und dem Kläger damit bekanntgegeben worden. Die Monatsfrist begann nach § 64 Abs. 1 SGG am 01.12.2021 und endete gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG am 30.12.2021. Die Beschwerde gegen den Beschluss ist erst am 31.01.2022 und damit nach Ablauf der Monatsfrist eingegangen.
Darüber hinaus besteht für die Beschwerde kein Rechtsschutzbedürfnis (mehr). Das sozialgerichtliche Verfahren ist bereits beendet, ohne dass der Kläger durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde. Eine nachträgliche Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Klageverfahren würde ins Leere gehen. Die durch den ablehnenden Beschluss zunächst vorhandene Beschwer des Klägers hat sich prozessual überholt (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 24.03.2011 - L 19 AS 365/11 B ER –, juris Rn. 14; Bayerisches LSG, Beschluss vom 30.06.2016 – L 7 AS 379/16 B PKH -, juris Rn. 10).
Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).