Die Verleihung der "Pestalozzi-Medaille für treue Dienste in Gold" an Lehrer in der DDR war weder zwingend noch regelmäßig mit der Ausreichung einer Geldprämie verbunden (entgegen: Bayerisches LSG, Urteil vom 23. Juni 2015 - L 1 RS 3/14 - juris, RdNr. 52).
Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung der DDR - weiteres Arbeitsentgelt - Geldprämie anlässlich der Verleihung der "Pestalozzi-Medaille für treue Dienste in Gold" - Nachweis oder Glaubhaftmachung des Zuflusses
- Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 30. September 2021 wird zurückgewiesen.
- Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten ein weiteres Entgelt des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung für das Jahr 1990 (Zufluss) in Form der Einbeziehung einer Geldprämie anlässlich der Verleihung der "Pestalozzi-Medaille für treue Dienste in Gold" in Höhe von 1.000,00 Mark festzustellen.
Der 1938 geborene Kläger erwarb, nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung am Institut für Lehrerbildung Z…. in der Zeit von September 1958 bis Juli 1961, mit Zeugnis vom 29. August 1961 die Lehrbefähigung für die Unterstufe der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen und die Befähigung zur Arbeit als Erzieher in Heimen und Horten. Nach erfolgreichem Abschluss eines, berufsbegleitend von Januar 1970 bis Mai 1974 absolvierten Fachlehrerfernstudiums im Fach Geographie an der Pädagogischen Hochschule " Y.... " X.... wurde ihm mit Urkunde vom 13. September 1974 der akademische Grad "Diplom-Lehrer" verliehen. Er war vom 1. August 1960 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Erzieher und Lehrer (zuletzt im Dienstrang eines Oberlehrers) in Einrichtungen der Volksbildung der Stadt Z…. beschäftigt. Mit Urkunde der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 26. März 1965 (Versorgungsurkunde der Deutschen Versicherungsanstalt mit der Nummer: ….) wurde ihm eine zusätzliche Altersversorgung entsprechend der Verordnung vom 12. Juli 1951 über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR versprochen. Mit Nachtrag zur Urkunde über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen vom 27. Oktober 1988 (Versorgungsnachtragsnachweis des Rates des Stadtbezirkes Südwest der Stadt Z….) wurde ihm mit Wirkung vom 1. Oktober 1988 eine zusätzliche Altersversorgung entsprechend der Anordnung vom 2. Mai 1988 über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen versprochen.
Aufgrund verschiedener Anträge des Klägers (in der Vergangenheit) stellte die Beklagte mit Überführungsbescheid vom 27. November 1995 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 31. Oktober 2001, vom 17. März 2004, vom 28. März 2006, vom 29. September 2006, vom 16. April 2008 und vom 26. Mai 2009
- die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG,
- die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Juli 1961 bis 31. August 1976 als "nachgewiesene Zeiten" der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (der DDR),
- die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1976 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung (der DDR) sowie
- die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte (inklusive bescheinigter Sonderzahlungen und jährlicher zusätzlicher Vergütungen für Pädagogen), auf der Grundlage von Entgeltbescheinigungen der Stadt Z…. vom 27. Mai 1991 und vom 13. September 2006 sowie von Sonderzahlungsbescheinigungen der Stadt Z…. vom 20. Dezember 2007, vom 22. Januar 2008 und vom 6. April 2009
fest.
Mit Überprüfungsantrag vom 26. Mai 2017 (Eingang bei der Beklagten am 26. Mai 2017) begehrte der Kläger die Berücksichtigung von Geldzuwendungen aufgrund von Auszeichnungen mit der "Pestalozzi-Medaille für treue Dienste" in den Stufen Bronze, Silber und Gold (nach zehn-, 20- und 30-jähriger Dienstzeit) als Entgelte nach dem AAÜG. Zur Begründung trug er lediglich vor: Die drei Medaillen würden ihm vorliegen, allerdings keine Nachweise über die Höhe der dazu gezahlten Prämien.
Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2. März 2018 ab. Zur Begründung führte sie aus: Der Zufluss und die Höhe weiterer Entgelte seien weder nachgewiesen, noch glaubhaft gemacht. Die Verleihung der Pestalozzi-Medaillen in Bronze, Silber und Gold sei nicht an Geldbeträge gebunden gewesen.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 5. April 2018 (Eingang bei der Beklagten am 6. April 2018), beschränkt auf die Feststellung eines weiteren Entgelts nach dem AAÜG anlässlich der Verleihung der Pestalozzi-Medaille in Gold, Widerspruch ein und führte zur Begründung aus: Die Verleihung der Pestalozzi-Medaille in Gold sei regelmäßig mit der Zahlung von 1.000,00 Mark (der DDR) verbunden gewesen. Er verwies dabei auf ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Juni 2015 (L 1 RS 3/14).
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2018 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die Pestalozzi-Medaille habe an Pädagogen zu bestimmten Dienstjubiläen für treue Dienste verliehen werden können (Bronze nach zehn Jahren, Silber nach 20 Jahren und Gold nach 30 Jahren). Diese Treuemedaille sei eine staatliche Auszeichnung gewesen. Geldzuwendungen zu staatlichen Auszeichnungen seien nur dann gewährt worden, wenn das in den Ordnungen über die Verleihung festgelegt gewesen sei. Nach der Ordnung über die Verleihung der Pestalozzi-Medaille für treue Dienste sei die Verleihung dieser Treuemedaille ohne Geldprämie erfolgt. Die aus Anlass der Verleihung der Pestalozzi-Medaille gewährten Geld- und Sachprämien für erbrachte hervorragende Leistungen seien bei entsprechendem personenbezogenem Nachweis (zum Beispiel Prämierungsschreiben) als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV anzuerkennen. Die Urkunde über die Verleihung der Pestalozzi-Medaille sei dafür kein Nachweis. Der mangende Nachweis gehe zu Lasten des Klägers.
Hiergegen erhob der Kläger am 2. Juli 2018 Klage zum Sozialgericht Leipzig, begehrte weiterhin die Berücksichtigung eines Entgelts nach dem AAÜG in Höhe von 1.000,00 Mark (der DDR) anlässlich der Verleihung der Pestalozzi-Medaille in Gold und führte zur Begründung abermals aus: Die Verleihung der Pestalozzi-Medaille in Gold sei regelmäßig mit der Zahlung von 1.000,00 Mark (der DDR) verbunden gewesen. Er verwies dabei auf ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Juni 2015 (L 1 RS 3/14).
Das Sozialgericht Leipzig hat – nach Anhörung der Beteiligten mit gerichtlichen Schreiben vom 19. bzw. 27. August 2021 – die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. September 2021 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe keinen Nachweis über die Zahlung der begehrten Geldprämie vorlegen können. Im Übrigen hat es auf die angefochtenen Bescheide der Beklagten verwiesen.
Gegen den am 5. Oktober 2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 5. November 2021 Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht eingelegt, mit der er sein Begehren nach Feststellung eines weiteren Entgeltes – nach Hinweis des Senats mit gerichtlichem Schreiben vom 20. Januar 2022 konkretisiert – für das Jahr 1990 (Zufluss) in Form der Einbeziehung einer Geldprämie anlässlich der Verleihung der "Pestalozzi-Medaille für treue Dienste in Gold" in Höhe von 1.000,00 Mark weiterverfolgt. Zur Begründung führte er unter anderem aus: Der Kläger sei bereit, den Empfang der streitigen Geldprämie vor dem Senat zu beeiden oder diesbezüglich eine Versicherung an Eides Statt abzugeben. Der Vorderrichter des Sozialgerichts sei in Anwaltskreisen durch sein mutmaßliches Unvermögen bekannt, ordnungsgemäß Beweis zu erheben, hier beispielsweise die einschlägige gesetzliche Regelung aus der DDR zu ermitteln (und zu berücksichtigen), oder das vom Prozessbevollmächtigten zitierte Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts überhaupt zu lesen. Entsprechende Anhaltspunkte dafür ergäben sich jedenfalls nicht aus den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheides.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 30. September 2021 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Überprüfungsablehnungsbescheides vom 2. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2018, zu verurteilen, den Überführungsbescheid vom 27. November 1995 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 31. Oktober 2001, vom 17. März 2004, vom 28. März 2006, vom 29. September 2006, vom 16. April 2008 und vom 26. Mai 2009 abzuändern und ein weiteres Entgelt des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung für das Jahr 1990 (Zufluss) in Form der Einbeziehung einer Geldprämie anlässlich der Verleihung der "Pestalozzi-Medaille für treue Dienste in Gold" in Höhe von 1.000,00 Mark (der DDR) festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat Unterlagen vom Kläger angefordert und weitere Unterlagen beigezogen. Der Senat hat zudem – nach Anhörung der Beteiligten mit gerichtlichen Schreiben vom 20. Januar 2022 – mit Beschluss vom 28. Februar 2022 das Berufungsverfahren auf den Berichterstatter, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet, übertragen.
Mit Schriftsätzen vom 16. Mai 2022 (Kläger) und vom 23. Mai 2022 (Beklagte) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Aufgrund des Beschlusses des Senats vom 28. Februar 2022 durfte das Berufungsverfahren durch den Vorsitzenden als Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern durch Urteil entschieden werden (§ 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Der (sog. kleine) Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 SGG).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch nicht vor dem Hintergrund des wiederholten Hinweises des Kläger-Prozessbevollmächtigten (in seinen Schriftsätzen vom 4. November 2021 und vom 16. Mai 2022) erforderlich oder geboten, der Kläger sei bereit, den Empfang der streitigen Geldprämie vor dem Senat zu beeiden. Denn die Beeidigung (Vereidigung) eines Klägers bzw. von dessen Aussagen sehen weder die Zivilprozessordnung (ZPO), noch das SGG vor. Bei dem vom Kläger angebotenen Beweis (beeideter Klägervortrag) handelt es sich damit um ein untaugliches "Beweismittel", dem der Senat weder nachgehen kann noch darf.
II.
Die statthafte und zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet und war deshalb zurückzuweisen, denn das Sozialgericht Leipzig hat seine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage mit Gerichtsbescheid vom 30. September 2021 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 2. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), weil mit dem Überführungsbescheid vom 27. November 1995 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 31. Oktober 2001, vom 17. März 2004, vom 28. März 2006, vom 29. September 2006, vom 16. April 2008 und vom 26. Mai 2009 weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abänderung der bestandskräftigen Entgeltfeststellungen im Überführungsbescheid vom 27. November 1995 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 31. Oktober 2001, vom 17. März 2004, vom 28. März 2006, vom 29. September 2006, vom 16. April 2008 und vom 26. Mai 2009 unter Berücksichtigung eines weiteren Entgeltes für das Zuflussjahr 1990 in Form der von ihm begehrten Geldprämie anlässlich der Verleihung der "Pestalozzi-Medaille für treue Dienste in Gold" in Höhe von 1.000,00 Mark (der DDR).
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X, der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Überführungsbescheid vom 27. November 1995 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 31. Oktober 2001, vom 17. März 2004, vom 28. März 2006, vom 29. September 2006, vom 16. April 2008 und vom 26. Mai 2009 ist nicht (auch nicht teilweise) rechtswidrig.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung der DDR zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Überführungsbescheid vom 27. November 1995 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 31. Oktober 2001, vom 17. März 2004, vom 28. März 2006, vom 29. September 2006, vom 16. April 2008 und vom 26. Mai 2009 Zeiten der Zugehörigkeit zu den Zusatzversorgungssystemen Nr. 4 und Nr. 18 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die vom Kläger als zugeflossen behauptete Geldprämie im Zuflussjahr 1990 anlässlich der Verleihung der "Pestalozzi-Medaille für treue Dienste in Gold" in Höhe von 1.000,00 Mark (der DDR) hat sie zu Recht nicht berücksichtigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG können auch die in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Geldprämien in Anerkennung treuer Dienste anlässlich der Verleihung von Auszeichnungen darstellen, wenn es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte (anerkannte) Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig war (so für die Jahresendprämien beispielsweise: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem folgend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13). Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besagt, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln musste, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist.
Ob es sich bei an Werktätige zugeflossene Geldprämien anlässlich der Verleihung der "Pestalozzi-Medaille für treue Dienste in Gold" in diesem Sinne um nach §§ 14 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt handelt (dafür beispielsweise: LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 24. April 2014 - L 22 R 473/12 - JURIS-Dokument, RdNr. 23; Bayerisches LSG, Urteil vom 23. Juni 2015 - L 1 RS 3/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 50), braucht der Senat im vorliegenden Fall nicht abschließend zu entscheiden. Denn der Zufluss des vom Kläger als feststellungsfähiges Arbeitsentgelt begehrten Geldprämienbetrages in Höhe von 1.000,00 Mark (der DDR) im Jahr 1990 anlässlich der Verleihung der "Pestalozzi-Medaille für treue Dienste in Gold" ist weder nachgewiesen (dazu nachfolgend unter 1.), noch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter 2.).
Für den Zufluss eines feststellungsfähigen Arbeitsentgeltes trägt der Empfänger – hier also der Kläger – die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren; vgl. dazu insgesamt: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem folgend und diese Beweislast, unter Ablehnung einer Schätzungsmöglichkeit, betonend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14). Der Kläger hat, um die Feststellung eines zusätzliches Entgeltes beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (§ 6 Abs. 6 AAÜG), dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag zugeflossen, also tatsächlich gezahlt, worden ist.
Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Neben dem Vollbeweis, das heißt der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, ist auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
1.
Der Kläger hat den Zufluss einer Geldprämie in Höhe von 1.000,00 Mark (der DDR) im Jahr 1990 anlässlich der Verleihung der "Pestalozzi-Medaille für treue Dienste in Gold" nicht nachgewiesen.
Nachweise etwa in Form eines personengebundenen Geldbetragsbegleitschreibens, eines personengebundenen Geldprämiengewährungsbelegs, einer personengebundenen Quittung oder einer sonstigen personengebundenen Lohnunterlage für eine an den Kläger geflossene oder ausgezahlte Geldprämie in Höhe von 1.000,00 Mark (der DDR) konnte der Kläger nicht vorlegen. Er verfügt auch über keine Unterlagen, mit denen er die Gewährung einer solchen Geldprämie belegen könnte, wie er selbst bereits im Überprüfungsantrag vom 26. Mai 2017 ausführte.
Der im Berufungsverfahren – auf Anforderung des Senats – in Kopie vorgelegten Urkunde vom 12. Juni 1990 über die Überreichung der "Pestalozzi-Medaille für treue Dienste in Gold" sowie der ebenfalls in Kopie vorgelegten Fotographie der ihm überreichten "Pestalozzi-Medaille für treue Dienste in Gold" lassen sich auch keinerlei Hinweise darauf entnehmen, dass dem Kläger am 12. Juni 1990 gleichzeitig eine Geldprämie (in welcher Höhe auch immer) überreicht worden oder anderweitig zugeflossen ist.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Geldprämien liegen auch im Übrigen nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 SGB IV).
2.
Der Zufluss einer Geldprämie in Höhe von 1.000,00 Mark (der DDR) im Jahr 1990 anlässlich der Verleihung der "Pestalozzi-Medaille für treue Dienste in Gold" an den Kläger ist auch nicht glaubhaft gemacht.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft (gemacht) anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen (vgl. dazu auch: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14), überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).
Dies zu Grunde gelegt, hat der Kläger im konkreten Einzelfall nicht glaubhaft gemacht, dass ihm eine Geldprämie in Höhe von 1.000,00 Mark (der DDR) im Jahr 1990 anlässlich der Verleihung der "Pestalozzi-Medaille für treue Dienste in Gold" zugeflossen ist.
Dabei legt das Gericht die Beteuerungen des Klägers sowie die Ankündigungen des Kläger-Prozessbevollmächtigten in seinen Schriftsätzen vom 4. November 2021 und vom 16. Mai 2022, der Kläger sei bereit und in der Lage eine Versicherung an Eides Statt abzugeben bzw. zu übersenden, zu Gunsten des Klägers bereits so zu Grunde, als hätte der Kläger eidesstattlich (schriftlich) versichert, er habe eine Geldprämie in Höhe von 1.000,00 Mark (der DDR) im Jahr 1990 anlässlich der Verleihung der "Pestalozzi-Medaille für treue Dienste in Gold" erhalten. Denn anders sind die Beteuerungen und Ankündigungen bei vernünftiger, lebensnaher Betrachtungsweise gar nicht zu interpretieren. Aber auch von dieser Zugunsten-Betrachtung ausgehend ist der Zufluss des behaupteten Geldbetrages nicht überwiegend wahrscheinlich, weil jegliche Hinweistatsachen (Indizien) fehlen, die diese eidesstattliche Versicherung stützen könnten. Denn entgegen der Annahme des Klägers sahen die DDR-rechtlichen Regelungen zur Verleihung der "Pestalozzi-Medaille für treue Dienste in Gold" weder zwingend, noch regelmäßig die Ausreichung einer gleichzeitigen Geldprämie in Höhe von 1.000,00 Mark (der DDR) vor. Auf diese DDR-rechtlichen Regelungen ist im hier vorliegenden Zusammenhang auch als "generelle Anknüpfungstatsachen" bzw. als "generelle Tatsachen" abzustellen (vgl. zu diesem Aspekt beispielsweise: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/13 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19: "generelle Anknüpfungstatsachen"; BSG, Urteil vom 27. Juni 2019 - B 5 RS 2/18 R - JURIS-Dokument, RdNr. 14 ff.: "generelle Tatsachen")
Nach § 8 der "Ordnung über die Verleihung der Pestalozzi-Medaille für treue Dienste", die als Anlage 1 Bestandteil der "Einundzwanzigsten Verordnung über staatliche Auszeichnungen" vom 8. April 1971 (DDR-GBl. 1971 II, Nr. 41, S. 317) war, gehörte (zwingend) zur Treuemedaille lediglich eine Urkunde. Nach Absatz 11 Satz 1 der "Erläuterung zur Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Volksbildung und dem Zentralvorstand der Gewerkschaft Unterricht und Erziehung zur Planung und Verwendung des Prämienfonds sowie des Kultur- und Sozialfonds der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen" vom 5. April 1974 (Hinweis Nr. 3/74 in: Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung 1974, Nr. 6, S. 45 [S. 51]) erfolgte die Verleihung der Pestalozzi-Medaille nach der Anlage 1 der Einundzwanzigsten Verordnung über staatliche Auszeichnungen vom 8. April 1971 ohne Geldprämie. Nur wenn zum Zeitpunkt der Verleihung hohe Leistungen nach den in § 3 der "Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Volksbildung und dem Zentralvorstand der Gewerkschaft Unterricht und Erziehung zur Planung und Verwendung des Prämienfonds sowie des Kultur- und Sozialfonds der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen" vom 5. April 1974 (Verfügung Nr. 10/74 in: Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung 1974, Nr. 6, S. 45 [S. 47]) genannten Kriterien vorlagen, konnte gleichzeitig eine Geld- oder Sachprämie gewährt werden (Absatz 11 Satz 2 der "Erläuterung zur Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Volksbildung und dem Zentralvorstand der Gewerkschaft Unterricht und Erziehung zur Planung und Verwendung des Prämienfonds sowie des Kultur- und Sozialfonds der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen" vom 5. April 1974 [Hinweis Nr. 3/74 in: Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung 1974, Nr. 6, S. 45 {S. 51}]). Es handelte sich damit um eine Ermessensvorschrift, die weder einen Geldbetrag, noch deren Höhe zwingend festlegte. Nach § 3 der "Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Volksbildung und dem Zentralvorstand der Gewerkschaft Unterricht und Erziehung zur Planung und Verwendung des Prämienfonds sowie des Kultur- und Sozialfonds der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen" vom 5. April 1974 (Verfügung Nr. 10/74 in: Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung 1974, Nr. 6, S. 45 [S. 47]) wurden (lediglich) hervorragende Einzel- und Kollektivleistungen von Pädagogen im Ergebnis schöpferischer Arbeit zur Erfüllung der schulpolitischen Hauptaufgabe und bei der Entwicklung sozialistischer Schülerpersönlichkeiten ausgezeichnet. Damit waren besonders zu würdigen
- hohe Bildungs- und Erziehungsergebnisse durch eine qualifizierte wissenschaftliche und parteiliche pädagogische Arbeit,
- hervorragende Leistungen bei der Gestaltung einer vielseitigen inhaltsreichen und interessanten außerunterrichtlichen Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen in enger Zusammenarbeit mit der Pionierorganisation "Ernst Thälmann" und der FDJ,
- aktive Mitwirkung und hohe Einsatzbereitschaft bei der Entwicklung des gesellschaftlichen Lebens an den Schulen und Einrichtungen sowie
- langjährige kontinuierliche erfolgreiche Bildungs- und Erziehungsarbeit.
Ob der Kläger diese – im Wege einer an sozialistischen Kriterien ausgerichteten und damit nach bundesrepublikanischen Maßstäben nicht nachholbaren (vgl. zu solchen Konstellationen beispielsweise: BSG, Urteil vom 14. März 2019 - B 5 RS 1/18 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 22, RdNr. 28 = JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 21/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 9, S. 82 = JURIS-Dokument, RdNr. 15) – hohen Anforderungen am 12. Juni 1990, also anlässlich der Verleihung der "Pestalozzi-Medaille für treue Dienste in Gold" erfüllt hatte, ist weder vorgetragen, noch nachgewiesen, noch – aus bundesrechtlicher Sicht – überhaupt nachprüfbar. Denn solche Ermessensentscheidungen, die auch der Erzeugung politischen und gesellschaftlichen Wohlverhaltens dienten, können allein aus der Sicht der DDR und nach deren Maßstäben getroffen werden. Sie dürfen infolgedessen mangels sachlich objektivierbarer, bundesrechtlich nachvollziehbarer Grundlage nicht rückschauend ersetzt werden (vgl. auch dazu: BSG, Urteil vom 14. März 2019 - B 5 RS 1/18 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 22, RdNr. 28 = JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 21/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 9, S. 82 = JURIS-Dokument, RdNr. 15).
Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus der "Mitteilung des Staatssekretärs des Ministeriums für Volksbildung des Ministerrates der DDR“ vom 28. Februar 1975 (Bl. 47-48 der Gerichtsakte). Zwar wird in dieser Mitteilung festgehalten, dass der Minister für Volksbildung dem Vorschlag des Zentralvorstandes der Gewerkschaft Unterricht und Bildung zugestimmt hat, auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Volksbildung und dem Zentralvorstand der Gewerkschaft Unterricht und Erziehung zur Planung und Verwendung des Prämienfonds sowie des Kultur- und Sozialfonds der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen vom 5. April 1974 (Verfügung Nr. 10/74 in: Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung 1974, Nr. 6, S. 45 [S. 47]), anlässlich der Verleihung der "Pestalozzi-Medaille für treue Dienste in Gold" eine Prämie bis zu 1.000,00 Mark zu gewähren. Dabei handelte es sich aber zum einen gerade nicht um einen festen Prämiengeldbetrag, weil die Spannbreite des Ermessens zwischen 0,00 Mark und 1.000,00 Mark lag. Und zum anderen wird in der "Mitteilung des Staatssekretärs des Ministeriums für Volksbildung des Ministerrates der DDR“ vom 28. Februar 1975 (Bl. 47-48 der Gerichtsakte) zwingend festgelegt, dass Voraussetzung für die Gewährung eines Prämienbetrages anlässlich der Verleihung der "Pestalozzi-Medaille für treue Dienste in Gold" in Höhe von bis zu 1.000,00 Mark war, dass die nach § 3 der "Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Volksbildung und dem Zentralvorstand der Gewerkschaft Unterricht und Erziehung zur Planung und Verwendung des Prämienfonds sowie des Kultur- und Sozialfonds der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen" vom 5. April 1974 (Verfügung Nr. 10/74 in: Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung 1974, Nr. 6, S. 45 [S. 47]) festgelegten Kriterien gegeben waren. Damit wird auch dieser Ermessensgeldbetrag wiederum von einer (weiteren) Ermessensbeurteilung im Hinblick auf das Vorliegen hoher Anforderungen nach sozialistischen Kriterien abhängig gemacht. Derartige Beurteilungen können nach bundesrechtlichen Maßstäben nicht ersetzt werden (vgl. zu solchen Konstellationen nochmals: BSG, Urteil vom 14. März 2019 - B 5 RS 1/18 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 22, RdNr. 28 = JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 21/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 9, S. 82 = JURIS-Dokument, RdNr. 15).
Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der zum Verleihungszeitpunkt (12. Juni 1990) maßgeblich geltenden Auszeichnungsordnung. Nach § 3 der "Ordnung über die Verleihung der Pestalozzi-Medaille für treue Dienste" (DDR-GBl. Sonderdruck Nr. 952, S. 40), die Bestandteil der "Bekanntmachung der Ordnungen über die Verleihung der bereits gestifteten staatlichen Auszeichnungen" vom 28. Juni 1978 (DDR-GBl. Sonderdruck Nr. 952, S. 1 ff.) war, gehörte (zwingend) zur Treuemedaille lediglich eine Urkunde. Die Ausreichung einer Geldprämie war hingegen nicht vorgesehen. Insoweit grenzte sich die staatliche Auszeichnung der Pestalozzi-Medaille auch kategorisch von anderen staatlichen Auszeichnungen an Lehrer und Erzieher ab. Denn während die "Ordnung über die Verleihung der Pestalozzi-Medaille für treue Dienste" (DDR-GBl. Sonderdruck Nr. 952, S. 40) – wie hervorgehoben – gerade nicht die Überreichung einer (zwingenden) Geldprämie vorsah, legten beispielsweise
- § 3 Abs. 1 der "Ordnung über die Verleihung des Ehrentitels Verdienter Lehrer des Volkes" (DDR-GBl. Sonderdruck Nr. 952, S. 38) die Ausreichung eines (zwingenden) Prämienbetrages in Höhe von 5.000,00 Mark (der DDR),
- § 3 Abs. 1 der "Ordnung über die Verleihung der Dr.-Theodor-Neubauer-Medaille" (DDR-GBl. Sonderdruck Nr. 952, S. 39) die Ausreichung eines (zwingenden) Prämienbetrages in Höhe von 500,00 Mark (der DDR) für die Stufe Bronze, in Höhe von 750,00 Mark (der DDR) für die Stufe Silber und in Höhe von 1.000,00 Mark (der DDR) für die Stufe Gold,
- § 3 Abs. 1 der "Ordnung über die Verleihung des Ehrentitels Verdienter Hochschullehrer der Deutschen Demokratischen Republik" (DDR-GBl. Sonderdruck Nr. 952, S. 41) die Ausreichung eines (zwingenden) Prämienbetrages in Höhe von 5.000,00 Mark (der DDR),
- § 3 Abs. 1 der "Ordnung über die Verleihung der Humboldt-Medaille" (DDR-GBl. Sonderdruck Nr. 952, S. 41) die Ausreichung eines (zwingenden) Prämienbetrages in Höhe von 500,00 Mark (der DDR) für die Stufe Bronze, in Höhe von 750,00 Mark (der DDR) für die Stufe Silber und in Höhe von 1.000,00 Mark (der DDR) für die Stufe Gold
verbindlich fest.
Bezeichnenderweise konnte der Kläger im konkreten Fall auch lediglich den Nachweis über die Überreichung der "Pestalozzi-Medaille für treue Dienste in Gold" sowie der dazugehörigen Urkunde erbringen. Allein diese Unterlagen bzw. Dokumente waren gemäß § 8 der "Ordnung über die Verleihung der Pestalozzi-Medaille für treue Dienste", die als Anlage 1 Bestandteil der "Einundzwanzigsten Verordnung über staatliche Auszeichnungen" vom 8. April 1971 (DDR-GBl. 1971 II, Nr. 41, S. 317) war, sowie gemäß § 3 der "Ordnung über die Verleihung der Pestalozzi-Medaille für treue Dienste" (DDR-GBl. Sonderdruck Nr. 952, S. 40), die Bestandteil der "Bekanntmachung der Ordnungen über die Verleihung der bereits gestifteten staatlichen Auszeichnungen" vom 28. Juni 1978 (DDR-GBl. Sonderdruck Nr. 952, S. 1 ff.) war, mit der Verleihung der "Pestalozzi-Medaille für treue Dienste in Gold" auch verbunden.
Soweit der Kläger im Verfahren wiederholt auf eine Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil vom 23. Juni 2015 - L 1 RS 3/14 - JURIS-Dokument, RdNr. 52) verwies, in der ausgeführt wird:
"Wie seit dem Jahr 1975 praktiziert, werden bei der Verleihung der Pestalozzi-Medaille in Gold auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Volksbildung und dem Zentralvorstand der Gewerkschaft Unterricht und Erziehung 1000.- Mark bereitgestellt.
Anders als bei der Pestalozzi-Medaille in Gold war mit der Verleihung der Pestalozzimedaille in Bronze und Silber also nicht regelmäßig und ohne weitere Voraussetzungen eine Geldzuwendung verbunden.",
ist nach den vorstehenden Ausführungen darauf hinzuweisen, dass sich aus der seit dem Jahr 1975 praktizierten Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Volksbildung und dem Zentralvorstand der Gewerkschaft Unterricht und Erziehung – entgegen der Ansicht des Klägers sowie dem Verständnis des Bayerischen Landessozialgerichts – gerade nicht ergab, dass die Verleihung der "Pestalozzi-Medaille für treue Dienste in Gold" zwingend mit der Überreichung einer voraussetzungslosen Geldprämie in Höhe eines zwingenden Geldbetrages von 1.000,00 Mark (der DDR) verbunden war. Wie bereits ausgeführt, war in der "Mitteilung des Staatssekretärs des Ministeriums für Volksbildung des Ministerrates der DDR“ vom 28. Februar 1975 (Bl. 47-48 der Gerichtsakte) lediglich festgelegt, dass
- eine Prämie von bis zu 1.000,00 Mark (der DDR) zu gewähren war, und dies auch nur, wenn
- die nach § 3 der "Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Volksbildung und dem Zentralvorstand der Gewerkschaft Unterricht und Erziehung zur Planung und Verwendung des Prämienfonds sowie des Kultur- und Sozialfonds der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen" vom 5. April 1974 (Verfügung Nr. 10/74 in: Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung 1974, Nr. 6, S. 45 [S. 47]) festgelegten Kriterien (hohe Bildungs- und Erziehungsergebnisse durch eine qualifizierte wissenschaftliche und parteiliche pädagogische Arbeit; hervorragende Leistungen bei der Gestaltung einer vielseitigen inhaltsreichen und interessanten außerunterrichtlichen Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen in enger Zusammenarbeit mit der Pionierorganisation "Ernst Thälmann" und der FDJ; aktive Mitwirkung und hohe Einsatzbereitschaft bei der Entwicklung des gesellschaftlichen Lebens an den Schulen und Einrichtungen sowie langjährige kontinuierliche erfolgreiche Bildungs- und Erziehungsarbeit) gegeben waren.
Deshalb folgt im konkreten Fall des Klägers aus seinem Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Juni 2015 (L 1 RS 3/14) keine, für ihn günstigere Bewertung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage.
Ausgehend von der zu Gunsten des Klägers zu Grunde gelegten eidesstattlichen Versicherung hängt diese damit als alleiniges und isoliertes Beweisanzeichen "in der Luft". Sie wird im konkreten Fall durch keinerlei Indizien oder sonstige Hinweistatsachen gestützt. Damit ist der Zufluss des vom Kläger behaupteten Geldbetrages in Höhe von 1.000,00 Mark (der DDR) anlässlich der Verleihung der "Pestalozzi-Medaille für treue Dienste in Gold" am 12. Juni 1990 zwar möglich, aber eben nicht überwiegend wahrscheinlich. Die bloße Möglichkeit des vorgetragenen Geschehensablaufs reicht für die Glaubhaftmachung jedenfalls – wie dargelegt – nicht aus.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt Anlass, Verlauf und Ergebnis des Rechtsstreits.
IV.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.