L 5 R 1399/21

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5.
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 1374/20
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 1399/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Unabhängig von der deutschen Rente pauschal bemessene Kopfprämien einer (ausländischen - hier schweizerischen -) Krankenversicherung fallen nicht unter § 249a SGB V. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG oder Unionsrecht liegt hierin nicht. Die Beiträge sind unabhängig von der Zahlung der deutschen Rente zu entrichten. Sie haben keinerlei schmälernde Auswirkungen auf den Zahlbetrag der Rente.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19.03.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.




 

Tatbestand

Im Streit steht die anteilige Tragung von Beiträgen zur Krankenversicherung nach § 249a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).

Der 1951 geborene Kläger hat seinen Wohnsitz in der S und ist - ursprünglich bei der A-Versicherung, mittlerweile bei der A1 Krankenkasse - im Tarif „Basis“ der obligatorischen Schweizerischen Grundversicherung krankenversichert. Die von ihm zu entrichtenden Beiträge werden pauschal in Form einer Kopfprämie bemessen (im Jahr 2020 2.996 CHF bei 2.500 CHF Selbstbehalt), wobei ein Anspruch auf kantonale Bezuschussung bei Unterschreitung bestimmter Einkommensgrenzen besteht. Der Kläger war bis zum Umzug im Jahr 2011 in die S über 30 Jahre freiwilliges Mitglied der gesetzlichen deutschen Krankenversicherung (zuletzt der Techniker Krankenkasse). Der Kläger bezieht seit 01.10.2016 eine Altersrente für langjährig Versicherte von der Beklagten in Höhe eines monatlichen Zahlbetrags von 1.782,48 € (Rentenbescheid vom 12.12.2016).

Am 06.02.2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen zu seiner Schweizerischen Krankenversicherung. Mit Bescheid vom 16.02.2017 lehnte die Beklagte einen Zuschuss nach § 106 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab. Diesbezüglich war beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg bereits unter dem Aktenzeichen L 8 R 1256/19 ein Verfahren anhängig. Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) wurde mit Urteil vom 01.04.2020 zurückgewiesen. Rechtsmittel wurden keine eingelegt.

Am 26.02.2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten rückwirkend ab dem 01.10.2016 die anteilige Tragung seiner Krankenversicherungsbeiträge nach § 249a SGB V.

Mit Bescheid vom 14.03.2019 lehnte die Beklagte den Antrag auf „eine Zulage“ nach § 249a SGB V ab.

Hiergegen legte der Kläger am 11.06.2019 Widerspruch ein. Zur Begründung gab er an, dass der Anspruch auf eine Zulage zur Krankenversicherung durch die Beitragszahlung in die deutsche Rentenversicherungskasse entstanden sei. Auch das deutsche Krankenversicherungssystem würde in der privaten Krankenversicherung sogenannte Kopfprämien kennen. Hier würde ein Beitragszuschuss nach § 106 SGB VI gewährt. Die Rechtsauffassung der Beklagten verstoße gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sowie das Grundrecht auf Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs. 2 GG. Außerdem stehe sie nicht in Einklang mit der VO (EWG) Nr. 1408/71.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und adressierte den Widerspruchsbescheid an die Anschrift des Klägers in der S. Zur Begründung führte sie aus, der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe mit Urteil vom 06.07.2000 (Rs. 0-73-99, „Movrin") entschieden, dass sich die Deutsche Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen an den Beiträgen zu einer gesetzlichen Pflichtversicherung in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder in der S entsprechend § 249a SGB V zu beteiligen habe. Diese Zulage habe die Leistungen bei Alter zu ergänzen, um die Belastung der Rentenbezieher durch Krankenversicherungsbeiträge zu verringern. Voraussetzung für die Beteiligung der deutschen Rentenversicherungsträger an den Beiträgen, die Rentner zu einer Pflichtkrankenversicherung in einem anderen Mitgliedstaat zu zahlen haben, sei jedoch, dass Krankenversicherungsbeiträge aus der deutschen Rente erhoben werden. Die Zulage entsprechend § 249a SGB V bemesse sich nach der Höhe der an die Krankenversicherung gezahlten Beiträge aufgrund des Rentenbezuges. In der S würden die Beiträge jedoch unabhängig von der Höhe des Einkommens in Form einer sogenannten Kopfprämie erhoben. Die Festsetzung der Beiträge sei somit nicht von der Höhe der deutschen Rente abhängig, so dass die vom EuGH genannten Voraussetzungen für eine Beteiligung der deutschen Rentenversicherungsträger an den Beiträgen, die in der S krankenversicherungspflichtige Bezieher einer deutschen Rente zu zahlen haben, nicht vorlägen.

Am 12.05.2020 hat der Kläger zum SG Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage hat er vorgetragen, die in der obligatorischen Schweizer Grundversicherung abweichende Beitragsfestsetzung könne kein Ausschlusskriterium für die Gewährung der Krankenversicherungszulage sein. Auch das deutsche Krankenversicherungssystem kenne in der privaten Krankenversicherung sogenannte Kopfprämien. Die deutsche gesetzliche Rentenversicherung beteilige sich bei privat Krankenversicherten an den Kosten gem. §106 SGB VI in Höhe der in der gesetzlichen Krankenversicherung anfallenden Versicherungskosten. Es sei daher rechtlich nicht haltbar, dass eine auf Kopfprämien basierende Beitragserhebung der Ser Krankenversicherungspflichtversicherung eine Beteiligung der Beklagten ausschließen solle. Die Rechtsauffassung verstoße gegen die Art. 3 Abs. 1 und 14 Abs. 2 GG und stehe nicht im Einklang mit der VO (EWG) Nr. 1408/71. Die Beklagte verlange, dass bei Wohnsitznahme in einem anderen EU-/Vertragsstaat dieselben Versicherungsbedingungen herrschten wie im Inland. Diese Forderung widerspreche EU-Recht und behindere die Niederlassungsfreiheit. Einem Bürger eines EU-Landes könne nicht auferlegt werden, dass es in einem anderen EU-/Vertragsstaat die identischen Versicherungsbedingungen erfüllen solle wie ein Inlandsrentner. Dies stelle eine unangemessene und dem Grundsatz der Niederlassungsfreiheit widersprechende Forderung dar, denn bei Wohnsitznahme in einem anderen EU-Staat habe der Bürger keinerlei Einflussmöglichkeit auf die jeweilig geltenden länderspezifischen Krankenversicherungsbedingungen. Die herrschenden länderspezifischen Krankenversicherungsbedingungen seien Folge der bislang nicht harmonisierten EU-Sozialsysteme. Diese dürfe nicht zum Nachteil von EU-Bürgern führen. Der EuGH habe in seinem „Movrin“ Urteil (C-73-99) vom 06.07.2000 ausgeführt, ein im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehener Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung stelle eine Geldleistung bei Alter im Sinne der Art. 1 Buchst. t und 10 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71 dar, auf welche der Bezieher einer nach dem Recht eines Staates zu zahlenden Rente auch dann Anspruch habe, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat wohne und dort der Krankenversicherungspflicht unterliege.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Zur Begründung hat sie ergänzend ausgeführt, der Anspruch auf eine Zulage entstehe nicht durch eine Beitragszahlung zur deutschen Rentenversicherung. Der Anspruch auf eine Zulage hänge auch nicht davon ab, in welchem Mitgliedstaat der Kläger wohne.

Mit Gerichtsbescheid vom 19.03.2021 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei zulässig, jedoch nicht begründet. Gegenstand sei ausschließlich die Gewährung einer Zulage nach § 249a SGB VI, die einen eigenen Anspruch mit eigenen Anspruchsvoraussetzungen darstelle, denn über einen Zuschuss nach § 106 SGB VI habe die Beklagte nicht entschieden.
Für den – nicht streitgegenständlichen – Zuschuss nach § 106 SGB VI habe das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass Bezieher einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, die ihren Wohnsitz in der S haben und in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der S versichert sind, zu ihren Aufwendungen für eine private Krankenzusatzversicherung keinen Zuschuss vom Rentenversicherungsträger erhielten (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 27.05.2014 - B 5 RE 6/14 R -, in juris) und dass diese Auslegung mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar sei. Ob auch § 249a SGB V mit verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar sei, falls eine Beteiligung der Rentenversicherungsträger nach dieser Vorschrift an den Kosten einer ausländischen Pflichtkrankenversicherung ausscheiden solle, die wie die Schweizerische obligatorische Krankenversicherung Beiträge als Kopfprämien (Art. 61 KVG) erhebe, habe das das BSG ausdrücklich offengelassen, worauf der Kläger zutreffend hinweise. Gemäß § 249a SGB V trügen Versicherungspflichtige, die eine Rente nach § 228 Abs. 1 Satz 1 beziehen und die Träger der Rentenversicherung die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Der Anspruch des in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Beziehers einer deutschen Rente auf eine Zulage zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung könne zwar grundsätzlich unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 06.07. 2000 (C – 73/99 D) auf eine entsprechende Anwendung des § 249 a SGB V in der jeweils einschlägigen Fassung gestützt werden. Nach dem Urteil des EuGH sei nämlich ein im Recht eines Mitgliedstaates vorgesehener Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung eine Geldleistung bei Alter, auf die der Bezieher einer nach dem Recht dieses Staates zu zahlenden Rente auch dann Anspruch habe, wenn er in einem anderen Mitgliedsstaat wohne und dort der Krankenversicherungspflicht unterliege. Angesichts dieser Entscheidung seien die bundesdeutschen Vorschriften grundsätzlich entsprechend anzuwenden, die bei Krankenversicherungspflicht in Deutschland maßgebend seien. Hierzu gehöre auch § 249a SGB V (unter Verweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2019 - L 22 R 785/15 -, in juris, Rn. 64 ff.). Der Kläger zahle jedoch als Mitglied der obligatorischen Ser Grundversicherung keine von der Rentenhöhe abhängigen Beiträge, sondern einen Pauschalbeitrag, der keine „nach der Rente zu bemessenden Beiträge“ darstelle und damit nicht übernommen werden könne (unter Verweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2020 - L 9 R 4190/18 -, in juris). Das erkennende Gericht könne darin ebenso wenig wie das LSG Baden-Württemberg in der vorgenannten Entscheidung eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 1 GG (gemeint wohl Art. 3 GG), (k)einen eigentumsrelevanten Eingriff im Sinne von Art. 14 Abs. 2 GG oder eine Verletzung von Unionsrecht erkennen. Für den Kläger bestehe die Möglichkeit, sich in Deutschland zu versichern und so eine anteilige Beitragstragung nach § 249a SGB V zu erreichen.

Gegen den ihm am 05.03.2021 in der S zugestellten
Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20.04.2021 Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung wiederholt er seinen bisherigen Vortrag und verweist auf Urteile des SG vom 25.07.2011 (S 16 R 1794/10) und vom 17.01.2013 (S 16 R 3235/12), die seinem Standpunkt stützten.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19.03.2021 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.02.2020 zu verurteilen, ihm eine Zulage zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung nach § 249a SGB V rückwirkend ab Rentenbeginn zuzüglich Verzinsung der monatlichen Zahlungsansprüche mit 4 v.H. nach Ablauf eines Monats nach Eintritt ihrer Fälligkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

            die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und ihre Bescheide für zutreffend. Ergänzend weist sie darauf hin, dass das Urteil des SG vom 25.07.2011
(S 16 R 1794/10) vom BSG mit Urteil vom 27.05.2014 (B 5 RE 6/14 R) aufgehoben worden sei. Das Urteil des SG vom 17.01.2013 (S 16 R 3235/12) sei vom LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 22.01.2015 (L 10 R 733/13) aufgehoben worden.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.



Entscheidungsgründe

Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1, 153 Abs. 1 in Verbindung mit 87 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft und zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 14.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.02.2020, mit dem sie eine Zulage zu den Aufwendungen des Klägers für seine Schweizerische Krankenversicherung nach § 249a SGB V abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine (anteilige) Tragung seiner Beiträge zur Krankenversicherung nach § 249a SGB V.

Gemäß § 249a Satz 1 SGB V tragen Versicherungspflichtige, die eine Rente nach § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB V beziehen und die Träger der Rentenversicherung die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Der Anspruch des in einem anderen Mitgliedstaat (oder wie hier der S) wohnenden Beziehers einer deutschen Rente auf eine Zulage zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung kann zwar grundsätzlich unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 06.07.2000 (C – 73/99 D) auf eine entsprechende Anwendung des § 249a SGB V in der jeweils einschlägigen Fassung gestützt werden. Nach dem Urteil des EuGH ist nämlich ein im Recht eines Mitgliedstaates vorgesehener Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung eine Geldleistung bei Alter, auf die der Bezieher einer nach dem Recht dieses Staates zu zahlenden Rente auch dann Anspruch hat, wenn er in einem anderen Mitgliedsstaat wohnt und dort der Krankenversicherungspflicht unterliegt. Angesichts dieser Entscheidung sind die bundesdeutschen Vorschriften grundsätzlich entsprechend anzuwenden, die bei Krankenversicherungspflicht in Deutschland maßgebend sind. Hierzu gehört auch § 249a SGB V (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2020 - L 9 R 4190/18 -, in juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.01.2019 - L 6 R 36/17 -, in juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2019 - L 22 R 785/15 -, in juris; offen gelassen BSG, Urteil vom 27.05.2014 - B 5 RE 6/14 R -, in juris).

Die entsprechende Anwendung von § 249a SGB V ergibt vorliegend jedoch, dass die Beklagte keine „Zulage“ zu den Beiträgen des Klägers zur Schweizerischen Krankenversicherung zu zahlen hat. Denn es handelt sich nicht um „nach der Rente zu bemessenden Beiträge“. § 249a SGB V soll nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm Rentner teilweise von der finanziellen Belastung durch Krankenversicherungsbeiträge freistellen, die auf dem deutschen Rentenbezug beruhen. Gewollt ist daher eine Entlastung nur soweit eine Belastung aufgrund der deutschen Rentenzahlung erfolgt (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.01.2019 - L 6 R 36/17 -, in juris). Der Kläger ist vorliegend aber nicht mit Beiträgen aus der deutschen gesetzlichen Rente belastet. Die vom Kläger zu zahlenden Beiträge werden der Höhe nach unabhängig von der deutschen Rente als Pauschalbeitrag festgelegt. Solche pauschal bemessenen Kopfprämien einer (ausländischen) Krankenversicherung fallen nicht unter § 249a SGB V. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG oder gegen die VO (EG) 883/2004
[zuvor Art. 10 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71], die im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der S Anwendung findet, liegt hierin nicht. Hinsichtlich Art. 7 VO (EG) 883/2004, wonach Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaaten zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden dürfen, dass der Berechtigte in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat, fehlt es schon an einer Kürzung der Rentenleistung; denn der Zahlbetrag der Rente des Klägers wird gerade nicht zur Beitragsbemessung herangezogen. Die Beiträge zur Schweizerischen Krankenversicherung sind unabhängig von der Zahlung der deutschen Rente zu entrichten. Sie haben demnach keinerlei schmälernde Auswirkungen auf den Zahlbetrag der Rente. Auch eine verfassungs- oder unionswidrige Ungleichbehandlung zu privat oder freiwillig versicherten Rentenbeziehern besteht nicht, weil auch für diese Gruppen § 249a SGB V keine Anwendung findet, sondern § 106 SGB VI. Eine Vermengung der Anwendungsbereiche von § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB VI und § 249a SGB V verbietet sich aber und ist weder verfassungs- noch unionsrechtlich geboten (BSG, Urteil vom 27.05.2014 - B 5 RE 6/14 R -, in juris). Ein Anspruch des Klägers auf einen Zuschuss nach § 106 SGB VI wurde zudem bereits rechtskräftig verneint. Der Kläger kann sich zur Begründung des geltend machten Anspruch auch nicht auf die langjährige Beitragszahlung in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung berufen. Diese ermöglicht ihm vielmehr eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR), für deren Beiträge die Beklagte zur Hälfte aufzukommen hätte. Dass der Kläger aufgrund seines dauerhaften Aufenthalts in der S dort – wie er vorträgt – eine obligatorische Krankenversicherung abschließen muss und sich deshalb eine Versicherung in der deutschen KVdR erübrigt, hat keine Rechtswirkungen auf die vorliegend zur Anwendung kommenden Normen. Soweit sich der Kläger auf die Urteile des SG vom 25.07.2011 (S 16 R 1794/10) und vom 17.01.2013 (S 16 R 3235/12) beruft, weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass diese vom LSG bzw. BSG aufgehoben wurden und deshalb keine Rechtswirkungen entfalten.

Mangels Bestehens eines Anspruchs auf eine Zulage nach § 249a SGB V kommt ein Zinsanspruch nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).


 

Rechtskraft
Aus
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