Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich als Sonderrechtsnachfolgerin ihres 1957 geborenen und am 2015 verstorbenen Ehemannes gegen die Ablehnung dessen Erkrankung als Berufskrankheit nach der Nr. 4105 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Perikards – (BK 4105).
Der Verstorbene war von Beruf Koch. Seine Ausbildung begann er am 01.08.1973 im alten Hotel D. in C-Stadt. Die Ausbildung beendete er am 22.06.1975. Dem schloss sich vom 01.07.1975 bis 31.12.1975 eine Tätigkeit im E., D-Stadt an. Ab 10.01.1976 bis 31.07.1976 war der Betroffene im Gasthaus F., E-Stadt, ebenso wie bereits zuvor als Commis de cuisine tätig. Seinen Grundwehrdienst leistete der Betroffene seit 01.10.1976 in der Kaserne in F-Stadt, danach beim Flottenkommando in M-Stadt. Auch dort war der Betroffene als Koch tätig. Dem schloss sich vom 01.01.1978 bis 04.02.1978 eine Tätigkeit als Koch im Restaurant G. in C-Stadt an. Sodann war er vom 01.03.1978 bis 30.04.1978 im Restaurant H. in C-Stadt tätig. Ab 01.05.1978 bis 23.05.1978 war er tätig im Restaurant J. in C-Stadt. Dem schloss sich ab 24.05.1979 bis 04.07.1979 eine Tätigkeit als Koch im Hotel K., Newquai, England, an. Ab 15.07.1979 war er dann als Schiffskoch auf dem Segelschiff L. und im Anschluss ab 24.03.1980 bis 15.07.1980 als Koch in dem gastronomischen Betrieb M. GmbH in C-Stadt tätig. Der Belegschaft des Hotel D. gehörte er dann vom 20.07.1980 bis 14.06.1981 wieder an. Anschließend war er bis 12.09.1982 im Schlosshotel N. in C-Stadt tätig. Ab 11.10.1982 bis 30.09.1984 war er Küchenchef im Hotel Stadt G-Stadt und im Anschluss ab 01.10.1984 bis 30.04.1985 Küchenmeister im Restaurant O. in C-Stadt. Küchenmeister war der Betroffene auch vom 01.05.1985 bis 05.10.1986 im Hotel P. in H-Stadt. Als Küchenmeister und Diätkoch war der Betroffene zudem vom 01.12.1986 bis 31.08.1996 im ASB Altenzentrum in J-Stadt tätig. Sodann führte er selbständig die Kantine der Gartenbau-BG vom 01.09.1996 bis 31.10.2000. Ab 01.11.2000 bis 30.04.2001 übte der Betroffene seine Tätigkeit im Altenheim Q. und vom 10.05.2001 bis 14.09.2002 im Hotel Schloss R. in K-Stadt, zuletzt als Küchenmeister aus. Seit 15.09.2002 war er als Küchenmeister bei der S.-Beschäftigungs-Gesellschaft in K-Stadt tätig.
Etwa Anfang der 2. Jahreshälfte 2012 wurde bei dem Betroffenen ein epitheloides Pleuramesotheliom diagnostiziert. Darauf erfolgte unter dem 13.11.2012 die ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit nach der Nr. 4105.
Bereits im laufenden Verwaltungsverfahren vermutete der Betroffene, während seiner Lehrzeit in der Hotelküche des Hotels D. beim Säubern der Öfen nach einem Brand mit Asbest Kontakt gehabt zu haben.
Die ersten Ermittlungen des technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten ergaben nach dessen Beurteilung keinen Hinweis auf einen beruflichen Kontakt mit Asbest. Der Betroffene wird in der Stellungnahme vom 20.02.2013 wie folgt zitiert:
„Das o. g. Hotel [1] war baulich angeschlossen an eine Diskothek: Nach einem Schwelbrand in der Diskothek, welcher – aufgrund der baulichen Gegebenheiten – auch auf das Hotel übergegriffen war, waren Teile des Hotels wie auch die Küche verrußt. Der Versicherte hatte als Auszubildender, zusammen mit anderen Kollegen die komplette Küche zu reinigen. Er musste damals mit Hilfe einer Spachtel den Ruß entfernen/abkratzen. U. a. musste auch der damals verwendete große Gasofen (Gasbackröhre mit Backflamme; zum Herrichten von Rehkeule, Lammkeule etc.) gereinigt werden. Nach der Erinnerung des Versicherten standen am Ofen teilweise Bleche offen; dort aber auch beim Anzünden des Ofens, dazu musste eine Klappe geöffnet werden, konnte man etwa 5 cm dickes, gelbliches Isolations-Material sehen. Die gleiche Farbe soll auch das Material an bzw. unter den (Abdeck)-Blechen gehabt haben. Ob es sich bei diesem Material um Asbest gehandelt hatte, konnte der Versicherte nicht angeben. Angaben zum Hersteller des Ofens etc. sind dem Versicherten nicht mehr bekannt; in diesem Zusammenhang erwähnte der Versicherte den ehemaligen Unternehmer, die U. KG in L-Stadt. Die Reinigungsarbeiten wurden nach den Erinnerungen des Versicherten etwa im Frühjahr 1974 durchgeführt. Das o. g. Hotel soll zwischenzeitlich „ziemlich heruntergekommen“ und zeitweise geschlossen gewesen sein, wurde zu einem späteren Zeitpunkt komplett renoviert sowie teilweise entkernt, und in 2010 neu eröffnet, unter gänzlich anderer Geschäftsführung.“
In der zusammenfassenden Beurteilung führt der TAD aus, Recherchen bei einer „U. KG in L-Stadt“ hätten zu Nachfragen bei einem Vertrieb für Großküchen und letztlich bei der Firma V. geführt. Nach den Angaben dieses Unternehmens habe sich ergeben, dass ältere Produktkataloge (aus den 70er Jahren) sehr wohl existierten, diese jedoch keine Informationen über verbaute Materialien, schon gar nicht asbesthaltige Materialien, beinhalteten. Produktionsunterlagen o. ä. aus dem entsprechenden Zeitraum lägen nicht vor, da entsprechende Geräte eine durchschnittliche „Laufzeit“ bzw. Abschreibung nach etwa 20 Jahren erfahren würden. Ältere Mitarbeiter aus den Bereichen Produktion und Service hätten ebenfalls keinerlei Hinweise auf Asbest in solchen Küchengeräten/-maschinen geben können. Die weiteren Ermittlungen bei den vom Betroffenen genannten Arbeitgebern ergaben ebenso keinen Hinweis auf einen beruflichen Kontakt mit Asbest. Die S.-Beschäftigungs-Gesellschaft teilte mit, als Koch habe der Betroffene keinen Asbest-Kontakt gehabt. Weitere Angaben könnten nicht vorgenommen werden (vgl. Bl. 63 Verwaltungsakte). Das Q. C-Stadt teilte mit, der Betroffene sei nur mit Lebensmitteln und Küchenausstattung in Kontakt gekommen (Blatt 89 der Verwaltungsakte). Einen Kontakt verneinte auch das Altenzentrum des Arbeiter Samariter Bundes J-Stadt (Bl. 87 der Verwaltungsakte). Hinsichtlich des Hotels D. teilte der neue Eigentümer mit, dass über das ehemalige Hotel keine Unterlagen mehr vorlägen (vgl. Bl. 55 der Verwaltungsakte). Auch bezüglich des Hotels E. in D-Stadt erging die Mitteilung, dass der neue Besitzer keine Angaben vornehmen könne (vgl. Bl. 68 der Verwaltungsakte). Die Gaststätte F. in E-Stadt sowie auch die H. GmbH in C-Stadt erteilten, soweit ersichtlich, keine Auskunft. Das Restaurant M. war postalisch nicht erreichbar (Bl. 57 der Verwaltungsakte). Das Schlosshotel N. teilte mit, dass der neue Besitzer keine Angaben erteilen könne (Bl. 75 der Verwaltungsakte). Das Hotel Stadt G-Stadt teilte mit, es lägen keine Unterlagen mehr über die Beschäftigungszeit vor (Bl. 58 der Verwaltungsakte). Das Schlosshotel R. in K-Stadt teilte am 11.01.2013 mit, der Betroffene habe mit Asbest in der Küche keinen Kontakt gehabt (vgl. Bl. 79 der Verwaltungsakte). Was den Schulschiffverein T. betrifft, war das betroffene Schiff nicht mehr zu ermitteln (Bl. 127 der Verwaltungsakte).
Unter dem 13.02.2013 nahm der Beratungsarzt der Beklagten zu der Erkrankung des Betroffenen Stellung und bestätigte, dass das Pleuramesotheliom medizinisch gesichert sei.
Ermittlungen bezüglich der selbständigen Tätigkeit ergaben ebenso keinen Asbest-Kontakt. In der diesbezüglichen Stellungnahme Arbeitsplatzexposition des TAD vom 14.05.2013 wird ausgeführt, dass ein beruflicher Kontakt oder Umgang des Betroffenen mit Asbest oder asbesthaltigen Materialien auszuschließen sei. Das Gebäude der Gartenbau-BG, in dem sich auch die Kantine befunden habe, in welcher der Betroffene gearbeitet habe, sei 1992 neu gebaut worden.
Der in der Folge gehörte Landesgewerbearzt beim Regierungspräsidium Darmstadt teilte unter dem 17.05.2013 mit, er empfehle die Ablehnung einer BK 4105.
Ein entsprechender ablehnender Bescheid erging unter dem 27.05.2013.
Dagegen legte der Betroffene mit Schreiben vom 06.06.2013 am 10.06.2013 Widerspruch ein. Unter dem 08.10.2013 führte er aus, er erhebe Widerspruch, da er während der Ausbildung als Koch 1973/1975 im Hotel D. in C-Stadt Kontakt mit Asbest gehabt habe. Alle deutschen Herde und Ofenbauer verwendeten Asbest als Isoliermaterial in Backöfen zu dieser und früherer Zeit. Das Hotel sei 1953 fertiggestellt und in Betrieb genommen worden. Unter dem 11.02.2014 führt er weiter aus, nicht nur die Verkleidung des Backofens habe aus Asbest bestanden. Es seien im Betrieb auch Asbest-handschuhe verwendet worden. Mitauszubildende von damals könnten sich an diese Handschuhe erinnern.
Darauf beauftragte die Beklagte den TAD mit weiteren Ermittlungen. Wegen des Ergebnisses der Ermittlungen wird auf die Stellungnahme vom 23.04.2012, Blatt 241 bis 245 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Aufgrund der Ermittlungen ergaben sich keine Änderungen am bisherigen Ergebnis des TADs.
Darauf wies die Beklagte den Widerspruch des Betroffenen mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2014 zurück.
Dagegen hat der anwaltlich vertretene Betroffene unter dem 23.05.2014 Klage erhoben.
Unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens beantragt er,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 27.05.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2014 zu verpflichten, eine Berufskrankheit nach der Listen-Nr. 4105 anzuerkennen und sie in gesetzlichem Umfang zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide. Das Gericht hat diverse Auskünfte eingeholt, wegen deren den Beteiligten bekannten Inhalts auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen wird. Es hat auch den zur Frage von Asbeststaub-Einwirkungen beauftragten Diplom-Ingenieur FX. hinsichtlich der im Hotel D. verwendeten Öfen und Handschuhen befragt. Dieser führt unter dem 06.01.2015 aus, die Wärmeisolation der genannten Ofentypen habe aus feuerfesten Steinen (in der Regel Schamott-Steine) bestanden. Da der Betrieb dieser Öfen diskontinuierlich gewesen sei, hätten in den technisch erforderlichen Dehnungsfugen der Steine-Auskleidung der Öfen Asbestprodukte in Form von Streifen, Bändern und Schnüren eingebaut werden müssen. Die Asbestprodukte hätten die Eigenschaft, dass sie bei Druckbelastung komprimiert würden und bei Entlastung wieder ihre alte Form annähmen. Die Türen und Klappen der Öfen seinen durch in eine Nut eingelegte Asbestschnüre abgedichtet gewesen. Eine Asbestexposition habe nur bei der Herstellung der Öfen, gegebenenfalls auch für die Monteure der Ofenfirmen, wenn die Öfen vor Ort montiert worden seien oder beim Abriss der Öfen bestanden. Beim Betrieb dieser Öfen habe für das Personal der Gastronomiebetriebe keine Asbestexposition bestanden.
In Küchen sei es durchaus üblich gewesen, Asbestplatten zum Abstellen von heißen Töpfen zu benutzen. Ab Anfang der 80er Jahre sei die Verwendung von Asbest im Ofenbau eingestellt worden.
Das Tragen von Schutzhandschuhen aus Asbest halte er in einem Gastronomiebetrieb für sehr unwahrscheinlich. Asbest sei ein natürliches, faseriges Gestein, welches mechanisch aufgebrochen werde und wobei aus einigen Asbestarten Fasern gewonnen würden, aus denen textile Gewebe hergestellt worden seien. Aus diesen A-Geweben sei in großem Umfang Hitzeschutzkleidung gefertigt worden. Die A-Hitzeschutzkleidung sei zum Schutz vor Hitzestrahlung, heißen Oberflächen (größer als 400 Grad) und bei flüssigen Metallspritzern benötigt worden. Ab Mitte der 80er Jahre sei die Asbest-Hitzeschutzkleidung auch in der Eisen-, Stahl- und NE-Metall-Industrie durch asbestfreie Produkte ersetzt worden. In den Gastronomiebetrieben habe es zu keiner Zeit Arbeitsbedingungen gegeben, die den Einsatz von Asbest-Handschuhen erfordert hätten. Im Kapitel Berufe und Tätigkeiten des WK-Reportes 1 aus 2013 „Faserjahre“ würden Gastronomiebetriebe mit möglicher Asbestexposition nicht genannt. Sollte bei Erstellung der Arbeitsanamnese das Tragen von Asbesthandschuhen genannt werden, so sei diese Aussage gezielt zu hinterfragen, allerdings sei die Verwendung von Asbest-Handschuhen im Einzelfall entgegen jeder fachlichen Grundlage nicht auszuschließen. In der Regel würden Asbest-Hitzeschutzhandschuhe als Fäustlinge mit Daumen hergestellt. Die Herstellung von Fingerling-Handschuhen aus Asbestgarnen sei möglich, aber problematisch, weil an den vielen Beugestellen dieser Handschuhe die Gesteinsfaser Asbest schnell breche und dadurch die Gebrauchsdauer nur minimal sei. Asbest-Handschuhe seien seit ca. 30 Jahren nicht mehr auf dem Markt. Bilder könne der Sachverständige leider nicht zur Verfügung stellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Behördenvorgang (1 Hefter) verwiesen. Sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin begehrt Leistungen als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 56 SGB VII in Verbindung mit § 1922 BGB, § 56 Abs. 1 Nr. 1 SGB I. Leistungen an Hinterbliebene kann sie nach § 63 SGB VII beanspruchen. Beides setzt voraus, dass ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegt bzw. der Tod aufgrund eines entsprechenden Versicherungsfalls eingetreten ist.
Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats bezeichnet und die Versicherte infolge einer dem Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden (§ 9 Abs. 1 Satz 1SGB VII). Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Daraus lassen sich bei einer Listenberufskrankheit im Regelfall folgende Tatbestandsmerkmale ableiten, die gegebenenfalls bei einzelnen Listenberufskrankheiten einer Modifikation bedürfen (vgl. BSG, 02.04.2009 - B 2 U 7/08 R, juris). Die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität), und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Die Tatbestandsmerkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung“, „Einwirkung“ und „Krankheit“ müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung, die auch im Berufskrankheitenrecht gilt, zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R -, juris; 27.06.2006 -, B 2 U 20/04 R -, juris).
§ 1 BKV in Verbindung mit Nr. 4105 der Anlage bestimmt das durch Asbest verursache Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Perikarts zur Berufskrankheit. Zwar ist die nach dem BK-Tatbestand erforderliche Krankheit eines Pleuramesothelioms vollbeweislich gesichert. Die Akten des Beklagten lassen daran keinen Zweifel. Dies ist im Ergebnis zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Es lässt sich indes nicht im Vollbeweis feststellen, dass der Betroffene tatsächlich während einer versicherten Tätigkeit Asbeststaub ausgesetzt war. Vollbeweis bedeutet, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sein müssen, die volle richterliche Überzeugung zu begründen. Hierfür bedarf es zwar nicht einer absoluten Gewissheit, aber doch immerhin eines der Gewissheit nahe kommenden Grades der Wahrscheinlichkeit; der behauptete Umstand muss in so hohem Maße wahrscheinlich sein, dass bei lebenspraktischer Betrachtung Zweifel zurücktreten, ohne dass diese allerdings völlig ausgeschlossen sein müssen (vgl. LSG Hamburg, 13.12.2011 – L 3 U 21/07 , juris).
Pleurasotiliome sind überwiegend (ca. 70 bis 80 Prozent) asbestinduziert. Es kann bereits bei verhältnismäßig geringer Asbestfaserstaub-Einwirkung am Arbeitsplatz verursacht werden. Wegen der hohen Wahrscheinlichkeit einer asbestbedingten Genese wird dieser Tumor daher als „Signaltumor“ einer meist Jahrzehnte zurückliegenden arbeitsbedingten oder umweltbedingten Asbeststaub-Einwirkung angesehen. Die Latenzzeit beträgt 20 bis 40 Jahre. Eine Faserjahrberechnung ist für die Annahme eines Kausalzusammenhanges zwischen beruflicher Asbeststaubexposition und dem Auftreten eines Mesothelioms nicht erforderlich. Bei niedrigen Expositionen, die anamnestisch nicht sicher von der Hintergrundbelastung der Allgemeinbevölkerung abgegrenzt werden können, werden mitunter Berechnungen der Faserjahre vorgenommen. Eine berufsbedingtes und BK-relant erhöhtes Risiko für ein Mesotheliom ist bereits bei einer Exposition gegenüber etwa 0,1 Faserjahren zu unterstellen (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage, Seite 1104 ff.).
Dies zugrunde gelegt wäre zwar das Ereignis im Hotel D. geeignet, einen beruflichen Kontakt anzunehmen. Indes ist für die Kammer nicht mit dem nach § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG erforderlichen Überzeugungsgrad zu beweisen, dass der Versicherte tatsächlich während der versicherten Tätigkeit Asbeststaub ausgesetzt war. Hierzu hat die Kammer nochmals Ermittlungen eingeholt. Die Auskunft des Dipl.-Ing. FX. enthält Hinweise darauf, dass ein Kontakt mit Asbest stattgefunden haben könnte. Er weist darauf hin, dass Türen und Klappen der Öfen durch in eine Nut eingelegte Asbestschnüre abgedichtet waren. Er weist aber des Weiteren auch darauf hin, dass beim Betrieb dieser Öfen für das Personal der Gastronomiebetriebe keine Asbestexposition bestand. Ob nun in diesen Jahren die Isolierung aus Gesteinswolle (so die Auskunft der Firma V.) oder aus Schamott-Steinen (so der Dipl.-Ing. FX.) bestand, kann letztlich offenbleiben. Jedenfalls hat sich nach den Ermittlungen des Gerichts nicht ergeben, dass die Isolierung aus Asbest bestand. Dass es sich so verhalten haben könnte, hält die Kammer allenfalls so wahrscheinlich wie den Umstand, dass Schamott-Steine oder Gesteinswolle eingesetzt war. Niemand hat im Ergebnis bestätigen können, dass Asbest in den Verkleidungen der Öfen im Hotel D. vorhanden gewesen ist. Selbst wenn es sich so verhalten haben sollte, ist der Hinweis des Dipl.-Ing. FX. vom 06.01.2015 beachtlich, dass der Betroffene jedenfalls als Koch keinen Kontakt mit Asbest hatte. Wenn dieser noch in der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2014 vorgetragen hat, dass bei der Säuberung der Öfen nach dem Brand die Fasern nur so durch die Luft geflogen seien, kann die Kammer nicht ausschließen, dass es sich dabei um Asbestfasern gehandelt hat; positiv feststellen oder wenigstens dies anzunehmen über die bloße Möglichkeit hinaus vermag die Kammer indes nicht. Insofern kam es für die Kammer auch (nicht) mehr in Betracht, hier weitere Beweiserhebungen z. B. durch Literaturauswertung vorzunehmen, weil schon die Auskünfte des Dipl.-Ing. FX., der Mitarbeiter und der Firma V. belegen, dass die konkreten Herde nicht zwingend mit Asbestmaterialien aufgebaut waren. Entsprechendes gilt für die verwendeten Handschuhe. Hier verweist der Dipl.-Ing. FX. darauf, dass diese grundsätzlich eher ungeeignet gewesen sein dürften für den täglichen Einsatz am Herd.
Zusammenfassend legt die Kammer daher zugrunde, dass der berufliche Kontakt mit Asbest zwar insofern denkbar gewesen ist, als die verwendeten und zu reinigenden Herde möglicherweise Asbestfasern enthielten, die ebenso lediglich möglicherweise bei Reinigung der Herde nach dem Brandereignis freigesetzt wurden. Dies ist jedoch keine ausreichende Grundlage, den für den beruflichen Kontakt erforderlichen Vollbeweis als erbracht zu erachten. Immerhin ist auch ein außerberuflicher Kontakt mindestens ebenso denkbar. Hier ist zudem zu beachten, dass der Betroffene im Rahmen der medizinischen Behandlung in der Universitätsmedizin Göttingen ausweislich des Befundberichtes vom 31.10.2012 (Blatt 30 der Verwaltungsakte) angegeben hat, im privaten Bereich bei Abdeckarbeiten Kontakt zu Asbestfaserplatten gehabt zu haben, auch wenn er dies ausweislich des Berichtes des TAD vom 20.02.2013 (Blatt 133 Rückseite, 124 der Verwaltungsakte) insoweit relativierte, als er zu dieser Zeit in H-Stadt gearbeitet habe und deshalb nur alle 2 Wochen zu Hause gewesen sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.