Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Februar 2020 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
G r ü n d e :
I
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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe ‑ (SGB XII) über die Wohnanschrift des Klägers per Verrechnungscheck, Zahlungsanweisung zur Verrechnung oder Postanweisung zu zahlen.
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Der 1937 geborene Kläger wohnt in B und bezieht ergänzend zu einer Altersrente Grundsicherungsleistungen von dem Beklagten, unter anderem für den Bewilligungsabschnitt vom 1.2.2013 bis zum 31.1.2014. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 sowie das Merkzeichen "G" festgestellt. Der Kläger, der nicht über ein Konto bei einem Geldinstitut verfügte, beantragte, ihm ab Beginn des neuen Bewilligungsabschnitts (1.2.2013) die Leistungen bargeldlos an seine Wohnanschrift zu übersenden, wie dies auch der Rentenversicherungsträger mache, und machte geltend, das Gesetz sehe in § 47 Sozialgesetzbuch Erstes Buch ‑ Allgemeiner Teil ‑ (SGB I) die Übermittlung von Geldleistungen an den "Wohnsitz" des Berechtigten vor, womit die Wohnung gemeint sei. Der beklagte Träger lehnte dies ab und bot an, die Leistungen entweder auf ein noch einzurichtendes kostenfreies Konto zu überweisen oder (wie bisher) eine Barauszahlung in Räumen der Behörde - auch durch einen Bevollmächtigten - vorzunehmen (Bescheid vom 8.3.2013; Widerspruchsbescheid vom 16.10.2013). Der Kläger erhielt die Grundsicherungsleistung auf letzterem Weg.
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Die hiergegen gerichtete Klage, zuletzt gerichtet auf Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, die Grundsicherungsleistungen monatlich per Verrechnungsscheck, Zahlungsanweisung zur Verrechnung oder per Postanweisung an den Kläger zu zahlen, blieb ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Berlin vom 9.8.2016; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Berlin-Brandenburg vom 13.2.2020). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, nach herrschender Meinung entspreche der Begriff des "Wohnsitzes" iS des § 30 Abs 3 SGB I wie in § 47 SGB I demjenigen des § 7 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dieser sei nicht mit der Wohnung identisch. Nur in Ausnahmefällen sei auch eine Übermittlung direkt an die Wohnung des Leistungsempfängers denkbar. Der Kläger könne aber von seiner Wohnung in 35 Minuten das Bezirksamt des Beklagten erreichen, wobei Fußwege von maximal 350 m zwischen den Umstiegen im öffentlichen Nahverkehr anfielen. Die geltend gemachten Erkrankungen seien nicht zur Begründung von Zweifeln geeignet, dass der Kläger diese Strecke bewältigen könne und bereits in der Vergangenheit regelmäßig bewältigt habe.
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Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Seinem Wunsch auf unbare Auszahlung an der Wohnungstür sei zu entsprechen. Er löse seinen Verrechnungsscheck dadurch ein, dass er diesen einem Nachbarn oder seinem Briefträger gebe, die ihm die Summe jeweils in bar auszahlten. Mit Wohnsitz iS des § 47 SGB I könne nur die Wohnanschrift gemeint sein.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Februar 2020, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 9. August 2016 sowie den Bescheid des Beklagten vom 8. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2013 aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung monatlich per Verrechnungsscheck,
hilfsweise per Zahlungsanweisung,
äußerst hilfsweise per Postanweisung
an die Wohnung des Klägers zu übermitteln.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
II
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Der Senat konnte aufgrund mündlicher Verhandlung in Abwesenheit beider Beteiligten entscheiden, nachdem diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach Aktenlage hingewiesen worden waren.
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Die zulässige Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).
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Streitgegenstand ist vorliegend nicht die Höhe der Leistungen, die der Kläger erhalten hat, sondern deren Auszahlungsmodalität. Gegenstand des Rechtsstreits waren insoweit zunächst die Verfügungen des Beklagten über die Art und Weise der Auszahlung im Bewilligungsabschnitt vom 1.2.2013 bis zum 31.1.2014 dergestalt, dass der Kläger jeweils die Leistung am Kassenautomat in den Räumen des Beklagten erhalte. Daneben hat der Beklagte den Antrag des Klägers, ab dem 1.2.2013 die Leistung auf einem abweichenden Weg auszuzahlen (nämlich per Verrechnungsscheck, Zahlungsanweisung zur Verrechnung oder Postanweisung), mit dem angefochtenen Bescheid vom 8.3.2013 abgelehnt. Sämtliche die Auszahlung der Grundsicherungsleistung betreffenden Verfügungen in den den Bewilligungsabschnitt vom 1.2.2013 bis zum 31.1.2014 regelnden Bescheiden bilden insoweit eine einheitliche Entscheidung, die der Kläger mit seinem Vortrag, der Beklagte habe eine Zahlungsanweisung auf dem Postweg zu seiner Wohnung vorzunehmen, fristgerecht angegriffen hat.
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Statthafte Klageart hiergegen ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs 4 SGG. Das durch den Kläger angestrebte Ziel lässt sich zunächst nur durch die mittels Anfechtungsklage zu bewirkende Beseitigung der insoweit ablehnenden Entscheidungen des Beklagten kombiniert mit der durch eine Leistungsklage zu erzielende Vornahme der unbaren Geldauszahlung per Postweg an die Wohnung des Klägers erreichen. Der konkrete Auszahlungsmodus bedeutet eine Verwaltungsmaßnahme, die nicht auf einen Rechtserfolg, sondern einen tatsächlichen Erfolg gerichtet ist und damit einen mit der Leistungsklage zu erreichenden Realakt, der im Unterschied zum Verwaltungsakt keine Regelung beinhaltet, weshalb eine Verpflichtungsklage als zulässige Klageart ausscheidet (vgl Bundessozialgericht <BSG> vom 25.3.2004 ‑ B 12 AL 5/03 R ‑ BSG SozR 4‑2600 § 191 Nr 1 RdNr 21; Bieresborn in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 2. Aufl 2021, § 54 RdNr 78).
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Entsprechend war das Begehren des im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht vertreten gewesenen Klägers dahin auszulegen (§ 123 SGG), dass er noch während des laufenden Bewilligungsabschnitts zulässigerweise gegen beide Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids (§ 95 SGG) eine Anfechtungsklage erhoben hat, ursprünglich verbunden mit dem Antrag, die bereits der Höhe nach festgesetzten Leistungen unbar durch Übersendung auf dem Postweg auszahlen. Der Senat legt dabei sein Begehren hinsichtlich der verschiedenen genannten Auszahlungsmodalitäten aufgrund des einer alternativen Klagehäufung entgegenstehenden Bestimmtheitserfordernisses einerseits (Bieresborn in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 2. Aufl 2021, § 56 RdNr 8) und die im Wertpapierrecht geltende Formenstrenge andererseits (vgl Brox/Henssler, Handelsrecht, 23. Aufl 2020, RdNr 546 bzw RdNr 566) als eventualiter gestellt aus.
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Das notwendige Vorverfahren (§ 85 SGG) wurde durchgeführt; der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid (vom 16.10.2013) ausdrücklich sowohl die beantragte Auszahlungsweise abgelehnt als auch über den von ihm im Bewilligungsbescheid vorgesehenen Weg der Auszahlung entschieden.
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Entgegen der Auffassung des LSG scheidet eine Feststellungsklage nach § 55 Abs 1 Nr 1 SGG aus, weil diese gegenüber der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage subsidiär ist. Eine der von diesem Grundsatz anerkannten Ausnahmen liegt hier nicht vor (vgl BSG vom 9.2.1995 ‑ 7 RAr 78/93 ‑ NZS 1996, 39, 42; BSG vom 22.5.1985 ‑ 12 RK 30/84 ‑ BSGE 58, 150, 153 = SozR 1500 § 55 Nr 27, RdNr 12; Scholz in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 2. Aufl 2020, § 55 RdNr 17). Selbst wenn das Begehren des Klägers dahin auszulegen wäre, dass er die Feststellung einer auch in der Zukunft bestehenden Verpflichtung des Beklagten zur Auszahlung in der von ihm begehrten Weise erreichen möchte, wäre die Klage deshalb bereits unzulässig, zumal die Regelungswirkung der angegriffenen Bescheide sich aus Sicht des Klägers auf den konkreten Bewilligungszeitraum beschränkte (s zur Auslegung nach dem Empfängerhorizont BSG vom 3.7.2020 ‑ B 8 SO 2/19 R ‑ BSGE 130, 258-269 = SozR 4-3500 § 103 Nr 1, RdNr 15). Deshalb kann dahinstehen, ob trotz der jeweils nur abschnittsweise bei entsprechender Bedarfslage erfolgenden Bewilligung von Grundsicherungsleistungen (vgl § 44 Abs 3 SGB XII) überhaupt ein zwischen den Beteiligten in der Zukunft bestehendes Rechtsverhältnis angenommen werden kann (vgl BSG vom 5.9.2019 ‑ B 8 SO 15/18 R ‑ SozR 4-3500 § 48 Nr 3, RdNr 9 zum Feststellungsinteresse wegen der Absicherung im Krankheitsfall).
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Anders als der Beklagte meint, kann ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis für die als Anfechtungs- und Leistungsklage verstandene Klage nicht von vornherein mit der Begründung verneint werden, dass der Kläger zur Zahlbarmachung der Leistung auf dem von ihm begehrten Weg ohnehin seine Wohnung verlassen müsste, weil das von ihm beschriebene Verfahren der Übertragung von Orderpapieren auf Dritte (Indossatare) rechtlich zulässig ist (Art 11 Wechselgesetz <WG>; Art 14 Scheckgesetz <ScheckG> idF vom 1.1.1964). Nach Abschaffung der Postanweisung besteht lediglich für diesen Hilfsantrag kein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis mehr.
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Die angegriffenen Verwaltungsakte haben sich jedoch mit Ablauf des Bewilligungsabschnitts auf sonstige Weise erledigt (vgl § 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ‑ Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz ‑ <SGB X>), weil der Kläger die Leistungen jeweils per Auszahlung am Kassenautomat in den Räumen des Beklagten tatsächlich erhalten hat, wie sich aus den aktenkundigen Verfügungsentscheidungen ergibt. Anders als die Bewilligungsentscheidung selbst, deren Regelungsgegenstand auch nach Auszahlung der Leistung nicht durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise entfällt, geht von der Entscheidung des Beklagten über die Auszahlung der Leistung nach deren tatsächlichem Erhalt (wie von dem entsprechenden Realakt) keine unmittelbare Regelungswirkung mehr aus. Mit dem Erhalt der Leistungen für den genannten Bewilligungsabschnitt hat sich ‑ entgegen der Auffassung des LSG ‑ auch der Bescheid vom 8.3.2013 erledigt; denn auch er kann nicht dahin verstanden werden, dass er die Art und Weise der Auszahlung zukunftsoffen über den Ablauf des Bewilligungsabschnitts hinaus regelt. Nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts hat der Beklagte vielmehr hinsichtlich sämtlicher Voraussetzungen der Leistung eine neue Entscheidung ohne Bindung an vorangehende Entscheidungen zu treffen, was wiederum die Bewilligung von solchen Leistungen denknotwendig voraussetzt. Die Regelungswirkung der die Auszahlung regelnden Verfügungen ist aus Sicht des verständigen Empfängers damit auf die Dauer des Bewilligungsabschnitts beschränkt und erfolgt hier jeweils unter Einbeziehung der ggf veränderten gesundheitlichen und sonstigen Lebensumstände des Klägers. Entsprechend hat der Beklagte für jeden folgenden Bewilligungsabschnitt ausdrücklich entschieden, dass die Auszahlung am Kassenautomat in seinen Räumen erfolgt.
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Nach § 131 Abs 1 Satz 3 SGG kann mit der Klage gleichwohl die Feststellung begehrt werden, dass ein erledigter Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse hieran hat. Dieses Feststellungsinteresse als Sonderform des Rechtsschutzbedürfnisses ist regelmäßig dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger nicht ohne Not um die "Früchte" des bisherigen Prozesses gebracht werden darf, wenn das Verfahren einen bestimmten Stand erreicht hat; dies entspricht dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 Grundgesetz <GG>). Es genügt ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann (BSG vom 28.1.2021 ‑ B 8 SO 9/19 R ‑ BSGE 131, 246 = SozR 4-3500 § 57 Nr 1, RdNr 18). Das im vorliegenden Fall alleine unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr in Betracht kommende Feststellungsinteresse ist indes mit der im laufenden Revisionsverfahren eingetretenen Rechtsänderung durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) vom 12.6.2020 (BGBl I 2020, 1248; im Folgenden neue Fassung <nF>) am 1.12.2021 entfallen, weil sich die seitens des Beklagten in die Entscheidung einzustellenden abwägungsrelevanten Gesichtspunkte für den Fall, dass vom Empfänger alternativ eine andere Übermittlung als Überweisung gewählt wird, derart geändert haben, dass die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines zu diesem Zeitpunkt bereits erledigten Verwaltungsakts keine ausreichende Relevanz für künftige Entscheidungen hat.
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Nach der bis zum 30.11.2021 geltenden Fassung des § 47 Abs 1 SGB I (in der Fassung des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze <BUK-Neuorganisationsgesetz ‑ BUK-NOG> vom 19.10.2013, BGBl I 3836; im Folgenden: alte Fassung <aF>) sollten Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.3.2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr 924/2009 (ABl L 94 vom 30.3.2012, S 22) gilt, überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt werden, soweit die besonderen Teile des SGB keine Regelung enthalten. § 47 Abs 1 SGB I nF ist demgegenüber an die bestehenden Regelungen des § 42 Abs 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch ‑ Grundsicherung für Arbeitsuchende ‑ (SGB II) und § 337 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch ‑ Arbeitsförderung ‑ (SGB III) angepasst worden: Der neue Satz 2 der Regelung schafft die Kostenfreiheit bei einer anderen Übermittlung als der Überweisung ab, es sei denn, dass der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist (Satz 3).
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§ 47 SGB I enthält damit nach wie vor ein Wahlrecht des Empfängers, ob die Leistung auf ein Konto überwiesen oder auf andere Weise die Übermittlung erfolgen soll (vgl Moll in Hauck/Noftz, SGB I, K § 47 RdNr 4, Stand VI/2021; BSG vom 24.1.1990 ‑ 2 RU 42/89 ‑ RdNr 15 = SozR 3‑1200 § 47 Nr 1; zu § 42 SGB II Hengelhaupt in Hauck/Noftz SGB II, K § 42 RdNr 147, Stand VI/2016) und im Übrigen unverändert keine Regelung zum weiteren Zahlverfahren. Unverändert geblieben ist auch der Begriff des "Wohnsitzes", der - wovon das LSG zutreffend ausgegangen ist - nicht mit Wohnung gleichzusetzen ist. Es handelt sich vielmehr um den Wohnort iS des § 30 Abs 3 SGB I iVm § 7 BGB, an dem der Empfänger eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er diese beibehalten und benutzen wird. Geschuldet wird daher grundsätzlich nur die Übermittlung an die "kleinste politische Einheit" (vgl Pflüger in jurisPK-SGB I, § 47 RdNr 31.1, Stand 13.8.2021; Schifferdecker in Kasseler Komm, § 47 SGB I RdNr 18, Stand XII/2021; Ellenberger in Grüneberg, BGB, 81. Aufl 2022, § 7 RdNr 1; Martinek in jurisPK-BGB, § 7 RdNr 4, Stand 11.2.2021; aA Mrozynski, SGB I, 6. Aufl 2019, § 47 RdNr 16). Hierfür spricht auch die Regelung des § 270 BGB, der in Abs 1 wortlautidentisch zu § 47 SGB I als Zielort für Geldübermittlungen den Wohnsitz nennt und in Abs 4 ausdrücklich die Regelungen zum Leistungsort nach § 269 BGB ("Wohnsitz des Schuldners") unberührt lässt, weshalb es selbst bei Zusammenfallen von Leistungsort und Erfüllungsort in derselben politischen Gemeinde <sog "Platzgeschäft"> (vgl Bundesgerichtshof <BGH> vom 29.1.1969 ‑ IV ZR 545/68 ‑ NJW 1969, 875) bei Geldschulden als modifizierte Schickschulden für die Rechtzeitigkeit nicht auf das Eintreffen an der Wohnung des Gläubigers ankommt (vgl BGH vom 5.10.2016 - VIII ZR 222/15 - RdNr 25 ff - NJW 2017, 1596).
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Übt der Sozialhilfeempfänger das Wahlrecht im Hinblick auf die zweite Variante "Übermittlung an Wohnsitz" aus, steht auch wegen der Zahlungsmodalitäten die konkrete Ausgestaltung der Übermittlung im pflichtgemäßen Ermessen (§ 17 Abs 2 Satz 1 SGB XII; § 39 SGB I) des Beklagten (vgl auch Löcken in Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl 2021, § 42 SGB II RdNr 47). Dabei kommt dem Wunsch- und Wahlrecht nach § 9 Abs 2 SGB XII zentrale ermessensleitende Bedeutung zu (Müller-Grune in jurisPK-SGB XII, § 9 RdNr 28 <Stand: 1.2.2020>), soweit die Wünsche angemessen sind, was als tatbestandliche einschränkende Voraussetzung gerichtlich voll überprüfbar ist (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 7. Aufl 2020, § 9 SGB XII RdNr 34). Nach § 9 Abs 2 Satz 3 SGB XII soll den Wünschen nicht entsprochen werden, soweit sie mit unverhältnismäßigen Mehrkosten zulasten der Gemeinschaft verbunden sind. Maßstab für den anzustellenden und zu bewertenden Vergleich ist zunächst eine Kosten-Nutzen-Relation, wenn auch nicht ausschließlich monetäre Aspekte einzustellen sind (Müller-Grune in jurisPK-SGB XII, § 9 RdNr 32 <Stand: 1.2.2020>).
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Die nach altem Recht noch von der Verwaltung zu tragenden Mehrkosten, die bei unverhältnismäßiger Höhe einem Entsprechen der Wünsche des Leistungsberechtigten entgegenstanden (vgl zu § 4 Abs 2 Bundessozialhilfegesetz <BSHG> Verwaltungsgericht <VG> Lüneburg vom 5.10.2001 ‑ 4 B 112/01 ‑ RdNr 5; ähnlich bereits BSG vom 12.9.1984 ‑ 10 RKg 15/83 ‑ SozR 1200 § 47 Nr 1, S 3), sind nun nach der neuen Fassung des § 47 Abs 1 Satz 2 SGB I seitens des Leistungsempfängers selbst zu tragen, sofern er nicht ohne Verschulden an einer Kontoeröffnung gehindert war. Relevant für die Angemessenheitsprüfung sind daher seit der dem Zahlungskontengesetz vom 11.4.2016 (BGBl I 720) und damit eingeführten Anspruch auf ein Basiskonto geschuldeten Rechtsänderung (BT-Drucks 19/17586, S 81) weniger Aspekte, die unverhältnismäßige Mehrkosten der Gemeinschaft verhindern sollen (Luthe in: Hauck/Noftz, SGB XII, K § 9 SGB XII RdNr 77, 80, Stand VI/2020; Müller-Grune in jurisPK-SGB XII, § 9 RdNr 31 <Stand: 1.2.2020>). Vielmehr wird der Beklagte grundsätzlich als Alternative zur Überweisung auf ein Konto mehr als die praktizierte Auszahlung per Kassenautomat in der Dienststelle bereithalten müssen, um dem gesetzlich vorgegebenen Wunsch- und Wahlrecht angemessen Rechnung tragen zu können. Das wird schon daraus erkennbar, dass der Gesetzgeber die lange Frist zwischen Verabschiedung und Inkrafttreten des § 47 SGB I nF ausdrücklich deshalb gewählt hat, um den Behörden ausreichend Gelegenheit zur Anpassung ihres Auszahlungsverfahrens zu geben (BT-Drucks 19/17586 S 139).
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In die Angemessenheitsprüfung einzustellen sind stattdessen nun verstärkt solche Gesichtspunkte, die aus der Aufgabe von Grundsicherungsleistungen als Existenzsicherung resultieren. Nach § 17 Abs 1 Nr 1 SGB I ist der Leistungsträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält, zumal insbesondere bei der Existenzsicherung dienenden Leistungen das Beschleunigungsgebot gilt (BSG vom 24.7.2003 - B 4 RA 60/02 R - RdNr 33 - SozR 4-1200 § 52 Nr 1; Öndül in jurisPK-SGB I, § 17 RdNr 25 <Stand: 15.3.2018>). Neben dem Interesse des Leistungsempfängers, seine Sozialleistung pünktlich zu erhalten, besteht daher die Pflicht des Sozialleistungsträgers zur möglichst effektiven und wirtschaftlichen Erbringung der Leistung. Durch Übersendung eines Schecks geht zwar die Transport- und Verzögerungsgefahr auf den Leistungsempfänger als Gläubiger über, sofern er diesen rechtzeitig einlösen kann (vgl Grüneberg in Grüneberg, BGB, 81. Aufl 2022, § 270 RdNr 5), die Scheckbegebung erfolgt jedoch nur erfüllungshalber (§ 364 Abs 2 BGB) durch Übernahme einer neuen Verbindlichkeit als Holschuld, die erst mit Einlösung des Schecks erfüllt wird (BGH vom 11.1.2007‑ IX ZR 31/05 ‑ RdNr 10, BGHZ 170, 276; BGH vom 7.10.1965 ‑ II ZR 120/63 - RdNr 7 f, BGHZ 44, 178-183; BGH vom 11.10.1995 - VIII ZR 325/94 - RdNr 24, BGHZ 131, 66, 74; BGH vom 16.4.1996 ‑ XI ZR 222/95 - RdNr 3 - LM BGB § 362 Nr 23 <9/1996>; BGH vom 7.3.2002 ‑ IX ZR 293/00 - juris RdNr 14 - LM BGB § 162 Nr 13 <11/2002> vgl zum Wechsel BGH vom 7.11.2000 ‑ XI ZR 44/00 ‑ RdNr 13 ‑ LM BGB § 607 Nr 177 <10/2001>; siehe auch Grüneberg in Grüneberg, BGB, 81. Aufl 2022, § 364 RdNr 9). Bestehen im Einzelfall Zweifel an der zweckgerechten sofortigen Einlösung des Schecks oder Anweisung zur Verrechnung wären diese als gegen diese Zahlungsform sprechend zu berücksichtigen.
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Ob neben der der Gesetzesänderung geschuldeten Änderung der Abwägungsgesichtspunkte in der Angemessenheitsprüfung als tatbestandlicher Voraussetzung noch auf der Rechtsfolgenseiten veränderte Ermessensgesichtspunkte zu berücksichtigen sind, konnte der Senat offenlassen. Das notwendige Feststellungsinteresse der Rechtswidrigkeit einer in der Vergangenheit getroffenen Entscheidung besteht jedenfalls aufgrund der inzwischen veränderten Rechtslage nicht mehr.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.