L 9 BA 3774/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Betriebsprüfungen
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 16 R 2165/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 BA 3774/18
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Zur Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status eines "wissenschaftlichen Mitarbeiters" bzw. "Beraters" in einer Anwaltskanzlei bzw. eines Mitgesellschafters einer in der Rechtsform einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR) geführten Anwaltskanzlei.

Die Berufungen des Klägers und des Beigeladenen Ziff. 1 gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26. September 2018 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Beigeladenen Ziff. 1 in seiner Tätigkeit als „Berater“ bzw. „Wissenschaftlicher Mitarbeiter“ im Zeitraum 01.03.2006 bis 31.12.2015 streitig.

Der Kläger ist seit 2002 selbstständiger Rechtsanwalt in F. Der 1965 geborene Beigeladene Ziff. 1 hat 1994 ein Studium der Kulturpädagogik in H mit dem Abschluss Diplomkulturpädagoge abgeschlossen. 1995 war er als Projektentwickler für Beschäftigungs- und Qualifizierungsprojekte für Langzeitarbeitslose beim Deutschen Gewerkschaftsbund in H beschäftigt, 1996/1997 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität H. Von 1997 bis 2005 arbeitete er als freiberuflicher Betreuer in H. Ab dem 01.03.2006 bis zum 31.12.2015 war der Beigeladene Ziff. 1 in der Rechtsanwaltskanzlei „Sozialrecht in F“ tätig, daneben übte er seit 1999 Unterrichtstätigkeiten zu sozialrechtlichen Themen mit den Schwerpunkten Teilhabeleistungsrecht und Grundsicherungsrecht aus und veröffentlichte zahlreiche Publikationen zu Themen des Betreuungs- und Grundsicherungsrechts. Seit September 2015 bis Juli 2020 war er als Referent für Sozialrecht beim Deutschen Caritasverband beschäftigt, von August 2020 bis März 2021 als Referent für das Projekt Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe bei der Diakonie Deutschland, seit April 2021 ist er Referent für Migrationsrecht bei der Diakonie Deutschland (Angaben entnommen aus der Vita auf der Internetseite des Beigeladenen Ziff. 1 www.sozialrecht-r*.de/vita.html, abgerufen am 10.01.2022). Über eine juristische Ausbildung verfügt der Beigeladene Ziff. 1 nicht.

Im Februar 2006 schlossen der Kläger und der Beigeladene Ziff. 1 einen Honorarvertrag, in dem der Kläger als „Auftraggeber“ und der Beigeladene Ziff. 1 als „Auftragnehmer“ bezeichnet wurden. Der Vertrag hat den folgenden Wortlaut:

 

„§ 1 Vertragsgegenstand
Der Auftragnehmer wird für den Auftraggeber als freier Mitarbeiter tätig. Er berät ihn im Bereich des Sozialrechts. Zu seiner Tätigkeit gehört die Betreuung von Mandanten, das Diktieren von Schriftsätzen, die Bearbeitung der Post in den vom Auftragnehmer betreuten Mandaten des Auftraggebers und die Datenerhebung bezüglich der Mandanten.

 

§ 2 Laufzeit
Der Vertrag wird wirksam zum 01.03.2006 und kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Die Vertragsparteien vereinbaren eine Probezeit von sechs Monaten, während der der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende kündbar ist.

 

§ 3 Ablehnungsrecht
Der Auftragnehmer hat das Recht, einzelne Aufträge des Auftraggebers ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

 

§ 4 Verhältnis des Auftragnehmers zu Dritten
Der Auftragnehmer ist auch als Berufsbetreuer, Verfahrenspfleger, Mediator, Autor, Redakteur und Dozent tätig. Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, Betreuungen und Verfahrenspflegschaften im Zuständigkeitsbereich des AG F nur mit dem Einverständnis des Auftraggebers zu übernehmen.

Der vorliegende Vertrag beschränkt ihn nicht in seinem Recht, für andere Auftraggeber tätig zu sein. Einer vorherigen Zustimmung des Auftraggebers für Aufträge anderer Auftraggeber bedarf es nicht, es sei denn, dass der Auftragnehmer für einen Wettbewerber des Auftraggebers innerhalb der Stadt F tätig werden will.

 

§ 5 Tätigkeitsort
Der Auftragnehmer entscheidet selbst über den Ort seiner Tätigkeit. Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag stellt ihm der Auftraggeber Räumlichkeiten innerhalb seines Büros zur Verfügung. Die Möblierung seines Arbeitszimmers obliegt dem Auftragnehmer. Die Akten verbleiben im Büro des Auftraggebers.

 

§ 6 Honorar
Der Auftragnehmer erhält für seine nach § 1 dieses Vertrages erbrachte Tätigkeit ein Honorar, das wie folgt vereinbart wird:

Die Höhe des Honorars des Auftragnehmers bemisst sich nach den Erträgen, die der Auftraggeber aus den Akten erzielt, die der Auftragnehmer betreut. Der Auftragnehmer erhält aus sämtlichen Erträgen mit Ausnahme von Verzugszinsen ein Honorar in Höhe von 50% der Nettoerträge (Zahlungseingänge abzüglich Umsatzsteuer), die der Auftraggeber tatsächlich erzielt.

Die Mandate, innerhalb derer der Auftragnehmer tätig wird, werden vom Auftraggeber mit einer Kennung versehen, die eine eindeutige Zuordnung ermöglicht. Die Abrechnung erfolgt monatsweise. Jeweils bis zum 10. des Folgemonats der Tätigkeit erstellt der Auftraggeber eine Übersicht über sämtliche Zahlungseingänge in den Akten, die der Auftragnehmer bearbeitet hat. Die Rechnungen des Auftragnehmers weisen den jeweiligen Vorgang mit Aktenzeichen aus.

Solange der Auftragnehmer mehrwertsteuerpflichtig ist, schuldet der Auftraggeber auch diese.

Die Ansprüche des Auftragnehmers werden innerhalb von fünf Tagen nach Rechnungsstellung fällig.

 

§ 7 Einsichtsrecht
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer auf Verlangen alle erforderlichen Belege zur Überprüfung der tatsächlich erzielten Gebühren zur Einsichtnahme in seinen Büroräumen zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung endet nicht mit dem Vertragsverhältnis. Sie besteht fort, solange der Auftragnehmer berechtigte Forderungen aus seiner Tätigkeit geltend macht.

 

§ 8 Kosten und Aufwendungen
Der Auftragnehmer nutzt für die Tätigkeit für den Auftraggeber dessen Büro einschließlich der Bürotechnik und des Schreibservices.

 

§ 9 Verschwiegenheitsklausel
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über ihm bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers auch nach Ende des Vertrages Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf die bloße Nennung des Namens von Mandanten. Sämtliche Unterlagen, die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit übergeben werden, sind nach Beendigung des Vertrages unverzüglich zurückzugeben. Dem Auftragnehmer steht kein Zurückbehaltungsrecht an Akten des Auftraggebers zu.

 

§ 10 Besondere Vereinbarung mit dem freien Auftragnehmer
Der Auftragnehmer versichert dem Auftraggeber, dass er auch in anderen Bereichen selbstständig tätig ist. Im Fall der Durchführung eines Prüfungsverfahrens durch den Träger der Kranken- und Rentenversicherung wird er die notwendigen Unterlagen und Belege zur Verfügung stellen.

Der Auftragnehmer versichert dem Auftraggeber, dass er eine ausreichende private Rentenversicherung zur Absicherung der Altersvorsorge und Invalidität sowie eine Krankenversicherung abgeschlossen hat. Der Auftraggeber hat das Recht, die Vorlage geeigneter Nachweise zu verlangen. Der Auftragnehmer willigt ein, dass der Auftraggeber einen Antrag nach § 7a SGB IV beim Rentenversicherungsträger stellt, um feststellen zu lassen, dass von dem Auftragnehmer keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird.

 

§ 11 Nebenabreden und salvatorische Klausel
Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, dann wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine rechtlich zulässige, die Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung so nah als möglich kommt.“

 

Der Beigeladene Ziff. 1 war daraufhin vom 01.03.2006 bis 31.12.2015 in der Rechtsanwaltskanzlei Sozialrecht in F tätig. Tätigkeitsschwerpunkte waren Verfahren im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende und im Bereich der Sozialhilfe, dies auch in großem Umfang vor dem Sozialgericht F (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG). Die anwaltliche Vertretung in Terminen vor dem SG wurde in der Regel weder vom Kläger noch vom Beigeladenen Ziff. 1 wahrgenommen, sondern von dazu beauftragten Rechtsanwälten. Ab Oktober 2007 bzw. Juni 2009 waren Rechtsanwalt G bzw. Rechtsanwältin H1 als Rechtsanwälte im Angestelltenverhältnis in der Kanzlei tätig, ab Mai 2009 bzw. Juni 2010 die Rechtsanwälte K und W sowie ab Juli 2012 Rechtsanwältin R als freiberufliche Rechtsanwälte. Hinsichtlich der drei letztgenannten Rechtsanwälte hat die Beklagte mit bestandskräftig gewordenen Bescheiden vom 20.05.2016 festgestellt, dass deren Tätigkeit als „Rechtsanwalt/Rechtsanwältin bei Sozialrecht in F F1-R1 GbR“ nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde.

Im Zeitraum bis November 2009 stellte der Beigeladene Ziff. 1 dem Kläger Rechnungen (i.d.R. monatlich) für seine Tätigkeit als freier Mitarbeiter. Er wurde auf dem Briefkopf der Kanzlei jedenfalls seit 2008 unter „in Kooperation mit“ geführt. Ab Januar 2010 firmierten der Kläger und der Beigeladene Ziff. 1 gegenüber dem Finanzamt F als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) F1 und R1 Sozialrecht in F; der Anteil des Beigeladenen an dem Ertrag der Gesellschaft wurde ab diesem Zeitpunkt als Privatentnahme verbucht und steuerlich behandelt.

2008 zog die Kanzlei in neue Räume um, hierbei erfolgte die Aufnahme des Beigeladenen Ziff. 1 als Mitverantwortlicher/Bürge in den Mietvertrag; 2013 wurde ein neuer Mietvertrag über die Kanzleiräume mit dem Kläger und dem Beigeladenen Ziff. 1 als Mitmieter geschlossen. Auch in weiteren Mietverträgen über einen weiteren Standort in O und ein Lager für abgelegte Akten in B ist der Beigeladene Ziff. 1 als Mitmieter aufgeführt. In Verträgen über ein Privatdarlehen (2013) sowie einen Betriebsmittelkredit der Sparkasse (2014) zur Finanzierung von Investitionen in die Kanzleiräumlichkeiten sind sowohl der Kläger als auch der Beigeladene Ziff. 1 Vertragspartner.

Die Beklagte führte 2008, 2012 und 2016 jeweils Betriebsprüfungen durch (Zeiträume bis 31.12.2007, ab 01.01.2008 bis 31.12.2011 und ab 01.01.2012 bis 31.12.2015), in denen jedoch keine Feststellungen zu der Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 1 getroffen wurden.

Mit Schreiben vom 03.12.2015 erklärte der Kläger gegenüber dem Beigeladenen Ziff. 1 die „Kündigung der BGB-Innengesellschaft F1/R1“ zum 31.12.2015.

Über die Art und Weise der Auseinandersetzung, die Beendigung der Mietverhältnisse, die Herausgabe von Akten und einen finanziellen Ausgleich des Beigeladenen für die schwebenden Geschäfte bzw. von ihm angefangenen Arbeiten bestand (und besteht) zwischen dem Beigeladenen Ziff. 1 und dem Kläger Streit. U.a. ist beim Landgericht (LG) Freiburg ein Rechtsstreit noch anhängig, in dem der Beigeladene Ziff. 1 gegenüber dem Kläger Honorar- bzw. gesellschaftsrechtlich begründete Forderungen bezüglich der Auseinandersetzung geltend macht (14 O 176/18); weitere Rechtstreitigkeiten wurden beim LG Freiburg u.a. unter den Az. 5 O 104/16 - Herausgabe von Akten -, 4 O 81/16 - Abgabe von Willenserklärungen zur Beendigung der Mietverträge - und vor dem AG Freiburg - 2 C 1012/16 - geführt.

Am 31.12.2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten die vorliegend streitgegenständliche Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen Ziff. 1. Die Gesellschaft befinde sich ab dem kommenden Jahr in Abwicklung. Aus diesem Grund werde das Anfrageverfahren zur Absicherung der Liquidationsgesellschaft in Bezug auf – seines Erachtens nicht gegebene – sozialversicherungsrechtliche Risiken gewählt. Unter der Rubrik „Bezeichnung der Tätigkeit für den Auftraggeber, für den ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt werden soll“, gab der Kläger an: Außendarstellung, Akquise, Geschäftsführung, Personalführung, Sachbearbeitung, Schulungen, Weiterbildungsangebote, Internetpräsentation. Ergänzend legte der Kläger ein von ihm selbst in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten von B, in A, vom 27.10.2015 vor; dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der Beigeladene in der GbR uneingeschränkt Gesellschafter und als solcher dort unternehmerisch tätig und nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei. Darüber hinaus legte der Kläger einen Arbeitsvertrag, geschlossen zwischen „Sozialrecht in F1 und R1 GbR“ und einer Rechtsanwaltsfachangestellten, geschlossen im September 2014 und unterschrieben „für SRIF: RA F1“ vor.

An ihn gerichtete Fragen der Beklagten beantwortete der Beigeladene Ziff. 1 mit Schreiben vom 19.03.2016 dahingehend, dass zu Beginn seiner Tätigkeit mit dem Kläger ein Honorarvertrag geschlossen worden sei. Später habe es der Kläger abgelehnt, schriftliche Verträge, insbesondere einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag zu schließen. Im Dezember 2009 hätten er und der Kläger mündlich vereinbart, ab dem 01.01.2010 beim Finanzamt als GbR zu firmieren, um zu bewirken, dass seine Honorare als Privatentnahmen verbucht werden könnten. Weitere Abreden in Bezug auf eine Gesellschaftsgründung habe es nicht gegeben. Auf dem Briefbogen der Kanzlei sei er lediglich als Kooperationspartner, nicht als Gesellschafter erschienen. Als freier Mitarbeiter (2006 bis 2009) habe er sein eigenes Büromobiliar und auch seinen eigenen Rechner in den Räumen der Kanzlei des Klägers verwendet. Diese Gegenstände, also die Ausstattung seines Arbeitsplatzes, habe er ab 2010 weiterverwendet und nach Kündigung durch den Kläger aus den Räumen der Kanzlei entfernt. Seine Tätigkeit habe fast ausschließlich darin bestanden, Mandantenakten des Klägers für diesen zu bearbeiten. In der Regel habe er Schriftsatzentwürfe diktiert, diese seien geschrieben und dem Kläger zur Prüfung vorgelegt worden, der sie entweder unterschrieben habe oder ihm mit weiteren Arbeitsaufträgen wieder vorgelegt habe. Daneben habe er Anrufe von Mandanten entgegengenommen. Neuen Mandanten sei zum Teil erst ein Gesprächstermin mit ihm zugewiesen worden. Er habe dann den Sachverhalt aufgenommen und dem Kläger oder in seinem Auftrag auch anderen Anwälten der Kanzlei zur Prüfung vorgelegt. Rechnungen, Kostennoten und Kostenfestsetzungsanträge habe nur der Kläger ausgestellt. Abgesehen von der Büroausstattung an seinem persönlichen Arbeitsplatz habe er die Betriebsmittel der Anwaltskanzlei (Büromobiliar, Computer, Drucker, Kopierer, technische Geräte wie Telefonanlage und Diktiersystem) verwendet. Der Kläger habe ihm fachliche Weisungen erteilt, das fachliche Letztentscheidungsrecht habe bei diesem gelegen. Bei Abwesenheit habe er den Kläger unterrichtet; im Fall seiner Verhinderung habe der Kläger seine Arbeit selbst übernommen. In den Jahren 2006 bis 2009 habe er Rechnungen gestellt, in den Jahren ab 2010 sei seine Vergütung in Form von Privatentnahmen erfolgt. Im Außenverhältnis sei er gar nicht aufgetreten, lediglich in Ausnahmefällen im Namen des Klägers. Da er nicht Rechtsanwalt sei, habe er grundsätzlich keine eigenen Mandate betreuen können, habe also nur Sachen bearbeitet, die der Kläger ihm zugewiesen habe. Die Einnahmen aus der Tätigkeit für den Kläger seien im Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2015 fast sein gesamtes Einkommen gewesen. Er habe von dem Kläger im Jahr 2006 rund 7.000 €, 2007 rund 49.000 €, 2008 rund 71.000 € sowie ab 2009 bis 2015 zwischen 94.000 € bis 104.000 € (im Jahr 2013 nur rund 81.000 €) erhalten. Daneben habe er gelegentlich Honorare für Vorträge oder Autorenhonorare verdient, allerdings in sehr geringem Umfang. Seit dem 01.10.2015 sei er mit 50 Prozent beim Deutschen Caritasverband in F abhängig beschäftigt. Zwar habe der Kläger sie ab dem 01.01.2010 beim Finanzamt als GbR angemeldet, er habe ihm allerdings nicht die Mitspracherechte eines Gesellschafters eingeräumt. Insbesondere habe er es abgelehnt, ein gemeinschaftliches Girokonto zu führen und darauf bestanden, alle Einnahmen der Kanzlei bzw. der Gesellschaft auf sein Girokonto zu vereinnahmen. Für dieses Konto habe er ihm Vollmacht eingeräumt. Die Vergütung sei abhängig von der Ertragslage erfolgt; beide Gesellschafter hätten je nach wirtschaftlicher Lage der Gesellschaft Gewinne entnommen. Er sei (abgesehen von der Bankvollmacht) nicht bevollmächtigt gewesen, für die GbR nach außen zu handeln oder unter eigenem Namen Mandate zu bearbeiten. Auch alle anderen Geschäfte wie Arbeitsverträge mit Mitarbeitern habe der Kläger überwiegend alleine vorgenommen. Eine Ausnahme seien die drei Mietverträge der Kanzlei. Mieter seien jeweils der Kläger und er gemeinschaftlich. Eine weitere Ausnahme sei ein Darlehensvertrag bei der Sparkasse F über 60.000,00 €, den sie im Februar 2014 gemeinschaftlich geschlossen hätten. Er halte es für richtig, das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung festzustellen. Der Kläger bestreite im Übrigen die Gründung einer GbR. Das Gutachten von B1 sei ohne seine Mitwirkung zustande gekommen. Ergänzend legte der Beigeladene Ziff. 1 u.a. seine Honorarrechnungen seit dem 01.03.2006 bis zum 31.12.2009 vor.

Nachdem der Kläger weitere Fragen der Beklagten zunächst nicht beantwortet hatte, teilte die Beklagte dem Kläger und dem Beigeladenen Ziff. 1 mit Bescheid vom 18.04.2016 mit, dass sie das Verfahren nicht weiter fortführen werde.

Hiergegen erhob der Beigeladene Ziff. 1 am 16.05.2016 Widerspruch und beantragte, das Statusfeststellungsverfahren durchzuführen und abzuschließen sowie festzustellen, dass er beim Kläger vom 01.03.2006 bis 31.12.2015 abhängig beschäftigt gewesen sei.  Seine Tätigkeit für den Kläger und die mit ihm beruflich verbundenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte H1, K, W und R habe im Wesentlichen der Tätigkeit eines Bürovorstehers entsprochen. Er habe Tätigkeiten der Büroorganisation übernommen, hauptsächlich aber Schriftsätze diktiert und eingehende Post geprüft. Diese Tätigkeit sei aus Gründen des Standesrechts der Anwälte nur einem abhängigen Mitarbeiter des Rechtsanwalts bzw. der Rechtsanwälte möglich. Daher könne seine Tätigkeit schon aus berufsrechtlichen Gründen nur als abhängige Beschäftigung gewertet werden. Da der Kläger die Verbindlichkeit eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses habe vermeiden wollen, sei er zunächst als Honorarkraft für diesen tätig geworden. Der Kläger habe dann gefürchtet, dass im Rahmen einer rentenversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung aufkommen könne, dass diese Honorartätigkeit objektiv als abhängige Beschäftigung zu werten sei. Daher habe er mit ihm zum 01.01.2010 den Vertrag über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts geschlossen, allerdings auch hier Verbindlichkeit vermieden, indem er es abgelehnt habe, das Geschäftskonto als gemeinsames Konto mit ihm zu führen und auch den Abschluss eines schriftlichen Vertrages abgelehnt habe. Die zwischen ihm und dem Kläger geschlossene Gesellschaft sei eine reine Innengesellschaft gewesen. Die Innengesellschaft könne schon deshalb nicht Arbeitgeber sein. Eine entsprechende Wertung habe auch das LG Freiburg vorgenommen; in dessen Urteil sei sein Antrag auf Erlass einstweiliger Verfügungen gegen die Kläger und die Rechtsanwälte K, W und R auf Herausgabe von Handakten an die GbR abgelehnt worden (Urteil des LG Freiburg vom 06.05.2016 - 5 O 104/16 -, Bl. 114 f. VA). Aus seiner Sicht sei die Gesellschaft wohl auch wegen Verstoßes gegen § 59a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) unzulässig gewesen.

Mit Schreiben vom 22.06.2016 hörte die Beklagte den Kläger und den Beigeladenen Ziff. 1 hinsichtlich ihrer Absicht, einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung mit Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu erlassen, an.

Hierzu führte der Kläger mit Schriftsätzen vom 27.07. und 14.08.2016 aus, dass seiner Auffassung nach die Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 1 in dem Büro „Sozialrecht in F“ kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und damit nicht sozialversicherungspflichtig sei. Dies folge schon daraus, dass weder aus dem Honorarvertrag aus dem Jahr 2006 noch zu einem späteren Zeitpunkt eine irgendwie geartete Verpflichtung des Beigeladenen Ziff. 1 zum Tätigwerden begründet worden sei. Diese Verpflichtung zum Tätigwerden mit einer damit korrespondierenden Vergütungsverpflichtung stelle aber ein wesentliches Kriterium für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses dar. Die Kooperation habe sich im Laufe der Zeit weiterentwickelt. Der Beigeladene Ziff. 1 habe zunehmend Aktivitäten entfaltet, welche mit den Tätigkeiten eines selbstständigen Rechtsanwaltes deckungsgleich gewesen seien. Hierbei sei er weisungsfrei und auch nicht in die Arbeitsorganisation des Büros eingebunden gewesen. Er sei weder einer Kontrolle in Bezug auf die Art und Weise, wie er seine Tätigkeiten entfaltet habe, noch in Bezug auf die Frage, ob er eine Aufgabe übernehme oder nicht, unterlegen. Eine irgendwie geartete Verpflichtung zum Tätigwerden, zur Anwesenheit oder zur Berufsausübung habe nicht bestanden. Der Beigeladene Ziff. 1 habe keine Büroarbeiten für ihn erledigt, sondern ausschließlich im eigenen Interesse Tätigkeiten entfaltet. Lediglich die Vertretung des Mandanten vor Gericht sei durch eine angestellte Rechtsanwältin der Kanzlei erfolgt. Der Beigeladene Ziff. 1 habe neben der Betreuung seiner Mandanten Urteilsrezensionen geschrieben, Zeitschriftenbeiträge und Tagungsbeiträge verfasst. Für Beratungstätigkeiten, schriftstellerische Tätigkeiten, Dozententätigkeiten und Vorträge habe er Honorare vereinnahmt, die er auf ein eigenes Konto abgerechnet habe. Der Beigeladene Ziff. 1 habe mit seiner Billigung das Büro im Außenverhältnis gegenüber dem Steuerberater, der Bank, Arbeitnehmern und sonstigen Dienstleistern vertreten und habe mit ihm zusammen Gesamthandseigentum begründet, so insbesondere Mobiliar, Technik und Ausstattung des (neuen) Büros. Er sei damit faktisch Mitinhaber der (wegen Verstoßes gegen die BRAO nichtigen oder fehlerhaften) Gesellschaft gewesen. Der Beigeladene Ziff. 1 sei nicht in der Funktion eines Bürovorstehers tätig gewesen, sondern in jeder Hinsicht wie ein Rechtsanwalt. Er habe völlig eigenverantwortlich ein eigenes Referat mit eigener Aktenfarbe, eigener Erfassung der Umsätze, eigenem und eigenverantwortlichem Fristenmanagement und eigenem Mandantenstamm geführt. Einziger Unterschied sei, dass er nur in Ausnahmefällen bei Gericht aufgetreten sei und dass er oder einer der Kollegen den Großteil seiner Schriftsätze unterschrieben hätten, weil er nur den Mandanten gegenüber alleine oder i.A. habe unterschreiben können. Im Übrigen habe er eine Stellung als Gesellschafter und Betriebsinhaber gehabt, habe diese auch eingefordert und praktiziert. Das Wachstum der Kanzlei und die Zusammenarbeit mit den weiteren Rechtsanwälten sowie die Beschäftigung mehrerer Sekretärinnen allein für sein Referat seien allein auf seine Initiative und nicht auf Betreiben des Klägers erfolgt. Es sei der ausdrückliche Wunsch des Beigeladenen Ziff. 1 gewesen, selbstständig zu sein und zu bleiben. Beim Briefpapier sei es wegen § 59a BRAO bei der Darstellung einer Kooperation geblieben. Auch das sei dem Beigeladenen Ziff. 1 ausgesprochen wichtig gewesen, weil er andernfalls gar nicht auf dem Briefpapier hätte aufgeführt werden können. Stiller Beteiligter im Hintergrund habe er gerade nicht sein wollen. Er selber habe Briefpapier verwendet, in welchem der Kläger als Kooperationspartner dargestellt worden sei. Zum Beleg legte der Kläger weitere Unterlagen vor, aus denen seiner Auffassung nach hervorgeht, dass der Beigeladene Ziff. 1 im Außenverhältnis als Betriebsinhaber aufgetreten ist und auch von außen als Gesellschafter oder Betriebsinhaber wahrgenommen worden ist. Für ihn habe der Beigeladene Ziff. 1 keine Mandate bearbeitet und ihm in seinen Mandaten auch nicht zugearbeitet. Insgesamt liege keine Tätigkeit für einen fremden Betrieb vor. Es seien weder Weisungen erfolgt noch habe es eine Weisungsbefugnis gegeben. Es habe keine Ansprüche auf Erbringung von Arbeitsleistung und damit korrespondierend Entgeltverpflichtung gegeben, auch keine Gehaltszahlungen, sondern Gewinnentnahmen in wechselnder Höhe. In den Jahren 2010 bis 2012 hätten die Einnahmen des Beigeladenen Ziff. 1 diejenigen des Klägers überstiegen. Ab 2013 seien die Gewinnentnahmen in gleicher Höhe für beide Gesellschafter erfolgt. Beide Gesellschafter hätten das wirtschaftliche Risiko des Bürobetriebs getragen und seien nach außen für die Gesellschaft aufgetreten und als Geschäftsinhaber wahrgenommen worden. Eine selbstständige Tätigkeit werde durch die Fehlerhaftigkeit der Gesellschaft nicht zu abhängiger Beschäftigung.

Mit an den Kläger und den Beigeladenen Ziff. 1 gerichtetem Bescheid vom 14.09.2016 entschied die Beklagte, dass die Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 1 „als Bürovorsteher und Berater bei Rechtsanwalt C F1“ seit dem 01.03.2006 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei. In diesem Beschäftigungsverhältnis habe Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden. In der Kranken- und sozialen Pflegeversicherung habe keine Versicherungspflicht bestanden. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass sie sich angesichts der vom Kläger und vom Beigeladenen gemachten widersprüchlichen Angaben ausschließlich auf den Honorarvertrag gestützt habe. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche, dass der Beigeladene Ziff. 1 die Mandanten des Klägers und nicht eigene Mandanten betreut habe. Er habe keinen Einfluss auf seine Einkünfte nehmen können, da die Vergütung in Abhängigkeit von den durch den Kläger erwirtschafteten Erträgen erfolgt sei. Dem Beigeladenen seien unentgeltlich Räumlichkeiten in der Kanzlei zur Verfügung gestellt worden, er habe unentgeltlich den Schreibservice und die Bürotechnik der Kanzlei nutzen können. Diese Merkmale überwögen im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Merkmale, die für eine Selbstständigkeit sprächen (eigenständige Möblierung der Arbeitsräume, keine Ausschließlichkeitsvereinbarung). Der Auftragnehmer sei in die Arbeitsorganisation des Klägers eingebunden gewesen; der Kläger habe ihm einseitig im Wege des Direktionsrechts eines Arbeitgebers Weisungen erteilt, die Zeit, Dauer, Ort der zu beurteilenden Tätigkeit sowie Art und Weise von deren Durchführung betroffen hätten. Es habe daher eine persönliche Abhängigkeit zum Kläger bestanden. Ein unternehmerisches Handeln sei seitens des Beigeladenen Ziff. 1 nicht möglich gewesen; er habe keinen Einfluss auf die Einkünfte der Kanzlei gehabt.

Hiergegen erhob der Kläger am 13.10.2016 Widerspruch. Zwar beginne die Würdigung des zu beurteilenden Sachverhalts durch die Beklagte zutreffend mit dem Honorarvertrag vom Februar 2006. Bereits nach diesem Honorarvertrag überwögen die Merkmale für ein selbstständiges, weisungsfreies und unabhängiges Arbeiten des Auftragnehmers. Insbesondere habe der Beigeladene Ziff. 1 Einfluss auf die Höhe seiner Vergütung gehabt, da er nicht nach Zeiteinheiten entlohnt worden sei, sondern ausschließlich in Abhängigkeit vom wirtschaftlichen Erfolg seiner Tätigkeit. Er habe damit nicht das Arbeitsplatz-, sondern das Unternehmerrisiko getragen. Ein Weisungsrecht sei weder vertraglich vereinbart gewesen, noch habe es aus sonstigen Gründen bestanden. Es habe weder Anwesenheitsverpflichtungen, noch überhaupt eine Dienstleistungsverpflichtung gegeben. Darüber hinaus habe sich die Zusammenarbeit im Laufe der Zeit verändert. Die Tatsache, dass die Gewinne der gegründeten BGB-Gesellschaft zwischen den Gesellschaftern geteilt worden seien, sei nicht Indiz, sondern Beweis dafür, dass beide Gesellschafter unternehmerisches Risiko getragen hätten. Es sei zu würdigen gewesen, dass beide Gesellschafter Vertragspartner für die Räumlichkeiten, in welchen die Kanzlei in F sowie die Außenstelle in O betrieben worden seien, Gesamtschuldner eines Darlehens über 60.000,00 € für Umbau und Ausstattung der Räumlichkeiten des Kanzleisitzes seien, gemeinschaftlich Inhaber/Eigentümer des Kanzleiinventars seien, gemeinsam Arbeitgeber des Kanzleipersonals gewesen seien. Die Annahme abhängiger Beschäftigung scheide daher aus. Der Antrag des Beigeladenen Ziff. 1, ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis festzustellen, erfolge aus taktischen Gründen. Tatsächlich sei auch der Beigeladene der Auffassung, er sei Gesellschafter einer Außen-GbR und mache die hieraus aus seiner Sicht ergebenden Ansprüche nachdrücklich geltend. Dies folge aus einer von dem Beigeladenen abgegebenen Versicherung an Eides statt in dem Verfahren vor dem LG Freiburg vom 12.04.2016 und einem Vertragsentwurf des Beigeladenen Ziff. 1 vom 23.12.2015 sowie weiterem Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der GbR. Insoweit wird auf vom Kläger vorgelegte Anlagen Bezug genommen. Das Vorbringen des Beigeladenen sei nicht konsistent. Er könne nicht gleichzeitig abhängig Beschäftigter in einem fremden Betrieb sein, wenn er zugleich Abfindungsansprüche als Gesellschafter geltend mache. Es sei nicht glaubwürdig, wenn er einerseits vortrage, die Parteien hätten sich darauf verständigt, er habe als „Bürovorsteher“ ein Nettogehalt zu erhalten, das die Hälfte des Gewinns betrage, während der anwaltliche Gesellschafter die Arbeitgeberanteile für die Beschäftigung des Mitgesellschafters aus seinem hälftigen Gewinnanteil zu entrichten habe. Insgesamt sei die Anwaltstätigkeit, die allein dem Kläger erlaubt sei, von der Gesellschaftstätigkeit abzugrenzen. Der Gesellschaftszweck habe in der Begründung einer überregionalen Anwaltskanzlei unter Einbindung freier Mitarbeiter, angestellter Rechtsanwälte und weiterem Kanzleipersonal mit der Zielsetzung der umfassenden Akquirierung und Beratung/Vertretung in sozialrechtlichen Mandaten bei gleichzeitigem Angebot von Fortbildungsveranstaltungen und Seminaren bestanden. Die Aufgabenverteilung sei naturgemäß infolge der berufsrechtlichen Beschränkungen und nach Maßgabe der Tatsache, dass der Beigeladene Ziff. 1 kein Rechtsanwalt sei, im Rahmen des rechtlich Zulässigen erfolgt. Der Beigeladene Ziff. 1 habe weder beraten noch vertreten. Dessen ungeachtet sei er im Rahmen der praktizierten Zusammenarbeit gleichberechtigter Gesellschafter und als solcher nicht weisungsgebunden, sondern selbstständig mit Unternehmerrisiko im eigenen Betrieb tätig gewesen. Ergänzend legte der Kläger eine zwischen ihm und dem Beigeladenen Ziff. 1 im Dezember 2016 geschlossene Vereinbarung zur Beendigung der Mietverhältnisse über die beiden Büroflächen in O und F sowie das Lager in B vor.

Der Beigeladene Ziff. 1 hat im Widerspruchsverfahren vorgetragen, der Kläger bringe je nach Interessenlage unterschiedlichste Behauptungen in Bezug auf das Bestehen einer Gesellschaft vor (gar keine Gesellschaft, Innengesellschaft, Außengesellschaft). Der Kläger stelle die Verhältnisse nicht so dar, wie sie seien bzw. gewesen seien, sondern so, wie es ihm im jeweiligen Kontext gerade günstig erscheine. Er selbst dagegen habe konsistent vorgetragen, dass zwischen ihm und dem Kläger eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden habe und nach Maßgabe des § 730 BGB weiterbestehe, die der Wertung seiner Tätigkeit für den Kläger als abhängige Beschäftigung im Sinne von § 7 SGB IV nicht entgegenstehe. Das Nebeneinander von abhängiger Beschäftigung in einer Innengesellschaft zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem sei ohne weiteres möglich (LSG Stuttgart, 27.04.2016, L 5 R 1753/15). Neben der Innengesellschaft und unabhängig von dieser habe zwischen dem Kläger und den Rechtsanwälten K, W und R eine Außensozietät bestanden. Im Gegensatz zur Innengesellschaft habe diese Außensozietät am Rechtsverkehr teilgenommen. Die Tätigkeit des Unterzeichners sei nur als abhängige Beschäftigung für die Anwälte der Kanzlei zulässig gewesen. Die Anwälte hätten zwar einen Teil ihrer Tätigkeit delegieren dürfen, aber nur unter der Voraussetzung, dass sie über diese Tätigkeit ein uneingeschränktes Weisungsrecht ausübten. Dies habe insbesondere der Kläger auch getan. Das Weisungsrecht sei in jedem einzelnen Fall durch die Unterzeichnung der Schriftsatzentwürfe, die der Beigeladene Ziff. 1 gefertigt habe, bekräftigt und dokumentiert worden. Er selbst sei nicht als Rechtsanwalt tätig geworden, da alle Schriftsätze vom Kläger bzw. anderen Anwälten der Kanzlei unterzeichnet worden seien. Er sei 2007 zweimal als Vertreter des Klägers vor dem SG Freiburg aufgetreten, bis dies bemängelt worden sei. Wenn der Kläger in seinem Schriftsatz vom 06.11.2016 vortrage, dass er jedes Schreiben des Beigeladenen Ziff. 1, welches er unterzeichnet habe, sachlich und rechtlich überprüft und sich zu eigen gemacht und insoweit hierfür die volle Verantwortung übernommen habe, widerspreche dies seinem Vortrag im Schriftsatz vom 14.08.2016, wonach der Beigeladene Ziff. 1 anwaltliche Mandate eigenständig angenommen und bearbeitet habe bzw. in keinem einzigen Fall seinem Referat zugearbeitet oder in seinen Akten gearbeitet habe. Unmittelbar nach der schriftlichen Kündigung der „Innengesellschaft“ habe der Kläger eine ganze Reihe von Entscheidungen getroffen, die er nicht hätte alleine treffen können, wenn der Beigeladene zur Geschäftsführung befugt gewesen wäre. Er habe die Zugänge des Beigeladenen zu den Servern der Kanzlei sperren lassen, allen Mitarbeiterinnen im Sekretariat gekündigt, die mit den freien Mitarbeitern K, W und R bestehenden Verträge beendet und den drei Anwälten mehr als 800 Akten der Kanzlei mit der etwa dreieinhalbfachen Zahl von anhängigen und nicht abgerechneten Verfahren übereignet und mit ihnen Vereinbarungen über den Wert der in diesen Akten enthaltenen angefangenen Arbeiten getroffen, ohne den Beigeladenen auch nur zu informieren. In Bezug auf die Beschaffung von Büromaterial und vergleichbare Geschäfte (wie z.B. den Abschluss eines Vertrages über die Nutzung eines Seminarraums) habe der Beigeladene im Rahmen seiner Tätigkeit als Bürovorsteher gehandelt und dabei ebenso wenig Gebrauch von einer vom Kläger behaupteten Geschäftsführungsbefugnis gemacht wie die Mitarbeiterinnen des Sekretariats, die regelmäßig eigenständig Büromaterial u.a. auf Rechnung der Kanzlei beschafft hätten. Die BGB-Gesellschaft, die zwischen dem Beigeladenen Ziff. 1 und dem Kläger seit dem 01.01.2010 bestanden habe, sei nicht nach außen aufgetreten und habe als Gesellschaft nicht am Rechtsverkehr teilgenommen. Damit habe sie Rechtsfähigkeit nicht erlangt. Das Vorliegen einer bloßen Innengesellschaft schließe jedoch die Geschäftsführungsbefugnis des Beigeladenen Ziff. 1 aus. Einige der Behauptungen des Klägers betreffend das Auftreten der Gesellschaft nach außen seien unzutreffend. So entfalte die Bezeichnung als GbR nur gegenüber dem Finanzamt und dem Steuerberater Wirkung und betreffe den Rechtsverkehr im Übrigen nicht. Die drei Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten seien gerade nicht von der Gesellschaft geschlossen worden, sondern vom Kläger und dem Beigeladenen Ziff. 1 als Einzelpersonen. Er (der Beigeladene Ziff. 1) sei mit Versuchen gescheitert, Rechte aus der GbR durchzusetzen. Er legte hierzu ein von dem Kläger erstrittenes Urteil des LG Freiburg vom 22.12.2016 (4 U 81/16) vor, worin er (der Beigeladene Ziff. 1) verurteilt wurde, der Aufhebung des Mietverhältnisses über die Kanzleiräume in O zuzustimmen, da sie als gemeinsame Mieter als Innen-GbR verbunden gewesen seien. Entsprechendes gelte für den Betriebsmittelkredit: Der Kläger und der Beigeladene Ziff. 1 hätten im Februar 2014 gemeinsam einen Kredit bei der Sparkasse F über 60.000,00 € aufgenommen. Sie seien damit aber nicht nach außen aufgetreten. Insgesamt sei die alleinige Verfügungsmacht des Klägers über alle Belange des Unternehmens und insbesondere über die Tätigkeit des Beigeladenen in dem Unternehmen durch den Verlauf der Ereignisse nach der Kündigung umfassend bewiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Widerspruchsbegründung enthalte im Wesentlichen keinen neuen, für die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status relevanten Sachverhalt. Der Beigeladene Ziff. 1 habe zwar frei entscheiden können, ob er Aufträge annehmen oder ablehnen wolle, bei Annahme sei jedoch eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers erfolgt. Der zeitliche Rahmen der Tätigkeit sei derart hinreichend eingegrenzt, dass er als bestimmter zeitlicher Rahmen im Sinne der Rechtsprechung zur persönlichen Abhängigkeit eines Arbeitnehmers zu qualifizieren sei. Es sei nämlich kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit, wenn zwar die Annahme bestimmter Aufträge abgelehnt werden könne, bei Annahme jedoch eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers erfolge. Mithin sei die Möglichkeit der Ablehnung eines Auftrags für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung irrelevant. Bei Annahme eines Angebotes bestehe hier eine abhängige Beschäftigung. Einer fehlenden Ausschließlichkeitsvereinbarung komme keine wesentliche Bedeutung zu. Der Beigeladene Ziff. 1 habe Anspruch auf eine nach dem Arbeitsaufwand bemessene Vergütung gehabt (50% der Nettobeträge, die der Kläger tatsächlich erzielt habe). Es sei unerheblich, dass der finanzielle Erfolg von dessen beruflicher Tüchtigkeit abhängig sei. Die Chance, länger oder mehr zu arbeiten, um so ein höheres Entgelt zu erzielen, sei nicht die spezielle Chance des Unternehmers, sie habe auch jeder Beschäftigte. Ein Beschäftigungsverhältnis sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Beigeladene Ziff. 1 (als Arbeitnehmer) gleichzeitig als Gesellschafter an der GbR beteiligt gewesen sei, die als Arbeitgeber auftrete. Er sei nämlich als persönlich unbeschränkt haftender Gesellschafter und Mitunternehmer für Dritte nicht erkennbar in Erscheinung getreten. Insofern hätten lediglich – ein Beschäftigungsverhältnis nicht ausschließende – gesellschaftsrechtliche Beziehungen im Innenverhältnis bestanden (mit Verweis auf BSG, Urteil vom 26.05.1966 - 2 RU 178/64 -).

Am 12.06.2017 hat der Kläger Klage zum SG erhoben. Die Begründung des Widerspruchsbescheides sei unzutreffend, sofern 50 % der Nettoerträge des Klägers genannt seien, da bereits nach dem Honorarvertrag 50 % der Nettobeträge aus den Akten, die der Beigeladene Ziff. 1 begleitet habe, zu zahlen gewesen seien. Damit habe ein Unternehmerrisiko bestanden. Ab 2010 sei die Feststellung in dem Bescheid auch wegen Gründung der GbR unzutreffend, da dann mangels Absprachen 50 % Gewinnbeteiligung am Ergebnis der Gesellschaft bestanden habe, nicht nur an der Arbeitsleistung des Beigeladenen. Der Widerspruchsbescheid stelle nur dar, weshalb eine Beschäftigung nicht ausgeschlossen sei, enthalte aber keine Darlegung, weshalb eine Beschäftigung vorliege. Gesellschaftsrechtlich sei die Gewinnermittlung für die GbR zum 01.01.2010 beim Finanzamt eingereicht worden. Die Arbeitsverträge mit den Mitarbeiterinnen seien ab 2012 durch die GbR abgeschlossen worden. Der Mietvertrag über die Räume in der K-Straße sei 2013 von ihm und dem Beigeladenen neu abgeschlossen worden, ebenso 2015 der Mietvertrag über die Räume in O. 2013 seien Investitionen in Inventar, EDV und Gebäudesanierung erfolgt. Die Rechnungen seien an Sozialrecht in F, GbR oder Sozialrecht in F, Rechtsanwälte F1 und Kollegen gegangen. 2014 sei ein Darlehen bei der Sparkasse von der F1 und R1 GbR aufgenommen worden. Die Verbindung in der GbR verstoße gegen § 59a BRAO. Die Rechtsanwaltskammer sei mit dem Vorgang befasst. Auch wenn die Gesellschaft nichtig sein dürfte, sei der Beigeladene Ziff. 1 wegen der tatsächlichen Umstände der Zusammenarbeit (keine Weisungs-/Direktionsrechte, kein Anspruch auf Arbeitsleistung, geschäftsbezogene Zahlungsverpflichtungen des Klägers) selbstständig tätig gewesen.
 
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat zur Begründung auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides verwiesen.

Der Beigeladene Ziff. 1 ist der Klage ebenfalls entgegengetreten. Er sei nach Abschluss des Honorarvertrages wirtschaftlich auf die Aufträge des Klägers angewiesen gewesen. Die Beratung des Klägers habe dabei keine Rolle gespielt. Er habe nahezu ausschließlich in den Akten des Klägers gearbeitet, sodass er seinen Arbeitsort nicht habe frei wählen können. Er habe tatsächlich eine typische Bürovorstehertätigkeit ausgeübt. Die Vereinbarung einer Innen-GbR zum 01.01.2010 habe am Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung nichts geändert. Im Übrigen komme es auf die Existenz der GbR nicht an. Sei sie inexistent gewesen, habe er in den betrieblichen Strukturen des Klägers gearbeitet. Sei sie existent gewesen, habe es sich nach dem Urteil des LG Freiburg vom 06.05.2016 um eine Innengesellschaft gehandelt, die nicht Eigentümerin der Kanzlei habe sein können. Im Übrigen habe der Kläger großen Wert darauf gelegt, dass die rechtlichen Verhältnisse zwischen ihm und dem Beigeladenen nicht einmal in der Kanzlei bekannt geworden seien. Den Anschein einer Gesellschaft habe er nur ihm und dem Finanzamt gegenüber erweckt. Die an ihn gezahlten Beträge hätten schon 2008 nicht mehr die Hälfte der Umsätze aus den Akten, in denen er für den Kläger tätig gewesen sei, betragen. Von 2008 bis 2010 habe der Kläger einen Grundbetrag von 120.000,00 € netto jährlich aus dem so erzielten Umsatz einbehalten. Von dem weiteren Umsatz habe der Kläger als Anteil des Beigeladenen Ziff. 1 an den Investitionen jeweils noch einen Beitrag einbehalten. Den dann noch verbleibenden Betrag habe er an ihn, den Beigeladenen Ziff. 1 ausbezahlt. 2011 sei der Sockelbetrag auf 96.000,00 € verringert worden. Erst 2012 sei ihm etwa die Hälfte des Gewinns ausbezahlt worden. Eine reguläre Gewinnteilung sei nie erfolgt. Ein Gesellschafterkonto sei nie geführt worden; der Kläger habe ihm aber Kontovollmachten erteilt.

Das SG hat mit Beschluss vom 08.08.2017 den Auftragnehmer und die Agentur für Arbeit beigeladen.

Mit Urteil vom 26.09.2018 hat das SG unter Abänderung des Bescheides vom 14.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2017 festgestellt, dass der Beigeladene Ziff. 1 in seiner Tätigkeit für den Kläger ab dem 01.01.2010 bis 31.12.2015 nicht als abhängig Beschäftigter der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag und die Klage im Übrigen abgewiesen. Aufgrund der vorzunehmenden Gesamtabwägung sei die Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 1 bis zum 31.12.2009 als abhängige Beschäftigung bzw. ab dem 01.01.2010 als selbstständige Tätigkeit anzusehen.
Zur Überzeugung des Gerichts habe die Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 1 zumindest nach einiger Zeit darin bestanden, quasi selbstständig Verfahren zu führen, wobei der Kläger lediglich noch seine Unterschrift unter Schriftsätze an Behörden und Gerichte geleistet habe, jedoch keinen weiteren Aufwand mehr mit den Verfahren gehabt habe und so von der Tätigkeit des Beigeladenen ebenso profitiert habe. Die Tätigkeit des Beigeladenen sei dann – im Übrigen wohl seinem Selbstverständnis entsprechend – mit derjenigen eines Rechtsanwaltes zu vergleichen gewesen. Dass er nicht entsprechend aufgetreten sei, liege nur an der fehlenden formalen juristischen Qualifikation. Der Beigeladene Ziff. 1 sei gerichtsbekannt in einer Vielzahl von Klageverfahren vor dem SG Freiburg vor allem im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende tätig gewesen. Auch wenn die Schriftsätze in diesen Verfahren formal von dem Kläger bzw. anderen Rechtsanwälten unterzeichnet worden seien, habe im Ergebnis der Beigeladene Ziff. 1 die Verfahren inhaltlich geführt. Die Wahrnehmungen des Gerichts deckten sich mit den übereinstimmenden Angaben, wonach der Beigeladene Ziff. 1 von den Akten des Klägers (und später denjenigen der anderen Rechtsanwälte) getrennte eigene Akten mit eigenen Aktenzeichen und eigener Aktenfarbe gehabt habe. Der Beigeladene Ziff. 1 habe dies insbesondere im Zusammenhang mit der erstrebten Abfindung ausgeführt.
Für die Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 1 beim Kläger ab dem 01.03.2006 bis zur Gründung der GbR zum 01.01.2010 sei von dem schriftlichen Honorarvertrag auszugehen. Ob der Beigeladene daneben anderweitig selbstständig tätig gewesen sei, sei für die Entscheidung über den Status nicht erheblich, da jede Tätigkeit gesondert zu bewerten sei. Dem Honorarvertrag sei keine eindeutige Zuordnung zu einem der beiden in Betracht kommenden Typen zu entnehmen. Die Bezeichnung als „freie Mitarbeit“ deute darauf hin, dass der Kläger und der Beigeladene Ziff. 1 übereinstimmend davon ausgegangen seien, eine selbstständige Tätigkeit zu regeln. Die in den Vertrag aufgenommene Einwilligung des Beigeladenen Ziff. 1 in eine Antragstellung durch den Kläger nach § 7a SGB IV deute wiederum darauf hin, dass zwischen ihnen aber durchaus eine Unsicherheit in der (tatsächlich schwierigen) rechtlichen Einordnung des Vertragsverhältnisses bestanden habe. Ausgehend von dem Vertrag sei der Beigeladene Ziff. 1 nicht im Wesentlichen als Büroleiter oder Bürovorsteher für den Kläger tätig gewesen. Eine solche Tätigkeit lasse sich dem Vertrag bereits begrifflich („Berater“) nicht entnehmen. Dass der Beigeladene Ziff. 1 im Wesentlichen nicht derartig tätig gewesen sei, ergebe sich auch ganz offensichtlich aus der vereinbarten und geleisteten (bzw. von dem Beigeladenen Ziff. 1 nachträglich geforderten) Vergütung. Denn ein Rechtsanwalt würde einen Büroleiter für seine Tätigkeit nicht mit 50% der Nettoerträge aus den „von ihm betreuten Akten“ vergüten. Die Regelungen in dem Vertrag zeigten auch, dass die eingangs erwähnte „Beratung“ des als Rechtsanwalt rechtskundigen Klägers im Bereich des Sozialrechts durch den Beigeladenen Ziff. 1, der keinerlei juristische Ausbildung habe, tatsächlich in der Bearbeitung von Mandaten bzw. Akten bestanden habe. Dies habe auch der Beigeladene Ziff. 1 so bestätigt. Nach dem übereinstimmenden Vortrag des Klägers und des Beigeladenen Ziff. 1 habe dieser eigens gekennzeichnete Akten gehabt. Für eine selbstständige Tätigkeit spreche die fehlende Vorgabe von Arbeitszeiten oder von Arbeitskontrollen. Auch die steuerliche Behandlung der Honorare spreche für eine selbstständige Tätigkeit. Die Wahrnehmung von Unternehmerfunktionen sei kein Unterscheidungsmerkmal, da diese auch leitenden Angestellten zukommen könne. Aus diesem Grunde komme es auch nicht auf die Frage an, ob der Beigeladene Ziff. 1 gegenüber dem Personal der Kanzlei als Vorgesetzter aufgetreten sei bzw. wie er generell in der Kanzlei aufgetreten sei. Das Gericht habe sich daher nicht gedrängt gesehen, den bereits im Vorverfahren vorgebrachten Beweisanregungen des Klägers nachzugehen. Für eine abhängige Beschäftigung spreche demgegenüber der gewichtige Umstand, dass der Beigeladene Ziff. 1 in der bisher vom Kläger allein geführten Anwaltskanzlei tätig gewesen sei, sodass er zumindest anfangs in der Arbeitsorganisation eines fremden Unternehmens – nämlich desjenigen des Klägers – eingegliedert tätig gewesen sei. Die an sich geregelte freie Wahl des Arbeitsortes (§ 5 des Vertrages) habe im Hinblick auf die u.a. geschuldete Bearbeitung von Akten und die dort zugleich enthaltene Vorgabe, diese im Büro des Auftraggebers zu behalten, nicht in maßgeblichem Umfang Wirkung entfaltet. Die in § 8 geregelte Nutzung des Büros des Auftraggebers einschließlich der Bürotechnik und des Schreibservices bestätige die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation. Für eine abhängige Beschäftigung spreche auch das Auftreten nur im Namen des Klägers (bis zur Gründung der GbR) und die fehlende Werbung bzw. das fehlende Auftreten am Markt hinsichtlich der vereinbarten Tätigkeit; hinzu komme das Verbot, für Wettbewerber im Bereich der Stadt F tätig zu werden. Indiz für eine abhängige Beschäftigung könne auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit vom Auftraggeber sein. Für eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Beigeladenen Ziff. 1 vom Kläger spreche, dass der wirtschaftliche Erfolg – hier die Erträge aus den von dem Beigeladenen bearbeiteten Akten bzw. Mandaten – auch von der Mitwirkung des Klägers abhängig gewesen sei, da von dem Beigeladenen Ziff. 1 gefertigte Schriftsätze an Behörden und Gerichte nahezu ausschließlich vom Kläger unterzeichnet worden seien, da der Beigeladene Ziff. 1 hierzu – was ebenfalls unstreitig sei – nicht berechtigt gewesen sei. Ohne wirksame Schriftsätze habe wiederum kein Ertrag generiert werden können. Dies spreche im Übrigen nicht nur für eine wirtschaftliche, sondern auch für eine persönliche Abhängigkeit. Denn unabhängig von der Frage, ob dem Beigeladenen wirklich Weisungen zu seinen Arbeitsaufträgen erteilt worden oder ob die Schriftsätze im Bedarfsfall vom Kläger vielmehr nur korrigiert bzw. überarbeitet und sodann verwendet worden seien, habe für den Kläger nach dem Vertrag die Möglichkeit bestanden, die Arbeiten des Beigeladenen Ziff. 1 ohne Weiteres abzulehnen. Die gewinnbringende Verwertung der Tätigkeit des Beigeladenen sei damit zumindest im (denkbaren) Streitfall (auf den nach der Rechtsprechung des BSG entscheidend abzustellen sei, Urteil vom 11.11.2015 - B 12 KR 13/14 R -) wesentlich vom Willen des Klägers abhängig gewesen. Für eine abhängige Beschäftigung spreche auch, dass eine Heranziehung von Hilfskräften durch den Beigeladenen Ziff. 1 nach dem Inhalt der Vertragsbeziehung nicht zulässig gewesen sei. Dies ergebe sich aus der Natur der „Beratertätigkeit“ bzw. der zu leistenden Vorarbeiten. Nach alledem sei der Beklagten und dem Beigeladenen Ziff. 1 darin zuzustimmen, dass die Merkmale, die die Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 1 als abhängige Beschäftigung erscheinen ließen, zunächst überwogen hätten.
Ab Januar 2010 sei jedoch die von dem Kläger und dem Beigeladenen Ziff. 1 ohne schriftlichen Vertrag geschlossene GbR zumindest in ihrer tatsächlichen Bedeutung für die Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 1 beim Kläger zu berücksichtigen. Der jeweilige Vortrag des Klägers wie auch des Beigeladenen Ziff. 1 im Verwaltungsverfahren bzw. in den anderen Streitverfahren sei ersichtlich von dem jeweils verfolgten Ziel geprägt. Auf Seiten des Klägers stehe dabei neben der Vermeidung einer Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen für den Beigeladenen Ziff. 1 auch die Verringerung bzw. Vermeidung einer Abfindung des Beigeladenen Ziff. 1 im Raum, ferner die berufsrechtliche Problematik des – wie oben dargestellt – durchaus gemeinsamen Tätigwerdens mit dem Beigeladenen Ziff. 1. Auf Seiten des Beigeladenen Ziff. 1 ergäben sich ebenso Widersprüche, weil er zuletzt die Existenz der GbR bzw. eines dahingehenden Vertragsschlusses bezweifelt habe, die GbR bzw. deren Liquidation aber andererseits gerade Grundlage von Ansprüchen gegen den Kläger bzw. die übrigen Rechtsanwälte sein solle und Honorare wegen freier Mitarbeit geltend gemacht würden, zugleich aber die Feststellung abhängiger Beschäftigung (hier in einem Arbeitsverhältnis) verteidigt werde. Auch unabhängig von der Einordnung als Außen- oder Innen-GbR stelle die Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen Ziff. 1 zumindest ab 01.01.2010 nach ihrem übereinstimmenden Vortrag anstelle des (hierdurch konkludent einvernehmlich ohne Kündigung aufgehobenen) Honorarvertrages die vertragliche Grundlage für das Tätigwerden des Beigeladenen Ziff. 1 bei dem Kläger dar. Die GbR sei dabei bereits von den handelnden Personen her nicht identisch mit einer (Außen-)Sozietät des Klägers mit den übrigen ab 2009 bei ihm bzw. der GbR tätigen Rechtsanwälten. Auch eine eventuelle Nichtigkeit der vertraglichen Abrede über die Gründung der GbR (wegen Verstoßes gegen § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO) vermöge nicht umgekehrt eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen Ziff. 1 bei dem Kläger zu begründen. Vielmehr lasse die tatsächliche Durchführung der Vereinbarung nur den Schluss zu, dass der Beigeladene Ziff. 1 entsprechend den Regelungen der §§ 705 ff. BGB gleichberechtigt mit dem Kläger die Geschicke ihrer gemeinsamen Gesellschaft habe leiten sollen und dürfen. Ein mitarbeitender Gesellschafter sei nach der Rechtsprechung des BSG selbst handelnder Unternehmer. Die sich aus der Stellung des Beigeladenen Ziff. 1 für ihn faktisch ergebenden Möglichkeiten würden eindrucksvoll belegt durch die Streitigkeiten, die seit 2015 zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen über die Abwicklung und Auseinandersetzung der GbR bestanden hätten und noch bestünden. Die Möglichkeit der Kündigung der (ohnehin nichtigen) GbR führe hier nicht zu einer überragenden Rechtsmacht des Klägers, da sie ebenso dem Beigeladenen Ziff. 1 zugestanden hätte. Die damals tatsächlich „gelebte“ Vereinbarung begründe neben einer fehlenden Weisungsunterworfenheit des Beigeladenen Ziff. 1 unter den Kläger zugleich auch seine nunmehr fehlende Eingliederung in eine (fremde) Arbeitsorganisation des Klägers und deute damit in entscheidenden Anhaltspunkten auf eine selbstständige Tätigkeit hin (mit Hinweis auf den Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 04.12.2017 im Verfahren L 13 R 4217/17 ER-B). Die anfänglich vereinbarte Aufteilung des Gewinns nach den jeweiligen Umsätzen entspreche hier im Hinblick auf die getätigten Aufwendungen des Beigeladenen Ziff. 1 für die Kanzlei und die laufenden Verpflichtungen aus den gemeinsam eingegangenen Verpflichtungen auch einem echten Unternehmerrisiko, das über den Einsatz nur der jeweiligen Arbeit hinausging. Erst recht gelte dies für die ab 2012 vereinbarte hälftige Teilung des Gewinns der GbR, die etwa auch dem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2014 zu entnehmen sei. Ein weiteres Indiz für eine selbstständige Tätigkeit sei die steuerliche Behandlung der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Form der Mitunternehmerschaft gemäß § 18 Abs. 4 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Der Wendung des BSG, wonach die tatsächlich praktizierte Rechtsbeziehung nur maßgebend sein solle, soweit sie rechtlich zulässig sei (vgl. etwa BSG, Urteil vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R -), könne nicht entnommen werden, dass eine Tätigkeit, die zumindest bei selbstständiger Ausübung einen Verstoß gegen ordnungsrechtliche Vorschriften darstellen würde, aus diesem Grunde nur als eine abhängige Beschäftigung angesehen werden könne.

Gegen das Urteil des SG hat der Kläger am 24.10.2018, der Beigeladene Ziff. 1 am 23.10.2018 Berufung zum LSG Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung haben sie ihren bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft.

Nach Auffassung des Klägers liege insbesondere unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen ihm und dem Beigeladenen Ziff. 1 mangels einer irgendwie gearteten Rechtsmacht zu Weisungen bezüglich Zeit, Ort, Art und Weise der Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 1 und mangels Einbindung in eine fremde Betriebsstruktur auch im Zeitraum 2006 bis 2009 eine selbstständige Tätigkeit vor. Der Beigeladene Ziff. 1 sei in diesen Jahren zwar in fremdem Betrieb tätig gewesen, nicht aber in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen. Der Kläger sei zum Zeitpunkt des Beginns der Zusammenarbeit Einzelanwalt mit einem Lehrling gewesen. Sein eigener Tätigkeitsschwerpunkt habe im Ausländer- sowie im Familienrecht gelegen, auf dem Gebiet des SGB II sei er vor Beginn der Zusammenarbeit mit dem Beigeladenen Ziff. 1 nicht tätig gewesen. Es hätten keine Betriebsstrukturen existiert, in welche der Beigeladene Ziff. 1 hätte eingegliedert werden können. Es hätten auch keine organisatorischen Vorgaben bestanden, welche sich nicht aus der Natur der Tätigkeit, sondern aus kanzleiseitigen und/oder organisatorischen Rahmenbedingungen hätten ergeben können. Der Beigeladene Ziff. 1 habe einen Raum im Büro des Klägers bezogen. Die Notwendigkeit einer Absprache, um Zugang zum Büro und zu Besprechungsräumen zu erhalten, habe nicht bestanden. Der Beigeladene Ziff. 1 habe sein Zimmer mit eigenen Möbeln und eigener Technik ausgestattet; er habe für die Mandatserfassung, elektronische Akten- und Vorgangserfassung, Mandatsbuchhaltung und Kundendatei eine von ihm bereits früher erworbene und programmierte Datenbank auf Grundlage der Software F2 verwendet. Der Kläger selbst habe sein Aktenregister zunächst noch in Papierform geführt. Von Kanzleiseite habe weder eigene Software noch PC-Intranet bestanden. Erst nach etwa zwei Jahren seien die Akten des Klägers in die EDV des Beigeladenen Ziff. 1 eingepflegt worden (nicht umgekehrt). Der Beigeladene Ziff. 1 habe mit der Akquise von Mandaten aus dem Rechtskreis des SGB II begonnen, indem er Kontakte zu Sozialarbeitern, Selbsthilfegruppen und Sozialdienstleistern aufgenommen habe. Er habe auch einen Flyer entworfen, in dem auf das neue Tätigkeitsfeld der Kanzlei hingewiesen worden sei (als Anlage beigefügt). Bereits im Jahr 2006 habe der Beigeladene Ziff. 1 689 Verfahren geführt. Dabei sei wie folgt verfahren worden: Die Schriftsätze seien vom Beigeladenen Ziff. 1 entworfen und vom Kläger unterzeichnet worden. Die Vollmachten hätten nur auf den Kläger gelautet, später auch auf die weiteren Berufsträger der Kanzlei. Begleitschreiben für Mandanten habe der Beigeladene Ziff. 1 selbst unterzeichnet, meist sinngemäß formuliert wie „in der Anlage überreiche ich Ihnen meine Klage an das Sozialgericht …“.  Der Beigeladene Ziff. 1 habe auch Einfluss auf die Höhe seines Verdienstes nehmen können, indem er mit Mandanten Verhandlungen hierüber geführt habe. Er habe Kontovollmacht erhalten und die Zahlungseingänge auf Rechnungen in den von ihm begleiteten Akten einsehen und in seiner Datenbank verbuchen können; im Anschluss habe er dem Kläger nach Zahlungseingang Rechnungen in Höhe von 50 Prozent des jeweiligen Nettoertrags gestellt, wie es der Honorarvertrag vorgesehen habe. Hierfür habe er ein eigenes Geschäftskonto unterhalten, auf welches er auch die übrigen Erträge aus Betreuer-, Vortrags- und Fortbildungstätigkeit vereinnahmt habe. Die Akquise sei erfolgreich gewesen, im Jahr 2007 habe das Referat des Beigeladenen Ziff. 1 1.410 Verfahren verzeichnet. Es sei Rechtsanwalt G in Teilzeit angestellt worden, welcher die Gerichtstermine in den Akten wahrzunehmen gehabt habe, welche der Beigeladene Ziff. 1 akquiriert habe. Die Beteiligten hätten sich „Sozialrecht in F“ genannt und hätten ein Briefpapier verwendet, auf dem der Beigeladene Ziff. 1 als Kooperationspartner aufgeführt worden sei. Der Internetauftritt der Kanzlei sei vom Beigeladenen Ziff. 1 konzipiert worden, die entsprechende Domain auf seinen Namen gelaufen (Sozialrecht-R1). Ende 2007 hätten sie einvernehmlich den Umzug der Kanzlei in größere Räumlichkeiten beschlossen; der Beigeladene Ziff. 1 habe die Räume in der K-Straße gefunden. Im Mietvertrag über die neuen Räumlichkeiten habe der Beigeladene Ziff. 1 gegenüber dem Vermieter eine Bürgschaft für die Verbindlichkeiten aus dem Gewerbemietvertrag erklärt. Die erforderlichen Investitionen in Höhe von etwa 70.000 € hätten die Beteiligten je zur Hälfte getragen. Der Beigeladene Ziff. 1 habe seinen Anteil durch Verrechnung mit Honoraransprüchen getragen. Vom Beigeladenen Ziff. 1 sei eine offene Sprechstunde begonnen worden; die hierbei akquirierten Mandate habe dieser bearbeitet. Ab 2008/2009 seien neue Berufsträger angeworben worden; der Beigeladene Ziff. 1 sei an den Einstellungsgesprächen nicht nur beteiligt gewesen, sondern habe auch die Konditionen verhandelt, zu welchen die Rechtsanwälte tätig geworden seien und ihnen die Mandate zugewiesen, die er selbst aus Kapazitätsgründen nicht habe bearbeiten können. Ergänzend hat der Kläger weitere Anlagen vorgelegt, auf die Bezug genommen wird (Kalenderblätter, Flyer, Adressliste Verteiler, Nachweise zu Dozententätigkeiten des Beigeladenen Ziff. 1, exemplarischer Schriftverkehr, eidesstattliche Versicherung des Beigeladenen aus einem der zivilgerichtlichen Verfahren).

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 14. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2017 und das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26. September 2018 insoweit aufzuheben, als darin festgestellt wird, dass der Beigeladene Ziff. 1 in seiner Tätigkeit im Zeitraum 1. März 2006 bis 31. Dezember 2009 als abhängig Beschäftigter der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag;

hilfsweise
zum Beweis der Tatsache, dass der Beigeladene Ziff. 1 mit Mandanten Verhandlungen über sein Honorar führte und damit Einfluss auf die Höhe seines Verdienstes nehmen konnte und tatsächlich genommen hat, die Zeugen W1, R-S und S
und zum Beweis der Tatsachen,
dass bei Aufnahme der Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 1 keine Betriebsstrukturen existierten, in welche der Beigeladene hätte eingegliedert werden können,
insbesondere keine organisatorischen Vorgaben bestanden, welche sich nicht aus der Natur der Tätigkeit, sondern aus kanzleiseitigen und/oder organisatorischen Rahmenbedingungen hätten ergeben können,
des weiteren keine kanzleieigene Software existierte, kein PC-Intranet, und auch eine Notwendigkeit der Absprache, um Zugang zum Büro und zu Besprechungsräumen zu erhalten, nicht bestand,
die Zeuginnen B2 und K1 zu vernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Der Kläger und der Beigeladene Ziff. 1 verfolgten widerstreitende Interessen. Das SG habe den Sachverhalt ermittelt und anders gewürdigt als die Beklagte. Die Beklagte habe das Urteil hingenommen, stelle dem erkennenden Senat aber anheim, ggf. weitere Ermittlungen anzustellen.

Der Beigeladene Ziff. 1 beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26. September 2018 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Er sei vom 01.3.2006 bis 31.12.2015 für den Kläger in dessen Kanzlei weisungsabhängig tätig gewesen, indem er Gespräche mit Mandantinnen und Mandanten zur Aufnahme des Sachverhalts geführt, Gesprächsvermerke mit rechtlichen Hinweisen für die bearbeitenden Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen gefertigt, Schriftsätze diktiert, überprüft und korrigiert sowie juristische Recherchen für die Anwälte und Anwältinnen der Kanzlei durchgeführt habe. In einem Schreiben an die Rechtsanwaltskammer F habe der Kläger dies ausdrücklich bestätigt, indem er ausgeführt habe, dass Herr R „mit meinem Wissen in keinem Fall Mandanten juristisch beraten“ habe und „keine Schriftsätze ohne sein Mitwirken und keine Verfahren ohne anwaltliche Vertretung des Mandanten geführt“ habe. Neben den bereits genannten Tätigkeiten habe er umfangreiche Tätigkeiten zur Akquise von Mandanten entfaltet. Dazu hätten u.a. Gespräche mit Stellen, die Sozialberatung anbieten, Gespräche mit Krankenhäusern, mit Rechtsschutzversicherungen und kostenlose Fortbildungen gehört. Über die Frage, wer die so akquirierten Mandate bearbeitet habe, habe der Kläger entschieden. Von Beginn der Tätigkeit bis Ende 2009 habe er Rechnungen wie im Honorarvertrag vereinbart gestellt; allerdings nur für 2006 und 2007 in vereinbarter Höhe. Ab 2008 habe er, nachdem der Kläger von ihm die Beteiligung an den Investitionen in die neu angemieteten Büroräume erwartet habe, vorläufig zunächst geringere Beträge in Rechnung gestellt. Auch ab dem 01.01.2010 habe sich an seiner Mitarbeit und den faktischen Verhältnissen in der Kanzlei des Klägers nichts geändert. Es seien lediglich ab diesem Zeitpunkt die Zahlungen des Klägers als „Privatentnahmen“ bezeichnet und verbucht worden. Eine GbR sei jedoch anders als vom erstinstanzlichen Gericht angenommen, nicht gegründet worden. Er habe dies bis ins Jahr 2016 hinein geglaubt; erst die Entscheidung des LG Freiburg vom 06.05.2016 habe ihm klargemacht, dass dies ein Irrtum gewesen sei und er aus der vermeintlichen Position als Gesellschafter keine Rechte ableiten könne. Auf die Bürgschaft für den neuen Mietvertrag 2008, den Abschluss weiterer Mietverträge als Mitmieter 2014 und 2015 und den gemeinsamen Darlehensvertrag habe er sich (jeweils auf entsprechende Forderung des Klägers hin, da dieser die Risiken nicht habe alleine tragen wollen) im Vertrauen darauf eingelassen, dass der Kläger sein gegebenes Versprechen einhalten und eine schriftliche Vereinbarung über die weitere Zusammenarbeit schließen würde. Hierzu sei es aber nie gekommen. Stattdessen habe der Kläger zum 31.12.2015 die Kündigung der „Innengesellschaft“ erklärt. Seiner Auffassung nach habe seine Tätigkeit für den Kläger nahezu ausschließlich darin bestanden, in Mandatsverhältnissen, die zwischen dem Kläger und seinen Mandanten bestanden hätten, weisungsgebunden zu arbeiten. Der Kläger habe nicht nur über die unbeschränkte Rechtsmacht verfügt, in Bezug auf alle Aspekte der Tätigkeiten des Beigeladenen Ziff. 1 Weisungen zu erteilen, sondern sei darüber hinaus auch verpflichtet gewesen, diese Rechtsmacht bis zu einem gewissen Mindestmaß auszuüben, was sich aus § 43 BRAO, wonach der Rechtsanwalt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben habe, ergebe. Darauf, dass der Kläger diese Rechtsmacht nach seinen Angaben tatsächlich nicht ausgeübt habe, komme es nicht an. Dem Beigeladenen Ziff. 1 selbst sei die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im eigenen Namen verboten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, auf die von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten sowie die weiteren beigezogenen Gerichtsakten (SG Freiburg: S 5 KR 5132/16, S 16 R 3220/17 ER; LSG Baden-Württemberg: L 13 R 4217/17 ER-B) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 141 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Berufungen des Klägers und des Beigeladenen Ziff. 1 sind gemäß § 143 SGG statthaft und insgesamt zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Abs. 1 SGG liegen nicht vor. Die Berufungen sind jedoch unbegründet.

Gegenstand des Rechtsstreits ist neben dem Urteil des SG vom 26.09.2018 der Bescheid der Beklagten vom 14.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2017. Das SG hat zu Recht unter Abänderung des genannten Bescheides festgestellt, dass der Beigeladene Ziff. 1 in seiner Tätigkeit mit dem Kläger ab dem 01.01.2010 bis 31.12.2015 nicht als abhängig Beschäftigter der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 SGG) zulässig und teilweise auch begründet. Die genannten Bescheide der Beklagten sind für die Zeit vom 01.03.2006 bis zum 31.12.2009 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Für den Zeitraum ab dem 01.01.2010 bis zum 31.12.2015 sind die Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.

Das SG hat die für die Statusbeurteilung geltenden gesetzlichen Grundlagen und in der Rechtsprechung des BSG entwickelten Maßstäbe zutreffend in der angefochtenen Entscheidung dargestellt und unter zutreffender Heranziehung dieser Grundlagen und Maßstäbe umfassend und ausführlich dargelegt, dass und warum der Beigeladene Ziff. 1 im streitigen Zeitraum bis zum 31.12.2009 als Beschäftigter der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag, nicht jedoch im Zeitraum ab dem 01.01.2010. Dem schließt sich der Senat an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen weitgehend auf die Entscheidungsgründe des SG.

Ergänzend ist in Bezug auf das Berufungsvorbringen des Klägers und des Beigeladenen Ziff. 1 auf Folgendes hinzuweisen:

Grundsätzlich ist es möglich, dass ein und derselbe Beruf – je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis – entweder in Form der Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Maßgebend sind stets die konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts (st. Rechtspr. des BSG, vgl. nur Urteil vom 07.07.2020 - B 12 R 17/18 R -, juris Rn. 32 m.w.N.). Das gilt auch für die vorliegende Konstellation: Eine Tätigkeit als „Berater“ oder „wissenschaftlicher Mitarbeiter“ im Sinne der Erbringung der laut § 1 Honorarvertrag geschuldeten Betreuung von Mandanten, Erstellung von Schriftsätzen und Postbearbeitung kann grundsätzlich in abhängiger Beschäftigung wie auch selbstständig in freier Mitarbeiterschaft ausgeübt werden. Zwar wurde der Beigeladene Ziff. 1 in dem geschlossenen Honorarvertrag ausdrücklich als freier Mitarbeiter bezeichnet, was darauf hindeutet, dass jedenfalls zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kein Beschäftigungsverhältnis gewollt war. Andererseits hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass an § 10 des Honorarvertrages – wonach der Auftragnehmer damit einverstanden war, dass der Auftraggeber bei der Beklagten einen Antrag nach § 7a SGB IV stellen würde (was dann tatsächlich nicht zeitnah geschehen ist) – zu erkennen ist, dass die Vertragsparteien hinsichtlich der Einordnung als Beschäftigungsverhältnis oder freie Mitarbeit nicht völlig sicher waren. Auch kann der vertraglich zum Ausdruck gebrachte Wille, eine selbstständige Tätigkeit zu vereinbaren, für die rechtliche Einordnung als selbstständig oder beschäftigt möglicherweise als Indiz berücksichtigt werden, nicht jedoch entscheidend sein, weil über zwingende Normen des Sozialversicherungsrechts nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden kann (BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R -, juris Rn. 24). Auch nach der Auffassung des Senats kommt es damit maßgeblich auf die Würdigung der tatsächlichen Umstände der Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 1 im vorliegenden Einzelfall an. Vorab weist der Senat darauf hin, dass Kläger und Beigeladener Ziff. 1 weniger die vom SG getroffenen Feststellungen angreifen, sondern im Wesentlichen die Würdigung und Gewichtung der festgestellten Merkmale und deren rechtliche und tatsächliche Bedeutung und Bewertung im Rahmen der anzustellenden Gesamtabwägung.

Nach eigener Prüfung und in Durchführung dieser Abwägung gelangt auch der Senat zu der Überzeugung, dass der Beigeladene Ziff. 1 nur im Zeitraum 01.03.2006 bis 31.12.2009 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.

1. Die tatsächlichen Umstände der Tätigkeiten des Beigeladenen Ziff. 1, die Ausgangspunkte für die vorzunehmende rechtliche Bewertung sind, stehen für den Senat aufgrund des Gesamtinhalts des Verfahrens, insbesondere der aktenkundigen Angaben des Klägers und des Beigeladenen Ziff. 1 sowie deren Angaben in den vom SG am 18.10.2017 und der Berichterstatterin des Senats am 29.03.2021 durchgeführten Erörterungsterminen sowie im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.03.2022 fest. Danach hat der Beigeladene Ziff. 2, der zwar über einen Studienabschluss in der Fachrichtung Kulturpädagogik, nicht jedoch über eine abgeschlossene juristische Ausbildung verfügt, ab dem 01.03.2006 begonnen, in der damaligen Einzelkanzlei des Klägers, der zu diesem Zeitpunkt eher im Bereich des Familienrechts tätig war, Mandate mit hauptsächlich das SGB II und das SGB XII betreffenden Fragestellungen zu bearbeiten. Die Mandate hat der Beigeladene Ziff. 1 maßgeblich selbst durch Kontakte zu Sozialarbeitern, Selbsthilfegruppen und Sozialdienstleistern bzw. durch das Abhalten offener Sprechstunden akquiriert. Die Mandanten beauftragten formell als Rechtsanwalt den Kläger, tatsächlich bearbeitet wurden die Mandate weitgehend eigenständig durch den Beigeladenen Ziff. 1, der Mandantengespräche führte, Schriftsätze anfertigte, Korrespondenz mit Mandanten und zuständigen Stellen führte (wobei er die Anschreiben jeweils in der „Ich-Form“ verfasste – etwa „anbei mein Schriftsatz an …“ – und mit „i.A. R1“ unterzeichnete). Schriftsätze an Gerichte verfasste der Beigeladene Ziff. 1, unterzeichnet wurden sie vom Kläger. Die anwaltliche Vertretung vor Gericht erfolgte nicht durch den Beigeladenen Ziff. 1, meistens auch nicht durch den Kläger, sondern durch beauftragte oder angestellte Rechtsanwälte (ab Oktober 2007 Rechtsanwalt G, ab Juni 2009 Rechtsanwältin H1). Der Beigeladene Ziff. 1nutzte unentgeltlich ein Zimmer in den Kanzleiräumlichkeiten des Klägers, das er selbst möblierte, sowie die vorhandenen weiteren Büroräume (etwa für Besprechungen) und technische Ausstattung. Es gab zunächst eine, später mehrere Schreibkräfte, die beim Kläger angestellt waren und die auch Schreibarbeiten für den Beigeladenen Ziff. 1 ausführten. Die Abrechnung mit den Mandanten (oder anderen Stellen, vielfach beispielsweise auch auf der Basis von Prozesskostenhilfe) erfolgte im Namen des Klägers. Teilweise erfolgten vorherige Honorarabsprachen mit dem jeweiligen Mandanten vorab durch den Beigeladenen Ziff. 1. Der Beigeladene Ziff. 1 stellte dem Kläger für seine Tätigkeiten auf der Basis einer eigenen EDV-gestützten Mandatsbuchhaltung Honorar in Rechnung, dessen Höhe entsprechend dem Honorarvertrag 50 % der Erträge aus den betreuten Mandaten betrug. Neben der reinen Mandatsbearbeitung übte der Beigeladene Ziff. 1 Beratungs-, Vortrags-, Schulungs- und publizierende Tätigkeiten in den Bereichen Betreuungsrecht, Recht des SGB II und des SGB XII aus, die er eigenständig mit den jeweiligen Kunden abrechnete. Im Jahr 2008 bezogen der Kläger und der Beigeladene Ziff. 1, deren Tätigkeitsumfang sich erweitert hatte, gemeinsam neue Kanzleiräume. Mieter war zunächst der Kläger allein, der Beigeladene Ziff. 1 übernahm eine Mithaftung für die Mietzinsverpflichtungen als Bürge. Mit Blick auf durchgeführte Investitionen in Kanzleiräumlichkeiten und -ausstattung stellte der Beigeladene Ziff. 1 dem Kläger in den Jahren 2008 und 2009 geringere Honorare in Rechnung. Die Beträge überwies er sich selbst auf der Basis einer zwischenzeitlich erteilten Kontovollmacht. Spätestens seit dem Umzug firmierte die Kanzlei auf Briefbögen als „Sozialrecht in F“; als Anwälte waren jeweils der Kläger und die (wechselnden) angestellten oder freiberuflich mitarbeitenden Rechtsanwälte „in Kooperation mit“ dem Beigeladenen Ziff. 1 aufgeführt. Der Internetauftritt von „Sozialrecht in F“ wurde maßgeblich vom Beigeladenen Ziff. 1 auf der Basis einer in seinem Eigentum stehenden Domain entwickelt. Das vom Beigeladenen Ziff. 1 entwickelte Mandatsverwaltungs- bzw. Buchhaltungssystem wurde für die gesamte Kanzlei übernommen, in der sukzessive weitere Rechtsanwälte als freie Mitarbeiter tätig wurden, die als Verdienst jeweils 33,3 Prozent der Umsätze aus den von ihnen geführten Mandaten erhielten (Rechtsanwälte K, W und R). Die Festlegung der Verdienste der freien Mitarbeiter-Anwälte, deren Einarbeitung und Zuweisung von Mandaten zur Bearbeitung hauptsächlich auf dem Gebiet des SGB II erfolgte maßgeblich durch den Beigeladenen Ziff. 1. Ab dem 01.01.2010 firmierten der Kläger und der Beigeladene Ziff. 1 gegenüber dem Finanzamt F als „Sozialrecht in F, Rechtsanwalt F1 und R1 GbR“. Ab diesem Zeitpunkt gaben sie jährlich gemeinsame Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für die Gesellschaft und daneben private Einkommenssteuererklärungen ab. Auch der Gewinnanteil des Beigeladenen Ziff. 1 wurde ab diesem Zeitpunkt als Privatentnahme verbucht und steuerlich behandelt. 2013 wurde ein neuer Mietvertrag über die Kanzleiräume mit dem Kläger und dem Beigeladenen Ziff. 1 als Mitmieter geschlossen. Auch in weiteren Mietverträgen über einen weiteren Standort in O und ein Lager für abgelegte Akten in B ist der Beigeladene Ziff. 1 als Mitmieter aufgeführt. In Verträgen über ein Privatdarlehen (2013) sowie einen Betriebsmittelkredit der Sparkasse (2014) zur Finanzierung von Investitionen in die Kanzleiräumlichkeiten sind sowohl der Kläger als auch der Beigeladene Ziff. 1 Vertragspartner.

2. Soweit der Kläger sich gegen die Feststellung wehrt, dass der Beigeladene Ziff. 1 in seiner Tätigkeit im Zeitraum 01.03.2006 bis 31.12.2009 als abhängig Beschäftigter der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag, vermag auch seine Berufungsbegründung nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Auch nach der Überzeugung des Senats überwiegen in diesem Zeitraum die Indizien für das Vorliegen einer Beschäftigung.

Hinsichtlich der Auffassung des Klägers, ein Beschäftigungsverhältnis könne schon deshalb nicht bestehen, weil sich aus dem Honorarvertrag (anders als beispielsweise aus einem Arbeitsvertrag) keine Verpflichtung des Beigeladenen Ziff. 1 zum Tätigwerden ergebe und er Aufträge jederzeit habe ablehnen können, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Kriterium vorliegend kein besonderes Gewicht hat. Zwar kann die Möglichkeit, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen, als Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit angesehen werden. Doch ebenso sind im Rahmen abhängiger Beschäftigungen (z.B. im Fall von Aushilfsbeschäftigungsverhältnissen) Vertragsgestaltungen nicht unüblich, die es weitgehend dem Beschäftigten überlassen, wie er im Anforderungsfall tätig werden will oder ob er eine Anfrage ablehnen will (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2018 - L 11 R 1095/17 -, juris Rn. 50). Vorliegend wurde von den am Honorarvertrag Beteiligten tatsächlich gar keine Zuweisung von Einzelaufträgen praktiziert, die dann auch im Einzelfall hätten abgelehnt werden können. Dass in der vom Kläger und vom Beigeladenen Ziff. 1 praktizierten Zusammenarbeit im Wesentlichen durch den Beigeladenen Ziff. 1 selbst akquirierte Mandate eigenständig bearbeitet wurden, steht der Annahme einer Auftragskonstellation zwischen einem Auftraggeber und einem Auftragnehmer in diesem „klassischen“ Sinne entgegen (zum Unterscheidungskriterium Zuweisung von Aufträgen/eigene Annahme von Aufträgen vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 30.11.2021 - L 11 BA 4123/20 -, juris Rn. 50: Logopädin und vom 13.12.2016 - L 11 R 391/15 -, juris Rn. 48: Steuerberaterin). Aussagekräftiger und ausschlaggebend ist vorliegend die Betrachtung der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses (st. Rechtspr. des BSG, vgl. zuletzt Urteile vom 19.10.2021 - B 12 R 1/21 R -, juris Rn. 14, - B 12 R 10/20 R -, juris Rn. 22 und vom 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R -, juris Rn. 24) sowie der Bedingungen, unter denen der Beigeladene tatsächlich tätig war.

Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht den Umstand, dass der Beigeladene Ziff. 1 die Mandate seines Referats im Wesentlichen selbst akquiriert und von Anfang an inhaltlich weitgehend eigenständig bearbeitet hat. Dies ist – in der Zusammenschau mit dem vom Kläger betonten Fehlen eines ausdrücklich im Honorarvertrag vereinbarten Weisungsrechts in Bezug auf Zeit, Ort und Art und Weise der Arbeitserbringung – zunächst ein Indiz gegen abhängige Beschäftigung, dem auch nicht entgegengehalten werden kann, dass der Kläger als Mandatsinhaber Vertragspartner der Mandanten war und nur er zur gerichtlichen Vertretung berechtigt war. Damit hatte er zwar nach außen und formell ein Letztentscheidungsrecht bezüglich der inhaltlichen Bearbeitung. Allein dies spricht nicht von vornherein gegen eine selbstständige freie Mitarbeit. Denn der Kläger war Vertragspartner der Mandanten und nicht der Beigeladene Ziff. 1. Gleiches gilt für die theoretische Möglichkeit, die eigentlich vom Beigeladenen akquirierten Mandate selbst zu übernehmen. Dies ändert nichts an einer inhaltlich selbstständigen Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 1 im Rahmen der Betreuung seiner Fälle auf der Basis des Honorarvertrages (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2016 - L 11 R 391/15 -, juris Rn. 48). Jedoch misst der Senat diesem Indiz vorliegend keine ausschlaggebende und entscheidende Bedeutung zu.

Denn auch nach der Überzeugung des Senats ist von besonderem Gewicht, dass der Beigeladene Ziff. 1 im Zeitraum 2006 bis 2009 (noch) in einer seine Tätigkeit prägenden Weise in die Arbeitsorganisation und den Betriebsablauf eines fremden Unternehmens eingegliedert war; diesem Kriterium misst auch das BSG in seinen jüngsten Entscheidungen - auch in Abwägung und mit „aufs stärkste eingeschränktem Weisungsrecht“ bei Hochqualifizierten oder Spezialisten - besondere Bedeutung zu (vgl. nur BSG, Urteile vom 19.10.2021 - B 12 R 1/21 R -, juris Rn., - B 12 KR 29/19 R -, juris Rn. 19 ff. und - B 12 R 10/20 R -, juris Rn. 28 ff.).

Die hiergegen gerichteten Ausführungen des Klägers im Rahmen der Berufungsbegründung, wonach der Beigeladene Ziff. 1 zwar in einem fremden Betrieb tätig geworden, nicht jedoch in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen sei, überzeugt nicht. Zwar hat der Beigeladene Ziff. 1 wie dargelegt – insoweit wurde der geschlossene Honorarvertrag (§ 1) unabhängig von der Frage nach dessen Rechtswirksamkeit auch tatsächlich „gelebt“ – eigenständig Mandanten betreut, deren Daten erhoben, Post bearbeitet und Schriftsätze diktiert. Er hatte auch jederzeit und ohne Vorgaben durch den Kläger Zugang zu seinem Arbeitszimmer und den weiteren Räumlichkeiten der Kanzlei. Jedoch hat er seine Arbeitsleistung auch nach Auffassung des Senats zunächst innerhalb der Strukturen der Anwaltskanzlei des Klägers und somit einer fremden Arbeitsorganisation erbracht: Er nutzte unentgeltlich ein Zimmer in den vom Kläger angemieteten Kanzleiräumen, die dort vorhandene Bürotechnik (abgesehen von dem von ihm selbst eingebrachten Computer), die weiteren Räume und den Schreibservice (siehe auch § 8 Honorarvertrag). Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Betriebsorganisation des Klägers entsprechend seinem Vortrag im Rahmen der Berufungsbegründung mit zunächst lediglich einer Auszubildenden, seit Ende 2006 einer weiteren Schreibkraft/Sekretärin noch überschaubar war und der Beigeladene in der Gestaltung seiner Anwesenheitszeiten und eigenen Arbeitsabläufe weitgehend frei war. Auch wenn der Kläger vorgetragen hat, dass die genannte Sekretärin (ebenso wie Rechtsanwalt G ab Oktober 2007) tatsächlich hauptsächlich „für“ den Beigeladenen Ziff. 1 tätig waren, ändert dies nichts daran, dass diese Beschäftigte der damaligen Einzelkanzlei des Klägers waren und damit sehr wohl für den Beigeladenen Ziff. 1 fremde betriebliche Organisationsstrukturen bestanden, innerhalb derer er - durch  Nutzung von Räumlichkeiten und Bürotechnik bzw. Zusammenarbeit mit dem Kläger, Schreibkräften und angestelltem Rechtsanwalt - tätig wurde. Auch die weitgehend eigenständige inhaltliche Bearbeitung der Mandate, die Verwendung und Weiterentwicklung einer eigenen Software (Datenbank F2) stehen dieser Bewertung nicht entgegen. Denn auch bei weitgehend eigenständiger und weisungsfreier Diensterbringung kann eine Dienstleistung fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird und sich daher im Sinne einer Verfeinerung der Weisungsgebundenheit als „funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess“ darstellt (BSG, Urteile vom 19.10.2021 - B 12 R 1/21 R -, juris Rn. 13/21, - B 12 KR 29/19 R -, juris Rn. 20, - B 12 R 10/20 R -, juris Rn. 29 und vom 04.06.2019 - B 12 R 10/18 R -, juris Rn. 33). Dies war vorliegend im Zeitraum 2006 bis 2009 nach der Überzeugung des Senats wie dargelegt bei großen inhaltlichen Freiheiten im Rahmen der Mandatsbearbeitung, gekoppelt mit der kostenfreien Nutzung der in der Kanzlei des Klägers vorhandenen Arbeitsmittel (Räume, Bürotechnik, Schreibdienst) und arbeitsteiliger Zusammenwirkung mit Personal des Klägers (Schreibdienst, angestellte Rechtsanwälte, mit denen beispielsweise die Art und Weise der Terminsvertretung abzusprechen war) der Fall.

Hinsichtlich der Vergütung der Tätigkeiten des Beigeladenen Ziff. 1 (laut Honorarvertrag 50 % der Nettoerträge aus den bearbeiteten Akten, die der Auftraggeber tatsächlich erzielt, was auch in den Anfangsjahren auf Rechnungsstellung des Beigeladenen Ziff. 1 so praktiziert wurde), ist dem Kläger zuzugeben, dass diese Verfahrensweise auf den ersten Blick eher beschäftigungsuntypisch erscheint. Es trifft auch zu, dass für den Beigeladenen Ziff. 1 ein gewisses Verlustrisiko hinsichtlich uneinbringlicher Forderungen und insoweit fehlender ihm zustehender anteiliger Erträge bestand und er durch gelegentliche eigene Honorarverhandlungen einen gewissen Einfluss auf die Höhe des ihm zustehenden Anteils hatte. Andererseits – und dies spricht wiederum für eine abhängige Beschäftigung – war der Beigeladene Ziff. 1 gerade durch die getroffene und praktizierte konkrete Vereinbarung in die Abrechnungsstruktur der Kanzlei des Klägers eingebunden, nämlich dadurch, dass er nicht für jede seiner Dienstleistungen bezahlt wurde, sondern erst an den vom Kläger den Mandanten bzw. sonstigen Kostenträgern in Rechnung gestellten und auch tatsächlich vereinnahmten Gebühren partizipierte. Er konnte nicht selbst aufwandsbezogen seine Dienstleistungen abrechnen, und zwar weder gegenüber den betreuten Mandanten noch gegenüber dem Kläger; dieses Indiz wird auch vom BSG als Argument für die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation herangezogen (vgl. BSG, Urteile vom 27.04.2021 - B 12 KR 27/19 R -, juris Rn. 15 und vom 19.10.2021 - B 12 R 1/21 R -, juris Rn. 23: Vertretungsärztin in Gemeinschaftspraxis). Darüber hinaus hat schon das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass der wirtschaftliche Erfolg – hier die Erträge aus den vom Beigeladenen Ziff. 1 bearbeiteten Akten bzw. Mandaten – auch von der Mitwirkung des Klägers abhingen: Gebühren usw. konnten ausschließlich von diesem in Rechnung gestellt werden und deren Generierung war davon abhängig, dass der Kläger die vom Beigeladenen Ziff. 1 entworfenen Schriftsätze auch verwendete. Faktisch konnte der Kläger die gewinnbringende Verwertung der Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 1 verhindern. Dass er dies allein aus eigenem Gewinninteresse nicht getan haben wird, spielt keine Rolle, da allein auf den denkbaren Streitfall abzustellen ist. Soweit der Kläger zur Widerlegung des Aspekts der wirtschaftlichen Abhängigkeit darauf verweist, der Honoraranspruch eines Dienstleisters entstehe unabhängig von der Verwertbarkeit der Dienstleistung und dem Beigeladenen Ziff. 1 hätte jedenfalls ein Schadensersatzanspruch zugestanden, wenn er aus den vom Beigeladenen begleiteten Akten Honorare erzielt und diese nicht mit ihm geteilt hätte, mag das vom gesetzlichen Ausgangspunkt her zutreffen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass vorliegend eine andere Regelung vereinbart und auch von den Beteiligten praktiziert wurde.

Soweit der Kläger als Argument für Selbstständigkeit die weiteren nicht im Rahmen der Zusammenarbeit mit ihm ausgeübten Tätigkeiten des Beigeladenen Ziff. 1 angeführt hat (Betreuungen, Schulungs-, Vortrags- und Publikationstätigkeiten), aus denen er unabhängig von der Honorarvereinbarung mit dem Kläger Einnahmen erzielt hat, ist darauf hinzuweisen, dass diese weiteren Tätigkeiten für die vorliegend vorzunehmende sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung unerheblich sind. Hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht bei Ausübung bestimmter Tätigkeiten findet grundsätzlich eine tätigkeitsbezogene und nicht eine personenbezogene Beurteilung statt (vgl. BSG, Urteil vom 04.11.2009 - B 12 R 7/08 R -, juris).

Insgesamt überwiegen damit auch nach der Überzeugung des Senats für den streitgegenständlichen Zeitraum 01.03.2006 bis 31.12.2009 nach dem Gesamtbild der Tätigkeit diejenigen Umstände, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen.

3. Anderes folgt zur Überzeugung des Senats für die Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladene Ziff. 1 ab 01.01.2010. Soweit dieser zur Begründung seines Berufungsbegehrens vorträgt, anders als vom SG angenommen habe sich zum 01.01.2010 an den faktischen Verhältnissen nichts geändert und zwar weder hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung seiner Mitarbeit noch im Innenverhältnis zwischen ihm und dem Kläger, so dass auch für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2015 ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe, vermag sich der Senat dem ebenfalls nicht anzuschließen. Zwar mögen die Tätigkeiten, die der Beigeladene Ziff. 1 im Rahmen der Mandantenakquise und Mandatsbearbeitung ausgeführt hat, inhaltlich dieselben geblieben sein. Allerdings folgt der Senat dem SG dahingehend, dass die überwiegende Anzahl der Argumente dafür spricht, ab dem 01.01.2010 nunmehr eine andere Gewichtung der einschlägigen Abwägungskriterien vorzunehmen:

Anders als wohl der Beigeladene Ziff. 1 meint, führt allein die Tatsache, dass nur der Kläger Vertragspartner der Mandanten war und nur er berechtigt war, nach außen als Rechtsanwalt aufzutreten, nicht zwingend zu der Annahme, dass seine Tätigkeit in der Rechtsanwaltskanzlei des Klägers durchgängig als abhängige Beschäftigung zu bewerten ist. Sinngemäß macht der Beigeladene Ziff. 1 damit geltend, dass jede „Zuarbeit“ in dem Sinne, dass eine Endkontrolle beim Auftraggeber verbleiben und dieser das fachliche Letztentscheidungsrecht hat, nur als abhängige Beschäftigung möglich ist. Nach Auffassung des Senats ist aber nicht jede Zuarbeit eine abhängige Beschäftigung, dies würde eine freie Mitarbeit nicht mehr ermöglichen (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 23.10.2018 - L 11 R 1095/17 -, juris Rn. 49 und vom 26.05.2021 – L 2 BA 2542/20 -, juris Rn. 35: für Steuerberater tätige Bilanzbuchhalterin bzw. Diplom-Finanzwirtin).

Die auch weiterhin fehlende Rechtsmacht des Beigeladenen Ziff. 1, die von ihm betreuten Mandate vor Gericht eigenständig zu vertreten bzw. eine insoweit bestehende Weisungsmacht des Klägers hat nach alledem in Gegenüberstellung mit den genannten Gesichtspunkten, die für selbstständige Tätigkeit sprechen, kein ausschlaggebendes Gewicht mehr. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es für die Statusfeststellung nicht darauf ankommt, ob eventuellen berufszulassungsrechtlichen Anforderungen Genüge getan wird (BSG, Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 1/21 R -, juris Rn. 26). Die Abgrenzungsmaßstäbe des § 7 Abs. 1 SGB IV werden auch nicht berufsrechtlich überlagert (BSG, Urteil vom 07.07.2020 - B 12 R 17/18 R -, juris Rn. 35).  Allerdings sind berufsrechtliche Weisungsrechte nicht vom Begriff der „Weisungen“ im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ausgenommen. Denn bei der Gesamtabwägung sind auch solche Umstände zu berücksichtigen, die einer Tätigkeit ihrer Eigenart nach immanent, durch gesetzliche Vorschriften vorgegeben sind oder auf sonstige Weise „in der Natur der Sache“ liegen (BSG, Urteil vom 27.04.2021 - B 12 KR 27/19 R -, juris Rn. 15). Insoweit hat der Beigeladene Ziff. 1 zutreffend darauf hingewiesen, dass aus der Verpflichtung des Rechtsanwalts, bestimmte Sorgfaltspflichten einzuhalten (§ 43 BRAO) und der Tatsache, dass der Beigeladene Ziff. 1 mangels entsprechender Qualifikation nicht eigenständig rechtsberatende Tätigkeiten ausüben darf, die Verpflichtung folgt, die Ergebnisse der Tätigkeiten eingeschalteter Hilfspersonen zu kontrollieren und nicht ungeprüft zu übernehmen. Insoweit sieht der Senat eine Vergleichbarkeit hinsichtlich der Einschaltung von (freiberuflichen) Buchhaltern o.ä. durch Steuerberater bei der Bearbeitung steuerrechtlicher Mandate. Auch in diesen Konstellationen ist der Steuerberater zu einer „Endkontrolle“ verpflichtet und hat gegenüber den jeweiligen Mandanten ein abschließendes Testat zu erteilen. Auch diesen Umständen kommt jedoch nicht zwingend eine entscheidende Indizwirkung für eine abhängige Beschäftigung zu; vielmehr sind maßgebend stets die Umstände des individuellen Sachverhalts. Indizwirkung gegen eine Beschäftigung und für eine selbstständige Tätigkeit besteht jedenfalls dann, wenn bei Verrichtung der Tätigkeit eine Weisungsfreiheit verbleibt, die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet (BSG, Urteil vom 27.04.2021 - B 12 R 16/19 R -, juris Rn. 15f.). Das war vorliegend unter Berücksichtigung nicht nur der rein mandatsbezogenen Tätigkeiten des Beigeladenen Ziff. 1, sondern der Gesamtumstände, die seine Tätigkeiten und seine Stellung in der Kanzlei „Sozialrecht in F“ geprägt haben, zur Überzeugung des Senats jedenfalls ab dem 01.10.2010 der Fall.

Zum 01.01.2010 meldeten der Kläger und der Beigeladene Ziff. 1 beim Finanzamt F eine GbR unter dem Firmennamen „Sozialrecht in F, Rechtsanwalt F1 und R1 GbR“ an, mit der laut den Angaben im sowohl vom Kläger als auch vom Beigeladenen Ziff. 1 unterschriebenen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung die bisherige Anwaltskanzlei F1 als GbR weitergeführt werden sollte. Die Anteile am Ergebnis sollten laut den Angaben unter Rubrik Gesellschafter/Beteiligte jeweils 50 % betragen. Zahlungen an den Beigeladenen Ziff. 1 wurden ab diesem Zeitpunkt als Privatentnahmen verbucht, eine Rechnungsstellung inklusive an das Finanzamt abzuführender Umsatzsteuer erfolgte nicht mehr. Hieraus folgt, dass die Einnahmen des Beigeladenen Ziff. 1 nach dem übereinstimmenden Willen von Kläger und Beigeladenem Ziff. 1 ebenso wie nach der tatsächlichen Durchführung nicht mehr als Vergütung für die Tätigkeit in einem fremden Unternehmen (nämlich dem des Klägers) und innerhalb dessen Abrechnungsstruktur, sondern als Gewinn aus gemeinsamer unternehmerischer Tätigkeit anzusehen waren. Hinzu kommt, dass mit der Beteiligung an 50 % des Kanzleigewinns der Beigeladene nicht mehr nur an den Erträgen aus den Akten partizipierte, welche er bearbeitet hatte, sondern auch am Gewinn der gesamten Kanzlei, der neben den vom Kläger und vom Beigeladenen Ziff. 1 generierten Einkünften auch die Einkünfte der weiteren freiberuflich tätigen Rechtsanwälte beinhaltete. Eine derartige Gewinnverteilung erscheint dem Senat mit der Stellung eines abhängig beschäftigten „Beraters“ oder „wissenschaftlichen Mitarbeiters“ unvereinbar.

Den Wechsel von zunächst jeweils getrennter Aktenverwaltung zwischen eigenen Mandaten des Klägers (Papierkartei) und denjenigen Mandaten, die der Beigeladene Ziff. 1 bearbeitete (EDV des Beigeladenen Ziff. 1), hin zu einer gemeinsamen Aktenverwaltung bzw. Kanzlei-EDV auf der Basis eines vom Beigeladenen Ziff. 1 entwickelten Systems (F2 Datenbank) wertet der Senat ebenso als Hinweis für die zunehmende Ausbildung gemeinsamer Organisationsstrukturen wie die Entwicklung und gemeinsame Nutzung des Internetauftritts von „Sozialrecht in F“ auf der Basis einer im Eigentum des Beigeladenen Ziff. 1 stehenden Domain. Dabei kann offenbleiben, ob diese EDV-Entwicklungstätigkeiten zu Beginn der Zusammenarbeit wie der Beigeladene Ziff. 1 vorgetragen hat, jeweils auf Weisung und unter Kostenübernahme durch den Kläger erfolgt sind oder wie der Kläger vorgetragen hat im reinen Eigeninteresse des Beigeladenen Ziff. 1: Denn mit deren weiterer tatsächlicher Verwendung auch ab dem 01.01.2010  im Interesse der gemeinsamen unternehmerischen Tätigkeit und im Rahmen einer vom Kläger und vom Beigeladenen Ziff. 1 gemeinsam verantworteten Organisationsstruktur spielt die Frage nach dem Urheber bzw. Initiator keine entscheidende Rolle mehr.

Dass die bisherige Eingliederung als Berater bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter in die Organisationsstruktur eines fremden Betriebs (spätestens) seit Januar 2010 beendet war, zeigt sich auch daran, dass der Beigeladene Ziff. 1 gemeinsam mit dem Kläger Aktivitäten entfaltet hat und finanzielle Verpflichtungen eingegangen ist, die klar auf eigene unternehmerische Interessen über den Einsatz der eigenen Arbeitskraft hinaus hindeuten: So war der Beigeladene Ziff. 1 nach dem übereinstimmenden Vortrag maßgeblich in die Verhandlungen hinsichtlich der Konditionen der Tätigkeit und der Honorierung weiterer Rechtsanwälte als freie Mitarbeiter der Kanzlei eingebunden. Sein eigener Gewinnanteil von 50 % überstieg die Verdienste der freien Mitarbeiter, die nur 33,3 % Umsatzbeteiligung an den von ihnen betreuten Mandaten erhielten, deutlich. Im Verfahren SG Freiburg S 5 KR 5132/16, dessen Akten der Senat beigezogen hat, haben die Anwälte W, K und R u.a. angegeben, im Rahmen der Vorstellungsgespräche habe der Beigeladene Ziff. 1 die Modalitäten der Vergütung als freie Mitarbeiter vorgegeben und betont, ein Angestelltenverhältnis komme nicht in Betracht, da er und der Kläger den Lebensunterhalt der Mitarbeiter nicht vorfinanzieren könnten und später zum Ausdruck gebracht, eine Beteiligung als Sozien komme wegen unzureichenden Engagements nicht in Betracht. Damit kommt klar unternehmerisches Verhalten und Selbstverständnis zum Ausdruck.

Nach den unwidersprochenen Angaben des Klägers im Erörterungstermin am 29.03.2021 wurden ab 2010 auch die Arbeitsverträge mit den weiteren Mitarbeiterinnen „umgeschrieben“: vorher erfolgte der Vertragsschluss zwischen dem Kläger als Einzelanwalt und der jeweiligen Mitarbeiterin, seit 2010 war in den Arbeitsverträgen als Arbeitgeberin die F1 und R1 GbR Sozialrecht in F angegeben. Der Beigeladene Ziff. 1 war ferner Bürge für die Mietzahlungen (seit 2008) bzw. Mitmieter der Kanzleiräume (seit Januar 2014) und weiterer Räumlichkeiten, hat sich durch reduzierte Rechnungsstellungen (seit 2009) an Investitionskosten beteiligt und gemeinsam mit dem Kläger zur Finanzierung der Renovierung Privatdarlehen über 60.000 € (2013) bzw. einen Betriebsmittelkredit (Sparkassendarlehen 2014) aufgenommen. All dies würde von einem abhängig Beschäftigten weder verlangt noch würde er derartige Verpflichtungen eingehen. Auch der Beigeladene Ziff. 1 hat insoweit bestätigt, dass der Kläger die entsprechenden Risiken nicht habe alleine tragen wollen. Dass der Beigeladene Ziff. 1 vom Kläger hierzu gedrängt worden sein will, und er darauf eingegangen sei, um seine weitere Tätigkeit zu ermöglichen, erscheint dem Senat wenig glaubwürdig. In der Gesamtschau ergibt sich vielmehr das Bild einer gemeinsamen auf gleichberechtigter Basis im Zeitablauf ausgeweiteten unternehmerischen Tätigkeit. Der Beigeladene Ziff. 1 hat sich damit sowohl hinsichtlich seiner Einflussnahme auf laufende Kosten als auch hinsichtlich der erforderlichen Investitionen in jeder Hinsicht wie ein Unternehmer verhalten und war unternehmerischen Risiken ausgesetzt. Dass allein der Kläger „Herr“ in diesem Unternehmen war, trifft entgegen der Auffassung des Beigeladenen Ziff. 1 auch und insbesondere mit Blick auf die vorliegend doch ungewöhnliche Konstellation nicht zu: Durchaus zu berücksichtigen ist, dass gerade nicht das Verhältnis der Partner einer Rechtsanwaltssozietät zu beurteilen ist. Denn wegen des Verbots des § 59a BRAO konnte zwischen Kläger und Beigeladenem Ziff. 1 keine Sozietät im berufsrechtlichen Sinne mit allen hieraus resultierenden Rechten und Pflichten der daran beteiligten Sozietätsmitglieder bestehen. Das war Kläger und Beigeladenem Ziff. 1 von Beginn ihrer Zusammenarbeit an klar. Auch dies führt allerdings nicht dazu, dass die von Kläger und Beigeladenem Ziff. 1 praktizierte Zusammenarbeit zwangsläufig nur in der Form eines Beschäftigungsverhältnisses erfolgen konnte. Das wurde bereits vom SG ausführlich und unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung des BSG begründet. Der Senat schließt sich dem vollumfänglich an. Im Hinblick auf die tatsächlich stattgefundene unternehmerische Tätigkeit im beschriebenen Umfang unter gemeinsamer Anmietung von Räumlichkeiten, Personalanwerbung und -führung, gemeinsamen Investitionen, gemeinsamem Kapital- und Arbeitseinsatz sowie Gewinnteilung war der Beigeladene Ziff. 1 genauso „Herr im Unternehmen“ wie der Kläger. Nur exemplarisch ist in diesem Zusammenhang anzuführen, dass auch nach Beendigung der Zusammenarbeit der Kläger die bestehenden Mietverträge nicht etwa als alleiniger „Herr im Unternehmen“ allein kündigen konnte, sondern die Zustimmung des Beigeladenen Ziff. 1 zur Kündigung gerichtlich geltend machen musste.

Insgesamt überwiegen damit auch nach der Überzeugung des Senats im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2015 diejenigen Umstände, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen.

4. Der Senat musste sich nicht gedrängt sehen, den hilfsweise gestellten Beweisanträgen des Klägers nachzugehen. Zwar darf grundsätzlich nur in Ausnahmefällen auf die Vernehmung von den Beteiligten benannter Zeugen verzichtet werden; so etwa, wenn es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt, diese bereits erwiesen sind oder das Beweismittel ungeeignet oder unerreichbar ist (BSG, Beschlüsse vom 20.10.2010 - B 13 R 511/09 B -, juris Rn. 14, vom 28.05.2008 - B 12 KR 2/07 B -, juris Rn. 11 und vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 B -, juris Rn. 10). Auch nicht hinreichend substantiierten Beweisanträgen muss das Tatsachengericht nicht nachgehen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn in einem Beweisantrag lediglich ein Rechtsbegriff oder das Ergebnis einer Tatsachenwürdigung angegeben wird. Das Gericht braucht Beweisangeboten nicht nachzugehen, wenn mit dem Beweisthema nicht konkrete Tatsachen benannt werden, sondern der Antrag in Wahrheit auf eine allein dem Gericht zustehende rechtliche Würdigung gerichtet ist, mithin nicht auf die Klärung einer Tatsache, sondern einer Rechtsfrage zielt (vgl. etwa m.w.N. BFH, Beschluss vom 16.05.2013 - X B 131/12 -, juris Rn. 23; Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.09.2019 - 15 ZB 19.33171 -, juris Rn. 21).

Soweit der Kläger beantragt hat, von ihm benannte Zeugen dazu zu vernehmen, dass der Beigeladene Ziff. 1 nicht in fremde Betriebsstrukturen eingegliedert war, liegt schon kein ordnungsgemäß substantiierter Beweisantrag vor, da es sich hierbei nicht um Tatsachen, sondern um eine rechtliche Bewertung tatsächlicher Vorgänge handelt. Die vom Senat im Rahmen der Gesamtabwägung zu beurteilende Frage der Eingliederung in einen fremden Betrieb liegt nicht im Bereich des Tatsächlichen und kann abstrakt und als solche nicht Gegenstand eines Beweisantrags sein. Soweit der Kläger in zulässiger Weise (Hilfs-)Tatsachen bzw. Indizien unter Beweis gestellt hat, die vom Senat seiner Würdigung und zur Ausfüllung des Rechtsbegriffs zugrunde gelegt werden sollen (eigene Honorarverhandlungen mit Mandanten durch den Beigeladenen Ziff. 1, Fehlen organisatorischer Vorgaben, Fehlen kanzleieigener Software, kein PC-Intranet, keine Notwendigkeit der Absprache, um Zugang zum Büro und zu Besprechungsräumen zu erhalten), sind diese nicht weiter beweisbedürftig bzw. als wahr zu unterstellen: Sie wurden weder vom Beigeladenen Ziff. 1 noch von der Beklagten in ihrem Tatsachenkern bestritten und auch vom Senat seiner Gesamtwürdigung zugrunde gelegt.

5. Nachdem auch der in erster Instanz Beigeladene Ziff. 1 Berufung eingelegt hat, war im Berufungsverfahren ein nach § 183 SGG Kostenprivilegierter beteiligt. Daher beruht die einheitlich - auch gegenüber dem nicht kostenprivilegierten Kläger (BSG, Beschluss vom 29.05.2006 - B 2 U 391/05 B -, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2014 - L 4 R 2204/13 -, juris Rn. 76; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.03.2011 - L 8 R 1107/10 B -, juris Rn. 7; Bayerisches LSG, Beschlüsse vom 06.12.2017 - L 6 R 70/15 R – juris, Rn. 18 und vom 02.03.2010 - L 5 R 109/10 B -, juris Rn. 2; B. Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Aufl. 2020, § 183 Rdnr. 2a, § 197a Rn. 3) - zu treffende Kostengrundentscheidung auf § 193 SGG. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen Ziff. 2, die keinen Antrag gestellt hat, sind nicht zu erstatten.

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.

 

Rechtskraft
Aus
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